RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlG305 2302292-1 Spruch, G305 2302292-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 66FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F. BGBl. I Nr. 206/2021 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
Paragraph 66, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 54Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F. BGBl. I Nr. 145/2017 („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. […]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
§ 51Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F. BGBl. I Nr. 145/2017 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
Paragraph 51, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. […]“ § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 145/2017 („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 56/2018 („Schutz des Privat- und Familienlebens“) lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, („Schutz des Privat- und Familienlebens“) lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.
- Auf den gegenständlichen Beschwerdefall umgelegt bedeutet dies: Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX kam er nach Österreich, um seine Nachbarn aus Serbien, die mittlerweile in XXXX leben, zu besuchen. Während dieses Besuchs lernte er XXXX , eine rumänische Staatsangehörige und seine spätere Ehegattin, kennen. Das Paar schloss am XXXX vor dem Standesamt XXXX die zur Zl. XXXX im Ehebuch protokollierte Ehe.Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 kam er nach Österreich, um seine Nachbarn aus Serbien, die mittlerweile in römisch 40 leben, zu besuchen. Während dieses Besuchs lernte er römisch 40 , eine rumänische Staatsangehörige und seine spätere Ehegattin, kennen. Das Paar schloss am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 die zur Zl. römisch 40 im Ehebuch protokollierte Ehe. XXXX und die in der Folge mit ihr geschlossene Ehe bildeten für ihn das Motiv, nach Österreich zu kommen. römisch 40 und die in der Folge mit ihr geschlossene Ehe bildeten für ihn das Motiv, nach Österreich zu kommen. Eine von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX ausgestellte, bis XXXX gültige Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin gem. § 54 NAG eröffnete ihm den freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Sodann war er auf Arbeitssuche und nahm mit XXXX bei der Dienstgeberin XXXX erstmals eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf. In den Zeiträumen XXXX .2024 bis XXXX .2024, XXXX .2024 bis XXXX .2024 war er arbeitslos und stand im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (konkret: Arbeitslosengeld). Seit dem XXXX bis laufend ist er erneut im Bezug von Arbeitslosengeld [tagesaktuelle HV-Abfrage].Eine von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 ausgestellte, bis römisch 40 gültige Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin gem. Paragraph 54, NAG eröffnete ihm den freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Sodann war er auf Arbeitssuche und nahm mit römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 erstmals eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf. In den Zeiträumen römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 war er arbeitslos und stand im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (konkret: Arbeitslosengeld). Seit dem römisch 40 bis laufend ist er erneut im Bezug von Arbeitslosengeld [tagesaktuelle HV-Abfrage]. Die zwischen XXXX und dem Bechwerdeführer am XXXX geschlossene Ehe wurde nach 2 Jahren und 6 Monaten am XXXX im Einvernehmen zur GZ: XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX geschieden. Die zwischen römisch 40 und dem Bechwerdeführer am römisch 40 geschlossene Ehe wurde nach 2 Jahren und 6 Monaten am römisch 40 im Einvernehmen zur GZ: römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 geschieden. Durch die Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die als EWR-Bürgerin gilt, gilt der BF, der über eine bis XXXX gültige Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer EU-Staatsbürgerin verfügt, gilt der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Infolge Scheidung der Ehe liegen gem. § 55 Abs. 3 iVm. § 54 NAG die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“ nicht mehr vor. Durch die Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die als EWR-Bürgerin gilt, gilt der BF, der über eine bis römisch 40 gültige Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer EU-Staatsbürgerin verfügt, gilt der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Infolge Scheidung der Ehe liegen gem. Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 54, NAG die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“ nicht mehr vor. Zwar ist der BF bis zum XXXX einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX nachgegangen und steht er seit dem XXXX bis laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, doch gereicht ihm der Umstand zum Nachteil, dass seine Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens vor dem BG XXXX (die Ehescheidung erfolgte im Einvernehmen mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX , rk. seit XXXX ) die in § 54 Abs. 5 Z 1 normierte Dreijahresfrist nicht erreicht hat. Obwohl der BF einer Arbeit nachgeht, bleibt das Aufenthaltsrecht des BF nur erhalten, wenn die in § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG normierten Voraussetzungen und die in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG normierte Voraussetzung kumulativ vorliegen. Zwar ist der BF bis zum römisch 40 einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 nachgegangen und steht er seit dem römisch 40 bis laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, doch gereicht ihm der Umstand zum Nachteil, dass seine Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens vor dem BG römisch 40 (die Ehescheidung erfolgte im Einvernehmen mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 , rk. seit römisch 40 ) die in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, normierte Dreijahresfrist nicht erreicht hat. Obwohl der BF einer Arbeit nachgeht, bleibt das Aufenthaltsrecht des BF nur erhalten, wenn die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG normierten Voraussetzungen und die in Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG normierte Voraussetzung kumulativ vorliegen. Das ist anlassbezogen nicht der Fall. Wenn nun die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführt, dass auch § 54 Abs. 1 Z 2 NAG in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangte, trifft dies anlassbezogen nicht zu, da der BF mit der rumänischen Staatsangehörigen keine eingetragene Partnerschaft, sondern eine Ehe eingegangen ist, sodass § 54 Abs. 5 Z 1 NAG zur Anwendung gelangt, was jedoch an den von der Behörde ansonsten zutreffend gezogenen Schlussfolgerungen nichts ändert. Wenn nun die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführt, dass auch Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangte, trifft dies anlassbezogen nicht zu, da der BF mit der rumänischen Staatsangehörigen keine eingetragene Partnerschaft, sondern eine Ehe eingegangen ist, sodass Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG zur Anwendung gelangt, was jedoch an den von der Behörde ansonsten zutreffend gezogenen Schlussfolgerungen nichts ändert. In Hinblick auf die nun vorzunehmende Interessensabwägung iSd. Art. 8 EMRK ist auszuführen, dass der BF im Bundesgebiet keine Verwandten hat. Wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar davon sprach, dass er „Familie“ in Österreich habe, meint er damit keine Familie im Sinne von Verwandten oder nahen Angehörigen, hat er doch in der Verhandlung ausgeführt, dass es sich dabei nicht um seine Verwandten handle. Darüber hinaus hat er auch angegeben, dass er mit seiner vormaligen Ehegattin und deren Sohn noch Kontakt habe und mit letzterem Fußball spiele. Beim Sohn seiner vormaligen Ehegattin handelt es sich jedoch weder um den leiblichen, noch um einen an kindesstatt angenommenen Sohn. Zu keiner Zeit wurde behauptet, dass ihm die alleinige Obsorge für den Sohn seiner vormaligen Ehegattin übertragen worden wäre, weshalb hier die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 3 NAG nicht vorliegt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der BF seit der Ehescheidung im Bundesgebiet keine eigene Familie mehr hat. Seine Familie lebt in Serbien.In Hinblick auf die nun vorzunehmende Interessensabwägung iSd. Artikel 8, EMRK ist auszuführen, dass der BF im Bundesgebiet keine Verwandten hat. Wenn er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar davon sprach, dass er „Familie“ in Österreich habe, meint er damit keine Familie im Sinne von Verwandten oder nahen Angehörigen, hat er doch in der Verhandlung ausgeführt, dass es sich dabei nicht um seine Verwandten handle. Darüber hinaus hat er auch angegeben, dass er mit seiner vormaligen Ehegattin und deren Sohn noch Kontakt habe und mit letzterem Fußball spiele. Beim Sohn seiner vormaligen Ehegattin handelt es sich jedoch weder um den leiblichen, noch um einen an kindesstatt angenommenen Sohn. Zu keiner Zeit wurde behauptet, dass ihm die alleinige Obsorge für den Sohn seiner vormaligen Ehegattin übertragen worden wäre, weshalb hier die Voraussetzung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3, NAG nicht vorliegt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der BF seit der Ehescheidung im Bundesgebiet keine eigene Familie mehr hat. Seine Familie lebt in Serbien. Selbst wenn der BF mit seiner vormaligen Ehegattin und deren Sohn noch in Kontakt steht, liegt ein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben des BF iSd. Art 8 EMRK in Österreich nicht vor, weshalb ihm zumutbar ist, den Kontakt über die sozialen Medien oder das Telefon von seinem Herkunftsstaat aus aufrecht zu erhalten.Selbst wenn der BF mit seiner vormaligen Ehegattin und deren Sohn noch in Kontakt steht, liegt ein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben des BF iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich nicht vor, weshalb ihm zumutbar ist, den Kontakt über die sozialen Medien oder das Telefon von seinem Herkunftsstaat aus aufrecht zu erhalten. Wenn die belangte Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung ausgeführt hat, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise durch seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht aufgewogen würden, begegnet dies keinen Bedenken. Der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG begegnet ebenfalls keinen Bedenken und war daher zu bestätigen.Der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG begegnet ebenfalls keinen Bedenken und war daher zu bestätigen. Infolge Bestätigung des Spruchpunktes I. besteht gegen den Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gem. § 70 Abs. 3 FPG, wie er dem BF von der belangten Behörde gewährt wird, kein Einwand, da gemäß dieser Bestimmung bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, es wäre die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Da die belangte Behörde ein Sicherheitsrisiko nicht gesehen hat, hat sie die zitierte Bestimmung rechtskonform angewendet.Infolge Bestätigung des Spruchpunktes römisch eins. besteht gegen den Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG, wie er dem BF von der belangten Behörde gewährt wird, kein Einwand, da gemäß dieser Bestimmung bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, es wäre die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Da die belangte Behörde ein Sicherheitsrisiko nicht gesehen hat, hat sie die zitierte Bestimmung rechtskonform angewendet. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2302292.1.00