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{'item': 'L503 2293450-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlL503 2293450-1 SpruchL503 2293450-1/5E, L503 2293450-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) vom 30.9.2020 war ausgesprochen worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ab 22.9.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung war zuletzt mit 60 % ab 1.10.2021 festgesetzt worden.
  2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) vom 30.9.2020 war ausgesprochen worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ab 22.9.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört. Der Grad der Behinderung war zuletzt mit 60 % ab 1.10.2021 festgesetzt worden.
  3. Im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Nachuntersuchung wurde der BF am 23.10.2023 von Dr. H. M. untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. H. M. am 23.12.2023 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Lymphozytäre Ösophagitis - Nussknacker Ösophagus mit chronischer Vernarbung - rezidivierende Soorösophagitis - sekundäre hypermotile Ösophagusperistaltikstörung nach ED 2022 besteht inzwischen die Therapie mit dem monoklonalen Antikörper Entyvio, es ist nicht klar, ob die Ösophagitis Ursache oder Folge einer Major Peristaltikstörung ist, es erfolgten auch bereits Dilatationen des unteren Sphinkters und die einmalige Botoxapplikation, die lymphozytäre Ösophagitis wird allerdings als führend gestellt. Klinisch liegt eine ausgeprägte Gewichtsabnahme mit deutlich reduziertem Ernährungszustand vor, feste Speisen werden nicht toleriert, Übelkeit und Erbrechen sind die Folge, ebenso wie daraus resultierende Schlafstörungen, beeinträchtigter Alltag und Stimmungslage. Einschätzung nach oberem Rahmen anstatt bisher nach mittlerem oberem Rahmen. 07.03.05 40 vH 02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen - mehrfache Bandscheibenvorfälle - chronische Lumboischialgie rechts und Cervikalgie, chronisches Schmerzsyndrom es liegt eine seit Jahren bestehende chronische Lumboischialgie rechts mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung vor, zusätzlich eine Cervikalgie ohne radikulärer Symptomatik. CT gezielte Infiltrationen erfolgten bereits, Therapiebedarf ist immer wieder gegeben, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist mäßig, jene der Brustwirbelsäule gering und die der Lendenwirbelsäule deutlicher, aber nicht hochgradig eingeschränkt. Einschätzung nach unterem anstatt bisher nach oberem Rahmen. 02.01.02 40 vH 03 Zustand nach Hirninfarkt mit Halbseitenzeichen rechts nach primärem Sehverlust rechts hat sich das Sehvermögen weitgehend normalisiert, nur noch fallweise kommt es zu einer feinmotorischen Schwäche der rechten oberen Extremität, ebenso wie nur zeitweise zu einer Vorfußschwäche rechts. Die grobe Kraft des rechten Beines ist gering vermindert, ebenso wie eine Absinktendenz des rechten Armes und eine Reflexdifferenz zwischen rechts und links an OE/UE besteht, Einschätzung nach mittlerem unterem, anstatt wie bisher mittlerem oberem Rahmen. 04.01.01 20 vH 04 Bluthochdruck es liegt eine medikamentöse Mehrfachkombination vor, die erzielte Blutdruckeinstellung ist akzeptabel, aber nicht normoton, eine cardiale Klinik ist nicht gegeben. Einschätzung idem nach vorgegebenem Rahmen. 05.01.02 20 vH 05 Vitamin D-Mangel und Folsäuremangel es liegt eine entsprechende Substitution vor, Einschätzung nach unterem Rahmen. 09.03.01 10 vH 06 Chronische Laryngitis - Zustand nach Stimmlippenoperation klinisch ist eine gewisse Heiserkeitstendenz gegeben, Einschätzung nach unterem Rahmen. 12.05.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigere, da es das Gesamtbild verschlechtere, um eine Stufe. Die übrigen Leiden Nummer 3 - 6 würden aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, die lymphozytäre Ösophagitis sei letztendlich 2022 diagnostiziert worden und habe sich das vorbestehende Leiden verschlechtert; die funktionelle Wirbelsäuleneinschränkung sei anhand der Klinik etwas geringer zu bewerten; die Neurologie nach Insult mit Halbseitenzeichen rechts sei nur noch gering.
  4. Mit Schreiben vom 27.12.2023 übermittelte das SMS dem BF das Gutachten von Dr. H. M. vom 23.12.2023 und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.2.2024 setzte das SMS den Grad der Behinderung des BF von Amts wegen ab 23.10.2023 mit 50 vH fest. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, von Amts wegen sei ein Ermittlungsverfahren zur Festsetzung des Grades der Behinderung eingeleitet worden; danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 50 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261 / 2010) erfolgt. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. H. M. vom 23.12.
  6. Mit Parteiengehör vom 27.12.2023 sei dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
  7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.2.2024 setzte das SMS den Grad der Behinderung des BF von Amts wegen ab 23.10.2023 mit 50 vH fest. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, von Amts wegen sei ein Ermittlungsverfahren zur Festsetzung des Grades der Behinderung eingeleitet worden; danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 50 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl. römisch zwei Nr. 261 / 2010) erfolgt. Beigelegt wurde das Gutachten von Dr. H. M. vom 23.12.
  8. Mit Parteiengehör vom 27.12.2023 sei dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
  9. Mit Schreiben vom 21.2.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 12.2.
  10. Darin führte der BF aus, „gewisse Behinderungen“ seien falsch eingestuft worden wie seine „drei Schlaganfälle 2018/2019“, sein Bandscheibenvorfall gar nicht, die Probleme mit seiner Speiseröhre seien „komplett falsch eingeschätzt“ worden. Er lege folglich aktuelle Unterlagen des AKH bei, die bislang nicht berücksichtigt worden seien. Vorgelegt wurde vom BF ein Konvolut diverser Befunde.
  11. Im Gefolge der Beschwerde holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 23.5.2024 von Dr. U. S., Fachärztin für Innere Medizin, untersucht. In dem am 7.6.2024 erstellten Gutachten wird auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Derzeitige Beschwerden: Er esse weiche Kost mit viel Flüssigkeit. Die Kost müsse er nicht passieren. Er esse insgesamt wenig. Zusatznahrung (Fresubin) sei nicht bewilligt worden. Seit 14 Tagen Schluckvermögen wieder schlechter mit Völlegefühl. Er rauche, er hätte einen Fallfuß, würde aber keine Schiene tragen, weiters fällt ihm öfters etwas aus der rechten Hand. Er hätte ein eingeschränktes Sehvermögen - neurologische oder augenfachärztliche Befunde hätte er nicht. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
  12. K. Universitätsklinikum Interne II 31.1.2024:
  13. K. Universitätsklinikum Interne römisch zwei 31.1.2024: Diagnosen: narbige Ösophagusstenose bei rez. Soorösophagitis DD Lymphozytäre Ösophagitis, Erstdiagnose 02/2022 Beginn mit Jorveza 02/2022 - nicht ansprechenBeginn mit Jorveza 02 aus 2022, - nicht ansprechen Histologisch CD4 > CD8 Prädominanz Therapieversuch Vedolizumab seit 08/2023-01/2024 - aktuell: Dilatationsprogramm sekundäre hypermotile Ösophagusperistaltikstörung zu
  14. Nussknacker Ösophagus - Manometrie 01/2022 chronische Laryngitis histologisch ohne Dysplasie, Leukoplakie - Histo 12.07.2022 Folsäuremangel 02/2022 Schwerer Vitamin-D-Mangel 02/2022 Z. n. chemisch-reaktiver Gastritis und Refluxösophagitis Z. n. CMV-Infektion 04/2014 Arterielle Hypertonie. Auszug aus Verlauf: Es liegt nach Rücksprache mit Prof. L. eher keine lymphozytäre Ösophagitis vor, sondern die Stenose als sekundäre Folge einer rezidivierenden bzw. chronischen Soorinfektion. Diesbezüglich ist der Ösophagus deutlich vernarbt und in seiner Motilität und Funktion gestört. Geplant ist endoskopische Dilatation der Speiseröhre auf zumindest 18 mm sowie eine Rezidivprophylaxe mit Diflucan. Als Risikofaktor Malnutrition.
  15. Folgebefund Gastroskopie 8.1.2024: Problemloses Eingehen, ausgeprägt narbig- inflammatorischer Befund im tubulären Teil der Speiseröhre, teils Querrillen. Dichter Cardiaschluss. Ergebnis: Bild einer narbigen Ösophagusstenosierung .
  16. K. Universitätsklinikum Interne II 12.2.2024:
  17. K. Universitätsklinikum Interne römisch zwei 12.2.2024: Diagnosen: narbige Ösophagusstenose bei rez. Soorösophagitis DD Lymphozytäre Ösophagitis, Erstdiagnose 02/2022 Beginn mit Jonreza 02/2022 - nicht ansprechenBeginn mit Jonreza 02 aus 2022, - nicht ansprechen Histologisch CD4 > CD8 P. ädominanz Therapieversuch Vedolizumab seit 08/2023-01/2024 aktuell: Dilatationsprogramm Ballondilatation auf 18mm am 12.02.24 sekundäre hypermotile Ösophagusperistaltikstörung zu
  18. Nussknacker Ösophagus - Manometrie 01/2022 chronische Laryngitis histologisch ohne Dysplasie, Leukoplakie – Histo 12.07.2022 Folsäuremangel 02/2022 Schwerer Vitamin-D-Mangel 02/2022 Z. n. chemisch-reaktiver Gastritis und Refluxösophagitis Z. n. CMV-Infektion 04/2014 Arterielle Hypertonie Aus der Zusammenfassung: Es besteht eine narbige Stenose mit einer Motilitätsstörung und ausgeprägter Dysphagie. Als einziger Risikofaktor konnten bisher das Rauchen und die Malnutrition ausgemacht werden. Heute erneute Dilatation (Ballondilatation auf 18 mm, komplikationslos). Laborchemisch unauffällig. Nochmalige Ballondilatation vereinbart.
  19. K. Universitätsklinikum Interne II 26.2.2024:
  20. K. Universitätsklinikum Interne römisch zwei 26.2.2024: Tagesklinik: Aufnahmegrund: endoskopische Dilatation der Speiseröhre bei narbiger Ösophagusstenose bei rez. Soorösophagitis.
  21. Kepler Universitätsklinikum, Gastroskopie 5.4.2024: Ergebnis: Bild einer milden Soorösophagitis bei bekannter Vorgeschichte.“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde sodann wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Speiseröhrenverengung bei chronischer Entzündung, chronischer Pilzbefall, wiederholte Speiseröhrendehnungen (Motilitätsstörung mit Dilatationen). Deutlich herabgesetzter Ernährungszustand, Aspiration in der Vergangenheit aufgetreten. 07.03.04 50 vH 02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheibenvorfällen, chronische Schmerzen. Keine regelmäßige Schmerztherapie, keine physikalische Therapie, klinische Untersuchung zeigt mäßiggradige Einschränkungen, keine laufende orthopädische Therapie. 02.01.02 30 vH 03 Zustand nach Hirninfarkt mit Halbseitenzeichen rechts. Keine wesentliche Veränderung gegenüber Vorgutachten. 04.01.01 20 vH 04 Bluthochdruck Unter Einfachmedikation normale Blutdruckwerte. 05.01.01 10 vH 05 Vitamin D- Mangel und Folsäuremangel. Substitutionstherapie laufend. 09.03.01 10 vH 06 Chronische Laryngitis, Zustand nach Stimmlippenoperation. Geringe Heiserkeit, kein Unterschied zu Vorgutachten. 12.05.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei die Nr. 1 mit 50%. Die übrigen Leiden seien leichtgradig und würden nicht steigern. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu einer Verschlechterung der Speiseröhrenveränderungen gekommen mit immer wieder auftretenden Schluckstörungen und der Notwendigkeit von Dehnungen. Der Allgemeinzustand bzw. Ernährungszustand habe sich verschlechtert. Die übrigen Leiden seien gleich bzw. leicht verringert.
  22. Am 11.6.2024 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass eine fristgerechte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen sei.
  23. Mit Schreiben vom 4.7.2024 übermittelte das BVwG dem BF das Sachverständigengutachten von Dr. U. S. vom 7.6.2024 und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Schreiben wurde dem BF am 9.7.2024 nachweislich persönlich ausgefolgt. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Speiseröhrenverengung bei chronischer Entzündung, chronischer Pilzbefall, wiederholte Speiseröhrendehnungen ( Motilitätsstörung mit Dilatationen ). Deutlich herabgesetzter Ernährungszustand, Aspiration in der Vergangenheit aufgetreten. 07.03.04 50 vH 02 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Bandscheibenvorfällen, chronische Schmerzen. Keine regelmäßige Schmerztherapie, keine physikalische Therapie, klinische Untersuchung zeigt mäßiggradige Einschränkungen, keine laufende orthopädische Therapie. 02.01.02 30 vH 03 Zustand nach Hirninfarkt mit Halbseitenzeichen rechts. Keine wesentliche Veränderung gegenüber Vorgutachten. 04.01.01 20 vH 04 Bluthochdruck Unter Einfachmedikation normale Blutdruckwerte. 05.01.01 10 vH 05 Vitamin D- Mangel und Folsäuremangel. Substitutionstherapie laufend. 09.03.01 10 vH 06 Chronische Laryngitis, Zustand nach Stimmlippenoperation. Geringe Heiserkeit, kein Unterschied zu Vorgutachten. 12.05.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Führend ist das Leiden Nr. 1 mit 50%. Die übrigen Leiden sind leichtgradig und steigern nicht.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie durch die Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG im Hinblick auf das dem BF bis dato nicht zur Kenntnis gebrachte zweite Gutachten (Zweitgutachten von Dr. U. S. vom 7.6.2024). 2.
  27. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem (aufgrund der Beschwerde des BF eingeholten, zweiten) Gutachten von Dr. U. S., Fachärztin für Innere Medizin, vom 7.6.
  28. Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist; das Sachverständigengutachten stammt zudem von einer – im Hinblick auf das Hauptleiden des BF (Probleme mit der Speiseröhre) – facheinschlägigen Ärztin (Innere Medizin). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 23.5.2024 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom BF vorgelegten Befunde wurden von der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Insoweit der BF in seiner Beschwerde moniert, seine drei Schlaganfälle seien im Erstgutachten nicht berücksichtigt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese nunmehr unter Nr. 3 eigens eingeschätzt wurden. Auch die vom BF in seiner Beschwerde lapidar angesprochenen Bandscheibenvorfälle wurden einer entsprechenden Einschätzung zugeführt (Nr. 2 des Gutachtens). Insoweit der BF in seiner Beschwerde schließlich (bloß) bemängelt, seine Probleme mit der Speiseröhre seien im Erstgutachten „komplett falsch eingeschätzt worden“, so ist anzumerken, dass dieses Leiden im Gutachten von Dr. U. S. vom 7.6.2024 nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Darüber hinaus hat der BF trotz Gelegenheit im Rahmen des ihm vom BVwG gewährten Parteiengehörs vom 4.7.2024 keine Stellungnahme zum Letztgutachten von Dr. U. S. vom 7.6.2024 abgegeben, sodass davon auszugehen ist, dass er diesem Gutachten nichts entgegen zu setzen vermag. Folglich stützt das BVwG die getroffenen Feststellungen auf das – nachvollziehbar begründete – Gutachten von Dr. U. S. vom 7.6.2024, demzufolge beim BF (nunmehr) ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50% vorliegt.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  30. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 BEinstG durch den Senat.

§ 19bAbs 6 erster Satz BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs 2 BEinst

G eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz 6, erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BEinstG lauten: Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. U. S. vom 7.6.2024 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin (nunmehr) von einem Grad der Behinderung von 50 vH auszugehen. Folglich hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid zu Recht den Grad der Behinderung des BF von Amts wegen ab 23.10.2023 mit 50 vH festgesetzt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2293450.1.00

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