← Österreich

{'item': 'G314 2229616-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlG314 2229616-2 Spruch, G314 2229616-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und weitere Aussprüche zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und weitere Aussprüche zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein polnischer Staatsangehöriger, wurde in den Jahren XXXX und XXXX in Österreich strafgerichtlich verurteilt, weshalb mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2012 ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde.Der Beschwerdeführer (BF), ein polnischer Staatsangehöriger, wurde in den Jahren römisch 40 und römisch 40 in Österreich strafgerichtlich verurteilt, weshalb mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2012 ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Der BF verblieb zunächst im Bundesgebiet und wurde XXXX ein weiteres Mal strafgerichtlich verurteilt. XXXX reiste er zwar freiwillig nach Polen aus, kehrte jedoch wieder zurück und wurde XXXX noch einmal strafgerichtlich verurteilt. Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit Bescheid vom XXXX .2015 ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.Der BF verblieb zunächst im Bundesgebiet und wurde römisch 40 ein weiteres Mal strafgerichtlich verurteilt. römisch 40 reiste er zwar freiwillig nach Polen aus, kehrte jedoch wieder zurück und wurde römisch 40 noch einmal strafgerichtlich verurteilt. Daraufhin erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit Bescheid vom römisch 40 .2015 ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der BF hielt sich in der Folge weiterhin im Bundesgebiet auf, sodass drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen folgten. Zuletzt wurde er ab XXXX in Untersuchungshaft angehalten und im XXXX rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der BF hielt sich in der Folge weiterhin im Bundesgebiet auf, sodass drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen folgten. Zuletzt wurde er ab römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten und im römisch 40 rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem die Untersuchungshaft über den BF verhängt worden war, wurde er durch das BFA mit Schreiben vom XXXX .2024 aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht.Nachdem die Untersuchungshaft über den BF verhängt worden war, wurde er durch das BFA mit Schreiben vom römisch 40 .2024 aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot nach § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der Missachtung bestehender Aufenthaltsverbote begründet. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sei daher auf die Unterstützung Dritter bzw. auf Beschaffungskriminalität angewiesen. Aus seinem Gesamtverhalten sei ableitbar, dass er nicht an einer Integration interessiert sei. Von ihm gehe somit eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Im Bundegebiet habe er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er halte sich zwar seit vielen Jahren im Inland auf, ob seiner Straftaten sei jedoch keine Aufenthaltsverfestigung gegeben. Insgesamt würde das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges individuelles Interesse an einem Verblieb überwiegen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der Missachtung bestehender Aufenthaltsverbote begründet. Er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sei daher auf die Unterstützung Dritter bzw. auf Beschaffungskriminalität angewiesen. Aus seinem Gesamtverhalten sei ableitbar, dass er nicht an einer Integration interessiert sei. Von ihm gehe somit eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Im Bundegebiet habe er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er halte sich zwar seit vielen Jahren im Inland auf, ob seiner Straftaten sei jedoch keine Aufenthaltsverfestigung gegeben. Insgesamt würde das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein gegenläufiges individuelles Interesse an einem Verblieb überwiegen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise wird beantragt, den Bescheid zu beheben (gemeint ist wohl aufzuheben) und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, die Dauer des Aufenthaltsverbots zu reduzieren, einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren und Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass es das BFA unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu machen, und sich nicht ausreichend mit der Schutzwürdigkeit seines Privatlebens auseinandergesetzt habe. Er pendle seit 20 Jahren zwischen Österreich und Polen und habe hier einen Freundeskreis; eine Befragung zu seinen familiären Beziehungen zu Österreich hätte sich zusätzlich positiv ausgewirkt. Er bereue seine Tat und wolle sich nach der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei ausschließlich auf jene Gründe gestützt, welche bereits zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, was rechtswidrig sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise wird beantragt, den Bescheid zu beheben (gemeint ist wohl aufzuheben) und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, die Dauer des Aufenthaltsverbots zu reduzieren, einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass es das BFA unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu machen, und sich nicht ausreichend mit der Schutzwürdigkeit seines Privatlebens auseinandergesetzt habe. Er pendle seit 20 Jahren zwischen Österreich und Polen und habe hier einen Freundeskreis; eine Befragung zu seinen familiären Beziehungen zu Österreich hätte sich zusätzlich positiv ausgewirkt. Er bereue seine Tat und wolle sich nach der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei ausschließlich auf jene Gründe gestützt, welche bereits zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, was rechtswidrig sei. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am XXXX .2025 wurde dem BVwG auftragsgemäß der Bescheid vom XXXX 2015 nachgereicht. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am römisch 40 .2025 wurde dem BVwG auftragsgemäß der Bescheid vom römisch 40 2015 nachgereicht. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Stadt XXXX geborener polnischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden, seine Muttersprache ist Polnisch.Der BF ist ein am römisch 40 in der polnischen Stadt römisch 40 geborener polnischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden, seine Muttersprache ist Polnisch. Dem BF wurde in Österreich nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er hat den Beruf eines Kochs erlernt, war im Bundesgebiet bislang jedoch nie legal erwerbstätig. Er ist in Österreich weder familiär noch beruflich verankert, hat hier jedoch einen Bekanntenkreis. Er weist im Inland (abgesehen von den Zeiträumen, in denen er in Justizanstalten angehalten wurde) lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung im Zeitraum XXXX 2005 bis XXXX 2006 auf. Dem BF wurde in Österreich nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er hat den Beruf eines Kochs erlernt, war im Bundesgebiet bislang jedoch nie legal erwerbstätig. Er ist in Österreich weder familiär noch beruflich verankert, hat hier jedoch einen Bekanntenkreis. Er weist im Inland (abgesehen von den Zeiträumen, in denen er in Justizanstalten angehalten wurde) lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung im Zeitraum römisch 40 2005 bis römisch 40 2006 auf. Der BF wurde in Österreich insgesamt sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er wurde ab XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde am XXXX enthaftet, weil er den unbedingten Strafteil bereits verbüßt hatte. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde anlässlich der Folgeverurteilung zunächst auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde in Österreich insgesamt sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Er wurde ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten und mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde am römisch 40 enthaftet, weil er den unbedingten Strafteil bereits verbüßt hatte. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde anlässlich der Folgeverurteilung zunächst auf fünf Jahre verlängert. Am XXXX wurde der BF neuerlich verhaftet und am XXXX durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er verbüßte die Strafe bis zur bedingten Strafnachsicht aufgrund einer Entschließung des Bundespräsidenten am XXXX .

  1. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die bedingte Nachsicht widerrufen.Am römisch 40 wurde der BF neuerlich verhaftet und am römisch 40 durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er verbüßte die Strafe bis zur bedingten Strafnachsicht aufgrund einer Entschließung des Bundespräsidenten am römisch 40 .
  2. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die bedingte Nachsicht widerrufen. Ob dieser beiden Verurteilungen wurde gegen den BF mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl XXXX , ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Ob dieser beiden Verurteilungen wurde gegen den BF mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF verblieb jedoch im Bundesgebiet. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 erster Fall StGB) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurden die beiden zuvor gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen. Der BF war bis XXXX .2013 in Strafhaft. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde vom weiteren Vollzug der zu XXXX und XXXX des Landesgerichts XXXX ausgesprochenen Strafen gemäß § 133a StVG abgesehen. Der BF verblieb jedoch im Bundesgebiet. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB) zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurden die beiden zuvor gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen. Der BF war bis römisch 40 .2013 in Strafhaft. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde vom weiteren Vollzug der zu römisch 40 und römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ausgesprochenen Strafen gemäß Paragraph 133 a, StVG abgesehen. Der BF reiste hierauf freiwillig nach Polen aus, kehrte aber schon kurze Zeit später nach Österreich zurück und wurde hier erneut straffällig. Im XXXX 2015 wurde er im Bundesgebiet in Untersuchungshaft genommen und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130
  3. Fall, 15 StGB) und der Vergehen der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB), der Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels (§ 241e Abs 3 StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) und der dauernden Sachentziehung (§ 135 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF war in der Folge zum Vollzug der noch offenen Haftstrafen bis XXXX in Strafhaft und wurde danach unverzüglich nach Polen abgeschoben. Gegen ihn war mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2015 aufgrund der weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen und der fehlenden Verankerung im Bundesgebiet ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden, das aufgrund der Ausreise am XXXX .2017 noch bis zum XXXX .2025 gültig ist.Der BF reiste hierauf freiwillig nach Polen aus, kehrte aber schon kurze Zeit später nach Österreich zurück und wurde hier erneut straffällig. Im römisch 40 2015 wurde er im Bundesgebiet in Untersuchungshaft genommen und mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130,
  4. Fall, 15 StGB) und der Vergehen der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB), der Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und der dauernden Sachentziehung (Paragraph 135, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF war in der Folge zum Vollzug der noch offenen Haftstrafen bis römisch 40 in Strafhaft und wurde danach unverzüglich nach Polen abgeschoben. Gegen ihn war mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2015 aufgrund der weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen und der fehlenden Verankerung im Bundesgebiet ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden, das aufgrund der Ausreise am römisch 40 .2017 noch bis zum römisch 40 .2025 gültig ist. Trotzdem kehrte der BF kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück. Er wurde am XXXX in XXXX verhaftet und in weiterer Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB), der Urkundenunterdrückung (§§ 229 Abs 1, 15 StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§§ 241e Abs 3, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im XXXX , XXXX und XXXX 2017 gewerbsmäßig mehrere Geldbörsen gestohlen und die dabei erlangten Urkunden (Führerscheine, E-Cards, Jahreskarten von öffentlichen Verkehrsmitteln, eine ÖBB-Vorteilscard) sowie unbaren Zahlungsmittel (Kredit- und Bankomatkarten), über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt hatte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit. Trotzdem kehrte der BF kurze Zeit später in das Bundesgebiet zurück. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 verhaftet und in weiterer Folge in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraphen 229, Absatz eins, 15, StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraphen 241 e, Absatz 3, 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 2017 gewerbsmäßig mehrere Geldbörsen gestohlen und die dabei erlangten Urkunden (Führerscheine, E-Cards, Jahreskarten von öffentlichen Verkehrsmitteln, eine ÖBB-Vorteilscard) sowie unbaren Zahlungsmittel (Kredit- und Bankomatkarten), über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt hatte. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit. Der BF wurde bis XXXX (zuletzt in der XXXX ) in Strafhaft angehalten und nach der Haftentlassung nach Polen abgeschoben.Der BF wurde bis römisch 40 (zuletzt in der römisch 40 ) in Strafhaft angehalten und nach der Haftentlassung nach Polen abgeschoben. Kurz nach der Abschiebung reiste er erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX verhaftet und in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er erneut wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Ob dieser Verurteilung wurde er bis XXXX in Strafhaft angehalten und am Tag nach seiner Entlassung nach Polen abgeschoben.Kurz nach der Abschiebung reiste er erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er erneut wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Ob dieser Verurteilung wurde er bis römisch 40 in Strafhaft angehalten und am Tag nach seiner Entlassung nach Polen abgeschoben. Der BF missachtete das Aufenthaltsverbot weiterhin. Am XXXX wurde er in XXXX verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Betrag von EUR 1.047,22, den er durch die Taten erlangt hatte, wurde für verfallen erklärt und der BF zum Ersatz von insgesamt EUR 260 an zwei Tatopfer verurteilt. Der BF missachtete das Aufenthaltsverbot weiterhin. Am römisch 40 wurde er in römisch 40 verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB), der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ein Betrag von EUR 1.047,22, den er durch die Taten erlangt hatte, wurde für verfallen erklärt und der BF zum Ersatz von insgesamt EUR 260 an zwei Tatopfer verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX 2024 in zwölf Angriffen Wertgegenstände (Geldbörsen, Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufswaren, Bargeld und ein Stoffsackerl samt Schlüsseln) in einem insgesamt EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert gestohlen hatte. Im Zuge dieser Taten hatte er Urkunden (Führerscheine, E-Cards, Jahreskarten von öffentlichen Verkehrsmitteln, einen Zulassungsschein, Personalausweise und eine Kundenkarte) und unbare Zahlungsmittel (Kredit- und Bankomatkarten), über die er nicht verfügen durfte, erlangt und unterdrückt. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde ausschließlich das reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, sechs einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 in zwölf Angriffen Wertgegenstände (Geldbörsen, Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufswaren, Bargeld und ein Stoffsackerl samt Schlüsseln) in einem insgesamt EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert gestohlen hatte. Im Zuge dieser Taten hatte er Urkunden (Führerscheine, E-Cards, Jahreskarten von öffentlichen Verkehrsmitteln, einen Zulassungsschein, Personalausweise und eine Kundenkarte) und unbare Zahlungsmittel (Kredit- und Bankomatkarten), über die er nicht verfügen durfte, erlangt und unterdrückt. Bei der Strafbemessung als mildernd wurde ausschließlich das reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, sechs einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der BF wird derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft angehalten, das urteilsmäßige Strafende am XXXX . Am XXXX wird er die Hälfte der Strafe verbüßt haben. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.Der BF wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft angehalten, das urteilsmäßige Strafende am römisch 40 . Am römisch 40 wird er die Hälfte der Strafe verbüßt haben. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien, auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), den Sozialversicherungsdaten sowie aus der Beschwerde. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den durchgehend gleichlautenden Angaben hierzu in den vorliegenden Bescheiden und Strafurteilen hervor. Sein Geburtsort ist den Strafurteilen und dem ZMR zu entnehmen. Polnisch als Muttersprache des BF ist ob seiner Herkunft naheliegend, Informationen über anderweitige Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Für die in der Beschwerde vorgebrachten Deutschkenntnisse finden sich keine – verfahrensrelevanten – Hinweise, zumal auch der letzten Hauptverhandlung gegen den BF eine Dolmetscherin beigezogen wurde. Der Familienstand des BF ergibt sich aus dem Strafurteil vom XXXX in Verbindung mit seinen Daten laut ZMR. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus den durchgehend gleichlautenden Angaben hierzu in den vorliegenden Bescheiden und Strafurteilen hervor. Sein Geburtsort ist den Strafurteilen und dem ZMR zu entnehmen. Polnisch als Muttersprache des BF ist ob seiner Herkunft naheliegend, Informationen über anderweitige Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Für die in der Beschwerde vorgebrachten Deutschkenntnisse finden sich keine – verfahrensrelevanten – Hinweise, zumal auch der letzten Hauptverhandlung gegen den BF eine Dolmetscherin beigezogen wurde. Der Familienstand des BF ergibt sich aus dem Strafurteil vom römisch 40 in Verbindung mit seinen Daten laut ZMR. Da weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten konkrete Informationen zu entnehmen sind, die auf eine Integration des BF im Bundesgebiet oder auf maßgebliche private bzw. familiäre Anknüpfungen hinweisen würden, ist von deren Fehlen auszugehen. Der BF behauptet zwar in der Beschwerde, dass er zu seinen familiären Beziehungen in Österreich hätte befragt werden müssen, erstattet jedoch keinerlei Vorbringen, worin diese bestehen. Gegen eine maßgebliche Verankerung im Bundesgebiet spricht etwa, dass er laut ZMR seit Jahren nur in Justizanstalten gemeldet war. Das Vorliegen einer Anmeldebescheinigung ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Im IZR ist weder die Ausstellung noch die Beantragung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert. Es gibt keine Beweisergebnisse, die eine Erwerbstätigkeit des BF im Inland belegen würden, zumal für ihn laut Versicherungsdatenauszug in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert sind. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Taten und die Informationen zum Strafvollzug in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen; die ersten vier Verurteilungen wurden bereits im Bescheid des BFA aus dem Jahr 2015 berücksichtigt. Aus dem Strafregister geht auch der Widerruf bedingter Strafnachsichten und das Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG hervor, wobei der Strafvollzug danach offenbar deshalb fortgesetzt wurde, weil der BF während der Dauer des Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurückgekehrt war (siehe § 133a Abs 5 letzter Satz StVG).Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Taten und die Informationen zum Strafvollzug in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen; die ersten vier Verurteilungen wurden bereits im Bescheid des BFA aus dem Jahr 2015 berücksichtigt. Aus dem Strafregister geht auch der Widerruf bedingter Strafnachsichten und das Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG hervor, wobei der Strafvollzug danach offenbar deshalb fortgesetzt wurde, weil der BF während der Dauer des Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurückgekehrt war (siehe Paragraph 133 a, Absatz 5, letzter Satz StVG). Das gegen den BF 2015 erlassene Aufenthaltsverbot ist im IZR dokumentiert, der entsprechende Bescheid, aus dem sich auch das 2012 ausgesprochene Aufenthaltsverbot ergibt, wurde dem BVwG vorgelegt. Die Abschiebungen des BF sind im IZR dokumentiert; die Daten stehen mit den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR und den Vollzugsdaten laut Strafregister gut im Einklang. Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen des BF in anderen Staaten sind nicht aktenkundig. Aus dem chronologischen Ablauf ergibt sich zwanglos, dass er wiederholt unter Missachtung aufrechter Aufenthaltsverbote wieder in das Bundesgebiet eingereist war, zumal er hier in den letzten Jahren immer wieder Straftaten beging und verhaftet wurde. Die Feststellung, wonach der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus der in der Beschwerde vorgebrachten Absicht, nach der Haftentlassung als Koch zu arbeiten, in Zusammenschau damit, dass sich weder den Verwaltungsakten noch der Beschwerde Hinweise auf maßgebliche gesundheitliche Einschränkungen entnehmen lassen, und er in einem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter ist. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehöriger Polens ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Die Kontinuität seiner Inlandsaufenthalte wurde jeweils durch die Verbüßung von längeren Haftstrafen und die danach vorgenommenen Abschiebungen unterbrochen.Als Staatsangehöriger Polens ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Die Kontinuität seiner Inlandsaufenthalte wurde jeweils durch die Verbüßung von längeren Haftstrafen und die danach vorgenommenen Abschiebungen unterbrochen. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der dafür zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der dafür zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF hat im Bundesgebiet – abgesehen davon, dass er sich hier immer wieder zur Begehung von Straftaten aufhielt – kaum relevante private oder familiäre Anknüpfungen. Er kann den Kontakt zu in Österreich lebenden Bekannten und Verwandten auch nach dem Verlassen des Bundesgebiets über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet oder bei Besuchen außerhalb von Österreich pflegen. Da der BF in Österreich insgesamt sieben Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und jeweils kurz, nachdem er das Haftübel verspürt hatte, rückfällig wurde, kann für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er die gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbote hartnäckig missachtet und nach Abschiebungen schon mehrfach wieder unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Dazu kommt, dass aus seinem bisherigen Verhalten und der Vorstrafenbelastung eine besonders hohe Wiederholungsgefahr abgeleitet werden kann, zumal er sich bisher trotz verschiedener strafrechtlicher und fremdenpolizeilicher Sanktionen als unbelehrbar erwiesen hat und stets nach kurzer Zeit wieder in ähnliche kriminelle Verhaltensmuster wie zuvor verfallen ist. Da er aktuell in Strafhaft angehalten wird, liegt noch kein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit, den der Verwaltungsgerichtshof für eine positive Zukunftsprognose fordert, vor. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur zudem umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491) Ob der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und der Missachtung der bisher gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbote überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung seine (vergleichsweise geringen) persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Da der BF die bisherigen, mit fünf bzw. acht Jahren befristeten Aufenthaltsverbote konsequent missachtete und danach nicht nur unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrte, sondern hier auch weiterhin Straftaten beging, sodass zuletzt wieder eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste, ist ein Aufenthaltsverbot in der möglichen Maximaldauer zu erlassen, zumal bislang keine Anhaltspunkte für einen Gesinnungswandel des BF zu erkennen sind. Seine Taten sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen, ob der schwerwiegenden Missachtung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (sogar nach einem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG), der mehrfachen raschen Rückfälle und der völligen Wirkungslosigkeit aller bisherigen Sanktionen scheidet eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots aus. Sollte dem BF nach Verbüßung der aktuellen Strafe eine Resozialisierung, insbesondere ein (Wieder-)Einstieg in das (legale) Arbeitsleben samt finanzieller Absicherung außerhalb des Bundesgebiets gelingen, kann ohnedies eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG beantragt werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Da der BF die bisherigen, mit fünf bzw. acht Jahren befristeten Aufenthaltsverbote konsequent missachtete und danach nicht nur unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrte, sondern hier auch weiterhin Straftaten beging, sodass zuletzt wieder eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste, ist ein Aufenthaltsverbot in der möglichen Maximaldauer zu erlassen, zumal bislang keine Anhaltspunkte für einen Gesinnungswandel des BF zu erkennen sind. Seine Taten sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen, ob der schwerwiegenden Missachtung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (sogar nach einem Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG), der mehrfachen raschen Rückfälle und der völligen Wirkungslosigkeit aller bisherigen Sanktionen scheidet eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots aus. Sollte dem BF nach Verbüßung der aktuellen Strafe eine Resozialisierung, insbesondere ein (Wieder-)Einstieg in das (legale) Arbeitsleben samt finanzieller Absicherung außerhalb des Bundesgebiets gelingen, kann ohnedies eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG beantragt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der BF keine familiären oder wesentlichen privaten Bindungen zu Österreich hat und gegen ihn – unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens – ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, das noch bis XXXX 2025 gilt, ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht korrekturbedürftig. Er ist entgegen dem Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hat hier (wie schon mehrfach zuvor) neuerlich einschlägige Straftaten begangen, sodass seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Da der BF keine familiären oder wesentlichen privaten Bindungen zu Österreich hat und gegen ihn – unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens – ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, das noch bis römisch 40 2025 gilt, ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht korrekturbedürftig. Er ist entgegen dem Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hat hier (wie schon mehrfach zuvor) neuerlich einschlägige Straftaten begangen, sodass seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Zu Spruchteil B) Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2229616.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.