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{'item': 'W257 2282893-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW257 2282893-2 Spruch, W257 2282893-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 06.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG unter Anhang eines Konvoluts an Urkunden.
  2. Am 06.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG unter Anhang eines Konvoluts an Urkunden.
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 26.02.2024 teilte das BFA mit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nur dann zulässig sei, wenn er nicht in der Lage sei, sich ein Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreiben einen Nachweis zu erbringen, dass es ihm nicht möglich sei sich ein Reisedokument seines Heimatlandes (über die Botschaft) zu beschaffen.
  4. Am 14.03.2024 langte per E-Mail ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. In diesem teilte er mit, dass es ihm nicht möglich sei, bei zur syrischen Botschaft vorstellig zu werden, weil er befürchte, dass seine Daten nach Syrien weitergeleitete werden würden. Aufgrund seiner Flucht aus Syrien befürchte er in weiterer Folge, dass in der Heimat seine Angehörigen verfolgt werden würden, weil das Regime dann erfahren würde, dass der BF illegal Syrien verlassen habe. Seine Furcht sei begründet, würde es Quellen aus dem Jahr 2018 geben, die davon berichten, dass die syrische Botschaft in Deutschland eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammenarbeite und die Daten speichere. In weitere Folge werde dann gegen diese Oppositionellen in Syrien vorgegangen. Ihm sei ein Fremdenpass auch deswegen auszustellen, weil keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung entgegensehen würden. In einer Eingabe vom 10.05.2024 wiederholte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen.
  5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen, was die belangte Behörde damit begründete, dass es an einem Nachweis mangle, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es wären, neben dem Verfahrensakt, auch noch das Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2024, GZ: XXXX zur Entscheidungsfindung und behördliche Abfragen aus dem IZR und ZMR herangezogen worden. Aus dem Erkenntnis aus dem Asylverfahren ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei du aus den behördlichen Abfragen ergebe es sich, dass seine Verwandten in der Türkei aufhältig wären. Daher gehe auch keine Gefahr für die Familienangehörigen seitens des syrischen Regimes aus. Dem Beschwerdeführer sei es daher zumutbar, dass er sich um ein syrisches Reisedokument bemühe und er dieses auch erhalten würde.
  6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen, was die belangte Behörde damit begründete, dass es an einem Nachweis mangle, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es wären, neben dem Verfahrensakt, auch noch das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 zur Entscheidungsfindung und behördliche Abfragen aus dem IZR und ZMR herangezogen worden. Aus dem Erkenntnis aus dem Asylverfahren ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei du aus den behördlichen Abfragen ergebe es sich, dass seine Verwandten in der Türkei aufhältig wären. Daher gehe auch keine Gefahr für die Familienangehörigen seitens des syrischen Regimes aus. Dem Beschwerdeführer sei es daher zumutbar, dass er sich um ein syrisches Reisedokument bemühe und er dieses auch erhalten würde.
  7. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 08.08.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren getätigt habe, weil noch vier Schwestern und ein Bruder in Syrien leben würden und er selbst, durch seine Flucht, seine regierungsfeindliche Gesinnung dem syrischen Regime verdeutlicht habe. Ihm sei ein Fremdenpass auch deswegen auszustellen, weil keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung entgegensehen würden. Er sehr wohl dargelegt habe, weshalb er nicht in der Lage sei, sich zur Reisepasserlangung an den syrischen Staat zu wenden. Laut ständiger Rechtsprechung sei auch die bloß subjektive Angst ausreichend, nicht mit den syrischen Behörden in Kontakt zu treten, zumal es gegenständlich auch objektivierbar sei, dass dadurch seine in Syrien lebenden Verwandten Repressalien durch das Regime ausgesetzt wären. Neben der Furcht vor Überwachung und eine Beeinträchtigung seiner psychischen und/oder seelischen Integrität sowie der negativen Auswirkungen hinsichtlich seiner Familienangehörigen in Syrien, würde mit dem Geld für die Reisepassausstellung das syrische Regime finanziert wären, was nicht mit der politischen Überzeugung und dem Gewissen des Beschwerdeführers vereinbar sei. Weiters seien die Passgebühren unverhältnismäßig hoch und seien regelmäßig Bestechungsgelder erforderlich.
  8. Mit Schriftsatz vom 29.08.2024, eingelangt am 04.09.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.12.2024, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der unvertretene BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete unentschuldigt auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Dem BF wurde die Länderinformation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl – Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, AL-ASSAD flieht - ausgehändigt. Der BF gab an, keine Rechtsvertretung zu haben. Es wurde der Akteninhalt erklärt, insbesondere die Schriftstücke seit Eingang der Beschwerde. Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass gesund sei. Nach dem Tod seines Sohnes vor zwei Monaten habe er sich psychisch nicht so ganz gut gefühlt. Er müsse auch zum Augenarzt. Sein Sohn habe in der Türkei gelebt. Er sei elf Jahre alt geworden. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er lebe in Österreich bei der CARITAS. Er habe auf einer Baustelle gearbeitet, arbeite derzeit nicht, aber der Arbeitgeber habe ihm gesagt, dass bald wieder begonnen werde. Er brauche den Fremdenpass, um seinen Bruder in Deutschland besuchen zu können. Er wolle auch seine Familie in der Türkei zu besuchen und der Fremdenpass hätte auch beruflich Vorteile. Sein Bruder aus Deutschland könne ihn nicht besuchen, weil er dort keinen Reisepass bekommen habe. Auch wenn er seinen Führerschein machen wolle, brauche er den Reisepass. Nach der Asylkarte werde bei den Behörden nicht gefragt. Er habe subsidiären Schutz in Österreich. Dieser sei ihm neuerlich um zwei Jahre verlängert worden. Er könne nicht zur Botschaft gehen, weil er im Asylverfahren vorgebracht habe, dass er seit 2015 durch das Regime verfolgt werde. Auch sei der syrische Reisepass nicht so hilfreich, wie ein österreichischer Pass und dieser koste dazu eine Gebühr. Nach dem Sturz des syrischen Regimes habe er es noch nicht probiert, zur Botschaft gehen. Der österreichische Fremdenpass habe aber mehr Vorteile, weil er in viele Länder einreisen könnte. Die Ausstellung eines syrischen Reisepasses koste zwischen 250 und 270 Euro kostet es, wenn es keine Eile habe, ansonsten etwa 700 Euro. Er habe bereits in seinem Verfahren vorgebracht, dass er von der HTS verfolgt gewesen sei. Für den Fall einer eventuell weiteren Stellung eines neuen Asylantrages sei er an die BBU verwiesen worden.
  10. Mit Schreiben vom 16.12.2024 wurde seitens des BVwG im Rahmen eines Parteiengehörs den Verfahrensparteien die Kurzinformation der Staatendokumentation „SYRIEN - Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 zugesandt. Ihnen wurde die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
  11. Am 16.12.2024 wurde auch ein Mail vom selben Tag eingebracht, dass die syrische Botschaft derzeit nur Pässe verlängere, jedoch keine neuen Reisepässe ausstelle.
  12. In einer Stellungnahme vom 22.01.2025 führte der BF erneut aus, dass die syrische Botschaft keine Reisepässe ausstelle und es ihm nicht möglich sei, einen Reisepass zu besorgen. Auch würde die Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022-14 dafür sprechen, dass ihm eine Reisepass auszustellen sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen habe und diese zu Gunsten des BF ausfalle, weil er in seine Ausreisefreiheit eingeschränkt wäre, zumal er derzeit keinen syrischen Reisepass erlangen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Syriens, wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde letztlich nach Beschwerdeerhebung gegen diesen Spruchpunkt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, ihm bei einer Rückkehr aber keine Einberufung drohen würde, weil der Beschwerdeführer offenkundig stark sehbehindert sei und bereits die Altersgrenze von 42 Jahren überschritten, bis zu welcher man zum Reservedienst einberufen werden könne, habe. Ebenso habe keine Verfolgung durch das syrische Regime wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich festgestellt werden können. Auch hätte sich die angebliche Demonstrationsteilnahme als unglaubwürdig erwiesen, sodass der Beschwerdeführer nicht als oppositionell eingestuft werde. Ebenso drohe dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung durch die HTS oder FSA. Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Melde- bzw. Zivilregisterauszug, einen Melderegisterauszug einer Familie sowie eine Heiratsurkunde. Er ist gesund und geht seit 01.05.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Von 26.03.2024 bis 29.04.2024 war der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig für eine Reinigungsfirma tätig. Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes: - Besitz eines syrischen Reisepasses (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde. - 2x Passfoto. Für die Beantragung ist die persönliche Erscheinung in der Konsularabteilung erforderlich, dies ohne Termin. Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]: Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten: - aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle - Kleidung, keine Brille) - Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle Personenstandsurkunde - Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland - Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelte und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. - Gebühren: Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen) - Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken. Auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, ist es möglich, einen Reisepass in einer Auslandsvertretungsbehörde zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat bislang keinerlei Bemühungen unternommen, sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen. Es wurden im Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre.
  14. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Zudem wurde von Amts wegen ein Grundversorgungs- sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zur XXXX bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Auf diesem beruhen sämtliche Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Begründung der gerichtlichen Entscheidung bzw. auch zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers.Überdies wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zur römisch 40 bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Auf diesem beruhen sämtliche Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Begründung der gerichtlichen Entscheidung bzw. auch zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses erforderlichen Urkunden bzw. Dokumenten sowie zum Online-Portal und der Möglichkeit der Reisepassausstellung auch für Syrer, die illegal aus Syrien ausgereist sind, basieren auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.
  15. Deren Inhalte wurden auch in der Beschwerdeschrift zitiert wurde (Beschwerde vom 08.08.2024, Seite 8). Die weiters zitierte Anfragebeantwortung „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller:innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313]“ vom 01.02.2024 steht damit in Einklang. Die Aufenthaltsorte seiner Verwandten waren seinen gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren zu entnehmen. Es ist daher glaubwürdig, dass sich vier Schwestern und ein Bruder in Syrien aufhalten. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Kinder würden in der Türkei leben. (vgl. Auszug aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers, AS 107). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, aber eine starke Sehbehinderung aufweist, fußt auf seinen eigenen Angaben im Asylverfahren, wie beweiswürdigend auch im Erkenntnis ausgeführt wurde. Schließlich ergibt sich aus einem aktuellen GVS-auszug des Beschwerdeführers, dass diesen nach wie vor die Grundversorgung gewährleistet wird.Die Aufenthaltsorte seiner Verwandten waren seinen gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren zu entnehmen. Es ist daher glaubwürdig, dass sich vier Schwestern und ein Bruder in Syrien aufhalten. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Kinder würden in der Türkei leben. vergleiche Auszug aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers, AS 107). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, aber eine starke Sehbehinderung aufweist, fußt auf seinen eigenen Angaben im Asylverfahren, wie beweiswürdigend auch im Erkenntnis ausgeführt wurde. Schließlich ergibt sich aus einem aktuellen GVS-auszug des Beschwerdeführers, dass diesen nach wie vor die Grundversorgung gewährleistet wird. Dass der Beschwerdeführer bislang keinerlei Bemühungen unternommen hat, sich bei der syrischen Botschaft in Wien ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen, lassen sowohl die Ausführungen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.03.2024 und von 10.05.
  16. Auch im Beschwerdeschriftsatz vom 08.08.2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.20024 waren solche Bemühungen ersichtlich. Dabei wurden weder im Antrags- noch im Beschwerdevorbringen schlüssige bzw. substantiierte Gründe dargelegt, weswegen dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre: So vermag sein Vorbringen, dass er keine Verbindungen zur syrischen Botschaft bzw. keinen Kontakt zu syrischen Behörden habe (schriftliche Stellungnahme vom 10.05.2024), nicht aufzuzeigen, weshalb ihm die Kontaktaufnahme zu ebendiesen nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein sollte. Entgegen der Beschwerdeschrift stellt dieses Vorbringen jedenfalls kein „umfassendes Parteivorbringen“ dar (Beschwerde vom 08.08.2024, Seite 3). In Hinblick auf das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom syrischen Staat überwacht werden könnte, gilt festzuhalten, dass sich im Asylverfahren des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Gegnerschaft seinerseits zum syrischen Regime ergeben haben, weshalb folglich auch eine Überwachung aus diesem Grunde und damit einhergehende Sicherheitsrisiken nicht maßgeblich wahrscheinlich sind. Abgesehen davon ist seit 08.12.2024 Syrien nicht mehr unter der Kontrolle des Assad-Regimes, weil dieses gestürzt wurde. Grundlage für die Feststellungen zu den Herrschaftsverhältnissen sind die auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html öffentlich zugänglichen Informationen sowie die ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Nicht nur aus öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichten, sondern auch aus den soeben zitierten Websites, die mit Zustimmung der Parteien ohne gesondertes Parteiengehör in tagesaktueller Fassung berücksichtigt werden konnten, folgt, dass es vor der Verhandlung am 11.12.2024 zu einer wesentlichen Änderung der Lage in Syrien gekommen ist: Ende November 2024 starteten das extremistisch-islamistische Bündnis Haiʾat Tahrir asch-Scham (auch Hay’at Tahrir ash-Sham; HTS) und seine Verbündeten in Teilen Syriens eine militärische Offensive. Am 04.12.2024 wurde von der Eroberung des Herkunftsorts des Beschwerdeführers berichtet (https://syria.liveuamap.com/de/2024/4-december-10-rebels-have-captured-the-village-of-braideej [16.12.2024]). Der HTS und ihren Verbündeten gelang es, binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads sowie sein Regime zu beenden und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen. Baschar al-Assad und seine Familie hatten kurz vor der Einnahme der syrischen Hauptstadt durch die HTS und ihre Verbündeten Syrien Richtung Russland verlassen. Sofern schließlich in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die in Syrien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers – ein Bruder und vier Schwestern – durch eine Kontaktaufnahme mit dem syrischen Staat einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien, wobei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2019, E 67/2019 und ua VfGH 13.12.2023, E 1077/2023 verwiesen wird, ist zu betonen, dass – wie seitens der belangten Behörde zutreffend festgehalten – bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2024, GZ XXXX , zum Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt wurde, er in seinem Herkunftsstaat Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist und ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten, noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde (vgl. etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Es wird abermals darauf hingewiesen, dass das syrische Regime gestürzt wurde, weshalb letztlich auch seine Familie aus diesem Grund nicht mehr ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten wird. Es ist sohin in keiner Weise eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die in Syrien aufhältigen Familienangehörigen vom syrischen Regime aufgesucht und einer bedrohlichen und psychisch belastenden Situation ausgesetzt würden. Festgehalten wird hierbei auch noch, dass die nahen Angehörigen wie seine Ehefrau und sein vier Kinder in der Türkei leben würden. Ebenso wären sein Mutter und drei weitere Brüder in der Türkei aufhältig. Dass diese in absehbarer Zeit nach Syrien zurückkehren würden oder hierzu gezwungen wären, ist nicht hervorgekommenn.Sofern schließlich in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die in Syrien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers – ein Bruder und vier Schwestern – durch eine Kontaktaufnahme mit dem syrischen Staat einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt seien, wobei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VfGH vom 11.06.2019, E 67 aus 2019, und ua VfGH 13.12.2023, E 1077 aus 2023, verwiesen wird, ist zu betonen, dass – wie seitens der belangten Behörde zutreffend festgehalten – bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2024, GZ römisch 40 , zum Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt wurde, er in seinem Herkunftsstaat Syrien keiner individuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist und ist auch weder aus den allgemeinen Länderberichten, noch der höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten, dass jedem Syrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde vergleiche etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Es wird abermals darauf hingewiesen, dass das syrische Regime gestürzt wurde, weshalb letztlich auch seine Familie aus diesem Grund nicht mehr ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten wird. Es ist sohin in keiner Weise eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die in Syrien aufhältigen Familienangehörigen vom syrischen Regime aufgesucht und einer bedrohlichen und psychisch belastenden Situation ausgesetzt würden. Festgehalten wird hierbei auch noch, dass die nahen Angehörigen wie seine Ehefrau und sein vier Kinder in der Türkei leben würden. Ebenso wären sein Mutter und drei weitere Brüder in der Türkei aufhältig. Dass diese in absehbarer Zeit nach Syrien zurückkehren würden oder hierzu gezwungen wären, ist nicht hervorgekommenn. Soweit überdies das Argument vorgebracht wird, dass die Zahlung von Passgebühren durch den Beschwerdeführer gegen das Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 verstoßen würde, stellt dies eine grundlegende Verkennung der Unionsrechtlage dar.Soweit überdies das Argument vorgebracht wird, dass die Zahlung von Passgebühren durch den Beschwerdeführer gegen das Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 36 aus 2012, verstoßen würde, stellt dies eine grundlegende Verkennung der Unionsrechtlage dar. Zum Ersten handelt es bei der Begleichung von gesetzlich angeordneten Gebühren, Steuern und Abgaben an den syrischen Staat durch Auslandssyrer nicht um „Gelder“ iSd Art. 1 lit. j) der VO (EU) Nr. 36/2012, sondern eben um Gebühren, Steuern und Abgaben, widrigenfalls jeder Auslandssyrer, der Derartiges z.B. für Grundbesitz in Syrien aus der Union an den syrischen Staat entrichtet, gegen diese VO verstoßen würde, was aber nicht zu erkennen ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch völkerrechtlich äußerst bedenklich, würde im Wege des Unionsrechts Drittstaatsangehörigen faktisch verboten sein, gesetzlich angeordnete Steuern, Gebühren und Abgaben in ihrem Herkunftsstaat zu entrichten, zumal ja gerade dieses erzwungene Verhalten u.U. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des die Gebühren- oder Steuerzahlung Verweigernden initiieren könnte.Zum Ersten handelt es bei der Begleichung von gesetzlich angeordneten Gebühren, Steuern und Abgaben an den syrischen Staat durch Auslandssyrer nicht um „Gelder“ iSd Artikel eins, Litera j,) der VO (EU) Nr. 36 aus 2012,, sondern eben um Gebühren, Steuern und Abgaben, widrigenfalls jeder Auslandssyrer, der Derartiges z.B. für Grundbesitz in Syrien aus der Union an den syrischen Staat entrichtet, gegen diese VO verstoßen würde, was aber nicht zu erkennen ist. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch völkerrechtlich äußerst bedenklich, würde im Wege des Unionsrechts Drittstaatsangehörigen faktisch verboten sein, gesetzlich angeordnete Steuern, Gebühren und Abgaben in ihrem Herkunftsstaat zu entrichten, zumal ja gerade dieses erzwungene Verhalten u.U. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des die Gebühren- oder Steuerzahlung Verweigernden initiieren könnte. Zum Zweiten ist der Verweis auf das Verbot des Art. 14 Abs. 2 iVm Art 15 Abs. 1 verfehlt, da diese Bestimmung die Zuwendung von Geldern iSd Art. 1 lit. j) leg. cit. nur an die in Anhang II und IIa zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen verbietet. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Art. 1 lit. o) der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Art. 14 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 1 leg. cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Art. 1 lit. o) der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten.Zum Zweiten ist der Verweis auf das Verbot des Artikel 14, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, verfehlt, da diese Bestimmung die Zuwendung von Geldern iSd Artikel eins, Litera j,) leg. cit. nur an die in Anhang römisch zwei und römisch zwei a zur VO enthaltenen Personen oder Einrichtungen verbietet. Weder der syrische Staat an sich, noch die syrische Staatskasse und auch nicht das syrische Finanzministerium, denen mutmaßlich diese Gebühren zufließen, sind in diesen Anhängen angeführt. Der syrische Staat und seine Behörden und Institutionen sind in Artikel eins, Litera o,) der VO aber expressis verbis legis normiert, und nehmen Artikel 14, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz eins, leg. cit. offensichtlich bewusst auf diesen Begriff keinen Bezug. Das Zuwenden von Geldern an den syrischen Staat iSd Artikel eins, Litera o,) der VO an sich ist daher schon nach dem einfachen Wortlaut der VO nicht verboten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das syrische Regime durch die Zahlung von Passgebühren nicht finanziell unterstützen wolle (Beschwerde vom 08.08.2024, Seite 7), ist abermals zu entgegnen, dass das syrische Regime bereits gestürzt wurde. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime noch vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wurde und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgegangen ist. Es mochte daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch war etwa in Bezug auf eine – vergleichbare – Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C‑472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass – im dortigen Fall die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden konnte. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat (vgl. in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes hätte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten können, hätte sich doch ansonsten die in § 88 Abs. 2a FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen können. Dies könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen.Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er das syrische Regime durch die Zahlung von Passgebühren nicht finanziell unterstützen wolle (Beschwerde vom 08.08.2024, Seite 7), ist abermals zu entgegnen, dass das syrische Regime bereits gestürzt wurde. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt wird, dass das syrische Regime noch vor und während des andauernden syrischen Bürgerkriegs für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wurde und mit unerbittlicher Repression durch Verhaftungen und Folter gegen oppositionelle Gruppen und Personen, somit gegen die eigene Bevölkerung, vorgegangen ist. Es mochte daher grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, wenn ein syrischer Staatsbürger, auch ohne eine tiefergehende oppositionelle Gesinnung verinnerlicht zu haben, dieses Regime nicht finanziell unterstützen möchte. Jedoch war etwa in Bezug auf eine – vergleichbare – Fallkonstellation, sich in Syrien durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht freikaufen zu können, zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 26.05.2015 in der Rechtssache C‑472/13 „Shepherd“ die Prämisse (Rz 44 und 46) aufgestellt hat, dass – im dortigen Fall die Verweigerung des Wehrdienstes die einzig verfügbare Möglichkeit für eine die Flüchtlingseigenschaft nach der StatusRL anstrebende Person sein muss, um ihre Einziehung zu einem staatlichen Wehrdienst – dessen Ableistung mit der Begehung von Kriegsverbrechen einherginge – zu verhindern und nicht etwa durch moralischen Bedenken der die Flüchtlingseigenschaft anstrebenden Person gegen eine mögliche Alternative zur Verweigerung außer Kraft gesetzt werden konnte. Dem vorzitierten Urteil des EuGH kann nicht entnommen werden, dass bei Bestehen einer nach dem Recht des Herkunftsstaates legalen Alternative zur Ableistung eines solchen Wehrdienstes – wie der Entrichtung einer Befreiungsgebühr – diese von jener Person, die in Furcht vor der Einziehung zu einem solchen Wehrdienst die Flüchtlingseigenschaft anstrebt, deshalb ungenutzt bleiben könnte, weil diese Person moralische oder politische Bedenken an der Benützung dieser alternativen Möglichkeit zur zuverlässigen Verhinderung ihrer Einziehung zum Wehrdienst hat vergleiche in diesem Zusammenhang Binder/Haller/Nedwed „Wehrdienstverweigerung als Asylgrund“, in Filzwieser/Kasper (Hrsg.), Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2023, S 245). Anderes hätte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht für die vorliegende Fallkonstellation im Hinblick auf die Entrichtung von Passgebühren in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments des Herkunftsstaates gelten können, hätte sich doch ansonsten die in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verankerte Zumutbarkeitsprüfung jederzeit durch die schlichte Behauptung, man wolle das Regime des Herkunftsstaates nicht durch die Entrichtung von Passgebühren finanziell unterstützen, beliebig zu Gunsten des Fremden umgehen können. Dies könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein, führte dies doch zwangsläufig zu einer automatischen Fremdenpassausstellung hinsichtlich syrischer Staatsangehöriger, die sich (ausschließlich) auf moralische Bedenken stützen. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters vorbringt, er wolle keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Österreich beantragen, weil dieser sehr bzw. unverhältnismäßig teuer sei und die Ausstellung EUR 265,00 betrage bzw. ein Eilantrag EUR 705,00 koste (Beschwerde vom 08.08.2024, Seite 8, Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2024, Seite 4), so ist selbst unter Zugrundelegung der Inanspruchnahme des Expressverfahrens mit einer Bearbeitungsgebühr von EUR 705,00 (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) zwar von keineswegs unerheblichen Kosten auszugehen, jedoch sind auch diese nicht als exorbitant und völlig unverhältnismäßig anzusehen, selbst wenn sie zu den höchsten weltweit zählen mögen. Abschließend bleibt in Zusammenhang auszuführen, dass die Beschaffung eines internationalen Reisedokumentes stets mit Kosten verbunden ist. Der Beschwerdeführer wird jedoch zentrale Gründe für die Erlangung eines Reisedokumentes haben, zudem ist auch die Ausstellung eines Fremdenpasses mit Kosten verbunden, so wie allgemein die Ausstellung behördlicher Dokumente und Nachweise. Schließlich ist es dem seit 23.03.2023 subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Ergebnis wurden somit im Verfahren keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, weswegen dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre.
  17. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde der Beschwerde 3.
  18. Zu den Rechtsgrundlagen Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 Abs. 2a FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.“ Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2013/68).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2013/68). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K8). Der Verfassungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang, dass das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Tatbestandselement, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet (vgl. dazu zuletzt etwa VfGH 26.06.2024, E 2311/2024-5).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K8). Der Verfassungsgerichtshof betonte in diesem Zusammenhang, dass das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Tatbestandselement, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zumal – wie bereits ausgeführt – die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet vergleiche dazu zuletzt etwa VfGH 26.06.2024, E 2311/2024-5). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K9). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, K9). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, Paragraph 88, FPG 2005, E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG 2005, Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 88, FPG 2005, Anmerkung 2). 3.
  1. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Beschwerdefall Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war gegenständlich aus folgenden Gründen abzuweisen: Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.
  2. umfassend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beantragung bzw. Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, der syrischen Botschaft in Wien, im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG. Es bestehen damit keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.
  4. umfassend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, weswegen ihm die Beantragung bzw. Beschaffung eines syrischen Reisedokuments über die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, der syrischen Botschaft in Wien, im konkreten Fall nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtausstellung eines Fremdenpasses beruht auf der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Es bestehen damit keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des Beschwerdeführers nach Artikel 2, Absatz 2,
  5. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde. Zu dem in Vorlage gebrachten Rechtsgutachten bleibt festzuhalten, dass Ausführungen in vorgelegten Urkunden, wie etwa einem Rechtsgutachten, eine über ein Parteivorbringen zur Rechtsfrage hinausgehende Bedeutung nicht zu kommt (vgl. VwGH 21.11.2022, Ro 2022/12/0013 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2019, Ro 2019/02/0009). Es ist aus keiner Vorschrift des Verfahrensrechts abzuleiten, dass ein Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Rechtsvorschriften im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf Rechtsgutachten Bezug nehmen müsste. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsvorschriften im Ergebnis richtig anwendet und die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung "klar und übersichtlich" (vgl. §§ 17 und 29 VwGVG iVm § 60 AVG) zusammenfasst (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/08/0023), wie gegenständlich erfolgt.Zu dem in Vorlage gebrachten Rechtsgutachten bleibt festzuhalten, dass Ausführungen in vorgelegten Urkunden, wie etwa einem Rechtsgutachten, eine über ein Parteivorbringen zur Rechtsfrage hinausgehende Bedeutung nicht zu kommt vergleiche VwGH 21.11.2022, Ro 2022/12/0013 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2019, Ro 2019/02/0009). Es ist aus keiner Vorschrift des Verfahrensrechts abzuleiten, dass ein Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Rechtsvorschriften im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf Rechtsgutachten Bezug nehmen müsste. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsvorschriften im Ergebnis richtig anwendet und die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung "klar und übersichtlich" vergleiche Paragraphen 17 und 29 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG) zusammenfasst (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/08/0023), wie gegenständlich erfolgt. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2023 ergibt, ist es dem BF nicht gelungen eine Verfolgung in Syrien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung glaubhaft darzulegen, noch war ein anderer Grund, aus dem dem BF eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, feststellbar. Auch war der BF im laufenden Verfahren nicht in der Lage eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss, nachzuweisen. Der BF ist weiterhin nicht politisch tätig, noch sind ihm Aktivitäten zuzuschreiben, die eine oppositionelle Gesinnung indizieren würden. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den BF als oppositionell ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnten, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem BF im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der BF in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, von dem BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt. Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung vom Fremdenpass ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung vom Fremdenpass ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft dazulegen, dass er tatsächlich Bemühungen unternahm, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Sohin lässt sich auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokumentes seines Herkunftsstaates schließen. Es ist davon auszugehen, dass es syrischen Staatsangehörigen auch nach dem Machtwechsel möglich, ein Reisedokument über die syrische Botschaft in Wien zu erlangen und liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses somit nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG richtet, als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher, sofern sie sich gegen die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG richtet, als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0353, mwN; auch VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0106).Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0353, mwN; auch VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0106). Ergänzend bleibt festzustellen, dass der BF als subsidiär Schutzberechtigter nicht unter die Regelungen des § 88 Abs 1 FPG fällt. Die vom BF selbst zitierte Entscheidung des VfGH 16.06.2023, E 3489/2022-14, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2

  1. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
  4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Ergänzend bleibt festzustellen, dass der BF als subsidiär Schutzberechtigter nicht unter die Regelungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG fällt. Die vom BF selbst zitierte Entscheidung des VfGH 16.06.2023, E 3489/2022-14, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  6. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  7. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  8. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
  9. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  10. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  11. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2,
  12. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Die BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als sie nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihr ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
  13. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Die BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als sie nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihr ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  14. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2282893.2.00

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