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{'item': 'L501 2277707-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 5§ 6§ 194§ 58§ 17Art 130§ 131§ 2§ 4§ 48§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2025 GeschäftszahlL501 2277707-1 Spruch, L501 2277707-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt 1.) des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 02.08.2023 sprach die belangten Behörde aus, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) in der GSVG-Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 EUR 6.457,00 betrage, mit Spruchpunkt 2.) legte sie die Höhe der monatlich zu leistenden Beiträge mit EUR 440,30 fest. Als rechtliche Grundlage wurden die §§ 2 Abs. 1 Z 3, 25, 27, 35, 37 GSVG angeführt. Gestützt wurde die Vorschreibung der Beiträge im Grunde auf das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG aufgrund der Tätigkeit der bP als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Sachverhalt findet sich zudem die Feststellung, wonach die bP aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänderin im Rahmen ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin aufgrund des Opting-Outs

§ 5GSVG nicht der Krankenversicherung nach § 2 Abs.

1 Z 4 GSVG unterliege.Mit Spruchpunkt 1.) des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 02.08.2023 sprach die belangten Behörde aus, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) in der GSVG-Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 EUR 6.457,00 betrage, mit Spruchpunkt 2.) legte sie die Höhe der monatlich zu leistenden Beiträge mit EUR 440,30 fest. Als rechtliche Grundlage wurden die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3, 25, 27, 35, 37, GSVG angeführt. Gestützt wurde die Vorschreibung der Beiträge im Grunde auf das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG aufgrund der Tätigkeit der bP als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Sachverhalt findet sich zudem die Feststellung, wonach die bP aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänderin im Rahmen ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführerin aufgrund des Opting-Outs

Paragraph 5, GSVG nicht der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde macht die bP im Wesentlichen geltend, dass nach ihrer Ansicht zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG hinsichtlich ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH vorliege, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer GmbH die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist; diesbezüglich käme vielmehr § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zur Anwendung und wäre folglich § 5 GSVG (Opting-out) zu beachten. Der Gesamtbetrag aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewinnausschüttung wäre daher in einen Teil „Unternehmensberatung“ (§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG) und einen Teil „Steuerberatung“ (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) aufzuteilen. Für die Aufteilung der Einkünfte (und daher auch BMGL) müsse die Regelung des § 7 FSVG analog Anwendung finden.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde macht die bP im Wesentlichen geltend, dass nach ihrer Ansicht zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG hinsichtlich ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH vorliege, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin einer GmbH die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist; diesbezüglich käme vielmehr Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zur Anwendung und wäre folglich Paragraph 5, GSVG (Opting-out) zu beachten. Der Gesamtbetrag aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewinnausschüttung wäre daher in einen Teil „Unternehmensberatung“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG) und einen Teil „Steuerberatung“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) aufzuteilen. Für die Aufteilung der Einkünfte (und daher auch BMGL) müsse die Regelung des Paragraph 7, FSVG analog Anwendung finden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 bzw. ist auch derzeit als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der im Firmenbuch unter der XXXX mit dem Geschäftszweig „Steuerberatung, Unternehmensberatung“ eingetragenen „ XXXX , nunmehr XXXX “, (in der Folge „S. und U. GmbH“) tätig, von welcher sie zudem 81 % (nunmehr 65 %) der Gesellschaftsanteile hielt.römisch zwei.1.1. Die bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 bzw. ist auch derzeit als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der im Firmenbuch unter der römisch 40 mit dem Geschäftszweig „Steuerberatung, Unternehmensberatung“ eingetragenen „ römisch 40 , nunmehr römisch 40 “, (in der Folge „S. und U. GmbH“) tätig, von welcher sie zudem 81 % (nunmehr 65 %) der Gesellschaftsanteile hielt. Die S. und U. GmbH ist seit dem 01.05.2009 Trägerin der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, sohin Mitglied der Wirtschaftskammer. Sie ist zudem

§ 5Abs. 3 WTBG zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes St

B berufsberechtigt und daher Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) mit der Befugnis StB.Die S. und U. GmbH ist seit dem 01.05.2009 Trägerin der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, sohin Mitglied der Wirtschaftskammer. Sie ist zudem

Paragraph 5, Absatz 3, WTBG zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes StB berufsberechtigt und daher Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) mit der Befugnis StB. Die bP ist

§ 5Abs. 2 WTBG gleichfalls zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes St

B berufsberechtigt und sohin Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) mit der Befugnis StB.Die bP ist

Paragraph 5, Absatz 2, WTBG gleichfalls zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes StB berufsberechtigt und sohin Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) mit der Befugnis StB. II.1.

  1. Der Geschäftsbereich der S. und U. GmbH umfasst die Tätigkeiten einer Steuerberatungskanzlei, wie Beratungen in Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Vertretung gegenüber den Abgabenbehörden, Beschwerdeverfahren sowie die Unternehmensberatung. Sowohl die Berufsberechtigung nach § 5 WTBG als auch die Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ berechtigt zur Ausübung des von der S. und U. GmbH angebotenen Umfangs von Unternehmensberatungen, wie etwa der Erstellung eines Businessplans. Das Lösen der Gewerbeberechtigung erfolgte 2009 aus Marketingüberlegungen, da das Führen des Begriffs „Unternehmensberatung“ in der Firmenbezeichnung nach Rechtsansicht der bP nur mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung erlaubt war.römisch zwei.1.
  2. Der Geschäftsbereich der S. und U. GmbH umfasst die Tätigkeiten einer Steuerberatungskanzlei, wie Beratungen in Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Lohnverrechnung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Vertretung gegenüber den Abgabenbehörden, Beschwerdeverfahren sowie die Unternehmensberatung. Sowohl die Berufsberechtigung nach Paragraph 5, WTBG als auch die Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ berechtigt zur Ausübung des von der S. und U. GmbH angebotenen Umfangs von Unternehmensberatungen, wie etwa der Erstellung eines Businessplans. Das Lösen der Gewerbeberechtigung erfolgte 2009 aus Marketingüberlegungen, da das Führen des Begriffs „Unternehmensberatung“ in der Firmenbezeichnung nach Rechtsansicht der bP nur mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung erlaubt war. Die Einkünfte der S. und U. GmbH aus der „Steuerberatung“ ließen sich theoretisch von jenen aus der „Unternehmensberatung“ durch einen eigenen Verrechnungskreis trennen. Die S. und U. GmbH verfügt theoretisch über einen solchen Verrechnungskreis, dieser ist allerdings auf „0“, da es aus dem Bereich „Unternehmensberatung“ keine Faktura gibt. Bezüglich dieses theoretischen Verrechnungskreises existieren auch keine Tools, die beispielsweis eine prozentuelle Aufteilung der Kosten der Infrastruktur, des personellen Einsatzes, etc. auf die Gesellschaftsbereiche „Unternehmensberatung“ und „Steuerberatung“ ermöglichen würde. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die S. und U. GmbH zu den von ihr angebotenen Unternehmensberatungsleistungen bereits aufgrund ihrer Berufsberechtigung „Steuerberatung“ berechtigt ist. Die bP nimmt als Geschäftsführerin der S. und U. GmbH nicht nur Leitungsaufgaben (neben den organschaftlichen Verpflichtungen handelt es sich hierbei um interne Tätigkeiten wie Personalmanagement, IT Infrastruktur, Finanzgebarung, Büroinfrastruktur, usw.) in der Gesellschaft wahr, sondern auch Aufgaben in deren operativen Bereich, wie etwa Betreuung der Klienten der S. und U. GmbH in Steuerangelegenheiten, fachliche Begleitung der Dienstnehmer der S. und U. GmbH, Vertretung der S. und U. GmbH gegenüber den Abgabenbehörden, Erstellung eines Businessplans für Klienten der der S. und U. GmbH, usw. Die Führungstätigkeiten der bP im Bereich der internen Organisation der Gesellschaft sowie die von der bP im operativen Bereich der Gesellschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen Hand in Hand und sind zeitlich und sachlich verschränkt. Neben der mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 2005 erfolgten Bestellung der bP zur Geschäftsführerin bestehen zwischen ihr und der S. und U. GmbH keine (zivilrechtlichen) Vereinbarungen hinsichtlich des von ihr wahrzunehmenden sachlichen Aufgabenbereichs in der Gesellschaft und folglich keine Differenzierung des ihr gewährten Geschäftsführerbezugs in einen Teil „Leitung“ bzw. „Leitung Steuerberatung“ und „Leitung Unternehmensberatung“ sowie „operative Tätigkeit“ bzw. „operative Tätigkeit Steuerberatung“ und „operative Tätigkeit Unternehmensberatung“. Der gewährte Geschäftsführerbezug ist zudem auch rein faktisch einer solchen Trennung nicht zugänglich. Die bP führt kein Einzelunternehmen mit dem Geschäftsbereich „Steuerberatung“, sie verfügt über keine eigene betriebliche Struktur, über keinen eigenen Kundenstock und keine eigenen Dienstnehmer. II.1.
  3. Der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid zur Steuernummer XXXX (=bP) vom 14.03.2023 weist betreffend das Veranlagungsjahr 2021 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von XXXX sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von XXXX auf. Neben diesen Einkünften wurden der belangten Behörde im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung nach § 229a GSVG betreffend das Veranlagungsjahr 2021 überdies noch Einkünfte der Einkommensart „KES Kapitalertragsteueranmeldung“ in der Höhe von XXXX gemeldet.römisch zwei.1.
  4. Der in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid zur Steuernummer römisch 40 (=bP) vom 14.03.2023 weist betreffend das Veranlagungsjahr 2021 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von römisch 40 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von römisch 40 auf. Neben diesen Einkünften wurden der belangten Behörde im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung nach Paragraph 229 a, GSVG betreffend das Veranlagungsjahr 2021 überdies noch Einkünfte der Einkommensart „KES Kapitalertragsteueranmeldung“ in der Höhe von römisch 40 gemeldet. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von EUR XXXX gehen auf den von ihr für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der S. und U. GmbH monatlich lukrierten Bezug zurück. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen stammen aus einem Bilanzgewinn der S. und U. GmbH, der an die bP als Gesellschafterin ausgeschüttet wurde.Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von EUR römisch 40 gehen auf den von ihr für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der S. und U. GmbH monatlich lukrierten Bezug zurück. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen stammen aus einem Bilanzgewinn der S. und U. GmbH, der an die bP als Gesellschafterin ausgeschüttet wurde. II.1.
  5. Die bP ist dem von ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung (KSW) abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag (GKVV) auf Basis § 5 GSVG mit der UNIQA beigetreten und gehört sie diesem bis dato weiterhin an.römisch zwei.1.
  6. Die bP ist dem von ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung (KSW) abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag (GKVV) auf Basis Paragraph 5, GSVG mit der UNIQA beigetreten und gehört sie diesem bis dato weiterhin an. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht unstrittig fest, er ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt sowie den Ausführungen der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den Einkommensteuerbescheiden sowie den Firmenbuch- und Gewerberegisterauszügen. Dass die die bP ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht trennen kann in Einkünfte, die sie erhält, weil Sie als Geschäftsführerin Leitungsaufgaben erfüllt, und in Einkünfte, die sie erhält, weil sie im operativen Feld der S. und U. GmbH tätig ist, ergibt sich aufgrund ihrer Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung: „Nein, ich kann das nicht, das ist unmöglich, ich kann nicht sagen, wie die Wertigkeit der unterschiedlichen Tätigkeiten ist. Ich kann nicht sagen, wie viel Prozent meines Geschäftsführerbezuges auf die von mir ausgeübte Leitungstätigkeit als GF entfällt und wie viel Prozent auf die von mir ausgeübte Tätigkeit im operativen Feld der Kanzlei entfällt.“ Die schon rein faktisch nicht mögliche Trennung der Einkünfte der S. und U. GmbH aus der „Steuerberatung“ von jenen aus der „Unternehmensberatung“ ergibt sich aus der Aussage der bP im Zuge der mündlichen Verhandlung. II.
  9. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  10. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass

Z 5 § 414 Abs. 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass

Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Auszug aus den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden zeitraumbezogenen Fassung römisch zwei.3.
  2. Auszug aus den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden zeitraumbezogenen Fassung Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz - GSVG Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. […] Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen § 5.

(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarParagraph 5,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
  1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
  2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz. und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am
  3. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. […] Beitragsgrundlage § 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag,

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

§ 48jeweils festgesetzte Betrag.

(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. […] Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (WTBG 2017) Wirtschaftstreuhandberufe Öffentliche Bestellung – Anerkennung § 5.
(1)Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.Paragraph 5,
(1)Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
(2)Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde.
(3)Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde. Gesellschaftsformen § 54. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.Paragraph 54, Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig. Andere berufliche Tätigkeiten § 60.
(1)Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.Paragraph 60,
(1)Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.
(2)Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, in welchen Fällen die Voraussetzungen

Abs. 1 vorliegen.

(2)Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, in welchen Fällen die Voraussetzungen

Absatz eins, vorliegen. II.3.

  1. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVGrömisch zwei.3.
  2. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Nach Ansicht der bP liegt zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG hinsichtlich ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH vor, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist; diesbezüglich käme vielmehr § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zur Anwendung und wäre folglich § 5 GSVG (Opting-out) zu beachten. Der Gesamtbetrag aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und der Gewinnausschüttung wäre daher in einen Teil „Unternehmensberatung“ (§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG) und einen Teil „Steuerberatung“ (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) aufzusplitten.Nach Ansicht der bP liegt zwar eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG hinsichtlich ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH vor, nicht jedoch hinsichtlich ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH die Mitglied der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist; diesbezüglich käme vielmehr Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zur Anwendung und wäre folglich Paragraph 5, GSVG (Opting-out) zu beachten. Der Gesamtbetrag aus den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und der Gewinnausschüttung wäre daher in einen Teil „Unternehmensberatung“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG) und einen Teil „Steuerberatung“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) aufzusplitten. Eingangs ist folglich die Frage der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu klären: II.3.3.
  3. Die bP ist unstrittig seit 2009 handelsrechtliche Geschäftsführerin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, sodass geradezu der Regelfall der an den Formaltatbestand der Geschäftsführereigenschaft anknüpfenden Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vorliegt. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist

Rechtsprechung jedenfalls ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht; für das Eintreten der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG kommt es weder auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter noch auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit an (vgl. VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0040). Nicht entscheidend ist grundsätzlich auch der von der wirtschaftskammerzugehörigen GmbH wahrgenommene Geschäftsbereich, wobei sich dieser entgegen dem Vorbringen der bP gegenständlich ohnedies nicht in einen Bereich „Steuerberatung“ und einen Bereich „Unternehmensberatung“ splitten lässt, vielmehr eine zeitliche und sachliche Verschränkung bzw. sogar Deckung vorliegt und sich die Einkünfte der S. und U. GmbH aus der „Steuerberatung“ für den konkreten Zeitraum nicht von jenen aus der „Unternehmensberatung“ trennen lassen.römisch zwei.3.3.1. Die bP ist unstrittig seit 2009 handelsrechtliche Geschäftsführerin einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, sodass geradezu der Regelfall der an den Formaltatbestand der Geschäftsführereigenschaft anknüpfenden Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vorliegt. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist

Rechtsprechung jedenfalls ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht; für das Eintreten der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG kommt es weder auf das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter noch auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit an vergleiche VwGH vom 29.10.2008, 2006/08/0040). Nicht entscheidend ist grundsätzlich auch der von der wirtschaftskammerzugehörigen GmbH wahrgenommene Geschäftsbereich, wobei sich dieser entgegen dem Vorbringen der bP gegenständlich ohnedies nicht in einen Bereich „Steuerberatung“ und einen Bereich „Unternehmensberatung“ splitten lässt, vielmehr eine zeitliche und sachliche Verschränkung bzw. sogar Deckung vorliegt und sich die Einkünfte der S. und U. GmbH aus der „Steuerberatung“ für den konkreten Zeitraum nicht von jenen aus der „Unternehmensberatung“ trennen lassen. Neben der mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 2005 erfolgten Bestellung der bP zur Geschäftsführerin bestehen zwischen ihr und der Gesellschaft keine Vereinbarungen hinsichtlich des von ihr wahrzunehmenden sachlichen Aufgabenbereichs in der S. und U. GmbH und folglich keine Differenzierung des ihr gewährten Geschäftsführerbezugs in einen Teil „Leitung“ bzw. „Leitung Steuerberatung“ und „Leitung Unternehmensberatung“ sowie „operative Tätigkeit“ bzw. „operative Tätigkeit Steuerberatung“ und „operative Tätigkeit Unternehmensberatung“. Die Tätigkeiten der bP gehen vielmehr Hand in Hand, sind zeitlich und sachlich verschränkt und einer tatsächlichen Trennung nicht zugänglich. Allerdings wäre selbst das Vorliegen einer solchen Differenzierung für das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Krankenversicherung nicht schädlich. Laut Judikatur ist nämlich nicht auf innergesellschaftliche Vereinbarungen hinsichtlich eines tatsächlichen Tätigwerden des Geschäftsführers in der Leitung der GmbH bzw. deren operativen Bereich Bedacht zu nehmen, weil zufolge des Abstellens auf die formale Voraussetzung, diese bereits dann erfüllt ist, wenn jemand im Firmenbuch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die die Gewerbeberechtigung innehat, eingetragen ist. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht, auf weitere Befugnisse aufgrund interner Vereinbarungen kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2006/08/0321). Maßgebend ist nur der formale Aspekt der Eintragung als Geschäftsführer einer GmbH.Neben der mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 2005 erfolgten Bestellung der bP zur Geschäftsführerin bestehen zwischen ihr und der Gesellschaft keine Vereinbarungen hinsichtlich des von ihr wahrzunehmenden sachlichen Aufgabenbereichs in der S. und U. GmbH und folglich keine Differenzierung des ihr gewährten Geschäftsführerbezugs in einen Teil „Leitung“ bzw. „Leitung Steuerberatung“ und „Leitung Unternehmensberatung“ sowie „operative Tätigkeit“ bzw. „operative Tätigkeit Steuerberatung“ und „operative Tätigkeit Unternehmensberatung“. Die Tätigkeiten der bP gehen vielmehr Hand in Hand, sind zeitlich und sachlich verschränkt und einer tatsächlichen Trennung nicht zugänglich. Allerdings wäre selbst das Vorliegen einer solchen Differenzierung für das Bestehen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Krankenversicherung nicht schädlich. Laut Judikatur ist nämlich nicht auf innergesellschaftliche Vereinbarungen hinsichtlich eines tatsächlichen Tätigwerden des Geschäftsführers in der Leitung der GmbH bzw. deren operativen Bereich Bedacht zu nehmen, weil zufolge des Abstellens auf die formale Voraussetzung, diese bereits dann erfüllt ist, wenn jemand im Firmenbuch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die die Gewerbeberechtigung innehat, eingetragen ist. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht, auf weitere Befugnisse aufgrund interner Vereinbarungen kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 20.02.2008, 2006/08/0321). Maßgebend ist nur der formale Aspekt der Eintragung als Geschäftsführer einer GmbH. Die bP unterliegt folglich hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit zweifelsfrei als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen GmbH der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Die bP unterliegt folglich hinsichtlich ihrer gesamten Tätigkeit zweifelsfrei als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen GmbH der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. II.3.3.2. Zum Vorbringen des Nichtvorliegens einer Krankenversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund der Bestimmung des § 5 GSVG („Opting-Out“):römisch zwei.3.3.2. Zum Vorbringen des Nichtvorliegens einer Krankenversicherung im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, GSVG („Opting-Out“): Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) hat von der Möglichkeit des Opting-Out

§ 5

GSVG Gebrauch gemacht und wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 471/2005, kundgemacht am 29.12.2005, festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer der Kammer für Wirtschaftstreuhänder von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft.Die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) hat von der Möglichkeit des Opting-Out

Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht und wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005,, kundgemacht am 29.12.2005, festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei Zugehörigkeit zu einer der Kammer für Wirtschaftstreuhänder von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft. Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Opting-Out) sind nun aber nach dem klaren Wortlaut des § 5 GSVG nur Personen ausgenommen, die „aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (gegenständlich: KSW) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung. Die bP ist nun zwar dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag bei der UNIQA beigetreten, allerdings übt sie ihre freiberufliche Tätigkeit nicht in Form einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus, zumal diese nur eintritt, wenn eine Person aufgrund der selbständigen betrieblichen Tätigkeit, mit der Einkünfte nach § 22 Z 1 – 3 und 5 und (oder) § 23 EStG erzielt werden, nicht bereits nach dem GSVG in dem entsprechenden Versicherungszweig pflichtversichert ist. Aufgrund der Erfüllung des entsprechenden Formalkriteriums liegt gegenständlich aber bereits eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vor.Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Opting-Out) sind nun aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, GSVG nur Personen ausgenommen, die „aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (gegenständlich: KSW) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung. Die bP ist nun zwar dem von ihrer Kammer abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag bei der UNIQA beigetreten, allerdings übt sie ihre freiberufliche Tätigkeit nicht in Form einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aus, zumal diese nur eintritt, wenn eine Person aufgrund der selbständigen betrieblichen Tätigkeit, mit der Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer eins, – 3 und 5 und (oder) Paragraph 23, EStG erzielt werden, nicht bereits nach dem GSVG in dem entsprechenden Versicherungszweig pflichtversichert ist. Aufgrund der Erfüllung des entsprechenden Formalkriteriums liegt gegenständlich aber bereits eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vor. Auch der mit dem ASRÄG 1997 verfolgte Zweck, für die selbstständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorzusehen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), spricht für den klaren Wortlaut des § 5 GSVG. Die selbständig erwerbstätigen Mitglieder der Kammern der Freien Berufe unterlagen nämlich mit den Einkünften aus ihrer Berufsausübung bis Ende 1999 keiner Krankenpflichtversicherung, allerdings hatten einige Kammern der Freien Berufe für ihre Mitglieder bereits entsprechende Einrichtungen. Um für die Mitglieder dieser Berufsgruppen das Entstehen einer doppelten Pflichtversicherung zu vermeiden, wurde für die Freien Berufe mit dem § 5 und den begleitenden Bestimmungen der §§ 14 a – 14 g die Möglichkeit des Opting-Out geschaffen. (vgl. Koch/Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 5 - Stand 1.5.2023, rdb.

  1. at)Die Neuordnung erfolgte sohin aufgrund des in bestimmten Konstellationen damals vorliegende Fehlen einer Versicherung freiberuflich Tätiger.Auch der mit dem ASRÄG 1997 verfolgte Zweck, für die selbstständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorzusehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG), spricht für den klaren Wortlaut des Paragraph 5, GSVG. Die selbständig erwerbstätigen Mitglieder der Kammern der Freien Berufe unterlagen nämlich mit den Einkünften aus ihrer Berufsausübung bis Ende 1999 keiner Krankenpflichtversicherung, allerdings hatten einige Kammern der Freien Berufe für ihre Mitglieder bereits entsprechende Einrichtungen. Um für die Mitglieder dieser Berufsgruppen das Entstehen einer doppelten Pflichtversicherung zu vermeiden, wurde für die Freien Berufe mit dem Paragraph 5 und den begleitenden Bestimmungen der Paragraphen 14, a – 14 g die Möglichkeit des Opting-Out geschaffen. vergleiche Koch/Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 5, - Stand 1.5.2023, rdb.
  2. at)Die Neuordnung erfolgte sohin aufgrund des in bestimmten Konstellationen damals vorliegende Fehlen einer Versicherung freiberuflich Tätiger. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist es der bP sohin verwehrt, sich auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 5 GSVG zu berufen und ist hinsichtlich der gesamten Tätigkeit der bP im relevanten Zeitraum eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG festzustellen.Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist es der bP sohin verwehrt, sich auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 5, GSVG zu berufen und ist hinsichtlich der gesamten Tätigkeit der bP im relevanten Zeitraum eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG festzustellen. II.3.4. Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach GSVGrömisch zwei.3.4. Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach GSVG Die bP hat laut den Feststellungen im Veranlagungsjahr 2021 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen GmbH in der Höhe von XXXX sowie der Einkommensart „KES Kapitalertragsteueranmeldung“ in der Höhe von XXXX (= Gewinnausschüttung der GmbH) erzielt.Die bP hat laut den Feststellungen im Veranlagungsjahr 2021 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer der Wirtschaftskammer zugehörigen GmbH in der Höhe von römisch 40 sowie der Einkommensart „KES Kapitalertragsteueranmeldung“ in der Höhe von römisch 40 (= Gewinnausschüttung der GmbH) erzielt. Für die Bemessung der Beitragsgrundlagen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH auch eine Einbeziehung der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte zu erfolgen hat (z. B. VwGH vom 4.9.2013, 2011/08/0077). Zu berücksichtigen sind sohin für die Beitragsgrundlagen im Hinblick auf die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowohl die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als auch jene aus der Gewinnausschüttung.Für die Bemessung der Beitragsgrundlagen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH auch eine Einbeziehung der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte zu erfolgen hat (z. B. VwGH vom 4.9.2013, 2011/08/0077). Zu berücksichtigen sind sohin für die Beitragsgrundlagen im Hinblick auf die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowohl die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als auch jene aus der Gewinnausschüttung. Die endgültige monatliche Betragsgrundlage in der Krankenversicherung ist folglich für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 mit der Höchstbeitragsgrundlage zu bemessen und die monatlichen Beiträge in der Höhe von EUR 440,30 festzulegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil sich die Klärung der Vorfrage zur Beitragspflicht verfahrensgegenständlich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter Einbeziehung der zu § 2 GSVG ergangenen höchstrichterlichen Spruchpraxis ergibt und auch zu den ansonsten noch anzuwendenden Bestimmungen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, von der nicht abgewichen wurde. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall konkret zu lösenden Rechtsfragen haben sich nicht ergeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die Klärung der Vorfrage zur Beitragspflicht verfahrensgegenständlich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter Einbeziehung der zu Paragraph 2, GSVG ergangenen höchstrichterlichen Spruchpraxis ergibt und auch zu den ansonsten noch anzuwendenden Bestimmungen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, von der nicht abgewichen wurde. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall konkret zu lösenden Rechtsfragen haben sich nicht ergeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2277707.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.