← Österreich

{'item': 'W173 2305943-1'}

Obsah (9)§ 13Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2025 GeschäftszahlW173 2305943-1 Spruch, W173 2305943-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Marg

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach vorhergehenden Antragstellungen beantragte Herr XXXX , (in der Folge BF), geb. am XXXX , am 29.08.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Nach vorhergehenden Antragstellungen beantragte Herr römisch 40 , (in der Folge BF), geb. am römisch 40 , am 29.08.2024 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  3. Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ermittelt auf Grund der Leiden des BF (
  4. chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform Pos.Nr. 04.11.
  5. GdB 40% und 2.Hypertonie Pos.Nr. 05.01.
  6. GdB 10%) auf Basis der Einschätzungsverordnung in ihrem Gutachten vom 16.09.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
  7. Das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ermittelt auf Grund der Leiden des BF (
  8. chronisches Schmerzsyndrom mittelschwerer Verlaufsform Pos.Nr. 04.11.
  9. GdB 40% und 2.Hypertonie Pos.Nr. 05.01.
  10. GdB 10%) auf Basis der Einschätzungsverordnung in ihrem Gutachten vom 16.09.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. 2.
  11. Nachdem das Gutachten vom 16.09.2024 von der belangten Behörde dem Parteiengehör unterzogen wurde, legte der BF neue Befunde vor und führte in seiner Stellungnahme vom 16.09.2024 aus, weder die bevorstehenden Operationen beider Hüften noch der Muskelschwund seien nicht berücksichtigt worden. 2.
  12. Von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX wurde auf Basis der vorliegenden Akten am 30.09.2024 eine ergänzende Stellungnahme erstellt. Darin führte sie abschließend unter Berücksichtigung der nachgereichten medizinischen Unterlagen aus, eine Diagnoseabklärung sei im Laufen und eine Nachuntersuchung – selbst auf Basis der Akten – erst nach Abschluss der Diagnostik und Therapie möglich. Nach Vorlage weiterer Befunde stellte die genannte Sachverständige in der Stellungnahme vom 26.10.2024 keine Änderung in der Beurteilung fest. 2.
  13. Von der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 wurde auf Basis der vorliegenden Akten am 30.09.2024 eine ergänzende Stellungnahme erstellt. Darin führte sie abschließend unter Berücksichtigung der nachgereichten medizinischen Unterlagen aus, eine Diagnoseabklärung sei im Laufen und eine Nachuntersuchung – selbst auf Basis der Akten – erst nach Abschluss der Diagnostik und Therapie möglich. Nach Vorlage weiterer Befunde stellte die genannte Sachverständige in der Stellungnahme vom 26.10.2024 keine Änderung in der Beurteilung fest.
  14. Mit Bescheid vom 29.10.2024 wurde der Antrag des BF vom 29.08.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des ermittelten Grades der Behinderung von 40% abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle der BF nicht die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  15. Der BF erhob unter Vorlage weiterer Befunde gegen den Bescheid vom 29.10.2024 Beschwerde am 05.11.
  16. Ergänzend brachte der BF vor, an einer Läsion Plexus Brachialis rechts zu leiden. Es werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie erforderlich. Er werde von Arzt zu Arzt geschickt. Es sei eine Kopf-CT gemacht worden und eine Lumbalpunktion vorgesehen. Ein NLG habe eine Läsion des Armplexus rechts ergeben.
  17. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.12.2024 ein. Im Gutachten vom 18.12.2024 ermittelt der beauftragte Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruhte auf einer Somatisierungsstörung verbunden mit Angst und depressiver Störung. Dieses Leiden wurde mit dem unteren Rahmensatz unter der Pos.Nr. 03.05.
  18. der Einschätzungsverordnung eingestuft. Eine Nachuntersuchung wurde für 11/2027 im Hinblick auf eine Besserungsmöglichkeit des psychischen Leidens vorgesehen.
  19. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.12.2024 ein. Im Gutachten vom 18.12.2024 ermittelt der beauftragte Sachverständige einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dieser beruhte auf einer Somatisierungsstörung verbunden mit Angst und depressiver Störung. Dieses Leiden wurde mit dem unteren Rahmensatz unter der Pos.Nr. 03.05.
  20. der Einschätzungsverordnung eingestuft. Eine Nachuntersuchung wurde für 11 aus 2027, im Hinblick auf eine Besserungsmöglichkeit des psychischen Leidens vorgesehen. 5.
  21. In der Folge lief die Frist für die Beschwerdevorentscheidung ab. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde - nachdem der BF weitere medizinische Unterlagen vorlegte – ein ergänzendes zusammenfassendes Gutachten von Dr.in XXXX eingeholt. Sie ermittelte auf Basis der Akten im Gutachten vom 02.01.2025 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Dabei berücksichtigte sie die Somatisierungsstörung verbunden mit Angst und depressiver Störung als Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 50%, die Wirbelsäulen-Funktionsstörung mittleren Grades als Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 40% und die leichte Hypertonie als Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 10%. Das führende Leiden 1 wurde durch Leiden 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsstörung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöhte wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Eine Nachuntersuchung wurde für 11/2027 vorgesehen. 5.
  22. In der Folge lief die Frist für die Beschwerdevorentscheidung ab. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde - nachdem der BF weitere medizinische Unterlagen vorlegte – ein ergänzendes zusammenfassendes Gutachten von Dr.in römisch 40 eingeholt. Sie ermittelte auf Basis der Akten im Gutachten vom 02.01.2025 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Dabei berücksichtigte sie die Somatisierungsstörung verbunden mit Angst und depressiver Störung als Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 50%, die Wirbelsäulen-Funktionsstörung mittleren Grades als Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 40% und die leichte Hypertonie als Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 10%. Das führende Leiden 1 wurde durch Leiden 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsstörung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöhte wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Eine Nachuntersuchung wurde für 11 aus 2027, vorgesehen. 5.
  23. Die Gutachten samt Gesamtgutachten vom 02.01.2025 wurden dem Parteiengehör unterzogen. Der BF legte weitere Unterlagen vor und forderte mit Schreiben vom 10.01.2025 die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie.
  24. Am 16.01.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  25. Nach Vorlage weiterer Unterlagen zog der BF mit Schreiben vom 12.02.2025 seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.08.2024 und seine Beschwerde vom 05.11.2024 zurück. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. , Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
  27. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.1. Zu Spruchpunkt A (Einstellung des Verfahrens) Da der BF seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.08.2024 zurückgezogen hat, und infolge der gleichzeitigen Beschwerdezurückziehung der angefochtene Bescheid vom 29.10.2024 mit Erkenntnis vom 24.02.2025, W173 2305943-1/8Z behoben wurde, fehlt es dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer. Der BF ist somit klaglos gestellt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da der BF seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.08.2024 zurückgezogen hat, und infolge der gleichzeitigen Beschwerdezurückziehung der angefochtene Bescheid vom 29.10.2024 mit Erkenntnis vom 24.02.2025, W173 2305943-1/8Z behoben wurde, fehlt es dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer. Der BF ist somit klaglos gestellt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). 2.2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2305943.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.