RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW208 2293012-1 Spruch, W208 2293012-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.04.2024, Zl. 1365091310-231589953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 12.04.2024, Zl. 1365091310-231589953, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 16.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung in der Muttersprache „Arabisch“ gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie SYRIEN wegen des Bürgerkrieges verlassen habe und bei einer Rückkehr den Militärdienst und den Krieg fürchte (AS 11). Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 13). 2. Am 16.10.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in arabischer Sprache (AS 29). Zu den Fluchtgründen gab die bP nunmehr zusammengefasst an, dass sie SYRIEN wegen des Krieges verlassen habe. IDLIB sei oft bombardiert worden und ihre Mutter habe Angst um sie gehabt und ihr die Flucht organisiert (AS 37). Sie sei in die TÜRKEI geflohen und dort bis zu ihrer Ausreise nach EUROPA im Sommer 2023 geblieben und habe ihren Lebensunterhalt als Schumacher verdient. Sie habe geheiratet, ihre Frau (eine Algerierin) sei jedoch wieder in ALGERIEN aufhältig. Bei einer Rückkehr nach IDLIB würde es ihr finanziell sehr schlecht gehen (AS 41-43). Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 43 - 45) Eine Kopie des syrischen Personenstandsregisterauszuges der bP (AS 47, 61), eine Heiratsurkunde (AS 65), ein Ehevertrag (AS 57) sowie ein Auszug aus dem syrischen Familienregister wurden vorgelegt (AS 69). 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 82) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft war und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte (AS 177 ff).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 82) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft war und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte (AS 177 ff). 4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 22.05.2024 (AS 193), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 22.05.2024 (AS 193), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben. 5. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten sind am 04.06.2024 beim BVwG eingelangt (OZ 1). 6. Mit Schriftsatz vom 20.11.2024 brachte die bP eine Stellungnahme ein, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass der ältere Bruder der bP XXXX im Juni 2024 von der TÜRKEI nach SYRIEN, über den Grenzübergang Bab Al Hawa, abgeschoben worden und bei der Reise von IDLIB nach XXXX vom Regime aufgegriffen und festgenommen worden sei. Seitdem würde jede Spur von ihm fehlen. Dazu wurde eine WhatsApp-Sprachnachricht und ein Chat-Verlauf vom 18.06.2024 zwischen der bP und ihrem Bruder vorgelegt, und ersucht, dass diese Beweismittel in der mündlichen Verhandlung näher erörtert werden sollten. 6. Mit Schriftsatz vom 20.11.2024 brachte die bP eine Stellungnahme ein, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass der ältere Bruder der bP römisch 40 im Juni 2024 von der TÜRKEI nach SYRIEN, über den Grenzübergang Bab Al Hawa, abgeschoben worden und bei der Reise von IDLIB nach römisch 40 vom Regime aufgegriffen und festgenommen worden sei. Seitdem würde jede Spur von ihm fehlen. Dazu wurde eine WhatsApp-Sprachnachricht und ein Chat-Verlauf vom 18.06.2024 zwischen der bP und ihrem Bruder vorgelegt, und ersucht, dass diese Beweismittel in der mündlichen Verhandlung näher erörtert werden sollten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die bP zwar in IDLIB geboren, aber in XXXX aufgewachsen sei. Da XXXX Regimegebiet sei, wäre die bP bei einer hypothetischen Rückkehr von der drohenden Einziehung zum Wehrdienst im syrischen Militär bzw einer Verfolgung durch den syrischen Staat aus politischen Gründen als Wehrdienstverweigerer bedroht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die bP zwar in IDLIB geboren, aber in römisch 40 aufgewachsen sei. Da römisch 40 Regimegebiet sei, wäre die bP bei einer hypothetischen Rückkehr von der drohenden Einziehung zum Wehrdienst im syrischen Militär bzw einer Verfolgung durch den syrischen Staat aus politischen Gründen als Wehrdienstverweigerer bedroht. 7. Am 25.11.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch (OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der bP Die bP ist ein körperlich und geistig gesunder, 27 Jahre alter Mann, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit und spricht Arabisch. Die bP stammt aus XXXX , ein Dorf ca XXXX km westlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS. Sie ist dort geboren. Später ist der Vater der bP, der Elektroingenieur war, nach XXXX gezogen, wo sich die bP dann zwischenzeitig auch aufgehalten hat (VHS 4). Nach Ausbruch des Krieges ist die bP wieder in ihr Heimatdorf XXXX gegangen. Von dort verließ sie im Jahr 2014 im Alter von XXXX Jahren SYRIEN illegal und ging in die TÜRKEI, von wo sie im Jahr 2023 Richtung ÖSTERREICH ausreiste (VHS 4).Die bP stammt aus römisch 40 , ein Dorf ca römisch 40 km westlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS. Sie ist dort geboren. Später ist der Vater der bP, der Elektroingenieur war, nach römisch 40 gezogen, wo sich die bP dann zwischenzeitig auch aufgehalten hat (VHS 4). Nach Ausbruch des Krieges ist die bP wieder in ihr Heimatdorf römisch 40 gegangen. Von dort verließ sie im Jahr 2014 im Alter von römisch 40 Jahren SYRIEN illegal und ging in die TÜRKEI, von wo sie im Jahr 2023 Richtung ÖSTERREICH ausreiste (VHS 4). Die Mutter der bP ist bei einem Erdbeben verstorben (AS 35), der Vater lebt noch in SYRIEN, bezieht eine Pension und arbeitet nebenbei noch in einer Molkerei (VHS 9, 12). Die bP hat 3 Schwestern, zwei davon leben in XXXX und eine Schwester lebt in XXXX (VHS 9). Ein Bruder der bP XXXX wohnt in der TÜRKEI. Ein weiterer Bruder XXXX ist im Sommer 2024 von der TÜRKEI nach SYRIEN zurückgegangen (VHS 9). Mit diesem Bruder hatte die bP zuletzt im Juli 2024 Kontakt, weiß aktuell aber nichts über seinen Verbleib bzw Aufenthaltsort (VHS 10). Die bP hat außerdem noch Kontakt zu ihrem Vater und ihren Schwestern (AS 35).Die Mutter der bP ist bei einem Erdbeben verstorben (AS 35), der Vater lebt noch in SYRIEN, bezieht eine Pension und arbeitet nebenbei noch in einer Molkerei (VHS 9, 12). Die bP hat 3 Schwestern, zwei davon leben in römisch 40 und eine Schwester lebt in römisch 40 (VHS 9). Ein Bruder der bP römisch 40 wohnt in der TÜRKEI. Ein weiterer Bruder römisch 40 ist im Sommer 2024 von der TÜRKEI nach SYRIEN zurückgegangen (VHS 9). Mit diesem Bruder hatte die bP zuletzt im Juli 2024 Kontakt, weiß aktuell aber nichts über seinen Verbleib bzw Aufenthaltsort (VHS 10). Die bP hat außerdem noch Kontakt zu ihrem Vater und ihren Schwestern (AS 35). Die bP hat ihre Ehefrau, XXXX , geb. am XXXX , algerische StA., übers Internet kennen gelernt und in der TÜRKEI vor dem Scharia-Gericht geheiratet. Die Ehe wurde über einen Anwalt in SYRIEN im Mai 2022 registriert (VHS 8, AS 57). Die bP hat ihre Ehefrau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , algerische StA., übers Internet kennen gelernt und in der TÜRKEI vor dem Scharia-Gericht geheiratet. Die Ehe wurde über einen Anwalt in SYRIEN im Mai 2022 registriert (VHS 8, AS 57). Die bP hat noch weitere Verwandte in SYRIEN, die in XXXX leben und in einer Schneiderei arbeiten, darunter ein namentlich genannter Onkel mütterlicherseits (
- ms)XXXX (VHS 14). Die bP hat noch weitere Verwandte in SYRIEN, die in römisch 40 leben und in einer Schneiderei arbeiten, darunter ein namentlich genannter Onkel mütterlicherseits (
- ms)römisch 40 (VHS 14). Die bP hat die Schule bis zur 7. Schulstufe besucht und hat dann nach Ausbruch des Bürgerkrieges in einer Schneiderei zu arbeiten begonnen (VHS 5). Im Jahr 2014 ist sie illegal in die TÜRKEI gereist und hat dort bis zu ihrer illegalen Ausreise Richtung ÖSTERREICH gelebt und in der Schuherstellung gearbeitet (VHS 4,5). Die bP ist am 16.08.2023 illegal nach ÖSTERREICH gereist, wobei sie für die Schleppung geschätzt etwa € 2.900,00 (AS 41, 16) bezahlt hat. Sie ist in ÖSTERREICH subsidiär schutzberechtigt. Gemäß Strafregisterauszug vom 25.11.2024 ist die bP strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen (vgl Länderberichte 1.3.).Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen vergleiche Länderberichte 1.3.). Der asylrechtliche Heimatort der bP, XXXX , ein Dorf ca XXXX km westlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS, befand bzw befindet sich sowohl vor als auch nach Lageänderung – aufgrund der Großoffensive gegen das syrische Regime im Dezember 2024 – unter der Kontrolle der islamistischen Gruppe HTS.Der asylrechtliche Heimatort der bP, römisch 40 , ein Dorf ca römisch 40 km westlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS, befand bzw befindet sich sowohl vor als auch nach Lageänderung – aufgrund der Großoffensive gegen das syrische Regime im Dezember 2024 – unter der Kontrolle der islamistischen Gruppe HTS. Der zwischenzeitliche Wohnort der bP, XXXX , Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, ebenfalls im Nordwesten SYRIENS, befindet sich nach der Großoffensive gegen das syrische Regime nunmehr ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Der zwischenzeitliche Wohnort der bP, römisch 40 , Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, ebenfalls im Nordwesten SYRIENS, befindet sich nach der Großoffensive gegen das syrische Regime nunmehr ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Die bP verließ im Jahr 2014 SYRIEN wegen des Bürgerkrieges und ist in die TÜRKEI gegangen. Die bP hat den Militärdienst der ehemals machthabenden syrischen Armee noch nicht abgeleistet und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Die bP stützt ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf eine Verfolgung durch das ehemals machthabende syrische Regime aufgrund ihrer Herkunft aus dem Rebellengebiet IDLIB. Die diesbezüglichen Ausführungen über einen Vorfall am Checkpoint waren jedoch nicht glaubhaft (vgl. 2.2.). Die bP stützt ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf eine Verfolgung durch das ehemals machthabende syrische Regime aufgrund ihrer Herkunft aus dem Rebellengebiet IDLIB. Die diesbezüglichen Ausführungen über einen Vorfall am Checkpoint waren jedoch nicht glaubhaft vergleiche 2.2.). Des Weiteren macht die bP in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung die drohende Ableistung zum bzw drohende Repressalien aufgrund der Weigerung des Wehrdienstes für die ARABISCHE REPUBLIK SYRIEN (unter dem damaligen Machthaber Baschar al-Assad) geltend. Der bP droht weder in ihrer Herkunftsregion in IDLIB noch an ihrem zwischenzeitlichen Wohnort in XXXX , infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung.Der bP droht weder in ihrer Herkunftsregion in IDLIB noch an ihrem zwischenzeitlichen Wohnort in römisch 40 , infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 eine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung. Dass sie von anderen Konfliktparteien, wie der in ihrem Heimatgebiet bereits vor dem Sturz des Regimes und in der Stadt XXXX seit der Lageänderung im Dezember 2024 herrschenden HTS verfolgt oder bedroht werden würde, hat sie nicht geltend gemacht. Dass sie von anderen Konfliktparteien, wie der in ihrem Heimatgebiet bereits vor dem Sturz des Regimes und in der Stadt römisch 40 seit der Lageänderung im Dezember 2024 herrschenden HTS verfolgt oder bedroht werden würde, hat sie nicht geltend gemacht. Die bP wurde in ihrer Heimatregion nicht von der HTS für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer für andere Rebellengruppen angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von der HTS gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr sowohl vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels glaubhaftem Vorbringen der bP nicht wahrscheinlich (vgl Beweiswürdigung 2.2.).Die bP wurde in ihrer Heimatregion nicht von der HTS für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer für andere Rebellengruppen angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von der HTS gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr sowohl vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels glaubhaftem Vorbringen der bP nicht wahrscheinlich vergleiche Beweiswürdigung 2.2.). Im Falle ihrer Rückkehr nach SYRIEN in ihre Herkunftsregion oder nach XXXX ist die bP keiner asylrelevanten Verfolgung durch bewaffnete Gruppen bzw Milizen, wie der HTS, ausgesetzt.Im Falle ihrer Rückkehr nach SYRIEN in ihre Herkunftsregion oder nach römisch 40 ist die bP keiner asylrelevanten Verfolgung durch bewaffnete Gruppen bzw Milizen, wie der HTS, ausgesetzt. Die bP hat sich in SYRIEN nicht politisch betätigt und ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung. Sie hat weder vor ihrer Ausreise aus SYRIEN noch während ihres Aufenthalts in der TÜRKEI oder ÖSTERREICH eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie dadurch in das Visier der HTS geraten sein könnte, dass ihr eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die bP gab zudem bei ihren Einvernahmen bei der Polizei und dem BFA niemals an, politisch tätig gewesen zu sein. Die bP hat in SYRIEN keine Straftaten begangen, aufgrund derer ihr Verfolgung droht. Ebensowenig konnten konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in SYRIEN machen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen zum vermissten Bruder und Onkel in SYRIEN, welche beide als angebliche Oppositionelle bzw Regimekritiker von den ehemaligen Machthabern verfolgt würden, waren nicht geeignet ein glaubhaftes Bedrohungsszenario für die bP darzustellen (vgl 2.2.). Ebensowenig konnten konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in SYRIEN machen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen zum vermissten Bruder und Onkel in SYRIEN, welche beide als angebliche Oppositionelle bzw Regimekritiker von den ehemaligen Machthabern verfolgt würden, waren nicht geeignet ein glaubhaftes Bedrohungsszenario für die bP darzustellen vergleiche 2.2.). Es besteht auch keine Gefahr im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr nach SYRIEN aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in ÖSTERREICH mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der bP droht in SYRIEN daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der bP Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in SYRIEN, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und der Unklarheit, wie sich die Lage in SYRIEN weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu SYRIEN, mit Stand 27.03.2024 (LIB), mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Die aktuelle Lage geben die Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024“ und die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“, (vgl. 1.3.3. und 1.3.4.) wieder.Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in SYRIEN, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und der Unklarheit, wie sich die Lage in SYRIEN weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu SYRIEN, mit Stand 27.03.2024 (LIB), mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Die aktuelle Lage geben die Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024“ und die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“, vergleiche 1.3.3. und 1.3.4.) wieder. 1.3.1. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 10, 27.03.2024 – abgefragt am 10.01.2025): 1. Sicherheitslage Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). [...] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...]Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...] Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.10. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). [...] Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). 2. Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der "Syrischen Interimsregierung" (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). 3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). [...] 4. Allgemeine Menschenrechtslage Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023).“ 1.3.2. Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ zu entnehmen: „Zusammenfassung der Ereignisse: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 01.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 01.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 02.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: BILD, Quelle: AJ 08.12.2024 Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 08.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.12. auf 08.12. (BBC 08.12.2024). Am 06.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 06.12.2024). Russland forderte am 07.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 07.12.2024). Am 07.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 07.12.2024; Vgl. AJ 08.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 07.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 07.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.12. Richtung Damaskus vor (AJ 08.12.2024). Am frühen Morgen des 08.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 08.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 09.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 09.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 08.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 06.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 09.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 08.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (08.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 09.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 08.12.2024c). Die Akteure: • Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 08.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vgl. Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vergleiche Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 05.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 08.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 08.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 08.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 08.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 08.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 04.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 08.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 08.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 08.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 08.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 08.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 08.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 09.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 02.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 02.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 02.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 02.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 08.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 07.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 09.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 08.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 09.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 08.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 08.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 09.12.2024). Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 08.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 08.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 08.12.2024d). Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 09.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 09.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 09.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 07.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 08.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 05.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 09.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 09.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 09.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.3. Die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ weist bereits eingangs darauf hin, dass sie den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien bzw Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus Februar 2020 sowie das Update VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ – welcher bislang in der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig berücksichtigt wurde und auf den auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – aufgrund der aktuellen Ereignisse ersetzt. Darin wird Folgendes ausgeführt:1.3.3. Die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ weist bereits eingangs darauf hin, dass sie den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien bzw Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus Februar 2020 sowie das Update römisch sechs, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ – welcher bislang in der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig berücksichtigt wurde und auf den auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – aufgrund der aktuellen Ereignisse ersetzt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.1„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns 2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return. 3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns 4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria. Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection 5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. 6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.” Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, andere Risiken jedoch bestehen bleiben oder sich verstärken könnten. Angesichts der sich schnell verändernden Dynamik und der sich weiterentwickelnden Situation in SYRIEN ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidungsträgern detaillierte Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. 2. Beweiswürdigung: (AS bezeichnet die Seitenzahl der Fundstelle im Akt des BFA, VHS der Verhandlungsschrift beim BVwG und OZ die Ordnungszahl des BVwG-Aktes.) 2.1. Zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben der bP sowie auf die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Unterlagen, insbesondere auf die Kopie des Auszugs aus dem syrischen Personenstandsregister der bP (AS 61), einer Heiratsurkunde (AS 65), eines Ehevertrags (AS 57) sowie eines Auszugs aus dem syrischen Familienregister (AS 69). Betreffend die Eheschließung wurden zwei Heiratsurkunden vorgelegt. Eine ist mit 21.02.2024 datiert und besagt, dass die bP ihre Frau vor dem Scharia Gericht in IDLIB (provisorisch HAMA) geehelicht habe. Eine weitere Heiratsurkunde wurde am 11.01.2024 ausgestellt und weist einerseits einen Registrierungsort beim Standesamt XXXX aus, andererseits ist laut Übersetzung der Dolmetscherin in der Verhandlung vor dem BVwG ganz unten am Dokument vermerkt, dass die Ehe im XXXX im Gouvernement XXXX am 17.12.2023 unter der Nummer XXXX registriert worden sei (AS 65, 67; VHS 11). Da beide Heiratsurkunden erst im Nachhinein und im Zuge des bereits laufenden Asylverfahrens ausgestellt wurden sowie aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den Dokumenten, kommt diesen nur geringer bis gar kein Beweiswert zu. Dies spiegelt die in SYRIEN vorherrschende Korruption wider, wonach es dort möglich ist gegen Geld Dokumente jeglicher Art und Inhalt durch Zahlung eines Geldbetrages zu beschaffen. Für die darauf befindlichen Beglaubigungen der syrischen Botschaft in ALGERIEN gilt dasselbe (AS 59, 67; VHS 11).Betreffend die Eheschließung wurden zwei Heiratsurkunden vorgelegt. Eine ist mit 21.02.2024 datiert und besagt, dass die bP ihre Frau vor dem Scharia Gericht in IDLIB (provisorisch HAMA) geehelicht habe. Eine weitere Heiratsurkunde wurde am 11.01.2024 ausgestellt und weist einerseits einen Registrierungsort beim Standesamt römisch 40 aus, andererseits ist laut Übersetzung der Dolmetscherin in der Verhandlung vor dem BVwG ganz unten am Dokument vermerkt, dass die Ehe im römisch 40 im Gouvernement römisch 40 am 17.12.2023 unter der Nummer römisch 40 registriert worden sei (AS 65, 67; VHS 11). Da beide Heiratsurkunden erst im Nachhinein und im Zuge des bereits laufenden Asylverfahrens ausgestellt wurden sowie aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den Dokumenten, kommt diesen nur geringer bis gar kein Beweiswert zu. Dies spiegelt die in SYRIEN vorherrschende Korruption wider, wonach es dort möglich ist gegen Geld Dokumente jeglicher Art und Inhalt durch Zahlung eines Geldbetrages zu beschaffen. Für die darauf befindlichen Beglaubigungen der syrischen Botschaft in ALGERIEN gilt dasselbe (AS 59, 67; VHS 11). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP und deren Aufenthaltsorten basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen der bP selbst (VHS 9). Die Feststellungen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Gesundheitszustandes als auch der Schulbildung und Berufstätigkeit der bP basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie des direkt von ihr gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS 3, 4). Zur asylrechtlichen Heimatregion der bP: Die Feststellung, dass XXXX , ein Dorf ca XXXX km westlich der Stadt IDLIB, als asylrechtliche Heimatregion der bP anzusehen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Feststellung, dass römisch 40 , ein Dorf ca römisch 40 km westlich der Stadt IDLIB, als asylrechtliche Heimatregion der bP anzusehen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dass die bP in XXXX geboren ist, gibt sie im gesamten Verfahren gleichbleibend an. So hat sie in der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden IDLIB als Geburtsort (AS 1) und XXXX als Wohnsitzadresse (AS 5) angeben. Dass die bP in römisch 40 geboren ist, gibt sie im gesamten Verfahren gleichbleibend an. So hat sie in der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden IDLIB als Geburtsort (AS 1) und römisch 40 als Wohnsitzadresse (AS 5) angeben. In weiterer Folge hat sich ihr gesamtes Vorbringen vor dem BFA rein auf die in IDLIB herrschende Sicherheitslage bezogen, wobei XXXX mit keinem Wort erwähnt wurde. So führte sie aus, dass sie SYRIEN wegen des Krieges verlassen habe und IDLIB oft bombardiert worden sei, weshalb ihre Mutter Angst um sie gehabt und ihr die Flucht organisiert habe (AS 37). Auf die Frage, ob sie einen Einberufungsbefehl von einer militärischen Einheit bekommen habe, gab sie an, dass sie sich in den Teilen SYRIENS aufgehalten habe, in welchen das syrische Regime keine Macht gehabt hätte (AS 39). Auch als die bP gefragt wurde, welche Gruppierung die Kontrolle über ihr Heimatgebiet habe, führte sie an, dass die Freie syrische Armee (FSA) die Kontrolle dort hätte, womit nur IDLIB und nicht XXXX gemeint gewesen sein kann (AS 39).In weiterer Folge hat sich ihr gesamtes Vorbringen vor dem BFA rein auf die in IDLIB herrschende Sicherheitslage bezogen, wobei römisch 40 mit keinem Wort erwähnt wurde. So führte sie aus, dass sie SYRIEN wegen des Krieges verlassen habe und IDLIB oft bombardiert worden sei, weshalb ihre Mutter Angst um sie gehabt und ihr die Flucht organisiert habe (AS 37). Auf die Frage, ob sie einen Einberufungsbefehl von einer militärischen Einheit bekommen habe, gab sie an, dass sie sich in den Teilen SYRIENS aufgehalten habe, in welchen das syrische Regime keine Macht gehabt hätte (AS 39). Auch als die bP gefragt wurde, welche Gruppierung die Kontrolle über ihr Heimatgebiet habe, führte sie an, dass die Freie syrische Armee (FSA) die Kontrolle dort hätte, womit nur IDLIB und nicht römisch 40 gemeint gewesen sein kann (AS 39). In der Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters der bP wurde erstmals bemerkt, dass die bP zwar in XXXX geboren, aber nach ihrem ersten Lebensjahr mit ihrer Familie nach XXXX gegangen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die TÜRKEI im Jahr 2014 gelebt habe (AS 194). In der Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters der bP wurde erstmals bemerkt, dass die bP zwar in römisch 40 geboren, aber nach ihrem ersten Lebensjahr mit ihrer Familie nach römisch 40 gegangen sei, wo sie bis zu ihrer Ausreise in die TÜRKEI im Jahr 2014 gelebt habe (AS 194). In der mündlichen Verhandlung wurde der bP dazu vorgehalten, dass sie bei dem im Zuge der Niederschrift ausgefüllten Formular des BFA als Wohnadresse, IDLIB, Dorf „ XXXX von Geburt bis 2017“ angegeben habe (AS 49). Als Rechtfertigung gab sie lediglich an, bei der Einvernahme vor dem BFA durcheinander und gestresst gewesen zu sein (VHS 4, 11). Diese Rechtfertigung überzeugt jedoch nicht, zumal es sich bei der Änderung der Wohnortangaben im Laufe des Verfahrens um eine Steigerung des Fluchtvorbringens handelt und das diesbezügliche Vorbringen daher insgesamt als wenig glaubhaft anzusehen ist.In der mündlichen Verhandlung wurde der bP dazu vorgehalten, dass sie bei dem im Zuge der Niederschrift ausgefüllten Formular des BFA als Wohnadresse, IDLIB, Dorf „ römisch 40 von Geburt bis 2017“ angegeben habe (AS 49). Als Rechtfertigung gab sie lediglich an, bei der Einvernahme vor dem BFA durcheinander und gestresst gewesen zu sein (VHS 4, 11). Diese Rechtfertigung überzeugt jedoch nicht, zumal es sich bei der Änderung der Wohnortangaben im Laufe des Verfahrens um eine Steigerung des Fluchtvorbringens handelt und das diesbezügliche Vorbringen daher insgesamt als wenig glaubhaft anzusehen ist. Es ist davon auszugehen, dass die bP mit dem Versuch ab dem Beschwerdevorbringen, XXXX (damaliges Regierungsgebiet mit Regimepräsenz) als ihre Heimatregion zu darzustellen, darauf abgezielt hat, bei einer hypothetischen Rückkehr eine potentielle Bedrohung durch die syrischen Behörden geltend machen zu können.Es ist davon auszugehen, dass die bP mit dem Versuch ab dem Beschwerdevorbringen, römisch 40 (damaliges Regierungsgebiet mit Regimepräsenz) als ihre Heimatregion zu darzustellen, darauf abgezielt hat, bei einer hypothetischen Rückkehr eine potentielle Bedrohung durch die syrischen Behörden geltend machen zu können. Dies gelingt der bP jedoch nicht, zumal mit den oben dargestellten Aussagen nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die bP – mag sie sich zwischenzeitlich mit ihrer Familie in XXXX aufgehalten haben – die Bindungen an ihre Heimatregion IDLIB verloren hätte. Auch wenn die bP in Folge angab, sie habe in XXXX gearbeitet und bei der Frage an welches Gebiet sie die größte Bindung habe, XXXX angab, ist aufgrund einer Gesamtschau der Angaben und des Aussageverhaltens der bP dennoch davon auszugehen, dass für die bP zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Alter von etwa XXXX Jahren in die TÜRKEI, das Dorf XXXX in IDLIB als ihre Heimatregion anzusehen war und immer noch ist. Hinsichtlich ihrer Familienmitglieder ist auszuführen, dass die Aussagen der bP vor dem BFA darauf hindeuten, dass sich diese großteils auch noch nach der Ausreise der bP in IDLIB aufgehalten haben. Dass einzelne Familienmitglieder, wie die Schwestern oder womöglich auch der Vater der bP, nunmehr in XXXX wohnen, vermag an der ursprünglichen und für die bP asylrechtlich relevanten Heimatregion IDLIB nichts zu ändern. Dies gelingt der bP jedoch nicht, zumal mit den oben dargestellten Aussagen nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die bP – mag sie sich zwischenzeitlich mit ihrer Familie in römisch 40 aufgehalten haben – die Bindungen an ihre Heimatregion IDLIB verloren hätte. Auch wenn die bP in Folge angab, sie habe in römisch 40 gearbeitet und bei der Frage an welches Gebiet sie die größte Bindung habe, römisch 40 angab, ist aufgrund einer Gesamtschau der Angaben und des Aussageverhaltens der bP dennoch davon auszugehen, dass für die bP zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Alter von etwa römisch 40 Jahren in die TÜRKEI, das Dorf römisch 40 in IDLIB als ihre Heimatregion anzusehen war und immer noch ist. Hinsichtlich ihrer Familienmitglieder ist auszuführen, dass die Aussagen der bP vor dem BFA darauf hindeuten, dass sich diese großteils auch noch nach der Ausreise der bP in IDLIB aufgehalten haben. Dass einzelne Familienmitglieder, wie die Schwestern oder womöglich auch der Vater der bP, nunmehr in römisch 40 wohnen, vermag an der ursprünglichen und für die bP asylrechtlich relevanten Heimatregion IDLIB nichts zu ändern. Die Anmerkung der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach die bP einen Akzent aus XXXX spreche, wird nicht verkannt, vermag aber nichts an der Feststellung der Herkunftsregion in IDLIB zu ändern, zumal die bP nunmher schon viele Jahre in der TÜRKEI gelebt hat und ein aktuell gesprochener Dialekt keine nachvollziehbaren Rückschlüsse mehr zulässt (VHS 23). Die Anmerkung der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach die bP einen Akzent aus römisch 40 spreche, wird nicht verkannt, vermag aber nichts an der Feststellung der Herkunftsregion in IDLIB zu ändern, zumal die bP nunmher schon viele Jahre in der TÜRKEI gelebt hat und ein aktuell gesprochener Dialekt keine nachvollziehbaren Rückschlüsse mehr zulässt (VHS 23). Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat die Kontrollverhältnisse, wonach das Dorf XXXX unter Kontrolle der HTS stand bzw steht, zum Zeitpunkt der Verhandlung durch ihre Angaben schließlich auch bestätigt (VHS 12). Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat die Kontrollverhältnisse, wonach das Dorf römisch 40 unter Kontrolle der HTS stand bzw steht, zum Zeitpunkt der Verhandlung durch ihre Angaben schließlich auch bestätigt (VHS 12). Die aktuellen Entwicklungen aufgrund der Offensive der HTS haben an dieser Kontrolle in XXXX nichts geändert. Im Gegenteil, diese wurde noch ausgeweitet. Die Stadt XXXX , welche unbestritten zwischenzeitlicher Lebensmittelpunkt für die bP und ihre Familie war, befindet sich nach dem Sturz des Assad-Regimes nun ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Die aktuellen Entwicklungen aufgrund der Offensive der HTS haben an dieser Kontrolle in römisch 40 nichts geändert. Im Gegenteil, diese wurde noch ausgeweitet. Die Stadt römisch 40 , welche unbestritten zwischenzeitlicher Lebensmittelpunkt für die bP und ihre Familie war, befindet sich nach dem Sturz des Assad-Regimes nun ebenfalls unter Kontrolle der HTS. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Lageänderung nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung sowohl das Dorf XXXX als auch die Stadt XXXX unter Kontrolle der HTS stehen. Aufgrund der geänderten Machtverhältnisse wäre daher auch bei Heranziehung von XXXX als Heimatregion der bP mit ihrem Fluchtvorbringen nichts für diese gewonnen.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Lageänderung nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung sowohl das Dorf römisch 40 als auch die Stadt römisch 40 unter Kontrolle der HTS stehen. Aufgrund der geänderten Machtverhältnisse wäre daher auch bei Heranziehung von römisch 40 als Heimatregion der bP mit ihrem Fluchtvorbringen nichts für diese gewonnen. Zu allfälligen Verständigungsschwierigkeiten: Sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA wurde die korrekte Übersetzung bestätigt (AS 13, AS 43 - 45). Dies auch erneut vor dem BVwG (VHS 4). Auf die Frage, ob die bP zu den vergangenen Einvernahmen etwas richtigstellen wolle, gab sie an, dass sie vor dem Jahr 2014 in XXXX gelebt und am Rückweg von der Arbeit an dem Checkpoint XXXX schikaniert worden sei. Ihr Ausweis sei kontrolliert worden und man habe gesehen, dass sie ursprünglich aus IDLIB stamme, woraufhin sie gefragt worden sei, was sie hier mache. Sie sei dann mit der scharfen Kante einer Schusswaffe an beiden Händen verletzt worden (VHS 4). Dass dieser Vorfall einerseits aufgrund seiner erstmaligen Erwähnung als Steigerung des Fluchtvorbringens wenig glaubhaft ist und den diesbezüglichen Aussagen andererseits auch aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche keine Glaubhaftigkeit zukommt, wird in Folge unter 2.2. noch ausführlicher dargestellt.Auf die Frage, ob die bP zu den vergangenen Einvernahmen etwas richtigstellen wolle, gab sie an, dass sie vor dem Jahr 2014 in römisch 40 gelebt und am Rückweg von der Arbeit an dem Checkpoint römisch 40 schikaniert worden sei. Ihr Ausweis sei kontrolliert worden und man habe gesehen, dass sie ursprünglich aus IDLIB stamme, woraufhin sie gefragt worden sei, was sie hier mache. Sie sei dann mit der scharfen Kante einer Schusswaffe an beiden Händen verletzt worden (VHS 4). Dass dieser Vorfall einerseits aufgrund seiner erstmaligen Erwähnung als Steigerung des Fluchtvorbringens wenig glaubhaft ist und den diesbezüglichen Aussagen andererseits auch aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche keine Glaubhaftigkeit zukommt, wird in Folge unter 2.2. noch ausführlicher dargestellt. Die anschließende Frage, ob die bP den Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei bei der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden habe, bejahte sie und wurde dann gefragt, wie sie sich bei den Befragungen gefühlt habe. Sie sei sehr gestresst gewesen und hätte das Gefühl gehabt, dass sie nicht sehr gut vorbereitet gewesen sei (VHS 4). Sie wurde sodann gefragt, ob das was sie vor dem BFA gesagt habe, richtig sei, worauf die bP lediglich ausweichend angab, dass sie sehr durcheinander und unvorbereitet gewesen wäre. Sie habe nicht gewusst, ob sie über die Situation in IDLIB oder XXXX sprechen solle. Sie sei zwar in IDLIB geboren, aber sie habe dort nur ein Jahr gelebt. Nach dem Jahr 1999 habe ihr Vater eine öffentliche Stelle XXXX in XXXX bekommen und sie seien als Familie dorthin gezogen (VHS 4).Sie wurde sodann gefragt, ob das was sie vor dem BFA gesagt habe, richtig sei, worauf die bP lediglich ausweichend angab, dass sie sehr durcheinander und unvorbereitet gewesen wäre. Sie habe nicht gewusst, ob sie über die Situation in IDLIB oder römisch 40 sprechen solle. Sie sei zwar in IDLIB geboren, aber sie habe dort nur ein Jahr gelebt. Nach dem Jahr 1999 habe ihr Vater eine öffentliche Stelle römisch 40 in römisch 40 bekommen und sie seien als Familie dorthin gezogen (VHS 4). Mit diesem - erstmals in der Beschwerdeerhebung gemachten - Vorbringen ist für die bP jedoch nichts gewonnen, zumal es nicht glaubhaft ist, dass die bP aufgrund von Nervosität bei ihren ersten Einvernahmen von einer Region berichtet haben soll, die nicht ihre Heimatregion darstellt. Es ist viel plausibler, dass man unter Anspannung intuitiv von der Region berichtet, zu der man die engsten Verbindungen hat. Auch wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass die bP und ihre Familie zwischenzeitlich in XXXX gelebt haben, zeigt das ungesteuerte Aussageverhalten der bP vor dem BFA, dass sie zu IDLIB die engsten Bindungen aufweist und dies deshalb ihre Heimatregion darstellt.Mit diesem - erstmals in der Beschwerdeerhebung gemachten - Vorbringen ist für die bP jedoch nichts gewonnen, zumal es nicht glaubhaft ist, dass die bP aufgrund von Nervosität bei ihren ersten Einvernahmen von einer Region berichtet haben soll, die nicht ihre Heimatregion darstellt. Es ist viel plausibler, dass man unter Anspannung intuitiv von der Region berichtet, zu der man die engsten Verbindungen hat. Auch wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass die bP und ihre Familie zwischenzeitlich in römisch 40 gelebt haben, zeigt das ungesteuerte Aussageverhalten der bP vor dem BFA, dass sie zu IDLIB die engsten Bindungen aufweist und dies deshalb ihre Heimatregion darstellt. Da erwähnt wird, dass XXXX die eigentliche Heimatregion der bP sein soll, handelt es sich daher auch um eine Steigerung des Vorbringens, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben der bP insgesamt beeinträchtigt. Da erwähnt wird, dass römisch 40 die eigentliche Heimatregion der bP sein soll, handelt es sich daher auch um eine Steigerung des Vorbringens, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben der bP insgesamt beeinträchtigt. Weitere Missverständnisse oder Verständigungsprobleme wurden nicht geltend gemacht und der bP ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe geboten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN gemäß EUAA und UNHCR. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen 2.2.1. Als konkretes Fluchtvorbringen hat die bP zunächst bei ihrer Asylantragstellung lediglich angegeben, dass sie ihr Heimatland wegen des Bürgerkriegszustandes verlassen habe (AS 11). In weiterer Folge machte sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA geltend, dass sie SYRIEN wegen des Krieges verlassen habe. IDLIB sei oft bombardiert worden und ihre Mutter habe Angst um sie gehabt und ihr die Flucht organisiert (AS 37). Auf den Vorhalt, ob das der Hauptgrund gewesen sei, entgegnete sie, dass ihre Mutter gesagt habe, die bP solle später kein unschuldiges Blut an ihren Händen kleben haben. Sie wolle sich dem Krieg nicht anschließen und dem Verbrecherregime und den anderen Gruppierungen nicht dienen (AS 39). Im Zuge dieser Einvernahme führte sie dann insbesondere auf die Frage, ob sie einen Einberufungsbefehl von einer militärischen Einheit bekommen habe, an, dass sie sich in den Teilen SYRIENS aufgehalten habe, in welchen das syrische Regime keine Macht habe (AS 39). Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass es ihr dann wirtschaftlich sehr schlecht gehe, da in IDLIB die türkische Lira herrsche. Auf die Frage wieso sie das wisse, gab sie an, dass ihr Vater ihr von der wirtschaftlichen Situation berichtet habe und dass sie ihm Geld schicken müsse, weil er zu wenig verdiene (AS 41). Dies deutet abermals darauf hin, dass für die Familie die stärkste Bindung nach IDLIB, als Heimatregion, besteht. In ihrer Beschwerde wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt aber darauf verwiesen, dass als Heimatstadt der bP XXXX und nicht IDLIB anzusehen sei und ihr durch die drohende Einziehung seitens der Regierung und durch die illegale Ausreise, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland drohe. In ihrer Beschwerde wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt aber darauf verwiesen, dass als Heimatstadt der bP römisch 40 und nicht IDLIB anzusehen sei und ihr durch die drohende Einziehung seitens der Regierung und durch die illegale Ausreise, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland drohe. In der mündlichen Verhandlung versuchte die bP die Bindungen an die Stadt IDLIB zu relativieren (siehe 2.1.), wurde noch einmal eingehend nach ihren Fluchtgründen befragt und brachte dabei eingangs den bereits unter 2.1. nach der Frage über Missverständnisse mit dem Dolmetscher beschriebenen Vorfall an einem Checkpoint in XXXX vor. Die bP sei dabei aufgrund einer Ausweiskontrolle und ihrer dadurch an den Tag getretenen Herkunftsregion IDLIB von Wachposten des syrischen Regimes bedroht und misshandelt worden (VHS 4). Dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wird in der Folge unter 2.2.2. noch näher dargestellt. In der mündlichen Verhandlung versuchte die bP die Bindungen an die Stadt IDLIB zu relativieren (siehe 2.1.), wurde noch einmal eingehend nach ihren Fluchtgründen befragt und brachte dabei eingangs den bereits unter 2.1. nach der Frage über Missverständnisse mit dem Dolmetscher beschriebenen Vorfall an einem Checkpoint in römisch 40 vor. Die bP sei dabei aufgrund einer Ausweiskontrolle und ihrer dadurch an den Tag getretenen Herkunftsregion IDLIB von Wachposten des syrischen Regimes bedroht und misshandelt worden (VHS 4). Dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wird in der Folge unter 2.2.2. noch näher dargestellt. Die TÜRKEI habe die bP dann schließlich im Jahr 2022 deswegen verlassen, weil dort Diskriminierung herrsche und weil ihre Ehefrau aus ALGERIEN dort nicht legal habe bleiben können (VHS 45). 2.2.2. Zur behaupteten Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime Wie oben ausgeführt beschränkten sich die Ausführungen der bP auf die potentielle Verfolgung durch den drohenden Wehrdienst bzw die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der ehemaligen Regierung unter Bashar Al Assad. Die bP schilderte vor dem BVwG zum ersten Mal einen Vorfall, der sich angeblich aufgrund dieser ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung zugetragen haben soll. So brachte sie vor, dass sie am Heimweg von der Arbeitsstelle in XXXX bei einem Checkpoint von (ehemaligen) syrischen Behörden zur Kontrolle ihres Ausweises angehalten und daraufhin von diesen beschimpft und misshandelt worden sei. Die bP schilderte vor dem BVwG zum ersten Mal einen Vorfall, der sich angeblich aufgrund dieser ihr unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung zugetragen haben soll. So brachte sie vor, dass sie am Heimweg von der Arbeitsstelle in römisch 40 bei einem Checkpoint von (ehemaligen) syrischen Behörden zur Kontrolle ihres Ausweises angehalten und daraufhin von diesen beschimpft und misshandelt worden sei. Nach näheren Details befragt, gab sie an, dass sich dieser Vorfall etwa 2,5 Monate vor ihrer Ausreise aus SYRIEN zugetragen habe, als sie etwa 15,5 Jahre alt gewesen sei. Sie sei mit dem Bus am Heimweg zurück von der Arbeit in die Wohnung gewesen und durch ihr offenes Fenster habe man ihr gesagt, dass sie aussteigen solle. Der Bus sei dann weitergefahren und sie habe zum Checkpoint gehen müssen. Sie sei beschimpft und am Handrücken geschlagen worden. Dann sei ihre Mutter gekommen. Wenn diese nicht gekommen wäre, dann wäre die bP damals verhaftet worden (VHS 6). Auf die Frage, wie es dazu gekommen wäre, dass sie überhaupt habe aussteigen müssen, gab sie an, dass es aufgrund ihres Personalausweises gewesen sei, worin XXXX in IDLIB, als Geburtsort vermerkt gewesen wäre. Daraufhin sei ihr vorgehalten worden, was sie in XXXX mache und sie sei beschimpft und ihr gesagt worden, dass sie nach IDLIB zurück müsse (VHS 6). Auf die Frage, wie es dazu gekommen wäre, dass sie überhaupt habe aussteigen müssen, gab sie an, dass es aufgrund ihres Personalausweises gewesen sei, worin römisch 40 in IDLIB, als Geburtsort vermerkt gewesen wäre. Daraufhin sei ihr vorgehalten worden, was sie in römisch 40 mache und sie sei beschimpft und ihr gesagt worden, dass sie nach IDLIB zurück müsse (VHS 6). Auffällig ist, dass die bP daraufhin ausführte, dass sie ihren Personalausweis in XXXX habe ausstellen lassen, da in IDLIB wegen des Krieges nichts mehr funktioniert habe (VHS 5,6). In diesem Zusammenhang ist bereits anzumerken, dass die bP in weiterer Folge auf die Frage, ob sie ein Militärdienstbuch besitze, angab, dass sie nicht mal einen Personalausweis besitze, sondern nur eine Bestätigung, die sie auch im Verfahren vorgelegt habe (VHS 16). Mangels vergleichbarer anderer Dokumente ist davon auszugehen, dass damit die Kopien des Personenregisterauszuges (AS 47, AS 61) gemeint sind. Diese sind einmal mit dem Ausstellungort XXXX am 10.10.2023 (AS 51) und einmal mit dem Datum 11.02.2024 (VHS 11) übersetzt, wobei laut Übersetzung in der mündlichen Verhandlung darin auch XXXX , IDLIB, als Geburtsort der bP vermerkt ist. Dass einer dieser Auszüge Auslöser für die angeblichen Misshandlungen am Checkpoint im Jahr 2014 gewesen sein soll, ist bereits vor dem Hintergrund des viel späteren Ausstellungsdatums nicht möglich und damit nicht plausibel. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die bP zum damaligen Zeitpunkt gar keinen Ausweis besessen hat, was den angeblichen Vorfall nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft macht. Auffällig ist, dass die bP daraufhin ausführte, dass sie ihren Personalausweis in römisch 40 habe ausstellen lassen, da in IDLIB wegen des Krieges nichts mehr funktioniert habe (VHS 5,6). In diesem Zusammenhang ist bereits anzumerken, dass die bP in weiterer Folge auf die Frage, ob sie ein Militärdienstbuch besitze, angab, dass sie nicht mal einen Personalausweis besitze, sondern nur eine Bestätigung, die sie auch im Verfahren vorgelegt habe (VHS 16). Mangels vergleichbarer anderer Dokumente ist davon auszugehen, dass damit die Kopien des Personenregisterauszuges (AS 47, AS 61) gemeint sind. Diese sind einmal mit dem Ausstellungort römisch 40 am 10.10.2023 (AS 51) und einmal mit dem Datum 11.02.2024 (VHS 11) übersetzt, wobei laut Übersetzung in der mündlichen Verhandlung darin auch römisch 40 , IDLIB, als Geburtsort der bP vermerkt ist. Dass einer dieser Auszüge Auslöser für die angeblichen Misshandlungen am Checkpoint im Jahr 2014 gewesen sein soll, ist bereits vor dem Hintergrund des viel späteren Ausstellungsdatums nicht möglich und damit nicht plausibel. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die bP zum damaligen Zeitpunkt gar keinen Ausweis besessen hat, was den angeblichen Vorfall nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft macht. Weitere Ungereimtheiten ergaben sich auch, als die bP zur genauen Beschreibung der Situation aufgefordert wurde: So führte sie an, dass sie bereits vor Kontrolle des Ausweises beschimpft worden sei und rechtfertigte sich auf Vorhalt damit, dass die „Alewiten“ sich immer so verhalten würden, zumal sie kein Benehmen hätten (VHS 6). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar wieso die Behördenorgane am Checkpoint die bP bereits vor Kontrolle ihres Ausweises willkürlich beschimpfen hätten sollen. Die weitere Beschreibung des Vorganges, gestaltete sich vage und oberflächlich. Die bP führte erstmals aus, dass sie gezwungen worden sei, in einen großen Traktorreifen zu steigen und dabei gefoltert worden wäre. Sie vermochte durch ihre Schilderungen jedoch kein eindrucksvolles bildhaftes Geschehen zu vermitteln, sondern beschränkte sich auf allgemein nachvollziehbare Gefühle und pauschale Darstellungen („Der Reifen war innen hohl. Da würde ein Mensch reinpassen. Es war nur der Außenreifen. Er hat mich reingetan und sie haben angefangen, mit mir zu spielen. Sie haben mich in diesem Reifen gefoltert, geschlagen. Diese Folterung dauerte ca. eine Stunde. Danach hat er mich aus diesem Reifen rausgezogen“, VHS 6). Auf Aufforderung eine Skizze zur Situation zu machen, kam