Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
VO (Parkausweis) bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.2. Am 6.7.2023 beantragte der BF beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 1. […]
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Gegenständlich tritt der BF mit seiner Beschwerde ausschließlich der Befristung des Behindertenpasses entgegen, welche im Zuge der Neuausstellung des Behindertenpasses anlässlich der – antragsgemäß durchgeführten - Vornahme einer Zusatzeintragung erfolgt war. Der Grad der Behinderung wurde nicht neu eingeschätzt und hat der BF im gesamten Verfahren auch niemals einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt bzw. niemals den eingetragenen Grad der Behinderung in Zweifel gezogen. Zur vorliegenden Thematik hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.3.2024, Ro 2021/11/0008, wie folgt ausgeführt: „In §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG werden […] explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt. Weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen lassen erkennen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch - und folglich auch kein Antragsrecht - auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen. […] Die Behörde wird freilich Anträge auf Aufhebung einer Befristung zu prüfen und - etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller - zu ermitteln haben, ob damit nicht etwa ein iSd. §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG zulässiger Antrag […] gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag […] erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.“„In Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG werden […] explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt. Weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen lassen erkennen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge an die belangte Behörde zulässig wären. Aus Paragraph 42, Absatz 2, BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch - und folglich auch kein Antragsrecht - auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen. […] Die Behörde wird freilich Anträge auf Aufhebung einer Befristung zu prüfen und - etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller - zu ermitteln haben, ob damit nicht etwa ein iSd. Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG zulässiger Antrag […] gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag […] erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.“ Der VwGH leitet somit aus dem BBG, insbesondere aus der Formulierung von § 41 Abs 2 und § 45 Abs 1 und 2 BBG, ab, dass kein Rechtsanspruch - und folglich auch kein Antragsrecht - auf Änderung oder Streichung einer Befristung besteht. Es besteht nach Ansicht des VwGH kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, sondern nur - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - auf Ausstellung des Behindertenpasses per se, und zwar mit dem korrekt eingeschätzten Grad der Behinderung und gegebenfalls unter Eintragung allfälliger Zusatzeintragungen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im Ergebnis verneint der VwGH damit aber auch die Zulässigkeit einer (nur) auf die Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses gerichteten Beschwerde. Dies gilt auch für den gegenständlichen Fall, wenngleich hier das SMS eine Befristung des Behindertenpasses vorgenommen hat, ohne dass eine Änderung des seit 11.11.1999 unbefristet festgestellten Grades der Behinderung eingetreten ist. Die gegenständliche Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Der VwGH leitet somit aus dem BBG, insbesondere aus der Formulierung von Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 BBG, ab, dass kein Rechtsanspruch - und folglich auch kein Antragsrecht - auf Änderung oder Streichung einer Befristung besteht. Es besteht nach Ansicht des VwGH kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, sondern nur - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - auf Ausstellung des Behindertenpasses per se, und zwar mit dem korrekt eingeschätzten Grad der Behinderung und gegebenfalls unter Eintragung allfälliger Zusatzeintragungen, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im Ergebnis verneint der VwGH damit aber auch die Zulässigkeit einer (nur) auf die Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses gerichteten Beschwerde. Dies gilt auch für den gegenständlichen Fall, wenngleich hier das SMS eine Befristung des Behindertenpasses vorgenommen hat, ohne dass eine Änderung des seit 11.11.1999 unbefristet festgestellten Grades der Behinderung eingetreten ist. Die gegenständliche Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
GH vom 14.3.2024, Ro 2021/11/0008.Die Revision ist
GH vom 14.3.2024, Ro 2021/11/0008. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2298456.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.