RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW611 2306329-1 Spruch, W611 2306329-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Chile, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .01.2025 XXXX Uhr, bis XXXX .01.2025 XXXX Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Chile, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2025, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .01.2025 römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .01.2025 römisch 40 Uhr, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .01.2025, XXXX Uhr, bis XXXX .01.2025, XXXX Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .01.2025, römisch 40 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX 01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 01.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
- Am 22.01.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem XXXX 01.2025 rechtswidrig war, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
- Am 22.01.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem römisch 40 01.2025 rechtswidrig war, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.
- Am 22.01.2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte dieses zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
- Noch am 22.01.2025 übermittelte das Bundesamt die Verwaltungsakten und eine mit 22.01.2025 datierte Stellungnahme. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.
- Am 22.01.2025 wurden die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers angefordert, welche noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.01.2025 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung der für den 24.01.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung am XXXX 01.2025 vorab übermittelt.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.01.2025 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung der für den 24.01.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung am römisch 40 01.2025 vorab übermittelt.
- Am XXXX 01.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zudem eine Anfrage an die zuständige Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes.
- Am römisch 40 01.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zudem eine Anfrage an die zuständige Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes. Die Anfragebeantwortung langte noch am XXXX 01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Die Anfragebeantwortung langte noch am römisch 40 01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX 01.2025 übermittelte das Bundesamt die Information, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2025 begleitet nach Chile abgeschoben wird.
- Am römisch 40 01.2025 übermittelte das Bundesamt die Information, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2025 begleitet nach Chile abgeschoben wird.
- Am XXXX 01.2025 übermittelte das Bundesamt eine Mitteilung darüber, dass der Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom XXXX 01.2025, ins gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entlassen wurde.
- Am römisch 40 01.2025 übermittelte das Bundesamt eine Mitteilung darüber, dass der Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom römisch 40 01.2025, ins gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entlassen wurde.
- Der Mandatsbescheid über die Verhängung des gelinderen Mittels vom XXXX 01.2025 wurde dem Beschwerdeführer in der Schubhaft am XXXX 01.2025 zugestellt und der Beschwerdeführer am XXXX 01.2025 um XXXX Uhr aus der Schubhaft entlassen.
- Der Mandatsbescheid über die Verhängung des gelinderen Mittels vom römisch 40 01.2025 wurde dem Beschwerdeführer in der Schubhaft am römisch 40 01.2025 zugestellt und der Beschwerdeführer am römisch 40 01.2025 um römisch 40 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Noch am XXXX 01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Mandatsbescheid, die Übernahmebestätigung und der Entlassungsschein des Beschwerdeführers ein.Noch am römisch 40 01.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Mandatsbescheid, die Übernahmebestätigung und der Entlassungsschein des Beschwerdeführers ein.
- Daraufhin wurde die für 24.01.2025 vom Bundesverwaltungsgericht anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wieder abberaumt und der Rechtsvertretung die Möglichkeit zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- Eine Stellungnahme langte seitens der Rechtsvertretung bis zum Ablauf der eingeräumten Frist beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer und zwei weitere chilenische Staatsangehörige wurden am 15.01.2025 im Zuge einer Verkehrskontrolle wegen des Überfahrens von Rotlicht mit einem Pkw von der Polizei angehalten. Im Zuge dieser Verkehrskontrolle erfolgte eine Identitätsfeststellung (unter anderem) des Beschwerdeführers, wobei dieser sich nur mit einer Kopie seines chilenischen Reisepasses ausweisen konnte. Bei einer Personendurchsuchung wurde sodann auch ein chilenischer Personalausweis beim Beschwerdeführer gefunden. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer nach Erlassung eines entsprechenden Festnahmeauftrages wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Anhalteprotokoll 15.01.2025, AS 5ff; Festnahmeauftrag 15.01.2025, AS 9ff; Meldung LPD XXXX 15.01.2025, AS 13ff; Foto Reisepass des Beschwerdeführers, AS 12; Kopie vom chilenischen Personalausweis, AS 18ff). 1.1.
- Der Beschwerdeführer und zwei weitere chilenische Staatsangehörige wurden am 15.01.2025 im Zuge einer Verkehrskontrolle wegen des Überfahrens von Rotlicht mit einem Pkw von der Polizei angehalten. Im Zuge dieser Verkehrskontrolle erfolgte eine Identitätsfeststellung (unter anderem) des Beschwerdeführers, wobei dieser sich nur mit einer Kopie seines chilenischen Reisepasses ausweisen konnte. Bei einer Personendurchsuchung wurde sodann auch ein chilenischer Personalausweis beim Beschwerdeführer gefunden. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer nach Erlassung eines entsprechenden Festnahmeauftrages wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche Anhalteprotokoll 15.01.2025, AS 5ff; Festnahmeauftrag 15.01.2025, AS 9ff; Meldung LPD römisch 40 15.01.2025, AS 13ff; Foto Reisepass des Beschwerdeführers, AS 12; Kopie vom chilenischen Personalausweis, AS 18ff). 1.1.
- Am XXXX 01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfs sowie zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, habe keinen Aufenthaltstitel, aber ein Touristenvisum. Sein Reisepass befinde sich bei einem Freund in Italien, wo er wohne. Auf Vorhalt des rechtswidrigen Aufenthalts aufgrund der Einreise ohne Reisepass und der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft seitens der Behördenvertreter gab der Beschwerdeführer an, er sei nur zum Feiern nach Italien gekommen. Es sei nicht geplant gewesen, nach Österreich zu kommen. Sie wären die ganze Zeit weitergefahren, von einer Party bis zur nächsten, bis sie hier gelandet wären. Es tue ihm leid, er habe nicht gewusst, dass das illegal sei. Er komme aus Chile, sei ledig und habe vier Kinder, die in Chile leben würden. Der Reisepass befinde sich in Italien bei einem Freund, er hätte vorgehabt, am 25.01.2025 oder 26.01.2025 von Italien aus nach Chile zurückzukehren. Auf seinem Mobiltelefon habe er eine Ticketbestätigung und das Ticket an sich sie liege im Reisepass ein. Nachdem das Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus den Effekten geholt worden war, konnte laut Niederschrift kein Nachweis für das Ticket auf dem Mobiltelefon vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer gab weiter an, nach seiner Ausreise aus Chile sei er zuerst in Paris gelandet und dann mit dem Zug nach Italien gefahren, wo er geblieben sei, bis sie am Tag der Festnahme gegen 08:00 Uhr in der Früh nach Österreich gekommen wären. Es sei nicht geplant gewesen, in Österreich zu bleiben. Sie hätte Essen kaufen und etwas kochen wollen. Sie seien mit dem Auto des Wohnungseigentümers in Italien gefahren, den er flüchtig kenne und der XXXX heiße. Auf Vorhalt der nicht vorhandenen Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gab dieser an, sie wären erst am Vortag eingereist und hätten im Auto übernachtet. Die Adresse der Wohnung in Italien wisse er nicht genau, diese liege in XXXX , im Viertel XXXX . Bei der Einreise nach Italien habe er auf seiner Karte EUR 2.000,00 gehabt und EUR 1.200,00 in bar. Er habe Geld mit seinem Freund zusammengelegt und bei der Polizei aufgrund dessen, dass er nicht angeschnallt gewesen sei, EUR 50,00 bezahlt. Aktuell verfüge er immer noch über EUR 2.000,00 auf der Karte und EUR 40,00 in bar. Er habe acht Jahre die Grund- und Mittelschule besucht, dann aber Kinder bekommen, sodass er arbeiten habe müssen. Er habe als Mechaniker und LKW-Fahrer gearbeitet, dafür aber keine Berufsausbildung. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, sondern nur Freunde. Alle Angehörigen würden in Chile leben und habe er zu diesen Kontakt. Er werde in Chile weder politisch noch strafrechtlich verfolgt und habe dort auch sonst keine Probleme. Es spreche nichts gegen seine Rückkehr. Er könne den Freund, von dem sie sich das Auto geborgt hätten, fragen, ob er seinen Reisepass und seine Sachen bringen könne (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX 01.2025, AS 36ff). 1.1.
- Am römisch 40 01.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfs sowie zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, habe keinen Aufenthaltstitel, aber ein Touristenvisum. Sein Reisepass befinde sich bei einem Freund in Italien, wo er wohne. Auf Vorhalt des rechtswidrigen Aufenthalts aufgrund der Einreise ohne Reisepass und der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft seitens der Behördenvertreter gab der Beschwerdeführer an, er sei nur zum Feiern nach Italien gekommen. Es sei nicht geplant gewesen, nach Österreich zu kommen. Sie wären die ganze Zeit weitergefahren, von einer Party bis zur nächsten, bis sie hier gelandet wären. Es tue ihm leid, er habe nicht gewusst, dass das illegal sei. Er komme aus Chile, sei ledig und habe vier Kinder, die in Chile leben würden. Der Reisepass befinde sich in Italien bei einem Freund, er hätte vorgehabt, am 25.01.2025 oder 26.01.2025 von Italien aus nach Chile zurückzukehren. Auf seinem Mobiltelefon habe er eine Ticketbestätigung und das Ticket an sich sie liege im Reisepass ein. Nachdem das Mobiltelefon des Beschwerdeführers aus den Effekten geholt worden war, konnte laut Niederschrift kein Nachweis für das Ticket auf dem Mobiltelefon vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer gab weiter an, nach seiner Ausreise aus Chile sei er zuerst in Paris gelandet und dann mit dem Zug nach Italien gefahren, wo er geblieben sei, bis sie am Tag der Festnahme gegen 08:00 Uhr in der Früh nach Österreich gekommen wären. Es sei nicht geplant gewesen, in Österreich zu bleiben. Sie hätte Essen kaufen und etwas kochen wollen. Sie seien mit dem Auto des Wohnungseigentümers in Italien gefahren, den er flüchtig kenne und der römisch 40 heiße. Auf Vorhalt der nicht vorhandenen Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gab dieser an, sie wären erst am Vortag eingereist und hätten im Auto übernachtet. Die Adresse der Wohnung in Italien wisse er nicht genau, diese liege in römisch 40 , im Viertel römisch 40 . Bei der Einreise nach Italien habe er auf seiner Karte EUR 2.000,00 gehabt und EUR 1.200,00 in bar. Er habe Geld mit seinem Freund zusammengelegt und bei der Polizei aufgrund dessen, dass er nicht angeschnallt gewesen sei, EUR 50,00 bezahlt. Aktuell verfüge er immer noch über EUR 2.000,00 auf der Karte und EUR 40,00 in bar. Er habe acht Jahre die Grund- und Mittelschule besucht, dann aber Kinder bekommen, sodass er arbeiten habe müssen. Er habe als Mechaniker und LKW-Fahrer gearbeitet, dafür aber keine Berufsausbildung. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, sondern nur Freunde. Alle Angehörigen würden in Chile leben und habe er zu diesen Kontakt. Er werde in Chile weder politisch noch strafrechtlich verfolgt und habe dort auch sonst keine Probleme. Es spreche nichts gegen seine Rückkehr. Er könne den Freund, von dem sie sich das Auto geborgt hätten, fragen, ob er seinen Reisepass und seine Sachen bringen könne vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 01.2025, AS 36ff). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn die Schubhaft verhängt werden würde. Das Bundesamt schloss weiters das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX 01.2025, AS 36ff).Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn die Schubhaft verhängt werden würde. Das Bundesamt schloss weiters das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 01.2025, AS 36ff). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 01.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 50ff). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 01.2025, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, AS 50ff). Im Mandatsbescheid stellte das Bundesamt nach wörtlicher Wiedergabe der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom XXXX 01.2025 fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Personaldokumente eindeutig feststehe. Er sei ledig und habe im Bundesgebiet keine Sorgepflichten, zumal sich seine Kinder im Herkunftsstaat aufhalten würden. Er hätte keine gesundheitlichen Beschwerden und leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Wann er erstmalig ins Bundesgebiet eingereist sei, sei der Behörde nicht bekannt. Er hätte sein tatsächliches Einreisedatum sowie die Einreisemodalitäten nicht nachweisen können. Die Angaben des Beschwerdeführers würden lediglich auf Behauptungen beruhen und seien als nicht glaubwürdig zu erachten. Die Einreise in das Bundesgebiet sei wegen fehlender Reisedokumente (Passpflicht) auf illegalem Wege erfolgt und habe er somit gegen § 15 Abs. 1 FPG verstoßen. Der Beschwerdeführer sei „bewusst nicht zu touristischen Zwecken“ in das Bundesgebiet eingereist und habe somit gegen Art. 6 des SDK verstoßen. Er halte sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf und sei bis zur Betretung durch die Landespolizeidirektion für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er habe „sämtliche rechtliche Vorschriften der Republik, sowie der europäischen Union“ missachtet, zumal er illegal im Bundesgebiet aufhältig sei und die gesetzlichen Regelungen bewusst missachtet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht zu touristischen Zwecken eingereist, da er keine Angaben in Bezug auf touristische Aktivitäten habe machen können. Er hätte sich bis zum Betretungszeitpunkt unter Umgehung des Meldegesetztes im Bundesgebiet, für Behörden nicht greifbar aufgehalten. Er habe den Besitz von finanziellen Mitteln nicht nachzuweisen vermocht und sei auf finanzielle Zuwendungen Dritter angewiesen. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, es bestünde keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden und sei er auch nicht sozialversichert, wodurch er zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Er sei in keiner Weise integriert, zumal er im Bundesgebiet weder familiäre, soziale, sprachliche oder wirtschaftliche Bindungen habe. Es hätten keine Angehörigen in Österreich festgestellt werden können, dazu habe der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Angaben gemacht. Im Mandatsbescheid stellte das Bundesamt nach wörtlicher Wiedergabe der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 01.2025 fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Personaldokumente eindeutig feststehe. Er sei ledig und habe im Bundesgebiet keine Sorgepflichten, zumal sich seine Kinder im Herkunftsstaat aufhalten würden. Er hätte keine gesundheitlichen Beschwerden und leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Wann er erstmalig ins Bundesgebiet eingereist sei, sei der Behörde nicht bekannt. Er hätte sein tatsächliches Einreisedatum sowie die Einreisemodalitäten nicht nachweisen können. Die Angaben des Beschwerdeführers würden lediglich auf Behauptungen beruhen und seien als nicht glaubwürdig zu erachten. Die Einreise in das Bundesgebiet sei wegen fehlender Reisedokumente (Passpflicht) auf illegalem Wege erfolgt und habe er somit gegen Paragraph 15, Absatz eins, FPG verstoßen. Der Beschwerdeführer sei „bewusst nicht zu touristischen Zwecken“ in das Bundesgebiet eingereist und habe somit gegen Artikel 6, des SDK verstoßen. Er halte sich unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf und sei bis zur Betretung durch die Landespolizeidirektion für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er habe „sämtliche rechtliche Vorschriften der Republik, sowie der europäischen Union“ missachtet, zumal er illegal im Bundesgebiet aufhältig sei und die gesetzlichen Regelungen bewusst missachtet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht zu touristischen Zwecken eingereist, da er keine Angaben in Bezug auf touristische Aktivitäten habe machen können. Er hätte sich bis zum Betretungszeitpunkt unter Umgehung des Meldegesetztes im Bundesgebiet, für Behörden nicht greifbar aufgehalten. Er habe den Besitz von finanziellen Mitteln nicht nachzuweisen vermocht und sei auf finanzielle Zuwendungen Dritter angewiesen. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, es bestünde keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden und sei er auch nicht sozialversichert, wodurch er zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Er sei in keiner Weise integriert, zumal er im Bundesgebiet weder familiäre, soziale, sprachliche oder wirtschaftliche Bindungen habe. Es hätten keine Angehörigen in Österreich festgestellt werden können, dazu habe der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Angaben gemacht. Beweiswürdigend verwies das Bundesamt lediglich auf den Akteninhalt und die Einvernahme am XXXX 01.
- Beweiswürdigend verwies das Bundesamt lediglich auf den Akteninhalt und die Einvernahme am römisch 40 01.
- Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt konkret auf den Beschwerdeführer bezogen zusammengefasst aus, er würde die Fluchtgründe des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 erfüllen. Es liege beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG vor, da er sich bewusst im Bundesgebiet – unter anderem auch unter Umgehung des Meldegesetzes – im Verborgenen aufgehalten habe, um einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen, zumal er sich dessen bewusst sei, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei auch illegal in das Bundesgebiet eingereist, zumal er nicht im Besitz eines Reisedokuments (Passpflicht) sei. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme hätte er keine genauen Angaben bezüglich seiner Wohnadresse machen können und hätte angegeben, in seinem Auto genächtigt zu haben, sodass immanente Fluchtgefahr bestehe. Des Weiteren habe er keine glaubwürdigen Angaben in Bezug auf seine tatsächliche Einreise tätigen und dazu auch keine Beweismittel vorlegen können, sodass seine Angaben lediglich als Schutzbehauptung zu werten seien. Die Fluchtgefahr werde gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht gemindert, da der Beschwerdeführer über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet und keine nennenswerten Geldmittel verfüge. Im Zuge der Niederschrift habe er angegeben, lediglich nur mehr über EUR 40,00 in bar zu verfügen, sodass er auf die finanzielle Zuwendung Dritter angewiesen sei. Er verfüge über keinen ortsüblichen Wohnsitz, hätte in Bezug auf seine Wohnstätte keine Angaben tätigen können und angegeben, im Auto genächtigt zu haben. Familiäre Bindungen bestünden nicht, die Fluchtgefahr werde durch die nicht vorhandene soziale Verankerung erhöht, da der Beschwerdeführer ortsungebunden und mobil sei. Insgesamt ergebe sich eine erhöhte Fluchtgefahr. Dem Beschwerdeführer sei stets bewusst gewesen, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet und im Schengen-Raum aufhalte. Daher komme die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage, da er dieses dazu nützen würde, um unterzutauchen. Die Verhängung der Schubhaft sei ultima ratio, mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, da es anhand seines Verhaltens wahrscheinlich sei, dass er diese Möglichkeit nützen würde, um unterzutauchen. Er habe die Rechtsordnung verletzt, indem er sich gezielt ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach „Entdeckung“ seines Verhaltens dieses ändern werde. Er werde sich wieder den Behörden entziehen, um weiterhin einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu führen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt konkret auf den Beschwerdeführer bezogen zusammengefasst aus, er würde die Fluchtgründe des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, erfüllen. Es liege beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG vor, da er sich bewusst im Bundesgebiet – unter anderem auch unter Umgehung des Meldegesetzes – im Verborgenen aufgehalten habe, um einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen, zumal er sich dessen bewusst sei, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei auch illegal in das Bundesgebiet eingereist, zumal er nicht im Besitz eines Reisedokuments (Passpflicht) sei. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme hätte er keine genauen Angaben bezüglich seiner Wohnadresse machen können und hätte angegeben, in seinem Auto genächtigt zu haben, sodass immanente Fluchtgefahr bestehe. Des Weiteren habe er keine glaubwürdigen Angaben in Bezug auf seine tatsächliche Einreise tätigen und dazu auch keine Beweismittel vorlegen können, sodass seine Angaben lediglich als Schutzbehauptung zu werten seien. Die Fluchtgefahr werde gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht gemindert, da der Beschwerdeführer über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet und keine nennenswerten Geldmittel verfüge. Im Zuge der Niederschrift habe er angegeben, lediglich nur mehr über EUR 40,00 in bar zu verfügen, sodass er auf die finanzielle Zuwendung Dritter angewiesen sei. Er verfüge über keinen ortsüblichen Wohnsitz, hätte in Bezug auf seine Wohnstätte keine Angaben tätigen können und angegeben, im Auto genächtigt zu haben. Familiäre Bindungen bestünden nicht, die Fluchtgefahr werde durch die nicht vorhandene soziale Verankerung erhöht, da der Beschwerdeführer ortsungebunden und mobil sei. Insgesamt ergebe sich eine erhöhte Fluchtgefahr. Dem Beschwerdeführer sei stets bewusst gewesen, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet und im Schengen-Raum aufhalte. Daher komme die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage, da er dieses dazu nützen würde, um unterzutauchen. Die Verhängung der Schubhaft sei ultima ratio, mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, da es anhand seines Verhaltens wahrscheinlich sei, dass er diese Möglichkeit nützen würde, um unterzutauchen. Er habe die Rechtsordnung verletzt, indem er sich gezielt ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten habe und der Schwarzarbeit nachgegangen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach „Entdeckung“ seines Verhaltens dieses ändern werde. Er werde sich wieder den Behörden entziehen, um weiterhin einen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu führen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 01.2025 um XXXX Uhr persönlich ausgefolgt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 72). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 01.2025 um römisch 40 Uhr persönlich ausgefolgt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 72). 1.1.
- Am 17.01.2025 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein (vgl. E-Mail 17.01.2025, AS 79ff; Fremdenregisterauszug 22.01.2025, OZ 2).1.1.
- Am 17.01.2025 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein vergleiche E-Mail 17.01.2025, AS 79ff; Fremdenregisterauszug 22.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2025, Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Chile zulässig ist, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid über Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, AS 83ff).1.1.
- Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2025, Zahl: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Chile zulässig ist, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid über Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, AS 83ff). Dieser Bescheid, eine Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG sowie eine Information zum Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am 17.01.2025 persönlich ausgefolgt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 128). Dieser Bescheid, eine Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG sowie eine Information zum Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am 17.01.2025 persönlich ausgefolgt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 128). 1.1.
- Am 17.01.2025 fand erstmals ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem er angab, rückkehrwillig zu sein und einen Antrag auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr stellen zu wollen (vgl. Protokoll Rückkehrberatung, AS 141ff).1.1.
- Am 17.01.2025 fand erstmals ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem er angab, rückkehrwillig zu sein und einen Antrag auf Unterstützungsleistung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr stellen zu wollen vergleiche Protokoll Rückkehrberatung, AS 141ff). 1.1.
- Noch am 17.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Chile, wobei er im Antrag angab, sein Reisepass befinde sich bei einem Freund und eine Kopie werde bis 29.01.2025 nachgereicht. Er beantragte zudem nur organisatorische Unterstützung ohne Kostenübernahme und erklärte seine volle Kooperationsbereitschaft (vgl. Antrag vom 17.01.2025, AS 137ff).1.1.
- Noch am 17.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Chile, wobei er im Antrag angab, sein Reisepass befinde sich bei einem Freund und eine Kopie werde bis 29.01.2025 nachgereicht. Er beantragte zudem nur organisatorische Unterstützung ohne Kostenübernahme und erklärte seine volle Kooperationsbereitschaft vergleiche Antrag vom 17.01.2025, AS 137ff). Der Antrag wurde seitens der Rückkehrberatung jedoch erst am 20.01.2025 dem Bundesamt per E-Mail übermittelt (vgl. E-Mail, AS 135). Der Antrag wurde seitens der Rückkehrberatung jedoch erst am 20.01.2025 dem Bundesamt per E-Mail übermittelt vergleiche E-Mail, AS 135). Noch am 20.01.2025 stimmte das Bundesamt einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers unter organisatorischer Unterstützung durch die Rückkehrberatung ohne Kostenübernahme bis zum 21.03.2025 zu (vgl. E-Mail, AS 132; Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr 20.01.2025, AS 144ff).Noch am 20.01.2025 stimmte das Bundesamt einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers unter organisatorischer Unterstützung durch die Rückkehrberatung ohne Kostenübernahme bis zum 21.03.2025 zu vergleiche E-Mail, AS 132; Genehmigungsschreiben zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr 20.01.2025, AS 144ff). 1.1.
- Am 20.01.2025 wurde seitens des Beschwerdeführers über dessen Rechtsvertretung hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie den damit zusammenhängenden Aussprüchen (abgesehen vom ebenfalls verhängten Einreiseverbot) ein Rechtsmittelverzicht abgegeben (vgl. E-Mail, 20.01.2025, AS 146; Rechtsmittelverzicht, AS 148).1.1.
- Am 20.01.2025 wurde seitens des Beschwerdeführers über dessen Rechtsvertretung hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie den damit zusammenhängenden Aussprüchen (abgesehen vom ebenfalls verhängten Einreiseverbot) ein Rechtsmittelverzicht abgegeben vergleiche E-Mail, 20.01.2025, AS 146; Rechtsmittelverzicht, AS 148). 1.1.
- Am 21.01.2025 langte beim Bundesamt telefonisch die Zusage der chilenischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sein, woraufhin die Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers widerrufen wurde (vgl. E-Mail, AS 151; Schreiben, AS 182f). 1.1.
- Am 21.01.2025 langte beim Bundesamt telefonisch die Zusage der chilenischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sein, woraufhin die Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers widerrufen wurde vergleiche E-Mail, AS 151; Schreiben, AS 182f). Eine Buchungsanfrage für einen Flug von XXXX nach XXXX /Chile wurde am 21.01.2025 gestellt (vgl. AS 164f).Eine Buchungsanfrage für einen Flug von römisch 40 nach römisch 40 /Chile wurde am 21.01.2025 gestellt vergleiche AS 164f). 1.1.
- Am 22.01.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde (vgl. OZ 1).1.1.
- Am 22.01.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde vergleiche OZ 1). 1.1.
- Am XXXX 01.2025 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2025 begleitet aus dem Bundesgebiet nach Chile abgeschoben wird (vgl. OZ 14).1.1.
- Am römisch 40 01.2025 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2025 begleitet aus dem Bundesgebiet nach Chile abgeschoben wird vergleiche OZ 14). 1.1.
- Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom XXXX 01.2025 (vgl. OZ 21) ergibt sich:1.1.
- Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom römisch 40 01.2025 vergleiche OZ 21) ergibt sich: „
- Finden aktuell Abschiebungen nach CHILE statt? Aufgrund sehr geringer Fallzahlen gehört Chile nicht zu den Ländern mit einer hohen Abschiebequote. Abschiebungen sind trotzdem möglich, Flugverbindungen nach Santiago de Chile über Madrid sind vorhanden. Zuletzt wurde ein chilenischer Staatsangehöriger im Jahr 2023 abgeschoben.
- Wie viele Abschiebungen nach CHILE fanden im Jahr 2023 und bisher im Jahr 2024 statt? 2023: 1 Abschiebung 2024: 0 Abschiebungen
- Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von CHILE ausgestellt? Zuletzt wurde im September 2023 ein HRZ für eine Abschiebung von der chilenischen Botschaft ausgestellt.
- Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von CHILE ausgestellt wird? Aufgrund sehr geringer Fallzahlen sind keine Erfahrungswerte vorhanden, anhand welcher plausible Angaben über eine durchschnittliche Verfahrensdauer gemacht werden können. Im gegenständlichen Fall wurde das BFA noch am selben Tag, nach erfolgter Übermittlung der HRZ-Beantragungsunterlagen, von der chilenischen Botschaft kontaktiert und über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich HRZ-Ausstellung aufgeklärt. Es wurde telefonisch die HRZ Zusage erteilt und zugesichert, dass das HRZ unmittelbar nach Übermittlung der Flugdaten ausgestellt werden wird.
- Laut Akteninhalt wurde für XXXX bereits mündlich eine Zustimmung zur Erteilung eines HRZ seitens der Vertretungsbehörde von CHILE erteilt. Bis wann ist nun konkret mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen?
- Laut Akteninhalt wurde für römisch 40 bereits mündlich eine Zustimmung zur Erteilung eines HRZ seitens der Vertretungsbehörde von CHILE erteilt. Bis wann ist nun konkret mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen? Es wurde telefonisch die HRZ Zusage erteilt und zugesichert, dass das HRZ unmittelbar nach Übermittlung der Flugdaten ausgestellt werden wird.
- Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung nach CHILE vorzunehmen? Das HRZ wird nach Übermittlung der Flugdaten ausgestellt, somit wird die Abschiebung zeitnah nach Erhalt des HRZ vollzogen werden.
- Wurde bereits ein konkreter Flug für XXXX gebucht?
- Wurde bereits ein konkreter Flug für römisch 40 gebucht? Es wurde ein Flug für den 07.02.2025 gebucht, wobei sich die Durchbeförderungsmodalitäten noch in Abklärung mit den spanischen Behörden befinden. Sobald alle praktischen Modalitäten geklärt sind, werden die Flugdaten an die chilenische Botschaft übermittelt.
- XXXX hat die freiwillige unterstützte Rückkehr beantragt, der vom BFA zuerst auch zugestimmt wurde. Nach mündlicher Zusage eines HRZ wurde die Zustimmung widerrufen und soll XXXX nunmehr begleitet abgeschoben werden. Aus welchem Grund?
- römisch 40 hat die freiwillige unterstützte Rückkehr beantragt, der vom BFA zuerst auch zugestimmt wurde. Nach mündlicher Zusage eines HRZ wurde die Zustimmung widerrufen und soll römisch 40 nunmehr begleitet abgeschoben werden. Aus welchem Grund? Diese Frage kann von der Abt. B/II/1 – Rückkehrvorbereitung mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden. Für Details diesbezüglich bitte an die zuständige Regionaldirektion wenden.
- Würde XXXX auch für den Fall der freiwilligen unterstützten Rückkehr von den Vertretungsbehörden von CHILE ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden?
- Würde römisch 40 auch für den Fall der freiwilligen unterstützten Rückkehr von den Vertretungsbehörden von CHILE ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden? Für die HRZ-Ausstellung ist grundsätzlich eine positive Identifizierung der betroffenen Person durch die Heimatbehörden erforderlich. Herr XXXX wurde anhand übermittelter Unterlagen von der zuständigen Abteilung der chilenischen Botschaft identifiziert.Herr römisch 40 wurde anhand übermittelter Unterlagen von der zuständigen Abteilung der chilenischen Botschaft identifiziert. Darauf basierend wurde die Zusage für die HRZ-Ausstellung für eine zwangsweise Rückkehr (Abschiebung) von der chilenischen Botschaft zugesichert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die chilenische Botschaft ein HRZ auch für die freiwillige Rückkehr ausstellen würde, zumal es sich aus rechtlicher Sicht um eine mildere Art der Rückkehr in das Heimatland handelt. Für Details diesbezüglich bitte an die BBU herantreten.
- Könnte XXXX auch mit einem Heimreisezertifikat freiwillig unterstützt zurückkehren?
- Könnte römisch 40 auch mit einem Heimreisezertifikat freiwillig unterstützt zurückkehren? Sobald ein HRZ ausgestellt wird, kann Herr XXXX nach Chile ausreisen.Sobald ein HRZ ausgestellt wird, kann Herr römisch 40 nach Chile ausreisen. Für Details hinsichtlich Unterstützung bitte an die zuständige Regionaldirektion und/oder BBU herantreten.
- Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
- Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche? In Bezug auf die HRZ-Beschaffung sind der Abt. B/II/1 – Rückkehrvorbereitung keine Probleme bekannt.
- Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
- Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus? Sobald die Flugdaten feststehen, werden diese an die chilenische Botschaft, mit dem Ersuchen um umgehende HRZ-Ausstellung, übermittelt werden. In weiterer Folge wird mit der chilenischen Botschaft ein Termin für die Abholung des HRZ vereinbart. Nach erfolgter Abholung wird das HRZ im PAZ XXXX zur weiteren Verwendung hinterlegt werden.“Nach erfolgter Abholung wird das HRZ im PAZ römisch 40 zur weiteren Verwendung hinterlegt werden.“ 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 01.2025, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG FPG in Form einer täglichen periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher angeführten Polizeiinspektion verhängt und der Beschwerdeführer im Anschluss am XXXX 01.2025 um XXXX Uhr aus der Schubhaft entlassen (vgl. Mandatsbescheid und Übernahmebestätigung, OZ 24; Entlassungsschein, OZ 23). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 01.2025, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG FPG in Form einer täglichen periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher angeführten Polizeiinspektion verhängt und der Beschwerdeführer im Anschluss am römisch 40 01.2025 um römisch 40 Uhr aus der Schubhaft entlassen vergleiche Mandatsbescheid und Übernahmebestätigung, OZ 24; Entlassungsschein, OZ 23). 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger chilenischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt weiters nicht über einen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von XXXX 01.2025, XXXX Uhr, bis XXXX 01.2025, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 01.2025, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 01.2025, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Spruchpunkte – abgesehen vom Einreiseverbot – am 20.01.2025 einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. 1.2.
- Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und ist unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 22.01.2025, OZ 2).1.2.
- Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und ist unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 22.01.2025, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war haftfähig. Der Beschwerdeführer leidet an Adipositas und Asthma bronchiale, für welches er während der Haft ein entsprechendes Medikament erhielt. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung und wurde in der Haft auch behandelt (vgl. Anhalteprotokoll Teil III, Patientenkartei vom 22.01.2025, jeweils OZ 8).1.2.
- Der Beschwerdeführer war haftfähig. Der Beschwerdeführer leidet an Adipositas und Asthma bronchiale, für welches er während der Haft ein entsprechendes Medikament erhielt. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung und wurde in der Haft auch behandelt vergleiche Anhalteprotokoll Teil römisch drei, Patientenkartei vom 22.01.2025, jeweils OZ 8). 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der Beschwerdeführer reiste am 25.12.2024 aus Chile auf dem Luftweg in Paris ein und reiste von dort aus mit dem Zug nach Italien, in die Gegend von XXXX , weiter (vgl. vorgelegtes Foto vom Einreisestempel des Beschwerdeführers im Reisepass, OZ 1; vorgelegtes elektronisches Ticket, OZ 1; Niederschrift Bundesamt XXXX 01.2025, AS 37ff, OZ 6).1.3.
- Der Beschwerdeführer reiste am 25.12.2024 aus Chile auf dem Luftweg in Paris ein und reiste von dort aus mit dem Zug nach Italien, in die Gegend von römisch 40 , weiter vergleiche vorgelegtes Foto vom Einreisestempel des Beschwerdeführers im Reisepass, OZ 1; vorgelegtes elektronisches Ticket, OZ 1; Niederschrift Bundesamt römisch 40 01.2025, AS 37ff, OZ 6). Es war bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in Europa ein Rückflug nach Chile – wiederum ausgehend von Paris – für den 27.01.2025 mit der Buchungsnummer XXXX gebucht und bezahlt. Hin- und Rückflug-Buchung kosteten gemeinsam CLP 1.021.413,00, was umgerechnet rund EUR 991,00 entspricht. Das Rückflugticket ist nach wie vor gültig (vgl. Abfrage auf der Website von Airfrance mit der Buchungsnummer und dem Namen des Beschwerdeführers am 22.01.2025, OZ 13; Niederschrift Bundesamt XXXX 01.2025, AS 38, OZ 6; vorgelegtes elektronisches Ticket, OZ 1).Es war bereits zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in Europa ein Rückflug nach Chile – wiederum ausgehend von Paris – für den 27.01.2025 mit der Buchungsnummer römisch 40 gebucht und bezahlt. Hin- und Rückflug-Buchung kosteten gemeinsam CLP 1.021.413,00, was umgerechnet rund EUR 991,00 entspricht. Das Rückflugticket ist nach wie vor gültig vergleiche Abfrage auf der Website von Airfrance mit der Buchungsnummer und dem Namen des Beschwerdeführers am 22.01.2025, OZ 13; Niederschrift Bundesamt römisch 40 01.2025, AS 38, OZ 6; vorgelegtes elektronisches Ticket, OZ 1). Der Beschwerdeführer reiste als Tourist nach Europa und wollte hier mit seinen Freunden einige Wochen feiern und an unterschiedlichen Partys teilnehmen (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX 01.2025, AS 38ff; Niederschrift Bundesamt XXXX 01.2025 im Parallelverfahren eines Mitreisenden des Beschwerdeführers, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W117 2306339-1, OZ 6, AS 87; gültiges Hin- und Rückflugticket, OZ 1 iVm. OZ 13).Der Beschwerdeführer reiste als Tourist nach Europa und wollte hier mit seinen Freunden einige Wochen feiern und an unterschiedlichen Partys teilnehmen vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 01.2025, AS 38ff; Niederschrift Bundesamt römisch 40 01.2025 im Parallelverfahren eines Mitreisenden des Beschwerdeführers, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W117 2306339-1, OZ 6, AS 87; gültiges Hin- und Rückflugticket, OZ 1 in Verbindung mit OZ 13). 1.3.
- Spätestens am 15.01.2025 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren chilenischen Staatsangehörigen von Italien aus mit einem Auto nach Österreich, ohne seinen Reisepass mitzuführen, der in Italien verblieb. Der Beschwerdeführer und seine zwei Mitreisenden wurden im Zuge einer Verkehrskontrolle wegen des Überfahrens von Rotlicht mit einem Pkw von der Polizei angehalten. Im Zuge dieser Verkehrskontrolle erfolgte eine Identitätsfeststellung (unter anderem) des Beschwerdeführers, wobei dieser sich nur mit einer Kopie seines chilenischen Reisepasses ausweisen konnte. Bei einer Personendurchsuchung wurde sodann auch ein chilenischer Personalausweis beim Beschwerdeführer gefunden. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer nach Erlassung eines entsprechenden Festnahmeauftrages wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. abermals Anhalteprotokoll 15.01.2025, AS 5ff; Festnahmeauftrag 15.01.2025, AS 9ff; Meldung LPD XXXX 15.01.2025, AS 13ff; Foto Reisepass des Beschwerdeführers, AS 12; Kopie vom chilenischen Personalausweis, AS 18ff; Niederschrift Bundesamt XXXX 01.2025, AS 36ff).1.3.
- Spätestens am 15.01.2025 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren chilenischen Staatsangehörigen von Italien aus mit einem Auto nach Österreich, ohne seinen Reisepass mitzuführen, der in Italien verblieb. Der Beschwerdeführer und seine zwei Mitreisenden wurden im Zuge einer Verkehrskontrolle wegen des Überfahrens von Rotlicht mit einem Pkw von der Polizei angehalten. Im Zuge dieser Verkehrskontrolle erfolgte eine Identitätsfeststellung (unter anderem) des Beschwerdeführers, wobei dieser sich nur mit einer Kopie seines chilenischen Reisepasses ausweisen konnte. Bei einer Personendurchsuchung wurde sodann auch ein chilenischer Personalausweis beim Beschwerdeführer gefunden. Nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer nach Erlassung eines entsprechenden Festnahmeauftrages wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach dem BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt vergleiche abermals Anhalteprotokoll 15.01.2025, AS 5ff; Festnahmeauftrag 15.01.2025, AS 9ff; Meldung LPD römisch 40 15.01.2025, AS 13ff; Foto Reisepass des Beschwerdeführers, AS 12; Kopie vom chilenischen Personalausweis, AS 18ff; Niederschrift Bundesamt römisch 40 01.2025, AS 36ff). 1.3.
- Der Beschwerdeführer hielt sich nicht einen längeren Zeitraum vor dem 15.01.2025 rechtswidrig im Bundesgebiet auf und ging auch nicht der Schwarzarbeit nach. 1.3.
- Die gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2025 erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs aufgrund des am 20.01.2025 vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichts bereits in Rechtskraft. Diese ist somit durchsetzbar und auch durchführbar. 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist ausreisewillig und hat bereits am 17.01.2025 unmittelbar nach der Rückkehrberatung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt, wobei er lediglich die organisatorische Unterstützung beantragte, jedoch keine Kostenübernahme. Der freiwilligen unterstützten Ausreise des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt am 20.01.2025 auch zugestimmt. Die Zustimmung wurde nach Erlangung einer Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die chilenische Vertretungsbehörde jedoch widerrufen. 1.3.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und verfügt, abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum, über keine Wohnsitzmeldung (vgl. Strafregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 22.01.2025, OZ 2).1.3.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und verfügt, abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum, über keine Wohnsitzmeldung vergleiche Strafregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 22.01.2025, OZ 2). 1.3.
- Er verfügt weiters in Österreich über keine familiären oder irgendwelche sozialen Anknüpfungspunkte, ist beruflich nicht verankert und verfügt auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz oder ausreichende finanzielle Mittel. Der Beschwerdeführer hatte auch nicht die Absicht in Österreich zu verbleiben. 1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen chilenischen Personalausweis und hat auch einen gültigen chilenischen Reisepass, mit welchem er nach Europa einreiste, der jedoch in Italien verblieb (vgl. aktenkundige Kopie vom chilenischen Personalausweis, AS 18ff, OZ 6; Foto Reisepass des Beschwerdeführers, AS 12, OZ 6; Niederschrift Bundesamt 16.01.2025, AS 36ff; Beschwerdevorbringen samt Beilagen (Kopie des Einreisestempels im Reisepass), OZ 1; Angaben des Beschwerdeführers beim Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr zur Nachreichung seines Reisepasses, AS 137ff, OZ 6).1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen chilenischen Personalausweis und hat auch einen gültigen chilenischen Reisepass, mit welchem er nach Europa einreiste, der jedoch in Italien verblieb vergleiche aktenkundige Kopie vom chilenischen Personalausweis, AS 18ff, OZ 6; Foto Reisepass des Beschwerdeführers, AS 12, OZ 6; Niederschrift Bundesamt 16.01.2025, AS 36ff; Beschwerdevorbringen samt Beilagen (Kopie des Einreisestempels im Reisepass), OZ 1; Angaben des Beschwerdeführers beim Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr zur Nachreichung seines Reisepasses, AS 137ff, OZ 6). 1.3.
- Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers ist nunmehr für den 07.02.2025 geplant. Aufgrund der geringen Fallzahlen gehört Chile nicht zu den Ländern mit einer hohen Abschiebequote. Zuletzt wurde einmal im Jahr 2023 nach Chile abgeschoben und auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Für den Beschwerdeführer lag seit 20.01.2025 eine Zustimmung der chilenischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, sobald der chilenischen Vertretungsbehörde eine konkrete Flugbuchung übermittelt wird (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom XXXX 01.2025, OZ 21). Aufgrund der geringen Fallzahlen gehört Chile nicht zu den Ländern mit einer hohen Abschiebequote. Zuletzt wurde einmal im Jahr 2023 nach Chile abgeschoben und auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Für den Beschwerdeführer lag seit 20.01.2025 eine Zustimmung der chilenischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, sobald der chilenischen Vertretungsbehörde eine konkrete Flugbuchung übermittelt wird vergleiche Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom römisch 40 01.2025, OZ 21). Das Bundesamt konnte bei Verhängung der gegenständlichen Schubhaft daher von einer zeitnahen Erlassung einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie Durchführung der Rückkehrentscheidung aus damaliger Sicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgehen, zumal der Beschwerdeführer zumindest in Form eines Personalausweises über ein gültiges Identitätsdokument verfügte.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm darüber hinaus auch Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt betreffend das Verfahren W117 2306329-1 und eines mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mitgereisten und ebenfalls in Schubhaft angehaltenen, chilenischen Staatsangehörigen, insbesondere in dessen Niederschrift vor dem Bundesamt, ebenfalls am XXXX 01.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm darüber hinaus auch Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt betreffend das Verfahren W117 2306329-1 und eines mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mitgereisten und ebenfalls in Schubhaft angehaltenen, chilenischen Staatsangehörigen, insbesondere in dessen Niederschrift vor dem Bundesamt, ebenfalls am römisch 40 01.
- Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie zum gültigen Personalausweis des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie dem vorliegenden Dokument. Dass der Beschwerdeführer auch mit einem gültigen chilenischen Reisepass nach Europa einreiste, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Fotografie des Reisepasses und der mit der Beschwerde vorgelegten Fotografie des Einreisestempels in Frankreich vom 25.01.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch nicht in der Beschwerde (vgl. OZ 1) behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch nicht in der Beschwerde vergleiche OZ 1) behauptet. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Österreich und/oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte. Auch dem Fremdenregister kann dazu nichts entnommen werden und wurde vom Beschwerdeführer der Besitz eines Aufenthaltstitels vor dem Bundesamt in der Einvernahme am XXXX 01.2025 auch ausdrücklich verneint, wobei er aber sinngemäß auf die grundsätzlich erlaubte visumfreie Einreise und Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen für chilenische Staatsangehörige hinwies (vgl. Niederschrift Bundesamt XXXX 01.2025, AS 36ff; Fremdenregisterauszug 22.01.2025, OZ 2).Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Österreich und/oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte. Auch dem Fremdenregister kann dazu nichts entnommen werden und wurde vom Beschwerdeführer der Besitz eines Aufenthaltstitels vor dem Bundesamt in der Einvernahme am römisch 40 01.2025 auch ausdrücklich verneint, wobei er aber sinngemäß auf die grundsätzlich erlaubte visumfreie Einreise und Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen für chilenische Staatsangehörige hinwies vergleiche Niederschrift Bundesamt römisch 40 01.2025, AS 36ff; Fremdenregisterauszug 22.01.2025, OZ 2). 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer von XXXX 01.2025, XXXX Uhr, bis XXXX 01.2025, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere den dort einliegenden Mandatsbescheiden über die Verhängung der Schubhaft sowie des gelinderen Mittels in Verbindung mit den Zustellnachweisen und den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
- Dass der Beschwerdeführer von römisch 40 01.2025, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 01.2025, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere den dort einliegenden Mandatsbescheiden über die Verhängung der Schubhaft sowie des gelinderen Mittels in Verbindung mit den Zustellnachweisen und den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Der Bescheid vom 17.01.2025 über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der dazu vom Beschwerdeführer abgegebene Rechtsmittelverzicht sind aktenkundig. Demnach liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen hätten und wurde eine solche in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer leidet an Adipositas und Asthma bronchiale, für welches er während der Haft ein entsprechendes Medikament erhielt. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung und wurde in der Haft auch behandelt (vgl. Anhalteprotokoll Teil III, Patientenkartei vom 22.01.2025, jeweils OZ 8).2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen hätten und wurde eine solche in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer leidet an Adipositas und Asthma bronchiale, für welches er während der Haft ein entsprechendes Medikament erhielt. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung und wurde in der Haft auch behandelt vergleiche Anhalteprotokoll Teil römisch drei, Patientenkartei vom 22.01.2025, jeweils OZ 8). 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.12.2024 auf dem Luftweg von Chile aus in Paris einreiste, ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Fotografie des Einreisestempels im Reisepass des Beschwerdeführers (vgl. OZ 1). Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorhandenen elektronischen Ticket des Beschwerdeführers, dass dieser bereits bei seiner Einreise nach Europa über ein (nach wie vor) gültiges Rückflugticket von Paris nach Chile für den 27.01.2025, somit rund einen Monat später, verfügte (vgl. OZ 1 und OZ 13). Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor dem Bundesamt am XXXX 01.2025 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft selbst keinen Zugang zu seinem Mobiltelefon hatte, ist daher begründet davon auszugehen, dass diese Nachweise bereits zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 01.2025 vorhanden gewesen sein mussten. Warum der Beschwerdeführer diese in der Einvernahme vor dem Bundesamt nach Einholung des Mobiltelefons aus den Effekten nicht vorzeigen konnte, ist nicht nachvollziehbar, ergibt sich auch nicht aus der Niederschrift und ist womöglich – wie in der Beschwerde vorgebracht - tatsächlich einem Kommunikationsproblem geschuldet gewesen.2.3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.12.2024 auf dem Luftweg von Chile aus in Paris einreiste, ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Fotografie des Einreisestempels im Reisepass des Beschwerdeführers vergleiche OZ 1). Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorhandenen elektronischen Ticket des Beschwerdeführers, dass dieser bereits bei seiner Einreise nach Europa über ein (nach wie vor) gültiges Rückflugticket von Paris nach Chile für den 27.01.2025, somit rund einen Monat später, verfügte vergleiche OZ 1 und OZ 13). Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor dem Bundesamt am römisch 40 01.2025 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft selbst keinen Zugang zu seinem Mobiltelefon hatte, ist daher begründet davon auszugehen, dass diese Nachweise bereits zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 01.2025 vorhanden gewesen sein mussten. Warum der Beschwerdeführer diese in der Einvernahme vor dem Bundesamt nach Einholung des Mobiltelefons aus den Effekten nicht vorzeigen konnte, ist nicht nachvollziehbar, ergibt sich auch nicht aus der Niederschrift und ist womöglich – wie in der Beschwerde vorgebracht - tatsächlich einem Kommunikationsproblem geschuldet gewesen. Auch wenn dem Bundesamt diese Nachweise in der Einvernahme – aus welchem Grund auch immer – nicht vorlagen, hat dieses – soweit sich aus dem Akteninhalt und der Niederschrift ergibt – trotz der Angaben des Beschwerdeführers keinerlei weitere Fragen dazu gestellt oder versucht, vom Beschwerdeführer nähere Informationen – wie etwa zumindest die Fluggesellschaft und allenfalls bekannte Login-Daten auf der Website der Fluggesellschaft – zu erhalten, die gegebenenfalls einer sehr einfach machbaren und schnellen Nachprüfung zugänglich gewesen wären, vor allem, da das Bundesamt offensichtlich trotz Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid ein ordentliches Ermittlungsverfahren führte, welches nach der Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen wurde und auf welchem in weiterer Folge auch die gegen den Beschwerdeführer erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme basierte. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren ist daher als mangelhaft anzusehen. Auch wenn dem Bundesamt diese Nachweise in der Einvernahme – aus welchem Grund auch immer – nicht vorlagen, hat dieses – soweit sich aus dem Akteninhalt und der Niederschrift ergibt – trotz der Angaben des Beschwerdeführers keinerlei weitere Fragen dazu gestellt oder versucht, vom Beschwerdeführer nähere Informationen – wie etwa zumindest die Fluggesellschaft und allenfalls bekannte Login-Daten auf der Website der Fluggesellschaft – zu erhalten, die gegebenenfalls einer sehr einfach machbaren und schnellen Nachprüfung zugänglich gewesen wären, vor allem, da das Bundesamt offensichtlich trotz Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid ein ordentliches Ermittlungsverfahren führte, welches nach der Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen wurde und auf welchem in weiterer Folge auch die gegen den Beschwerdeführer erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme basierte. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren ist daher als mangelhaft anzusehen. 2.3.
- Jedenfalls aber nicht nachvollziehbar und aktenwidrig ist die Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer hätte keine Angaben in Bezug auf „touristische Zwecke“ machen können (vgl. Mandatsbescheid XXXX 01.2025, S 7). Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, als Tourist nach Europa eingereist zu sein, hier Silvester gefeiert zu haben und sich mit seinen Freunden von einer Party zur nächsten bewegt zu haben, wobei er schließlich in Österreich gelandet sei, seinen Reisepass aber in Italien bei der vorübergehenden Unterkunft in XXXX belassen habe. Diese Angaben decken sich im Übrigen auch mit den Angaben einer seiner Begleiter, der ebenfalls festgenommen wurde, sich in Schubhaft befindet und ebenfalls am XXXX 01.2025 vor derselben Organwalterin des Bundesamtes einvernommen wurde (vgl. dazu Niederschrift Bundesamt XXXX 01.2025 im Parallelverfahren eines Mitreisenden des Beschwerdeführers, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W117 2306339-1, OZ 6, AS 87). Das Bundesamt hat hingegen keinerlei Gründe dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus touristischen Gründen in Europa bzw. in Österreich gewesen sein sollte, sondern nur festgestellt, der Beschwerdeführer hätte keine Angaben in Bezug auf touristische Zwecke machen können (vgl. Mandatsbescheid XXXX 01.2025, S 7) und an anderer Stelle wenige Sätze später widersprechend und ohne Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer wäre „bewusst nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist“ (vgl. Mandatsbescheid XXXX 01.2025, S 7). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und sein Mitreisender in zwei getrennt voneinander geführten Einvernahmen am selben Tag vor derselben Organwalterin in Bezug auf ihre Einreise und ihren Aufenthalt in Österreich übereinstimmende Angaben machten, dass Bundesamt aber keinen einzigen Hinweis dafür zur Verfügung hatte, dass diese Angaben nicht richtig wären, war auch ohne Berücksichtigung der erst nach Verhängung der gegenständlichen Schubhaft vorgelegten Nachweise des Beschwerdeführers, welche aber allesamt sein Vorbringen vor dem Bundesamt stützen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Tourist mit einem gültigen Reisepass in den Schengen-Raum reiste, hier an Partys teilnahm und er – vorwerfbarerweise ohne seinen Reisepass (was im Übrigen seitens des Beschwerdeführers nie bestritten wurde) – am Tag seiner Festnahme mit seinen Mitreisenden in Österreich einreiste. 2.3.
- Jedenfalls aber nicht nachvollziehbar und aktenwidrig ist die Feststellung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer hätte keine Angaben in Bezug auf „touristische Zwecke“ machen können vergleiche Mandatsbescheid römisch 40 01.2025, S 7). Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, als Tourist nach Europa eingereist zu sein, hier Silvester gefeiert zu haben und sich mit seinen Freunden von einer Party zur nächsten bewegt zu haben, wobei er schließlich in Österreich gelandet sei, seinen Reisepass aber in Italien bei der vorübergehenden Unterkunft in römisch 40 belassen habe. Diese Angaben decken sich im Übrigen auch mit den Angaben einer seiner Begleiter, der ebenfalls festgenommen wurde, sich in Schubhaft befindet und ebenfalls am römisch 40 01.2025 vor derselben Organwalterin des Bundesamtes einvernommen wurde vergleiche dazu Niederschrift Bundesamt römisch 40 01.2025 im Parallelverfahren eines Mitreisenden des Beschwerdeführers, Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl W117 2306339-1, OZ 6, AS 87). Das Bundesamt hat hingegen keinerlei Gründe dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus touristischen Gründen in Europa bzw. in Österreich gewesen sein sollte, sondern nur festgestellt, der Beschwerdeführer hätte keine Angaben in Bezug auf touristische Zwecke machen können vergleiche Mandatsbescheid römisch 40 01.2025, S 7) und an anderer Stelle wenige Sätze später widersprechend und ohne Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer wäre „bewusst nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist“ vergleiche Mandatsbescheid römisch 40 01.2025, S 7). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und sein Mitreisender in zwei getrennt voneinander geführten Einvernahmen am selben Tag vor derselben Organwalterin in Bezug auf ihre Einreise und ihren Aufenthalt in Österreich übereinstimmende Angaben machten, dass Bundesamt aber keinen einzigen Hinweis dafür zur Verfügung hatte, dass diese Angaben nicht richtig wären, war auch ohne Berücksichtigung der erst nach Verhängung der gegenständlichen Schubhaft vorgelegten Nachweise des Beschwerdeführers, welche aber allesamt sein Vorbringen vor dem Bundesamt stützen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Tourist mit einem gültigen Reisepass in den Schengen-Raum reiste, hier an Partys teilnahm und er – vorwerfbarerweise ohne seinen Reisepass (was im Übrigen seitens des Beschwerdeführers nie bestritten wurde) – am Tag seiner Festnahme mit seinen Mitreisenden in Österreich einreiste. 2.3.
- Vor diesem Hintergrund war jedenfalls auch festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht einen längeren Zeitraum vor dem 15.01.2025 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und er hier auch nicht der Schwarzarbeit nachging. Weder aus dem konkret vorliegenden Verwaltungsakt noch aus der Begründung des Mandatsbescheides ergeben sich ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor dem 15.01.2025 für einen längeren Zeitraum rechtswidrig und unter Verletzung von Meldevorschriften im Bundesgebiet aufgehalten hätte und/oder sogar der Schwarzarbeit nachgegangen wäre. Vielmehr ergibt sich aus den – wie schon ausgeführt – glaubhaft zu wertenden Angaben des Beschwerdeführers auch schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft, dass er lediglich für kurze Zeit, jedenfalls aber nicht mehrere Tage im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Die ausdrücklich positive Feststellung des Bundesamtes, wonach sich der Beschwerdeführer unter Umgehung des Meldegesetzes – für Behörden nicht greifbar – im Bundesgebiet aufgehalten hätte, erweist sich daher ebenfalls als aktenwidrig. 2.3.
- Dass gegen den Beschwerdeführer seit 20.01.2025 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2025, mit welchem gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rechtsmittelverzicht vom 20.01.
- 2.3.
- Die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ergab sich bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 01.2025, wo der Beschwerdeführer auch angab, er habe von Anfang an einen Rückflug nach Chile für Ende Jänner gebucht, wolle zurückkehren und werde versuchen, seinen Reisepass aus Italien zu beschaffen.2.3.
- Die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ergab sich bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 01.2025, wo der Beschwerdeführer auch angab, er habe von Anfang an einen Rückflug nach Chile für Ende Jänner gebucht, wolle zurückkehren und werde versuchen, seinen Reisepass aus Italien zu beschaffen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrberatung am 17.01.2025 an, rückkehrwillig zu sein und auch einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellen zu wollen, was er noch am selben Tag tat. Der Antrag wurde seitens der Rückkehrberatung allerdings erst am 20.01.2025 an das Bundesamt übermittelt. Schlussendlich ist der Beschwerde auch dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer nach Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung abgegeben hat und diese damit akzeptiert. Insgesamt sind keine Hinweise ersichtlich, die auf eine fehlende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers schließen lassen könnten. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister, und beruhen die – abgesehen von seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum – nicht vorhandenen Wohnsitzmeldungen auf einer Einsichtnahme in das Melderegister. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, keinen gesicherten Wohnsitz und keinerlei Bindungen in Österreich verfügte, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 01.2025, wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt und ist unstrittig. Es haben sich – wie schon ausgeführt – auch keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer sich schon länger im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder beabsichtigen würde, dies künftig zu tun. Das Bestehen von sozialen Bezugspunkten wurde vom Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Ferner gehen auch aus der Anhaltedatei keinerlei Besuche hervor, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten. Dass der Beschwerdeführer beruflich in Österreich verankert wäre und über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. In der Anhaltedatei war ein Bargeldbetrag von EUR 40,90 vermerkt, den Effekten konnte jedoch nicht das Vorliegen einer Bankkarte entnommen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurden keinerlei Nachweise dahingehend vorgelegt, dass er tatsächlich – wie vorgebracht - über EUR 2.000,00 auf seinem Bankkonto verfügt und wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer – auf welchem Wege auch immer – darauf Zugriff hätte. Dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, am 15.01.2025, dem Tag seiner Betretung in Österreich, erstmals ins Bundesgebiet eingereist zu sein sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, welchem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bis auf seine aktuelle Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum bisher über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, keinen gesicherten Wohnsitz und keinerlei Bindungen in Österreich verfügte, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 01.2025, wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt und ist unstrittig. Es haben sich – wie schon ausgeführt – auch keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer sich schon länger im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder beabsichtigen würde, dies künftig zu tun. Das Bestehen von sozialen Bezugspunkten wurde vom Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Ferner gehen auch aus der Anhaltedatei keinerlei Besuche hervor, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten. Dass der Beschwerdeführer beruflich in Österreich verankert wäre und über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. In der Anhaltedatei war ein Bargeldbetrag von EUR 40,90 vermerkt, den Effekten konnte jedoch nicht das Vorliegen einer Bankkarte entnommen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurden keinerlei Nachweise dahingehend vorgelegt, dass er tatsächlich – wie vorgebracht - über EUR 2.000,00 auf seinem Bankkonto verfügt und wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer – auf welchem Wege auch immer – darauf Zugriff hätte. Dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, am 15.01.2025, dem Tag seiner Betretung in Österreich, erstmals ins Bundesgebiet eingereist zu sein sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, welchem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bis auf seine aktuelle Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum bisher über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte. 2.3.
- Die Feststellungen zu den vorhandenen Ausweisen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zu Punkt 1.3.
- in Klammer angeführten Beweismitteln. 2.3.
- Die Feststellungen der für den 07.02.2025 geplanten, begleiteten Abschiebung sowie der allgemeinen Modalitäten um Abschiebungen nach Chile bzw. das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die chilenischen Vertretungsbehörden ergeben sich aus der entsprechenden Mitteilung des Bundesamtes sowie der unter Punkt 1.1.
- wörtlich wiedergegebenen Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung. Da der Beschwerdeführer über einen gültigen chilenischen Personalausweis sowie über eine Fotografie seines noch gültigen chilenischen Reisepasses verfügte, durfte das Bundesamt zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft von einer raschen Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie damit verbunden von einer zeitnahen Rückführung des Beschwerdeführers nach Chile nach Rechtskraft bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung aus damaliger Sicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
- Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Art. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2007 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lautet auszugsweise:Artikel 2, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2007 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Art. 15 der Rückführungsrichtlinie lautet auszugsweise:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie lautet auszugsweise: „Inhaftnahme Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.
- Zu Spruchteil A.I.): Schubhaftbescheid vom XXXX 01.2025 und Anhaltung in Schubhaft von XXXX 01.2025 bis XXXX 01.2025:3.
- Zu Spruchteil A.I.): Schubhaftbescheid vom römisch 40 01.2025 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 01.2025 bis römisch 40 01.2025: 3.2.
- Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid mehrere aktenwidrige Feststellungen getroffen, obwohl diese bzw. gegenteilige Sachverhalte bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aktenkundig waren. So hat das Bundesamt insbesondere - wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt, auf welche hiermit verwiesen wird - in nicht nachvollziehbarer Weise und in sich widersprüchlich festgestellt, der Beschwerdeführer wäre einerseits bewusst nicht zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist, sondern absichtlich rechtswidrig, sowie andererseits, er hätte gar keine Angaben in Bezug auf touristische Zwecke machen können, hätte sich weiters einen längeren Zeitraum in Österreich im Verborgenen ohne Meldung eines Wohnsitzes aufgehalten, keine Angaben zu seinem Wohnsitz machen können und wäre hier der Schwarzarbeit nachgegangen. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung der Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 sowie Z 3 FPG wird ausgeführt, es liege Fluchtgefahr vor, weil sich der Beschwerdeführer bewusst – unter anderem auch unter Umgehung des Meldegesetzes – im Verborgenen aufgehalten habe, um einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie einer folgenden Außerlandesbringung zu entgehen, zumal sich der Beschwerdefüh