Obsah (10)
§ 28Art 133§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlL503 2293673-1 SpruchL503 2293673-1/4E, L503 2293673-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 26.5.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigung wurde vom BF vor allem Blasenkrebs - transurethrale Resektion des Blasentumors („TUR“) angeführt.
- Im Gefolge seines Antrags erstellte Dr. B. E., Ärztin für Innere Medizin, am 16.8.2023 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde diesem Gutachten zufolge mit 70% nach Pos. Nr. 13.01.03 festgestellt („Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung. Wahl des zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz liegendem Rahmensatz bei Rezidiv eines muskelinvasiven Blasen-Tumors mit Infiltration der Prostata. Zustand nach Harnblasen - und Prostataentfernung mit Anlage eines Ileumconduits und präoperativer Chemotherapie. Die seit der Operation bestehende Beinheberschwäche rechts wurde bei der Beurteilung mitberücksichtigt“). Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten ausgeführt, trotz der vorliegenden Funktionseinschränkung mit bestehendem Harnblasen-Conduit sei unter Verwendung entsprechender Hygienematerialien das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Eine vorher bestehende beidseitige percutane Nephrotomie bestehe seit 05/2023 nicht mehr.
- Im Gefolge seines Antrags erstellte Dr. B. E., Ärztin für Innere Medizin, am 16.8.2023 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde diesem Gutachten zufolge mit 70% nach Pos. Nr. 13.01.03 festgestellt („Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung. Wahl des zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz liegendem Rahmensatz bei Rezidiv eines muskelinvasiven Blasen-Tumors mit Infiltration der Prostata. Zustand nach Harnblasen - und Prostataentfernung mit Anlage eines Ileumconduits und präoperativer Chemotherapie. Die seit der Operation bestehende Beinheberschwäche rechts wurde bei der Beurteilung mitberücksichtigt“). Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten ausgeführt, trotz der vorliegenden Funktionseinschränkung mit bestehendem Harnblasen-Conduit sei unter Verwendung entsprechender Hygienematerialien das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Eine vorher bestehende beidseitige percutane Nephrotomie bestehe seit 05 aus 2023, nicht mehr.
- Mit Schreiben vom 17.8.2023 gewährte das SMS dem BF Parteiengehör im Hinblick auf das Gutachten vom 16.8.
- Mit Stellungnahme vom 25.9.2023 wandte der BF hinsichtlich des festgestellten Grades der Behinderung ein, das Lungenemphysem, an dem er leide, sei nicht aufgenommen worden und brachte er hierzu Befunde in Vorlage. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der BF aus, es sei bekannt, dass trotz genauer Anlegung eines Stomabeutels dieser undicht werden oder teilweise abgehen könne. Allein schon mit einer nassen Hose in einem öffentlichen Verkehrsmittel sitzen zu müssen, sei unzumutbar. Des Weiteren seien auch bei einem Urostoma immer wieder Geräusche zu hören, was nicht nur für ihn als Stomaträger, sondern auch für andere Fahrgäste unangenehm sei. Am schlimmsten wäre es für ihn, in einer Toilette in einem Zug den Stomabeutel wechseln zu müssen. Allein schon die hygienischen Zustände in den meisten Zugtoiletten und die beengten Platzverhältnisse würden aus seiner Sicht einen Wechsel des Stomabeutels unmöglich machen.
- Im Gefolge der Stellungnahme des BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 23.2.2024 von Dr. B. E., Ärztin für Innere Medizin, persönlich untersucht. In dem in weiterer Folge am 19.3.2024 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wurde eingangs auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Anamnese: - Z.n. TUR-Blase, Steinpunch 03/2021 schlecht differenziertes papilläres Urothelkarzinom G3,pH high grade- Z.n. TUR-Blase, Steinpunch 03 aus 2021, schlecht differenziertes papilläres Urothelkarzinom G3,pH high grade - Z.n. TUR-Blase 04/2021: Nachresektat, Cystitis cystica. Kein Nachweis invasiver Tumoranteile - Z.n. intravesikaler Chemo mit Epirubicin 6x (07-08/2021) - Z.n. TUR-Blase 05/2022: Carcinoma in situ - Z.n. intravesikaler Chemo mit MMC 6x (07-08/2022). - Z.n. Muskelinvasiver Rezidiv-Blasentumor mit Prostatainfiltration (cT4 cN1 cMO) - Z.n. beidseitiger percutaner Nephrotomie beidseits bei steigenden Nierenretentionswerten, Entfernung 05/2023 bei normwertigen Nierenretentionswerten- Z.n. beidseitiger percutaner Nephrotomie beidseits bei steigenden Nierenretentionswerten, Entfernung 05 aus 2023, bei normwertigen Nierenretentionswerten - Z.n. induktiver Chemotherapie mit 3 Zyklen Gemcitabin/Cisplatin von 08.02.2023 bis 30.03.2023 - Z.n. dV Zystektomie mit offener Anlage eines lleumconduits am 20.04.2023 - 19.01.2023: Rezidiv eines Blasentumors der kompletten linken Seitenwand bis Übergang Hinterwand und Blasendach; endourologisch nicht sanierbar, Ausgeprägte BPS mit Blasenhalsobstruktion (links) Z.n. akutem Nierenversagen a.e. in Folge der Grunderkrankung und der Behandlung 09/2023 chronische Niereninsuffizienz G2-3aAx (eGFR nach CKD-EPI aktuell 69 ml/min, nach Cystatin C zuletzt 45 ml/min)09 aus 2023, chronische Niereninsuffizienz G2-3aAx (eGFR nach CKD-EPI aktuell 69 ml/min, nach Cystatin C zuletzt 45 ml/min) CHE 1989 Z.n. Schulter-OP rechts Z.n. Kataraktoperation rechts 06/2022 Hyperlipidämie Carotisstenose rechts Derzeitige Beschwerden: Der Klient hat neue Befunde nachgereicht und bittet um Neueinschätzung. Er berichtet über erneute KH-Aufenthalte wegen einer bakteriellen Infektion mit Nierenversagen. Er habe jetzt große Sorge vor erneuten Infektionen. Das Wechseln der Urostoma-Beutel belaste ihn sehr, er habe insbesondere Sorge vor einer Undichtigkeit des Urostoma-Beutels und benutze deswegen keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr. Er wechsle des Urostoma täglich und gebrauche dabei immer Hilfe durch seine Frau. Zusätzlich habe er immer wieder Beschwerden im Unterbauch und Rückenschmerzen nach langem Sitzen mit gürtelförmiger Ausstrahlung bei Fraktur des
- BWK und
- LWK in der Jugend. Trotz der Erkrankung versuche er sich viel zu bewegen, Spaziergänge 10000-12000 Schritte seien möglich.“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde sodann zusammengefasst folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Nicht entfernbare Malignome Wahl des Richtwertes bei nicht operativ sanierbarem Blasenkarzinom mit Zustand nach Cystektomie und Urostoma-Anlage. 13.01.05 100 vH Gesamtgrad der Behinderung 100 vH Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, das Blasenkarzinom sei inoperabel. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten ausgeführt, trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen seien das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Ein Urostoma stelle keine Indikation zur Ausstellung eines Parkberechtigungsausweises dar.
- Mit Schreiben vom 19.3.2024 übermittelte das SMS dem BF das Sachverständigengutachten von Dr. B. E. vom 19.3.2024 und wies darauf hin, dass der Grad der Behinderung mit 100% festgesetzt werde. Die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei laut dem Sachverständigengutachten nicht gerechtfertigt, da aufgrund der vorliegenden Behinderung die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im Verkehrsmittel ausreichend möglich seien. Der BF könne dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
- Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.
- Mit Schreiben vom 29.4.2024 setzte das SMS den BF davon in Kenntnis, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt worden sei und er in denen nächsten Tagen einen entsprechenden Behindertenpass erhalten werde; am 30.4.2024 wurde dem BF der Behindertenpass ausgestellt.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.4.2024 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass
§§ 42und 45 BBG ab.9.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.4.2024 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Dem BF sei mit Schreiben vom 19.3.2024 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen; da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
- Mit Schreiben vom 4.6.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 29.4.2024 betreffend Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. In seiner Beschwerde führte der BF aus, eine Mobilitätseinschränkung habe er im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht behauptet. Dazu sei aber anzumerken, dass er nach 21 Chemotherapien immer wieder (ca. 3-4 mal im Monat) ein derartig heftiges Brennen in den Sohlen beider Füße bekomme, dass es ihm erst nach einer Pause möglich sei, weiterzugehen. Darüber hinaus erscheine es ihm unzulässig, hinsichtlich der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel alleine auf die Mobilität abzustellen. Es könne sich doch nicht nur die Frage stellen, wie er ein öffentliches Verkehrsmittel erreiche, sondern auch welche Probleme im Zusammenhang mit seiner Behinderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auftreten können. Wie bereits bekannt, hätten ihm wegen seiner Krebserkrankung nach 21 Chemotherapien die Blase, die Prostata und 20 Lymphknoten entfernt werden müssen. Nach der Entfernung der angeführten Organe am 20.4.2023 seien bei ihm folgende Schäden aufgetreten:
- Mehr als sechs Monate habe er den rechten Fuß im Liegen nicht heben können. Dies trete sogar von Zeit zu Zeit heute noch auf. Im linken Oberschenkel spüre er noch bis dato immer wieder ein starkes Stechen. Laut LKH und nach Untersuchung bei einem Neurologen handle es sich dabei vermutlich um Lagerungsschäden während der OP.
- Relativ kurz nach seiner Entlassung aus dem LKH seien massive gesundheitliche Probleme wegen eines Krankenhauskeims aufgetreten. Das habe zu drei Krankenhausaufenthalten und schließlich zu einem totalen Nierenversagen geführt. Dem BF sei bei der Operation am 20.4.2023 ein Urostoma angelegt worden; das Stoma bleibe auf Dauer. Der Stomabeutel werde von ihm täglich gewechselt. Trotzdem könne es passieren, dass der Beutel undicht wird oder sich gar ablöst. Zudem würden immer wieder „Blubbergeräusche“ auftreten. Dies sei nicht nur für ihn, sondern auch für andere Fahrgäste in einem öffentlichen Verkehrsmittel unangenehm. Der Wechsel des Stomabeutels erfordere zudem höchste Hygiene. Einen solchen Wechsel in einer Zugtoilette oder in einer Toilette in einem Bus durchzuführen, sei schon alleine aufgrund der Platzverhältnisse schwer bis unmöglich. Vor allem aber auch aufgrund seines Krankenhauskeims, der zu massiven gesundheitlichen Problemen geführt habe (dauernde Einschränkung der Nierentätigkeit), sei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar. In den erläuternden Bemerkungen zur Verordnung „Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen“ sei nur eine demonstrative Aufzählung von Einschränkungen angeführt. Er ersuche um Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
- Am 13.6.2024 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 v. H. Ausschlaggebend hierfür sind nicht entfernbare Malignome (nicht operativ sanierbares Blasenkarzinom mit Zustand nach Cystektomie und Urostoma-Anlage, Pos.-Nr. 13.01.05). 1.
- Dem BF ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Es besteht eine ausreichende Urostomaversorgung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zum Behindertenpass des BF ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem (zuletzt) vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. B. E. vom 19.3.2024, in dem die Funktionseinschränkungen des BF nach persönlicher Untersuchung des BF am 23.2.2024 und unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Befunde schlüssig und nachvollziehbar dargestellt wurden. 2.
- Was die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Hinblick auf allfällige Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachten von Dr. B. E. vom 19.3.2024 keine Hinweise auf derartige Einschränkungen des BF zu entnehmen sind. In diesem Sinne gab der BF auch der Gutachterin gegenüber an, er versuche, sich trotz seiner Erkrankung viel zu bewegen, es seien ihm Spaziergänge mit 10.000 bis 12.000 Schritten möglich; die Gutachterin bezeichnete sein Gangbild als „unauffällig“ und sei sowohl an den oberen, als auch an den unteren Extremitäten freie Beweglichkeit der großen Gelenke gegeben. In seiner Beschwerde merkte der BF sodann an, dass er nach 21 Chemotherapien immer wieder (ca. 3-4 mal im Monat) ein derartig heftiges Brennen in den Sohlen beider Füße bekomme, sodass es ihm erst nach einer Pause möglich sei, weiterzugehen. Ohne die – unbestritten gravierenden – Leiden des BF im Gefolge der Chemotherapie zu verkennen, so ist anzumerken, dass der BF mit diesem Vorbringen die Feststellung der Gutachterin, wonach ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel dem Grunde nach möglich ist, nicht zu entkräften vermag. Im Übrigen sei hierzu näher auf die Ausführungen unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.
- Wie aus sämtlichen Unterlagen hervorgeht, wurde dem BF anlässlich seiner Operation am 20.4.2023 ein Urostoma angelegt. Dass die Versorgung mit dem Urostoma per se in seinem Fall mangelhaft oder dieses generell undicht wäre, geht weder aus dem Gutachten von Dr. B. E. vom 19.3.2024, noch aus dem eigenen Vorbringen des BF hervor. So äußerte der BF der Gutachterin gegenüber bei seiner Untersuchung am 23.2.2024 die Sorge, der Urostoma-Beutel könnte undicht werden, weshalb er keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze. In diesem Sinne gab der BF in seiner Beschwerde an, es könne passieren, dass der Beutel undicht werde (was ihm leider auch schon passiert sei) oder sich gar ablöse bzw. sei der Wechsel des Stomabeutels eine heikle Angelegenheit, die nicht allerorts durchgeführt werden könne. Dies ist durchaus verständlich, dessen ungeachtet zeigt der BF aber dadurch nicht auf, dass die Versorgung mit dem Urostoma als solche mangelhaft wäre. Im Übrigen sei auch hierzu wiederum näher auf die Ausführungen sogleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
- § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:3.
- Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. […]- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
- Wie bereits oben ausgeführt, bestehen beim BF keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten, wobei etwa die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichende Wegstrecke angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen); eine entsprechende Gehleistung steht beim BF außer Zweifel.3.4.
- Wie bereits oben ausgeführt, bestehen beim BF keine maßgeblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder allfällige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten, wobei etwa die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne fremde Hilfe zurückzulegen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichende Wegstrecke angesehen wird, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen); eine entsprechende Gehleistung steht beim BF außer Zweifel. 3.4.
- Der BF hat ein ausreichend versorgtes Urostoma. Dass dieses etwa permanent undicht wäre, hat der BF gerade nicht vorgebracht, sondern – durchaus nachvollziehbar – seine Sorge geäußert, dass der Beutel undicht werde (wobei dies auch schon passiert sei) oder sich ablöse. 3.4.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
- Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
- April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vgl. auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2016, E 439/2016). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137).3.4.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
- Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
- April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vergleiche auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2016, E 439 aus 2016,). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137). 3.4.2.
- Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VwGH etwa in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt, wobei die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren (VwGH 21.4.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439/2016). In diesem Sinne bemängelte etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137, die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung bei 5 bis 8 täglichen, nicht kontrollierbaren Stuhlgängen.3.4.2.
- Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VwGH etwa in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt, wobei die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren (VwGH 21.4.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439 aus 2016,). In diesem Sinne bemängelte etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137, die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung bei 5 bis 8 täglichen, nicht kontrollierbaren Stuhlgängen. 3.4.2.
- Was nun den vorliegenden Fall anbelangt, so leidet der BF den getroffenen Feststellungen zufolge an keiner Inkontinenz im engeren Sinne, sondern er hat ein entsprechend versorgtes Urostoma, wobei nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Undichtigkeiten kommt oder sich der Beutel im äußersten Fall ablöst. Insofern unterscheidet sich die Situation des BF deutlich von den eben beschriebenen Fallkonstellationen. In dieser Hinsicht besagen auch die Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 (S. 4), dass „lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung … in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar [ist]“. Vor diesem Hintergrund ist, ohne die Leiden des BF zu verkennen – insbesondere auch in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung - noch von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.3.4.2.
- Was nun den vorliegenden Fall anbelangt, so leidet der BF den getroffenen Feststellungen zufolge an keiner Inkontinenz im engeren Sinne, sondern er hat ein entsprechend versorgtes Urostoma, wobei nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Undichtigkeiten kommt oder sich der Beutel im äußersten Fall ablöst. Insofern unterscheidet sich die Situation des BF deutlich von den eben beschriebenen Fallkonstellationen. In dieser Hinsicht besagen auch die Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, (S. 4), dass „lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung … in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar [ist]“. Vor diesem Hintergrund ist, ohne die Leiden des BF zu verkennen – insbesondere auch in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung - noch von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. 3.4.
- Durchaus verständlich ist schließlich das Vorbringen des BF, er habe kurz nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus massive gesundheitliche Probleme bis zum totalen Nierenversagen wegen eines „Krankenhauskeims“ bekommen und wonach er – sinngemäß – aus Angst vor erneuten Infektionen kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wolle. Dessen ungeachtet liegt beim BF aber keine „schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems“ im Sinne von § 1 Abs 4 Z 3 vierter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, vor, die die Zusatzeintragung bewirken würde.3.4.
- Durchaus verständlich ist schließlich das Vorbringen des BF, er habe kurz nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus massive gesundheitliche Probleme bis zum totalen Nierenversagen wegen eines „Krankenhauskeims“ bekommen und wonach er – sinngemäß – aus Angst vor erneuten Infektionen kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wolle. Dessen ungeachtet liegt beim BF aber keine „schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems“ im Sinne von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, vierter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, vor, die die Zusatzeintragung bewirken würde. 3.
- Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zutreffend abgewiesen und ist folglich die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2293673.1.00