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{'item': 'W242 2279478-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW242 2279478-1 Spruch, W242 2279478-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (in Folge BF), eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste am 05.07.2022 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz und führte dabei aus, dass sie aufgrund ihrer uigurischen Volkszugehörigkeit in der Heimat verfolgt werde. Noch am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die uigurische Sprache eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt an, sie sei 2016 mit ihrem Vater in die Türkei auf Urlaub geflogen. Ihr Vater sei dann nach China zurückgekehrt um ihre Mutter abzuholen. Er habe aber nicht mehr in die Türkei zurückkehren können. Sie habe dann von ihrer Mutter die Nachricht bekommen, sie solle nicht mehr [nach China] zurückkommen. Mit schriftlicher Eingabe vom 26.09.2022 brachte die BF vor, dass sie Absolventin der medizinischen Universität Xinjang sei. Einen Abschluss in öffentlicher Gesundheits- und Krankenpflege hätte sie in der Türkei gemacht und hätte dort auch ihr Doktoratsstudium begonnen. Sei sei bereist seit zwei Monaten in Österreich und könne dieses Studium nicht fortsetzen. Sie würde gern in Österreich studieren, jedoch sei ihre Ausbildung mangels einer Aufenthaltsgenehmigung beeinträchtigt. Das Warten auf eine Entscheidung würde sich auf ihre psychische und biologische Gesundheit negativ auswirken, weshalb sie um eine beschleunigte Behandlung ihres Asylantrages ersuche. Mit Schreiben vom 27.02.2023 ersuchte die Volksanwaltschaft um eine Stellungnahme betreffend die Verfahrensdauer. Am 31.03.2023 wurde die BF von der Grundversorgung abgemeldet. Mit Schreiben vom 08.05.2023 ersuchte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine Information betreffend eine beabsichtigte fünftägige Reise in die Türkei. Am 27.07.2023 fand nach einer weiteren Urgenz durch die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die uigurische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass sie mit ihrem Vater in die Türkei auf Urlaub geflogen sei. Ihre Mutter habe, nachdem sie ihren Reisepass bekommen habe, nachkommen sollen. Ihr Vater sei dann zurückgereist um die Mutter nachzuholen. Die Eltern hätten aber schließlich nicht mehr ausreisen dürfen. Ihr Mutter habe sie nach ca. einem Monat kontaktiert, um ihr mitzuteilen, dass sie nicht mehr nach China zurückkehren solle. Danach habe sie nichts mehr von ihnen gehört. Ihre Mutter habe sie nach ca. dreieinhalb Jahren kontaktiert, ihr mitgeteilt, dass es ihnen gut gehen würde. Gleichzeitig sei ihr von der Mutter auch mitgeteilt worden, dass sie nicht länger in der Türkei bleiben solle. In weiterer Folge hätten die chinesische Botschaft und die chinesischen Behörenden bei ihr telefonisch nachgefragt, warum sie nicht nach China zurückkehre. Danach hätten die Drohungen begonnen. Es wäre ihr gesagt worden, dass sie jederzeit nach China geholt werden könne und sie sich nicht sicher fühlen würde. Sie solle auch an ihre Familie, die in China lebe, denken. Sie habe nicht mehr in der Türkei bleiben wollen, da sich die türkisch-chinesischen Beziehungen gebessert haben. Es seien viele Uiguren abgeschoben worden. Auch habe sie ihr Studium abschließen wollen und daher einen Weg nach Europa gesucht. Bei der ersten Gelegenheit sei sie dann aus der Türkei geflohen. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie alle ihre chinesischen Unterlagen bereits dabeihatte, da sie ja arbeiten wollte. Sie wisse nicht, warum die chinesischen Behörden ihre Rückkehr wünschten. Sie würde wissen, dass Uiguren bei ihrer Rückkehr nach China verschwinden würden und Uigurinen mit Chinesen zwangsverheiratet werden würden. Sie wolle deshalb nicht zurückkehren. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht erkannt werden könne, dass die BF in China aufgrund von in der Genfer Flüchtlingskonverntion genannten Gründen verfolgt werden würde. Eine individuell drohende Verfolgung habe auch nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 29.09.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF eine chinesische Staatsangehörige sei und der Volksgruppe der Uiguren angehören würde und sie deshalb Angst vor einer Verfolgung in China haben würde. Sie habe nur sporadischen Kontakt zur Familie in China gehabt und sei in der Türkei von chinesischer Seite bedroht worden. Das BFA habe sich ungenügend mit der Situation der Uiguren in China auseinandergesetzt. Als Angehörige der ethnischen und religiösen Minderheit der Uiguren drohe der BF im Falle einer Rückkehr eine massive Einschränkung und Diskriminierung im persönlichen Bereich, welche asylrelevante Intensität erreichen würde. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 10.11.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zur VR China, Version 5 informiert. Mit Schreiben vom 27.11.2023 brachte die BF vor, sie habe erstinstanzlich kein komplettes Vorbringen erstatten können. Sie habe im Jahr 2016 von einem Bekannten, der beim Geheimdienst arbeiten würde, Informationen über einen Abzug in ihrem Sozialkreditsystem erhalten. Sie vermute, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe und der Abstammung aus einer weltoffenen Familie, in das Visier des Geheimdienstes gekommen sei. Sie habe auch die Unruhen in Ürümqi, welche am 05.07.2009 ausgebrochen seien, mitbekommen. Sie sei zwar selbst nicht an den Unruhen beteiligt bzw. davon betroffen gewesen, habe allerdings tagelang Angst ausstehn müssen. Sie habe keinen Kontakt zur Familie und könne die aktuelle Situation ihrer Angehörigen in China nicht aktuell vorbringen. Sie habe schon länger ihre Ausreise aud China geplant. Diese sei aber daran gescheitert, dass sie als Uigurin keinen Pass bekommen hätte. Als die Ausstellung von Reisepässen 2015 möglich geworden sei, habe sie einen Pass bekommen. Aufgrund des Umstandes, dass sie sich in China nicht mehr sicher gefühlt habe, sei sie mit ihren Unterlagen in die Türkei gereist, da für sie nicht klar gewesen sei, ob sie nach China zurückkehren werde. Zum Beweis legte Sie Kopien eines chinesischen Geheimdienstauszuges, eines Nachrichtenverlaufes und eines ärztlichen Entlassungsbriefes des LKH Graz II vor.Mit Schreiben vom 27.11.2023 brachte die BF vor, sie habe erstinstanzlich kein komplettes Vorbringen erstatten können. Sie habe im Jahr 2016 von einem Bekannten, der beim Geheimdienst arbeiten würde, Informationen über einen Abzug in ihrem Sozialkreditsystem erhalten. Sie vermute, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur uigurischen Volksgruppe und der Abstammung aus einer weltoffenen Familie, in das Visier des Geheimdienstes gekommen sei. Sie habe auch die Unruhen in Ürümqi, welche am 05.07.2009 ausgebrochen seien, mitbekommen. Sie sei zwar selbst nicht an den Unruhen beteiligt bzw. davon betroffen gewesen, habe allerdings tagelang Angst ausstehn müssen. Sie habe keinen Kontakt zur Familie und könne die aktuelle Situation ihrer Angehörigen in China nicht aktuell vorbringen. Sie habe schon länger ihre Ausreise aud China geplant. Diese sei aber daran gescheitert, dass sie als Uigurin keinen Pass bekommen hätte. Als die Ausstellung von Reisepässen 2015 möglich geworden sei, habe sie einen Pass bekommen. Aufgrund des Umstandes, dass sie sich in China nicht mehr sicher gefühlt habe, sei sie mit ihren Unterlagen in die Türkei gereist, da für sie nicht klar gewesen sei, ob sie nach China zurückkehren werde. Zum Beweis legte Sie Kopien eines chinesischen Geheimdienstauszuges, eines Nachrichtenverlaufes und eines ärztlichen Entlassungsbriefes des LKH Graz römisch zwei vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF und ihr Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Mit Schreiben vom 16.07.2024 teilte die Vertretung der BF mit, dass die BF am 12.07.2024 in die Türkei zurückgekehrt sei. Der BF wurde mit Schreiben vom 07.01.2025 das aktuelle Länderinformationsblatt zu China übermittelt und ihr die Möglichkeit geboten dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20.01.2025 brachte die BF vor, dass ihr Vorbringen im Länderinformationsverfahren Deckung finden würde, sie im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religion einer asylrelevanten Verfolgung in China ausgesetzt sein könnte und betonte, dass das Gericht ihren Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz stattgeben möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person der BF: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Die BF führt den Namen XXXX . Sie ist am XXXX in Kashgar City in China geboren und ist chinesische Staatsangehörige. Sie gehört der Voksgruppe der Uiguren an, bekennt sich zum sunnitischen Islam und spricht Chinesisch, Uigurisch, Türkisch, Englisch und etwas Deutsch. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat ein Studium für Krankenpfelge und „Public Health Nursing“ abgeschlossen. Sie ist gesund und arbeitsfähig.Die BF führt den Namen römisch 40 . Sie ist am römisch 40 in Kashgar City in China geboren und ist chinesische Staatsangehörige. Sie gehört der Voksgruppe der Uiguren an, bekennt sich zum sunnitischen Islam und spricht Chinesisch, Uigurisch, Türkisch, Englisch und etwas Deutsch. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat ein Studium für Krankenpfelge und „Public Health Nursing“ abgeschlossen. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die Eltern der BF sowie ihre zwei Schwestern und zwei Brüder leben in China. In China leben auch noch vier Tanten und drei Onkel. Der Vater der BF verfügt über Immobilien und zwei Wohnsitze. Die BF selbst ging keiner Arbeit nach sondern widmete sich ihrem Studium. Die BF besuchte bislang einen Deutschkurs und hat diesen mit Niveau A1 abgeschlossen. Sie Die BF übte in Österreich bisher keine Erwerbstätigkeit aus und verfügt über keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen der BF: Es steht fest, dass bisher keine gegen die BF gerichteten Verfolgungshandlungen stattgefunden haben. Es steht fest, dass der BF im Falle einer Rückker nach China eine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses drohen könnte. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Die BF kann aktuell nicht in die VR China zurückkehren, ihr droht bei einer Rückkehr die Gefahr eines Eingriffes in ihre Rechte. Sie verfügt mit ihren Eltern, Geschwistern, Tanten und Onkeln zwar über ein familiäres Netz in ihrem Heimatstaat und es ist davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr wieder ein gewisses Naheverhältnis zu ihren Eltern haben kann. Sie ist arbeitsfähig und gesund. Sie lebte ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise in der VR China, spricht muttersprachlich die uigurische Sprache sowie Chinesisch. Sie verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und einen Universitätsabschluss. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zur relevanten Situation im Herkunftsland: Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der VR China basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgerichts in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zur VR China aus dem COI-CMS, Version 6, Stand 28.11.
  2. „Politische Lage und Sicherheitslage in Xinjiang Letzte Änderung 2024-11-28 Die Autonome Region Xinjiang (Xinjiang Uyghur Autonomous Region/XUAR) ist in vier bezirksfreie Städte (Ürümqi, Karamay, Turpan, Kumul), fünf Regierungsbezirke (Hotan, Aksu, Kaxgar, Tacheng, Altay) und fünf autonome Bezirke (Kirgisischer Autonomer Bezirk Kizilsu, Mongolischer Autonomer Bezirk Bayingolin, Autonomer Bezirk Changji der Hui, Mongolischer Autonomer Bezirk Bortala, Kasachischer Autonomer Bezirk Ili) untergliedert. Zudem unterstehen zehn der insgesamt 26 kreisfreien Städte direkt der Regierung der Autonomen Region (ÖB Peking 2024). In Xinjiang leben etwa 20 Millionen Menschen, davon sind ca. 10 Millionen Angehörige der uigurischen Bevölkerung sowie Angehörige anderer muslimischer Minderheiten, z. B. Kasachen und Kirgisen (AA 26.10.2022). Uiguren stellen damit die Mehrheit der Bevölkerung mit einem Anteil von 45,84 % an der Gesamtbevölkerung der Region, gefolgt von Han-Chinesen (40,48 %), Kasachen (6,5 %), Hui (4,51 %), Kirgisen (0,86 %), Mongolen (0,81 %) und weiteren kleineren Minderheiten wie Dongxiang, Tadschiken, Xibe, Mandschu, Tujia, Usbeken, Russen, Miao, Tibeter, Zhuang, Daur, Tataren und Salar (ÖB Peking 2024). Die ethnische Zusammensetzung der Region hat sich seit 1949 sukzessive geändert: 1953 betrug die Anzahl der Uiguren noch 75 %. Diese demografischen Änderungen scheinen überwiegend die Folge einer Han-Migration in die westlichen Provinzen zu sein, welche auch durch eine Anreizpolitik seitens der chinesischen Regierung ausgelöst wurde (OHCHR 31.8.2022). Peking wendet auch sogenannte Armutsbekämpfungsmaßnahmen an; Hunderttausende Uiguren und andere Angehörige ethnischer Minderheiten - vor allem Bauern und andere Bewohner, die von den Behörden als „überzählige Landarbeiter“ bezeichnet werden - werden gezwungen, außerhalb ihrer Heimatstädte - vor allem in staatlichen Fabriken - Niedriglohnjobs anzunehmen. Die Arbeiter berichteten von gefängnisähnlichen Zuständen, in denen die Menschen einer politischen Indoktrination unterworfen werden (FH 29.2.2024a). In einem UN-Bericht aus dem Jahr 2022 (UNGA 19.7.2022) werden Beweise dafür angeführt, dass die Beschäftigungsprogramme mit Zwangsarbeit, starker Überwachung, Gewalt und erniedrigender Behandlung einhergehen und dass „einige Fälle auf Versklavung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen können“ (FH 29.2.2024a; vgl. Tagesschau 8.4.2024; vgl. Eurasianet 5.11.2024).Die Arbeiter berichteten von gefängnisähnlichen Zuständen, in denen die Menschen einer politischen Indoktrination unterworfen werden (FH 29.2.2024a). In einem UN-Bericht aus dem Jahr 2022 (UNGA 19.7.2022) werden Beweise dafür angeführt, dass die Beschäftigungsprogramme mit Zwangsarbeit, starker Überwachung, Gewalt und erniedrigender Behandlung einhergehen und dass „einige Fälle auf Versklavung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen können“ (FH 29.2.2024a; vergleiche Tagesschau 8.4.2024; vergleiche Eurasianet 5.11.2024). Im Zuge des Ausbaus der Wirtschaft sind aus anderen Landesteilen Han-Chinesen zugewandert, die im Vergleich zu den Uiguren über bessere Bildungs- und Kapitalressourcen verfügen und Wirtschaft und Verwaltung dominieren (BAMF 2.2020). Die Uiguren hingegen sind politisch stark unterrepräsentiert und deren religiöse Aktivitäten werden streng kontrolliert. Punktuell kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han-Chinesen, auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen (ÖB Peking 2024). Zudem wirft die chinesische Regierung Teilen der muslimischen Bevölkerung in Xinjiang separatistische Bestrebungen, Extremismus und terroristische Aktivitäten vor und führt in diesem Zusammenhang auch immer wieder Schnell- und Massenverfahren durch. Uiguren werden systematisch des Terrorismus verdächtigt, auch wenn sie friedlich für die Wahrung von Minderheitenrechten, eine effektive Autonomie und Religionsfreiheit eintreten (ÖB Peking 2024). Der Vorwurf des „religiösen Extremismus“ führt für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Verhaftungen, Gefängnisstrafen und Indoktrination. In den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, ist die Polizeipräsenz besonders hoch. Die Möglichkeit der Uiguren und der Angehörigen anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang, sich frei zu äußern, selbst im privaten Bereich, wurde durch die Politik, chinesische Beamte in ihren Häusern wohnen zu lassen, um sie zu überwachen und zu indoktrinieren, weiter unterminiert (FH 29.2.2024a). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024).Der Vorwurf des „religiösen Extremismus“ führt für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Verhaftungen, Gefängnisstrafen und Indoktrination. In den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, ist die Polizeipräsenz besonders hoch. Die Möglichkeit der Uiguren und der Angehörigen anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang, sich frei zu äußern, selbst im privaten Bereich, wurde durch die Politik, chinesische Beamte in ihren Häusern wohnen zu lassen, um sie zu überwachen und zu indoktrinieren, weiter unterminiert (FH 29.2.2024a). Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen und Forderungen nach größerer Autonomie werden als Bedrohung durch „Separatismus“ aufgefasst und streng verfolgt (AA 26.10.2022; vergleiche ÖB Peking 2024). Polizeikontrollpunkte in ganz Xinjiang schränken die Möglichkeiten der Bewohner ein, zu reisen oder sogar ihre Heimatstädte zu verlassen (FH 29.2.2024a). Sowohl in Tibet als auch in Xinjiang laufen diejenigen, die Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden im Ausland aufnehmen oder sich für ihre Kultur, Sprache und Religion einsetzen, Gefahr, als „Separatisten“ behandelt und zu harten Gefängnisstrafen verurteilt zu werden (HRW 11.1.2024). Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen aus Furcht vor Separatismus und Infiltrierung mit sehr großer Härte vor. Hierzu gehören Passentzug, Ausgangssperren, Einführung von neuen, als Extremismus eingestuften Tatbeständen, Vorlage von biometrischen Daten, Entnahme von DNS-Proben sowie Internierung oder Festnahme (AA 26.10.2022). Überwachung und Internierungslager Die chinesischen Behörden verfolgen eine aggressive Politik, um die demografischen Verhältnisse in den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, Tibet und der Inneren Mongolei, absichtlich zu verändern (FH 29.2.2024a). Seit 2017 wurden mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in Internierungslagern und Gefängnissen inhaftiert, und eine weitere unbekannte Zahl wird in sogenannten „Vocational Skills Education and Training Centers“ (VSETCs) einer „Umerziehung“ unterworfen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a). Nach Angaben Pekings handelt es sich bei diesen VSETCs um Bildungszentren, in die Uiguren und andere Personen freiwillig gehen; Journalisten zugespielte interne Regierungsdokumente liefern jedoch Beweise, wonach es sich hierbei tatsächlich um von bewaffneten Wächtern gesicherte Einrichtungen handelt, in denen die Gefangenen aggressiven Formen der Indoktrination und politischen Umerziehung unterzogen werden, um deren ethnische Identität und deren religiösen Glauben zu untergraben (FH 29.2.2024a).Die chinesischen Behörden verfolgen eine aggressive Politik, um die demografischen Verhältnisse in den Regionen der ethnischen Minderheiten, insbesondere in Xinjiang, Tibet und der Inneren Mongolei, absichtlich zu verändern (FH 29.2.2024a). Seit 2017 wurden mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in Internierungslagern und Gefängnissen inhaftiert, und eine weitere unbekannte Zahl wird in sogenannten „Vocational Skills Education and Training Centers“ (VSETCs) einer „Umerziehung“ unterworfen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Nach Angaben Pekings handelt es sich bei diesen VSETCs um Bildungszentren, in die Uiguren und andere Personen freiwillig gehen; Journalisten zugespielte interne Regierungsdokumente liefern jedoch Beweise, wonach es sich hierbei tatsächlich um von bewaffneten Wächtern gesicherte Einrichtungen handelt, in denen die Gefangenen aggressiven Formen der Indoktrination und politischen Umerziehung unterzogen werden, um deren ethnische Identität und deren religiösen Glauben zu untergraben (FH 29.2.2024a). Obwohl einige politische Umerziehungslager geschlossen worden zu sein scheinen (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024a), befinden sich schätzungsweise eine halbe Million Uiguren und andere Turk-Muslime weiterhin in Haft, die im Rahmen der 2017 begonnenen chinesischen Razzia „Strike Hard Against Violent Terrorism“ festgenommen wurden. Es gab keine Massenentlassungen. Viele Uiguren im Ausland haben weiterhin wenig bis gar keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Xinjiang (HRW 11.1.2024).Obwohl einige politische Umerziehungslager geschlossen worden zu sein scheinen (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 29.2.2024a), befinden sich schätzungsweise eine halbe Million Uiguren und andere Turk-Muslime weiterhin in Haft, die im Rahmen der 2017 begonnenen chinesischen Razzia „Strike Hard Against Violent Terrorism“ festgenommen wurden. Es gab keine Massenentlassungen. Viele Uiguren im Ausland haben weiterhin wenig bis gar keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Xinjiang (HRW 11.1.2024). Minderheiten: Uiguren Letzte Änderung 2024-11-28 In der autonomen Provinz Xinjiang leben etwa 20 Millionen Menschen, wovon ca. 10 Millionen Angehörige der uigurischen Bevölkerung sowie anderer muslimischer Minderheiten sind (AA 26.10.2022). Es wird von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Uiguren, Kasachen, und andere überwiegend muslimische ethnische Minderheiten in der Region berichtet (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024),für die niemand zur Rechenschaft gezogen wird(AI 24.4.2024).In der autonomen Provinz Xinjiang leben etwa 20 Millionen Menschen, wovon ca. 10 Millionen Angehörige der uigurischen Bevölkerung sowie anderer muslimischer Minderheiten sind (AA 26.10.2022). Es wird von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Uiguren, Kasachen, und andere überwiegend muslimische ethnische Minderheiten in der Region berichtet (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024),für die niemand zur Rechenschaft gezogen wird(AI 24.4.2024). Angehörige der uigurischen Bevölkerung beklagen Benachteiligungen im Berufs- und Ausbildungsbereich (AA 26.10.2022). Trotz der Bestimmungen zur Sicherstellung der kulturellen und sprachlichen Rechte werden internationalen Medien zufolge in ganz Xinjiang Maßnahmen umgesetzt, die einen vollständigen Unterricht in Mandarin ab dem Vorschulalter vorschreiben und die Verwendung des Uigurischen bei allen Bildungsaktivitäten und in der Verwaltung verbieten (USDOS 23.4.2024). Muslime sind insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Sinisierung der Religionen zunehmend Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insbesondere bei der uigurischen Bevölkerung stark reglementiert [siehe dazu auch Religionsfreiheit Muslime, insbesondere in Xinjiang] (AA 26.10.2022). Seit 2017 sind mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung ausgesetzt, darunter in außergerichtlichen Internierungslagern, Gefängnissen und zusätzlich eine weitere unbekannte Anzahl, die einer „Umerziehung“ unterworfen wird (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Seit 2017 sind mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung ausgesetzt, darunter in außergerichtlichen Internierungslagern, Gefängnissen und zusätzlich eine weitere unbekannte Anzahl, die einer „Umerziehung“ unterworfen wird (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Uiguren berichten über systematische Folter und andere erniedrigende Behandlung durch Beamte, die in den Internierungslagern arbeiten [zu Überwachung der Bevölkerung und Internierungslager in Xinjiang siehe Kapitel Politische Lage und Sicherheitslage in Xinjiang] (USDOS 23.4.2024). Eine freie Religionsausübung ist in den Ausbildungszentren nicht möglich (ÖB Peking 2024). Die offiziellen staatlichen Medien veröffentlichen Propaganda, in der Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten als gewalttätig oder minderwertig dargestellt werden. In dieser Propaganda wird eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Islam und Gewalttaten hervorgehoben und dessen Anhänger als kulturell rückständig und weniger gebildet dargestellt, was Umerziehungsmaßnahmen erforderlich mache (USDOS 23.4.2024). Uigurische und andere muslimische Frauen in Xinjiang, insbesondere solche mit zwei oder mehr Kindern, sind Programmen der Zwangssterilisation ausgesetzt (FH 29.2.2024a; vgl. GfbV o.D.). Uiguren, insbesondere die in Xinjiang leben, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Pässen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024a). Häufig werden ihnen Pässe für Auslandsreisen verweigert. Seit 2016 haben die Behörden die Einwohner von Xinjiang aufgefordert, ihre Pässe abzugeben, oder ihnen mitgeteilt, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 23.4.2024).Uigurische und andere muslimische Frauen in Xinjiang, insbesondere solche mit zwei oder mehr Kindern, sind Programmen der Zwangssterilisation ausgesetzt (FH 29.2.2024a; vergleiche GfbV o.D.). Uiguren, insbesondere die in Xinjiang leben, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Pässen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Häufig werden ihnen Pässe für Auslandsreisen verweigert. Seit 2016 haben die Behörden die Einwohner von Xinjiang aufgefordert, ihre Pässe abzugeben, oder ihnen mitgeteilt, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 23.4.2024). Muslime, insbesondere in Xinjiang Letzte Änderung 2024-11-28 In der Volksrepublik China leben mehr als 20 Millionen Muslime (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Sie sind fast alle Sunniten (USDOS 15.5.2023).In der Volksrepublik China leben mehr als 20 Millionen Muslime (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Sie sind fast alle Sunniten (USDOS 15.5.2023). Die beiden größten muslimischen ethnischen Minderheiten sind die Hui und die Uiguren, wobei die Hui-Muslime vor allem in der autonomen Region Ningxia Hui und in den Provinzen Qinghai, Gansu und Yunnan leben. SARA, die Nationale Behörde für religiöse Angelegenheiten, schätzt die Zahl der muslimischen Hui auf 10,6 Millionen. Die uigurischen Muslime leben vor allem in der Autonomen Präfektur Xinjiang (USDOS 15.5.2023). Laut chinesischem Außenministerium leben etwa 13 Millionen Uiguren in Xinjiang (Statista 30.7.2024); andere Schätzungen gehen von bis zu 18 Millionen aus (DlF 30.7.2024). Muslime sind insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Sinisierung der Religionen zunehmend Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt (AA 26.10.2022). In Provinzen mit einem hohen Anteil an Muslimen haben die Behörden die Minarette und Kuppeln von Moscheen geschlossen, abgerissen oder entfernt, um sie zu „sinisieren“ oder um ausländische Einflüsse zu entfernen (HRW 11.1.2024, vgl. USDOS 15.5.2023).Muslime sind insbesondere im Rahmen der Kampagne zur Sinisierung der Religionen zunehmend Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt (AA 26.10.2022). In Provinzen mit einem hohen Anteil an Muslimen haben die Behörden die Minarette und Kuppeln von Moscheen geschlossen, abgerissen oder entfernt, um sie zu „sinisieren“ oder um ausländische Einflüsse zu entfernen (HRW 11.1.2024, vergleiche USDOS 15.5.2023). Die Menschenrechtslage, insbesondere der muslimischen uigurischen Volksgruppe und anderer muslimischer Minderheiten in Xinjiang hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert (AA 26.10.2022). In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden haben auch die digitale Überwachung eingesetzt, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Die chinesische Regierung hat Berichten zufolge seit 2017 mehr als eine Million Muslime willkürlich in Umerziehungslagern inhaftiert. Die meisten Inhaftierten sind Uiguren, eine überwiegend turksprachige ethnische Gruppe, die hauptsächlich in Chinas nordwestlicher Region Xinjiang lebt. Neben den Inhaftierungen sind die Uiguren in der Region unter anderem intensiver Überwachung, Zwangsarbeit und unfreiwilligen Sterilisationen ausgesetzt (CFR 29.7.2024). Die Vereinigten Staaten und mehrere andere ausländische Regierungen haben Chinas Vorgehen in Xinjiang als Völkermord bezeichnet, während das UN-Menschenrechtsbüro erklärte, die Verstöße könnten Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Chinesische Beamte haben erklärt, dass sie nicht gegen die Rechte der Uiguren verstoßen haben, und behauptet, dass sie die Umerziehungslager 2019 geschlossen haben. Internationale Journalisten und Forscher haben jedoch anhand von Satellitenbildern, Zeugenaussagen von Einzelpersonen und durchgesickerten chinesischen Regierungsdokumenten ein anhaltendes System von Masseninhaftierungen in der gesamten Region dokumentiert (CFR 29.7.2024).“
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen durch das BFA, die Beschwerde, die Länderinformationen der Staatendokumentation zur VR China vom 28.11.2024, Version 6, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten und die mündliche Verhandlunge vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen durch das BFA, die Beschwerde, die Länderinformationen der Staatendokumentation zur VR China vom 28.11.2024, Version 6, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten und die mündliche Verhandlunge vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . Zu den Feststellungen zur Person der BF: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur familiären und beruflichen Situation beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der BF im Verfahren. Die Angaben der BF zu ihrer Identität finden Deckung in den von der BF im Verfahren vorgelegten Dokumenten, insbesondere den bis zum XXXX .2025 gültigen chinesischen Reisepass der BF, Nr. XXXX .Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft, zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur familiären und beruflichen Situation beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der BF im Verfahren. Die Angaben der BF zu ihrer Identität finden Deckung in den von der BF im Verfahren vorgelegten Dokumenten, insbesondere den bis zum römisch 40 .2025 gültigen chinesischen Reisepass der BF, Nr. römisch 40 . Die Feststellungen zur Ausbildung der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben und den vorgelegten Schul- und Universitätsdokumenten (Zeugnisse etc.). Dass Uigurisch ihre Muttersprache ist, stützt sich auf die Tatsache, dass sowohl die Erstbefragung wie auch die Einvernahme der BF vor dem BFA und die Beschwerdeverhandlungen unter Beiziehung von Dolmetschern für die uigurische Sprache durchgeführt wurden und die BF auch angab, dass ihre Muttersprache Uigurisch sei. Die Feststellungen hinsichtlich der anderen Sprachen gründet auf die Vorlage von chinesichen Dokumenten und Schulzeugnissen, der Angabe der BF, sie habe ihr Studium auf Chinesisch gemacht und den dahingehend glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Teilnahme an einem Deutschkurs wird durch die Vorlage eines Zeugnisses der XXXX , vom XXXX bestätigt.Dass Uigurisch ihre Muttersprache ist, stützt sich auf die Tatsache, dass sowohl die Erstbefragung wie auch die Einvernahme der BF vor dem BFA und die Beschwerdeverhandlungen unter Beiziehung von Dolmetschern für die uigurische Sprache durchgeführt wurden und die BF auch angab, dass ihre Muttersprache Uigurisch sei. Die Feststellungen hinsichtlich der anderen Sprachen gründet auf die Vorlage von chinesichen Dokumenten und Schulzeugnissen, der Angabe der BF, sie habe ihr Studium auf Chinesisch gemacht und den dahingehend glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Teilnahme an einem Deutschkurs wird durch die Vorlage eines Zeugnisses der römisch 40 , vom römisch 40 bestätigt. Aus dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief des LKH Graz vom 25.08.2022 ergibt sich, dass die BF an einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome (F33.2) litt. Sie wurde nach Besserung am 25.08.2022 entlassen. Dass die BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte aufgrund der Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. Auch vor dem BFA gab sie am 27.03.2023 ausdrücklich an, gesund zu sein. Hinweise auf lebensbedrohende Erkrankungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF behauptete nicht Mitglied von Vereinen zu sein, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug der BF. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF Dass die BF im Herkunftsland im Falle ihrer Rückkehr einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die BF erstattete im gesamten Verfahren ein gleichbleibendes Vorbringen, welches in den vorliegenden Länderinformationen Deckung finden. Das Vorbringen kann vor diesem Hintergrund und vor allem aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes als glaubhaft eingestuft und somit der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF nach VR China ergeben sich aus den Länderberichten zur VR China und den glaubhaften Angaben der BF im Verfahren. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu A) Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine AsylG 2005 Gewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine AsylG 2005 Gewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt. Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, mit Verweis auf VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) kann nicht nur aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, mit Verweis auf VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, mwN). Die Ausführungen der BF sind insgesamt geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK sowie eine für sie aktuelle Verfolgungsgefahr aus eben diesen Gründen darzutun. Die für die Asylzuerkennung geforderte "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt im gegenständlichen Fall vor. Es bestehen konkreten überzeugendenAnhaltspunkte, dass die BF (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation der BF im Herkunftsstaat ergibt, dass sie gegenwärtig mit maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der chinesischen Regierung rechnen muss. Insbesonder besteht die Gefahr, dass sie im Rahmen der Sinisierung als Angehörige der Volksgruppe der Uiguren im gesamten Staatgebiet der Volksrpubik China Angriffen ausgesetzt sein könnte. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass die BF allein aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ins Visier der chinesischen Behörden geraten könnte, zumal sie auch glaubhaft schilderte, dass sie bereits im Rahmen der Erlangung eines Reisepasses mit den chinesischen Behörden Probleme gehabt hat. In Ermangelung von der BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).In Ermangelung von der BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann festgestellt werden, dass Personen, die der uigurischen Volksgruppe und der Religionsgemeinschaft der Muslime in China eine (Gruppen-) Verfolgung droht. Das öffentliche Leben wird von Han-Chinesen dominiert. Angehörige der uigurischen Volksgruppe sind regelmäßig staatlichen Repressalien, die bis zur willkürlichen Verhaftung, unmenschlichen Behandlung und Folter reichen können, betroffen. Der BF droht auch eine Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit. Im Beschwerdefall liegen somit stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.Im Beschwerdefall liegen somit stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK vor. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2279478.1.00

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