GVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 13.01.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 20.12.2024
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Beschäftigung als Abwäscher bei der Fa. XXXX vereitelt habe. Da er bereits mehrmals innerhalb kurzer Zeit aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand nach § 10 AlVG gesetzt habe, was zum temporären Verlust der Leistung geführt habe, werde nun von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgegangen und der Leistungsbezug daher nach § 9 AlVG eingestellt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 13.01.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 20.12.2024
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Beschäftigung als Abwäscher bei der Fa. römisch 40 vereitelt habe. Da er bereits mehrmals innerhalb kurzer Zeit aufgrund seines Verhaltens den Tatbestand nach Paragraph 10, AlVG gesetzt habe, was zum temporären Verlust der Leistung geführt habe, werde nun von genereller Arbeitsunwilligkeit ausgegangen und der Leistungsbezug daher nach Paragraph 9, AlVG eingestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. 3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.01.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2025
GVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass mit Bescheid vom 13.01.2025 die Einstellung der Notstandshilfe ab 20.12.2024
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen wurde. Nach Prüfung der Verfahrensunterlagen habe festgestellt werden können, dass im Fall des Beschwerdeführers Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliege, welche die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Abweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des zweiten Ausschlussverfahrens
Vm § 38 AlVG auf die Konsequenzen bei einer weiteren Vereitelung hingewiesen worden. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.01.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2025
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass mit Bescheid vom 13.01.2025 die Einstellung der Notstandshilfe ab 20.12.2024
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen wurde. Nach Prüfung der Verfahrensunterlagen habe festgestellt werden können, dass im Fall des Beschwerdeführers Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliege, welche die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Abweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des zweiten Ausschlussverfahrens
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auf die Konsequenzen bei einer weiteren Vereitelung hingewiesen worden. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. 4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben vom 20.01.2025 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2025
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG beim AMS noch anhängig sei.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben vom 20.01.2025 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2025
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG beim AMS noch anhängig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.12.2020 – lediglich unterbrochen durch Krankenstände und zwei kurze vollversicherte Beschäftigungen vom 01.06.2021 bis 30.06.2021 und vom 01.12.2022 bis 09.12.2022 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024, bestätigt durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.05.2024, wurde eine Ausschlussfrist
Vm § 38 AlVG für 42 Tage ab 18.02.2024 ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei der Bäckerei XXXX vereitelt hatte.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2024, bestätigt durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.05.2024, wurde eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 42 Tage ab 18.02.2024 ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei der Bäckerei römisch 40 vereitelt hatte. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2024 wurde eine Ausschlussfrist
Vm § 38 AlVG für 56 Tage ab 15.03.2024 ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei der Fa. XXXX vereitelt hatte. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2024 wurde eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für 56 Tage ab 15.03.2024 ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer eine mögliche Beschäftigungsaufnahme bei der Fa. römisch 40 vereitelt hatte. Am 20.12.2024 wurde dem AMS bekannt, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Beschäftigung bei der Fa. XXXX vereitelt habe.Am 20.12.2024 wurde dem AMS bekannt, dass der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 vereitelt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 20.12.2024
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 20.12.2024
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2025
GVG ausgeschlossen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2025 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2025
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erstattete kein konkretes und vor allem auch bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Es wurde von ihm ebenso wenig dargetan, welche Umstände für die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung sprechen. Bis dato fand keine Beschäftigungsaufnahme durch den Beschwerdeführer statt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. In den Erkenntnissen Ra 2017/08/0065 und Ra 2017/08/0081, beide vom 07.09.2017, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung in AlVG-Sachen durch einen Senat zu treffen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.
GVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.
VG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher allerdings nicht in der oben beschriebenen Weise an den Feststellungen über die Prognose der Einbringlichkeit mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Diese Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe (vgl. zum Ganzen VwGH 27.4.2020, Ra 2020/08/0030, mwN).Diese Leitlinien gelten grundsätzlich auch für den vorliegenden Fall einer gänzlichen Einstellung der Notstandshilfe vergleiche zum Ganzen VwGH 27.4.2020, Ra 2020/08/0030, mwN). Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. 3.5. Der Beschwerdeführer erstattete kein ausreichend konkretes und substantiiertes Vorbringen darüber, dass ihn der Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2024/08/0078; VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht
GVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Hierzu ist ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Wie bereits erwähnt, führte der Beschwerdeführer nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für ihn mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden wäre. Er hat es unterlassen, seine gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Weder behauptet er somit einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 13.01.2025 verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil noch legte er hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten usw.) vor; vielmehr zielen die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen auf den in der Hauptsache ergangenen Bescheid und der nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht korrekten Annahme seiner Arbeitsunwilligkeit ab. Da er weder seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich. Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit der Arbeitsunwilligkeit die Einbringlichkeit der Forderung als gefährdet erscheinen ließe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht und sohin kein geregeltes Einkommen vorliegt, erscheinen die Ausführungen der belangten Behörde zur Gefahr der Uneinbringlichkeit der Forderung als durchaus gerechtfertigt. Aufgrund des öffentlichen Interesses einerseits sowie des Fehlens eines substantiierten (und bescheinigten) Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Nachteile zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, vermag der erkennende Senat die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. 3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). 3.7. Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Einstellung der Notstandshilfe ab 20.12.2024 nicht vorweggenommen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.8.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt römisch zwei.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2306217.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.