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{'item': 'W278 2166176-2'}

Obsah (14)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 2§ 34§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW278 2166176-2 Spruch, W278 2166180-2/3EW278 2166184-2/3EW278 2166180-2/3E, W278 2166184-2/3E W278 2166176-2/3E W

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), der Drittbeschwerdeführer (in der Folge: BF3) sowie der Viertbeschwerdeführer (in der Folge: BF4) reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.06.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden des BFA vom 26.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde den Beschwerdeführern

§ 57Ayl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Zudem wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG bestehe eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).Mit den Bescheiden des BFA vom 26.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Zudem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestehe eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 26.07.2017 wurde die Fünftbeschwerdeführerin (in der Folge: BF5) XXXX in Österreich geboren. Die Mutter stellte für BF5 am 10.08.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.Am 26.07.2017 wurde die Fünftbeschwerdeführerin (in der Folge: BF5) römisch 40 in Österreich geboren. Die Mutter stellte für BF5 am 10.08.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 wurde der Antrag der BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde der BF5

§ 57Ayl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Zudem wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF5 nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a bis 3 FPG bestehe eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 wurde der Antrag der BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde der BF5

Paragraph 57, AylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Zudem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF5 nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a bis 3 FPG bestehe eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) am 09.05.2018 wurde mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ W229 2166180/-1/15E, W229 2166184-1/6E, W229 2166176-1/6E, W229 2166173-1/6E sowie W229 2171585-1/6E den Beschwerdeführern

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) am 09.05.2018 wurde mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ W229 2166180/-1/15E, W229 2166184-1/6E, W229 2166176-1/6E, W229 2166173-1/6E sowie W229 2171585-1/6E den Beschwerdeführern

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer wurden laufend mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl verlängert, zuletzt bis zum 20.09.2025. Gegenständliches Verfahren: BF1 ist der Ehemann und die minderjährigen BF2 – BF5 sind die Kinder von XXXX Die Beschwerdeführer stellten am 02.05.2023 den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. BF3 – BF5 wurden dabei von der Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin vertreten.BF1 ist der Ehemann und die minderjährigen BF2 – BF5 sind die Kinder von römisch 40 Die Beschwerdeführer stellten am 02.05.2023 den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. BF3 – BF5 wurden dabei von der Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin vertreten. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 sowie der XXXX als gesetzliche Vertreterin der BF3 – BF5 statt. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 sowie der römisch 40 als gesetzliche Vertreterin der BF3 – BF5 statt. Am 30.04.2023 wurde BF1 und die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF3 – BF5 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.07.2024, zu 1.) Zl. 1118516104/230844645, 2.) Zl. 1118515510/230844688, 3.) Zl. 1118515608/230844742, 4.) Zl. 1118515804/230844874 sowie zu 5.) Zl. 1165120309/230844882 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.07.2024, zu 1.) Zl. 1118516104/230844645, 2.) Zl. 1118515510/230844688, 3.) Zl. 1118515608/230844742, 4.) Zl. 1118515804/230844874 sowie zu 5.) Zl. 1165120309/230844882 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 02.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 03.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zum muslimischen- sunnitischen Glauben. Sie sprechen muttersprachlich Dari. BF1 – BF4 reisten im Juni 2016 über mehrere Länder illegal nach Österreich ein und stellten am 12.06.2016 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. BF5 wurde am 26.07.2017 in Österreich geboren. Die Mutter der BF5 stellte am 10.08.2017 für BF5 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem den Beschwerdeführern mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2018, GZ W229 2166180/-1/15E, W229 2166184-1/6E, W229 2166176-1/6E, W229 2166173-1/6E sowie W229 2171585-1/6E eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt wurde, verweilten sie ununterbrochen im Bundesgebiet und stellten am 02.05.2023 einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. BF1 ist der Ehemann und BF2 – BF5 sind die minderjährigen Kinder von XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W278 2166186-2/3E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe wurde traditionell bereits vor der Einreise geschlossen.BF1 ist der Ehemann und BF2 – BF5 sind die minderjährigen Kinder von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W278 2166186-2/3E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe wurde traditionell bereits vor der Einreise geschlossen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zur Einreise der BF1 – BF4 nach Österreich, zur Geburt der BF5 in Österreich sowie zu den ersten Antragstellungen auf internationalen Schutz, die erfolgte Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte und die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus der Einsicht in die nunmehr gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Das Datum der gegenständlichen Antragstellungen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass es sich bei BF1 um den Ehemann der XXXX handelt und dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, beruhen auf den glaubhaften Aussagen des BF1 im Verfahren. Dass es sich bei BF2 – BF5 um die Kinder der XXXX handelt, ergibt sich ebenso aus den glaubhaften Angaben des BF1 im Verfahren.Die Feststellungen, dass es sich bei BF1 um den Ehemann der römisch 40 handelt und dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, beruhen auf den glaubhaften Aussagen des BF1 im Verfahren. Dass es sich bei BF2 – BF5 um die Kinder der römisch 40 handelt, ergibt sich ebenso aus den glaubhaften Angaben des BF1 im Verfahren. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF1 – B3 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF4 – BF5 ergeben sich bereits daraus, sie mit ihrem Alter nicht deliktsfähig bzw. strafbar sind.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter bzw. der Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952,

  1. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952,
  2. GP, 54) ergibt, dass Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W278.2166176.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.