GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G 2005) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I. – II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kasachstan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. – römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kasachstan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt ging in den getroffen Feststellung davon aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats wurde lediglich festgestellt, dass der BF Kasachstan nicht aufgrund einer gegen ihn gerichteten Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung durch die kasachische Polizei oder Behörden verlassen habe, wobei er dort auch nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung verfolgt worden sei oder werde. Auch im Falle seiner Rückkehr drohe ihm keine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe oder Behörden. Im Falle einer privaten Bedrohung werde ihm der Schutz durch staatliche Behörden gewährt. Der diesbezüglichen Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid ist dazu zu entnehmen, dass aufgrund der im gesamten Verfahren gleichlautenden Angaben des BF zu seiner Identität und der Vorlage eines kasachischen Reisepasses sowie eines kasachischen Personalausweises diese als glaubhaft zu qualifizieren gewesen seien, jedoch wegen des laufenden Asylverfahrens mit den Behörden seines Herkunftsstaates bis dato kein Personsfeststellungsverfahren geführt worden sei, weshalb seine Identität nicht feststehe. Die Angaben des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats seien mit den vorgelegten Dokumenten stimmig. Das YouTube-Video, das den BF im Gerichtssaal zeige, sei eine weitere Bestätigung seiner Angaben in der Einvernahme. Dass die Haftbedingungen in Kasachstan nicht der internationalen Norm entsprechen, sei auch dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, weshalb die diesbezüglichen Angaben des BF korrekt seien. Auch wenn der BF möglicherweise ungerecht verurteilt worden sei und durch die schlechten Haftbedingungen und Folter Leid erleben habe müssen, müsse jedoch die Behörde an dieser Stelle festhalten, dass es in Kasachstan offensichtlich ein Rechtssystem gebe. Dies sei auch dem Länderinformationsblatt zu entnehmen und bestätige sich auch im Fall des BF, der durch eine Amnestie freigekommen sei und seine Strafe nicht zur Gänze absitzen habe müssen. Die Behörde wolle in keiner Weise die Situation des BF verkennen (Haft, Urteil, Haftbedingungen), dennoch sei seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er aus einem kasachischen Gefängnis die Möglichkeit gehabt habe, über die Gerichtspost die Amnestie anschreiben und über sein Leid zu klagen. Und dies sei zu seinem Vorteil erfolgt. Der BF habe in der Einvernahme auch angegeben, dass XXXX . Befragt habe der BF angegeben, dass er bei einer Rückkehr befürchte, getötet zu werden. Auch in Österreich würde er einen Mordauftrag im Ausland gegen seine Person befürchten. Von dieser Angst und vor allem von dieser Befürchtung gehe die Behörde nicht aus. Wenn der BF tatsächlich diese Ängste hätte, wäre er aktuell in keinen XXXX . Er würde die Demokratie, von der er spreche, leben und versuchen, sich in Österreich zu integrieren, um sich ein neues Leben aufzubauen. Diese Initiative zeige er nicht. Er sei seit über einem Jahr in Österreich und könne keine Integrationsversuche zeigen. Er verbringe seinen Alltag damit, sich aktiv aus Österreich für eine Demokratie in Kasachstan einzusetzen. Auf einer Seite zeige es kein Engagement sich zu integrieren und auf der anderen Seite bestätige es der Behörde, dass der BF in Österreich durch kasachische Behörden nichts zu befürchten habe. Die vom BF vorgelegten Beweismittel würden seine glaubhaften Angaben bestätigen, aber dennoch keine Befürchtung einer Bedrohung bei einer Rückkehr belegen. Die WhatsApp-Nachrichten, die er durch eine unbekannte Person erhalten habe, seien für die Behörde aus derzeitigem Standpunkt nicht bedrohlich. Der BF habe diese zwar als Beweismittel vorgelegt, er könne aber nicht belegen, von wem diese seien. Nachgefragt habe er angegeben, er hätte die Nachrichten gelöscht, weil diese ihn belasten würden. Für die Behörde sei es nicht nachvollziehbar, warum man die Nachrichten lösche, nachdem man diese als Beweismittel der Behörde geschickt habe. Es könne nicht glaubhaft bewertet werden, dass die Bedrohungen tatsächlich durch eine unbekannte Person stammen. Glaubhaft, somit ein wichtiger und ausschlaggebender Punkt sei die legale Ausreise aus Kasachstan. Wenn der BF tatsächlich im Visier der kasachischen Behörden gewesen wäre, dann gehe die Behörde nicht davon aus, dass ihm ein legaler Grenzübertritt nach Kirgistan - von wo aus er dann mittels Luftweg nach Europa ausreiste - möglich gewesen wäre.Der diesbezüglichen Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid ist dazu zu entnehmen, dass aufgrund der im gesamten Verfahren gleichlautenden Angaben des BF zu seiner Identität und der Vorlage eines kasachischen Reisepasses sowie eines kasachischen Personalausweises diese als glaubhaft zu qualifizieren gewesen seien, jedoch wegen des laufenden Asylverfahrens mit den Behörden seines Herkunftsstaates bis dato kein Personsfeststellungsverfahren geführt worden sei, weshalb seine Identität nicht feststehe. Die Angaben des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats seien mit den vorgelegten Dokumenten stimmig. Das YouTube-Video, das den BF im Gerichtssaal zeige, sei eine weitere Bestätigung seiner Angaben in der Einvernahme. Dass die Haftbedingungen in Kasachstan nicht der internationalen Norm entsprechen, sei auch dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, weshalb die diesbezüglichen Angaben des BF korrekt seien. Auch wenn der BF möglicherweise ungerecht verurteilt worden sei und durch die schlechten Haftbedingungen und Folter Leid erleben habe müssen, müsse jedoch die Behörde an dieser Stelle festhalten, dass es in Kasachstan offensichtlich ein Rechtssystem gebe. Dies sei auch dem Länderinformationsblatt zu entnehmen und bestätige sich auch im Fall des BF, der durch eine Amnestie freigekommen sei und seine Strafe nicht zur Gänze absitzen habe müssen. Die Behörde wolle in keiner Weise die Situation des BF verkennen (Haft, Urteil, Haftbedingungen), dennoch sei seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er aus einem kasachischen Gefängnis die Möglichkeit gehabt habe, über die Gerichtspost die Amnestie anschreiben und über sein Leid zu klagen. Und dies sei zu seinem Vorteil erfolgt. Der BF habe in der Einvernahme auch angegeben, dass römisch 40 . Befragt habe der BF angegeben, dass er bei einer Rückkehr befürchte, getötet zu werden. Auch in Österreich würde er einen Mordauftrag im Ausland gegen seine Person befürchten. Von dieser Angst und vor allem von dieser Befürchtung gehe die Behörde nicht aus. Wenn der BF tatsächlich diese Ängste hätte, wäre er aktuell in keinen römisch 40 . Er würde die Demokratie, von der er spreche, leben und versuchen, sich in Österreich zu integrieren, um sich ein neues Leben aufzubauen. Diese Initiative zeige er nicht. Er sei seit über einem Jahr in Österreich und könne keine Integrationsversuche zeigen. Er verbringe seinen Alltag damit, sich aktiv aus Österreich für eine Demokratie in Kasachstan einzusetzen. Auf einer Seite zeige es kein Engagement sich zu integrieren und auf der anderen Seite bestätige es der Behörde, dass der BF in Österreich durch kasachische Behörden nichts zu befürchten habe. Die vom BF vorgelegten Beweismittel würden seine glaubhaften Angaben bestätigen, aber dennoch keine Befürchtung einer Bedrohung bei einer Rückkehr belegen. Die WhatsApp-Nachrichten, die er durch eine unbekannte Person erhalten habe, seien für die Behörde aus derzeitigem Standpunkt nicht bedrohlich. Der BF habe diese zwar als Beweismittel vorgelegt, er könne aber nicht belegen, von wem diese seien. Nachgefragt habe er angegeben, er hätte die Nachrichten gelöscht, weil diese ihn belasten würden. Für die Behörde sei es nicht nachvollziehbar, warum man die Nachrichten lösche, nachdem man diese als Beweismittel der Behörde geschickt habe. Es könne nicht glaubhaft bewertet werden, dass die Bedrohungen tatsächlich durch eine unbekannte Person stammen. Glaubhaft, somit ein wichtiger und ausschlaggebender Punkt sei die legale Ausreise aus Kasachstan. Wenn der BF tatsächlich im Visier der kasachischen Behörden gewesen wäre, dann gehe die Behörde nicht davon aus, dass ihm ein legaler Grenzübertritt nach Kirgistan - von wo aus er dann mittels Luftweg nach Europa ausreiste - möglich gewesen wäre. Aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation in Kasachstan geht u.a. hervor, dass das politische System in Kasachstan von einer kleinen Gruppe von Eliten beherrscht werde, für Außenstehende verschlossen sei und wenig Raum für politischen Wettbewerb zulasse. Politische Gegner und Kritiker würden festgenommen und inhaftiert werden, manchmal wegen geringfügiger Verstöße, aber auch wegen Vorwürfen der Mitgliedschaft in verbotenen extremistischen Gruppen. Freedom House nach sei die Justiz in Kasachstan faktisch der Exekutive unterstellt, da der Präsident die Richter auf Empfehlung des Obersten Justizrats, der seinerseits vom Präsidenten ernannt werde, nominiere oder direkt ernenne. Die Richter unterliegen der politischen Einflussnahme. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium sehe das Gesetz keine unabhängige Justiz vor, welche in der Praxis sowohl von der Exekutive als auch von Justizzweigen eingeschränkt werde. Die strafrechtliche Verfolgung von Teilnehmern an den Ereignissen vom Januar 2022 würden von Kritikern als politisch motiviert und einseitig angesehen. Beobachtern zufolge dominieren die Staatsanwälte die Prozesse, während die Verteidiger eine untergeordnete Rolle spielen. Verteidiger in Menschenrechtsfällen berichten, dass sie von den Behörden schikaniert würden. Schließlich würden nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter der fehlende Zugang zu Gerichtsverfahren, der fehlende Zugang zu Beweisen, die sich im Besitz der Regierung befinden, häufige Verfahrensverstöße, ungerechtfertigte Ablehnung von Anträgen der Verteidiger und das Versäumnis der Richter, Behauptungen nachzugehen, wonach die Behörden Geständnisse durch Folter oder Zwang erzwungen haben, berichten. Dem UN-Ausschuss gegen Folter würden zahlreiche übereinstimmende Berichte über verschiedene Formen von Folter und Misshandlung in Kasachstan vorliegen, darunter übermäßige Gewaltanwendung mit Tod und Verletzung als Folge, Schläge, Elektroschocks und sexuelle Gewalt in der Haft, sowie Einschüchterungen, Bedrohungen und willkürliche Festnahmen von Menschenrechtsverteidigern im Zusammenhang mit ihrer Menschenrechtsarbeit. Die kasachische Regierung schränke die Meinungs- und Pressefreiheit durch verschiedene Maßnahmen wie restriktive Gesetze, Verhaftungen, Zensur und Internetbeschränkungen ein, obwohl die Verfassung diese Freiheiten grundsätzlich garantiere. Journalisten, Aktivisten und Bürger sehen sich mit Schikanen konfrontiert, wenn sie die Regierung kritisieren oder über sensible Themen wie Korruption berichten, was zu Selbstzensur führe. Die Regierung übe auch Kontrolle über Online-Inhalte aus, blockiere oppositionelle Webseiten, reguliere Internetanbieter und schränke die Anonymität von Internetnutzern ein. Im Jahr 2023 seien etwa 23 Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Blogger und Journalisten aus politischen Gründen inhaftiert worden. Die Regierung schränke die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein. Versammlungen bedürfen einer Voranmeldung bei der örtlichen Regierung, wobei viele Anträge im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlich kontroversen Themen aus bürokratischen Formalitäten abgelehnt würden. Die Eintragung einer Oppositionspartei sei praktisch unmöglich, und eine Tätigkeit ohne Eintragung könne strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Beteiligung an als „extremistisch“ eingestuften Organisationen werde mit bis zu sechs Jahren Haft bestraft. Human Rights Watch nach würden friedliche Demonstranten festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder mit kurzfristigen Freiheitsstrafen inhaftiert. Berichten zufolge seien die Haftbedingungen im Allgemeinen hart und lebensbedrohlich. Human Rights Watch berichtet darüber, dass wenige Beamte für Folter und Misshandlung von Gefangenen zur Rechenschaft gezogen worden seien. 3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim BF um einen sehr aktiven „high profile“ Oppositionellen handle, welcher in Kasachstan Demonstrationen gegen die Regierung und den neuen Präsidenten organisiert habe. Er führe einige XXXX . Er sei deswegen verhaftet und zu XXXX Haft verurteilt worden. Er sei in Haft schwer gefoltert worden und habe das in der Einvernahme auch sehr detailliert beschrieben. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde auch nicht bestritten worden. Die völlig lebensfremde und rechtswidrige Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als nicht nachvollziehbar und spreche eigentlich für sich und den Argumentationsnotstand der belangten Behörde. Indem sie dem BF fehlende Furcht vor Verfolgung unterstelle, weil er in Österreich immer noch politisch aktiv sei, verkenne sie damit das Wesen des Asylrechts als Ganzes. Der BF sei auch weiterhin politisch aktiv und gut vernetzt. Er bekomme immer wieder Bedrohungen XXXX . Der BF habe 3 Bedrohungssprachnachrichten vorgelegt, die aber nicht vom Bundesamt als Beweis anerkannt worden seien, weil er die Nachricht mit der er sie bekommen habe, gelöscht habe. Es habe ihn zu sehr belastet, habe er vorgebracht. Er sei auch in Kasachstan persönlich bedroht worden. Er habe nach der Haftfreilassung durch eine Amnestie Meetings abgehalten, um über seine Folter zu berichten. Er habe auch eine Anzeige erstattet, weil er gefoltert worden sei. Deswegen sei er bedroht worden, er solle die Anzeige zurückziehen und den Mund halten. Er sei dann gleich geflüchtet. Er befürchtet bei einer Rückkehr Vergeltung, weil er seine Behandlung und Folter in Haft öffentlich gemacht habe und Verfahren gegen den kasachischen Staat führe. 3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim BF um einen sehr aktiven „high profile“ Oppositionellen handle, welcher in Kasachstan Demonstrationen gegen die Regierung und den neuen Präsidenten organisiert habe. Er führe einige römisch 40 . Er sei deswegen verhaftet und zu römisch 40 Haft verurteilt worden. Er sei in Haft schwer gefoltert worden und habe das in der Einvernahme auch sehr detailliert beschrieben. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde auch nicht bestritten worden. Die völlig lebensfremde und rechtswidrige Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als nicht nachvollziehbar und spreche eigentlich für sich und den Argumentationsnotstand der belangten Behörde. Indem sie dem BF fehlende Furcht vor Verfolgung unterstelle, weil er in Österreich immer noch politisch aktiv sei, verkenne sie damit das Wesen des Asylrechts als Ganzes. Der BF sei auch weiterhin politisch aktiv und gut vernetzt. Er bekomme immer wieder Bedrohungen römisch 40 . Der BF habe 3 Bedrohungssprachnachrichten vorgelegt, die aber nicht vom Bundesamt als Beweis anerkannt worden seien, weil er die Nachricht mit der er sie bekommen habe, gelöscht habe. Es habe ihn zu sehr belastet, habe er vorgebracht. Er sei auch in Kasachstan persönlich bedroht worden. Er habe nach der Haftfreilassung durch eine Amnestie Meetings abgehalten, um über seine Folter zu berichten. Er habe auch eine Anzeige erstattet, weil er gefoltert worden sei. Deswegen sei er bedroht worden, er solle die Anzeige zurückziehen und den Mund halten. Er sei dann gleich geflüchtet. Er befürchtet bei einer Rückkehr Vergeltung, weil er seine Behandlung und Folter in Haft öffentlich gemacht habe und Verfahren gegen den kasachischen Staat führe. In der Beschwerde wurde zudem der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen vorliegen gestellt, wobei zusätzlich beantragt wurde, dass der zu bestellende Gutachter eine dem Istanbul-Protokoll entsprechende (Zusatz-) Ausbildung aufweise und das Gutachten den Standards des Istanbul Protokolls zu entsprechen habe. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF im Zusammenhang mit der erlittenen Folter Gedächtnisschwierigkeiten vorgebracht habe. Dieses eindeutige Vorbringen hätte aufgrund der einschlägigen Judikatur weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF erforderlich gemacht, wobei jedoch nicht einmal eine Feststellung zum Gesundheitszustand des BF getroffen worden sei. Diese Ermittlungsschritte wären notwendig gewesen, um einerseits prüfen zu können, ob für den BF hinsichtlich der EGMR Rechtsprechung Savran und Paposhvili ausreichende Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr vorliegen und andererseits eine mögliche Retraumatisierung ausgelöst werden könne. Aufgrund des Vorbringens des BF sei es zudem notwendig, dass ein Gutachten den Standards des Istanbul-Protokolls entspreche. Das Istanbul-Protokoll sei ein Handbuch zur Untersuchung und Dokumentation von Folterspuren und Folterhandlungen und enthalte sehr umfassende Empfehlungen für Juristinnen und Medizinerinnen. In ErwGr 31 der Verfahrens-RL werde explizit auf das Istanbul-Protokoll Bezug genommen. Auch der EGMR habe schon auf die Bedeutung des Istanbul-Protokolls hingewiesen (Urteil Mehmet Eren gegen Türkei, 32347/02, vom 14.10.2008). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift. Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl sowie der Beschwerdeschrift. 2. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.