4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Kern damit, dass er kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe und eine nachhaltige Integration nicht ersichtlich sei. Er sei lediglich wegen seiner wirtschaftlichen Situation nach Österreich gekommen, halte sich hier erst seit einer relativ kurzen Zeit auf und sei keiner erlaubten Tätigkeit nachgegangen. Zusätzlich habe er sich illegal im Schengenraum aufgehalten und sei bereits mit dem Vorsatz, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, eingereist. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass er versuchen werde, illegal in andere Mitgliedstaaten zu reisen.
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist der BF auch nicht Opfer von Gewalt.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist der BF auch nicht Opfer von Gewalt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. 3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der BF hat sich bereits mehrere Jahre unter Verwendung totalgefälschter Dokumente im Bundesgebiet aufgehalten und diese auch verwendet um Arbeiten nachzugehen, ohne im Endeffekt die hierfür notwendigen Bewilligungen zu haben. Die Nutzung totalgefälschter Urkunden hat zuletzt in einer strafgerichtlichen Verurteilung gemündet. Zum Familienleben ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat beschränkt und in Österreich lediglich Kontakte zu Arbeitskollegen bestehen. Eine tiefergehende soziale Integration, die sich auch in Form einer sprachlichen Entwicklung der Deutschkenntnisse manifestiert, ist nicht geschehen. In seinem Herkunftsstaat Serbien leben die Mutter und eine Schwester des BF, mit welchen er in durchgehendem Austausch steht. Sein Privatleben beschränkt sich auf seiner Erwerbstätigkeit und durch diese geknüpfte Kontakte. Auch von einer Entwurzelung von Serbien und dort über keine Unterkunft zu verfügen, kann ob der dort bestehenden Kontakte nicht ausgegangen werden, hat er doch den Großteil seines (Berufs-)Lebens dort verbracht, eine Ausbildung abgeschlossen und dort eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus. Ob der geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Ob der geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. 3.1.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Ein Einreiseverbot
1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7).Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,).
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu den Spruchpunkten I. und II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal der BF seine Einreise und in der Folge den Aufenthalt samt Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausschließlich auf den Gebrauch totalgefälschter Dokumente stütze. Er wurde zwar nicht bei der Ausübung von Arbeiten entgegen dem AuslBG betreten, hat jedoch seinen Aufenthalt ausschließlich durch den von ihm begangenen Rechtsbruch ermöglicht weshalb er auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal der BF seine Einreise und in der Folge den Aufenthalt samt Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausschließlich auf den Gebrauch totalgefälschter Dokumente stütze. Er wurde zwar nicht bei der Ausübung von Arbeiten entgegen dem AuslBG betreten, hat jedoch seinen Aufenthalt ausschließlich durch den von ihm begangenen Rechtsbruch ermöglicht weshalb er auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ob dieser Tatsache scheidet ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots aus und ist auch die mit drei Jahren maßvoll bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots nicht weiter zu reduzieren. , 3.1.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:3.1.5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde Da der BF keine familiären oder wesentlichen privaten Bindungen zu Österreich hat und er keine Möglichkeit der legalen Erwerbstätigkeit hat ist die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht korrekturbedürftig. Der BF hat seinen Aufenthalt durch Erwerbstätigkeiten entgegen dem AuslBG finanziert. Die mangelnde Integration im Bundesgebiet in Verbindung mit seiner tristen finanziellen Lage führen dazu, dass der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei rechtliche Bedenken entgegenstehen, zumal der BF keine Vorbereitungen zum Abbruch etwaiger Bande im Bundesgebiet treffen muss und in Serbien über Familienangehörige verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2301374.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.