4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war zunächst Inhaberin eines bis 30.04.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) sowie eines ebenfalls bis 30.04.2024 befristet ausgestellten Parkausweises
VO. Der Ausstellung des Behindertenpasses sowie des Parkausweises lag ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 05.04.2022 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen
Paragraph 29 b, StVO. Der Ausstellung des Behindertenpasses sowie des Parkausweises lag ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 05.04.2022 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.10.2008 betreffend die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension, eine Vollmacht sowie den Parkausweis in Kopie bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2023 einen Antrag auf Verlängerung des bis 30.04.2024 befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie des ebenfalls bis 30.04.2024 befristeten Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.10.2008 betreffend die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension, eine Vollmacht sowie den Parkausweis in Kopie bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 19.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.04.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 11.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte sie aus, bei ihr bestünden im Bereich der Kniegelenke Funktions- sowie Bewegungseinschränkungen schweren Grades beidseits. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei ihr aufgrund dessen sowie im Zusammenhang mit Degenerationen an der Lendenwirbelsäule nicht möglich. Zudem sei sie auf Stützkrücken angewiesen und leide an einer Bandscheibenhernitation L3/4 mit Einengung des Wirbelkanals sowie Nervenwurzelirritationen L3 rechts und L3 rechts, weshalb sie unter massiven Schmerzen leide. Weiters gebe es deutliche Hinweise auf eine Claudicatio spinalis und sei das schmerzfreie Gehen auf unter 100 Meter limitiert, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Erschwerend komme das Wirbelgleiten L4/5 hinzu, weshalb es für die Beschwerdeführerin unmöglich sei, Niveauunterschiede zu überwinden. Die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei nicht nachvollziehbar und das medizinische Sachverständigengutachten keinesfalls ausreichend. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 25.07.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen vor, welche bei der belangten Behörde vor Vorlage der Beschwerde eingelangt sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin haben sich im Verfahren – trotz der von ihr eingewendeten starken Schmerzen – aber keine Hinweise bezüglich der Etablierung einer schmerzstillenden Medikation ergeben. So ist weder im eingeholten Gutachten vom 19.04.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/ Hilfsmittel“ ein Schmerzmittel aufgelistet noch ist die Einnahme eines solchen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert. Eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen ist damit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten starken Schmerzen nicht belegt. In Anbetracht der bestehenden Therapieoptionen geht damit das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aufgrund ihrer Schmerzen nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, schon aus diesem Grund ins Leere.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15.05.2024 sowie der Beschwerde vom 11.07.2024 eingewendeten starken Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, ist festzuhalten, dass insgesamt eine maßgebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand des erhobenen Gangbildes – wie bereits ausgeführt –nicht objektivierbar ist. In diesem Zusammenhang ist auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt, zumal sich weder aus der im eingeholten Gutachten vom 19.04.2024 angeführten Medikamentenliste noch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen eine derzeit etablierte Schmerztherapie bzw. –medikation ergibt. Festzuhalten ist, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen
Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin haben sich im Verfahren – trotz der von ihr eingewendeten starken Schmerzen – aber keine Hinweise bezüglich der Etablierung einer schmerzstillenden Medikation ergeben. So ist weder im eingeholten Gutachten vom 19.04.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/ Hilfsmittel“ ein Schmerzmittel aufgelistet noch ist die Einnahme eines solchen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert. Eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen ist damit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten starken Schmerzen nicht belegt. In Anbetracht der bestehenden Therapieoptionen geht damit das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es ihr aufgrund ihrer Schmerzen nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, schon aus diesem Grund ins Leere. Insoweit nun die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15.05.2024 vorbringt, dass sie seit Jahren nur mehr mit Stützkrücken mobil sei und lediglich eine kurze Wegstrecke von 100 Metern zurücklegen könne und diesbezüglich auch in ihrer Beschwerde vom 11.07.2024 angibt, sie sei auf Stützkrücken angewiesen, ist anzumerken, dass der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 19.04.2024 nachvollziehbar festhielt, dass die Beschwerdeführerin zwar mit einer Krücke erschienen, ihr das Gehen jedoch auch ohne Gehbehelf möglich sei. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit ist weder anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes noch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ausreichend nachvollziehbar. Weiters bringt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 15.05.2024 vor, sie habe zeitweise ein Taubheitsgefühl im linken Vorfuß und könne sich schmerzbedingt nicht aufrichten. Zudem habe sie Kraftlosigkeit in den Beinen, deutliches Hinken, Standunsicherheit, ödematöse Schwellungen an beiden Ober- und Unterschenkeln sowie Einengung des Wirbelkanals und Nervenwurzelirritationen. Eine daraus resultierende höhergradige Funktionseinschränkung kann aber nicht festgestellt werden, insbesondere, da in der Statuserhebung zur persönlichen Untersuchung am 17.04.2024 eine gute Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten dokumentiert ist und der näher genannte Facharzt für Orthopädie in seiner Stellungnahme vom 21.05.2024 zudem bestätigte, die Knieendoprothesen seien gut beweglich und es lägen keine dokumentierten Lockerungszeichen vor. Wie im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 19.04.2024 dokumentiert ist, leidet die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, lumbalen Osteochondrosen und Bandscheibenschäden, hat eine Knieendoprothese beidseits und leidet an Funktionseinschränkungen leichten Grades des venösen und lymphatischen Systems. Eine maßgebliche Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist anhand des erhobenen Gangbildes – wie bereits ausgeführt – aber nicht objektivierbar. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus eine Beeinträchtigung des Gangbildes sowie eine Einschränkung der Gehstrecke vorliegt. Anhand des im Rahmen einer persönlichen neurologischen Untersuchung erhobenen klinischen Fachstatus und der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist jedoch keine Gangbildbeeinträchtigung oder eine Gangunsicherheit in einem Ausmaß nachvollziehbar, welches der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch möglich und zumutbar, zur Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit eine Unterarmstützkrücke zu verwenden; diese stellen eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar.Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus eine Beeinträchtigung des Gangbildes sowie eine Einschränkung der Gehstrecke vorliegt. Anhand des im Rahmen einer persönlichen neurologischen Untersuchung erhobenen klinischen Fachstatus und der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist jedoch keine Gangbildbeeinträchtigung oder eine Gangunsicherheit in einem Ausmaß nachvollziehbar, welches der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch möglich und zumutbar, zur Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit eine Unterarmstützkrücke zu verwenden; diese stellen eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Was nun den mit Eingabe vom 25.07.2024 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten Befund einer näher genannten radiologischen Gruppenpraxis betrifft, so ist festzuhalten, dass der nachgereichte Befund ebenfalls nicht dazu geeignet ist, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen. Der näher genannte Facharzt für Orthopädie führt dazu zwar in seiner Befundergänzung aus, die durchgeführte MRT Untersuchung habe im Vergleich zum Vorbefund eine deutliche Verschlechterung ergeben. Es liege eine absolute Spinalkanalstenose L4/5 sowie eine intraforminale Bandscheibenvorwölbung mit Bedrängung der Nervenwurzel L5 links vor. Zusätzlich komme es durch die Bandscheibenveränderung zu einer Kompression der Wurzel S1 links. All dies führe zu einer deutlichen Gangstörung mit dem Bild der klassischen „Schaufensterkrankheit“. Es wird nicht verkannt, dass der näher genannte Facharzt für Orthopädie ausführt, die Beschwerdeführerin könne nur kurz eine schmerzfreie Gehstrecke bewältigen, jedoch tritt er damit den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Gutachters mangels eines im Befund angegebenen Fachstatus nicht dezidiert entgegen. Zudem ist, wie bereits ausgeführt, festzuhalten, dass eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten starken Schmerzen nicht belegt ist und die Beschwerdeführerin daher auf Schmerzmittel zurückgreifen könnte. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit oder ihrer neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in den persönlichen Untersuchungen und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Die vertretene Beschwerdeführerin legte daher im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 19.04.2024, unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie vom 21.05.2024. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die nächste Haltestelle 500 Meter entfernt sei, was zu weit für sie sei, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen.Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die nächste Haltestelle 500 Meter entfernt sei, was zu weit für sie sei, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 19.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 21.05.2024) nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 19.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 21.05.2024) nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Dieser Beurteilung steht auch der der Beschwerdeführerin im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit der befristet gewährten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – diesem Behindertenpass kam
2 BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser mit Ablauf seiner Befristung am 30.04.2024 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Zudem ist festzuhalten, dass der näher genannte Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in seinem medizinischen Gutachten vom 19.04.2024 nachvollziehbar darlegte, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Besserung aller Leider und insbesondere eine Besserung der Beweglichkeit der Kniegelenke der Beschwerdeführerin vorliege. Dieser Beurteilung steht auch der der Beschwerdeführerin im Vorverfahren befristet ausgestellte Behindertenpass mit der befristet gewährten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – diesem Behindertenpass kam
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser mit Ablauf seiner Befristung am 30.04.2024 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Zudem ist festzuhalten, dass der näher genannte Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in seinem medizinischen Gutachten vom 19.04.2024 nachvollziehbar darlegte, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Besserung aller Leider und insbesondere eine Besserung der Beweglichkeit der Kniegelenke der Beschwerdeführerin vorliege. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits dargelegt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises
VO weder Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 31.05.2024 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO weder Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides vom 31.05.2024 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung trotz entsprechenden Antrags in der Beschwerde nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung trotz entsprechenden Antrags in der Beschwerde nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2296183.1.00
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