Obsah (17)
§ 21Art. 133§ 28Art. 12§ 29§ 5§ 61§ 17Art. 130§ 6§ 59§§ 4Artikel 8Art. 18Artikel 46§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW235 2301616-1 Spruch, W235 2301616-1/5E BEschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte sie am 13.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich in der VIS Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin vom ungarischen Konsulat in XXXX am XXXX 07.2024 ein ungarisches Schengen-Visum für zehn Tage mit einer Gültigkeit von XXXX 07.2024 bis XXXX 08.2024 erteilt worden war (vgl. AS 27). Ein Abgleich in der VIS Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin vom ungarischen Konsulat in römisch 40 am römisch 40 07.2024 ein ungarisches Schengen-Visum für zehn Tage mit einer Gültigkeit von römisch 40 07.2024 bis römisch 40 08.2024 erteilt worden war vergleiche AS 27). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher sie zunächst angab, dass ihre Tochter, XXXX , in Wien lebe und österreichische Staatsbürgerin sei. Weiters brachte sie vor, dass sie zuckerkrank sei, vor kurzer Zeit zwei Schlaganfälle gehabt habe sowie unter Wasseransammlungen in der Lunge leide. Sie benötige Medikamente. Die Beschwerdeführer habe ihren Herkunftsstaat am XXXX 08.2024 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei in die Türkei gereist. Sie habe nach Österreich gewollt, weil hier ihre Tochter lebe. Von Tschetschenien bis Österreich sei die Beschwerdeführerin begleitet worden und könne daher nicht sagen, in welches Land sie von der Türkei aus gebracht worden sei. Über die österreichische Grenze sei sie mit einem PKW gereist. Um Asyl habe sie nirgends angesucht. Ihre Familie habe aufgrund ihres Zustandes die Reise organisiert. Die Beschwerdeführerin sei in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in welcher sie zunächst angab, dass ihre Tochter, römisch 40 , in Wien lebe und österreichische Staatsbürgerin sei. Weiters brachte sie vor, dass sie zuckerkrank sei, vor kurzer Zeit zwei Schlaganfälle gehabt habe sowie unter Wasseransammlungen in der Lunge leide. Sie benötige Medikamente. Die Beschwerdeführer habe ihren Herkunftsstaat am römisch 40 08.2024 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei in die Türkei gereist. Sie habe nach Österreich gewollt, weil hier ihre Tochter lebe. Von Tschetschenien bis Österreich sei die Beschwerdeführerin begleitet worden und könne daher nicht sagen, in welches Land sie von der Türkei aus gebracht worden sei. Über die österreichische Grenze sei sie mit einem PKW gereist. Um Asyl habe sie nirgends angesucht. Ihre Familie habe aufgrund ihres Zustandes die Reise organisiert. Die Beschwerdeführerin sei in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand. Im Protokoll der Erstbefragung wurde weiters angemerkt, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin als Unterkunftgeberin zur Verfügung stellen würde und, dass die Beschwerdeführerin Pflege benötige, um welche sich die Tochter ebenfalls kümmern würde (vgl. AS 19). Im Protokoll der Erstbefragung wurde weiters angemerkt, dass sich die Tochter der Beschwerdeführerin als Unterkunftgeberin zur Verfügung stellen würde und, dass die Beschwerdeführerin Pflege benötige, um welche sich die Tochter ebenfalls kümmern würde vergleiche AS 19). Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 13.08.2024 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 13.08.2024 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.
- Im Verwaltungsakt befindet sich eine E-Mail der Betreuungseinrichtung an das Bundesamt vom 14.08.2024, der entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitzt und ihre Tochter aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin darum bittet, diese betreuen zu dürfen. Der E-Mail beigelegt waren diverse Unterlagen der Tochter der Beschwerdeführerin (Kopie österreichischer Personalausweis, Mietvertrag, ZMR-Auszug, Geburtsurkunde, Bescheid über die Änderung des Familiennamens von XXXX auf XXXX ). Der E-Mail beigelegt waren diverse Unterlagen der Tochter der Beschwerdeführerin (Kopie österreichischer Personalausweis, Mietvertrag, ZMR-Auszug, Geburtsurkunde, Bescheid über die Änderung des Familiennamens von römisch 40 auf römisch 40 ). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.08.2024 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.08.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 15.08.2024 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO ausdrücklich zu und bestätigte die Ausstellung des Schengen-Visums C für zehn Tage von XXXX 07.2024 bis XXXX 08.2024 (vgl. AS 59). Mit Schreiben vom 15.08.2024 stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu und bestätigte die Ausstellung des Schengen-Visums C für zehn Tage von römisch 40 07.2024 bis römisch 40 08.2024 vergleiche AS 59). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Ungarn für ihr Verfahren zuständig ist. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 30.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Ungarn für ihr Verfahren zuständig ist. 1.
- Am 26.09.2024 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit ihrer Tochter als Vertrauensperson sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie versuchen werde, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Allerdings höre und sehe sie schlecht und könne auch nach ihrem Schlaganfall nicht gut sprechen. Ferner brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand vor, dass sie Herzprobleme und Schwierigkeiten mit dem Atmen habe. Vor kurzem habe sie einen Oberschenkelhalsbruch gehabt und sei operiert worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin Probleme mit den Augen und nach dem Schlaganfall auch mit dem Reden. Sie sei weiters sehr vergesslich geworden. Befragt nach den Problemen mit den Augen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in ihrem Heimatland eine Netzhautablösung am linken Auge gehabt. Auf dem rechten Auge sehe sie sehr wenig. Ferner brachte sie auf Nachfrage zu den Herzproblemen vor, dass in Österreich ein Vorhofflimmern festgestellt worden sei und sie noch einen Termin bei einem Arzt habe. In der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin zwei Schlaganfälle gehabt und sei im Krankenhaus gewesen. Befragt zum Oberschenkelhalsbruch gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Herzprobleme im Krankenhaus gewesen, dort gestürzt sei und dann in eine andere Abteilung verlegt und operiert worden sei. Derzeit habe sie weitere Termine bei Ärzten und nehme auch Medikamente zu sich. Mit den Medikamenten gehe es ihr besser und sie spüre keine Schmerzen. Auch in der Russischen Föderation sei die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung gewesen. In Österreich würde ihre Tochter namens XXXX , geb. XXXX , mit ihrem Mann, ihren fünf Kindern und sechs Enkelkindern leben. Ihre Tochter lebe seit längerer Zeit in Österreich und habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin lebe eigentlich in der Betreuungsstelle, aber da sie einen Oberschenkelhalsbruch gehabt habe, sei sie beurlaubt worden und wohne derzeit bei ihrer Tochter. Vor der Ausreise ihrer Tochter hätten sie auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführerin lebe aktuell bei ihrer Tochter, da es ihr nicht gut gehe und sie im Rollstuhl sitze. Sie müsse gewaschen werden und brauche auch beim Toilettengang Hilfe. Weiters könne die Beschwerdeführerin ihre Medikamente nicht selbst einnehmen, da sie nicht gut genug sehe. Zu ihrer Tochter bestehe eine existenzielle Abhängigkeit. 1.
- Am 26.09.2024 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit ihrer Tochter als Vertrauensperson sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie versuchen werde, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Allerdings höre und sehe sie schlecht und könne auch nach ihrem Schlaganfall nicht gut sprechen. Ferner brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand vor, dass sie Herzprobleme und Schwierigkeiten mit dem Atmen habe. Vor kurzem habe sie einen Oberschenkelhalsbruch gehabt und sei operiert worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin Probleme mit den Augen und nach dem Schlaganfall auch mit dem Reden. Sie sei weiters sehr vergesslich geworden. Befragt nach den Problemen mit den Augen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in ihrem Heimatland eine Netzhautablösung am linken Auge gehabt. Auf dem rechten Auge sehe sie sehr wenig. Ferner brachte sie auf Nachfrage zu den Herzproblemen vor, dass in Österreich ein Vorhofflimmern festgestellt worden sei und sie noch einen Termin bei einem Arzt habe. In der Russischen Föderation habe die Beschwerdeführerin zwei Schlaganfälle gehabt und sei im Krankenhaus gewesen. Befragt zum Oberschenkelhalsbruch gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Herzprobleme im Krankenhaus gewesen, dort gestürzt sei und dann in eine andere Abteilung verlegt und operiert worden sei. Derzeit habe sie weitere Termine bei Ärzten und nehme auch Medikamente zu sich. Mit den Medikamenten gehe es ihr besser und sie spüre keine Schmerzen. Auch in der Russischen Föderation sei die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung gewesen. In Österreich würde ihre Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 , mit ihrem Mann, ihren fünf Kindern und sechs Enkelkindern leben. Ihre Tochter lebe seit längerer Zeit in Österreich und habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin lebe eigentlich in der Betreuungsstelle, aber da sie einen Oberschenkelhalsbruch gehabt habe, sei sie beurlaubt worden und wohne derzeit bei ihrer Tochter. Vor der Ausreise ihrer Tochter hätten sie auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Beschwerdeführerin lebe aktuell bei ihrer Tochter, da es ihr nicht gut gehe und sie im Rollstuhl sitze. Sie müsse gewaschen werden und brauche auch beim Toilettengang Hilfe. Weiters könne die Beschwerdeführerin ihre Medikamente nicht selbst einnehmen, da sie nicht gut genug sehe. Zu ihrer Tochter bestehe eine existenzielle Abhängigkeit. Die Beschwerdeführerin kenne Ungarn nicht. Ob sie mit einem ungarischen Visum nach Österreich eingereist sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Von einem ungarischen Visum wisse sie nichts. Die Beschwerdeführerin sei nicht in Ungarn gewesen. Nach Österreich sei sie von einer Frau begleitet worden, wisse aber nicht wie. Sie sei im Rollstuhl gebracht worden und am Schluss bei ihrer Tochter gewesen. Das Zielland der Beschwerdeführerin sei Österreich gewesen, da sie außer ihrer Tochter niemanden habe, zu dem sie hinfahren könnte. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes ihre Außerlandesbringung von Österreich nach Ungarn anzuordnen, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht in Ungarn gewesen und wisse nicht, was bzw. wo Ungarn sei. Sie habe in Österreich ihre Tochter und deren Familie. In die Länderfeststellungen zu Ungarn wollte die Beschwerdeführerin weder Einsicht nehmen noch eine Übersetzung bekommen. Ergänzend gab die Tochter der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Hilfe angewiesen sei, da sie nichts allein machen könne. Sie sei schon von der Einreise nach Österreich im Rollstuhl gesessen und habe sich ihr Zustand nach dem Oberschenkelhalsbruch verschlimmert. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen (Kopien im Verwaltungsakt) vor: ● Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums vom XXXX 08.2024, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von XXXX 08.2024 bis XXXX 08.2024 in diesem Klinikum in stationärer Krankenhausbehandlung war; Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums vom römisch 40 08.2024, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von römisch 40 08.2024 bis römisch 40 08.2024 in diesem Klinikum in stationärer Krankenhausbehandlung war; ● ärztlicher Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom XXXX 08.2024, demzufolge sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz auf der internen Abteilung eine mediale Schenkelhalsfraktur links zugezogen hat, die mit Hüfthemiprothese links operativ versorgt wurde; ärztlicher Entlassungsbrief eines Landesklinikums vom römisch 40 08.2024, demzufolge sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz auf der internen Abteilung eine mediale Schenkelhalsfraktur links zugezogen hat, die mit Hüfthemiprothese links operativ versorgt wurde; ● Operationsbericht betreffend diese Schenkelhalsfraktur vom XXXX 08.2024; Operationsbericht betreffend diese Schenkelhalsfraktur vom römisch 40 08.2024; ● Konsiliarbefund – Innere Medizin eines Landesklinikums vom XXXX 08.2024, dem die Diagnosen Vertigo multifaktoriell (vaskuläre Enzephalopathie) mit Zustand nach zweimaligem Insult sowie derzeit leicht hypoton, leicht hypoglykämisch und anämisch [Anm.: Altersschwindel (Hirnschädigung aufgrund gefäßbedingter Prozesse) mit Zustand nach zweimaligem Schlaganfall sowie derzeit leichter verminderter Blutdruck, leichter niedriger Blutzuckerspiegel und blutarm] samt medikamentöser Therapieempfehlung entnommen werden können mit Laborbefund Konsiliarbefund – Innere Medizin eines Landesklinikums vom römisch 40 08.2024, dem die Diagnosen Vertigo multifaktoriell (vaskuläre Enzephalopathie) mit Zustand nach zweimaligem Insult sowie derzeit leicht hypoton, leicht hypoglykämisch und anämisch [Anm.: Altersschwindel (Hirnschädigung aufgrund gefäßbedingter Prozesse) mit Zustand nach zweimaligem Schlaganfall sowie derzeit leichter verminderter Blutdruck, leichter niedriger Blutzuckerspiegel und blutarm] samt medikamentöser Therapieempfehlung entnommen werden können mit Laborbefund ● (unleserliche) Überweisung an einen Facharzt für Interne Medizin vom XXXX 09.2024 wegen (unter anderem) Hypertonie [Anm.: weitere Diagnosen nicht leserlich]; (unleserliche) Überweisung an einen Facharzt für Interne Medizin vom römisch 40 09.2024 wegen (unter anderem) Hypertonie [Anm.: weitere Diagnosen nicht leserlich]; ● Überweisung vom XXXX 09.2024 an ein Röntgeninstitut betreffend die Hüfte der Beschwerdeführerin; Überweisung vom römisch 40 09.2024 an ein Röntgeninstitut betreffend die Hüfte der Beschwerdeführerin; ● Überweisung an einen Facharzt für Augenheilkunde vom XXXX 09.2024 und Überweisung an einen Facharzt für Augenheilkunde vom römisch 40 09.2024 und ● Terminvereinbarung bei einer Ordination für den XXXX 10.2024 und den XXXX 10.2024 Terminvereinbarung bei einer Ordination für den römisch 40 10.2024 und den römisch 40 10.2024
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Verfahrenswesentlich wurde festgestellt wie folgt: „Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Bei der Einvernahme am 26.09.2024 gaben Sie an, dass Sie nach zwei Schlaganfällen Schwierigkeiten beim Sprechen haben und auch sehr vergesslich sind. Außerdem haben Sie Probleme mit den Augen, da Sie eine Netzhautablösung am linken Auge hatten und auf dem rechten Auge nur wenig sehen. Des Weiteren haben Sie Probleme mit dem Herzen und auch Schwierigkeiten beim Atmen. Wegen Ihrer Herzprobleme waren Sie im Krankenhaus XXXX in stationärer Behandlung und es wurde ein Vorhofflimmern festgestellt. Während Ihres Aufenthalts im KH kamen Sie zu Sturz und erlitten einen Oberschenkelhalsbruch, der operativ behandelt wurde. Sie können nur schwer gehen und haben daher einen Rollstuhl. Schon zuvor waren Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes auf einen Rollstuhl angewiesen.Bei der Einvernahme am 26.09.2024 gaben Sie an, dass Sie nach zwei Schlaganfällen Schwierigkeiten beim Sprechen haben und auch sehr vergesslich sind. Außerdem haben Sie Probleme mit den Augen, da Sie eine Netzhautablösung am linken Auge hatten und auf dem rechten Auge nur wenig sehen. Des Weiteren haben Sie Probleme mit dem Herzen und auch Schwierigkeiten beim Atmen. Wegen Ihrer Herzprobleme waren Sie im Krankenhaus römisch 40 in stationärer Behandlung und es wurde ein Vorhofflimmern festgestellt. Während Ihres Aufenthalts im KH kamen Sie zu Sturz und erlitten einen Oberschenkelhalsbruch, der operativ behandelt wurde. Sie können nur schwer gehen und haben daher einen Rollstuhl. Schon zuvor waren Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie sind in Österreich in ärztlicher Behandlung und nehmen Medikamente, mit welchen es Ihnen besser geht. Befunde und Überweisungen für weitere Untersuchungen haben Sie vorgelegt. Festgestellt wird, dass die erforderliche medizinische Versorgung für Asylwerber in Ungarn in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. […] In Österreich verfügten Sie über folgende familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , befindet sich seit mehreren Jahren in Österreich und ist bereits österreichische Staatsbürgerin. Sie lebt mit Ihrem Ehemann in Wien 10., XXXX . Außerdem hat Ihre Tochter 5 Kinder und 6 Enkelkinder. Ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , befindet sich seit mehreren Jahren in Österreich und ist bereits österreichische Staatsbürgerin. Sie lebt mit Ihrem Ehemann in Wien 10., römisch 40 . Außerdem hat Ihre Tochter 5 Kinder und 6 Enkelkinder. Mit Ihrer Tochter leben Sie im gemeinsamen Haushalt. Sie sind zwar in der BS Ost untergebracht, suchen aber regelmäßig um Beurlaubung an. Aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes leben Sie bei Ihrer Tochter und werden von dieser unterstützt. Weiters besteht zu Ihrer Tochter und deren Familie kein ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Außer den angeführten Personen befinden sich keine weiteren Familienangehörigen und Verwandten in Österreich.“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt verfahrenswesentlich aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise im Verfahren ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die in den Feststellungen angeführten Krankheiten hätten sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 26.09.2024 sowie aufgrund der vorgelegten Befunde ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Verwandtschaftsverhältnissen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, dass sich allfällige aus ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten in einer Zeit entstanden seien, als der Beschwerdeführerin ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst hätte sein müssen. Unter Beachtung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens habe sich die Zulässigkeit ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Ungarn ergeben. Darüber hinaus hätten sich betreffend ihre Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehende Aspekte ergeben. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für die Beschwerdeführerin auch von Ungarn aus. Bezüglich der Unterstützung ihrer in Österreich aufhältigen Verwandten sei darauf hinzuweisen, dass dies jederzeit auch im Fall einer Überstellung nach Ungarn mittels Geldüberweisung auf ein Bankkonto möglich sei. Auch könnten Pakete mit Dingen des täglichen Bedarfs geschickt werden. Der EGMR habe festgehalten, dass im Hinblick auf eine volljährige Tochter, deren Beziehung zu den Eltern keine über die normalen affektiven Bindungen hinausgehende, spezifische Elemente der Abhängigkeit aufweise, kein schützenswertes Familienleben vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK falle, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Analog dazu ergebe sich, dass im Fall der Beschwerdeführerin bei der Beziehung zu ihrer Tochter und deren Familie von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei. Insbesondere gehe die Beziehung über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und es lägen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Betreffend den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Ungarn von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Es seien auch keine derart dringlichen Behandlungen, die allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Weiters seien für die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Verwandtschaftsverhältnissen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, dass sich allfällige aus ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten in einer Zeit entstanden seien, als der Beschwerdeführerin ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst hätte sein müssen. Unter Beachtung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens habe sich die Zulässigkeit ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Ungarn ergeben. Darüber hinaus hätten sich betreffend ihre Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehende Aspekte ergeben. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für die Beschwerdeführerin auch von Ungarn aus. Bezüglich der Unterstützung ihrer in Österreich aufhältigen Verwandten sei darauf hinzuweisen, dass dies jederzeit auch im Fall einer Überstellung nach Ungarn mittels Geldüberweisung auf ein Bankkonto möglich sei. Auch könnten Pakete mit Dingen des täglichen Bedarfs geschickt werden. Der EGMR habe festgehalten, dass im Hinblick auf eine volljährige Tochter, deren Beziehung zu den Eltern keine über die normalen affektiven Bindungen hinausgehende, spezifische Elemente der Abhängigkeit aufweise, kein schützenswertes Familienleben vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK falle, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Analog dazu ergebe sich, dass im Fall der Beschwerdeführerin bei der Beziehung zu ihrer Tochter und deren Familie von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei. Insbesondere gehe die Beziehung über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und es lägen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Betreffend den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Ungarn von vornherein als unzulässig angesehen werden müsse. Es seien auch keine derart dringlichen Behandlungen, die allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Weiters seien für die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 22.10.2024 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Befundberichte ignoriert habe. Ohne medizinische Begutachtung durch medizinische Sachverständige könne nicht beurteilt werden, welche Schwere oder Bedrohlichkeit die Erkrankung der Beschwerdeführerin habe. Ein medizinisches Gutachten wäre einzuholen gewesen. Trotz der drei Überweisungen sei die Behörde nicht auf die Idee gekommen, die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter aufzufordern, die Befunde des Augenarztes, des Internisten oder des Orthopäden binnen angemessener Frist vorzulegen. Die pflegende Tochter sei bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesend gewesen, sei jedoch nicht einmal als Zeugin formell zum Pflegebedarf befragt worden. Es sei eine Anmerkung protokolliert worden, die in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen. Auf den Pflegeaufwand sei die Behörde gar nicht eingegangen. Ferner sei die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid oberflächlich und nichtssagend. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus Typ 2, Herzinsuffizienz und anders leide und ständig rund um die Uhr pflegebedürftig sei. Weiters sei Art. 16 Dublin III-VO von der Behörde ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin wirke mit 69 Jahren eher wie 79 oder 89. Sie sei eine abhängige Person, die durch die Tochter – eine österreichische Staatsangehörige – liebevoll gepflegt werde. Eine Überstellung nach Ungarn bedeute, dass die Tochter Österreich verlassen müsse. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 22.10.2024 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Befundberichte ignoriert habe. Ohne medizinische Begutachtung durch medizinische Sachverständige könne nicht beurteilt werden, welche Schwere oder Bedrohlichkeit die Erkrankung der Beschwerdeführerin habe. Ein medizinisches Gutachten wäre einzuholen gewesen. Trotz der drei Überweisungen sei die Behörde nicht auf die Idee gekommen, die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter aufzufordern, die Befunde des Augenarztes, des Internisten oder des Orthopäden binnen angemessener Frist vorzulegen. Die pflegende Tochter sei bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesend gewesen, sei jedoch nicht einmal als Zeugin formell zum Pflegebedarf befragt worden. Es sei eine Anmerkung protokolliert worden, die in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen. Auf den Pflegeaufwand sei die Behörde gar nicht eingegangen. Ferner sei die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid oberflächlich und nichtssagend. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes mellitus Typ 2, Herzinsuffizienz und anders leide und ständig rund um die Uhr pflegebedürftig sei. Weiters sei Artikel 16, Dublin III-VO von der Behörde ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin wirke mit 69 Jahren eher wie 79 oder 89. Sie sei eine abhängige Person, die durch die Tochter – eine österreichische Staatsangehörige – liebevoll gepflegt werde. Eine Überstellung nach Ungarn bedeute, dass die Tochter Österreich verlassen müsse. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befundbericht einer Ordination für Kardiologie und Innere Medizin vom XXXX 10.2024, dem zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine Diabetes mellitus Typ 2, ein paroxysmales Vorhofflimmern, ein Zustand nach Schlaganfall, Zustand nach Pleuraerguss (= pathologische Zunahme der Flüssigkeit zwischen den Blättern des Brustfells) und Hypakusis (= Schwerhörigkeit) diagnostiziert wurden. Betreffend die Herzinsuffizienz wurde eine neurohumorale Therapie etabliert, weitere diagnostische Schritte eingeleitet und weitere Kontrollen vereinbart. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Befundbericht einer Ordination für Kardiologie und Innere Medizin vom römisch 40 10.2024, dem zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin eine Diabetes mellitus Typ 2, ein paroxysmales Vorhofflimmern, ein Zustand nach Schlaganfall, Zustand nach Pleuraerguss (= pathologische Zunahme der Flüssigkeit zwischen den Blättern des Brustfells) und Hypakusis (= Schwerhörigkeit) diagnostiziert wurden. Betreffend die Herzinsuffizienz wurde eine neurohumorale Therapie etabliert, weitere diagnostische Schritte eingeleitet und weitere Kontrollen vereinbart. 4. Mit Beschluss vom 29.10.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17BFA-VG zu.4.
Mit Beschluss vom 29.10.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[…] Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)[…]
(4)[…] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht Ungarn zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 13.08.2024 in Besitz eines ungarischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Zudem stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.08.2024
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. 2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht Ungarn zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 13.08.2024 in Besitz eines ungarischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Zudem stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.08.2024
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Vf
GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. 2.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 2.2.
- Der gegenständliche Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beschwerdeführerin für sich verschiedene behandlungsbedürftige Erkrankungen vorbringt, die eine Abhängigkeit im Sinne einer Pflegebedürftigkeit von ihrer in Österreich lebenden volljährigen Tochter, einer österreichischen Staatsangehörigen, bedingen. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 2.2.
- Obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu den multiplen, schweren körperlichen Erkrankungen der Beschwerdeführerin traf, stellte es ebenso (wie im Verfahrensgang des gegenständlichen Erkenntnisses zitiert) fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Unter Berücksichtigung der seit Antragstellung am 13.08.2024 zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführerin (unter anderem) einen Zustand nach einem zweimaligen Schlaganfall (in der Russischen Föderation erlitten), einen Altersschwindel, der aus einer Hirnschädigung aufgrund gefäßbedingter Prozesse resultiert, Hypertonie sowie einen im Zuge des stationären Krankenhausaufenthalts erlittenen Oberschenkelhalsbruch links diagnostizierten, der dazu führte, dass sich die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe eines Rollstuhls fortbewegen kann, ist nicht nachvollziehbar wie die Behörde ohne weitere Ermittlungen zu tätigen zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt weitere, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht medizinisch bestätigte Erkrankungen (Vorhofflimmern, Atemschwierigkeiten, Netzhautablösung am linken Auge, Schwachsichtigkeit am rechten Auge, Probleme beim Sprechen), eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit und medikamentöse Therapien vorbrachte, die ebenso in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung fanden (vgl. hierzu Seite 13 des Bescheides). Unter Berücksichtigung der seit Antragstellung am 13.08.2024 zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführerin (unter anderem) einen Zustand nach einem zweimaligen Schlaganfall (in der Russischen Föderation erlitten), einen Altersschwindel, der aus einer Hirnschädigung aufgrund gefäßbedingter Prozesse resultiert, Hypertonie sowie einen im Zuge des stationären Krankenhausaufenthalts erlittenen Oberschenkelhalsbruch links diagnostizierten, der dazu führte, dass sich die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe eines Rollstuhls fortbewegen kann, ist nicht nachvollziehbar wie die Behörde ohne weitere Ermittlungen zu tätigen zu der (Negativ)feststellung gelangt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt weitere, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht medizinisch bestätigte Erkrankungen (Vorhofflimmern, Atemschwierigkeiten, Netzhautablösung am linken Auge, Schwachsichtigkeit am rechten Auge, Probleme beim Sprechen), eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit und medikamentöse Therapien vorbrachte, die ebenso in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid Berücksichtigung fanden vergleiche hierzu Seite 13 des Bescheides). Wenn mit der Beschwerde eine weitere medizinische Unterlage (Befundbericht einer Ordination für Kardiologie vom XXXX 10.2024) vorgelegt wird, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von diesem Befundbericht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis haben konnte. Ferner ist zum Beschwerdevorbringen, dass die Behörde trotz drei Überweisung nicht auf die Idee gekommen sei, die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter aufzufordern, die Befunde des Augenarztes, des Internisten oder des Orthopäden vorzulegen, auszuführen, dass wohl auch die Beschwerdeführerin selbst bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreten ebenso wenig „auf die Idee gekommen sind“, diese Befunde dem Bundesamt oder – nach Beschwerdeerhebung – dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Wenn mit der Beschwerde eine weitere medizinische Unterlage (Befundbericht einer Ordination für Kardiologie vom römisch 40 10.2024) vorgelegt wird, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von diesem Befundbericht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis haben konnte. Ferner ist zum Beschwerdevorbringen, dass die Behörde trotz drei Überweisung nicht auf die Idee gekommen sei, die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter aufzufordern, die Befunde des Augenarztes, des Internisten oder des Orthopäden vorzulegen, auszuführen, dass wohl auch die Beschwerdeführerin selbst bzw. ihr rechtsfreundlicher Vertreten ebenso wenig „auf die Idee gekommen sind“, diese Befunde dem Bundesamt oder – nach Beschwerdeerhebung – dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ungeachtet dessen liegt auch ohne Berücksichtigung des Befundberichts vom XXXX 10.2024 sowie weiterer, nicht vorgelegter medizinischer Unterlagen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Dies aus folgenden Gründen:Ungeachtet dessen liegt auch ohne Berücksichtigung des Befundberichts vom römisch 40 10.2024 sowie weiterer, nicht vorgelegter medizinischer Unterlagen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Dies aus folgenden Gründen: Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und durch medizinische Unterlagen belegten Erkrankungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt vollkommen unberücksichtigt gelassen hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus war, wobei sich der Aufenthalt durch einen im Krankenhaus aufgrund eines Sturzes zugezogenen Oberschenkelhalsbruch verlängert hat. Der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von XXXX 08.2024 bis XXXX 08.2024 in diesem Klinikum in stationärer Behandlung war, wobei die Oberschenkelhalsfraktur mit Hüfthemiprothese operativ versorgt wurde. Der stationäre Aufenthalt in der Dauer von zwei Wochen wäre vor dem Hintergrund der – vom Bundesamt festgestellten – Notwendigkeit eines Rollstuhls zur Fortbewegung für sich allein ausreichend gewesen, um weitere Ermittlungen betreffend die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Ungarn zu tätigen. Auch wenn die Beschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge - bereits vor der Oberschenkelhalsfraktur fallweise einen Rollstuhl benützt hat, ist doch festzuhalten, dass sich die Fortbewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dieser Verletzung wohl massiv verschlechtert hat, was vom Bundesamt in keiner Weise berücksichtigt worden war. Das Bundesamt hat zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nur schwer gehen kann und daher einen Rollstuhl hat, hat jedoch die weiteren Konsequenzen des „auf einen Rollstuhl angewiesen sein“ in Zusammenhang mit der Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Ungarn vollkommen unberücksichtigt gelassen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und durch medizinische Unterlagen belegten Erkrankungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt vollkommen unberücksichtigt gelassen hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erkrankungen in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus war, wobei sich der Aufenthalt durch einen im Krankenhaus aufgrund eines Sturzes zugezogenen Oberschenkelhalsbruch verlängert hat. Der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von römisch 40 08.2024 bis römisch 40 08.2024 in diesem Klinikum in stationärer Behandlung war, wobei die Oberschenkelhalsfraktur mit Hüfthemiprothese operativ versorgt wurde. Der stationäre Aufenthalt in der Dauer von zwei Wochen wäre vor dem Hintergrund der – vom Bundesamt festgestellten – Notwendigkeit eines Rollstuhls zur Fortbewegung für sich allein ausreichend gewesen, um weitere Ermittlungen betreffend die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Ungarn zu tätigen. Auch wenn die Beschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge - bereits vor der Oberschenkelhalsfraktur fallweise einen Rollstuhl benützt hat, ist doch festzuhalten, dass sich die Fortbewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dieser Verletzung wohl massiv verschlechtert hat, was vom Bundesamt in keiner Weise berücksichtigt worden war. Das Bundesamt hat zwar festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nur schwer gehen kann und daher einen Rollstuhl hat, hat jedoch die weiteren Konsequenzen des „auf einen Rollstuhl angewiesen sein“ in Zusammenhang mit der Überstellungs- bzw. Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Ungarn vollkommen unberücksichtigt gelassen. Im vorliegenden Fall sind allerdings auch die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich mangelhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob das Bundesamt von einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter ausgeht (vgl. Seite 14 im angefochtenen Bescheid: „Weiters besteht zu Ihrer Tochter und deren Familie kein ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.“). Für das Bundesverwaltungsgericht ist es offensichtlich, dass es sich bei der Wortfolge „kein ein“ um ein Versehen bzw. um einen Tippfehler handelt, jedoch ist gerade aufgrund dieses Irrtums nicht erkennbar, wovon die Behörde ausgeht. Hinzu kommt, dass die rechtliche Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid auch bei Außerachtlassung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar ist. Ausgehend von den Feststellungen, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt und werde von dieser unterstützt, ist die rechtliche Folgerung, es ergebe sich aus der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehe sowie keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorlägen und daher die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle, nicht nachvollziehbar. Nach der Judikatur des EGMR wird zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat, verlangt und umfasst der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen auch solche zwischen Eltern und erwachsenen Kindern anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. zu alldem Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46 und EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Bundesamtes, die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten bestehe auch von Ungarn aus und sei die Unterstützung durch die in Österreich aufhältigen Verwandten im Fall der Überstellung mittels Geldüberweisung sowie durch Pakete mit Dingen des täglichen Bedarfs möglich, zu kurz gegriffen. Die Beschwerdeführerin benötigt zur Fortbewegung einen Rollstuhl und wird von ihrer Tochter, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebt, beim Waschen, beim Toilettengang und bei der Einnahme ihrer Medikamente (vgl. AS 137) unterstützt. Die von ihrer Tochter geleistete Unterstützung – dem angefochtenen Bescheid lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gewertet wurde – geht wohl über finanzielle Hilfen und Zurverfügungstellen von Dingen des täglichen Bedarfs hinaus. Weiters ist die rechtliche Schlussfolgerung, im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe (vgl. Seite 40 im angefochtenen Bescheid) schlichtweg falsch und findet auch keine Deckung in der gegenteiligen Feststellung. Im vorliegenden Fall sind allerdings auch die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich mangelhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob das Bundesamt von einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter ausgeht vergleiche Seite 14 im angefochtenen Bescheid: „Weiters besteht zu Ihrer Tochter und deren Familie kein ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.“). Für das Bundesverwaltungsgericht ist es offensichtlich, dass es sich bei der Wortfolge „kein ein“ um ein Versehen bzw. um einen Tippfehler handelt, jedoch ist gerade aufgrund dieses Irrtums nicht erkennbar, wovon die Behörde ausgeht. Hinzu kommt, dass die rechtliche Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid auch bei Außerachtlassung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar ist. Ausgehend von den Feststellungen, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt und werde von dieser unterstützt, ist die rechtliche Folgerung, es ergebe sich aus der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehe sowie keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorlägen und daher die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle, nicht nachvollziehbar. Nach der Judikatur des EGMR wird zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat, verlangt und umfasst der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen auch solche zwischen Eltern und erwachsenen Kindern anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche zu alldem Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46 und EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Bundesamtes, die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten bestehe auch von Ungarn aus und sei die Unterstützung durch die in Österreich aufhältigen Verwandten im Fall der Überstellung mittels Geldüberweisung sowie durch Pakete mit Dingen des täglichen Bedarfs möglich, zu kurz gegriffen. Die Beschwerdeführerin benötigt zur Fortbewegung einen Rollstuhl und wird von ihrer Tochter, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebt, beim Waschen, beim Toilettengang und bei der Einnahme ihrer Medikamente vergleiche AS 137) unterstützt. Die von ihrer Tochter geleistete Unterstützung – dem angefochtenen Bescheid lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gewertet wurde – geht wohl über finanzielle Hilfen und Zurverfügungstellen von Dingen des täglichen Bedarfs hinaus. Weiters ist die rechtliche Schlussfolgerung, im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe vergleiche Seite 40 im angefochtenen Bescheid) schlichtweg falsch und findet auch keine Deckung in der gegenteiligen Feststellung. Vor dem Hintergrund dieser Informationen hätte jedenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen und zwar dahingehend, ob bzw. inwieweit eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn eine (unzumutbare bzw. unwiederbringliche) Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Bei der Erstellung eines solchen Gutachtens wird auch die Frage der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu klären sein. Insbesondere wird das Gutachten – neben einer Feststellung des Krankheitsbildes samt Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten – zu untersuchen haben, ob die Beschwerdeführerin pflegebedürftig ist und bejahendenfalls in welchem Ausmaß diese Pflegebedürftigkeit besteht. Ferner wird die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr geleisteten Unterstützungshandlungen und/oder Pflegeleistungen als Zeugin zu befragen sein. Betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, ist weiters abzuklären, ob sich im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin aus Art. 16 Dublin III-VO ergeben könnte, wobei jedenfalls der (unbestritten) vorliegende gemeinsame Haushalt sowie die noch zu ermittelnden Unterstützungsleistungen der Tochter der Beschwerdeführerin (und gegebenenfalls auch ihrer Familienangehörigen) mitzuberücksichtigen sind. Betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, ist weiters abzuklären, ob sich im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin aus Artikel 16, Dublin III-VO ergeben könnte, wobei jedenfalls der (unbestritten) vorliegende gemeinsame Haushalt sowie die noch zu ermittelnden Unterstützungsleistungen der Tochter der Beschwerdeführerin (und gegebenenfalls auch ihrer Familienangehörigen) mitzuberücksichtigen sind. 2.2.
- Grundsätzlich bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass in Ungarn eine adäquate – mit Österreich vergleichbare - medizinische Versorgung besteht und, dass die in Österreich begonnenen Behandlungen samt benötigter Medikamente dort auch verfügbar sind. Allerdings wäre sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Therapien unter Berücksichtigung einer allfälligen Pflegebedürftigkeit ohne unzumutbar lange Unterbrechungen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Ungarn im selben – sowohl qualitativ als auch quantitativ – Ausmaß wie in Österreich bekommt, sodass eine unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund zu langer Unterbrechung der Behandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dies bedingt jedoch eine entsprechende Information an die ungarischen Behörden samt (Rück)bestätigung, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Dass eine solche Mitteilung erfolgt ist, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass sich bei der Beschwerdeführerin multiple körperliche Krankheitsbilder gezeigt haben, die eine Behandlungsbedürftigkeit sowie unter Umständen auch eine Pflegebedürftigkeit indizieren und die auch durch ärztliche Bestätigungen belegt wurden. Daher wäre es angezeigt gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung einer allfälligen Pflegebedürftigkeit – nach Ungarn gegeben ist sowie, ob die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Erst ausgehend davon kann die Frage geklärt werden, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass sich bei der Beschwerdeführerin multiple körperliche Krankheitsbilder gezeigt haben, die eine Behandlungsbedürftigkeit sowie unter Umständen auch eine Pflegebedürftigkeit indizieren und die auch durch ärztliche Bestätigungen belegt wurden. Daher wäre es angezeigt gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung einer allfälligen Pflegebedürftigkeit – nach Ungarn gegeben ist sowie, ob die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. Erst ausgehend davon kann die Frage geklärt werden, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend die Beschwerdeführerin einzuholen haben, wobei dem Sachverständigen sämtliche medizinischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. In weiterer Folge ist dieses Gutachten der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und ist ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Für den Fall einer – mittels Gutachten – festgestellten Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind die ungarischen Behörden dementsprechend zu informieren, sodass die in Österreich begonnenen Behandlungen in medikamentöser und therapeutischer Hinsicht ohne unzumutbar lange Unterbrechungen fortgeführt werden können. Ferner ist vor einer beabsichtigten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn die dadurch bedingte Trennung von ihrer Tochter unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu beurteilen. Für den Fall einer – mittels Gutachten – festgestellten Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind die ungarischen Behörden dementsprechend zu informieren, sodass die in Österreich begonnenen Behandlungen in medikamentöser und therapeutischer Hinsicht ohne unzumutbar lange Unterbrechungen fortgeführt werden können. Ferner ist vor einer beabsichtigten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn die dadurch bedingte Trennung von ihrer Tochter unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu beurteilen. 3.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
§ 31Abs. 1 Vw
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2301616.1.00