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{'item': 'G305 2301374-1'}

Obsah (9)Art 133§ 57§ 53§ 58§ 10§ 52§ 9§ 55§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlG305 2301374-1 Spruch, G305 2301374-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im XXXX 2024 betreten, als er sich beim Magistrat XXXX mit einem vermeintlich gefälschten Dokument ausweisen wollte. Hier wurde festgestellt, dass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und seit mehreren Jahren unter Vorlage gefälschter Dokumente in Österreich arbeite.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im römisch 40 2024 betreten, als er sich beim Magistrat römisch 40 mit einem vermeintlich gefälschten Dokument ausweisen wollte. Hier wurde festgestellt, dass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und seit mehreren Jahren unter Vorlage gefälschter Dokumente in Österreich arbeite.
  3. Mit Schreiben vom XXXX .2024 informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde), dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wider ihn zu erlassen und forderte ihn zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 informierte ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde), dass beabsichtigt sei, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wider ihn zu erlassen und forderte ihn zur Stellungnahme binnen 14 Tagen auf. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Kern damit, dass er kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe und eine nachhaltige Integration nicht ersichtlich sei. Er sei lediglich wegen seiner wirtschaftlichen Situation nach Österreich gekommen, halte sich hier erst seit einer relativ kurzen Zeit auf und sei keiner erlaubten Tätigkeit nachgegangen. Zusätzlich habe er sich illegal im Schengenraum aufgehalten und sei bereits mit dem Vorsatz, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, eingereist. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass er versuchen werde, illegal in andere Mitgliedstaaten zu reisen.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene, auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel“ und „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ gestützte Beschwerde, die noch durch die zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertretung übermittelt wurde, verband der BF mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und primär mit dem Begehren auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Seine Beschwerde verband er überdies mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hilfsweise stellte er den Antrag, dass der Bescheid ersatzlos aufgehoben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden möge. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass ihn die Armut in Serbien dazu veranlasst habe, in Österreich zu arbeiten. Bei der Passerlangung habe er sich „nichts Schlimmes“ gedacht. Er sei noch unbescholten und gewillt, sich zukünftig an die Rechtsordnung zu halten, weshalb er sofort nach Beendigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens freiwillig ausreisen werde. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels sei er zudem bereit, sofort arbeiten zu gehen. Die Dauer des Einreiseverbots sei während eines laufenden Strafverfahrens gegen ihn festgesetzt worden und scheint daher zu hoch bemessen zu sein, zumal eine Gefährdungsprognose zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen werden könne.
  2. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  3. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
  4. Mit Eingabe vom XXXX .2024 übermittelte das BFA ein gegen den BF erlassenes Urteil des Landesgerichts XXXX .
  5. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 übermittelte das BFA ein gegen den BF erlassenes Urteil des Landesgerichts römisch 40 .
  6. Mit Note vom XXXX .2024 teilte die Rechtsvertretung des BF die Vollmachtsauflösung mit.
  7. Mit Note vom römisch 40 .2024 teilte die Rechtsvertretung des BF die Vollmachtsauflösung mit.
  8. Am 03.12.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der BF als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach Teilnahmeverzicht fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch, er weist zudem grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache auf.1.
  11. Der BF wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch, er weist zudem grundlegendste Kenntnisse der deutschen Sprache auf. In seiner Heimat hat er die achtjährige Grundschule besucht und in der Folge auf Baustellen gearbeitet. 1.
  12. Er ist ledig und treffen ihn keine Sorgepflichten. 1.
  13. Dem BF wurde zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet erteilt, noch hat er einen solchen je beantragt. Auch für andere EU-Mitgliedstaaten liegen keine Aufenthaltstitel vor. 1.
  14. Der BF ist im Besitz eines bis XXXX .2033 gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer XXXX .1.
  15. Der BF ist im Besitz eines bis römisch 40 .2033 gültigen serbischen Reisepasses zur Nummer römisch 40 . 1.
  16. Von XXXX .2016 bis XXXX .2017 verfügte er über einen Nebenwohnsitz in Österreich. 1.
  17. Von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 verfügte er über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Erstmals von XXXX .2015 bis XXXX .2016 bestand ein Hauptwohnsitz in XXXX . Dann wieder von XXXX .2017 bis XXXX .2019 und zuletzt ab dem XXXX .
  18. Die ersten Wohnsitzmeldungen des BF erfolgten mit totalgefälschten slowenischen und kroatischen Dokumenten, erst durch eine Polizeikontrolle im XXXX 2024 wurde dies bekannt und der Herkunftsstaat des BF im ZMR auf Serbien aktualisiert.Erstmals von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 bestand ein Hauptwohnsitz in römisch 40 . Dann wieder von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 und zuletzt ab dem römisch 40 .
  19. Die ersten Wohnsitzmeldungen des BF erfolgten mit totalgefälschten slowenischen und kroatischen Dokumenten, erst durch eine Polizeikontrolle im römisch 40 2024 wurde dies bekannt und der Herkunftsstaat des BF im ZMR auf Serbien aktualisiert. 1.
  20. Beginnend mit dem Jahr 2015 scheint für den BF folgender Zeitraum der Erwerbstätigkeit auf: XXXX .2015 bis XXXX .2015 XXXX Arbeiter römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 römisch 40 Arbeiter XXXX .2015 bis XXXX .2016 XXXX geringf. Arbeiter römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 römisch 40 geringf. Arbeiter XXXX .2015 bis XXXX .2018 XXXX Arbeiter römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Arbeiter XXXX .2023 bis XXXX .2024 XXXX Arbeiter römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 römisch 40 Arbeiter Für den Fall, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel im Bundegebiet verfügt, liegt eine Beschäftigungszusage der XXXX vor.Für den Fall, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel im Bundegebiet verfügt, liegt eine Beschäftigungszusage der römisch 40 vor. Mit Bescheid des Arbeitsmarkt Service XXXX vom XXXX .2024 wurde dem Antrag des BF vom XXXX .2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben.Mit Bescheid des Arbeitsmarkt Service römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde dem Antrag des BF vom römisch 40 .2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Folge gegeben. 1.7 Im Bundesgebiet oder einem anderen EU-Mitgliedstaat leben keinerlei Familienmitglieder des BF. Sämtliche Familienmitglieder leben in seinem Geburts- und Herkunftsort in Serbien. Er selbst hat dort zuletzt in einem Haus gelebt, welches bis zu dessen Tod im Eigentum seines Vaters stand. Derzeit ist ein Nachlassverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig. Im Herkunftsstaat Serbien, wo er sich zuletzt Ende 2023 aufgehalten hat, lebt noch eine jüngere Schwester des BF mit deren Familie und weitere Verwandte. Zu seiner Mutter steht er mittels Handy in Kontakt 1.
  21. Der BF wurde am XXXX .2024 vom Landesgericht XXXX zu GZ XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Grund hierfür war, dass er in mehreren Angriffen einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis, somit eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis eines Rechts, nämlich der Aufenthaltsberechtigung und der Berechtigung zum Nachgehen einer Beschäftigung in Österreich, gebraucht hatte. Dies im Zuge seiner Wohnsitzanmeldung im XXXX 2023 beim Magistrat XXXX , bei seinem Arbeitgeber, der XXXX , im Zeitraum zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 bei der ÖGK zwecks Ausstellung einer E-Card und bei der XXXX zwecks Eröffnung eines Bankkontos und am XXXX .2024 erneut beim Magistrat XXXX im Zuge einer weiteren Wohnsitzanmeldung. Mildernd konnten das Geständnis des BF und dessen bisheriger ordentlicher Lebenswandel gewertet werden, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und der lange Tatzeitraum.1.
  22. Der BF wurde am römisch 40 .2024 vom Landesgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Grund hierfür war, dass er in mehreren Angriffen einen totalgefälschten kroatischen Personalausweis, somit eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis eines Rechts, nämlich der Aufenthaltsberechtigung und der Berechtigung zum Nachgehen einer Beschäftigung in Österreich, gebraucht hatte. Dies im Zuge seiner Wohnsitzanmeldung im römisch 40 2023 beim Magistrat römisch 40 , bei seinem Arbeitgeber, der römisch 40 , im Zeitraum zwischen römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 bei der ÖGK zwecks Ausstellung einer E-Card und bei der römisch 40 zwecks Eröffnung eines Bankkontos und am römisch 40 .2024 erneut beim Magistrat römisch 40 im Zuge einer weiteren Wohnsitzanmeldung. Mildernd konnten das Geständnis des BF und dessen bisheriger ordentlicher Lebenswandel gewertet werden, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und der lange Tatzeitraum. 1.
  23. Mit Strafverfügung vom XXXX .2024 wurde über den BF wegen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt. Bereits zuvor hatte er sich mit einem totalgefälschten slowenischen Ausweis im Bundesgebiet aufgehalten, um hier einer Arbeit nachgehen zu können.1.
  24. Mit Strafverfügung vom römisch 40 .2024 wurde über den BF wegen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt. Bereits zuvor hatte er sich mit einem totalgefälschten slowenischen Ausweis im Bundesgebiet aufgehalten, um hier einer Arbeit nachgehen zu können. 1.
  25. Der BF leidet unter gelegentlichen Herzrhythmusstörungen, ist darüber hinaus jedoch gesund und arbeitsfähig und steht nicht in ärztlicher Behandlung. 1.
  26. Er verfügt keine über die bisher festgestellten hinausgehenden tiefergehenden Bindungen zu Österreich. ,
  27. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt und vor dem BVwG festgestellt. Eine Datenblattkopie seines Reisepasses liegt vor (AS 77). Die Konstatierung zur Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers gründet ebenso wie jene zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Erwerbstätigkeit auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BVwG (PV vom 03.12.2024, Seite 3 ff). Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Aus den hierzu gemachten Angaben im Abschluss-Bericht vom XXXX .2024 (OZ 2) und auch aus den Aussagen des BF vor dem BVwG (PV vom 03.12.2024) ergibt sich zweifelsfrei, dass er erst seit XXXX 2024 mit serbischem Herkunftsstaat im ZMR aufscheint und die zuvor getätigten Anmeldungen mittels totalgefälschter slowenischer und kroatischer Dokumente erfolgten.Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Aus den hierzu gemachten Angaben im Abschluss-Bericht vom römisch 40 .2024 (OZ 2) und auch aus den Aussagen des BF vor dem BVwG (PV vom 03.12.2024) ergibt sich zweifelsfrei, dass er erst seit römisch 40 2024 mit serbischem Herkunftsstaat im ZMR aufscheint und die zuvor getätigten Anmeldungen mittels totalgefälschter slowenischer und kroatischer Dokumente erfolgten. Die Feststellungen zu seinen familiären Bindungen in Serbien und auch zu deren Fehlen im Bundesgebiet ergeben sich aus den hierzu vom BF vor dem BVwG gemachten Angaben (PV vom 03.12.2024). Hieraus ergibt sich zudem, dass jenseits etwaiger Bekanntschaften, die durch seine Erwerbstätigkeiten entstanden sind, keine weitere und tiefergehende Integration im Bundesgebiet vorliegt, zumal diese auf sprachlicher Ebene nur geringfügig gegeben ist. So konnte der BF ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gestellte Fragen nicht gänzlich beantworten. Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus seinen Versicherungsdaten. Ob der Tatsache, dass zwar Versicherungsdaten vorliegen, er diese Tätigkeiten jedoch nur unter der Vorlage von totalgefälschten Dokumenten ausübte, konnte festgestellt werden, dass er zu keinem Zeitpunkt über eine Arbeitserlaubnis verfügt hat. Hiermit steht auch im Einklang, dass seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX .2024 mangels gültigem Aufenthaltstitel nicht Folge gegeben werden konnte.Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus seinen Versicherungsdaten. Ob der Tatsache, dass zwar Versicherungsdaten vorliegen, er diese Tätigkeiten jedoch nur unter der Vorlage von totalgefälschten Dokumenten ausübte, konnte festgestellt werden, dass er zu keinem Zeitpunkt über eine Arbeitserlaubnis verfügt hat. Hiermit steht auch im Einklang, dass seinem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 .2024 mangels gültigem Aufenthaltstitel nicht Folge gegeben werden konnte. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für schwerwiegende medizinische Probleme des BF zumal er vor dem BVwG zwar gelegentliche Herzrhythmusstörungen erwähnte, die Einnahme von Medikamenten oder ärztliche Behandlung jedoch nicht notwendig ist; seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und der auch von ihm im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF geht aus dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX hervor, dem auch die Strafbemessungsgründe entnommen sind. Die Strafverfügung vom XXXX .2024 liegt dem Akt ein (AS 195). Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024 geht zweifelsfrei hervor, dass sich der BF nicht nur eines totalgefälschten kroatischen, sondern auch eines gefälschten slowenischen Personalausweises bedient hat. Dies wurde von ihm auch im Rahmen der Verhandlung vom 03.12.2024 (Seite 8) zugestanden.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF geht aus dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 hervor, dem auch die Strafbemessungsgründe entnommen sind. Die Strafverfügung vom römisch 40 .2024 liegt dem Akt ein (AS 195). Aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024 geht zweifelsfrei hervor, dass sich der BF nicht nur eines totalgefälschten kroatischen, sondern auch eines gefälschten slowenischen Personalausweises bedient hat. Dies wurde von ihm auch im Rahmen der Verhandlung vom 03.12.2024 (Seite 8) zugestanden.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zu Spruchteil A: Abweisung der Beschwerde 3.1.
  30. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.1.
  31. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF liegen nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und seinen Aufenthalt auf den Gebrauch einer totalgefälschten Urkunde stützte, was eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge hatte. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beim BF liegen nicht vor, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt und seinen Aufenthalt auf den Gebrauch einer totalgefälschten Urkunde stützte, was eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge hatte. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist der BF auch nicht Opfer von Gewalt.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist der BF auch nicht Opfer von Gewalt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. 3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der BF hat sich bereits mehrere Jahre unter Verwendung totalgefälschter Dokumente im Bundesgebiet aufgehalten und diese auch verwendet um Arbeiten nachzugehen, ohne im Endeffekt die hierfür notwendigen Bewilligungen zu haben. Die Nutzung totalgefälschter Urkunden hat zuletzt in einer strafgerichtlichen Verurteilung gemündet. Zum Familienleben ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat beschränkt und in Österreich lediglich Kontakte zu Arbeitskollegen bestehen. Eine tiefergehende soziale Integration, die sich auch in Form einer sprachlichen Entwicklung der Deutschkenntnisse manifestiert, ist nicht geschehen. In seinem Herkunftsstaat Serbien leben die Mutter und eine Schwester des BF, mit welchen er in durchgehendem Austausch steht. Sein Privatleben beschränkt sich auf seiner Erwerbstätigkeit und durch diese geknüpfte Kontakte. Auch von einer Entwurzelung von Serbien und dort über keine Unterkunft zu verfügen, kann ob der dort bestehenden Kontakte nicht ausgegangen werden, hat er doch den Großteil seines (Berufs-)Lebens dort verbracht, eine Ausbildung abgeschlossen und dort eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus. Ob der geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Ob der geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. 3.1.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7).Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige u.a. wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassung- und Aufenthaltsgesetztes rechtskräftig bestraft worden ist (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Ziffer 7,).

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu den Spruchpunkten I. und II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal der BF seine Einreise und in der Folge den Aufenthalt samt Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausschließlich auf den Gebrauch totalgefälschter Dokumente stütze. Er wurde zwar nicht bei der Ausübung von Arbeiten entgegen dem AuslBG betreten, hat jedoch seinen Aufenthalt ausschließlich durch den von ihm begangenen Rechtsbruch ermöglicht weshalb er auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal der BF seine Einreise und in der Folge den Aufenthalt samt Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausschließlich auf den Gebrauch totalgefälschter Dokumente stütze. Er wurde zwar nicht bei der Ausübung von Arbeiten entgegen dem AuslBG betreten, hat jedoch seinen Aufenthalt ausschließlich durch den von ihm begangenen Rechtsbruch ermöglicht weshalb er auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ob dieser Tatsache scheidet ein gänzlicher Entfall des Aufenthaltsverbots aus und ist auch die mit drei Jahren maßvoll bemessene Dauer des Aufenthaltsverbots nicht weiter zu reduzieren. , 3.1.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids:3.1.5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 2 BFA-BVG aberkannt wurde

Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde Da der BF keine familiären oder wesentlichen privaten Bindungen zu Österreich hat und er keine Möglichkeit der legalen Erwerbstätigkeit hat ist die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht korrekturbedürftig. Der BF hat seinen Aufenthalt durch Erwerbstätigkeiten entgegen dem AuslBG finanziert. Die mangelnde Integration im Bundesgebiet in Verbindung mit seiner tristen finanziellen Lage führen dazu, dass der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei rechtliche Bedenken entgegenstehen, zumal der BF keine Vorbereitungen zum Abbruch etwaiger Bande im Bundesgebiet treffen muss und in Serbien über Familienangehörige verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil B): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu Spruchteil C: Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung

§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2301374.1.00

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