Obsah (10)
Art 133§ 67§ 70§ 18§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlG305 2303469-1 Spruch, G305 2303469-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , erließ das BFA ob der strafgerichtlichen Verurteilungen und weiterer zur Anzeige gebrachter strafrechtlich relevanter Handlungen des XXXX , geb. XXXX , StA.: Slowakei (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)
§ 67Abs.
1 und 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und
§ 18Abs.
3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt III.). 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , erließ das BFA ob der strafgerichtlichen Verurteilungen und weiterer zur Anzeige gebrachter strafrechtlich relevanter Handlungen des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Slowakei (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX .2024, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter seiner Einvernahme durchführen, den bekämpften Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I erstazlos zu beheben oder dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos zu beheben.
- Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom römisch 40 .2024, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter seiner Einvernahme durchführen, den bekämpften Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch eins erstazlos zu beheben oder dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos zu beheben. ,
- Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .2024 gab die Rechtsvertretung des BF die Vollmachtsauflösung dem Bundesverwaltungsgericht bekannt.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024 gab die Rechtsvertretung des BF die Vollmachtsauflösung dem Bundesverwaltungsgericht bekannt.
- Am XXXX .2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der BF und die von ihm stellig gemachte Zeugin trotz gehöriger Ladung nicht erschienen waren.
- Am römisch 40 .2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der BF und die von ihm stellig gemachte Zeugin trotz gehöriger Ladung nicht erschienen waren. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Slowakei) geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der slowakischen Staatsangehörigkeit. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geborene Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist im Besitz der slowakischen Staatsangehörigkeit. 1.
- Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und war hier zunächst vom XXXX .2015 bis XXXX .2018 an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und in der Folge - mit zeitlichen Unterbrechungen - als Obdachloser vom XXXX .2018 bis XXXX .2018, vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 an der Anschrift XXXX , weiter als Obdachloser vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 an der Anschrift XXXX , als Obdachloser vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 an der Anschrift XXXX und als Obdachloser vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 an der Anschrift XXXX in XXXX gemeldet. 1.
- Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und war hier zunächst vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2018 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet und in der Folge - mit zeitlichen Unterbrechungen - als Obdachloser vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 an der Anschrift römisch 40 , weiter als Obdachloser vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 an der Anschrift römisch 40 , als Obdachloser vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 an der Anschrift römisch 40 und als Obdachloser vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Ab dem XXXX .2022 scheint bei ihm keine amtliche Meldung auf.Ab dem römisch 40 .2022 scheint bei ihm keine amtliche Meldung auf. Seit dem XXXX .2024 bis laufend ist er an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Seit dem römisch 40 .2024 bis laufend ist er an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
- Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lebte er von Diebstählen. Das genaue Einreisedatum des BF ins Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Erstmals fiel er am XXXX .2014 auf, da er an diesem Tag ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzte und diesbezüglich von der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Anzeige gebracht wurde. Das genaue Einreisedatum des BF ins Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Erstmals fiel er am römisch 40 .2014 auf, da er an diesem Tag ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzte und diesbezüglich von der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Anzeige gebracht wurde. 1.
- Wegen von ihm begangener Straftaten wurde er mehrfach von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. 1.4.
- So wurde er insbesondere vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX insbesondere Iwegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB schuldig erkannt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.4.
- So wurde er insbesondere vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 insbesondere Iwegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB schuldig erkannt und deshalb zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.4.
- Mit Bescheid vom XXXX .2019 erließ das BFA gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn und sprach gem. § 70 Abs. 3 FPG aus, dass kein Durchsetzungsaufschub erteilt und gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Dieser dem BF am XXXX .2019 nachweislich zugestellte Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am XXXX .2019 in Rechtskraft. Das Aufenthaltsverbot hatte eine bis XXXX .2023 währende Gültigkeit.1.4.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2019 erließ das BFA gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn und sprach gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG aus, dass kein Durchsetzungsaufschub erteilt und gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Dieser dem BF am römisch 40 .2019 nachweislich zugestellte Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am römisch 40 .2019 in Rechtskraft. Das Aufenthaltsverbot hatte eine bis römisch 40 .2023 währende Gültigkeit. 1.4.
- Unter völliger Nichtbeachtung des gegen ihn bis XXXX .2023 bestehende Aufenthaltsverbots ist er wiederholt ins Bundesgebiet eingereist und verdingte sich den Lebensunterhalt mit der Begehung von wider fremdes Vermögen gerichteter Straftaten. Von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wurde er wegen seiner unrechtmäßigen Aufenthalte betreten, was zur Folge hatte, dass er wiederholt, konkret am XXXX .2019, XXXX .2019, XXXX .
- XXXX .2022 und am XXXX .2022 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. 1.4.
- Unter völliger Nichtbeachtung des gegen ihn bis römisch 40 .2023 bestehende Aufenthaltsverbots ist er wiederholt ins Bundesgebiet eingereist und verdingte sich den Lebensunterhalt mit der Begehung von wider fremdes Vermögen gerichteter Straftaten. Von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wurde er wegen seiner unrechtmäßigen Aufenthalte betreten, was zur Folge hatte, dass er wiederholt, konkret am römisch 40 .2019, römisch 40 .2019, römisch 40 .
- römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2022 in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. 1.4.
- Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX , des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. § 219 Ans. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteil, wobei die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht in seinem Fall als mildernd nichts und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ].1.4.
- Demnach wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 , des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gem. Paragraph 219, Ans. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteil, wobei die Vollziehung der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht in seinem Fall als mildernd nichts und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit als erschwerend [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ]. 1.4.
- Auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist der BF mehrfach negativ aufgefallen. 1.
- Als der BF zum wiederholten Mal – in völliger Missachtung des wider ihn bestehenden Aufenthaltsverbots – ins Bundesgebiet eingereist war und dabei von Organen der Landespolizeidirektion XXXX am XXXX .2024 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen wurde, stellten diese den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet fest.1.
- Als der BF zum wiederholten Mal – in völliger Missachtung des wider ihn bestehenden Aufenthaltsverbots – ins Bundesgebiet eingereist war und dabei von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 .2024 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen wurde, stellten diese den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet fest. 1.
- Mit Note vom XXXX .2024 setzte das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbots in Kenntnis und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme innert festgesetzter Frist ab Zustellung. Bezogene Note wurde ihm am XXXX .2024 von Organen der LPD XXXX nachweislich zugestellt.1.
- Mit Note vom römisch 40 .2024 setzte das BFA den BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbots in Kenntnis und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme innert festgesetzter Frist ab Zustellung. Bezogene Note wurde ihm am römisch 40 .2024 von Organen der LPD römisch 40 nachweislich zugestellt. Die dem BF zur Stellungnahme eingeräumte Frist verstrich reaktionslos. 1.
- Am XXXX .2024 meldete sich der BF an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz an, der bis laufend aktuell ist. 1.
- Am römisch 40 .2024 meldete sich der BF an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz an, der bis laufend aktuell ist. 1.7.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024 sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und seiner Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1.7.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024 sprach die belangte Behörde aus, dass gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und seiner Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). 1.7.
- Der bezogene Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024 persönlich zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich bereits mehr als vier Monate im Bundesgebiet aufgehalten.1.7.
- Der bezogene Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024 persönlich zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich bereits mehr als vier Monate im Bundesgebiet aufgehalten. 1.
- Der BF ist bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen [HV-Abfrage]. Er weist auch keine nennenswerte soziale Verankerung im Bundesgebiet auf. Seine Familie lebt im Herkunftsstaat und hat er zu ihr regelmäßigen Kontakt. 1.
- Er ist auch nicht im Besitz von Immobilien oder von nennenswerten Ersparnissen, die ihm eine Grundlage für einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet liefern könnten.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die weiteren Konstatierungen wurden anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, denen der BF, der zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht erschienen war, nicht entgegen getreten ist, getroffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern einerseits mit den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, seiner mangelnden Bereitschaft zu einem rechtskonformen Verhalten, sowie auf den Umstand, dass er sich dem im Jahr 2019 gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbot mehrfach widersetzte, indem er in der Folge mehrfach illegal nach Österreich eingereist war und dann von den öffentlichen Sicherheitsbehörden wieder in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde und auf den Umstand, dass er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2024 erneut nach Österreich eingereist ist und sich seit mehr als drei Monaten im Bundesgebiet nachgeht, ohne hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die von seinem bisher gezeigten Verhalten für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehenden besonders schwerwiegenden Gefahr. Schließlich bildeten die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF schon in der Vergangenheit den Grund für die von ihm begangenen Straftaten. 3.1.
- Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern einerseits mit den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, seiner mangelnden Bereitschaft zu einem rechtskonformen Verhalten, sowie auf den Umstand, dass er sich dem im Jahr 2019 gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbot mehrfach widersetzte, indem er in der Folge mehrfach illegal nach Österreich eingereist war und dann von den öffentlichen Sicherheitsbehörden wieder in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde und auf den Umstand, dass er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2024 erneut nach Österreich eingereist ist und sich seit mehr als drei Monaten im Bundesgebiet nachgeht, ohne hier einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die von seinem bisher gezeigten Verhalten für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehenden besonders schwerwiegenden Gefahr. Schließlich bildeten die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF schon in der Vergangenheit den Grund für die von ihm begangenen Straftaten. Tatsächlich ist es so, dass der BF während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachging. Dies liefert nachvollziehbar den Grund dafür, dass er in Österreich danach trachtete, sich mit der Begehung von Diebstählen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts eine Einkommensquelle zu erschließen. 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil sein Herkunftsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und gilt, weil sein Herkunftsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot
§ 67Abs.
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
§ 67Abs.
1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre FamilienangehörigenDie Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:, „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt. ,
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
- a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
- b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Art. 28Abs.
3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen
Artikel 28
, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). , Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
§ 67Abs.
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH vom 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH vom 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH vom 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH vom 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). 3.1.3.
- Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der BF hat sich mit Unterbrechungen seit dem XXXX .2016 immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten. Dabei hatte er sich teils mit Hauptwohnsitz in einer Unterkunft angemeldet. Teilweise scheinen bei ihm Meldungen als Obdachloser auf. Der BF hat sich mit Unterbrechungen seit dem römisch 40 .2016 immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten. Dabei hatte er sich teils mit Hauptwohnsitz in einer Unterkunft angemeldet. Teilweise scheinen bei ihm Meldungen als Obdachloser auf. Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet ist er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. So fasste er den (nachvollziehbar erscheinenden) Entschluss, sich mit der Begehung von Diebstählen - zur Finanzierung seines Lebensunterhalts - eine Einkommensquelle zu erschließen. Er wurde daher mehrfach straffällig und wurde daher vom Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX (rk. seit XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet ist er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. So fasste er den (nachvollziehbar erscheinenden) Entschluss, sich mit der Begehung von Diebstählen - zur Finanzierung seines Lebensunterhalts - eine Einkommensquelle zu erschließen. Er wurde daher mehrfach straffällig und wurde daher vom Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 (rk. seit römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. In Folge verhängte die belangte Behörde ein vierjähriges Aufenthaltsverbot über den BF, dem er sich wiedersetzte und in Folge wiederholt ins Bundesgebiet einreiste und – bei Betretung – von den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wiederholt in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Seine illegalen Aufenthalte nützte er, um sich mit der Begehung von Diebstählen zu bereichern, weshalb das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX eine sechsmonatige Freiheitsstrafe über ihn verhängte. Als er in der Folge in den Herkunftsstaat zurückgeschoben wurde, kehrte er abermals innerhalb des rechtsgültigen Aufenthaltsverbots nach Österreich zurück.In Folge verhängte die belangte Behörde ein vierjähriges Aufenthaltsverbot über den BF, dem er sich wiedersetzte und in Folge wiederholt ins Bundesgebiet einreiste und – bei Betretung – von den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wiederholt in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Seine illegalen Aufenthalte nützte er, um sich mit der Begehung von Diebstählen zu bereichern, weshalb das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 eine sechsmonatige Freiheitsstrafe über ihn verhängte. Als er in der Folge in den Herkunftsstaat zurückgeschoben wurde, kehrte er abermals innerhalb des rechtsgültigen Aufenthaltsverbots nach Österreich zurück. Auch nach seiner jüngsten Rückkehr ins Bundesgebiet, hält er sich hier mittlerweile seit mehr als drei Monaten auf, obwohl die Voraussetzungen für einen längeren Aufenthalt nach den Bestimmungen des NAG nicht gegeben sind. Sowohl die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, als auch der Umstand, trotz bestehenden Aufenthaltsverbots immer wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein, beweist seine mangelnde Rechtstreue und die ihm innewohnende Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung im Bundesgebiet. Wenn die belangte Behörde bei der vorzunehmenden Interessensabwägung insgesamt von einer negativen Zukunftsprognose und davon ausgegangen ist, dass in seinem Fall noch nicht von einem Wohlverhalten gesprochen werden kann, begegnet dies keinen Bedenken. Auch mit seinem Beschwerdevorbringen vermochte er die von der Behörde getroffene (nachvollziehbare) Interessensabwägung und die daraus resultierende negative Zukunftsprognose nicht zu zerstreuen, zumal er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Wie schon ausgeführt, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Wie schon ausgeführt, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Aus seinem bisher während seiner stattgehabten Aufenthalte gezeigten Verhalten resultiert ein Persönlichkeitsbild des BF, das in seinem Fall einen raschen Rückfall in die Delinquenz zur Finanzierung seines Lebensunterhalts erwarten lässt. Einem allfälligen Wohlverhalten kommt keine Bedeutung zu. Sein bisheriges, strafgerichtlich relevantes Fehlverhalten geht mit einem erheblichen sozialen, den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und lässt eine Steigerung seiner kriminellen Energie erkennen. Auch die in den Strafurteilen erwähnten, einschlägigen Vorstrafen, zeichnen ein Bild, welches selbst bei einer Therapie gegen seine Spielsucht keine positive Zukunftsprognose zulässt. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht zusätzlich die stets als trist zu bezeichnende finanzielle Lage des BF. Eine wirtschaftliche Konsolidierung ist ihm zu keinem Zeitpunkt gelungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten des BF in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde im Oktober 2019 ein vierjähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen hat und er sich diesem mehrfach wiedersetzt hat und wiederholt nach Österreich eingereist ist. Dies zeigt ein Persönlichkeitsbild, das jegliche Rechtstreue in Hinblick auf die Einhaltung österreichischer Gesetze vermissen lässt. Der mit dem jüngst erlassenen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben erweist sich als verhältnismäßig, zumal der ledige BF keine familiären Bindungen zu Österreich aufzuweisen hat. In der Beschwerdeschrift hat er zwar angegeben, eine Lebensgefährtin zu haben, doch ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass hier eine Beziehung von einem nennenswerten emotionalen Tiefgang gegeben wäre. Bestehende Kontakte können außerhalb des österreichischen Bundesgebiets, auf welches der räumliche Geltungsbereich eines Aufenthaltsverbots beschränkt ist, sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Jenseits dieser Kontakte ist der BF im Bundesgebiet weder gesellschaftlich noch beruflich integriert und bestehen hier keine Verknüpfungen, die für die Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens sprächen. Ob der strafrechtlichen Verurteilungen, der wiederholten Verletzung österreichischer Gesetze und Verfügungen der Fremdenbehörden, des Nichtvorhandenseins einer legalen Erwerbstätigkeit und der kaum vorhandenen Merkmale, die für ein Überwiegen seines Privat- oder Familienlebens im Bundesgebiet sprechen würden und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen ist auch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3.
- Zu den Spruchpunkten II. und III.3.1.3.
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
§ 70Abs.
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal er keine Regelungen für den Fall seiner Ausreise zu treffen hat. Wenn er in der Beschwerde ausführt, seine Lebensgefährtin litte unter Depressionen und Erkrankungen, die es ihr unmöglich machen würden, ohne fremde Unterstützung auszukommen, ist damit nichts gewonnen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren haben sowohl sie als auch der BF sich am Verfahren ohne Angabe von Gründen nicht beteiligt, obwohl beide ordnungsgemäß geladen wurden und hiezu verpflichtet gewesen wären. Demnach haben beide ihre Mitwirkungspflicht verletzt.Die sofortige Ausreise des BF ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal er keine Regelungen für den Fall seiner Ausreise zu treffen hat. Wenn er in der Beschwerde ausführt, seine Lebensgefährtin litte unter Depressionen und Erkrankungen, die es ihr unmöglich machen würden, ohne fremde Unterstützung auszukommen, ist damit nichts gewonnen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren haben sowohl sie als auch der BF sich am Verfahren ohne Angabe von Gründen nicht beteiligt, obwohl beide ordnungsgemäß geladen wurden und hiezu verpflichtet gewesen wären. Demnach haben beide ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF in der Vergangenheit zusammen mit der gesteigerten kriminellen Energie und der tristen finanziellen Lage ist die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er wegen seiner tristen Vermögenssituation, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ermöglicht, erneut einschlägig straffällig wird. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF in der Vergangenheit zusammen mit der gesteigerten kriminellen Energie und der tristen finanziellen Lage ist die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er wegen seiner tristen Vermögenssituation, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ermöglicht, erneut einschlägig straffällig wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2303469.1.00