GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt 1.) des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 02.08.2023 sprach die belangten Behörde aus, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) in der GSVG-Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 EUR 6.457,00 betrage, mit Spruchpunkt 2.) legte sie die Höhe der monatlich zu leistenden Beiträge mit EUR 440,30 fest. Als rechtliche Grundlage wurden die §§ 2 Abs. 1 Z 3, 25, 27, 35, 37 GSVG angeführt. Gestützt wurde die Vorschreibung der Beiträge im Grunde auf das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG aufgrund der Tätigkeit der bP als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Sachverhalt findet sich zudem die Feststellung, wonach die bP aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänderin im Rahmen ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin aufgrund des Opting-Outs
1 Z 4 GSVG unterliege.Mit Spruchpunkt 1.) des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 02.08.2023 sprach die belangten Behörde aus, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) in der GSVG-Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 EUR 6.457,00 betrage, mit Spruchpunkt 2.) legte sie die Höhe der monatlich zu leistenden Beiträge mit EUR 440,30 fest. Als rechtliche Grundlage wurden die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3, 25, 27, 35, 37, GSVG angeführt. Gestützt wurde die Vorschreibung der Beiträge im Grunde auf das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG aufgrund der Tätigkeit der bP als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Sachverhalt findet sich zudem die Feststellung, wonach die bP aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänderin im Rahmen ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin aufgrund des Opting-Outs
Paragraph 5, GSVG nicht der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde macht die bP im Wesentlichen geltend, dass nach ihrer Ansicht zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG hinsichtlich ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH vorliege, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer GmbH die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist; diesbezüglich käme vielmehr § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zur Anwendung und wäre folglich § 5 GSVG (Opting-out) zu beachten. Der Gesamtbetrag aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewinnausschüttung wäre daher in einen Teil „Unternehmensberatung“ (§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG) und einen Teil „Steuerberatung“ (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) aufzuteilen. Für die Aufteilung der Einkünfte (und daher auch BMGL) müsse die Regelung des § 7 FSVG analog Anwendung finden.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde macht die bP im Wesentlichen geltend, dass nach ihrer Ansicht zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG hinsichtlich ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH vorliege, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer GmbH die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist; diesbezüglich käme vielmehr Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zur Anwendung und wäre folglich Paragraph 5, GSVG (Opting-out) zu beachten. Der Gesamtbetrag aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewinnausschüttung wäre daher in einen Teil „Unternehmensberatung“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG) und einen Teil „Steuerberatung“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) aufzuteilen. Für die Aufteilung der Einkünfte (und daher auch BMGL) müsse die Regelung des Paragraph 7, FSVG analog Anwendung finden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 bzw. ist auch derzeit als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der im Firmenbuch unter der XXXX mit dem Geschäftszweig „Steuerberatung, Unternehmensberatung“ eingetragenen „ XXXX , nunmehr XXXX “, (in der Folge „S. und U. GmbH“) tätig, von welcher sie zudem 81 % (nunmehr 65 %) der Gesellschaftsanteile hielt.römisch zwei.1.1. Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 bzw. ist auch derzeit als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der im Firmenbuch unter der römisch 40 mit dem Geschäftszweig „Steuerberatung, Unternehmensberatung“ eingetragenen „ römisch 40 , nunmehr römisch 40 “, (in der Folge „S. und U. GmbH“) tätig, von welcher sie zudem 81 % (nunmehr 65 %) der Gesellschaftsanteile hielt. Die S. und U. GmbH ist seit dem 01.05.2009 Trägerin der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, sohin Mitglied der Wirtschaftskammer. Sie ist zudem
B berufsberechtigt und daher Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) mit der Befugnis StB.Die S. und U. GmbH ist seit dem 01.05.2009 Trägerin der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, sohin Mitglied der Wirtschaftskammer. Sie ist zudem
Paragraph 5, Absatz 3, WTBG zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes StB berufsberechtigt und daher Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) mit der Befugnis StB. Die bP ist
B berufsberechtigt und sohin Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) mit der Befugnis StB.Die bP ist
Paragraph 5, Absatz 2, WTBG gleichfalls zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes StB berufsberechtigt und sohin Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) mit der Befugnis StB. II.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass
Z 5 § 414 Abs. 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass
Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag,
1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
Abs. 1 vorliegen.
Absatz eins, vorliegen. II.3.
Rechtsprechung jedenfalls ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht; für das Eintreten der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG kommt es weder auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter noch auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit an (vgl. VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0040). Nicht entscheidend ist grundsätzlich auch der von der wirtschaftskammerzugehörigen GmbH wahrgenommene Geschäftsbereich, wobei sich dieser entgegen dem Vorbringen der bP gegenständlich ohnedies nicht in einen Bereich „Steuerberatung“ und einen Bereich „Unternehmensberatung“ splitten lässt, vielmehr eine zeitliche und sachliche Verschränkung bzw. sogar Deckung vorliegt und sich die Einkünfte der S. und U. GmbH aus der „Steuerberatung“ für den konkreten Zeitraum nicht von jenen aus der „Unternehmensberatung“ trennen lassen.römisch zwei.3.3.1. Die bP ist unstrittig seit 2009 handelsrechtliche Geschäftsführerin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, sodass geradezu der Regelfall der an den Formaltatbestand der Geschäftsführereigenschaft anknüpfenden Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vorliegt. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist
Rechtsprechung jedenfalls ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht; für das Eintreten der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG kommt es weder auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter noch auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit an vergleiche VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0040). Nicht entscheidend ist grundsätzlich auch der von der wirtschaftskammerzugehörigen GmbH wahrgenommene Geschäftsbereich, wobei sich dieser entgegen dem Vorbringen der bP gegenständlich ohnedies nicht in einen Bereich „Steuerberatung“ und einen Bereich „Unternehmensberatung“ splitten lässt, vielmehr eine zeitliche und sachliche Verschränkung bzw. sogar Deckung vorliegt und sich die Einkünfte der S. und U. GmbH aus der „Steuerberatung“ für den konkreten Zeitraum nicht von jenen aus der „Unternehmensberatung“ trennen lassen. Neben der mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 2005 erfolgten Bestellung der bP zur Geschäftsführerin bestehen zwischen ihr und der Gesellschaft keine Vereinbarungen hinsichtlich des von ihr wahrzunehmenden sachlichen Aufgabenbereichs in der S. und U. GmbH und folglich keine Differenzierung des ihr gewährten Geschäftsführerbezugs in einen Teil „Leitung“ bzw. „Leitung Steuerberatung“ und „Leitung Unternehmensberatung“ sowie „operative Tätigkeit“ bzw. „operative Tätigkeit Steuerberatung“ und „operative Tätigkeit Unternehmensberatung“. Die Tätigkeiten der bP gehen vielmehr Hand in Hand, sind zeitlich und sachlich verschränkt und einer tatsächlichen Trennung nicht zugänglich. Allerdings wäre selbst das Vorliegen einer solchen Differenzierung für das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Krankenversicherung nicht schädlich. Laut Judikatur ist nämlich nicht auf innergesellschaftliche Vereinbarungen hinsichtlich eines tatsächlichen Tätigwerden des Geschäftsführers in der Leitung der GmbH bzw. deren operativen Bereich Bedacht zu nehmen, weil zufolge des Abstellens auf die formale Voraussetzung, diese bereits dann erfüllt ist, wenn jemand im Firmenbuch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die die Gewerbeberechtigung innehat, eingetragen ist. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht, auf weitere Befugnisse aufgrund interner Vereinbarungen kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2006/08/0321). Maßgebend ist nur der formale Aspekt der Eintragung als Geschäftsführer einer GmbH.Neben der mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 2005 erfolgten Bestellung der bP zur Geschäftsführerin bestehen zwischen ihr und der Gesellschaft keine Vereinbarungen hinsichtlich des von ihr wahrzunehmenden sachlichen Aufgabenbereichs in der S. und U. GmbH und folglich keine Differenzierung des ihr gewährten Geschäftsführerbezugs in einen Teil „Leitung“ bzw. „Leitung Steuerberatung“ und „Leitung Unternehmensberatung“ sowie „operative Tätigkeit“ bzw. „operative Tätigkeit Steuerberatung“ und „operative Tätigkeit Unternehmensberatung“. Die Tätigkeiten der bP gehen vielmehr Hand in Hand, sind zeitlich und sachlich verschränkt und einer tatsächlichen Trennung nicht zugänglich. Allerdings wäre selbst das Vorliegen einer solchen Differenzierung für das Bestehen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Krankenversicherung nicht schädlich. Laut Judikatur ist nämlich nicht auf innergesellschaftliche Vereinbarungen hinsichtlich eines tatsächlichen Tätigwerden des Geschäftsführers in der Leitung der GmbH bzw. deren operativen Bereich Bedacht zu nehmen, weil zufolge des Abstellens auf die formale Voraussetzung, diese bereits dann erfüllt ist, wenn jemand im Firmenbuch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die die Gewerbeberechtigung innehat, eingetragen ist. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht, auf weitere Befugnisse aufgrund interner Vereinbarungen kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 20.02.2008, 2006/08/0321). Maßgebend ist nur der formale Aspekt der Eintragung als Geschäftsführer einer GmbH. Die bP unterliegt folglich hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit zweifelsfrei als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen GmbH der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Die bP unterliegt folglich hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit zweifelsfrei als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen GmbH der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. II.3.3.2. Zum Vorbringen des Nichtvorliegens einer Krankenversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund der Bestimmung des § 5 GSVG („Opting-Out“):römisch zwei.3.3.2. Zum Vorbringen des Nichtvorliegens einer Krankenversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, GSVG („Opting-Out“): Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) hat von der Möglichkeit des Opting-Out
GSVG Gebrauch gemacht und wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 471/2005, kundgemacht am 29.12.2005, festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer der Kammer für Wirtschaftstreuhänder von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft.Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) hat von der Möglichkeit des Opting-Out
Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht und wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005,, kundgemacht am 29.12.2005, festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei Zugehörigkeit zu einer der Kammer für Wirtschaftstreuhänder von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft. Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Opting-Out) sind nun aber nach dem klaren Wortlaut des § 5 GSVG nur Personen ausgenommen, die „aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (gegenständlich: KSW) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung. Die bP ist nun zwar dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag bei der UNIQA beigetreten, allerdings übt sie ihre freiberufliche Tätigkeit nicht in Form einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus, zumal diese nur eintritt, wenn eine Person aufgrund der selbständigen betrieblichen Tätigkeit, mit der Einkünfte nach § 22 Z 1 – 3 und 5 und (oder) § 23 EStG erzielt werden, nicht bereits nach dem GSVG in dem entsprechenden Versicherungszweig pflichtversichert ist. Aufgrund der Erfüllung des entsprechenden Formalkriteriums liegt gegenständlich aber bereits eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vor.Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Opting-Out) sind nun aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, GSVG nur Personen ausgenommen, die „aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (gegenständlich: KSW) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung. Die bP ist nun zwar dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag bei der UNIQA beigetreten, allerdings übt sie ihre freiberufliche Tätigkeit nicht in Form einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aus, zumal diese nur eintritt, wenn eine Person aufgrund der selbständigen betrieblichen Tätigkeit, mit der Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer eins, – 3 und 5 und (oder) Paragraph 23, EStG erzielt werden, nicht bereits nach dem GSVG in dem entsprechenden Versicherungszweig pflichtversichert ist. Aufgrund der Erfüllung des entsprechenden Formalkriteriums liegt gegenständlich aber bereits eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vor. Auch der mit dem ASRÄG 1997 verfolgte Zweck, für die selbstständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorzusehen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), spricht für den klaren Wortlaut des § 5 GSVG. Die selbständig erwerbstätigen Mitglieder der Kammern der Freien Berufe unterlagen nämlich mit den Einkünften aus ihrer Berufsausübung bis Ende 1999 keiner Krankenpflichtversicherung, allerdings hatten einige Kammern der Freien Berufe für ihre Mitglieder bereits entsprechende Einrichtungen. Um für die Mitglieder dieser Berufsgruppen das Entstehen einer doppelten Pflichtversicherung zu vermeiden, wurde für die Freien Berufe mit dem § 5 und den begleitenden Bestimmungen der §§ 14 a – 14 g die Möglichkeit des Opting-Out geschaffen. (vgl. Koch/Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 5 - Stand 1.5.2023, rdb.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil sich die Klärung der Vorfrage zur Beitragspflicht verfahrensgegenständlich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter Einbeziehung der zu § 2 GSVG ergangenen höchstrichterlichen Spruchpraxis ergibt und auch zu den ansonsten noch anzuwendenden Bestimmungen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, von der nicht abgewichen wurde. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall konkret zu lösenden Rechtsfragen haben sich nicht ergeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die Klärung der Vorfrage zur Beitragspflicht verfahrensgegenständlich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter Einbeziehung der zu Paragraph 2, GSVG ergangenen höchstrichterlichen Spruchpraxis ergibt und auch zu den ansonsten noch anzuwendenden Bestimmungen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, von der nicht abgewichen wurde. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall konkret zu lösenden Rechtsfragen haben sich nicht ergeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2277707.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.