GG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen. , , TextBegründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG, 123 Abs. 1 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Gegen Bgdr XXXX wird wegen des Verdachtes, er habe, dadurch, dass er im Herbst 2021 mit einem oder mehreren anderen Autoren den ‚Offenen Brief der Beamten für Aufklärung (BfA)‘ an den Bundespräsidenten, die Bundesregierung, die Parlamentarier der ‚Corona-Koalition‘, an alle Verantwortungsträger in Justiz, Wirtschaft, Medizin/Pharma, Wissenschaft, Bildung, Verwaltung, den Sicherheitsorganen und den Interessenvertretungen, der Katholischen Kirche und den Glaubensgemeinschaften, ganz besonders an die Journalisten und an alle, die auf Grund ihrer Position persönliche Verantwortung für den Zustand ‚unseres‘ Landes, unserer Gesellschaft und seiner Menschen tragen, verfasst und dabei unter Bezugnahme auf seine Stellung als Beamter seine Ablehnung zu den COVID-19 Maßnahmen bekundet, indem er schrieb (1.) ‚dass es der überwiegenden Zahl der oben adressierten Verantwortungsträger nie um Gesundheit, sondern um reine Machtanmaßung ging und geht!‘; (2.) ‚Seit 20 Monaten wird die Bevölkerung mit immer drastischeren Maßnahmen, ohne Evidenz, aus reiner Willkür, gequält…‘; (3.) ‚Die Einführung eines ‚Grünen Passes‘, der 3G-, 2G- und als Zwischenziel die 1G-Regel kommen in der Realität einer verfassungswidrigen „Impfpflicht“ und einer Vergewaltigung gleich‘; (4.) ‚Trotz dieser Faktenlage terrorisieren die Regierung und ihre Helfer im Parlament, in den Subventions-Medien und anderen gesellschaftlichen Organisationen die Bevölkerung und ganz besonders die Nicht-Injizierten. Alleine dieses absurde Faktum beweist, dass es nicht um Gesundheit, sondern um verfassungswidrige Machtanmaßung geht!‘; (5.) ‚Mit dem Zwang zur Teilnahme an einem experimentellen Großfeldversuch mittels Injektion eines Gen-Serums, das nur auf Basis einer Notfallzulassung zugelassen wurde, nehmen sie, die Verantwortlichen, sogar schwere Schädigungen bis hin zum Tod von Menschen in Kauf! Das ist an Ungeheuerlichkeit und bösartiger Absurdität kaum noch zu überbieten!‘, seine Dienstpflichten
2 BDG schuldhaft verletzt, da er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und habe somit schuldhaft eine Pflichtverletzung
1 HDG begangen, die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“ 1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2024, W170 2292010-1/3E, wurde die Beschwerde von Bgdr römisch 40 (in Folge: Revisionswerber) gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.04.2024, , 2023-0.635.795,
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 123 Absatz eins, BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Gegen Bgdr römisch 40 wird wegen des Verdachtes, er habe, dadurch, dass er im Herbst 2021 mit einem oder mehreren anderen Autoren den ‚Offenen Brief der Beamten für Aufklärung (BfA)‘ an den Bundespräsidenten, die Bundesregierung, die Parlamentarier der ‚Corona-Koalition‘, an alle Verantwortungsträger in Justiz, Wirtschaft, Medizin/Pharma, Wissenschaft, Bildung, Verwaltung, den Sicherheitsorganen und den Interessenvertretungen, der Katholischen Kirche und den Glaubensgemeinschaften, ganz besonders an die Journalisten und an alle, die auf Grund ihrer Position persönliche Verantwortung für den Zustand ‚unseres‘ Landes, unserer Gesellschaft und seiner Menschen tragen, verfasst und dabei unter Bezugnahme auf seine Stellung als Beamter seine Ablehnung zu den COVID-19 Maßnahmen bekundet, indem er schrieb (1.) ‚dass es der überwiegenden Zahl der oben adressierten Verantwortungsträger nie um Gesundheit, sondern um reine Machtanmaßung ging und geht!‘; (2.) ‚Seit 20 Monaten wird die Bevölkerung mit immer drastischeren Maßnahmen, ohne Evidenz, aus reiner Willkür, gequält…‘; (3.) ‚Die Einführung eines ‚Grünen Passes‘, der 3G-, 2G- und als Zwischenziel die 1G-Regel kommen in der Realität einer verfassungswidrigen „Impfpflicht“ und einer Vergewaltigung gleich‘; (4.) ‚Trotz dieser Faktenlage terrorisieren die Regierung und ihre Helfer im Parlament, in den Subventions-Medien und anderen gesellschaftlichen Organisationen die Bevölkerung und ganz besonders die Nicht-Injizierten. Alleine dieses absurde Faktum beweist, dass es nicht um Gesundheit, sondern um verfassungswidrige Machtanmaßung geht!‘; (5.) ‚Mit dem Zwang zur Teilnahme an einem experimentellen Großfeldversuch mittels Injektion eines Gen-Serums, das nur auf Basis einer Notfallzulassung zugelassen wurde, nehmen sie, die Verantwortlichen, sogar schwere Schädigungen bis hin zum Tod von Menschen in Kauf! Das ist an Ungeheuerlichkeit und bösartiger Absurdität kaum noch zu überbieten!‘, seine Dienstpflichten
Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt, da er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und habe somit schuldhaft eine Pflichtverletzung
Paragraph 2, Absatz eins, HDG begangen, die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“ Die Revision wurde
4 B-VG für zulässig erklärt.Die Revision wurde
1.
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.3.1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.
Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. 3.
GG beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist die Rechtsmittelfrist bzw. Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Wird nämlich die Revision nicht
Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist die Rechtsmittelfrist bzw. Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Die Revision war daher
GG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2292010.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.