Obsah (12)
§ 28Art. 133Art. 32Art. 130§ 9§ 6§ 31Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW235 2300747-1 Spruch, W235 2300747-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, stellte am 07.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur mehrfachen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX 06.2024 bis XXXX 09.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person XXXX anführte. 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, stellte am 07.06.2024 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur mehrfachen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 06.2024 bis römisch 40 09.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person römisch 40 anführte. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszüge aus dem indischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX 04.2034; Auszüge aus dem indischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 04.2034; ● Auszug aus dem Eheregister (in englischer Sprache), wonach die Beschwerdeführerin am XXXX 07.1998 mit XXXX die Ehe geschlossen hat; Auszug aus dem Eheregister (in englischer Sprache), wonach die Beschwerdeführerin am römisch 40 07.1998 mit römisch 40 die Ehe geschlossen hat; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als einladende Person (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende für drei Unternehmen tätig ist, insgesamt ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.100,00 erzielt, über ein Sparguthaben in Höhe von € 10.050,00 verfügt, für eine Person sorgepflichtig ist und monatlich einen Mietzins in Höhe von € 800,00 zu bezahlen hat; betreffend das Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Einladenden wurde „Mutter“ vermerkt; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 , als einladende Person (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende für drei Unternehmen tätig ist, insgesamt ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.100,00 erzielt, über ein Sparguthaben in Höhe von € 10.050,00 verfügt, für eine Person sorgepflichtig ist und monatlich einen Mietzins in Höhe von € 800,00 zu bezahlen hat; betreffend das Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Einladenden wurde „Mutter“ vermerkt; ● Auszug aus dem indischen Reisepass des Einladenden, ausgestellt am XXXX 05.2021 unter der Nr. XXXX ; Auszug aus dem indischen Reisepass des Einladenden, ausgestellt am römisch 40 05.2021 unter der Nr. römisch 40 ; ● Aufenthaltskarte „EU Familienangehöriger“ des Einladenden, ausgestellt vom Landeshauptmann von Wien mit Gültigkeit bis XXXX 05.2028; Aufenthaltskarte „EU Familienangehöriger“ des Einladenden, ausgestellt vom Landeshauptmann von Wien mit Gültigkeit bis römisch 40 05.2028; ● Geburtsurkunde des Einladenden (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX 04.2021 vom XXXX des Gouvernements Punjab, in welcher die Beschwerdeführerin als Mutter angeführt wird; Geburtsurkunde des Einladenden (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 04.2021 vom römisch 40 des Gouvernements Punjab, in welcher die Beschwerdeführerin als Mutter angeführt wird; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 05.2024; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 05.2024; ● Depotbestätigung (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der XXXX am XXXX 03.2024, lautend auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann; Depotbestätigung (samt englischer Übersetzung), ausgestellt von der römisch 40 am römisch 40 03.2024, lautend auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann; ● Vermögensbescheinigung (in englischer Sprache), ausgestellt am XXXX 06.2024 von XXXX , wonach die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte in Höhe von insgesamt INR 2.244.558,40 verfügt; Vermögensbescheinigung (in englischer Sprache), ausgestellt am römisch 40 06.2024 von römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte in Höhe von insgesamt INR 2.244.558,40 verfügt; ● Auszüge betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns bei der XXXX für den Zeitraum von XXXX 11.2023 bis XXXX 05.2024 (in englischer Sprache), auf welchem ein Saldo in Höhe von INR 433.558,40 ausgewiesen ist; Auszüge betreffend ein Konto der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns bei der römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 11.2023 bis römisch 40 05.2024 (in englischer Sprache), auf welchem ein Saldo in Höhe von INR 433.558,40 ausgewiesen ist; ● Reiseversicherung mit Gültigkeit von XXXX 06.2024 bis XXXX 09.2024 für alle Länder außer USA und Kanada mit einer Versicherungssumme für medizinische Ausgaben in Höhe von USD 75.000,00; Reiseversicherung mit Gültigkeit von römisch 40 06.2024 bis römisch 40 09.2024 für alle Länder außer USA und Kanada mit einer Versicherungssumme für medizinische Ausgaben in Höhe von USD 75.000,00; ● Flugreservierung für den Hinflug am XXXX 06.2024 von New Delhi über Frankfurt nach Wien und den Rückflug am XXXX 09.2024 von Wien über Zürich nach New Delhi und Flugreservierung für den Hinflug am römisch 40 06.2024 von New Delhi über Frankfurt nach Wien und den Rückflug am römisch 40 09.2024 von Wien über Zürich nach New Delhi und ● Schreiben der Beschwerdeführerin (in englischer Sprache), wonach sie in Österreich den Einladenden, ihren Sohn, besuchen wolle und dieser für sämtliche Kosten aufkommen werde sowie, dass sie Hausfrau und von ihrem Ehemann finanziell abhängig sei 1.
- Mit Schreiben vom 12.06.2024 forderte die Österreichische Botschaft New Delhi die Beschwerdeführerin auf, binnen 14 Tagen eine zusätzliche elektronische Verpflichtungserklärung von einem Einladenden mit einer besseren finanziellen Situation nachzureichen. Am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail die ihrem Antrag beigelegte elektronische Verpflichtungserklärung erneut in Vorlage. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 18.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft New Delhi das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfüge, da die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 01.07.2024 Vorstellung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel für die Dauer des geplanten Aufenthalts ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage gebracht werde. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die Behörde nicht näher dargelegt habe, aus welchen Gründen die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung nicht als tragfähig erachtet werde. Im Bedarfsfall werde die ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Einladenden beantragt. Der Vorstellung wurden neben bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt: ● Finanzübersicht vom XXXX 05.2024, ausgestellt von der XXXX , wonach auf dem Konto des Einladenden ein Guthaben in Höhe von € 10.049,06 ausgewiesen war; Finanzübersicht vom römisch 40 05.2024, ausgestellt von der römisch 40 , wonach auf dem Konto des Einladenden ein Guthaben in Höhe von € 10.049,06 ausgewiesen war; ● Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Jänner 2024 bis Mai 2024, ausgestellt von der XXXX , wonach der Einladende monatlich ein Nettoeinkommen in Höhe von € 869,53 erzielt hat; Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Jänner 2024 bis Mai 2024, ausgestellt von der römisch 40 , wonach der Einladende monatlich ein Nettoeinkommen in Höhe von € 869,53 erzielt hat; ● Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Jänner 2024 bis Mai 2024, ausgestellt von der XXXX , wonach der Einladende monatlich ein Nettoeinkommen in Höhe von € 512,21 erzielt hat und Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Jänner 2024 bis Mai 2024, ausgestellt von der römisch 40 , wonach der Einladende monatlich ein Nettoeinkommen in Höhe von € 512,21 erzielt hat und ● Honorarnoten der XXXX , wonach dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2024 bis Mai 2024 Beträge in Höhe von € 1.885,12, € 1.139,53, € 774,05, € 667,23 sowie € 416,52 überwiesen wurden Honorarnoten der römisch 40 , wonach dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 2024 bis Mai 2024 Beträge in Höhe von € 1.885,12, € 1.139,53, € 774,05, € 667,23 sowie € 416,52 überwiesen wurden
- Mit Bescheid vom 12.07.2024, Zl. VIS AUTDEL240607726700, wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft New Delhi das beantragte Visum
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii Visakodex verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Hinsichtlich der nachgewiesenen beweglichen Vermögenswerte sei festzuhalten, dass diese - mit Ausnahme des nachgewiesenen Bankguthabens in Höhe von umgerechnet € 4.850,00 - nicht genutzt werden könnten, um ihren Aufenthalt zu finanzieren. Betreffend die elektronische Verpflichtungserklärung wurde ausgeführt, dass der Betrag, welcher zur Finanzierung eines Aufenthalts in Österreich erforderlich sei, unter Heranziehung der Ausgleichszulage für Pensionsbezieher ermittelt werde. Dieser Richtwert dürfe nicht unterschritten werden. Der Einladende habe ein Einkommen in Höhe von € 2.100,00 nachgewiesen. Er sei für ein Kind sorgepflichtig und habe monatliche Mietkosten in Höhe von € 800,00 zu bezahlen. Sein weiteres Sparguthaben könne nicht berücksichtigt werden, da dieses jederzeit anderweitig verwendet werden könnte und somit nicht gesichert sei, dass es tatsächlich zum Unterhalt der Beschwerdeführerin beitragen werde. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei daher nicht tragfähig. 2. Mit Bescheid vom 12.07.2024, Zl. VIS AUTDEL240607726700, wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft New Delhi das beantragte Visum
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii Visakodex verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Hinsichtlich der nachgewiesenen beweglichen Vermögenswerte sei festzuhalten, dass diese - mit Ausnahme des nachgewiesenen Bankguthabens in Höhe von umgerechnet € 4.850,00 - nicht genutzt werden könnten, um ihren Aufenthalt zu finanzieren. Betreffend die elektronische Verpflichtungserklärung wurde ausgeführt, dass der Betrag, welcher zur Finanzierung eines Aufenthalts in Österreich erforderlich sei, unter Heranziehung der Ausgleichszulage für Pensionsbezieher ermittelt werde. Dieser Richtwert dürfe nicht unterschritten werden. Der Einladende habe ein Einkommen in Höhe von € 2.100,00 nachgewiesen. Er sei für ein Kind sorgepflichtig und habe monatliche Mietkosten in Höhe von € 800,00 zu bezahlen. Sein weiteres Sparguthaben könne nicht berücksichtigt werden, da dieses jederzeit anderweitig verwendet werden könnte und somit nicht gesichert sei, dass es tatsächlich zum Unterhalt der Beschwerdeführerin beitragen werde. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei daher nicht tragfähig.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.07.2024 im Wege ihres ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, die Beschwerdeführerin sowie der Einladende würden nicht über ausreichende Geldmittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts verfügen. Konkret habe die Behörde argumentiert, dass das Sparguthaben des Einladenden in Höhe von € 10.049,06 nicht berücksichtigt werden könne, da es jederzeit anderweitig verwendet werden könnte und sohin nicht gesichert sei, dass es zum Unterhalt der Beschwerdeführerin beitragen werde. Weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der Einladende sein Einkommen, welches als zu niedrig qualifiziert worden sei, jedenfalls für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufwenden werde, während dies im Hinblick auf das Sparguthaben nicht als hinreichend gesichert erscheine, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Finanzierung des geplanten Aufenthalts mache es keinen Unterschied, ob die aufgewendeten Mittel aus einem laufenden Einkommen oder aus einem Sparguthaben stammen würden. Gegen eine solche Betrachtungsweise spreche auch der Umstand, dass in der elektronischen Verpflichtungserklärung Sparguthaben angeführt werden könnten. Unter Berücksichtigung des Sparguthabens verfüge die einladende Person jedenfalls über ausreichende finanzielle Mittel. Würde man den notwendigen Unterhalt für eine erwachsene Person großzügig mit € 1.500,00 pro Monat berechnen, könnte die Beschwerdeführerin mehr als sechs Monate mit dieser Summe im Bundesgebiet ihr Fortkommen sichern. Da lediglich ein Visum für die Dauer von 90 Tagen beantragt worden sei, sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin während des geplanten Aufenthalts – auch ohne Berücksichtigung des laufenden Einkommens des Einladenden – durch das vorhandene Sparguthaben gesichert. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts beim Einladenden und seiner Ehefrau leben werde, weshalb keine Unterkunftskosten anfallen würden. Zusammengefasst sei die Finanzierung des 90-tägigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin jedenfalls gesichert und würde ihr Aufenthalt daher zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. In der Folge wurde der Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin, den Einladenden und seine Ehefrau betreffend die Finanzierung des geplanten Aufenthalts einzuvernehmen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes des Einladenden – und sohin des Enkelkindes der Beschwerdeführerin – auf den XXXX falle. Aufgrund des Umstandes, dass es mit einem Baby bzw. mit einem Kleinkind nicht zumutbar sei, nach Indien zu reisen, würde die Versagung des Visums dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihr Enkelkind mehrere Jahre nicht sehen könne. Der Einladende wolle den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich mit seinem Sparguthaben finanzieren, da es ihm wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Enkelkind kennenlernen könne. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes des Einladenden – und sohin des Enkelkindes der Beschwerdeführerin – auf den römisch 40 falle. Aufgrund des Umstandes, dass es mit einem Baby bzw. mit einem Kleinkind nicht zumutbar sei, nach Indien zu reisen, würde die Versagung des Visums dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihr Enkelkind mehrere Jahre nicht sehen könne. Der Einladende wolle den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich mit seinem Sparguthaben finanzieren, da es ihm wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Enkelkind kennenlernen könne.
- Mit Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 31.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, näher bezeichnete und dem Schreiben beigelegte Dokumente unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche wiedervorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag wurde mit Schreiben vom 09.08.2024 entsprochen.
- Am 15.10.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. 1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
- Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 2.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: 2.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und Geltungsbereich Artikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Artikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
- a)wenn der Antragsteller: ,
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ,
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; , iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 2.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Die Vertretungsbehörde stützte die Verweigerung des Visums auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. 2.2.
- Die Vertretungsbehörde stützte die Verweigerung des Visums auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Vorauszuschicken ist, dass der Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den geplanten Aufenthalt in Österreich sowie ihre Rückreise in den Herkunftsstaat aus ihren eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten, führte sie doch in dem ihrem Antrag beiliegenden Schreiben aus, dass sie als Hausfrau finanziell auf ihren Ehemann angewiesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die von ihr nachgewiesenen Finanzmittel nicht frei verfügen kann. Hinsichtlich der Argumentation der Vertretungsbehörde, wonach die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei, ist eingangs darauf hinzuweisen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 196,57 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht. Hinsichtlich der Argumentation der Vertretungsbehörde, wonach die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei, ist eingangs darauf hinzuweisen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 196,57 für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht. Betreffend die Situation des Einladenden ist festzuhalten, dass dieser nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin verheiratet ist und mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt, weshalb in seinem Fall der Richtwert des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG maßgeblich ist. Ausgehend davon, dass in der von ihm abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung die Sorgepflicht für ein Kind angeführt wurde und die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 30.07.2024 anlässlich der Geburt eines (weiteren) Kindes des Einladenden (Geburtstermin: XXXX ) nach Österreich reisen wolle, ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder würde sohin – bezogen auf das Jahr 2025 – ein Einkommen in der Höhe von € 2.402,99 voraussetzen. Betreffend die Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist der Richtwert des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen und würden während des geplanten Aufenthalts von insgesamt 90 Tagen demnach monatlich zusätzliche Kosten in Höhe von € 1.273,99 für den Einladenden anfallen. Betreffend die Situation des Einladenden ist festzuhalten, dass dieser nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin verheiratet ist und mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt, weshalb in seinem Fall der Richtwert des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG maßgeblich ist. Ausgehend davon, dass in der von ihm abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung die Sorgepflicht für ein Kind angeführt wurde und die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 30.07.2024 anlässlich der Geburt eines (weiteren) Kindes des Einladenden (Geburtstermin: römisch 40 ) nach Österreich reisen wolle, ist – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder würde sohin – bezogen auf das Jahr 2025 – ein Einkommen in der Höhe von € 2.402,99 voraussetzen. Betreffend die Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist der Richtwert des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG heranzuziehen und würden während des geplanten Aufenthalts von insgesamt 90 Tagen demnach monatlich zusätzliche Kosten in Höhe von € 1.273,99 für den Einladenden anfallen. Aus den der Vorstellung beigelegten Honorarnoten der XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von Jänner 2024 bis Mai 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von € 976,49 erzielt hat. Zudem bezieht er laut den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen monatlich von der XXXX ein Nettoeinkommen in Höhe von € 512,21 sowie von der XXXX ein Nettoeinkommen in Höhe von € 869,
- Insgesamt beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers sohin durchschnittlich € 2.358,
- Nach Abzug seiner monatlichen finanziellen Belastungen (Mietkosten in Höhe von € 800,00) sowie unter Berücksichtigung der vollen freien Station im Sinne des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (im Jahr 2025: € 376,27) verbleiben dem Einladenden monatlich € 1.934,
- Aus den der Vorstellung beigelegten Honorarnoten der römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum von Jänner 2024 bis Mai 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von € 976,49 erzielt hat. Zudem bezieht er laut den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen monatlich von der römisch 40 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 512,21 sowie von der römisch 40 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 869,
- Insgesamt beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers sohin durchschnittlich € 2.358,
- Nach Abzug seiner monatlichen finanziellen Belastungen (Mietkosten in Höhe von € 800,00) sowie unter Berücksichtigung der vollen freien Station im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (im Jahr 2025: € 376,27) verbleiben dem Einladenden monatlich € 1.934,
- Aus der elektronischen Verpflichtungserklärung in Verbindung mit der in Vorlage gebrachten Finanzübersicht ergibt sich weiters, dass der Einladende neben seinem laufenden Einkommen mit Stand XXXX 05.2024 über ein Sparguthaben in Höhe von rund € 10.050,00 verfügt hat. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, erweist sich die Argumentation der Behörde, wonach dieses Vermögen nicht zu berücksichtigen sei, als nicht nachvollziehbar, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einladende nicht gewillt wäre, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin durch sein Sparguthaben zu finanzieren. Aus der elektronischen Verpflichtungserklärung in Verbindung mit der in Vorlage gebrachten Finanzübersicht ergibt sich weiters, dass der Einladende neben seinem laufenden Einkommen mit Stand römisch 40 05.2024 über ein Sparguthaben in Höhe von rund € 10.050,00 verfügt hat. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, erweist sich die Argumentation der Behörde, wonach dieses Vermögen nicht zu berücksichtigen sei, als nicht nachvollziehbar, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einladende nicht gewillt wäre, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin durch sein Sparguthaben zu finanzieren. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Unterhalt grundsätzlich auch durch ein Sparguthaben gedeckt werden kann, wobei solche Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH vom 03.06.2020, Ra 2019/22/0165 bis 0168, Rn. 26, mwN). Die unbekannte Herkunft des Geldes oder allgemeine Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts reichen demgegenüber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt eines Fremden herangezogen werden zu können (vgl. VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/22/0151, Rn. 14; 10.9.2013, 2013/18/0046; jeweils mwN). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Unterhalt grundsätzlich auch durch ein Sparguthaben gedeckt werden kann, wobei solche Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH vom 03.06.2020, Ra 2019/22/0165 bis 0168, Rn. 26, mwN). Die unbekannte Herkunft des Geldes oder allgemeine Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts reichen demgegenüber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt eines Fremden herangezogen werden zu können vergleiche VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/22/0151, Rn. 14; 10.9.2013, 2013/18/0046; jeweils mwN). Demnach wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich mit dem Sparguthaben des Einladenden auseinanderzusetzen und – soweit dieses Vermögen nicht aus illegalen Quellen stammt – dieses in die Beurteilung der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung miteinzubeziehen. 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde sohin ergänzende Ermittlungen zur aktuellen Einkommenssituation des Einladenden, zur Höhe seines Sparguthabens, zu seinen finanziellen Belastungen sowie zu seinen Sorgepflichten durchzuführen haben. In der Folge wird sie unter Berücksichtigung dieser Ermittlungsergebnisse sowie der unter Punkt II.2.2.
- dargelegten Erwägungen die Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung neu zu beurteilen haben. 2.2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde sohin ergänzende Ermittlungen zur aktuellen Einkommenssituation des Einladenden, zur Höhe seines Sparguthabens, zu seinen finanziellen Belastungen sowie zu seinen Sorgepflichten durchzuführen haben. In der Folge wird sie unter Berücksichtigung dieser Ermittlungsergebnisse sowie der unter Punkt römisch zwei.2.2.
- dargelegten Erwägungen die Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung neu zu beurteilen haben. Sofern die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Tragfähigkeit der vom Einladenden abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Tragfähigkeit der vom Einladenden abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können. 2.4.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung zu führen.2.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung zu führen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2300747.1.00