RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW227 2268646-1 Spruch, W227 2268646-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck vom
- November 2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck vom
- November 2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom
- September 2022 wies die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck (belangte Behörde) den Systemantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (LFU) im Wintersemester 2022/2023 sowie im Sommersemester 2023 ab.
- Mit Bescheid vom
- September 2022 wies die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck (belangte Behörde) den Systemantrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (LFU) im Wintersemester 2022 aus 2023, sowie im Sommersemester 2023 ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Die Anspruchsdauer für das betreffende Studium betrage zehn Semester. Das Wintersemester 2022/2023 sei für den Beschwerdeführer das elfte Semester des betreffenden Bachelorstudiums. Er habe die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe somit überschritten und keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe gemäß § 19 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) geltend gemacht. Die Anspruchsdauer für das betreffende Studium betrage zehn Semester. Das Wintersemester 2022 aus 2023, sei für den Beschwerdeführer das elfte Semester des betreffenden Bachelorstudiums. Er habe die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe somit überschritten und keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe gemäß Paragraph 19, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) geltend gemacht.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung und brachte vor, dass die belangte Behörde nicht auf alle von ihm vorgebrachten Gründe eingegangen sei. Zudem beantrage er eine Verlängerung wegen Krankheit, da er sich zwischen
- Juni und
- August 2022 im Krankenstand befunden habe.
- Mit Bescheid vom
- September 2022 (Vorstellungsvorentscheidung) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe (erneut) ab.
- Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
- Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies der an der belangten Behörde eingerichtete Senat diesen Vorlageantrag ab und bestätigte den Bescheid vom
- September 2022 vollinhaltlich. Begründend führte der Senat im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe das betreffende Bachelorstudium im Wintersemester 2017/2018 begonnen. Aufgrund von insgesamt drei genehmigten Verlängerungssemestern sei der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Sommersemesters 2022 erloschen. Aufgrund der Studienzeitüberschreitung sei der gegenständliche Antrag für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe das betreffende Bachelorstudium im Wintersemester 2017 aus 2018, begonnen. Aufgrund von insgesamt drei genehmigten Verlängerungssemestern sei der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Sommersemesters 2022 erloschen. Aufgrund der Studienzeitüberschreitung sei der gegenständliche Antrag für das Wintersemester 2022 aus 2023, und das Sommersemester 2023 abgewiesen worden. Auch der vorgebrachte Krankenstand zwischen
- Juni und
- August 2022 stelle keinen Verlängerungsgrund dar, weil die Arbeitsunfähigkeit zum größten Teil in die Ferienzeit gefallen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er (hier wesentlich) vorbringt: Bereits im gesamten Sommersemester 2022 sei ein (mit dem gegenständlichen Verfahren) vergleichbares Vorstellungsverfahren anhängig gewesen, worauf er seine Studienbeihilfe erst im Juli 2022 erhalten habe. Im Wintersemester 2021/2022 habe er sich erneut einer Operation unterzogen, woraufhin er von
- Dezember 2021 bis
- Jänner 2022 sowie am
- Jänner 2022 im Krankenstand gewesen sei. Schließlich habe er im Sommersemester 2022 eine Operation am Schultergelenk gehabt, woraufhin er von
- Juni bis
- August 2022 im Krankenstand gewesen sei. Aufgrund seiner Unfälle und Krankenstände in den letzten Semestern hätte er sich zusätzliche Unterstützung anstatt zusätzliche Behinderung durch die belangte Behörde erwartet. Im Wintersemester 2021 aus 2022, habe er sich erneut einer Operation unterzogen, woraufhin er von
- Dezember 2021 bis
- Jänner 2022 sowie am
- Jänner 2022 im Krankenstand gewesen sei. Schließlich habe er im Sommersemester 2022 eine Operation am Schultergelenk gehabt, woraufhin er von
- Juni bis
- August 2022 im Krankenstand gewesen sei. Aufgrund seiner Unfälle und Krankenstände in den letzten Semestern hätte er sich zusätzliche Unterstützung anstatt zusätzliche Behinderung durch die belangte Behörde erwartet.
- Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren am
- September 2023 zusammengefasst wie folgt Stellung: Er studiere das betreffende Bachelorstudium seit dem Wintersemester 2017/2018, habe es jedoch im Wintersemester 2021/2022 unterbrochen. Im Wintersemester 2022/2023 befinde er sich sohin im zehnten Semester. Ihm seien 25 ECTS-Anrechnungspunkte vom Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ angerechnet worden. Er befinde sich daher im elften Semester des betreffenden Bachelorstudiums. Er studiere das betreffende Bachelorstudium seit dem Wintersemester 2017 aus 2018,, habe es jedoch im Wintersemester 2021 aus 2022, unterbrochen. Im Wintersemester 2022 aus 2023, befinde er sich sohin im zehnten Semester. Ihm seien 25 ECTS-Anrechnungspunkte vom Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ angerechnet worden. Er befinde sich daher im elften Semester des betreffenden Bachelorstudiums. Die Anspruchsdauer sei mit Bescheiden der belangten Behörde vom
- November 2021 und vom
- Juli 2022 verlängert worden. Er befinde sich sohin eigentlich erst im siebenten Semester der Anspruchsdauer. Entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei seine Operation bereits Anfang Juni 2022 erfolgt, somit in einer Zeit, in welcher die Prüfungstermine liegen würden. Die Verletzung sei daher kausal für die Studienverzögerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war seit dem Wintersemester 2017/2018 bis inklusive Sommersemester 2021 sowie ab dem Sommersemester 2022 bis inklusive Wintersemester 2022/2023 an der LFU für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ zugelassen. Da der Beschwerdeführer die Fortsetzung des betreffenden Bachelorstudiums im Wintersemester 2021/2022 nicht meldete, erlosch seine Zulassung zum Studium am
- November 2021.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer war seit dem Wintersemester 2017 aus 2018, bis inklusive Sommersemester 2021 sowie ab dem Sommersemester 2022 bis inklusive Wintersemester 2022 aus 2023, an der LFU für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ zugelassen. Da der Beschwerdeführer die Fortsetzung des betreffenden Bachelorstudiums im Wintersemester 2021 aus 2022, nicht meldete, erlosch seine Zulassung zum Studium am
- November
- Der Beschwerdeführer bezog ab September 2017 bis einschließlich August 2022 Studienbeihilfe für das betreffende Bachelorstudium. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- November 2017 wurden Vorstudienzeiten des Beschwerdeführers im Ausmaß von einem Semester für das betreffende Bachelorstudium berücksichtigt. Am
- April 2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe. Zu diesem Antrag stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom
- April 2021 fest, dass die genannten Gründe keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirken würden. Am
- April 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und beantragte (neuerlich) die Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund einer Schultergelenkssprengung vom
- März 2019 und einer Kahnbein- und Mittelhandknochenfraktur vom November 2020 und der damit einhergehenden Folgen. Zudem habe er im Wintersemester 2019/2020 und im Sommersemester 2020 im Ausland studiert und ihm fehlten nur noch Prüfungsleistungen im Ausmaß von 61 ECTS-Anrechnungspunkten.Am
- April 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und beantragte (neuerlich) die Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund einer Schultergelenkssprengung vom
- März 2019 und einer Kahnbein- und Mittelhandknochenfraktur vom November 2020 und der damit einhergehenden Folgen. Zudem habe er im Wintersemester 2019 aus 2020, und im Sommersemester 2020 im Ausland studiert und ihm fehlten nur noch Prüfungsleistungen im Ausmaß von 61 ECTS-Anrechnungspunkten. Mit Bescheid vom
- November 2021 verlängerte der an der belangten Behörde eingerichtete Senat die Anspruchsdauer für das betreffende Bachelorstudium im Sommersemester
- Am
- Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe. Zu diesem Antrag stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom
- Mai 2022 fest, dass die genannten Gründe keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirken würden. Am
- Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und beantragte (neuerlich) die Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der verzögerten Überweisung der Studienbeihilfe im Jahr 2021, seiner gesundheitlichen Probleme und der damit einhergehenden Verzögerung des Studienfortschritts. Mit Bescheid vom
- Juli 2022 verlängerte der an der belangten Behörde eingerichtete Senat die Anspruchsdauer für das betreffende Bachelorstudium im Sommersemester
- Am
- Juni 2022 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Operation am rechten Schultergelenk und befand sich daraufhin zwischen
- Juni und
- August 2022 im Krankenstand. Am
- September 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Gewährung von Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ an der LFU im Wintersemester 2022/2023 sowie im Sommersemester
- Zum Antragszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer das betreffende Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen.Am
- September 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Gewährung von Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ an der LFU im Wintersemester 2022 aus 2023, sowie im Sommersemester
- Zum Antragszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer das betreffende Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid vom
- Jänner 2024 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom
- April 2021 und
- Mai 2022 auf Verlängerung der Anspruchsdauer wegen entschiedener Sache zurück. Mit Bescheid vom
- Mai 2024 wies der an der belangten Behörde eingerichtete Senat die gegen den Bescheid vom
- Jänner 2024 erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid vom
- Jänner
- Mit Erkenntnis vom
- Jänner 2025, Zl. W227 2294099-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom
- Mai 2024 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Vorstellung gegen den Bescheid vom
- Jänner 2024 als verspätet zurückgewiesen werde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt zu W227 2294099-1 und sind unstrittig. Insbesondere der Zeitpunkt des Erlöschens der Zulassung mit
- November 2021 ergibt sich aus dem Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Studienabteilung der LFU vom
- Dezember 2021 (siehe Verwaltungsakt zu W227 2294099-1). Dass der Beschwerdeführer das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ zum Antragszeitpunkt nicht abgeschlossen hatte, geht aus der vorliegenden Bestätigung des Studienerfolgs hervor (siehe OZl. 8, wonach der Beschwerdeführer das betreffende Bachelorstudium erst am
- Juli 2023 abgeschlossen hat) und ist unstrittig. Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom
- Jänner 2024 stützen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Jänner 2025, Zl. W227 2294099-1, sowie den Gerichtsakt zu W227 2294099-
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 75/2022 (Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise):3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, (Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise): „Österreichische Staatsbürger § 3.
(1)[…]Paragraph 3,
(1)[…]
(5)Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.
(5)Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz 2, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben. […]Voraussetzungen[…], Voraussetzungen § 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende 1. […] 3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24), 4. […] Allgemeine Voraussetzungen § 16.
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
- sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).Paragraph 16,
(1)Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende,
- sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),,
- die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und,
- Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 24).
(2)Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. […] Anspruchsdauer § 18.
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18,
(1)Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
(2)Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
(3)[…]
(5)Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.
(6)[…] Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen § 19.
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19,
(1)Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:
- Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
- Schwangerschaft der Studierenden und
- jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(2)Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:,
- Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,,
- Schwangerschaft der Studierenden und,
- jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3)[…]
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 24 zu entheben.
(5)Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 24 zu entheben.
(6)Auf Antrag der Studierenden ist
- bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
- bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 Z 2) nachzusehen,
(6)Auf Antrag der Studierenden ist,
- bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder,
- bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2,), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lauten: „Einteilung des Studienjahres § 52.
(1)Das Studienjahr beginnt am
- Oktober und endet am
- September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am
- Oktober beginnt und am
- bzw.
- Februar endet, und dem Sommersemester, das am
- März beginnt und am
- September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.Paragraph 52,
(1)Das Studienjahr beginnt am
- Oktober und endet am
- September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am
- Oktober beginnt und am
- bzw.
- Februar endet, und dem Sommersemester, das am
- März beginnt und am
- September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
(2)[…] Zulassungsfristen § 61.
(1)[…]Paragraph 61,
(1)[…]
(2)Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens
- Oktober und im Sommersemester bis längstens
- März erfolgen:
- Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem
- August, für das Sommersemester erst nach dem
- Jänner vorliegt;
- Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem
- August, für das Sommersemester erst nach dem
- Jänner;
- nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sofern diese daran kein Verschulden trifft.
(2)Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens
- Oktober und im Sommersemester bis längstens
- März erfolgen:,
- Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem
- August, für das Sommersemester erst nach dem
- Jänner vorliegt;,
- Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem
- August, für das Sommersemester erst nach dem
- Jänner;,
- nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sofern diese daran kein Verschulden trifft. Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden.
(3)[…]“ Laut MBl. vom
- Juli 2020,
- Stück, Nr. 441, erfolgte die Einteilung des Sommersemesters 2022 an der LFU wie folgt: „Sommersemester 2022 Beginn der Lehrveranstaltungen 07.03.2022 Ende der Lehrveranstaltungen 02.07.2022 Lehrveranstaltungsfreie Zeit 11.04.2022 – 23.04.2022 04.07.2022 – 30.09.2022 Alle Sonntage und gesetzliche Feiertage“ § 3 der COVID-19-Studienförderungsverordnung BGBl. II 173/2020 lautet (auszugsweise):Paragraph 3, der COVID-19-Studienförderungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 173 aus 2020, lautet (auszugsweise): „Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung § 3.
(1)Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.Paragraph 3,
(1)Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.
(2)Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
(2)Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, StudFG oder die gemäß Paragraph 19, StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium.
(3)[...]“ § 2 Abs. 1 des Curriculums für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“, MBl. vom
- April 2007,
- Stück, Nr. 186 i.d.F. MBl. vom
- September 2021,
- Stück, Nr. 1050, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, Absatz eins, des Curriculums für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“, MBl. vom
- April 2007,
- Stück, Nr. 186 in der Fassung MBl. vom
- September 2021,
- Stück, Nr. 1050, lautet (auszugsweise): „§ 2 Studienumfang und Studiendauer
(1)Das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften umfasst 180 ECTS-Anrechnungspunkte (in Folge ECTS-AP); das entspricht einer Studiendauer von sechs Semestern. Ein ECTS-AP entspricht einer Arbeitsbelastung von 25 Stunden.“ 3.1.
- Auszugehen ist davon, dass der „günstige Studienerfolg“ als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen ist, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StudFG nicht vorliegt. Nach der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 2 StudFG darf die vorgesehene Studienzeit – unter Hinweis auf §§ 18, 19 StudFG – nicht wesentlich überschritten werden. Die nähere Ausgestaltung dieser Voraussetzung nehmen die Bestimmungen der §§ 18, 19 StudFG zur „Anspruchsdauer“ und zu deren Verlängerung aus wichtigen Gründen vor (siehe VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037).3.1.
- Auszugehen ist davon, dass der „günstige Studienerfolg“ als allgemeine Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu verneinen ist, wenn auch nur eine der drei Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, StudFG nicht vorliegt. Nach der Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG darf die vorgesehene Studienzeit – unter Hinweis auf Paragraphen 18, 19, StudFG – nicht wesentlich überschritten werden. Die nähere Ausgestaltung dieser Voraussetzung nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 18, 19, StudFG zur „Anspruchsdauer“ und zu deren Verlängerung aus wichtigen Gründen vor (siehe VwGH 15.06.2020, Ro 2019/10/0037). Kurzfristige Krankheitszustände sind, selbst wenn man die Abfolge der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen berücksichtigt, nicht geeignet, eine Studienverzögerung um ein volles Semester zu rechtfertigen (vgl. VwGH 28.04.1993, 92/12/0100, wo ein Zeitraum von 17 Tagen als kurzfristiger Krankheitszustand beurteilt wurde).Kurzfristige Krankheitszustände sind, selbst wenn man die Abfolge der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen berücksichtigt, nicht geeignet, eine Studienverzögerung um ein volles Semester zu rechtfertigen vergleiche VwGH 28.04.1993, 92/12/0100, wo ein Zeitraum von 17 Tagen als kurzfristiger Krankheitszustand beurteilt wurde). Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 1 StudFG ist nicht nur, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist (siehe VwGH 16.06.2011, 2007/10/0120).Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer nach Paragraph 19, Absatz eins, StudFG ist nicht nur, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist (siehe VwGH 16.06.2011, 2007/10/0120). Der Umstand, dass während der Laufzeit eines Semesters (nach Ablauf der Zulassungsfrist) eine Abmeldung vom Studium erfolgt, ändert nichts daran, dass dieses Semester jedenfalls für die Anspruchsdauer zu berücksichtigen ist. Die Motive für die Abmeldung vom Studium spielen dabei keine Rolle (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, E 7 zu § 18).Der Umstand, dass während der Laufzeit eines Semesters (nach Ablauf der Zulassungsfrist) eine Abmeldung vom Studium erfolgt, ändert nichts daran, dass dieses Semester jedenfalls für die Anspruchsdauer zu berücksichtigen ist. Die Motive für die Abmeldung vom Studium spielen dabei keine Rolle (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz8, E 7 zu Paragraph 18,). Die Zulassung zum Studium bzw. die Fortsetzungsmeldung wird mit dem Beginn des Semesters wirksam. Nach erfolgter Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung ändert eine Abmeldung vom Studium nach Semesterbeginn daher nichts daran, dass Studierende in diesem Semester grundsätzlich im vollen Umfang zum Studium zugelassen waren und dieses Semester daher für die Anspruchsdauer und andere Rechtsfolgen (Studienerfolg, Studienwechsel) zu berücksichtigen ist. In Fällen, in denen die Abmeldung sehr kurz nach Semesterbeginn erfolgt, wird das von betroffenen Studierenden oft als besondere Härte empfunden. Eine Abmeldung innerhalb der verlängerten Zulassungsfrist des § 61 Abs. 2 UG soll daher künftig dazu führen, dass Studierende in diesem Semester nicht als zu dem betreffenden Studium zugelassen gelten. Das gleiche soll für die Beurlaubung vom Studium gelten. Erfolgt die Beurlaubung/Unterbrechung innerhalb der genannten Frist, gilt das Studium in diesem Semester nicht als belegt. Allfällige Studienleistungen, die in diesem Zeitraum erbracht werden, sind für den Studienerfolg dennoch zu berücksichtigen (siehe Erläuterungen zum Initiativantrag 732 BlgNR XXVII. GP, 14).Die Zulassung zum Studium bzw. die Fortsetzungsmeldung wird mit dem Beginn des Semesters wirksam. Nach erfolgter Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung ändert eine Abmeldung vom Studium nach Semesterbeginn daher nichts daran, dass Studierende in diesem Semester grundsätzlich im vollen Umfang zum Studium zugelassen waren und dieses Semester daher für die Anspruchsdauer und andere Rechtsfolgen (Studienerfolg, Studienwechsel) zu berücksichtigen ist. In Fällen, in denen die Abmeldung sehr kurz nach Semesterbeginn erfolgt, wird das von betroffenen Studierenden oft als besondere Härte empfunden. Eine Abmeldung innerhalb der verlängerten Zulassungsfrist des Paragraph 61, Absatz 2, UG soll daher künftig dazu führen, dass Studierende in diesem Semester nicht als zu dem betreffenden Studium zugelassen gelten. Das gleiche soll für die Beurlaubung vom Studium gelten. Erfolgt die Beurlaubung/Unterbrechung innerhalb der genannten Frist, gilt das Studium in diesem Semester nicht als belegt. Allfällige Studienleistungen, die in diesem Zeitraum erbracht werden, sind für den Studienerfolg dennoch zu berücksichtigen (siehe Erläuterungen zum Initiativantrag 732 BlgNR römisch 27 . GP, 14). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass das Wintersemester 2021/2022, entgegen dem Beschwerdevorbringen, im gegenständlichen Fall in die Anspruchsdauer einzurechnen ist. So erlosch die Zulassung des Beschwerdeführers zum betreffenden Bachelorstudium erst am
- November 2021, und damit nach Ablauf der gemäß § 3 Abs. 5 StudFG i.V.m. § 61 Abs. 2 UG vorgesehenen Frist (
- Oktober). Auch ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der – das Wintersemester 2021/2022 betreffenden – Krankenstände des Beschwerdeführers nach § 19 Abs. 2 StudFG nicht möglich. Einerseits waren diese – den Zeitraum Ende Dezember 2021 und Anfang Jänner 2022 betreffenden – Krankenstände aufgrund des Erlöschens der Zulassung am
- November 2021 nicht kausal für die Studienverzögerung. Andererseits handelt es sich bei diesem (insgesamt) 13-tägigen Krankenstand (
- Dezember 2021 –
- Jänner 2022 sowie
- Jänner 2022, abzüglich Sonn- und Feiertage) jedenfalls um einen kurzfristigen Krankenstand, der eine Studienverzögerung um ein volles Semester nicht rechtfertigt (vgl. wiederum VwGH 28.04.1993, 92/12/0100).Vorab ist festzuhalten, dass das Wintersemester 2021 aus 2022,, entgegen dem Beschwerdevorbringen, im gegenständlichen Fall in die Anspruchsdauer einzurechnen ist. So erlosch die Zulassung des Beschwerdeführers zum betreffenden Bachelorstudium erst am
- November 2021, und damit nach Ablauf der gemäß Paragraph 3, Absatz 5, StudFG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 2, UG vorgesehenen Frist (
- Oktober). Auch ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer aufgrund der – das Wintersemester 2021 aus 2022, betreffenden – Krankenstände des Beschwerdeführers nach Paragraph 19, Absatz 2, StudFG nicht möglich. Einerseits waren diese – den Zeitraum Ende Dezember 2021 und Anfang Jänner 2022 betreffenden – Krankenstände aufgrund des Erlöschens der Zulassung am
- November 2021 nicht kausal für die Studienverzögerung. Andererseits handelt es sich bei diesem (insgesamt) 13-tägigen Krankenstand (
- Dezember 2021 –
- Jänner 2022 sowie
- Jänner 2022, abzüglich Sonn- und Feiertage) jedenfalls um einen kurzfristigen Krankenstand, der eine Studienverzögerung um ein volles Semester nicht rechtfertigt vergleiche wiederum VwGH 28.04.1993, 92/12/0100). Auch den vorgebrachten Krankenständen im Wintersemester 2020/2021 sowie im Sommersemester 2021 kommt gegenständlich keine Relevanz zu, da diese, wie oben festgestellt, bereits bei der Verlängerung der Anspruchsdauer mit Bescheiden vom
- November 2021 und
- Juli 2022 berücksichtigt wurden.Auch den vorgebrachten Krankenständen im Wintersemester 2020 aus 2021, sowie im Sommersemester 2021 kommt gegenständlich keine Relevanz zu, da diese, wie oben festgestellt, bereits bei der Verlängerung der Anspruchsdauer mit Bescheiden vom
- November 2021 und
- Juli 2022 berücksichtigt wurden. Überdies kommt eine weitere Verlängerung der Anspruchsdauer nicht in Betracht: Zwar fielen 22 Krankenstandstage des Beschwerdeführers (
- Juni –
- Juli 2022, abzüglich Sonn- und Feiertage) in die Lehrveranstaltungszeit des Sommersemesters 2022 an der LFU. Der überwiegende Teil des Krankenstandes betraf jedoch, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, die lehrveranstaltungsfreie Zeit an der LFU (
- Juli –
- September 2022). Auch dieser kurzfristige Krankenstand ist daher nicht dazu geeignet, eine Studienverzögerung um ein volles Semester zu rechtfertigen (vgl. wiederum VwGH 28.04.1993, 92/12/0100).Überdies kommt eine weitere Verlängerung der Anspruchsdauer nicht in Betracht: Zwar fielen 22 Krankenstandstage des Beschwerdeführers (
- Juni –
- Juli 2022, abzüglich Sonn- und Feiertage) in die Lehrveranstaltungszeit des Sommersemesters 2022 an der LFU. Der überwiegende Teil des Krankenstandes betraf jedoch, wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, die lehrveranstaltungsfreie Zeit an der LFU (
- Juli –
- September 2022). Auch dieser kurzfristige Krankenstand ist daher nicht dazu geeignet, eine Studienverzögerung um ein volles Semester zu rechtfertigen vergleiche wiederum VwGH 28.04.1993, 92/12/0100). Die Anspruchsdauer für das betreffende Bachelorstudium umfasst gemäß § 18 Abs. 1 StudFG i.V.m. § 2 des Curriculums für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ grundsätzlich sieben Semester. Aufgrund der Verlängerungsbescheide vom
- November 2021 und
- Juli 2022 sowie in Anbetracht von § 3 Abs. 1 COVID-19-Studienförderungsverordnung beträgt die Anspruchsdauer im gegenständlichen Fall zehn Semester.Die Anspruchsdauer für das betreffende Bachelorstudium umfasst gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StudFG in Verbindung mit Paragraph 2, des Curriculums für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ grundsätzlich sieben Semester. Aufgrund der Verlängerungsbescheide vom
- November 2021 und
- Juli 2022 sowie in Anbetracht von Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-Studienförderungsverordnung beträgt die Anspruchsdauer im gegenständlichen Fall zehn Semester. Unter Berücksichtigung der bescheidmäßigen Anrechnung der Vorstudienzeiten im Ausmaß von einem Semester befand sich der Beschwerdeführer im Wintersemester 2022/2023 somit bereits im zwölften Semester des betreffenden Bachelorstudiums. Unter Berücksichtigung der bescheidmäßigen Anrechnung der Vorstudienzeiten im Ausmaß von einem Semester befand sich der Beschwerdeführer im Wintersemester 2022 aus 2023, somit bereits im zwölften Semester des betreffenden Bachelorstudiums. Zum Antragszeitpunkt hat der Beschwerdeführer die vorgesehene Anspruchsdauer demnach bereits überschritten, die abschließende Prüfung für das betreffende Bachelorstudium jedoch nicht abgelegt. Gemäß § 18 Abs. 2 StudFG lag daher zum Antragszeitraum kein günstiger Studienerfolg i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 2 StudFG vor. Auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des (vorgeblichen) Studienerfolgs des Beschwerdeführers ist daher gegenständlich nicht weiter einzugehen.Zum Antragszeitpunkt hat der Beschwerdeführer die vorgesehene Anspruchsdauer demnach bereits überschritten, die abschließende Prüfung für das betreffende Bachelorstudium jedoch nicht abgelegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, StudFG lag daher zum Antragszeitraum kein günstiger Studienerfolg i.S.d. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, StudFG vor. Auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des (vorgeblichen) Studienerfolgs des Beschwerdeführers ist daher gegenständlich nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung (diese wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (diese wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass gegenständlich kein Grund für die Verlängerung der Anspruchsdauer vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass der Beschwerdeführer die Anspruchsdauer bereits überschritten hat und demnach kein günstiger Studienerfolg vorliegt, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). 3.2.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass gegenständlich kein Grund für die Verlängerung der Anspruchsdauer vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass der Beschwerdeführer die Anspruchsdauer bereits überschritten hat und demnach kein günstiger Studienerfolg vorliegt, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2268646.1.00