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{'item': 'L515 2291459-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 33§ 7§ 6§ 27§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlL515 2291459-1 Spruch, L515 2291459-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger, welcher nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.09.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger, welcher nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 20.09.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 21.09.2022 vor, aus Syrien zu stammen, minderjährig (16 Jahre alt) zu sein, der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung anzugehören und Schulbildung genossen zu haben. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, wegen der Unsicherheit im Land ausgereist zu sein und Angst vor der Zukunft zu haben. I.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 22.03.2024 von einem Organwalter der bB im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Arabisch einvernommen. Hierbei brachte die bP zusammengefasst vor, sunnitischer Moslem zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören und aus XXXX, dem Osten des Gouvernements XXXX zu stammen. Die Eltern, vier Schwestern und fünf Brüder würden noch in Syrien leben. Die Region stünde unter der Kontrolle des Regimes und hätte die bP kurz vor dem Erreichen ihrer Volljährigkeit Syrien verlassen um nicht zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Zumal auch das Wohngebiet an der Frontlinie gelegen sei, hätte die bP die befürchtet, Opfer von Kriegshandlungen zu werden. Einen Einberufungsbefehl oder ein Wehrdienstbuch habe die bP nie erhalten. Verwandten der bP sei gesagt worden, dass sich die bP ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen solle. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP aufgrund der illegalen Ausreise bestraft zu werden, zudem den Wehrdienst ableisten zu müssen bzw. bestraft oder getötet zu werden, da sie den Wehrdienst nicht abgeleistet habe (AS 143). römisch eins.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 22.03.2024 von einem Organwalter der bB im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Arabisch einvernommen. Hierbei brachte die bP zusammengefasst vor, sunnitischer Moslem zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören und aus römisch 40 , dem Osten des Gouvernements römisch 40 zu stammen. Die Eltern, vier Schwestern und fünf Brüder würden noch in Syrien leben. Die Region stünde unter der Kontrolle des Regimes und hätte die bP kurz vor dem Erreichen ihrer Volljährigkeit Syrien verlassen um nicht zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Zumal auch das Wohngebiet an der Frontlinie gelegen sei, hätte die bP die befürchtet, Opfer von Kriegshandlungen zu werden. Einen Einberufungsbefehl oder ein Wehrdienstbuch habe die bP nie erhalten. Verwandten der bP sei gesagt worden, dass sich die bP ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen solle. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP aufgrund der illegalen Ausreise bestraft zu werden, zudem den Wehrdienst ableisten zu müssen bzw. bestraft oder getötet zu werden, da sie den Wehrdienst nicht abgeleistet habe (AS 143). I.
  5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP im Alter von 16 Jahren ausgereist sei und zum Zeitpunkt der Ausreise, nicht die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestanden habe, da die Wehrpflicht erst mit 18 Jahren beginnen würde. Darüber hinaus verwies die bB auf die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr und stellte fest, dass die bP eine oppositionelle Haltung nicht ins Treffen führen konnte. römisch eins.3.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP im Alter von 16 Jahren ausgereist sei und zum Zeitpunkt der Ausreise, nicht die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestanden habe, da die Wehrpflicht erst mit 18 Jahren beginnen würde. Darüber hinaus verwies die bB auf die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr und stellte fest, dass die bP eine oppositionelle Haltung nicht ins Treffen führen konnte. I.3.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige – wenngleich überschießende – Feststellungen. römisch eins.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige – wenngleich überschießende – Feststellungen. I.3.
  5. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.
  6. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. I.
  7. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.
  9. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem Gebiet, welches unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe und im Falle der Rückkehr die bP Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden bzw. im Falle einer Verweigerung asylrelevant verfolgt zu werden. Die bP verfüge nicht über ausreichende Mittel um das Wehrersatzgeld zu entrichten und sei dies ein langwieriger und aufwändiger Prozess, welcher aufgrund ihrer Höhe Strafcharakter habe, zudem nicht vor Verfolgungshandlungen schützen würde. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise und Antragstellung in Österreich eine asylrelevante Verfolgung, zumal der bP durch das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung vorgeworfen werde.römisch eins.4.
  10. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem Gebiet, welches unter Kontrolle des syrischen Regimes stehe und im Falle der Rückkehr die bP Gefahr liefe, zwangsrekrutiert zu werden bzw. im Falle einer Verweigerung asylrelevant verfolgt zu werden. Die bP verfüge nicht über ausreichende Mittel um das Wehrersatzgeld zu entrichten und sei dies ein langwieriger und aufwändiger Prozess, welcher aufgrund ihrer Höhe Strafcharakter habe, zudem nicht vor Verfolgungshandlungen schützen würde. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise und Antragstellung in Österreich eine asylrelevante Verfolgung, zumal der bP durch das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung vorgeworfen werde. I.4.
  11. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 28.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit dazu wurden der bP als auch der bB eingeräumt.römisch eins.4.
  12. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 28.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit dazu wurden der bP als auch der bB eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Im Rahmen einer Stellungnahme durch die bP vom 08.08.2024 (OZ 6) und 21.10.2024 (OZ 11) wurden Teile des Vorbringens wiederholt, Integrationsunterlagen vorgelegt und angegeben, dass sich die bP aktuell in keiner medizinischen Behandlung befinden würde und an keiner Erkrankung leide, zudem sei die bP seit Anfang Oktober nicht mehr bei XXXX beschäftigt. Die bP plane das Jugendcollege in Wien zu besuchen. Zwei Großcousins würden in Österreich (XXXX und XXXX) mit Asylstatus leben. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Im Rahmen einer Stellungnahme durch die bP vom 08.08.2024 (OZ 6) und 21.10.2024 (OZ 11) wurden Teile des Vorbringens wiederholt, Integrationsunterlagen vorgelegt und angegeben, dass sich die bP aktuell in keiner medizinischen Behandlung befinden würde und an keiner Erkrankung leide, zudem sei die bP seit Anfang Oktober nicht mehr bei römisch 40 beschäftigt. Die bP plane das Jugendcollege in Wien zu besuchen. Zwei Großcousins würden in Österreich (römisch 40 und römisch 40 ) mit Asylstatus leben. I.4.
  13. Von der Stellungnahmemöglichkeit machte die bB nicht Gebrauch.römisch eins.4.
  14. Von der Stellungnahmemöglichkeit machte die bB nicht Gebrauch. I.4.
  15. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 12) wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  16. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 12) wird wie folgt wiedergegeben: „[…] RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Es hat alles gepasst. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Ich habe alles gesagt, ich habe nur die Wahrheit erzählt. Ich habe heute nichts zum Ergänzen. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Es hat sich nichts verändert. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Ich habe keine neuen Beweismittel. RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen? P: Es hat keine Änderung gegeben. RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten? P: Ja. RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung? P: Wir haben mein Elternhaus und 5 Hektar landwirtschaftliche Grundstücke. RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise? P: Meine Familie lebt noch dort. Meine Eltern und meine Geschwister. RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Ich fürchte mich, dass die Syrer irgendwann wieder abgeschoben werden. RI erörtert in Kürze die Endigungsgründe des internationalen Schutzes. RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder! P: Bei der Beschwerde habe ich gesagt, dass ich beim Gericht erklären will, warum ich eine Asylberechtigung bekommen soll. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Sie haben mir gesagt, dass in diesem Moment, wo ich Syrien verlassen habe, nicht verfolgt war. Sie haben mir auch gesagt, dass ich mich vom Militärdienst freikaufen kann. RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Mein Ziel war in der Türkei zu bleiben. Dort war ich ca. 1 Monat. Es war viel Rassismus gegen die Syrer, deswegen habe ich mich entschieden weiter nach Europa zu reisen. Österreich war mein Ziel, weil meine Cousins hier leben und sie mir empfohlen haben hierher zu reisen. RI: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach XXXX konkret erwarten?RI: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 konkret erwarten? P: Es kann alles passieren. Ich würde vom Regime verhaftet werden, gefoltert. Es kann sein, dass sie mich auch umbringen. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Anfang
  17. Monat
  18. RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P: Am selben Tag, als ich mich entschlossen habe. RI: Was warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist? P: Ich habe Syrien nicht am selben Tag verlassen, sondern 1-2 Tage später. Ich war zu jung, ich war ca. 16-17 Jahre alt. Das war die Entscheidung meiner Eltern. RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort aktuell? P: Das ist ein Frontgebiet, sie sind unter der Kontrolle der syrischen Armee. RI: Unter wessen Kontrolle stand Ihr Heimatort in Syrien bei Ihrer Ausreise (syrisches Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, IS)? P: Auch das syrische Regime. RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle des syrischen Regimes liegt (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) P: Ja. RI: Warum würden Sie nicht beim Assad-Regime Ihren Wehrdienst ableisten wollen? P: Es herrscht ein Bürgerkrieg in Syrien. Ich will nicht unsere eigenen Leute umbringen. RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab). P: Ich will ein kriminelles Regime nicht unterstützen. Mit diesem Geld können sie Waffen kaufen und weiter Krieg führen. RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert. Die Intensität der Kämpfe hat stark nachgelassen. P: In jedem Moment kann die Lage eskalieren. Ich habe Syrien verlassen, damit ich nicht zum Militärdienst einrücken muss. RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre? P: Ich wäre in Syrien geblieben. RI: Zwischen Syrien und Israel gibt es nach wie vor keinen Friedensvertrag. Was würden die im Falle eines hypothetischen Aufenthalts in Syrien machen, wenn Syrien großflächig von Israel angegriffen werden würde? P: Das kommt drauf an, wie die Lage ist. Wenn ich die Möglichkeit gehabt hätte, Syrien zu verlassen, hätte ich das gemacht. RI: Warum würden Sie auch in diesem Fall Syrien verlassen? P: Ich habe gehört, dass es in Österreich die Möglichkeit gibt einen Zivildienst abzuleisten. Das würde ich machen. RI wiederholt und erörtert die Frage. P: Für mich gibt es keinen Unterschied zwischen Israel und das syrischen Regime. Beide sind Kriminelle. RI: Wie ist Ihr Familienstand? P: Ich bin ledig. Fragen der RV: RV: Warum können Ihre beiden wehrpflichtigen Brüder in Syrien leben und Sie nicht?Regierungsvorlage, Warum können Ihre beiden wehrpflichtigen Brüder in Syrien leben und Sie nicht? P: Mein älterer Bruder ist 25 Jahre alt, er ist behindert. Mein zweiter Bruder studiert und er hat einen Aufschub. RV keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage keine weiteren Fragen. Stellungnahme der RV: RV: Ich verweise auf das bisherige Beschwerdevorbringen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf das bisherige Beschwerdevorbringen. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; P: Mein Schwager und mein Onkel waren im Krieg im Einsatz an der Front und haben ihr Leben verloren. Ich will nicht auch ein solches Schicksal erleiden. …“ I.4.
  19. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren am Ende der Verhandlung gem. §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.4.
  20. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren am Ende der Verhandlung gem. Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. I.
  21. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung ist die letzte Äußerung der bP.römisch eins.
  22. Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung ist die letzte Äußerung der bP. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  24. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  25. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen mittlerweile volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Araber und zum islamisch-sunnitischen Glauben bekennt. Die bP leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. Die bP stammt aus dem Gouvernement Aleppo, aus der Ortschaft XXXX im Norden Syriens. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben in dieser Region, wo nach wie vor die Familie in Gestalt der Eltern und Geschwister lebt. Die bP stammt aus dem Gouvernement Aleppo, aus der Ortschaft römisch 40 im Norden Syriens. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben in dieser Region, wo nach wie vor die Familie in Gestalt der Eltern und Geschwister lebt. Das Heimatgebiet stand zum Zeitpunkt der Ausreise der bP unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Aktuell befindet sich die Herkunftsregion der bP unter der Kontrolle der HTS und ihrer Verbündeten (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 21.01.2025). Die bP hat 6 Jahre Schulbildung genossen und ist über die Türkei ausgereist. Mit Bescheid der bB vom 03.04.2024 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP hat Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, welchen sie aktuell nicht (mehr) nützt. II.1.
  26. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  27. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die bP reiste als Minderjähriger aus Syrien aus. Sie hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren war die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren im vom ehemaligen Regime kontrollierten Gebiet gesetzlich verpflichtend. Die mittlerweile 19-jährige bP hat ihren Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgleistet. Sie hat weder eine Einberufung zur syrischen Armee erhalten, noch ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen. Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an. Aktuell befindet sich das Heimatgebiet der bP unter der Kontrolle der Hayat Tahir Al-Sham (HTS) und ihrer Verbündeten. HTS setzt im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durch. HTS ist nicht auf Rekruten angewiesen, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt. Es ist möglich, in von der HTS kontrollierten Gebieten zu leben, ohne in der HTS dienen zu müssen. Der bP droht im Falle einer Rückkehr nicht die (Zwangs-)Rekrutierung durch oppositionelle Kräfte in ihrem Heimatgebiet. Der bP ist es möglich, auf dem See-, Luft-, oder Landweg nach Syrien einzureisen. Weder war die bP im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichtete Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt. Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS unterstellt werden würde, geschweige denn die bP in den Fokus von oppositionellen Gruppierungen gerückt wäre. Die bP verließ ihre Herkunftsregion aufgrund der in Syrien herrschenden allgemeinen Lage. Sie verließ ihre Heimatregion um der prekären Versorgungs- und Sicherheitslage bzw. den Wehrdienst unter den damals gegebenen Umständen zu entgehen. Die bP war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden. Der bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. II.1.
  28. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch zwei.1.
  29. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien II.1.3.
  30. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]).römisch zwei.1.3.
  31. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]). Aus der allgemein zugänglichen Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bB, welches der bP zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird. Wie das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) jüngst berichtete, sind seit dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad Anfang Dezember nach Angaben der Vereinten Nationen rund 200.000 syrische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt (vgl. UNO: Rund 200.000 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt - news.ORF.at, Zugriff am 20.01.2025)Wie das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) jüngst berichtete, sind seit dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad Anfang Dezember nach Angaben der Vereinten Nationen rund 200.000 syrische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt vergleiche UNO: Rund 200.000 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt - news.ORF.at, Zugriff am 20.01.2025)
  32. Beweiswürdigung II.2.
  33. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, insbesondere durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der bB und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.10.2024 - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  34. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, insbesondere durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der bB und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.10.2024 - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeverhandlung nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bezogen auf die bP keine Änderung zu ihrem Nachteil eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und rechtskundig vertreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung in für sie relevanter Weise eingetreten wäre. Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt am Ende der Beschwerdeverhandlugn vorlag, keine Änderung in der beschriebenen Art eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen –hier insbeondere der Sturz des Regimes durch die HTS und ihre Verbündeten- keine Änderungen in der beschriebenen Form, welche vom Beschwerdegegenstand umfasst sind.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeverhandlung nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bezogen auf die bP keine Änderung zu ihrem Nachteil eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und rechtskundig vertreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. ihrer Verpflichtung zur Verfahrensförderung (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung in für sie relevanter Weise eingetreten wäre. Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt am Ende der Beschwerdeverhandlugn vorlag, keine Änderung in der beschriebenen Art eintrat. Ebenso ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem notorisch bekannten Gerichtswissen –hier insbeondere der Sturz des Regimes durch die HTS und ihre Verbündeten- keine Änderungen in der beschriebenen Form, welche vom Beschwerdegegenstand umfasst sind. II.2.
  35. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.
  36. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Zur Identität der bP hält das ho. Gericht fest, dass aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen und originalen Identitätsdokuments die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte. Die bP legte im Verfahren ausschließlich Dokumentkopien vor (AS 69). Befragt zum Verbleib von Identitätsdokumenten gab die bP an, nie einen Reisepass besessen zu haben und hinsichtlich ihres Personalausweises hätten diesen die türkischen Behörden abgenommen (AS 137). Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen zur Abstammung der bP und den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat beruhen auf den insoweit stringenten Angaben der bP im Beweisverfahren. Substantielle Zweifel an den diesbezüglichen Angaben bestehen nicht. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sowie aufgrund des Glaubens legte die bP selbst nicht dar, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergaben sich auch sonst aus einer amtswegigen Sichtung des gesamthaften Fluchtvorbringens keine konkreten Hinweise darauf. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. In Bezug auf die herangezogenen jüngsten Entwicklungen im Herkunftsstaat der bP, insbesondere der Sturz des Assad-Regimes, welche sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen, sind für die bP als syrischer Staatsbürger, als notorisch bekannt anzusehen. Unter Berücksichtigung auf die jüngsten Ereignisse wird darauf hingewiesen, dass der bP die landeskundlichen Feststellungen hinsichtlich der Lage in den Regionen, die bereits vor dem Sturz unter Kontrolle der oppositionellen Gruppierungen (HTS) standen, vorgehalten wurden, welche Feststellungen über die dortige Lage, des Fehlens eines allgemeinen Wehrdienstes, sowie der Erreichbarkeit dieses Gebietes umfasste. II.2.
  37. Unstrittig ist die Herkunftsregion der bP. Die bP brachte übereinstimmend vor, den gesamten Teil ihres Lebens im Gouvernement XXXX – der Stadt XXXX bzw. ca. ein Jahr in XXXX nahe XXXX im Norden des Landes verbracht zu haben und war dies anhand ihrer Ortskenntnisse auch glaubhaft.römisch zwei.2.
  38. Unstrittig ist die Herkunftsregion der bP. Die bP brachte übereinstimmend vor, den gesamten Teil ihres Lebens im Gouvernement römisch 40 – der Stadt römisch 40 bzw. ca. ein Jahr in römisch 40 nahe römisch 40 im Norden des Landes verbracht zu haben und war dies anhand ihrer Ortskenntnisse auch glaubhaft. Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der bP waren unstrittig. Diese ergeben sich aus dem tagesaktuellen Kartenauszug (siehe https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 21.01.2025) und ist davon auszugehen, dass die Herkunftsregion seit dem Sturz unter der Kontrolle der HTS und ihrer Verbündeten befindet. Es ergeben sich aus der notorisch bekannten, öffentlich zugänglichen Quellenlage keine Hinweise, dass sich durch den Sturz des Assad-Regimes in der Herkunftsregion der bP eine für die bP maßgebliche nachteilige Lageänderung ergab. Im Gegenteil – die bP nannte im Laufe des Verfahrens als Verlassensgrund die bevorstehende Wehrpflicht im Regimegebiet, welche aufgrund des Machtwechsels nicht mehr gegeben ist (siehe näher unter Punkt II.2.6.1.).Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der bP waren unstrittig. Diese ergeben sich aus dem tagesaktuellen Kartenauszug (siehe https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 21.01.2025) und ist davon auszugehen, dass die Herkunftsregion seit dem Sturz unter der Kontrolle der HTS und ihrer Verbündeten befindet. Es ergeben sich aus der notorisch bekannten, öffentlich zugänglichen Quellenlage keine Hinweise, dass sich durch den Sturz des Assad-Regimes in der Herkunftsregion der bP eine für die bP maßgebliche nachteilige Lageänderung ergab. Im Gegenteil – die bP nannte im Laufe des Verfahrens als Verlassensgrund die bevorstehende Wehrpflicht im Regimegebiet, welche aufgrund des Machtwechsels nicht mehr gegeben ist (siehe näher unter Punkt römisch zwei.2.6.1.). II.2.
  39. Dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört und für keine Konfliktpartei an Kampfhandlungen mitwirkte noch Mitglied einer bewaffneten Organisation war, sohin weitgehend apolitisch zu leben pflegte, war aus ihren eigenen Angaben sowie ihrem Lebensalter zu erschließen. Eine gegenteilige Ansicht wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt.römisch zwei.2.
  40. Dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört und für keine Konfliktpartei an Kampfhandlungen mitwirkte noch Mitglied einer bewaffneten Organisation war, sohin weitgehend apolitisch zu leben pflegte, war aus ihren eigenen Angaben sowie ihrem Lebensalter zu erschließen. Eine gegenteilige Ansicht wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt. II.2.
  41. Zum Verlassensgrund brachte die bP im Zuge der Erstbefragung vor, wegen der schlechten Sicherheitslage in der Heimat und der Angst vor der Zukunft ausgereist zu sein (AS 10).römisch zwei.2.
  42. Zum Verlassensgrund brachte die bP im Zuge der Erstbefragung vor, wegen der schlechten Sicherheitslage in der Heimat und der Angst vor der Zukunft ausgereist zu sein (AS 10). Im Lichte der Aussagen der bP sowie der Feststellungen zur Lage in Syrien stellt es sich als prinzipiell glaubhaft dar, dass die bP ihren Herkunftsstaat wegen des (Bürger-)Kriegszustandes und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage sowie wegen der schlechten Zukunftsperspektiven verlassen habe. Insoweit besteht allerdings kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Die Befürchtungen der bP im Hinblick auf den Krieg reichen mangels maßgeblicher Verfolgungswahrscheinlichkeit im Entscheidungszeitpunkt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Im Laufe des Verfahrens steigerte die bP ihr Vorbringen, indem sie angab, dass sie Syrien aufgrund ihres bevorstehenden wehrfähigen Alters verlassen habe und aufgrund ihrer illegalen Ausreise befürchte, bestraft zu werden. II.2.6.
  43. Hinsichtlich einer befürchteten Rekrutierung durch das syrische Regime/ durch bewaffnete Gruppierungen ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.2.6.
  44. Hinsichtlich einer befürchteten Rekrutierung durch das syrische Regime/ durch bewaffnete Gruppierungen ist Folgendes auszuführen: II.2.6.1.
  45. Die bislang unterbliebene Ableistung des Wehrdienstes brachte die bP hinreichend zum Ausdruck und besteht daran angesichts ihres Alters keinerlei Zweifel.römisch zwei.2.6.1.
  46. Die bislang unterbliebene Ableistung des Wehrdienstes brachte die bP hinreichend zum Ausdruck und besteht daran angesichts ihres Alters keinerlei Zweifel. Wie den hier zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, war für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Angesichts der jüngsten Entwicklungen im Heimatgebiet der bP und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppierungen wird festgestellt, dass das Herkunftsgebiet der bP nicht (mehr) unter der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der bewaffneten, oppositionellen Gruppierung HTS (Hayat Tahir Al-Sham) steht. Soweit sich das Vorbringen der bP auf die Gefahr einer Rekrutierung durch das Regime im Falle einer Rückkehr bezieht, geht dieses nunmehr aufgrund dessen Entmachtung ins Leere. Selbstredend stellt sich die nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Möglichkeit zur Entrichtung einer Befreiungsgebühr als entbehrlich dar. II.2.6.1.
  47. In Bezug auf eine Rekrutierung durch die bewaffnete Gruppierung im Herkunftsgebiet der bP darf der Vollständigkeit halber zum wiederholten Male angemerkt werden, dass sich aus den zitierten Länderberichten ergibt, dass die HTS generell keine Zwangsrekrutierungen durchführen, da sich ausreichend Männer freiwillig der HTS anschließen. Die bP schilderte weder Berührungspunkte mit der HTS noch mit dem syrischen Regime. Ausdrücklich verneinte die bP, jemals persönlich aufgesucht oder bedroht worden zu sein und stellte auf ihre Minderjährigkeit ab (AS 143).römisch zwei.2.6.1.
  48. In Bezug auf eine Rekrutierung durch die bewaffnete Gruppierung im Herkunftsgebiet der bP darf der Vollständigkeit halber zum wiederholten Male angemerkt werden, dass sich aus den zitierten Länderberichten ergibt, dass die HTS generell keine Zwangsrekrutierungen durchführen, da sich ausreichend Männer freiwillig der HTS anschließen. Die bP schilderte weder Berührungspunkte mit der HTS noch mit dem syrischen Regime. Ausdrücklich verneinte die bP, jemals persönlich aufgesucht oder bedroht worden zu sein und stellte auf ihre Minderjährigkeit ab (AS 143). Die bP brachte zu keinem Zeitpunkt vor, eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS und ihre Verbündeten selbst verinnerlicht zu haben und ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise auf einen solchen Umstand. II.2.6.1.
  49. Weitere Hinweise auf eine relevante Gefährdung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien. römisch zwei.2.6.1.
  50. Weitere Hinweise auf eine relevante Gefährdung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ergibt sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien. Dass die bP den Wehrdienst aus Gewissensgründen bzw. aus politischen Gründen nicht antreten wollte, insbesondere, weil sie als Rekrut gegen ihren Willen gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationale Menschenrechte zu beteiligen, vermochte die bP nicht glaubhaft zu machen. Erst im Laufe des Verfahrens stellte die bP auf eine Gefahr wegen ihrer Wehrpflicht in den Raum, konnte aber keine dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung bzw. dass sie jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehne, glaubhaft ins Treffen führen. II.2.6.
  51. Aus den Angaben der bP in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich jedenfalls, dass sie nicht per se nicht bereit ist, Wehrdienst zu leisten. Auf Nachfrage hin, bejahte die bP im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer abzuleisten. Vor diesem Hintergrund machte die bP im Ergebnis keine politischen oder religiösen Überzeugungen, insbesondere einen verinnerlichten Pazifismus, geltend. Zwar ist offenkundig, dass Österreich in keine kriegerischen Auseinandersetzungen verwickelt ist (und zumindest in absehbarer Zukunft auch nicht sein wird), jedoch darf keinesfalls übersehen werden, dass auch das Österreichische Bundesheer (und damit im Ergebnis seine Soldaten im Aktiv-, Miliz- und Reservestand in ihrer Gesamtheit) die Aufgabe hat, die Republik im Kriegsfall mit dem Einsatz von (naturgemäß mitunter letaler) Waffengewalt zu verteidigen, was einer pazifistischen Grundeinstellung gänzlich widerspricht und die Einführung der Möglichkeit der Ableistung des Wehrersatzdienstes für überzeugte Pazifisten nach sich zog. Hieraus ergibt sich die ho. Feststellung, die bP lehne nicht den Grundwehrdienst im Allgemeinen oder aus oppositionell-politischer oder religiöser Überzeugung ab, sondern würde aus Angst den Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften verweigern wollen. Die bP konnte auch nicht glaubhaft vorbringen, dass jede Form des Wehrdienstes für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung zugrunde liegen würden bzw. dass die bP jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehnen würde. Substantiierte Hinweise, die auf eine gegenteilige Auffassung schließen würden, konnten weder aus den Angaben der bP noch aus der Beschwerdeschrift entnommen werden. Ebenso gab sie an, für den Fall dass der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen würe, in Syrien geblieben zu sein, obwohl sie unter diesen Umständen ebenfalls wehrpflichtig gewesen wäre. Aus dem Vorbringen der bP ergibt sich somit zweifelsfrei, dass sie sich nicht aus den bereits genannten Gründen dem Wehrdienst entzog, sondern um den zum Zeitpunkt der Ausreise erhöhten militärischen Gefahren zu entgehen.römisch zwei.2.6.
  52. Aus den Angaben der bP in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich jedenfalls, dass sie nicht per se nicht bereit ist, Wehrdienst zu leisten. Auf Nachfrage hin, bejahte die bP im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer abzuleisten. Vor diesem Hintergrund machte die bP im Ergebnis keine politischen oder religiösen Überzeugungen, insbesondere einen verinnerlichten Pazifismus, geltend. Zwar ist offenkundig, dass Österreich in keine kriegerischen Auseinandersetzungen verwickelt ist (und zumindest in absehbarer Zukunft auch nicht sein wird), jedoch darf keinesfalls übersehen werden, dass auch das Österreichische Bundesheer (und damit im Ergebnis seine Soldaten im Aktiv-, Miliz- und Reservestand in ihrer Gesamtheit) die Aufgabe hat, die Republik im Kriegsfall mit dem Einsatz von (naturgemäß mitunter letaler) Waffengewalt zu verteidigen, was einer pazifistischen Grundeinstellung gänzlich widerspricht und die Einführung der Möglichkeit der Ableistung des Wehrersatzdienstes für überzeugte Pazifisten nach sich zog. Hieraus ergibt sich die ho. Feststellung, die bP lehne nicht den Grundwehrdienst im Allgemeinen oder aus oppositionell-politischer oder religiöser Überzeugung ab, sondern würde aus Angst den Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften verweigern wollen. Die bP konnte auch nicht glaubhaft vorbringen, dass jede Form des Wehrdienstes für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung zugrunde liegen würden bzw. dass die bP jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehnen würde. Substantiierte Hinweise, die auf eine gegenteilige Auffassung schließen würden, konnten weder aus den Angaben der bP noch aus der Beschwerdeschrift entnommen werden. Ebenso gab sie an, für den Fall dass der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen würe, in Syrien geblieben zu sein, obwohl sie unter diesen Umständen ebenfalls wehrpflichtig gewesen wäre. Aus dem Vorbringen der bP ergibt sich somit zweifelsfrei, dass sie sich nicht aus den bereits genannten Gründen dem Wehrdienst entzog, sondern um den zum Zeitpunkt der Ausreise erhöhten militärischen Gefahren zu entgehen. Im Übrigen brachte die bP nicht erstmals persönlich, sondern erst im Zuge der Beschwerdeschrift durch die Rechtsvertretung vor, eine oppositionelle Gesinnung würde ihr durch das Regime unterstellt werden; ebenso war die bP in der Bescherdeverhandlung nicht in der Lage, die wesentlichen Bescherdepunkte von sich aus zu wiederzugeben. Auf den Machtwechsel darf verwiesen werden. II.2.6.
  53. Gegen die dargestellte Bedrohungslage spricht ferner, dass die bP bereits in der Türkei Fuß fassen konnte und dennoch - auf Anraten ihrer Angehörigen - die Reisebewegung nach Europa fortsetzte. Im Zuge ihrer Reisebewegung (auf dem Landweg) durchquerte die bP mehrere Länder ohne die sich bietende Gelegenheit zu nutzen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ausdrücklich gab die bP an, letztlich Österreich als Zielland gesehen zu haben (mündl. Vhdlg. Seite 6). Das konkrete Aussuchen der Wunschdestination zur Schutzsuche steht im deutlichen Widerspruch zu einem fluchtartigen Verlassen der Heimat und somit einer konkreten, aktuellen Bedrohungssituation. Nach Ansicht des ho. Gerichts müsste es im Falle einer tatsächlichen Bedrohung irrelevant sein, welches Land letztlich Schutz gewährt.römisch zwei.2.6.
  54. Gegen die dargestellte Bedrohungslage spricht ferner, dass die bP bereits in der Türkei Fuß fassen konnte und dennoch - auf Anraten ihrer Angehörigen - die Reisebewegung nach Europa fortsetzte. Im Zuge ihrer Reisebewegung (auf dem Landweg) durchquerte die bP mehrere Länder ohne die sich bietende Gelegenheit zu nutzen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ausdrücklich gab die bP an, letztlich Österreich als Zielland gesehen zu haben (mündl. Vhdlg. Seite 6). Das konkrete Aussuchen der Wunschdestination zur Schutzsuche steht im deutlichen Widerspruch zu einem fluchtartigen Verlassen der Heimat und somit einer konkreten, aktuellen Bedrohungssituation. Nach Ansicht des ho. Gerichts müsste es im Falle einer tatsächlichen Bedrohung irrelevant sein, welches Land letztlich Schutz gewährt. Hinzu kommt, dass aus den Angaben der bP abgeleitet werden kann, dass es ursprünglich nicht der Wunsch der bP gewesen sein dürfte die Heimat zu verlassen, sondern die Entscheidung der Eltern (mündl. Vhdlg Seite 6), weshalb abermals eine glaubhafte, aktuelle Bedrohung konkret in Bezug auf die bP nicht ins Treffen geführt werden konnte. II.2.
  55. In der Beschwerde wurde erstmals – und damit gesteigert – vorgebracht, dass der bP wegen ihres Auslandsaufenthaltes, der Asylantragstellung in Österreich und der damit verbundenen (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung staatliche Verfolgung drohe. Dieses Vorbringen geht aufgrund der Änderung der Lage in Syrien ins Leere. Der Beschwerdeschrift waren keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, warum gerade die bP aufgrund ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, ins Visier der nunmehrigen Machthaber zu geraten. Diesbezüglich darf festgehalten werden, dass eine Asylantragstellung in Österreich für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht ausreicht, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

§ 33

BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. In Summe bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der bP ‚bloß‘ wegen ihrer Ausreise, der Asylantragstellung oder ihres Auslandsaufenthaltes im Rahmen der Einreiseformalitäten von den syrischen Machthabern eine illoyale kritische Haltung unterstellt werden sollte.römisch zwei.2.7. In der Beschwerde wurde erstmals – und damit gesteigert – vorgebracht, dass der bP wegen ihres Auslandsaufenthaltes, der Asylantragstellung in Österreich und der damit verbundenen (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung staatliche Verfolgung drohe. Dieses Vorbringen geht aufgrund der Änderung der Lage in Syrien ins Leere. Der Beschwerdeschrift waren keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, warum gerade die bP aufgrund ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, ins Visier der nunmehrigen Machthaber zu geraten. Diesbezüglich darf festgehalten werden, dass eine Asylantragstellung in Österreich für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht ausreicht, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. In Summe bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der bP ‚bloß‘ wegen ihrer Ausreise, der Asylantragstellung oder ihres Auslandsaufenthaltes im Rahmen der Einreiseformalitäten von den syrischen Machthabern eine illoyale kritische Haltung unterstellt werden sollte. II.2.

  1. In Bezug auf die Einreisemöglichkeiten steht der bP im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Luft-, See- und Landweg zur Verfügung. römisch zwei.2.
  2. In Bezug auf die Einreisemöglichkeiten steht der bP im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Luft-, See- und Landweg zur Verfügung. II.2.
  3. Im Lichte der oa. Ausführungen ergab das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP vor ihrer Ausreise und/oder im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt (gewesen) wäre.römisch zwei.2.
  4. Im Lichte der oa. Ausführungen ergab das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP vor ihrer Ausreise und/oder im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt (gewesen) wäre. II.2.
  5. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren monierte, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden bzw. sich diese durch die Änderung der Lage in Syrien relativierten.römisch zwei.2.
  6. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren monierte, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden bzw. sich diese durch die Änderung der Lage in Syrien relativierten.
  7. Rechtliche Beurteilung II.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten II.3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie; vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP hinsichtlich einer befürchteten (Zwangs-)Rekrutierung durch das syrische Regime an der bP insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. II.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Ortsgebiet Al-Khafsa als Heimatgebiet der bP festgestellt, welches sich angesichts der jüngsten Ereignisse und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppen unter der Kontrolle der HTS befindet. Von einer maßgeblich wahrscheinlich vorliegenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung ist daher nicht auszugehen.römisch zwei.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Ortsgebiet Al-Khafsa als Heimatgebiet der bP festgestellt, welches sich angesichts der jüngsten Ereignisse und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppen unter der Kontrolle der HTS befindet. Von einer maßgeblich wahrscheinlich vorliegenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung ist daher nicht auszugehen. In Bezug auf die oppositionellen Gruppen, die aktuell die Kontrolle im Heimatgebiet der bP haben, wird wiederholt hervorgehoben, dass die HTS im Allgemeinen keine Zwangs-rekrutierungen durchsetzt, zumal sie nicht auf Rekruten angewiesen ist, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt. Die Angst vor einer Rekrutierung durch das syrische Regime führt angesichts des Machtwechsels ins Leere, so auch die in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Risikoprofile unter Zugrundelegung der UNHCR-Erwägungen. Zur Abrundung sei darauf verwiesen, dass die bP den Wehrdienst nicht aus politischen oder religiösen Überzeugungen ablehnt und auch sonst keine anderweitigen Konventionsgründe für ihre Wehrdienstverweigerung glaubhaft gemacht wurden bzw. im Verfahren hervorgekommen sind. So hat der VwGH etwa wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (vgl zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Mangels jener Voraussetzung, nämlich der Verknüpfung mit einem Konventionsgrund, kann die alleinige Furcht vor der Ableistung des Wehrdienstes nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gereichen. Möglichen (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung der bP in den in § 8 AsylG genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen worden.Zur Abrundung sei darauf verwiesen, dass die bP den Wehrdienst nicht aus politischen oder religiösen Überzeugungen ablehnt und auch sonst keine anderweitigen Konventionsgründe für ihre Wehrdienstverweigerung glaubhaft gemacht wurden bzw. im Verfahren hervorgekommen sind. So hat der VwGH etwa wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann vergleiche zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Mangels jener Voraussetzung, nämlich der Verknüpfung mit einem Konventionsgrund, kann die alleinige Furcht vor der Ableistung des Wehrdienstes nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gereichen. Möglichen (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung der bP in den in Paragraph 8, AsylG genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen worden. II.3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Denn um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefährdung konnte die bP nicht glaubhaft machen.römisch zwei.3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Denn um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefährdung konnte die bP nicht glaubhaft machen. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079. Dementsprechend konnte der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben. Darüber hinaus wurde aufgrund der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen.Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vergleiche VwGH 14.03.1995, 94/20/079. Dementsprechend konnte der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben. Darüber hinaus wurde aufgrund der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen. II.3.2.

  1. Dass der bP wegen ihrer illegalen Ausreise, ihres Auslandsaufenthaltes und des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte die bP nicht glaubhaft darlegen und ergaben sich auch sonst keine – auch nicht im Lichte der geänderten Lage - substantiierten Anhaltspunkte dafür. römisch zwei.3.2.
  2. Dass der bP wegen ihrer illegalen Ausreise, ihres Auslandsaufenthaltes und des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte die bP nicht glaubhaft darlegen und ergaben sich auch sonst keine – auch nicht im Lichte der geänderten Lage - substantiierten Anhaltspunkte dafür. II.3.2.
  3. Im Lichte der oa. Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass der bP im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.römisch zwei.3.2.
  4. Im Lichte der oa. Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass der bP im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. in der Folge als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. in der Folge als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, abgeht. Das ho. Gericht konnte sich bei sämtlichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2291459.1.00

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