RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlL501 2291926-1 Spruch, L501 2291926-1/14EIM NAMEN DER REPUBLIK!L501 2291926-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in 1230 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in 1230 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“), eine minderjährige syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag im Beisein eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an, ihr Vater habe damals Syrien verlassen und sei wegen des Krieges mit ihnen in die Türkei gegangen. Ihr Vater sei am Fuß angeschossen worden. Seit wann sie in der Türkei seien, wisse sie nicht. Ihr Haus sei im Krieg auch zerstört worden und ihr Vater habe Angst, dass sie alle ums Leben kommen würden.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“), eine minderjährige syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag im Beisein eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an, ihr Vater habe damals Syrien verlassen und sei wegen des Krieges mit ihnen in die Türkei gegangen. Ihr Vater sei am Fuß angeschossen worden. Seit wann sie in der Türkei seien, wisse sie nicht. Ihr Haus sei im Krieg auch zerstört worden und ihr Vater habe Angst, dass sie alle ums Leben kommen würden. I.
- Am 18.10.2023 wurde die bP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“) im Beisein einer Vertrauensperson und eines Rechtsberaters der Diakonie niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab sie an, acht Jahre alt zu sein und aus XXXX im Gouvernement Deir Ezzor zu stammen, das sie im Alter von ca. fünf Jahren mit ihrer Familie Richtung Türkei verlassen habe. Ihre Eltern und ihre beiden Brüder würden weiter dort leben; ihr Vater gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, er habe eine Verletzung am Fuß. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte die bP, es sei dort gefährlich gewesen. Es habe Militär gegeben und sie hätten große Angst davor gehabt. Deswegen sei ihre ganze Familie und sie in die Türkei gegegangen. Auf Nachfrage führte sie aus, dass ihr Vater ihr gesagt habe, dass sie nach Österreich gehen solle, weil ihr Onkel hier sei. Mit ihren drei Cousins sei sie von der Türkei bis nach Serbien unterwegs gewesen, diese seien nach Deutschland gegangen. Am Beginn hätten sie gewollt, dass sie nach Deutschland gehe, aber dann habe ihr Vater gesagt, sie solle nach Österreich gehen. Ihre Eltern seien nicht mitgekommen, weil ihr Vater eine Verletzung habe und den Weg nicht schaffen könne. Sie glaube, dass ihre Familie eine Familienzusammenführung von ihr erwarte. In Syrien habe sie militärische Fahrzeuge gesehen und der Fuß ihres Vaters sei gebrochen, sonst könne sie sich nicht erinnern. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Militär. Die Frage, ob jemand aus ihrer Familie beim Militär gewesen sei, bejahte sie; ihr Vater sei geschlagen worden und im Gefängnis gewesen. Warum, wisse sie nicht. römisch eins.
- Am 18.10.2023 wurde die bP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“) im Beisein einer Vertrauensperson und eines Rechtsberaters der Diakonie niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab sie an, acht Jahre alt zu sein und aus römisch 40 im Gouvernement Deir Ezzor zu stammen, das sie im Alter von ca. fünf Jahren mit ihrer Familie Richtung Türkei verlassen habe. Ihre Eltern und ihre beiden Brüder würden weiter dort leben; ihr Vater gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, er habe eine Verletzung am Fuß. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte die bP, es sei dort gefährlich gewesen. Es habe Militär gegeben und sie hätten große Angst davor gehabt. Deswegen sei ihre ganze Familie und sie in die Türkei gegegangen. Auf Nachfrage führte sie aus, dass ihr Vater ihr gesagt habe, dass sie nach Österreich gehen solle, weil ihr Onkel hier sei. Mit ihren drei Cousins sei sie von der Türkei bis nach Serbien unterwegs gewesen, diese seien nach Deutschland gegangen. Am Beginn hätten sie gewollt, dass sie nach Deutschland gehe, aber dann habe ihr Vater gesagt, sie solle nach Österreich gehen. Ihre Eltern seien nicht mitgekommen, weil ihr Vater eine Verletzung habe und den Weg nicht schaffen könne. Sie glaube, dass ihre Familie eine Familienzusammenführung von ihr erwarte. In Syrien habe sie militärische Fahrzeuge gesehen und der Fuß ihres Vaters sei gebrochen, sonst könne sie sich nicht erinnern. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor dem Militär. Die Frage, ob jemand aus ihrer Familie beim Militär gewesen sei, bejahte sie; ihr Vater sei geschlagen worden und im Gefängnis gewesen. Warum, wisse sie nicht. Vorgelegt wurde von der bP eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung (AS. 57). I.
- Am 07.11.2023 erstattete die Rechtsvertretung der bP eine Stellungnahme und betonte zunächst den Grundsatz des Kindeswohls. Aufgrund der Minderjährigkeit der bP ergäben sich besondere Anforderungen an das Ermittlungsverfahren, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung. Unter Bezugnahme auf die Berichtslage wurde im Wesentlichen ausführt, dass der bP aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie einer ihr unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung drohe, da sie aus ihrem Heimatland ins Ausland geflüchtet sei, aus einem oppositionellen Gebiet stamme und Familienangehörige flüchtiger (Reserve-)Wehrdienstverweigerer sei. Bei einer Rückkehr laufe sie Gefahr, die Aufmerksamkeit des syrischen Regimes auf sich zu ziehen, da sie das Land illegal verlassen und sich im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt habe. Auch drohe ihr bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder und liege im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Kumulation mehrerer Gründe vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme aufgrund der Zumutbarkeitskalküls im Hinblick darauf, dass eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über vom syrischen Regime kontrollierte Grenzübergänge möglich wäre, nicht in Betracht.römisch eins.
- Am 07.11.2023 erstattete die Rechtsvertretung der bP eine Stellungnahme und betonte zunächst den Grundsatz des Kindeswohls. Aufgrund der Minderjährigkeit der bP ergäben sich besondere Anforderungen an das Ermittlungsverfahren, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung. Unter Bezugnahme auf die Berichtslage wurde im Wesentlichen ausführt, dass der bP aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie einer ihr unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung drohe, da sie aus ihrem Heimatland ins Ausland geflüchtet sei, aus einem oppositionellen Gebiet stamme und Familienangehörige flüchtiger (Reserve-)Wehrdienstverweigerer sei. Bei einer Rückkehr laufe sie Gefahr, die Aufmerksamkeit des syrischen Regimes auf sich zu ziehen, da sie das Land illegal verlassen und sich im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt habe. Auch drohe ihr bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder und liege im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Kumulation mehrerer Gründe vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme aufgrund der Zumutbarkeitskalküls im Hinblick darauf, dass eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über vom syrischen Regime kontrollierte Grenzübergänge möglich wäre, nicht in Betracht. I.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der bP nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung festzustellen. Es sei glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie Syrien aufgrund der dort herrschenden Gefahren und der Angst vor dem Militär verlassen habe und rechtfertige dies lediglich die Gewährung subsidiären Schutzes. Ihr Vater habe aufgrund der Herkunft aus einem Gebiet unter kurdischer Kontrolle und seiner Verletzung am Fuß keine Rekrutierung des Regimes zu befürchten und habe die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Im Hinblick auf die Stellungnahme sei realistischerweise nicht davon auszugehen, dass konkret der bP eine politische Gesinnung unterstellt werde und ergebe sich aus den Länderinformationen auch nicht, dass ihr aufgrund der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Ebensowenig könne den Länderfeststellungen entnommen werden, dass gleichsam jedem Flüchtling, der aus Europa zurückkehrt, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und seien keine gefahrenerhöhenden Umstände ersichtlich. Es gäbe seitens der bP oder ihrer Familienangehörigen keine Hinweise auf (exil-)politisch gegen das Regime gerichtete Aktivitäten bzw. öffentliche Bekundung einer solchen Gesinnung und gehe aus den Länderberichten keine systematisch gegen alle Kinder gerichtete Verfolgung hervor. Mit der Entscheidung sei auch auf das Kindeswohl eingegangen worden; zum jetzigen Zeitpunkt sei festzustellen, dass es eher für das Kindeswohl spreche, dass die bP in Österreich ohne ihre Eltern lebe, als zu ihren Eltern zurückzukehren. römisch eins.
- Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der bP nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung festzustellen. Es sei glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sie Syrien aufgrund der dort herrschenden Gefahren und der Angst vor dem Militär verlassen habe und rechtfertige dies lediglich die Gewährung subsidiären Schutzes. Ihr Vater habe aufgrund der Herkunft aus einem Gebiet unter kurdischer Kontrolle und seiner Verletzung am Fuß keine Rekrutierung des Regimes zu befürchten und habe die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Im Hinblick auf die Stellungnahme sei realistischerweise nicht davon auszugehen, dass konkret der bP eine politische Gesinnung unterstellt werde und ergebe sich aus den Länderinformationen auch nicht, dass ihr aufgrund der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Ebensowenig könne den Länderfeststellungen entnommen werden, dass gleichsam jedem Flüchtling, der aus Europa zurückkehrt, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und seien keine gefahrenerhöhenden Umstände ersichtlich. Es gäbe seitens der bP oder ihrer Familienangehörigen keine Hinweise auf (exil-)politisch gegen das Regime gerichtete Aktivitäten bzw. öffentliche Bekundung einer solchen Gesinnung und gehe aus den Länderberichten keine systematisch gegen alle Kinder gerichtete Verfolgung hervor. Mit der Entscheidung sei auch auf das Kindeswohl eingegangen worden; zum jetzigen Zeitpunkt sei festzustellen, dass es eher für das Kindeswohl spreche, dass die bP in Österreich ohne ihre Eltern lebe, als zu ihren Eltern zurückzukehren. I.
- In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die bP unter Verweis auf die Berichtslage sowie die Rechtsprechung zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe sich mit den Länderberichten mangelhaft auseinandergesetzt. Die bP sei als alleinstehende Minderjährige bzw. Frau besonders vulnerabel und einem besonderen Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. Besonders die staatlichen Akteure würden gezielt gegen Frauen vorgehen. Bei einer Rückkehr könne sie in keinem Familienverband leben, da an ihrem Herkunftsort nur noch eine Großmutter und ein Onkel mütterlicherseits leben würden, zu denen sie nur selten Kontakt pflege. Im Allgemeinen werde auch über die Rekrutierung von Kindern durch alle Konfliktparteien in Syrien berichtet und bestehe eine systematische Praxis in dem unter kurdischer Kontrolle stehenden Herkunftsgebiet der bP. In Bezug auf die bei der Rückkehr drohenden Gefahren im Zusammenhang mit der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung wiederholte die bP im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihrer Stellungnahme vom 07.11.2023; alleine aufgrund der Flucht ins Ausland drohe ihr Inhaftierung, Entführung, Folter und sexuelle Gewalt. Dem Argument, dass den Behörden eine Datenweitergabe untersagt sei, sei entgegenzuhalten, dass das reale Risiko einer Verhaftung und Befragung bei Einreise bestehe. Zudem habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, wobei gemäß der Kinderrechtskonvention das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und im Zweifelsfall von einer großzügigen Auslegung zugunsten des Kindes auszugehen sei. Die bP falle unter das UNHCR-Risikoprofil der bestimmten sozialen Gruppe „Frauen in Syrien“ sowie jener Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.römisch eins.
- In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die bP unter Verweis auf die Berichtslage sowie die Rechtsprechung zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe sich mit den Länderberichten mangelhaft auseinandergesetzt. Die bP sei als alleinstehende Minderjährige bzw. Frau besonders vulnerabel und einem besonderen Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. Besonders die staatlichen Akteure würden gezielt gegen Frauen vorgehen. Bei einer Rückkehr könne sie in keinem Familienverband leben, da an ihrem Herkunftsort nur noch eine Großmutter und ein Onkel mütterlicherseits leben würden, zu denen sie nur selten Kontakt pflege. Im Allgemeinen werde auch über die Rekrutierung von Kindern durch alle Konfliktparteien in Syrien berichtet und bestehe eine systematische Praxis in dem unter kurdischer Kontrolle stehenden Herkunftsgebiet der bP. In Bezug auf die bei der Rückkehr drohenden Gefahren im Zusammenhang mit der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung wiederholte die bP im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihrer Stellungnahme vom 07.11.2023; alleine aufgrund der Flucht ins Ausland drohe ihr Inhaftierung, Entführung, Folter und sexuelle Gewalt. Dem Argument, dass den Behörden eine Datenweitergabe untersagt sei, sei entgegenzuhalten, dass das reale Risiko einer Verhaftung und Befragung bei Einreise bestehe. Zudem habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, wobei gemäß der Kinderrechtskonvention das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen und im Zweifelsfall von einer großzügigen Auslegung zugunsten des Kindes auszugehen sei. Die bP falle unter das UNHCR-Risikoprofil der bestimmten sozialen Gruppe „Frauen in Syrien“ sowie jener Personen, denen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I.
- Anlässlich der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zog die Rechtsvertretung der bP mit Schreiben vom 03.07.2024 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zurück und beantragte, das erkennende Gericht möge auf die Einvernahme der unmündigen minderjährigen bP verzichten. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 25.10.2023, 2023/20/0125) wurde dargelegt, dass eine Einvernahme der bP aus Sicht ihrer gesetzlichen Vertretung weder zweckmäßig noch unvermeidlich sei, da der Sachverhalt alternativ, insbesondere durch schriftliche Beantwortung von Fragen, welche die gesetzliche Vertretung mit der bP in einem dieser vertrauten Umfeld zu erörtern haben werde, geklärt werden könne (Beweisaufnahme). Anschließend sei es gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 3 AVG geboten, der gesetzlichen Vertretung Parteiengehör einzuräumen, damit diese zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abgeben könne. Die neunjährige bP sei angesichts ihres Alters nicht im Stande, über die bereits im bisherigen Verfahren getätigten Angaben hinausgehende, zielführende Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen zu machen und verfüge über kein konkretes Wissen zum Herkunftsstaat. Eine Prognoseentscheidung bezüglich der Verfolgungsgefahr könne sohin basierend auf ihren Angaben nicht gefällt werden. Bei einer erneuten Einvernahme sei sie einer für sie besonders belastenden Situation ausgesetzt und würde sich ob der fremden Umgebung unter Druck gesetzt fühlen, dem Kindeswohl wäre dadurch nicht entsprochen. In Verfahren mit Kindern seien – unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz, Asylanträge von Kindern, vom Dezember 2009 – objektive Fakten stärker zu gewichten. Sollte das erkennende Gericht dennoch die Ansicht vertreten, dass eine Einvernahme unvermeidbar sei, werde auf die Verpflichtung zur größtmöglichen Minimierung der Belastung hingewiesen und beantragt, die Einvernahme in altersadäquater Sprache und unter Beziehung eines in den Bedürfnissen von Kindern geschulten und erfahrenen Dolmetschers durchzuführen sowie dass die Richterin keine formelle Kleidung tragen und gemeinsam mit der bP und ihrer Vertretung an einem Tisch sitzen möge. römisch eins.
- Anlässlich der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zog die Rechtsvertretung der bP mit Schreiben vom 03.07.2024 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zurück und beantragte, das erkennende Gericht möge auf die Einvernahme der unmündigen minderjährigen bP verzichten. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 25.10.2023, 2023/20/0125) wurde dargelegt, dass eine Einvernahme der bP aus Sicht ihrer gesetzlichen Vertretung weder zweckmäßig noch unvermeidlich sei, da der Sachverhalt alternativ, insbesondere durch schriftliche Beantwortung von Fragen, welche die gesetzliche Vertretung mit der bP in einem dieser vertrauten Umfeld zu erörtern haben werde, geklärt werden könne (Beweisaufnahme). Anschließend sei es gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG geboten, der gesetzlichen Vertretung Parteiengehör einzuräumen, damit diese zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abgeben könne. Die neunjährige bP sei angesichts ihres Alters nicht im Stande, über die bereits im bisherigen Verfahren getätigten Angaben hinausgehende, zielführende Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen zu machen und verfüge über kein konkretes Wissen zum Herkunftsstaat. Eine Prognoseentscheidung bezüglich der Verfolgungsgefahr könne sohin basierend auf ihren Angaben nicht gefällt werden. Bei einer erneuten Einvernahme sei sie einer für sie besonders belastenden Situation ausgesetzt und würde sich ob der fremden Umgebung unter Druck gesetzt fühlen, dem Kindeswohl wäre dadurch nicht entsprochen. In Verfahren mit Kindern seien – unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz, Asylanträge von Kindern, vom Dezember 2009 – objektive Fakten stärker zu gewichten. Sollte das erkennende Gericht dennoch die Ansicht vertreten, dass eine Einvernahme unvermeidbar sei, werde auf die Verpflichtung zur größtmöglichen Minimierung der Belastung hingewiesen und beantragt, die Einvernahme in altersadäquater Sprache und unter Beziehung eines in den Bedürfnissen von Kindern geschulten und erfahrenen Dolmetschers durchzuführen sowie dass die Richterin keine formelle Kleidung tragen und gemeinsam mit der bP und ihrer Vertretung an einem Tisch sitzen möge. I.
- Die vom erkennenden Gericht für den 19.07.2024 anberaumte mündliche Verhandlung wurde am 10.07.2024 abberaumt.römisch eins.
- Die vom erkennenden Gericht für den 19.07.2024 anberaumte mündliche Verhandlung wurde am 10.07.2024 abberaumt. I.
- Am 23.07.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der bP ein, in der sie in Bezug auf die Rückkehrbefürchtungen vor dem Hintergrund der Länderberichte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausführte, dass sich durch ein Telefonat der Rechtsvertretung mit dem Vater der bP ergeben habe, dass dieser seinen Wehrdienst vor Beginn des syrischen (Bürger-)Kriegs geleistet und währenddessen verhaftet, inhaftiert und dort wiederholt gefoltert worden sei, weil er bei seinem Wachdienst seinen Posten verlassen habe um Wasser zu holen. Nach seiner Entlassung sei ihm ob seiner schlechten Verfassung Aufschub des erneuten Dienstantrittes gewährt worden. Während der Freistellung hätten die Proteste in Syrien begonnen, woran die (Groß-)Familie der bP teilgenommen hätte. Als das Regime die Gewalt gegen die Demonstranten verstärkte, habe der Vater der bP sich zur Ausreise entschlossen. Da er erlebt habe, wie inhuman das Regime bereits zu Friedenszeiten agiert habe, sei es für ihn nicht vorstellbar gewesen, sich an Verbrechen gegen die eigene Bevölkerung zu beteiligen, wozu er als Wehrpflichtiger nach Ablauf des Aufschubs verpflichtet gewesen wäre. Die Großfamilie sei in die Türkei geflohen und während die Kernfamilie der bP dort verblieben sei, seien die Brüder des Vaters nach Europa geflohen und hätten sich dadurch ebenfalls ihren (Reserve-)Wehrdiensten entzogen. Ein Onkel der bP sei in den Niederlanden asylberechtigt. Die Länderberichte würden detailliert auf die Verfolgungspraktiken des syrischen Regimes eingehen, wobei mehrere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern berichten würden. Besonders Frauen und Kinder seien sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt, der bP drohe Verfolgung als von sexueller Gewalt betroffenes Mädchen. Die Praxis von Kinderrekrutierungen wiederum könne als Regierungslinie verstanden werden. Berichtet werde auch über die Praxis der Rekrutierung von Kindern und Minderjährigen durch die SDF, laut dem Länderleitfaden der EUAA sei sie in den Jahren 2021 und 2022 angestiegen. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation gehe hervor, dass es keine offenen Grenzübergänge zwischen der Türkei und dem syrischen Selbstverwaltungsgebiet gebe und könne die Erlangung eines Visums zur Einreise in die Türkei nicht vorausgesetzt werden. Zudem seien Reisen zwischen dem kurdischen Selbstverwaltungsgebiet und der Syrischen Interimsregierung seien nicht möglich. Eine vom Regime unbemerkte Einreise sei daher für die bP nicht möglich.römisch eins.
- Am 23.07.2024 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der bP ein, in der sie in Bezug auf die Rückkehrbefürchtungen vor dem Hintergrund der Länderberichte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausführte, dass sich durch ein Telefonat der Rechtsvertretung mit dem Vater der bP ergeben habe, dass dieser seinen Wehrdienst vor Beginn des syrischen (Bürger-)Kriegs geleistet und währenddessen verhaftet, inhaftiert und dort wiederholt gefoltert worden sei, weil er bei seinem Wachdienst seinen Posten verlassen habe um Wasser zu holen. Nach seiner Entlassung sei ihm ob seiner schlechten Verfassung Aufschub des erneuten Dienstantrittes gewährt worden. Während der Freistellung hätten die Proteste in Syrien begonnen, woran die (Groß-)Familie der bP teilgenommen hätte. Als das Regime die Gewalt gegen die Demonstranten verstärkte, habe der Vater der bP sich zur Ausreise entschlossen. Da er erlebt habe, wie inhuman das Regime bereits zu Friedenszeiten agiert habe, sei es für ihn nicht vorstellbar gewesen, sich an Verbrechen gegen die eigene Bevölkerung zu beteiligen, wozu er als Wehrpflichtiger nach Ablauf des Aufschubs verpflichtet gewesen wäre. Die Großfamilie sei in die Türkei geflohen und während die Kernfamilie der bP dort verblieben sei, seien die Brüder des Vaters nach Europa geflohen und hätten sich dadurch ebenfalls ihren (Reserve-)Wehrdiensten entzogen. Ein Onkel der bP sei in den Niederlanden asylberechtigt. Die Länderberichte würden detailliert auf die Verfolgungspraktiken des syrischen Regimes eingehen, wobei mehrere Quellen von Repressalien gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern berichten würden. Besonders Frauen und Kinder seien sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt, der bP drohe Verfolgung als von sexueller Gewalt betroffenes Mädchen. Die Praxis von Kinderrekrutierungen wiederum könne als Regierungslinie verstanden werden. Berichtet werde auch über die Praxis der Rekrutierung von Kindern und Minderjährigen durch die SDF, laut dem Länderleitfaden der EUAA sei sie in den Jahren 2021 und 2022 angestiegen. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation gehe hervor, dass es keine offenen Grenzübergänge zwischen der Türkei und dem syrischen Selbstverwaltungsgebiet gebe und könne die Erlangung eines Visums zur Einreise in die Türkei nicht vorausgesetzt werden. Zudem seien Reisen zwischen dem kurdischen Selbstverwaltungsgebiet und der Syrischen Interimsregierung seien nicht möglich. Eine vom Regime unbemerkte Einreise sei daher für die bP nicht möglich. I.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 und vom 09.01.2025 wurden die im Verfahren herangezogenen Länderinformationen der bP zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 08.11.2024 wiederholte die bP im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach ihr als Angehörige von Deserteuren bzw. Wehrdienstverweigern und der Demonstrationsteilnahme ihrer Familie Verfolgung durch die syrische Regierung sowie die Gefahr der Kindesrekrutierung und als alleinstehendes Mädchen geschlechtsspezifische Verfolgung drohe; zudem sei ihre Heimatregion nicht erreichbar. In ihrer Stellungnahme vom 17.01.2025 verwies die bP darauf, dass ihr weiterhin asylrelevante Verfolgung, insbesondere Kindesrekrutierung und geschlechtsspezifische Gewalt als alleinstehendes Mädchen drohe, wenngleich die Verfolgung durch das syrische Regime weggefallen sei. Das BFA betonte in seiner Stellungnahme vom 14.01.2025 zu den am 09.01.2025 übermittelten aktuellen Länderinformationen, dass diese keine Änderung der Entscheidung bewirken würden und auch aus diesen keine systematische Verfolgung junger Mädchen ableitbar sei. Die vorgebrachte Reflexverfolgung sei mit dem Machtwechsel obsolet.römisch eins.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 und vom 09.01.2025 wurden die im Verfahren herangezogenen Länderinformationen der bP zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 08.11.2024 wiederholte die bP im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach ihr als Angehörige von Deserteuren bzw. Wehrdienstverweigern und der Demonstrationsteilnahme ihrer Familie Verfolgung durch die syrische Regierung sowie die Gefahr der Kindesrekrutierung und als alleinstehendes Mädchen geschlechtsspezifische Verfolgung drohe; zudem sei ihre Heimatregion nicht erreichbar. In ihrer Stellungnahme vom 17.01.2025 verwies die bP darauf, dass ihr weiterhin asylrelevante Verfolgung, insbesondere Kindesrekrutierung und geschlechtsspezifische Gewalt als alleinstehendes Mädchen drohe, wenngleich die Verfolgung durch das syrische Regime weggefallen sei. Das BFA betonte in seiner Stellungnahme vom 14.01.2025 zu den am 09.01.2025 übermittelten aktuellen Länderinformationen, dass diese keine Änderung der Entscheidung bewirken würden und auch aus diesen keine systematische Verfolgung junger Mädchen ableitbar sei. Die vorgebrachte Reflexverfolgung sei mit dem Machtwechsel obsolet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Die am XXXX geborene unmündige minderjährige bP führt den Namen XXXX ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Ihre Identität steht nicht fest.römisch zwei.1.
- Die am römisch 40 geborene unmündige minderjährige bP führt den Namen römisch 40 ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Ihre Identität steht nicht fest. Die Muttersprache der bP ist Arabisch, sie lernte auch türkisch und nunmehr deutsch. Sie wurde in der Türkei eingeschult und besucht in Österreich die Volksschule. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. Die bP ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die (Kern-)Familie der bP, ihre Eltern und ihre beiden jüngeren Brüder, lebt seit einigen Jahren in der Türkei. Der Vater der bP hat eine Verletzung am Fuß. Beide Eltern gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es ist nicht bekannt, ob bzw. über welchen Aufenthaltstitel die Familie dort verfügt. Die bP hält zu ihnen regelmäßig über WhatsApp Kontakt. Mehrere Verwandte der bP leben in Europa: So befindet sich etwa ein Onkel namens XXXX in Deutschland, ein weiterer, XXXX , geboren XXXX ist XXXX in den Niederlanden asylberechtigt. Ihrem Onkel XXXX geboren XXXX , wurde von der belangten Behörde im XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit seiner Gattin XXXX in XXXX .Mehrere Verwandte der bP leben in Europa: So befindet sich etwa ein Onkel namens römisch 40 in Deutschland, ein weiterer, römisch 40 , geboren römisch 40 ist römisch 40 in den Niederlanden asylberechtigt. Ihrem Onkel römisch 40 geboren römisch 40 , wurde von der belangten Behörde im römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit seiner Gattin römisch 40 in römisch 40 . Zumindest ein Onkel sowie die Großmutter der bP mütterlicherseits leben nach wie vor im Herkunftsort der bP in Syrien. Die bP hat selten Kontakt zu ihnen. Die bP verließ Syrien gemeinsam mit ihrer Kernfamilie im Kleinkindalter, nachdem es an ihrem Herkunftsort zu Kampfhandlungen gekommen war. In der Türkei stießen ein Onkel und eine Tante mit ihren Kindern zu ihnen. Auf Entschluss ihres Vaters reiste die bP im Alter von etwa acht Jahren schlepperunterstützt über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 27.06.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bis Serbien befand sie sich in Begleitung ihrer Cousins, die nach Deutschland weiterreisten. II.1.
- Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Anfang Dezember 2024 die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 08.12.2024 wurde Damaskus ohne Gegenwehr eingenommen; das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (Staatendokumentation 10.12.2024). Eine Verfolgung durch das gestürzte syrische Regime der bP oder ihrer Familie aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. römisch zwei.1.
- Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Anfang Dezember 2024 die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 08.12.2024 wurde Damaskus ohne Gegenwehr eingenommen; das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (Staatendokumentation 10.12.2024). Eine Verfolgung durch das gestürzte syrische Regime der bP oder ihrer Familie aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. Eine oppositionelle Haltung der bP bzw. ihrer Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs, insbesondere der DAANES bzw. den SDF oder der HTS, ist nicht hervorgekommen und besteht diesbezüglich keine Verfolgungsgefahr. II.1.
- Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltung in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten der Kantone Afrîn, Kobanê und Cizîrê im November 2013 durch die kurdische Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) unter kurdischer Kontrolle. Mit Ausnahme der vor mehreren Jahren im Zuge der türkischen Militäroperationen verlorengegangenen Gebiete im Norden umfasste die 2018 gegründete "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES, auch unter Rojava bekannt) bis Dezember 2024 das gesamte Gebiet nordöstlich des Euphrats sowie darüber hinaus den Bezirk Manbij und einen südwestlich des Flusses gelegenen Teil des Gouvernements Ar-Raqqa. Am 06.12.2024 übernahmen kurdisch geführte Kämpfer mit Unterstützung der USA die Kontrolle über den Süden des Gouvernements Ar-Raqqa, verloren aber am 09.12.2024 die Kontrolle über Manbij (Staatendokumentation 10.12.2024). Während die im Gefolge des Umsturzes kurzzeitig ebenfalls eingenommene Stadt Deir Ezzor sowie die südlich davon gelegenen Gebiete bald wieder zugunsten der HTS verloren gingen, verblieb das Gebiet (nord-)östlich des Euphrats wie bereits zuvor unter Kontrolle der Autonomen Selbstverwaltung bzw. der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF). Seither ergaben sich keine wesentlichen Veränderungen der Kontrollsituation; lediglich an der Grenze zu Manbidsch im Nordwesten des DAANES-Gebiets finden noch Auseinandersetzungen mit der Syrian National Army (SNA) unter Unterstützung der Türkei statt (vgl. ecoi.net, Informationssammlung, Stand 07.01.2025, sowie das aktuelle Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com/). römisch zwei.1.
- Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltung in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten der Kantone Afrîn, Kobanê und Cizîrê im November 2013 durch die kurdische Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) unter kurdischer Kontrolle. Mit Ausnahme der vor mehreren Jahren im Zuge der türkischen Militäroperationen verlorengegangenen Gebiete im Norden umfasste die 2018 gegründete "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES, auch unter Rojava bekannt) bis Dezember 2024 das gesamte Gebiet nordöstlich des Euphrats sowie darüber hinaus den Bezirk Manbij und einen südwestlich des Flusses gelegenen Teil des Gouvernements Ar-Raqqa. Am 06.12.2024 übernahmen kurdisch geführte Kämpfer mit Unterstützung der USA die Kontrolle über den Süden des Gouvernements Ar-Raqqa, verloren aber am 09.12.2024 die Kontrolle über Manbij (Staatendokumentation 10.12.2024). Während die im Gefolge des Umsturzes kurzzeitig ebenfalls eingenommene Stadt Deir Ezzor sowie die südlich davon gelegenen Gebiete bald wieder zugunsten der HTS verloren gingen, verblieb das Gebiet (nord-)östlich des Euphrats wie bereits zuvor unter Kontrolle der Autonomen Selbstverwaltung bzw. der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF). Seither ergaben sich keine wesentlichen Veränderungen der Kontrollsituation; lediglich an der Grenze zu Manbidsch im Nordwesten des DAANES-Gebiets finden noch Auseinandersetzungen mit der Syrian National Army (SNA) unter Unterstützung der Türkei statt vergleiche ecoi.net, Informationssammlung, Stand 07.01.2025, sowie das aktuelle Kartenmaterial unter https://syria.liveuamap.com/). Die bP stammt aus XXXX , einer Kleinstadt nördöstlich des Euphrat im Gouvernement Deir Ezzor und war vor ihrer Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt. Ihr Heimatort wurde seit 2014 vom sogenannten „Islamischen Staat“ (im Folgenden: Daesh) beherrscht und steht seit Dezember 2018 durchgehend unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (DAANES, auch unter Rojava bekannt). Vor dem Umsturz hatten die Regierungsstreitkräfte dort ebenso wenig Zugriff wie nunmehr die HTS-Kämpfer. Eine Änderung der durch lokale Kräfte geprägten Kontrollsituation ist nicht zu erwarten. Die bP stammt aus römisch 40 , einer Kleinstadt nördöstlich des Euphrat im Gouvernement Deir Ezzor und war vor ihrer Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt. Ihr Heimatort wurde seit 2014 vom sogenannten „Islamischen Staat“ (im Folgenden: Daesh) beherrscht und steht seit Dezember 2018 durchgehend unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (DAANES, auch unter Rojava bekannt). Vor dem Umsturz hatten die Regierungsstreitkräfte dort ebenso wenig Zugriff wie nunmehr die HTS-Kämpfer. Eine Änderung der durch lokale Kräfte geprägten Kontrollsituation ist nicht zu erwarten. Die bP unterliegt aufgrund ihres Geschlechts nicht der „Selbstverteidigungspflicht“ in den Gebieten der Demokratischen Selbstverwaltung. Die bP war bislang auch nicht von einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die SDF oder andere militärische Gruppierungen betroffen und hat sich auch keiner (Zwangs-)Rekrutierung entzogen. Im Fall einer hypothetischen Rückkehr in ihre Herkunftsregion ist eine versuchte (Zwangs-)Rekrutierung der minderjährigen weiblichen bP durch militärische Gruppierungen, insbesondere die SDF bzw. bzw. die kurdischen „Frauenverteidigungseinheiten“ (YPJ) oder die „Revolutionäre Jugend“ (RJ), nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Gefahr der (Zwangs-)Rekrutierung durch andere Akteure bzw. Gruppierungen, insbesondere die nunmehr unter der Führung der HTS im Aufbau begriffene neue syrische Regierung, droht ebenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Ebenso wenig sind andere Bürgerkriegsparteien, etwa die der Regierung Assad gegenüber oppositionell eingestellte „Syrian National Army“ (SNA), in der Herkunftsregion präsent und damit auch nicht in der Lage, Personen zwangsweise zu rekrutieren. II.1.
- Die bP war weder Opfer sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ noch war sie von Zwangsverheiratung, Menschenhandel, extremen Formen von Zwangs- und Kinderarbeit oder sonstigen Formen kinderspezifischer bzw. altersbedingt bereits die Schwelle der Asylrelevanz überschreitender Verfolgung betroffen und ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem diesbezüglichen Risiko auszugehen. Die bP wäre bei einer hypothetischen Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt, sondern kann gemeinsam mit ihrer Familie in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Sollte ihre Kernfamilie trotz der jüngsten Entwicklungen in der Türkei verbleiben, kann die bP auf die Unterstützung ihrer an ihrem Heimatort aufhältigen Familienangehörigen mütterlicherseits zurückgreifen, wobei mit ihrem Onkel insbesondere auch ein männlicher Haushaltsvorstand vorhanden ist. römisch zwei.1.
- Die bP war weder Opfer sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ noch war sie von Zwangsverheiratung, Menschenhandel, extremen Formen von Zwangs- und Kinderarbeit oder sonstigen Formen kinderspezifischer bzw. altersbedingt bereits die Schwelle der Asylrelevanz überschreitender Verfolgung betroffen und ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem diesbezüglichen Risiko auszugehen. Die bP wäre bei einer hypothetischen Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt, sondern kann gemeinsam mit ihrer Familie in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Sollte ihre Kernfamilie trotz der jüngsten Entwicklungen in der Türkei verbleiben, kann die bP auf die Unterstützung ihrer an ihrem Heimatort aufhältigen Familienangehörigen mütterlicherseits zurückgreifen, wobei mit ihrem Onkel insbesondere auch ein männlicher Haushaltsvorstand vorhanden ist. II.1.
- Die bP wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein. Sie unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund ihrer sunnitisch-arabischen Identität, ihres Geschlechts, ihrer Familienzugehörigkeit, wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung oder wegen der Ausreise aus Syrien sowie des in Österreich durchlaufenen Asylverfahrens oder des Aufenthaltes in Europa.römisch zwei.1.
- Die bP wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein. Sie unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund ihrer sunnitisch-arabischen Identität, ihres Geschlechts, ihrer Familienzugehörigkeit, wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung oder wegen der Ausreise aus Syrien sowie des in Österreich durchlaufenen Asylverfahrens oder des Aufenthaltes in Europa. II.1.
- Der Heimatort der bP ist für sie – bzw. ihre derzeit in der Türkei aufhältigen Angehörigen – ohne Eintreten in ein Gebiet außerhalb der Kontrolle der SDF erreichbar. Für die Einreise in den Herkunftsstaat steht ihr insbesondere der direkt in das DAANES-Gebiet führende Grenzübergang Semalka/Faysh Khabur (Gouvernement Al-Hasakah, Syrien – Autonome Region Kurdistan, Irak) zur Verfügung und ist es ihr anschließend möglich, an ihren Herkunftsort weiterzureisen bzw. dort von ihren Verwandten abgeholt zu werden, ohne dass die Gefahr einer Verfolgung bzw. Rekrutierung oder Entführung durch kurdische Einheiten oder sonstige Gruppierungen besteht. Die bP kann ihre Herkunft aus dem DAANES-Gebiet gegebenenfalls durch Vorlage des Familienbuches nachweisen bzw. leben nahe Verwandte mütterlicherseits nach wie vor in dem von der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien kontrollierten Gebiet. Es stehen sohin genügend potentielle Sponsoren, Zeugen und Angehörige zur Verfügung, die sich für sie verwenden könnten.römisch zwei.1.
- Der Heimatort der bP ist für sie – bzw. ihre derzeit in der Türkei aufhältigen Angehörigen – ohne Eintreten in ein Gebiet außerhalb der Kontrolle der SDF erreichbar. Für die Einreise in den Herkunftsstaat steht ihr insbesondere der direkt in das DAANES-Gebiet führende Grenzübergang Semalka/Faysh Khabur (Gouvernement Al-Hasakah, Syrien – Autonome Region Kurdistan, Irak) zur Verfügung und ist es ihr anschließend möglich, an ihren Herkunftsort weiterzureisen bzw. dort von ihren Verwandten abgeholt zu werden, ohne dass die Gefahr einer Verfolgung bzw. Rekrutierung oder Entführung durch kurdische Einheiten oder sonstige Gruppierungen besteht. Die bP kann ihre Herkunft aus dem DAANES-Gebiet gegebenenfalls durch Vorlage des Familienbuches nachweisen bzw. leben nahe Verwandte mütterlicherseits nach wie vor in dem von der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien kontrollierten Gebiet. Es stehen sohin genügend potentielle Sponsoren, Zeugen und Angehörige zur Verfügung, die sich für sie verwenden könnten. Mittlerweile ist auch der Flughafen Damaskus wieder für den internationalen Flugverkehr geöffnet worden und kann die bP daher auch auf diesem Wege ins Land einreisen und dort von ihren Angehörigen in Empfang genommen werden. Auch könnte die bP im Rückkehrfall zunächst zu ihrer Familie in die Türkei reisen, um von dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern nach Syrien zurückzukehren. Der bP (bzw. ihrer Familie) drohen weder bei der Einreisekontrolle bzw. dem Grenzübertritt in ihren Herkunftsstaat, noch bei der Weiterreise in die Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens syrischer Behörden Verfolgungshandlungen nach asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten. II.1.
- Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der der abgekürzt zitierten und gegenüber der bP offen gelegten Quellen getroffen:römisch zwei.1.
- Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der der abgekürzt zitierten und gegenüber der bP offen gelegten Quellen getroffen: II.1.7.
- Politische Lagerömisch zwei.1.7.
- Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 70% des syrischen Territoriums. Ereignisse im Dezember 2024 [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht] Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 8.12.2024 Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). Neueste Entwicklungen [Quelle: ecoi.net, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand 07.01.2025] Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt (MEE,
- Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
- Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten (Eine Liste der Ministerbesetzung finden Sie hier: Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
- Dezember 2024). Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Am
- Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
- Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
- Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
- Dezember 2024). Am
- Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Ebenfalls am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
- Dezember 2024). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
- Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
- Dezember 2024). Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. (Reuters,
- Dezember 2024) Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
- Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
- Dezember 2024). Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen von von der Türkei unterstützten Streitkräften auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
- Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
- Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
- Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) hätten türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren angegriffen, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen geführt habe. Spezialeinheiten der SDF seien in Stellungen von der Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka eingedrungen (Kurdistan24,
- Dezember 2024). Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
- Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
- Dezember 2024). Sozioökonomische Situation und Flüchtlinge Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
- Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
- Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
- Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (Verweis auf UNICEF,
- Dezember 2024). Als Reaktion auf jüngste Eskalationen hat UNICEF 185 mobile medizinische Teams entsandt, Bildung für 10.000 gefährdete Kinder mit 12 vorgefertigten Schulen ermöglicht und über 3 Millionen Menschen Zugang zu sauberem Wasser verschafft (UNICEF,
- Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
- Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
- Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
- Dezember 2024). Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
- November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
- Dezember 2024). Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
- Dezember 2024). Aktuelle Gebietskontrolle [Quelle: https://syria.liveuamap.com/] Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 20.01.2025: Stand 26.01.2025: II.1.7.1.
- Gebiete unter bisheriger Kontrolle der Syrischen Interimsregierung und syrischen Heilsregierungrömisch zwei.1.7.1.
- Gebiete unter bisheriger Kontrolle der Syrischen Interimsregierung und syrischen Heilsregierung Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG war nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckte sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia wurden dann von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, war bis Dezember 2024 die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergte Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste war (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. In dem Gebiet wurden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte wurden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, war HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen waren nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfiel. Zu den anderen Aspekten gehörten der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). II.1.7.1.
- Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrienrömisch zwei.1.7.1.
- Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021) II.1.7.
- Sicherheitslage:römisch zwei.1.7.
- Sicherheitslage: Die militärische Landkarte Syriens hatte sich seit mehreren Jahren nicht substantiell verändert. Das Regime kontrollierte rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet waren (UNGeo 1.7.2023): UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wie sie bis Anfang Dezember 2024 bestanden haben, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren wurden. Im Nordosten kam es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen.Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wie sie bis Anfang Dezember 2024 bestanden haben, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren wurden. Im Nordosten kam es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen., CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer waren in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). Der IS war im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Aktuelle Lageentwicklung [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht] Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). II.1.7.2.
- Sicherheitslage in Nordwest-Syrien:römisch zwei.1.7.2.
- Sicherheitslage in Nordwest-Syrien: II.1.7.2.
- Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North und East Syria – AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)römisch zwei.1.7.2.
- Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North und East Syria – AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz der ehemaligen Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet: TWI 15.3.2022 Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024). II.1.7.2.
- Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebietrömisch zwei.1.7.2.
- Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019).Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat – wurde bis zum Umsturz von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert und steht – nach einer kurzzeitigen Ausweitung zugunsten der SDF – unter Kontrolle der Koalition unter Führung der HTS (s. Pkt. II.1.7.1.). Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat – wurde bis zum Umsturz von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert und steht – nach einer kurzzeitigen Ausweitung zugunsten der SDF – unter Kontrolle der Koalition unter Führung der HTS (s. Pkt. römisch zwei.1.7.1.). Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besaß Russland die Lufthoheit und unterstützte mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöhte, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen, schickte Washington Mitte 2023 zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, waren begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wurde von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA hatten in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023). Auslöser war die Verhaftung eines arabischen Stammesführers durch die SDF und sind Ausdruck von jahrelangem Unmut gegenüber dem System der SDF (MEI 1.9.2023). Nicht alle Stämme beteiligten sich an den Kampfhandlungen, einige stellten sich auf die Seite der SDF (MEI 30.8.2023). Berichte über willkürliche Gewalt der SDF und steigende zivile Opferzahlen führten zur erhöhten Mobilisierung von Stammeskämpfern (MEI 1.9.2023). Zeitweise war es den Aufständischen gelungen, die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrats zu erlangen (AA 2.2.2024). Mittte September 2023 wurden die Todesopfer mit 96 Toten und 106 Verletzten sowie ca. 6.500 vertriebenen Familien beziffert (OCHA 14.9.2023). Ende September erreichten die gewaltsamen Zusammenstöße erneut einen Höhepunkt durch mehrere Angriffe durch die arabischen Stämme (Etana 9.2023). Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus (Etana 10.2023). Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an (Etana 11.2023). Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch (Etana 12.2023). Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen (SO 4.1.2024). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze im Jahr 2022 wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet: Quelle: CC 3.11.2022 Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vgl. ANHA 11.5.2021). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert (TWI 12.10.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Insgesamt nahmen die Aktivitäten des IS im Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren aber ab (BBC 26.12.2023). Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vergleiche ANHA 11.5.2021). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert (TWI 12.10.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Insgesamt nahmen die Aktivitäten des IS im Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren aber ab (BBC 26.12.2023). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten (CC 5.8.2022). Dass der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in Zusammenhang mit dem Sina'a-Anschlag vom Januar 2022 (ICCT 28.6.2022). II.1.7.
- Rechtsschutz/Justizwesenrömisch zwei.1.7.
- Rechtsschutz/Justizwesen II.1.7.3.
- Ehemalig außerhalb der Kontrolle des Regimes liegende Gebiete unter HTS- oder SNA Dominanzrömisch zwei.1.7.3.
- Ehemalig außerhalb der Kontrolle des Regimes liegende Gebiete unter HTS- oder SNA Dominanz In ehemaligen Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes war die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgten dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgten dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwandten. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). II.1.7.3.
- Nordost-Syrienrömisch zwei.1.7.3.
- Nordost-Syrien In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). II.1.7.3.
- Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (ehemals regimekontrollierte Gebiete)römisch zwei.1.7.3.
- Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (ehemals regimekontrollierte Gebiete) Der rechtliche Status von Frauen Zu den Gesetzen, die Frauen diskriminieren, gehören Straf-, Familien-, Religions-, Personenstands-, Arbeits-, Staatsangehörigkeits-, Erbschafts-, Renten- d Sozialversicherungsgesetze (USDOS 20.3.2023), darunter Obsorgeangelegenheiten (FH 9.3.2023). Außerdem stehen Verfahrensrechte nicht allen syrischen Bürgern in gleichem Ausmaß zur Verfügung, zum Teil, weil Auslegungen des religiösen Rechts die Grundlage für Elemente des Familien- und Strafrechts bilden und Frauen diskriminieren (USDOS 20.3.2023). Personenstandsgesetz von 1953 (mit Nivellierungen) Im muslimisch dominierten multireligiösen und multiethnischen Syrien habe