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{'item': 'L501 2291678-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlL501 2291678-1 Spruch, L501 2291678-1/19EIM NAMEN DER REPUBLIK!L501 2291678-1/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX , dieser vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“), eine minderjährige syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 28.04.2023 im Beisein eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an, sie hätten ihr Heimatland damals (vor etwa 11 Jahren) wegen des Krieges verlassen und seien nach Libyen gegangen, da Libyen Personen aus Syrien aufgenommen habe. Ihr Vater habe Angst gehabt, dass sie ums Leben kommen würden, deshalb habe er das Land mit ihnen verlassen. In Libyen herrsche derzeit auch keine Sicherheit. Das Volk kämpfe gegeneinander, sie seien bewaffnet und würden sich gegenseitig beschießen. Wenn man Ausländer sei, werde man erschossen. Die wirtschaftliche Lage sei in Libyen auch schlecht geworden. Sie habe Angst nach Syrien zurückzukehren, wegen des Krieges. Sie habe Angst vor dem Tod und ihre Familie sei auch nicht mehr in Syrien. Am 23.01.2024 wurde die bP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“) im Beisein einer Vertrauensperson und eines Vertreters der Diakonie niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, aus der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement zu stammen und seit 2012 mit ihrer Familie – ihren Eltern und ihren vier Geschwistern – in Libyen gelebt zu haben, wo sie auch sechs Jahre lang die Schule besucht habe. Mit Ausnahme ihres älteren Bruders, der mit ihr nach Österreich gereist sei, sei diese immer noch dort aufhältig. Ihr Vater sei von Beruf Fliesenleger und habe eigentlich ausreisen wollen, aber sie und ihr Bruder hätten das nicht zugelassen. Verwandte väterlicherseits – ein Onkel, ihre Großmutter und ihre Tanten – würden nach wie vor in Syrien in der Umgebung von Damaskus leben, eine Großtante und ein Cousin mütterlicherseits in Österreich. Ende April 2023 sei sie nach etwa einwöchiger schlepperunterstützter Reise über das Meer über Ägypten nach Griechenland und schließlich nach Österreich gereist. Sie lebe nicht mit ihrem Bruder zusammen, da sie gehört habe, dass dies einen negativen Einfluss auf die Familienzusammenführung habe. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte die bP, die Familie hätte Syrien wegen des Krieges verlassen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Im Falle einer theoretischen Rückkehr hätte sie Angst zum Militär geschickt zu werden. Die Schulen dort seien zerstört und man könne dort nicht die Schule besuchen. Wenn man ein bisschen älter werde, werde man zum Militär geschickt. Sie habe Angst dort zu leben, das Leben dort sei sehr schwierig. Wie es ihren Verwandten in Syrien gehe, wisse sie nicht. Wer zum Militär gehe, werde sein Leben dort verbringen, er werde das Militär nur als Leiche verlassen. Ihr Vater sei beim Militär gewesen, ihr (älterer) Bruder nicht. In Libyen habe sich die Lage verändert, es gäbe Kämpfe zwischen den Stämmen; alles sei teuer und es gäbe keine Sicherheit. Ihre Familie habe keinen Aufenthaltstitel, aber die Regierung dort beschäftige sich damit nicht. Auf Nachfragen ihres Vertreters gab die bP an, dass ihr Vater erzählt habe, was in Syrien passiert sei, er aber an keinen Demonstrationen teilgenommen habe. Viele ihrer Cousins im wehrfähigen Alter seien nach Ägypten gefahren um nicht zum Militär geschickt zu werden, sie glaube, zwei davon seien in den Kampf geschickt worden. Das Regime kämpfe gegen Demonstranten. In Libyen würden Syrier von der Polizei angehalten und zur Bezahlung von Geldbeträgen erpresst, einmal sei ihr Vater inhaftiert worden. Am 23.01.2024 wurde die bP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“) im Beisein einer Vertrauensperson und eines Vertreters der Diakonie niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, aus der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement zu stammen und seit 2012 mit ihrer Familie – ihren Eltern und ihren vier Geschwistern – in Libyen gelebt zu haben, wo sie auch sechs Jahre lang die Schule besucht habe. Mit Ausnahme ihres älteren Bruders, der mit ihr nach Österreich gereist sei, sei diese immer noch dort aufhältig. Ihr Vater sei von Beruf Fliesenleger und habe eigentlich ausreisen wollen, aber sie und ihr Bruder hätten das nicht zugelassen. Verwandte väterlicherseits – ein Onkel, ihre Großmutter und ihre Tanten – würden nach wie vor in Syrien in der Umgebung von Damaskus leben, eine Großtante und ein Cousin mütterlicherseits in Österreich. Ende April 2023 sei sie nach etwa einwöchiger schlepperunterstützter Reise über das Meer über Ägypten nach Griechenland und schließlich nach Österreich gereist. Sie lebe nicht mit ihrem Bruder zusammen, da sie gehört habe, dass dies einen negativen Einfluss auf die Familienzusammenführung habe. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte die bP, die Familie hätte Syrien wegen des Krieges verlassen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Im Falle einer theoretischen Rückkehr hätte sie Angst zum Militär geschickt zu werden. Die Schulen dort seien zerstört und man könne dort nicht die Schule besuchen. Wenn man ein bisschen älter werde, werde man zum Militär geschickt. Sie habe Angst dort zu leben, das Leben dort sei sehr schwierig. Wie es ihren Verwandten in Syrien gehe, wisse sie nicht. Wer zum Militär gehe, werde sein Leben dort verbringen, er werde das Militär nur als Leiche verlassen. Ihr Vater sei beim Militär gewesen, ihr (älterer) Bruder nicht. In Libyen habe sich die Lage verändert, es gäbe Kämpfe zwischen den Stämmen; alles sei teuer und es gäbe keine Sicherheit. Ihre Familie habe keinen Aufenthaltstitel, aber die Regierung dort beschäftige sich damit nicht. Auf Nachfragen ihres Vertreters gab die bP an, dass ihr Vater erzählt habe, was in Syrien passiert sei, er aber an keinen Demonstrationen teilgenommen habe. Viele ihrer Cousins im wehrfähigen Alter seien nach Ägypten gefahren um nicht zum Militär geschickt zu werden, sie glaube, zwei davon seien in den Kampf geschickt worden. Das Regime kämpfe gegen Demonstranten. In Libyen würden Syrier von der Polizei angehalten und zur Bezahlung von Geldbeträgen erpresst, einmal sei ihr Vater inhaftiert worden. Am 06.02.2023 erstattete die Rechtsvertretung der bP im Verfahren vor dem BFA eine Stellungnahme und führte unter Bezugnahme auf die Berichtslage im Wesentlichen aus, dass der bP bei ihrer Rückkehr – bei der unweigerlich mit einem Kontakt mit den syrischen Sicherheitsbehörden zu rechnen sei – asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit der sie künftig treffenden Wehrpflicht drohe. Kinder seien besonders vulnerabel und würden gezielt für militärische Zwecke genutzt und drohe der bP in ihrer Heimatregion als 14-jährige die zwangsweise Rekrutierung; eine innerstaatliche Fluchtalternative käme für die auf sich allein gestellte minderjährige bP nicht in Betracht. Die bP habe begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders, ihres Entzuges vom Wehrdienst, ihrer Rückkehr aus einem dem Regime feindlich gesinnten Staat (Europa) und der vorangegangenen illegalen Ausreise aus Syrien. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 04.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Syrien nicht einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Sie habe Syrien 2012 im Alter von drei Jahren im Familienverband aufgrund des Krieges und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen; ihr Herkunftsort befinde sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Die bP sei nicht bedroht, von der syrischen Regierung als oppositioneller Gegner angesehen zu werden, auch sei die Familie nicht politisch exponiert oder hätten Familienmitglieder jemals Probleme mit staatlichen oder oppositionellen Stellen oder Behörden gehabt. Sie sei keine Wehrdienstverweigerin, 14 Jahre alt und habe das wehrfähige Alter noch nicht erreicht. Eine Gefahr der Zwangsrekrutierung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es könne nicht im Sinne des Kindeswohls sein, minderjährige Kinder auf die Flucht zu schicken, damit diese dann unter erleichterten Bedingungen ihre Kernfamilie nachholen können. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die bP unter Verweis auf die Berichtslage sowie die Rechtsprechung vor, die belangte Behörde habe die Minderjährigkeit der bP mangelhaft berücksichtigt und die UNHCR-Richtlinien zu Asylanträgen von Minderjährigen nicht herangezogen, wonach im Zweifel von einer großzügigen Auslegung zugunsten des Kindes auszugehen sei. Die bP wäre in Syrien als Kind, dessen Bruder Wehrdienstverweigerer sei und welches keine Kernfamilie in Syrien habe, besonders vulnerabel und daher erhöhter Gefahr ausgesetzt, Opfer umfassender Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime und durch andere Akteure, darunter Zwangsrekrutierungen und Inhaftierungen von Kindern, zu werden. Auch habe die belangte Behörde eine Prognoseentscheidung hinsichtlich Rekrutierung und Verfolgungshandlungen seitens der syrischen Regierung unterlassen und würden der bP als bald 15-Jähriger in absehbarer Zukunft eine Zwangsrekrutierung zum syrischen Militärdienst bzw. Verfolgungshandlungen aufgrund dessen Verweigerung drohen. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders und der Ausreise ihrer Familie würde ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Jegliche Tätigkeit für das syrische Militär sei als Beteiligung an den Kriegsverbrechen zu qualifizieren und lehne die bP das syrische Regime aufgrund der Begehung von Kriegsverbrechen ab. Am 22.07.2024 führte das erkennende Gericht im Beisein der bP sowie ihres gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024, 30.10.2024 und vom 13.01.2025 wurden die im Verfahren herangezogenen Länderinformationen der bP zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 17.07.2024 betonte die bP die gravierende humanitäre Situation von Kindern in Syrien und verwies auf die Gefährdung der bP aufgrund der systematischen Zwangsrekrutierung von Kindern durch das Regime und seine Verbündeten. Am 12.11.2024 brachte die bP im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass die bisherigen Länderberichte die UNCHR-Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 8: Asylanträge von Kindern nicht berücksichtigt habe, wonach minderjährige Kinder ohne familiäres oder soziales Netzwerk wie die bP qualifiziert schutzbedürftiger sein können und ihr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „minderjährigen Burschen aus Damaskus ohne soziales/familiäres Netzwerk“ angesichts der objektiven Gefährdungslage im Hinblick auf Zwangsrekrutierungen Verfolgung drohe. In ihrer Stellungnahme vom 21.01.2025 übertrug die bP im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung auf die HTS. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: II.1.
  3. Die am 29.07.2009 geborene minderjährige bP führt den Namen XXXX , ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Ihre Identität steht fest.römisch zwei.1.
  4. Die am 29.07.2009 geborene minderjährige bP führt den Namen römisch 40 , ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Ihre Identität steht fest. Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien wohnte die bP mit ihrer Familie in XXXX einem Vorort von Damaskus im Gouvernement Damaskus-Land. Im Oktober 2012 verließ die Familie Syrien aufgrund der kriegerischen Ereignisse Richtung Libyen, wo die bP aufwuchs und sechs Jahre lang die Schule besuchte. 2023 reiste die bP gemeinsam mit ihrem älteren Bruder schlepperunterstützt über Ägypten nach Europa und gelangte schließlich am 23.04.2023 nach Österreich. Am 24.04.2023 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien wohnte die bP mit ihrer Familie in römisch 40 einem Vorort von Damaskus im Gouvernement Damaskus-Land. Im Oktober 2012 verließ die Familie Syrien aufgrund der kriegerischen Ereignisse Richtung Libyen, wo die bP aufwuchs und sechs Jahre lang die Schule besuchte. 2023 reiste die bP gemeinsam mit ihrem älteren Bruder schlepperunterstützt über Ägypten nach Europa und gelangte schließlich am 23.04.2023 nach Österreich. Am 24.04.2023 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die bP ist ledig, sie hat keine Kinder. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, sie bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. Die bP ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Eltern der bP und drei ihrer Geschwister leben seit über zehn Jahren in XXXX in Libyen, wo sie sich weiterhin aufhalten. Der ältere Bruder der bP, XXXX , geb. am XXXX , reiste gemeinsam mit der bP nach Österreich. Mit hg. Erkenntnis vom 06.03.2024, I407 2283112-1/2E, wurde ihm der Status des Aslyberechtigten zuerkannt. Er lebt in XXXX die bP hat mit ihm Kontakt. Ein Cousin der bP und eine Großtante mütterlicherseits leben ebenfalls in Österreich. Ihre Großmutter und mindestens ein Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor in Syrien, in XXXX Damaskus. Die bP steht mit ihrer Großmutter telefonisch bzw. über das Internet unregelmäßig in Kontakt. In XXXX leben noch Verwandte väterlicherseits, darunter zumindest ein Onkel. Weitere Onkel und Tanten leben in Ägypten. Die Eltern der bP und drei ihrer Geschwister leben seit über zehn Jahren in römisch 40 in Libyen, wo sie sich weiterhin aufhalten. Der ältere Bruder der bP, römisch 40 , geb. am römisch 40 , reiste gemeinsam mit der bP nach Österreich. Mit hg. Erkenntnis vom 06.03.2024, I407 2283112-1/2E, wurde ihm der Status des Aslyberechtigten zuerkannt. Er lebt in römisch 40 die bP hat mit ihm Kontakt. Ein Cousin der bP und eine Großtante mütterlicherseits leben ebenfalls in Österreich. Ihre Großmutter und mindestens ein Onkel mütterlicherseits leben nach wie vor in Syrien, in römisch 40 Damaskus. Die bP steht mit ihrer Großmutter telefonisch bzw. über das Internet unregelmäßig in Kontakt. In römisch 40 leben noch Verwandte väterlicherseits, darunter zumindest ein Onkel. Weitere Onkel und Tanten leben in Ägypten. II.1.
  5. Die bP hat Syrien als Kleinkind verlassen und war vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt. Sie stammt aus XXXX (auch XXXX , XXXX ), einem Vorort von Damaskus, welcher vormals unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand und nunmehr von den neuen Machthabern unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht wird. Diese hatten nach monatelanger Vorbereitung und Training Anfang Dezember 2024 die Operation „Abschreckung der Aggression“ gestartet und der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende gesetzt. Am 08.12.2024 wurde Damaskus ohne Gegenwehr eingenommen; das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (Staatendokumentation 10.12.2024). römisch zwei.1.
  6. Die bP hat Syrien als Kleinkind verlassen und war vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt. Sie stammt aus römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 ), einem Vorort von Damaskus, welcher vormals unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand und nunmehr von den neuen Machthabern unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht wird. Diese hatten nach monatelanger Vorbereitung und Training Anfang Dezember 2024 die Operation „Abschreckung der Aggression“ gestartet und der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende gesetzt. Am 08.12.2024 wurde Damaskus ohne Gegenwehr eingenommen; das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (Staatendokumentation 10.12.2024). Eine Verfolgung der bP oder ihrer Familie durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. II.2.
  7. Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Bisher kontrollierte sie einen Teil des Gouvernements Idlib im Nordwesten, wo die mit ihr verbundene „Syrische Heilsregierung“ (Syrian Salvation Government, SSG) die Regierungsgeschäfte leitete. Seit der Machtübernahme ist die HTS um eine Konsolidierung der Verhältnisse bemüht. Der Leiter der SSG wurde am
  8. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  9. März 2025 beauftragt, die Minister übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Die neue Führung hat sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren und plant, neben den bereits in die Reihen des Verteidigungsministeriums integrierten Rebellenfraktionen auch die kurdischen Streitkräfte zu integrieren.römisch zwei.2.
  10. Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Bisher kontrollierte sie einen Teil des Gouvernements Idlib im Nordwesten, wo die mit ihr verbundene „Syrische Heilsregierung“ (Syrian Salvation Government, SSG) die Regierungsgeschäfte leitete. Seit der Machtübernahme ist die HTS um eine Konsolidierung der Verhältnisse bemüht. Der Leiter der SSG wurde am
  11. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  12. März 2025 beauftragt, die Minister übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Die neue Führung hat sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren und plant, neben den bereits in die Reihen des Verteidigungsministeriums integrierten Rebellenfraktionen auch die kurdischen Streitkräfte zu integrieren. Eine oppositionelle Haltung der bP bzw. ihrer Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs, insbesondere den nunmehr ihren Herkunftsort kontrollierenden Kräften unter Führung der HTS, ist nicht hervorgekommen und besteht diesbezüglich keine Verfolgungsgefahr. Die bP war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder anderer Konfliktparteien geraten. II.1.
  13. Im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion droht der bP auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die HTS oder sonstige militärische Gruppierungen.römisch zwei.1.
  14. Im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion droht der bP auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die HTS oder sonstige militärische Gruppierungen. II.1.
  15. Die bP ist im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. römisch zwei.1.
  16. Die bP ist im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Die bP war weder Opfer sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ noch war sie von Zwangsverheiratung, Menschenhandel, extremen Formen von Zwangs- und Kinderarbeit oder sonstigen Formen kinderspezifischer bzw. aufgrund ihres Alters bereits die Schwelle der Asylrelevanz überschreitender Verfolgung betroffen, auch ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem entsprechenden Risiko auszugehen. Die bP wäre bei einer hypothetischen Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte – sollte ihre Kernfamilie trotz der jüngsten Entwicklungen in Libyen verbleiben – auf die Unterstützung ihrer an ihrem Heimatort aufhältigen Familienangehörigen mütterlicherseits zurückgreifen, wobei mit ihrem Onkel insbesondere auch ein männlicher Haushaltsvorstand vorhanden ist. Die bP wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Sie unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund ihrer sunnitisch-arabischen Identität, ihrer Familien- bzw. Stammeszugehörigkeit bzw. der Zuerkennung der Asylberechtigung ihres Bruders, wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung oder wegen der Ausreise aus Syrien sowie des in Österreich durchlaufenen Asylverfahrens oder des Aufenthaltes in Europa. II.1.
  17. Der Heimatort der bP ist für sie – bzw. ihre in Libyen aufhältigen Angehörigen – über den Flughafen Damaskus erreichbar, der Anfang Jänner wieder für den internationalen Flugverkehr geöffnet wurde. Im Fall einer hypothetischen Rückkehr kann die bP auf diesem Weg in Syrien einreisen und dort allenfalls von ihren in Syrien aufhältigen Angehörigen in Empfang genommen werden. Auch könnte die bP im Rückkehrfall zunächst zu ihrer Familie nach Libyen reisen, um von dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern nach Syrien zurückzukehren. Eine Rückkehr auf dem Landweg über ein Drittland, z.B. den Libanon, ist ebenfalls möglich.römisch zwei.1.
  18. Der Heimatort der bP ist für sie – bzw. ihre in Libyen aufhältigen Angehörigen – über den Flughafen Damaskus erreichbar, der Anfang Jänner wieder für den internationalen Flugverkehr geöffnet wurde. Im Fall einer hypothetischen Rückkehr kann die bP auf diesem Weg in Syrien einreisen und dort allenfalls von ihren in Syrien aufhältigen Angehörigen in Empfang genommen werden. Auch könnte die bP im Rückkehrfall zunächst zu ihrer Familie nach Libyen reisen, um von dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern nach Syrien zurückzukehren. Eine Rückkehr auf dem Landweg über ein Drittland, z.B. den Libanon, ist ebenfalls möglich. Der bP (bzw. ihrer Familie) drohen weder bei der Einreisekontrolle bzw. beim Grenzübertritt in ihr Heimatland, noch auf der Weiterreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens syrischer Behörden Verfolgungshandlungen nach asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten. II.1.
  19. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der der abgekürzt zitierten und gegenüber der bP offen gelegten Quellen getroffen:römisch zwei.1.
  20. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der der abgekürzt zitierten und gegenüber der bP offen gelegten Quellen getroffen: II.1.7.
  21. Politische Lagerömisch zwei.1.7.
  22. Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 70% des syrischen Territoriums. II.1.7.1.
  23. Ereignisse im Dezember 2024 [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht]römisch zwei.1.7.1.
  24. Ereignisse im Dezember 2024 [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht] Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 8.12.2024 Am 30.
  25. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  26. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  27. auf 8.
  28. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  29. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  30. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  31. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  32. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  33. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  34. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  35. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  36. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  37. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). II.1.7.1.
  38. Neueste Entwicklungen [Quelle: ecoi.net, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand 13.01.2025]römisch zwei.1.7.1.
  39. Neueste Entwicklungen [Quelle: ecoi.net, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand 13.01.2025] Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  40. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  41. März 2025 beauftragt (MEE,
  42. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  43. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  44. Dezember 2024). Am
  45. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  46. Dezember 2024). Am
  47. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  48. Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
  49. Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  50. Dezember 2024). Am
  51. Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  52. Dezember 2024). Am
  53. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  54. Jänner 2025). AFP berichtete am
  55. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
  56. Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  57. Jänner 2025). Am
  58. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  59. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  60. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  61. Jänner 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  62. Jänner 2025). Am
  63. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  64. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  65. Dezember 2024). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 26.01.2025: Quelle: https://syria.liveuamap.com/ II.1.7.1.
  66. Gebiete unter bisheriger Kontrolle der Syrischen Interimsregierung und syrischen Heilsregierungrömisch zwei.1.7.1.
  67. Gebiete unter bisheriger Kontrolle der Syrischen Interimsregierung und syrischen Heilsregierung Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG war nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckte sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia wurden dann von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) war früher als Jabhat al-Nusra bekannt, die 2011 in Syrien als Al-Qaida-Mitglied gegen die GoS gegründet wurde. Jabhat Al-Nusra wurde schnell zu einer fähigen Organisation, die eine wachsende Anzahl von Kämpfern anzog. Jabhat al-Nusra war in der Lage, aufständische Angriffe durchzuführen und wirtschaftliche Einnahmen, hauptsächlich von Gebern aus den Golfstaaten, sowie aus Steuern und der Beschlagnahme von Vermögenswerten in den von der Organisation kontrollierten Gebieten zu erzielen. Im Jahr 2016 wurde Jabhat al-Nusra aufgelöst und stattdessen Jabhat Fatah al-Sham gegründet. Im Jahr 2017 fusionierte Jabhat Fatah al-Sham jedoch mit mehreren anderen islamistischen Gruppen wie Harakat Nour al-Din al-Zinki, Liwa al-Haq, Jaysh al-Sunna und Jabhat Ansar al-Din. Infolgedessen wurde al-Nusra umbenannt und neu organisiert, um sich als Hay’at Tahrir al-Sham zu etablieren. (DIS 12.2022) Seit 2017 versuchte die HTS, sich von einer Fraktion der globalen Dschihad-Bewegung und einem Al-Qaida-Mitglied in eine de facto militärische und regierende konservative Macht im Nordwesten Syriens zu verwandeln. Seitdem bestand das Hauptziel der HTS darin, die islamische Herrschaft in den von ihr kontrollierten Gebieten zu etablieren, indem sie die GoS und die iranischen Milizen bekämpfte, Nordsyrien verteidigte und bewahrte und die Einheit zwischen dschihadistischen Gruppen im Nordwesten Syriens anstrebte. (DIS 12.2022) Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, war bis Dezember 2024 die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergte Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste war (MEI 26.4.2022). Im Jahr 2017 bildete die HTS die syrische Heilsregierung, die aus zehn Ministerien besteht, darunter Ministerien für Inneres, Justiz, Stiftungen, Bildung, Gesundheit, lokale Verwaltung und Dienstleistungen, Wirtschaft und Ressourcen, Entwicklung und humanitäre Angelegenheiten, Hochschulbildung und Landwirtschaft. Die Organisation funktionierte somit eher wie eine quasi-staatliche Einheit mit einer zentralen Führung, die die verschiedenen militärischen, politischen und wirtschaftlichen Aspekte und Komponenten der HTS kontrollierte (DIS 12.2022). Mit der syrischen Heilsregierung hatte die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. In dem Gebiet wurden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte wurden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, war HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen waren nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfiel. Zu den anderen Aspekten gehörten der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). Laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation war die HTS viel organisierter als die SNA. Die Bereiche, die sie kontrollierte, waren ungefährlicher und sicherer im Vergleich zu den Bereichen, die von SNA kontrolliert wurden. (DIS 12.2022) In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). II.1.7.
  68. Sicherheitslagerömisch zwei.1.7.
  69. Sicherheitslage Die militärische Landkarte Syriens hatte sich seit mehreren Jahren nicht substantiell verändert. Das Regime kontrollierte rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet waren (UNGeo 1.7.2023): UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wie sie bis Anfang Dezember 2024 bestanden haben, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren wurden. Im Nordosten kam es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen.Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wie sie bis Anfang Dezember 2024 bestanden haben, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren wurden. Im Nordosten kam es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen., CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer waren in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). Der IS war im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Aktuelle Lageentwicklung [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht] Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; ecoi.net, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand 13.01.2025]: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024) Am
  70. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  71. Dezember 2024). Am
  72. Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  73. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  74. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  75. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  76. Jänner 2025). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) [Quelle: ecoi.net, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand 13.01.2025] Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  77. November und dem
  78. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
  79. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  80. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  81. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (ecoi.net unter Verweis auf UNICEF,
  82. Dezember 2024). Als Reaktion auf jüngste Eskalationen hat UNICEF 185 mobile medizinische Teams entsandt, Bildung für 10.000 gefährdete Kinder mit 12 vorgefertigten Schulen ermöglicht und über 3 Millionen Menschen Zugang zu sauberem Wasser verschafft (UNICEF,
  83. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  84. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  85. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  86. Dezember 2024). Mit
  87. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Sei dem
  88. November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  89. und
  90. Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  91. Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  92. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  93. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  94. Jänner 2025). II.1.7.2.
  95. Gebiete unter der ehemaligen Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrienrömisch zwei.1.7.2.
  96. Gebiete unter der ehemaligen Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Syrien war bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert geblieben. In vielen Fällen wurde die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ehemals ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung war ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bediente sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollierten rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia galten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versuchte der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), war die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hatte sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versuchte der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), war die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hatte sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). II.1.7.2.
  97. Nordwest-Syrien römisch zwei.1.7.2.
  98. Nordwest-Syrien Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei brachte ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei brachte ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hatte die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtete. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hatte sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS­-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra­-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS ging gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgte eine Expansionsstrategie (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS ging gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgte eine Expansionsstrategie (UNSC 25.7.2023). II.1.7.
  99. Rechtsschutz/Justizwesenrömisch zwei.1.7.
  100. Rechtsschutz/Justizwesen II.1.7.3.
  101. Gebiete unter der Kontrolle des ehemaligen syrischen Regimesrömisch zwei.1.7.3.
  102. Gebiete unter der Kontrolle des ehemaligen syrischen Regimes Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen waren von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut Verfassung war der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen waren von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut Verfassung war der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weitverbreitete Korruption hatte diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitete in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 2.2.2024). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 20.3.2023). Die anhaltende Regierungskampagne zur Konfiszierung von Land und Häusern oder Beschlagnahmung ohne adäquate Entschädigung machte Land- und Immobilienbesitzrechte zu einem sensiblen Thema, bei dem die Justiz nicht unabhängig war. BürgerInnen im Ausland riskierten, dass ihr Besitz beschlagnahmt wird, wenn sie vom Regime mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und hatten kaum Einspruchsmöglichkeiten. Die Verfügungen zur Durchführung der Konfiszierung wurden nur in lokalen Zeitungen bekannt gegeben und waren so vom Ausland nicht zugänglich. Die Kläger mussten persönlich (bei Einsprüchen) in solchen Fällen zugegen sein (BS 23.3.2022). II.1.7.3.
  103. Ehemalig außerhalb der Kontrolle des Regimes liegende Gebiete unter HTS- oder SNA Dominanzrömisch zwei.1.7.3.
  104. Ehemalig außerhalb der Kontrolle des Regimes liegende Gebiete unter HTS- oder SNA Dominanz In ehemaligen Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes war die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgten dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgten dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwandten. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch wurden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängten in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultierten manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). II.1.7.3.
  105. Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (ehemals regimekontrollierte Gebiete)römisch zwei.1.7.3.
  106. Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (ehemals regimekontrollierte Gebiete) Personenstandsgesetz von 1953 (mit Nivellierungen) Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien haben die unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften seit Langem das Recht, bestimmte Angelegenheiten des Familienrechts entsprechend ihren jeweiligen religiösen Vorschriften zu regeln (SLJ 3.10.2019). Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. Das Gesetz gilt für alle Syrer, aber bestimmte Ausnahmen gelten für Drusen, Christen und Juden, die ihre eigenen religiösen Gesetze in Bezug auf Heirat, Scheidung, Kindesunterhalt, Mitgift, Testamente und Erbschaft anwenden können (MPG 2018). Andere Bereiche wie Vormundschaft und Vaterschaft gelten jedoch für alle Syrer, unabhängig von ihrer Religion - nach einer zeitweisen Ausnahme für Katholiken (Landinfo 22.8.2018). Das Personenstandsrecht und die Scharia-Gerichte, die dieses Recht anwenden, haben Vorrang gegenüber den nicht-muslimischen Gerichten (Eijk 2013). Nicht nur die verschiedenen Religionsgruppen, auch die unterschiedlichen Konfessionen haben eine jeweils eigene Gesetzgebung in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten den Personenstand betreffend (Eijk 2013). So existiert ein kodifiziertes Familienrecht für Katholiken, Protestanten sowie für die Armenisch-, Griechisch- sowie Syrisch-Orthodoxen Kirchen u. a. in verschiedenen Personenstandsgesetzen (MPG 2018). Das Gesetz unterscheidet hingegen nicht zwischen den verschiedenen islamischen Konfessionen und gilt für Sunniten, Alawiten und andere schiitische Gruppen gleichermaßen (ausgenommen sind hiervon Drusen, wenn man diese als muslimische Gruppe ansieht) (Eijk 2016). Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  107. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024).Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  108. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben (VfSt 30.3.2021). Bezüglich Heirat, Scheidung, Kinderobsorge und Erbschaft sind Frauen weiterhin im Personenstandsgesetz diskriminiert (HRW 11.1.2024). Kinderehe und Zwangsehe Frühe und Zwangsehen sind ein Problem in Syrien. Besonders vertriebene Familien verheiraten ihre jungen Töchter als wahrgenommene Absicherung gegen sexuelle Gewalt oder aufgrund wirtschaftlichen Drucks (FH 9.3.2023). Nach Gesetzesänderungen liegt mittlerweile das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen bei 18 Jahren (SLJ 3.10.2019, vgl. OSS 18.1.2023) [Anm.: bzgl. eines möglichen Schlupfloches siehe auch obigen Abschnitt]. Einige Ausnahmen erlauben Richtern, die Autorisierung und Registrierung von Heiraten ab dem Alter von 15 Jahren, wenn ein Zusammenleben und eine Schwangerschaft oder sexuelle Beziehungen stattgefunden haben. Diese Ausnahmen werden frei angewendet, auch wenn sie oft auf falschen Berichten beruhen (SJAC 7.10.2021). Wenn Minderjährige mit einer Dispens des Richters eines Familiengerichts heiraten, wird die Dispens in einem Zug mit der Eheschließung erteilt. Es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß die Dispens im Ehevertrag erwähnt wird (NMFA 5.2022).Nach Gesetzesänderungen liegt mittlerweile das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen bei 18 Jahren (SLJ 3.10.2019, vergleiche OSS 18.1.2023) [Anm.: bzgl. eines möglichen Schlupfloches siehe auch obigen Abschnitt]. Einige Ausnahmen erlauben Richtern, die Autorisierung und Registrierung von Heiraten ab dem Alter von 15 Jahren, wenn ein Zusammenleben und eine Schwangerschaft oder sexuelle Beziehungen stattgefunden haben. Diese Ausnahmen werden frei angewendet, auch wenn sie oft auf falschen Berichten beruhen (SJAC 7.10.2021). Wenn Minderjährige mit einer Dispens des Richters eines Familiengerichts heiraten, wird die Dispens in einem Zug mit der Eheschließung erteilt. Es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß die Dispens im Ehevertrag erwähnt wird (NMFA 5.2022). Die meisten Ehen von Minderjährigen werden jedoch außerhalb der Scharia-Gerichte geschlossen, und dann von den Scharia-Gerichten nach den gesetzlichen Bestätigungsverfahren und der Bezahlung der Geldbuße ratifiziert. Andere Strafen wie etwa eine Haft werden selten angewendet. Ein Antrag auf Ratifizierung stellt oft das Gericht vor vollendete Tatsachen, z. B. wenn die Frau bereits schwanger ist oder bereits Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder die Ehe nicht angefochten wird (NMFA 6.2021). Anerkennung von Kindern, Vormundschaft, Sorgerecht und Staatsbürgerschaft Das in wirksamer Ehe geborene Kind gilt als vom Ehemann abstammend, wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer einer Schwangerschaft verstrichen ist, und der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehepartner über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war (z. B. Gefängnis). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind als vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht (MPG o.D.b). Das islamische Recht sieht zwei Konzepte des Sorgerechtes für Kinder vor: Erstens die Vormundschaft (wilāya), welche immer der Vater, bzw. dessen Seite der Familie (Großvater des Kindes) innehat, und zweitens die physische Obsorge, welche bei der Mutter, bzw. prioritär bei ihrer Seite der Familie (Großmutter des Kindes), liegt. Für die Obsorge steht eine Vergütung durch den Vormund zu, abhängig von dessen finanziellen Verhältnissen (MPG o.D.b). Mit Vollendung des
  109. Lebensjahres erlischt bei Mädchen und mit 13 Jahren bei Buben das Recht auf Personenobsorge mütterlicherseits. Im Falle einer Scheidung kann die Mutter die physische Obsorge über die Kinder bis zu dieser Altersgrenze erhalten (USDOS 2.6.2022), wobei die Altersgrenze hierbei von der Konfession abhängt (STDOK 8.2017). Die Gesetze bezüglich Vormundschaft (wilāya) sind laut syrischem Personenstandsrecht für alle Religionen/Konfessionen anzuwenden. Zur Obsorge (ḥaḍāna) verfügen jedoch die jüdischen und christlichen Gemeinden über eigene Regelungen (Eijk 2013). Frauen können das Obsorgerecht auch verlieren. Etwa wenn die Mutter Christin, der Vater aber Muslim ist, könnte der Vater im Falle einer Scheidung argumentieren, dass die Mutter die Kinder nicht richtig erziehen kann (STDOK 8.2017). Es gibt auch Fälle, in denen christliche Männer zum Islam konvertiert sind und vor Scharia-Gerichten das volle Sorgerecht, also Obsorge und Vormundschaft, für ihre Kinder eingefordert haben (Eijk 2013). Geht die Mutter eine neue Ehe ein, verliert sie ebenfalls das Recht auf Obsorge (MPG o.D.b). Selbst wenn die Mutter die Obsorge innehat, besitzt der Vater stets die Vormundschaft über die Kinder und somit Entscheidungsgewalt über ihre Ausbildung oder die Reisebewegungen der Kinder. Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden. Auch nach dem Tod des Vaters geht die Vormundschaft nicht auf die Mutter, sondern auf die Familie des Vaters über. Kinder können so als Druckmittel benutzt werden, um die Frau dazu zu bringen, sich nicht scheiden zu lassen oder auf Unterhaltszahlungen zu verzichten. Im Falle einer Scheidung zeigen die Gerichtsdokumente der Scheidungsverhandlung, wem das Obsorgerecht zugesprochen wurde. Ein gesondertes Dokument über den Zuspruch der Obsorge ist nicht bekannt (STDOK 8.2017). Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde, und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt (STDOK 8.2017 - Anm.: zur Lage von Kindern ohne Registrierung oder registrierte Vaterschaft siehe auch weiter unten). Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann ihre syrische Staatsbürgerschaft nicht an ein im Ausland geborenes Kind weitergeben (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz erlaubt die Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter nur, wenn das Kind in Syrien geboren wurde, und der Vater „unbekannt“ ist. In der Praxis wird betroffenen Kindern die Staatsbürgerschaft jedoch nicht immer zuerkannt (STDOK 8.2017 - Anmerkung, zur Lage von Kindern ohne Registrierung oder registrierte Vaterschaft siehe auch weiter unten). Wenn ein Kind im Ausland geboren wurde, kann es die syrische Staatsbürgerschaft nur erlangen, wenn der Vater syrischer Staatsbürger ist. Die Mutter kann ihre syrische Staatsbürgerschaft nicht an ein im Ausland geborenes Kind weitergeben (USDOS 20.3.2023). Wenn eine Geburt nicht registriert wird, führt dies für das Kind zu bestimmten Einschränkungen im Zugang zu Leistungen, wie Abschlusszeugnissen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formaler Beschäftigung oder Dokumenten (STDOK 8.2017). Die Zahl unregistrierter Kinder oder Kinder ohne dokumentierte Vaterschaft, bzw. unbekannte Vaterschaft, stieg vor allem aufgrund illegaler/informeller Trauungen, des Verlustes von Identitätsdokumenten (besonders bei der Flucht oder Vertreibung, gegebenenfalls auch durch den Tod des Kindsvaters), mangelnden Zugangs zu Regierungsbehörden zwecks Beantragung von Dokumenten oder auch z. B. durch falsche Identitäten bei ausländischen Kämpfern. 70 % der befragten IDPs in einer Umfrage des Norwegian Refugee Council fehlten wichtige Identitätsdokumente (Fanack 27.5.2022). Außerhalb der regimekontrollierten Gebiete Der militärische und politische Zerfall Syriens hat auch Auswirkungen auf das Familienrecht, weil die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwenden (MPG 2018). II.1.7.
  110. Wehr- und Reservedienst bei den syrischen Streitkräftenrömisch zwei.1.7.
  111. Wehr- und Reservedienst bei den syrischen Streitkräften Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  112. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  113. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). II.1.7.4.
  114. Die Umsetzung der Wehrpflicht:römisch zwei.1.7.4.
  115. Die Umsetzung der Wehrpflicht: Bei der Einberufung neuer Rekruten sendete die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer wurden in einer zentralen Datenbank erfasst. (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendete die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer wurden in einer zentralen Datenbank erfasst. (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). II.1.7.4.
  116. Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  117. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts:römisch zwei.1.7.4.
  118. Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  119. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts: Das syrische Wehrdienstgesetz sah vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen konnten den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020).Das syrische Wehrdienstgesetz sah vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen konnten den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). II.1.7.4.
  120. Rekrutierung durch andere Organisationenrömisch zwei.1.7.4.
  121. Rekrutierung durch andere Organisationen Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) legten Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). Bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) legten Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). Rekrutierungspraxis der HTS: Die Rekrutierung von HTS erfolgt typischerweise in Moscheen und über örtliche Scheichs und Geistliche. Der Schwerpunkt bei diesen Rekrutierungsprozessen liegt darauf, sicherzustellen, dass neue Rekruten die gleiche islamistische Ideologie wie HTS teilen. HTS hat hauptsächlich durch Rekrutierungskampagnen, bei denen Männer ab 18 Jahren ermutigt werden, sich der militärischen Abteilung von HTS anzuschließen, rekrutiert. Zu diesen Kampagnen gehören die Verteilung von Flugblättern und Ankündigungen auf Social-Media-Plattformen wie Telegram und Twitter. (DIS 12.2022) HTS hat auch aus von der SNA kontrollierten Gebieten über Familien- oder Stammesverbindungen rekrutiert. Allerdings erlaubt HTS ehemaligen Oppositionsgruppenkämpfern, wie z.B. ehemaligen SNA-Kämpfern, nicht, dem HTS beizutreten. Sie erlaubt Oppositionsgruppen auch nicht, Rekrutierungsbüros und Ausbildungsstützpunkte in von HTS kontrollierten Gebieten zu eröffnen. (DIS 12.2022) HTS verfügt über eine große Anzahl von Kämpfern, da sich viele Männer, die in HTS-Gebieten leben, ihrem militärischen Zweig anschlossen. Allerdings ist die genaue Anzahl der Kämpfer, die HTS zur Verfügung stehen, laut der Online-Medienveröffentlichung Al-Monitor nicht bekannt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation schätzt, dass HTS aus etwa 80.000 Kämpfern bestand. Laut Fabrice Balanche bestand HTS im Oktober 2022 aus 30.000 bis 50.000 Kämpfern. Im Oktober 2018 verfügte HTS über eine Kampftruppe von 12.000 bis 15.000 Kämpfern. (DIS 12.2022) Junge Männer schlossen sich HTS vor allem wegen der attraktiven Anreize an, die die Organisation ihren Kämpfern bietet. HTS betrachtet seine Kämpfer als wichtigen Teil seiner Organisation, was insgesamt einen wichtigen Motivationsfaktor für den Beitritt zu HTS darstellt. Neben der Zahlung von Gehältern stellt HTS seinen Mitgliedern auch Lebensmittelkörbe und Unterkünfte zur Verfügung. (DIS 12.2022) Zwei der befragten Quellen gaben an, dass sich auch viele junge Männer der HTS angeschlossen haben, weil sie die ideologischen und religiösen Überzeugungen der Organisation teilen. (DIS 12.2022) Dem Bericht des Danish Immigration Service (DIS) vom Dezember 2022 war zu entnehmen, dass Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierung einsetzt. HTS hat keine Rekruten benötigt, da eine große Anzahl von Männern bereitwillig der Organisation beitritt. Darüber hinaus setzt HTS keine Zwangsrekrutierung ein, da es für HTS von wesentlicher Bedeutung ist, dass ihre Rekruten motiviert und loyal gegenüber der Organisation sind. Es ist möglich, in von HTS kontrollierten Gebieten zu leben, ohne bei der HTS dienen zu müssen. Männer, die sich dafür entscheiden, HTS nicht beizutreten, werden keine Probleme mit HTS haben, weil sie nicht beitreten. Sie können als Zivilisten in den vom HTS kontrollierten Gebieten leben. In Idlib leben 100.000 Menschen, die arbeiten und sich frei bewegen und nicht vom HTS rekrutiert werden. (DIS 12.2022) Allerdings hat HTS in einigen Fällen bei der Einstellung von Mitarbeitern Gewalt oder Nötigung angewendet. Laut Al-Ghazi zwingt HTS Personen mit militärischer Erfahrung dazu, sich HTS anzuschließen. Darüber hinaus haben örtliche HTS-Polizeieinheiten gelegentlich Männer unter Druck gesetzt, sich HTS anzuschließen, insbesondere im Zusammenhang mit den Angriffen der syrischen Regierung auf Idlib. Allerdings gibt es keine systematische Praxis dieser Art der Rekrutierung. Es gab auch Fälle von Zwangsrekrutierung von Männern aus IS-Schläferzellen, um eine feste Kontrolle über diese Kämpfer zu erlangen. (DIS 12.2022) HTS erlaubt es Kämpfern nicht, aufzuhören oder zu entscheiden, ob sie an bewaffneten Kämpfen teilnehmen möchten. Über diese Angelegenheiten entscheiden ausschließlich die Leiter von HTS. Laut SNHR kann Männern, die in der HTS-Militärabteilung dienen und aufhören wollen, ein höheres Gehalt angeboten werden, wenn sie erfahrene Kämpfer sind. Wenn sie jedoch kündigen, werden sie höchstwahrscheinlich als Verräter wahrgenommen und vor ein HTS-Militärgericht gestellt. (DIS 12.2022) Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). II.1.7.4.
  122. Rekrutierung von Minderjährigenrömisch zwei.1.7.4.
  123. Rekrutierung von Minderjährigen Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vgl. UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).Im August 2021 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten (OSS 18.1.2023; vergleiche UNSC 27.10.2023). Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022). Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hatte die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022). Dem gegenüber stand ein Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, wonach Vertreter der Syrischen Regierung im Jahr 2022 an Awareness-Workshops über Kinder im Konflikt teilgenommen haben und die Regierung sich mit den Vereinten Nationen auf einen handlungsorientierten Dialog zur Beendigung und Vermeidung von sowie Reaktion auf schwere Verbrechen gegen Minderjährige durch das Syrische Regime oder mit ihm verbundene Gruppierungen geeinigt haben (UNSC 27.10.2023). II.1.7.4.4.
  124. Rekrutierung von Minderjährigen durch die HTS [Quelle: DIS 6.2022]römisch zwei.1.7.4.4.
  125. Rekrutierung von Minderjährigen durch die HTS [Quelle: DIS 6.2022] Die von für diesen Bericht konsultierten Quellen gaben an, dass die HTS Minderjährige nicht im gleichen Umfang rekrutiert wie zuvor während des syrischen Bürgerkriegs, da die HTS versucht, die Rekrutierung von Kindern für ihre Streitkräfte zu vermeiden. Die SNHR erklärte, dass die HTS derzeit nur wenige Minderjährige in ihrem Militärzweig hat. Die tatsächliche Anzahl der Minderjährigen, die ab November 2022 in der HTS dienen, ist jedoch nicht bekannt. Zwei Quellen gaben an, dass das Alter der rekrutierten Jungen zwischen 12 und 18,93 Jahren liegt. HTS rekrutiert Jungen, die körperlich fit sind, um Kämpfer zu werden. Al-Ghazi gab an, dass es Beispiele für Minderjährige gibt, die zwischen 2018 und 2020 an den Frontlinien in der Region Idlib getötet wurden. Minderjährige werden in der Regel auf ideologischer Basis durch lokale Moscheen rekrutiert. Dies hat auch in Binnenvertriebenenlagern durch lokale Scheichs stattgefunden. Manchmal rekrutieren Lehrer in Schulen in HTS-kontrollierten Gebieten Minderjährige, um sich HTS anzuschließen. Im Allgemeinen basiert die HTS-Rekrutierung von Minderjährigen hauptsächlich auf der Notwendigkeit, sie in die Ideologie der HTS zu indoktrinieren, und nicht auf dem Bedarf an Arbeitskräften. SNHR und eine syrische Menschenrechtsorganisation bestätigten, dass HTS Minderjährige auf freiwilliger Basis rekrutiert. Laut Al-Ghazi lockt HTS Jungen aus armen Familien in Binnenvertriebenenlagern, wo der Vater möglicherweise vermisst wird, mit wirtschaftlichen Anreizen, sich HTS anzuschließen. II.1.7.4.4.
  126. Durch die Vereinten Nationen verifizierte Fälle (LIB, UNGA, 5.6.2023, UNGA, 3.6.2024; UN Security Council, 27.10.2023)römisch zwei.1.7.4.4.
  127. Durch die Vereinten Nationen verifizierte Fälle (LIB, UNGA, 5.6.2023, UNGA, 3.6.2024; UN Security Council, 27.10.2023) Laut dem Bericht des UNO Generalsekretärs an den UNO Sicherheitsrat zu Kindern im bewaffneten Konflikt in Syrien vom Oktober 2023 betreffend den Zeitraum von
  128. Juli 2020 bis 30 September 2022 (UN Security Council,
  129. Oktober 2023, S. 4-5) habe es insgesamt 2.990 bestätigte Fälle gegeben (2.860 Jungen, 130 Mädchen), davon wurden 400 Kinder in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 rekrutiert und eingesetzt, während es im Jahr 2021 1.299 und zwischen Januar und September 2022 1.291 Fälle waren. Die Kinder waren zwischen 9 und 17 Jahre alt. Rekrutierungs- und Einsatzfälle hätten sich im Vergleich zum vorherigen Bericht mehr als verdoppelt. Die Vorfälle, die der oppositionellen SNA (hauptsächlich von der Faylaq al-Sham, Ahrar al-Sham, Hamzah Division und Suqur al-Sham Fraktionen) zugeschrieben wurden, seien um etwa 180 Prozent gestiegen. Obwohl die SDF sich zu Maßnahmen im 2019 mit den Vereinten Nationen unterzeichneten Aktionsplan zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kinder verpflichtet hatte, nahmen verifizierte Fälle, die den SDF und den internen Sicherheitskräften zugeschrieben werden, um 80 Prozent zu. Kinder wurden von folgenden Fraktionen rekrutiert und eingesetzt: unter dem Dach der oppositionellen SNA (1.094) (Faylaq al-Sham

(121), Ahrar al-Sham
(84), Hamzah-Division
(59), Suqur al-Sham
(52), Sultan Murad Abteilung
(29), Jabhah al-Sharqiyah
(29), Jabhah al-Shamiyah
(24), Jaysh al-Sharqiyah
(17), Jabhah al-Islamiyah
(16), Jaysh al-Izzah
(10), Jaysh al-Nusrah
(8), Faylaq al-Majd
(7), Samarqand Brigade
(5), Dir’ al-Furat
(4), Armee des Islam
(3), Mu’tasim-Brigade
(2), Hizb al-Turkmani
(2), Jaysh al-Thani
(1), Ahrar al-Sharqiyah
(1), Firqah al-Sahiliyah
(1)und nicht identifizierte Fraktionen
(619)); Hay’at Tahrir al-Sham
(852); SDF
(829)(YPG/YPJ
(824), andere SDF-Komponenten
(3)und Afrin Liberation Forces
(2)) und interne Sicherheitskräfte
(45); syrische Regierungstruppen
(115), regierungsfreundliche Kräfte
(15)und regierungsfreundliche Milizen, einschließlich NDF
(44); Patriotische revolutionäre Jugendbewegung
(43); Hurras al-Din
(6); und nicht identifizierte Täter
(6). Verstöße ereigneten sich in den Gouvernements Idlib (1.220), Aleppo
(641), Hasakah
(626), Dayr al-Zawr
(257), Raqqah
(217), Damaskus
(11), Homs
(8), Rif Dimashq
(7)und Qunaytirah
(3). Die meisten Kinder wurden in Kampfrollen (2.977) eingesetzt. Die übrigen Kinder wurden in unterstützenden Rollen eingesetzt, unter anderem als Reinigungskräfte oder Köche
(13). Zum Beispiel wurden im September 2022 zwei bewaffnete Jungen im Alter von 16 und 17 Jahren eingesetzt, um Fahrzeuge an einem Kontrollpunkt, der von Hay’at Tahrir al-Sham im Gouvernement Idlib betrieben wird, anzuhalten und zu kontrollieren. Darüber hinaus verschleppten Fraktionen der oppositionellen SNA 6 Kinder nach Libyen, um an Feindseligkeiten zur Unterstützung der Kräfte der Regierung der Nationalen Einheit im Austausch für ein monatliches Stipendium. Gründe für die Rekrutierung von Kindern waren in erster Linie finanzielle Anreize, Zugang zu Dienstleistungen und Gütern angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Lage, ideologische Gefolgschaft und zunehmende Spannungen zwischen den Parteien im Nordosten und Nordwesten. Die Gesamtzahl der im Berichtszeitraum freigelassenen Kinder konnte nicht überprüft werden. Die SDF gab an, dass 278 Kinder (226 Jungen, 52 Mädchen) formell demobilisiert wurden, von denen 54 Wiedereingliederungshilfe erhielten. Darüber hinaus verifizierten die Vereinten Nationen eine späte Überprüfung von 170 Fällen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern (157 Jungen, 13 Mädchen), die sich im Jahr 2015
(1), 2018
(1), 2019
(9)und im ersten Halbjahr 2020
(159)ereignet haben. Fälle wurden Hay’at Tahrir al-Sham
(83); oppositionellen SNA-Fraktionen
(31); YPG/YPJ
(27); den syrischen Regierungsstreitkräften
(1)und regierungsnahen Milizen
(18); der Revolutionären Jugend
(6); und Da’esh
(4)zugeschrieben. Die meisten Fälle ereigneten sich in den Gouvernements Idlib
(91), Dayr Al-Zawr
(35)und Raqqah
(19)(UN Security Council,
  1. Oktober 2023, S. 4-5) Berichtsreihe „Children and Armed Conflict“ Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
  2. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der Syrian National Army (SNA) zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten (YPJ) und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (LIB S. 151 mit Verweis auf UNGA 23.6.2022; USDOS 20.3.2023). Laut dem Bericht des UNO Generalsekretärs an den UNO Sicherheitsrat über Kinder und bewaffnete Konflikte vom Juni 2023 wurden im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2022 die Rekrutierung von insgesamt 1.696 Kinder (1.593 Jungen, 103 Mädchen) identifiziert; 15 davon wurden Regierungstruppen und 10 regierungstreuen Milizen, 637 den SDF (kurdische Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(633), andere Teile der SDF
(4)) und den Kräften der inneren Sicherheit unter dem Dach der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens
(21)(Internal Security Forces) und 10 der Revolutionären Jugend, 611 der SNA, 383 der Hay’at Tahrir al-Sham, 5 Nour al-Din al-Zanki und 4 dem Da’esh zugerechnet. Der Großteil der Kinder wurde im Kampf eingesetzt (1.688). Die Entführung von vier

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