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{'item': 'W228 2297843-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 11§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW228 2297843-1 Spruch, W228 2297843-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024 wird betreffend den Spruchteil der Rückforderung dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 10.08.2023 bis 31.03.2024 in Höhe von € 14.010,70, nicht jedoch für den Zeitraum 27.07.2023 bis 09.08.2023, ausgesprochen wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2024 wird betreffend den Spruchteil der Rückforderung dahingehend abgeändert, dass die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 10.08.2023 bis 31.03.2024 in Höhe von € 14.010,70, nicht jedoch für den Zeitraum 27.07.2023 bis 09.08.2023, ausgesprochen wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 03.05.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 27.07.2023 bis 31.01.2024

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 14.845,38 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtstunden nicht nachweisen habe können.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 03.05.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 27.07.2023 bis 31.01.2024

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 14.845,38 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtstunden nicht nachweisen habe können. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie, abgesehen davon, dass sie von ihrem Bildungsinstitut XXXX die Unterlagen, auch auf mehrmalige Nachfrage, nicht erhalten habe, ihre Weiterbildung mit sämtlichen schriftlichen Wochenkontrollen und notwendigen Abschlussprüfungen bestanden habe. Sie habe alle Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und alle Prüfungen bestanden. Ihr Erfolgsnachweis seien die Bestätigungen für ihre bestandenen Diplomarbeiten sowie die Wochenkontrollen. Ihr Erfolg bei der Ausbildung sei nur möglich gewesen, weil sie mindestens 20 Stunden Zeit pro Woche investiert habe.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie, abgesehen davon, dass sie von ihrem Bildungsinstitut römisch 40 die Unterlagen, auch auf mehrmalige Nachfrage, nicht erhalten habe, ihre Weiterbildung mit sämtlichen schriftlichen Wochenkontrollen und notwendigen Abschlussprüfungen bestanden habe. Sie habe alle Anforderungen der Weiterbildung erfüllt und alle Prüfungen bestanden. Ihr Erfolgsnachweis seien die Bestätigungen für ihre bestandenen Diplomarbeiten sowie die Wochenkontrollen. Ihr Erfolg bei der Ausbildung sei nur möglich gewesen, weil sie mindestens 20 Stunden Zeit pro Woche investiert habe. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 02.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und in Abänderung des Bescheides vom 03.05.2024 entschieden wurde, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für die Zeit von 27.07.2023 bis 23.04.2024 widerrufen und der durch den Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 27.07.2023 bis 31.03.2024 entstandene Übergenuss in der Höhe von € 14.845,38 rückgefordert werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht annähernd einen Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen könne. Bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen habe es sich um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt und habe während der Ausbildung eine Kommunikation mit dem Kursinstitut zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen im Rahmen eines Selbststudiums würden für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht ausreichen. Das Weiterbildungsgeld sei daher zu widerrufen. Es seien auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben, da davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die vom Kursinstitut bestätigten Kriterien nicht vorgelegen seien. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Durch die unterlassene Meldung, dass die in den Bestätigungen angegebenen Überprüfungen und die angegebene Lernzeit nicht der Wahrheit entsprechen, habe sie in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 02.08.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und in Abänderung des Bescheides vom 03.05.2024 entschieden wurde, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes für die Zeit von 27.07.2023 bis 23.04.2024 widerrufen und der durch den Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 27.07.2023 bis 31.03.2024 entstandene Übergenuss in der Höhe von € 14.845,38 rückgefordert werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht annähernd einen Lernaufwand von 20 Wochenstunden erkennen könne. Bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen habe es sich um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt und habe während der Ausbildung eine Kommunikation mit dem Kursinstitut zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen im Rahmen eines Selbststudiums würden für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht ausreichen. Das Weiterbildungsgeld sei daher zu widerrufen. Es seien auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben, da davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass die vom Kursinstitut bestätigten Kriterien nicht vorgelegen seien. Sie habe es jedoch unterlassen, das AMS von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Durch die unterlassene Meldung, dass die in den Bestätigungen angegebenen Überprüfungen und die angegebene Lernzeit nicht der Wahrheit entsprechen, habe sie in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Mit Schreiben vom 11.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie, ergänzend zu ihrem Beschwerdevorbringen, aus, dass sie immer alle Unterlagen korrekt an das AMS übermittelt habe und korrekte Angaben gemacht habe. Es habe keine Informationen des AMS über eine verpflichtende Onlinezeit von 25 % gegeben; sie habe alle Wochentests und Prüfungen mit bestem Wissen und Gewissen absolviert. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 13.09.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben an das AMS vom 11.10.2024 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und um die Übermittlung diverser Unterlagen ersucht. Am 30.10.2024 langte eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 02.12.2024 langte eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 10.12.2024 langte eine weitere Unterlagenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 16.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Ehemann der Beschwerdeführerin, als Zeuge einvernommen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 16.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Ehemann der Beschwerdeführerin, als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 15.10.2018 bis 29.05.2022 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber Land Niederösterreich beschäftigt. Von 30.05.2022 bis 21.09.2022 hat sie Wochengeld und von 22.09.2022 bis 26.07.2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Dienstgeber Land Niederösterreich wurde auf Grundlage des § 49 NÖ LBG im Zeitraum vom 27.07.2023 bis 26.07.2024 karenziert.Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Dienstgeber Land Niederösterreich wurde auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ LBG im Zeitraum vom 27.07.2023 bis 26.07.2024 karenziert. Am 06.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 27.07.2023. Dem elektronischen Antrag wurde von der Beschwerdeführerin ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes, mit 06.07.2023 datiertes, Formular beigefügt.

dieser Anmeldebestätigung sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Ernährungstrainerin“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum von 24.07.2023 bis 23.01.2024 erfolgen.Dem elektronischen Antrag wurde von der Beschwerdeführerin ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes, mit 06.07.2023 datiertes, Formular beigefügt.

dieser Anmeldebestätigung sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur „Dipl. Ernährungstrainerin“ beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum von 24.07.2023 bis 23.01.2024 erfolgen. Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits fast vollständig ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt. Die Beschwerdeführerin trug darin selbst lediglich ihren Namen und ihr Geburtsdatum ein und kreuzte bei der Frage nach der durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten „20 Wochenstunden“ an. Die anderen Antworten waren bereits durch das Institut vorausgefüllt, und zwar wie folgt: Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war mit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ war die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ war mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ war mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Die Beschwerdeführerin hat diese Anmeldebestätigung nur hinsichtlich der von ihr angegebenen persönlichen Daten kontrolliert, bevor sie sie an das AMS gesendet hat. In der Rechnung für diesen Kurs zur „Dipl. Ernährungstrainerin“, datiert mit 18.06.2023, ist festgehalten, dass es sich beim „Fernlehrgang Ernährungstraining im Selbststudium“ um einen Fernlehrgang im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur handelt. Als Studienbeginn war in der Rechnung der 24.07.2023 mit flexiblem Ende angegeben. Die Beschwerdeführerin hat dem AMS diese Rechnung nicht übermittelt. Ganz am Anfang, laut Aktendokumentation am 07.07.2023, erhielt die Beschwerdeführerin die Information vom AMS, dass ein flexibles Ende nicht zulässig ist. Dadurch kam es laut Akteninhalt auch zu einer korrigierten Fassung der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“. Die Beschwerdeführerin nahm die Divergenzen bei den Angaben in der Rechnung vom 18.06.2023 zur „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“, welche mit 06.07.2023 datiert, nicht zum Anlass die Divergenzen mit dem Institut zu klären. Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin wurde ihr von der belangten Behörde im Zeitraum vom 27.07.2023 bis 26.07.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 59,62 zuerkannt. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin von 24.07.2023 bis 23.01.2024 den Kurs „Dipl. Ernährungstrainerin“ absolviert. Zur konkreten Ausgestaltung dieses Kurses wird auf die weiter unten getroffenen Feststellungen verwiesen. Am 11.01.2024 hat die Beschwerdeführerin dem AMS die Teilnahmebestätigung und Rechnung ihres auf den Kurs „Dipl. Ernährungstrainerin“ folgenden, wiederum beim Institut XXXX gebuchten Kurses „Dipl. Aromatherapie“ geschickt. In dieser Teilnahmebestätigung, datierend auf 09.01.2024, wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Kurs „Dipl. Aromatherapie“ vom 24.01.2024 bis 23.04.2024 bestätigt. Aus der Teilnahmebestätigung geht weiters hervor, dass die wöchentlichen Einheiten 20 Stunden betragen, und zwar 7 Stunden pro Woche Unterricht (Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen) sowie 13 Stunden pro Woche Lernzeit (Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/praktische Übungen). Am 11.01.2024 hat die Beschwerdeführerin dem AMS die Teilnahmebestätigung und Rechnung ihres auf den Kurs „Dipl. Ernährungstrainerin“ folgenden, wiederum beim Institut römisch 40 gebuchten Kurses „Dipl. Aromatherapie“ geschickt. In dieser Teilnahmebestätigung, datierend auf 09.01.2024, wurde die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Kurs „Dipl. Aromatherapie“ vom 24.01.2024 bis 23.04.2024 bestätigt. Aus der Teilnahmebestätigung geht weiters hervor, dass die wöchentlichen Einheiten 20 Stunden betragen, und zwar 7 Stunden pro Woche Unterricht (Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen) sowie 13 Stunden pro Woche Lernzeit (Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/praktische Übungen). In der dazugehörigen Rechnung, datiert mit 23.12.2023, ist festgehalten, dass es sich beim „Fernlehrgang Dipl. Aromaberatung im Selbststudium“ um einen Fernlehrgang im Selbststudium ohne Trainerbetreuung sowie ohne Wochentest Korrektur handle. Als Studienbeginn war in der Rechnung der 22.01.2024 mit flexiblem Ende angegeben. Die Beschwerdeführer nahm die Divergenz betreffend die Angabe „flexibles Ende“ in der Rechnung vom 23.12.2023 zur AMS Auskunft vom 07.07.2023 nicht zum Anlass, diese mit dem Institut zu klären. Zur konkreten, faktischen Ausgestaltung der Kurse „Dipl. Ernährungstrainerin“ sowie „Dipl. Aromatherapie“ ist wie folgt festzustellen: Die Lernunterlagen wurden auf der Lernplattform des Instituts XXXX online zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin hat dort die Lernunterlagen heruntergeladen und ausgedruckt. Sie hat sich nicht regelmäßig auf der Lernplattform eingeloggt.Die Lernunterlagen wurden auf der Lernplattform des Instituts römisch 40 online zur Verfügung gestellt. Die Beschwerdeführerin hat dort die Lernunterlagen heruntergeladen und ausgedruckt. Sie hat sich nicht regelmäßig auf der Lernplattform eingeloggt. Die Lernunterlage „Dipl. Aromatherapie“ bestand aus 12 Wochenmodulen, die Unterlage „Dipl. Ernährungstrainerin“ bestand aus 24 Wochenmodulen. Ein Wochenmodul umfasste im Durchschnitt zwischen 10 und 15 Seiten. Die Beschwerdeführerin hat diese Lernunterlagen in der Regel von Montag bis Freitag zu Mittag, wenn ihr Kind geschlafen hat, sowie in den Abendstunden durchgearbeitet. Im Anschluss an die Durcharbeitung eines Moduls hat die Beschwerdeführerin die als Wochentests bezeichneten Fragen ausgefüllt. Hierbei handelte es sich im Durchschnitt um etwa 10 bis 15 Fragen je Wochenmodul, die mit Hilfe der Lernunterlagen zu beantworten waren. Diese Wochentests wurden von der Beschwerdeführerin nicht an das Institut geschickt. Die Tests wurden sohin nicht interaktiv, sondern einseitig als Selbsttest abgewickelt. Eine Korrektur der Wochentests durch das Institut erfolgte nicht, die Beschwerdeführer sandte die Wochentests nicht an das Kursinstitut. Die Beschwerdeführerin informierte das AMS über die fehlende Abgabe der Tests ihrerseits nicht. Zum Abschluss der Kurse „Dipl. Ernährungstrainerin“ sowie „Dip. Aromatherapie“ war jeweils eine Abschlussprüfung zu absolvieren. Hierbei stand der Beschwerdeführerin die Wahl zwischen einer selbstverfassten Arbeit oder einem zu beantwortenden Fragenkatalog offen. Die Beschwerdeführerin hat sich bei beiden Kursen für die Fragenbeantwortung entschieden. Im Zuge dieser Prüfungen, welche ab Freischaltung innerhalb von zehn Tagen absolviert werden mussten, beantwortete sie schriftlich am Computer vom Institut zur Verfügung gestellte Fragen, welche sie anschließend an das Kursinstitut übermittelte. Die Abschlussprüfungen enthielten nachstehenden Hinweis: „Falls Sie unter der Mindestpunkteanzahl von […] liegen, erhalten Sie so lange Ersatzfragen, bis Sie den Abschluss geschafft haben.“ Die Prüfungen wurden vom Institut korrigiert und an die Beschwerdeführerin retourniert. Eine Überprüfung, ob die Beantwortung durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt ist, ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin kommunizierte während der Kurse zu keinem Zeitpunkt über fachliche Aspekte mit dem Kursinstitut. (Online-)Vorträge in Präsenz oder per Videoübertragung gab es nicht. Eine Zugriffsstatistik auf die Online Plattform des Kursintituts, welche nach gerichtsnotorischem Wissen in manch anderem Verfahrensakt enthalten ist, erhielt die Beschwerdeführerin nicht. Im Anschluss an die Absolvierung der Kurse und die abgelegten Abschlussprüfungen wurden der Beschwerdeführerin seitens des Kursinstituts jeweils Diplome über die absolvierten Ausbildungen ausgestellt. Das Diplom als „Dipl. Ernährungstrainerin“ bescheinigte eine entsprechende Ausbildung im Zeitraum vom 24.07.2023 bis 23.01.2024 und jenes als „Dipl. Aromaberater/in“ für den Zeitraum vom 24.01.2024 bis 23.04.

  1. Beide Diplome tragen rechts unten eine Art Siegel mit Text „Energetik Auszeichnung“ umgeben von einer Art Lorbeerkranz. Diese Diplome übermittelte die Beschwerdeführerin nach deren Erhalt an die belangte Behörde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, zur vereinbarten Bildungskarenz, zum Antrag auf Weiterbildungsgeld sowie zum Zeitraum und zur Höhe des ausbezahlten Weiterbildungsgeldes stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die dem Antrag auf Weiterbildungsgeld angefügte, mit 06.07.2023 datierte, „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ liegt im Verfahrensakt ein. Aus den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung getätigten Angaben geht hervor, dass ihr dieses Formular bereits fast vollständig ausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt wurde. So gab sie an, dass sie nur ihre persönlichen Daten eingetragen habe, der Kursname schon vorausgefüllt und sie bei den weiteren Fragen zum Kurs lediglich die Frage nach den wöchentlichen Kurszeiten mit „20 Wochenstunden“ beantwortet habe. Die anderen Antworten auf die Fragen seien bereits vom Institut ausgefüllt gewesen. Ebenso ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass sie diese Anmeldebestätigung bis auf die von ihr bereitgestellten Daten nicht kontrolliert hat, bevor sie sie an das AMS gesendet hat. So gab sie auf die Frage, ob sie diese Anmeldebestätigung durchgelesen habe, bevor sie sie weitergeleitet habe, an: „Um ehrlich zu sein, ich habe meine persönlichen Daten kontrolliert und habe sie dann weitergeleitet.“ Die mit 18.06.2023 datierte Rechnung für den Kurs zur „Dipl. Ernährungstrainerin“ liegt im Akt ein. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS diese Rechnung nicht übermittelt hat und wurde eine Übermittlung an das AMS von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Der Erhalt der Information des AMS, dass ein flexibles Ende nicht zulässig ist, ergibt sich aus der Übereinstimmung der Aussage der Beschwerdeführerin mit der Aktendokumentation. Die mit 09.01.2024 datierte Teilnahmebestätigung betreffend den Kurs „Dipl. Aromatherapie“ sowie die diesbezügliche Rechnung vom 23.12.2023 liegen ebenso im Akt ein. Es ist unstrittig, dass die Lernunterlagen auf der Lernplattform des Instituts XXXX online zur Verfügung gestellt wurden. Dass die Beschwerdeführerin die Lernunterlagen dort heruntergeladen und ausgedruckt und sie sich nicht regelmäßig auf der Lernplattform eingeloggt hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, insbesondere in der Stellungnahme vom 11.07.2024, und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus einem eAMS Nachrichtenverlauf beginnend mit 11.04.2024, in welchem sie dem AMS gegenüber angab, dass sie alles ausgedruckt und auf Papier ausgearbeitet habe und eine Zugriffstatistik bei XXXX daher gering sei. In der Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie sich leichter tue, auf Papier zu lernen und sie die Unterlagen daher heruntergeladen und ausgedruckt habe.Es ist unstrittig, dass die Lernunterlagen auf der Lernplattform des Instituts römisch 40 online zur Verfügung gestellt wurden. Dass die Beschwerdeführerin die Lernunterlagen dort heruntergeladen und ausgedruckt und sie sich nicht regelmäßig auf der Lernplattform eingeloggt hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, insbesondere in der Stellungnahme vom 11.07.2024, und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus einem eAMS Nachrichtenverlauf beginnend mit 11.04.2024, in welchem sie dem AMS gegenüber angab, dass sie alles ausgedruckt und auf Papier ausgearbeitet habe und eine Zugriffstatistik bei römisch 40 daher gering sei. In der Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie sich leichter tue, auf Papier zu lernen und sie die Unterlagen daher heruntergeladen und ausgedruckt habe. Die Feststellung, wonach die Lernunterlage „Dipl. Aromaberaterin“ aus 12 Wochenmodulen, die Unterlage „Dipl. Ernährungstrainerin“ aus 24 Wochenmodulen bestand und ein Wochenmodul im Durchschnitt zwischen 10 und 15 Seiten umfasste, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin diese Lernunterlagen von Montag bis Freitag zu Mittag sowie in den Abendstunden durchgelesen hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in Zusammenschau mit den von ihrem Ehemann, der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen wurde, getätigten Angaben. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der Kurse ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Unterlagen. Insbesondere blieb unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, es keinerlei Interaktion mit dem Kursinstitut gab - die Beschwerdeführerin gab an, sie habe vom Kursinstitut nie Hilfe gebraucht - und auch keinerlei (Online-)Vorträge in Präsenz oder per Videoübertragung vorhanden waren, da die Beschwerdeführerin weiters angab, dass sie das Selbststudium gebucht habe und es damals (noch) keine Zoom Seminare gab. Der Ablauf der Abschlussprüfungen blieb ebenso unstrittig. Die vom Institut ausgestellten Diplome als „Dipl. Ernährungstrainerin“ sowie als „Dipl. Aromaberater/in“ liegen im Akt ein und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin diese Diplome nach Erhalt an das AMS übermittelt hat. Zu den im August und September 2023 vorgebrachten Laptopproblemen erfolgen mangels erkennbarer Relevanz für den Sachverhalt keine Feststellungen, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ihr Handy als Teilersatz nutzte.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde: Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld

§ 26Al

VG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

§ 11AVRAG.

Diese liegt gegenständlich vor. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, AlVG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG. Diese liegt gegenständlich vor. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1

  1. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen vergleiche VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011, VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Geschäftszahl Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Geschäftszahl Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“ Im vorliegenden Fall erfüllten die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Es mangelt am Nachweis der Teilnahme im Sinne des Gesetzes, also an einer entsprechenden Kontrolle des Besuchs der Lehrveranstaltung. Somit war dem Vorbringen des Rechtsvertreters, dass eine Weiterbildungsmaßnahme vorläge und zwar im Rahmen eines Kursinstitutes samt Abschlussprüfung, nicht zu folgen, da die Kontrolle des Besuchs des Kurses gar nicht behauptet wurde und mangels Präsenz- oder Videoübertragung auch faktisch unmöglich ist.Im vorliegenden Fall erfüllten die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können die von ihr absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Es mangelt am Nachweis der Teilnahme im Sinne des Gesetzes, also an einer entsprechenden Kontrolle des Besuchs der Lehrveranstaltung. Somit war dem Vorbringen des Rechtsvertreters, dass eine Weiterbildungsmaßnahme vorläge und zwar im Rahmen eines Kursinstitutes samt Abschlussprüfung, nicht zu folgen, da die Kontrolle des Besuchs des Kurses gar nicht behauptet wurde und mangels Präsenz- oder Videoübertragung auch faktisch unmöglich ist. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 26Abs. 7 Al

VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 27.07.2023 bis 23.04.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 27.07.2023 bis 23.04.2024 erfolgte somit

§ 24Abs. 2 i

Vm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum 27.07.2023 bis 23.04.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 27.07.2023 bis 23.04.2024 erfolgte somit

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG , zu Recht. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Im gegenständlichen Fall wurde Weiterbildungsgeld seitens des AMS aufgrund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 06.07.2023 gewährt. Somit muss sich das AMS jedoch zurechnen lassen, dass die Angabe lautete, dass es abseits der Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des VwGH keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes gab. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Kontrolle von Einloggzeiten auf Onlineplattformen seitens des Kursinstituts, auf welches die Beschwerdeführerin zudem nur Einfluss im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte hat, kann der Beschwerdeführerin daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie weiters festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die mit 06.07.2023 datierte, vom Institut fast vollständig vorausgefüllte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ nicht durchgelesen, bevor sie sie an das AMS weitergeleitet hat. Das Nichtlesen der an die belangte Behörde übermittelten Unterlagen ist der Beschwerdeführerin als grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar, da dieses Vorgehen als auffallende Sorglosigkeit seitens des Senats gewertet wird. Aufgrund der zahlreichen – in den Feststellungen dargelegten – Divergenzen zwischen der jeweiligen Rechnung und der jeweiligen Teilnahme- bzw. Anmeldebestätigung für die Kurse (insbesondere betreffend Trainerbetreuung, Wochentest-Korrektur und flexibles Ende) hat die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Angaben des Instituts vertrauen dürfen, zumal ihr auffallen musste, dass die Angaben in der jeweiligen Rechnung und der jeweiligen Teilnahme- bzw. Anmeldebestätigung widersprüchlich waren. Die Rechnung vom 18.06.2023 betreffend den ersten von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurs zur „Dipl. Ernährungstrainerin“ hat die Beschwerdeführerin dem AMS nicht übermittelt. Dem AMS war diese Rechnung sohin nicht bekannt und konnte das AMS somit zu diesem Zeitpunkt auch keine Zweifel bei der Gewährung der Geldleistung hegen, zumal dem AMS daher die Divergenzen zwischen der Rechnung vom 18.06.2023 und der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 06.07.2023 nicht auffallen konnten. Somit bleibt zu erörtern, ab wann die Beschwerdeführerin jedenfalls konkret bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass ihr Weiterbildungsgeld in der zuerkannten Höhe nicht zustand. Das Vorliegen der Divergenzen zwischen der Rechnung und den Formularen und Bestätigungen des Instituts alleine, erscheint dem Senat nicht ausreichend, kam es doch noch zu einer Korrektur hinsichtlich des „flexiblen“ Endes hin zu einem fixen Ende ohne Verlängerungsmöglichkeit. Aufgrund dieser Korrektur der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ musste der Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit auch bewusst sein, dass die Angaben in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ für das AMS von besonderer Relevanz sind. Es war in der mit 06.07.2023 datierten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin die von ihr ausgefüllten Wochentests jedoch zu keinem Zeitpunkt an das Institut geschickt. Aufgrund dieses wiederholten Nichtabgebens der Wochentests, obwohl in der Anmeldebestätigung festgehalten war, dass eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben ist, hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt. Die Beschwerdeführerin hat es auch unterlassen, diesbezüglich beim Institut nachzufragen, warum es zu einer Abweichung von der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ kommt. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das Nichtabschicken des ersten Wochentests noch als Fehler gesehen werden kann, der jedem passieren kann, und zum Zeitpunkt des Nichtabschickens des ersten Wochentests der Beschwerdeführerin noch die Möglichkeit offen stand, die weiteren Tests abzuschicken. Bei wiederholtem Nichtabschicken und dem Unterlassen einer diesbezüglichen Nachfrage beim Institut musste die Beschwerdeführerin hingegen aus Sicht des Senats sehr wohl erkennen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht zusteht. Das vorgebrachte Nichtlesen der an die belangte Behörde übermittelten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ sowie das vorgebrachte Nichtwissen, dass sie die Wochentests ans Institut schicken hätte müssen, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft, stellt aus Sicht des Senats, vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhaltsverlaufs, eine auffallende Sorglosigkeit dar, und ist ihr somit als grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar. Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgebracht hat, sie habe seitens des AMS nie eine Information erhalten, dass sie Wochentests schicken muss, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wieso das AMS diese Information geben hätte sollen, zumal bei der Gewährung der Leistung beim AMS keine Zweifel daran vorliegen konnten und somit kein Anlass für eine Information bestand. Die Beschwerdeführerin hat zudem in der Verhandlung zugestanden, nicht beim AMS nachgefragt zu haben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie durch Vorlage der mit 23.12.2023 datierten Rechnung für den zweiten Kurs „Dipl. Aromatherapie“ ihre Meldepflicht erfüllt habe, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – aufgrund des wiederholten Nichtabgebens der Wochentests erkennen musste, dass ihr die Leistung nicht gebührt. Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, nach Gewährung der Leistung keine Nachfragen stellen zu müssen, ist darauf hinzuweisen, dass Wahrnehmungen zur faktischen Kursdurchführung nur seitens der Beschwerdeführerin erfolgen können, und diese bei Abweichungen aus Sicht des Senats bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls zur Abklärung verpflichtet ist. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 27.07.2023 bis 09.08.2023 in Höhe von € 834,68 (14 Tage x € 59,62 Tagsatz) erweist sich daher nicht als berechtigt. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 10.08.2023 bis 31.03.2024 in Höhe von € 14.010,70 (235 Tage x € 59,62 Differenz) erweist sich hingegen

§ 25Abs. 1 Al

VG als berechtigt. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 10.08.2023 bis 31.03.2024 in Höhe von € 14.010,70 (235 Tage x € 59,62 Differenz) erweist sich hingegen

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG als berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Die „Kurse“ der Beschwerdeführerin wurden vom Senat als ein Selbststudium gewertet. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere wurde seitens des VwGH bereits mehrfach festgehalten, dass ausschließliche Lernzeiten im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungsausrichtungen nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigen (siehe zuletzt VwGH 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Die „Kurse“ der Beschwerdeführerin wurden vom Senat als ein Selbststudium gewertet. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Umstände, unter denen die Unrechtmäßigkeit eines Leistungsbezuges erkannt werden können, sind im Einzelfall zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2297843.1.00

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