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{'item': 'L507 2291805-1'}

Obsah (19)Art 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 165§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 60§ 24§ 67§ 21§ 9§ 11§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlL507 2291805-1 SpruchL507 2291805-1/13E, L507 2291805-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl (BFA) vom 11.04.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei,

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.):

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Freist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl (BFA) vom 11.04.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei,

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

, Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.):

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Freist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2024 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 10.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
  2. Mit hg. Beschluss vom 16.05.2024, Zl. L507 2291805-1/4Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.3. Mit hg. Beschluss vom 16.05.2024, Zl. L507 2291805-1/4Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

  1. Am 20.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben seine privaten und familiären Verhältnisse in der Türkei und in Österreich umfassend darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Sachverhalt: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 29.02.2024 (rechtskräftig am 17.04.2024) wurde einer Klage des Beschwerdeführers stattgegeben und sein Vor- und Nachname von XXXX geändert. (Urteil des Amtsgerichtes Istanbul Anadolu vom 29.02.2024, Zl. 2022/652)Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 29.02.2024 (rechtskräftig am 17.04.2024) wurde einer Klage des Beschwerdeführers stattgegeben und sein Vor- und Nachname von römisch 40 geändert. (Urteil des Amtsgerichtes Istanbul Anadolu vom 29.02.2024, Zl. 2022/652) Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stammt aus XXXX , wo er aufgewachsen ist sowie fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und vier Jahre ein Lyzeum besucht hat. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stammt aus römisch 40 , wo er aufgewachsen ist sowie fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und vier Jahre ein Lyzeum besucht hat. Anschließend war der Beschwerdeführer in der Gastronomie, in Tierhandlungen sowie als Moderator bei Fernsehgesellschaften tätig. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit des Freikaufs vom Wehrdienst Gebrauch gemacht und seinen Militärdienst in der Türkei nicht abgeleistet. Am 16.05.2019 hat der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige vor dem Standesamt XXXX geheiratet und ist seit 16.03.2020 aufrecht im Bundegebiet gemeldet. Am 16.05.2019 hat der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige vor dem Standesamt römisch 40 geheiratet und ist seit 16.03.2020 aufrecht im Bundegebiet gemeldet. Am 24.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und wurden ihm in der Folge von 21.10.2020 bis 06.08.2021, 07.08.2021 bis 06.08.2022 und 07.08.2022 bis 07.08.2023 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Im Jänner 2023 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Am 30.01.2023 stellte er einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Von 08.08.2023 bis 08.08.2024 verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am 25.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Bis dato wurde über diesen Antrag nicht entschieden. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 02.10.2020 bis 18.09.2023 als Arbeiter berufstätig. Es folgten Zeiten mit Arbeitslosengeldbezug von 11.10.2023 bis 15.11.2023, 18.11.2023 bis 26.11.2023 und 08.12.2023 bis 11.02.
  4. Weiters bezog der Beschwerdeführer von 16.11.2023 bis 17.11.2023 Krankengeld und war von 27.11.2023 bis 07.12.2023 ohne Beschäftigung. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld (08.12.2023 bis 11.02.2024) war der Beschwerdeführer von 06.02.2024 bis 07.02.2024 geringfügig Beschäftigter. Seit 12.02.2024 ist der Beschwerdeführer als Arbeiter angestellt. In der Türkei leben nach wie vor die Mutter, zwei Schwestern, ein Großvater sowie mehrere Onkel und Tanten in XXXX und XXXX . Mit der Mutter und einer Tante steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Die Mutter bewohnt eine Eigentumswohnung in der sich auch der Beschwerdeführer aufhält, wenn er in die Türkei reist (AS 75).In der Türkei leben nach wie vor die Mutter, zwei Schwestern, ein Großvater sowie mehrere Onkel und Tanten in römisch 40 und römisch 40 . Mit der Mutter und einer Tante steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Die Mutter bewohnt eine Eigentumswohnung in der sich auch der Beschwerdeführer aufhält, wenn er in die Türkei reist (AS 75). Aktuell führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit XXXX , welche über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt.Aktuell führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit römisch 40 , welche über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Haupt- und Nebenwohnsitzmeldung. Wenn er arbeitet hält er sich an seinem Hauptwohnsitz in XXXX auf und seit 14.06.2024 ist er zusätzlich an der Adresse seiner Freundin mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet, wo er sich aufhält, wenn er nicht arbeitet.Der Beschwerdeführer verfügt über eine Haupt- und Nebenwohnsitzmeldung. Wenn er arbeitet hält er sich an seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 auf und seit 14.06.2024 ist er zusätzlich an der Adresse seiner Freundin mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet, wo er sich aufhält, wenn er nicht arbeitet. Der Beschwerdeführer ist seit ca. acht oder neun Jahren HIV-positiv und hat sich auch während des Aufenthaltes in Österreich regelmäßig in der Türkei die für die Behandlung benötigten Medikamente geholt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich zehn- bis fünfzehn Mal in die Türkei gereist. Mittlerweile erhält er die Medikamente in Österreich (AS 77). Der Beschwerdeführer spricht auf den Niveau A2 die deutsche Sprache. In Österreich lebt ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers samt Familie. Der Bruder des Beschwerdeführers hat nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens Österreich verlassen. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu ihm (VS 5). Der Beschwerdeführer hat die in Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) vorgesehene Rechtstellung nicht erworben.Der Beschwerdeführer hat die in Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) vorgesehene Rechtstellung nicht erworben. 1.
  5. Am 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX des Verbrechens der Geldwäscherei

§ 165Abs. 1 Z 1 St

GB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.1.2. Am 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 des Verbrechens der Geldwäscherei

Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Jänner 2023 und Ende März 2023 sein Bankkonto als Empfängerkonto für die von unbekannten Tätern dem XXXX betrügerisch herausgelockten Gelder zur Verfügung gestellt, anschließend die Gelder behoben und die Beträge in Bar per Post in die Türkei versandt bzw. persönlich dorthin verbracht sowie an die abgesondert verfolgten unbekannten Täter mit dem Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ ausgefolgt hat.Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Jänner 2023 und Ende März 2023 sein Bankkonto als Empfängerkonto für die von unbekannten Tätern dem römisch 40 betrügerisch herausgelockten Gelder zur Verfügung gestellt, anschließend die Gelder behoben und die Beträge in Bar per Post in die Türkei versandt bzw. persönlich dorthin verbracht sowie an die abgesondert verfolgten unbekannten Täter mit dem Namen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ ausgefolgt hat. Es handelt sich dabei um Folgende Beträge:

  1. 20.01.2023 € 2.400,--
  2. 31.01.2023 € 3.920,--
  3. 08.02.2023 € 1.580,--
  4. 15.02.2023 € 2.050,--
  5. 20.02.2023 € 4.230,--
  6. 02.03.2023 € 4.880,--
  7. 14.03.2023 € 7.000,--
  8. 14.03.2023 € 3.010,-- Zur subjektiven Tatseite wurde im Urteil ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Wissen und Wollen handelte, aus kriminellen Tätigkeiten herrührende Geldbeträge, deren illegalen Ursprung zu verheimlichen und an eine andere, an solchen kriminellen Tätigkeiten beteiligte Person zu übergeben. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend die Tatmehrheit und mildernd der bisher ordentliche Lebenswandelt gewertet.
  9. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: – Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA; – mündliche Verhandlung am 20.06.2024; –Einsicht in folgende Urkunden (siehe Punkt 2.2.). 2.
  10. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie hinsichtlich seiner Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem vorgelegten türkischen Reisepass (Nr. XXXX ) und dem Fremdenregister.Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie hinsichtlich seiner Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem vorgelegten türkischen Reisepass (Nr. römisch 40 ) und dem Fremdenregister. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf die Mitteilung Ermittlung der Ehefähigkeit des Standesamtes XXXX (AS 7).Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf die Mitteilung Ermittlung der Ehefähigkeit des Standesamtes römisch 40 (AS 7). Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sind dem Strafregisterauszug sowie dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.02.2024 (AS 33f) zu entnehmen. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sind dem Strafregisterauszug sowie dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.02.2024 (AS 33f) zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer österreichischen Staatangehörigen führt, beruht auf den dahingehend plausiblen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den aktuellen Wohnsitzen des Beschwerdeführers gehen aus dem zentralen Melderegister hervor und beruhen auf seinen dahingehenden Angaben. Die Feststellung zu den Deutschkenntnisseen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den persönlichen Wahrnehmungen des Richters in der mündlichen Verhandlung sowie den Prüfungszeugnissen der A1 und A2 Prüfung (AS 323f und 326). Die unselbstständigen Erwerbstätigkeiten sowie die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Krankengeld des Beschwerdeführers in Österreich gehen aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers hervor. Der Gesundheitszustand sowie die Beschaffung der benötigten Medikamente in der Türkei und nunmehr in Österreich entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers. Die Namensänderung des Beschwerdeführers geht aus dem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 29.02.2024 zur Zl. XXXX hervor.Die Namensänderung des Beschwerdeführers geht aus dem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 29.02.2024 zur Zl. römisch 40 hervor. In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat dieser die in Art. 6 ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung mangels entsprechender Beschäftigungszeiten (Arbeitgeberwechsel vor drei Jahren) nicht erworben.In Anbetracht der festgestellten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hat dieser die in Artikel 6, ARB 1/80 vorgesehene Rechtstellung mangels entsprechender Beschäftigungszeiten (Arbeitgeberwechsel vor drei Jahren) nicht erworben.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

(1)bis
(3)[…]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. bis 5. […] Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)bis
(11)[…] Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise:Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise: § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;2.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.Paragraph 11,

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn, 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;,

  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Artikel 3, Ziffer 6, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;, 2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Artikel 3, Ziffer 4, der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;,
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;,

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;,
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder,
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn,
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;,
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;,
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;,
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;,
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;,
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und, 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)bis
(7)[…] 3.
  1. Für den Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes: 3.3.
  2. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt.3.3.
  3. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer verfügte bis 08.08.2024 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und stellte am 25.06.2024 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, über welchen bis dato nicht entschieden wurde.

§ 24Abs.

1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen; dies mit der Wirkung, dass sich der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages – unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hingegen gelten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebrachte Anträge als Erstanträge. Der vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellte Antrag auf Verlängerung gilt demnach als "Verlängerungsantrag" im Sinne des § 24 Abs. 1 NAG und hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ein Aufenthaltsrecht zukommt.

Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen; dies mit der Wirkung, dass sich der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages – unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hingegen gelten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebrachte Anträge als Erstanträge. Der vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellte Antrag auf Verlängerung gilt demnach als "Verlängerungsantrag" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, NAG und hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ein Aufenthaltsrecht zukommt. 3.3.2. In weiterer Folge stellt sich daher die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf der Grundlage des im gegenständlichen Fall heranzuziehenden § 52 Abs. 4 FPG gerechtfertigt erscheint.3.3.2. In weiterer Folge stellt sich daher die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf der Grundlage des im gegenständlichen Fall heranzuziehenden Paragraph 52, Absatz 4, FPG gerechtfertigt erscheint.

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nachträglich ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nachträglich ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Ein Versagungsgrund iSd § 52 Abs. 4 Z 4 FPG liegt insbesondere dann vor, wenn der (weitere) Aufenthalt des Fremden

§ 11Abs. 1 und 2 i

Vm Abs. 4 Z 4 NAG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316). Ein Versagungsgrund iSd Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG liegt insbesondere dann vor, wenn der (weitere) Aufenthalt des Fremden

Paragraph 11, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 4, NAG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316). 3.3.

  1. In Folge der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu prüfen, wobei vor allem in Hinblick auf die hier relevante Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn dessen Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung zu erstellen ist. 3.3.
  2. In Folge der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen, wobei vor allem in Hinblick auf die hier relevante Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn dessen Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreitet, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung zu erstellen ist. Dabei ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung eine auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten gestützte Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 25.02.2020, Zl. 2007/21/0153).Dabei ist im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung eine auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten gestützte Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 25.02.2020, Zl. 2007/21/0153). Angesichts der getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdungsannahme hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2019 im Bundesgebiet auf und war mit wenigen Unterbrechungen erwerbstätig. Am 05.02.2024 wurde der bis dahin unbescholtene Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldwäsche zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zwischen Jänner 2023 und Ende März 2023 sein Bankkonto als Empfängerkonto für die von unbekannten Tätern dem XXXX betrügerisch herausgelockten Gelder zur Verfügung gestellt, anschließend die Gelder (insgesamt € 29.070,--) behoben und die Beträge in Bar per Post in die Türkei versandt bzw. persönlich dorthin verbracht sowie an die abgesondert verfolgten unbekannten Täter mit dem Namen „ XXXX “ und „ XXXX “ ausgefolgt. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend die Tatmehrheit und mildernd der bisher ordentliche Lebenswandelt gewertet.Angesichts der getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdungsannahme hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2019 im Bundesgebiet auf und war mit wenigen Unterbrechungen erwerbstätig. Am 05.02.2024 wurde der bis dahin unbescholtene Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldwäsche zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in Höhe von zwölf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zwischen Jänner 2023 und Ende März 2023 sein Bankkonto als Empfängerkonto für die von unbekannten Tätern dem römisch 40 betrügerisch herausgelockten Gelder zur Verfügung gestellt, anschließend die Gelder (insgesamt € 29.070,--) behoben und die Beträge in Bar per Post in die Türkei versandt bzw. persönlich dorthin verbracht sowie an die abgesondert verfolgten unbekannten Täter mit dem Namen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ ausgefolgt. Bei der Strafbemessung wurden erschwerend die Tatmehrheit und mildernd der bisher ordentliche Lebenswandelt gewertet. Aufgrund dieser ersten Verurteilung kann aus nachfolgenden Erwägungen jedoch noch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die vom Beschwerdeführer ausgehen würde, erkannt werden. Wie oben bereits ausgeführt handelt es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und war dieser bis dahin strafgerichtlich unbescholten. Der maßgebliche Strafrahmen des § 165 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Unter Anwendung des § 43 StGB (u.a. bedingte Strafnachsicht) hat das Landesgericht XXXX gegen den Beschwerdeführer lediglich eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten ausgesprochen. Die Höhe der verhängten Strafe bewegt sich sohin im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine schwerwiegende Straffälligkeit erkennen ließe.Der maßgebliche Strafrahmen des Paragraph 165, Absatz eins, StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Unter Anwendung des Paragraph 43, StGB (u.a. bedingte Strafnachsicht) hat das Landesgericht römisch 40 gegen den Beschwerdeführer lediglich eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten ausgesprochen. Die Höhe der verhängten Strafe bewegt sich sohin im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine schwerwiegende Straffälligkeit erkennen ließe. Darüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Reue gezeigt und eine aufrichtige Tateinsicht erkennen hat lassen. Der Beschwerdeführer hat erkennbar über seine kriminellen Handlungen und die damit verbundenen Konsequenzen nachgedacht. Er hat eingeräumt, dass er sein Handeln nicht ausreichend hinterfragt hat. Rückblickend erkennt er sohin, dass er die Situation kritisch hinterfragen hätte müssen, bevor er die Entscheidung getroffen hat, welche letztlich zu seiner Verurteilung geführt hat. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er sich mit dem Urteil, welches gegen ihn gefällt wurde, zwar nicht wohlfühle, er damit aber einverstanden sei, was aufzeigt, dass der die verhängte Strafe als gerecht empfindet und ihn gleichzeitig Zweifel und Bedauern über die Umstände, die zu dieser Straftat geführt haben, plagen. Diese Erkenntnis zeigt, dass er die Schwere seiner Tat anerkennt und bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer durch diese Auseinandersetzung mit seiner kriminellen Vergangenheit sohin Selbstreflexion gezeigt, was die Annahme rechtfertigte, dass er in Zukunft bewusster und verantwortungsvoller handelt, um weitere Straftaten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer bagatellisierte das begangene Verbrechen nicht und ist sich seiner Schuld bewusst. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aktuell berufstätig und in einer Beziehung, was auf eine Stabilität in seinem Leben hinweist und positive Indikatoren darstellen, die ebenfalls darauf hindeuten, dass er aus seinen Erfahrungen gelernt hat und gewillt ist, sich in Zukunft an die Gesetze zu halten. Dem Beschwerdeführer kann daher insgesamt eine positive Zukunftsprognose attestiert werden und ist nicht davon auszugehen, dass er aktuell eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 3.3.
  3. Ausgehend davon war zum Ergebnis zu gelangen, dass die Voraussetzungen für eine Bestätigung der vom BFA gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung nicht gegeben sind und war daher die Rückkehrentscheidung zu beheben. 3.
  4. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3
  5. Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG auszusprechen.3.
  6. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3,
  7. Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG auszusprechen. Vielmehr ist in diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrages auf erneute Erteilung eines solchen (§ 24 NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach § 25 NAG voraus.Vielmehr ist in diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrages auf erneute Erteilung eines solchen (Paragraph 24, NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 25, NAG voraus. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, der zum Entscheidungszeitpunkt noch offen ist. Im Verlängerungsverfahren ist dann

§ 25Abs.

2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (VwGH 10.03.2022, Ra 2021/22/0326). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, der zum Entscheidungszeitpunkt noch offen ist. Im Verlängerungsverfahren ist dann

Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (VwGH 10.03.2022, Ra 2021/22/0326). Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L507.2291805.1.00

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