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{'item': 'W140 2274474-1'}

Obsah (21)§ 22a§ 35Art. 133Art. 28Art. 18§ 34§ 29§ 5§ 61§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13Artikel 27§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW140 2274474-1 Spruch, W140 2274474-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, versuchte am XXXX illegal in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach erfolgter Zurückweisung der deutschen Behörden übernommen und in weiterer Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, versuchte am römisch 40 illegal in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Am römisch 40 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach erfolgter Zurückweisung der deutschen Behörden übernommen und in weiterer Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Eine EURODAC-Treffermeldung ergab, dass der BF am 02.05.2023 in Kroatien aufgrund seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 04.05.2023 wurde ein Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) an Kroatien gestellt.Eine EURODAC-Treffermeldung ergab, dass der BF am 02.05.2023 in Kroatien aufgrund seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 04.05.2023 wurde ein Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) an Kroatien gestellt. Am XXXX wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und durch die BBU zum Flughafen gebracht, da eine freiwillige Ausreise des BF in die Türkei für den XXXX geplant war. Der BF weigerte sich jedoch am Flughafen in die Türkei auszureisen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Daraufhin wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines am XXXX erlassenen Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – festgenommen und in ein PAZ gebracht.Am römisch 40 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und durch die BBU zum Flughafen gebracht, da eine freiwillige Ausreise des BF in die Türkei für den römisch 40 geplant war. Der BF weigerte sich jedoch am Flughafen in die Türkei auszureisen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Daraufhin wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines am römisch 40 erlassenen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – festgenommen und in ein PAZ gebracht. Mit angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , wurde über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:00 Uhr zugestellt. Mit angefochtenem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag um 15:00 Uhr zugestellt. Am 12.05.2023 fand die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in welcher der BF im Wesentlichen angab, dass seine Eltern und Geschwister in der Türkei leben würden und er im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfüge. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Familie Feinde in der Türkei habe, von welchen er einige Male mit einem Messer verletzt worden sei. Unter seiner Tätowierung trage er eine Wunde. Sie seien jedoch nicht zur Polizei gegangen, da sie keine weiteren Probleme hätten haben wollen. Außerdem sei der BF ein Erdbebenopfer. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei, habe er Angst von seinen Feinden getötet zu werden. Dem BF wurde am 12.05.2023 zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Kroatien führt. Damit wurde dem BF mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte.Dem BF wurde am 12.05.2023 zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Kroatien führt. Damit wurde dem BF mitgeteilt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelte. Mit Schreiben vom 18.05.2023 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF zu. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G vom 22.05.2023, dem BF am selben Tag zugestellt, teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 22.05.2023, dem BF am selben Tag zugestellt, teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 zurückzuweisen. Am 26.05.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dem BF wurde mitgeteilt, dass der Staat Kroatien mit Schreiben vom 18.05.2023

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin-III-VO im Fall des BF zugestimmt habe. Festgehalten wurde, dass seitens des BFA nunmehr geplant sei, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G zurückzuweisen und den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. Dazu gab der BF im Wesentlichen an, dass es keine Gründe gäbe, die dagegensprechen würden, er wolle nur nicht in die Türkei zurück, er sei bereit freiwillig nach Kroatien zu gehen und werde sich einer Überstellung nicht widersetzen. Am 26.05.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dem BF wurde mitgeteilt, dass der Staat Kroatien mit Schreiben vom 18.05.2023

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO im Fall des BF zugestimmt habe.

Festgehalten wurde, dass seitens des BFA nunmehr geplant sei, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. Dazu gab der BF im Wesentlichen an, dass es keine Gründe gäbe, die dagegensprechen würden, er wolle nur nicht in die Türkei zurück, er sei bereit freiwillig nach Kroatien zu gehen und werde sich einer Überstellung nicht widersetzen. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid vom XXXX , mit dem

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde sowie gegen die Anordnung und fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX . In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF bereits seit mehr als 6 Wochen in Schubhaft befinde. Aus dem Wortlaut der Dublin-VO ergebe sich, dass die sechswöchige Frist für die Überstellung ab Zustimmung zum Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch zu berechnen ist. Aus dem Verfahrensgang ergebe sich, dass Rumänien [gemeint: Kroatien] mit 18.05.2023 der Rückübernahme zugestimmt habe. Die sechswöchige Frist sei somit mit XXXX abgelaufen. Die Schubhaft sei spätestens seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Sollte das erkennende Gericht zur Ansicht gelangen, dass gegenständlich die Höchstfrist der zulässigen Schubhaftdauer noch nicht überschritten sei, sei festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht darauf hingewirkt habe, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und die Schubhaft daher rechtswidrig sei. Auch habe dies der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2017 zur GZ. C-60/16 entsprechend bestätigt. Der EuGH lege fest, dass sechs Wochen ausreichend sein müssen, um eine Überstellung vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde bis dato keine inhaltliche Entscheidung im Dublinverfahren erlassen, dies obgleich die belangte Behörde im Schubhaftbescheid diesbezüglich behaupte, dass eine Überstellung nach Kroatien zeitnah erfolgen werde. Aufgrund der bis dato vergangenen Zeit (mehr als 7 Wochen seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am XXXX ) sei dies jedoch erheblich in Frage zu stellen. Der belangten Behörde sei gegenständlich insbesondere vorzuwerfen, dass sie die Erlassung der inhaltlichen Entscheidung im Dublinverfahren nicht mit der gebotenen und angemessenen Raschheit erledige und somit nicht darauf hinwirke, dass die Schubhaft im gegenständlichen Fall so kurz wie möglich sei. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig, da sie nicht vereinbar sei mit den Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 Dublin-VO. Die belangte Behörde gehe vom Vorliegen der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG aus und begründe dies maßgeblich mit der unrechtmäßigen Einreise und erneuten Asylantragstellung in Österreich, sowie den Willen in der EU weiterzureisen. Bei der Weiterreise aus Kroatien nach Österreich handle es sich um einen Umstand einer typischen Dublin-Konstellation, da andernfalls die Dublin-VO überhaupt nicht anwendbar wäre. Das Vorliegen eines Dublin-Sachverhaltes alleine, wie im gegenständlichen Fall, begründe noch keine (erhebliche) Fluchtgefahr. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber*innen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen würden. Jedenfalls würden die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht ausreichen, um im Falle des BF eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Mangels weiterer herangezogener Kriterien für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr sei die Schubhaft auch aus diesem Grund rechtswidrig. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Im Falle des BF würden jedenfalls gelindere Mittel in Betracht kommen, da dieser nach wie vor Unterkunft in einem Grundversorgungsquartier nehmen könne und eine Unterkunftsmöglichkeit habe. Die Schubhaft bedeute für den BF eine außerordentliche psychische Belastung. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie dem BF im Fall des Obsiegens den Ersatz der Eingabegebühr iHv EUR 30,00 zuzusprechen. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Mandatsbescheid vom römisch 40 , mit dem

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde sowie gegen die Anordnung und fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 . In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF bereits seit mehr als 6 Wochen in Schubhaft befinde. Aus dem Wortlaut der Dublin-VO ergebe sich, dass die sechswöchige Frist für die Überstellung ab Zustimmung zum Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch zu berechnen ist. Aus dem Verfahrensgang ergebe sich, dass Rumänien [gemeint: Kroatien] mit 18.05.2023 der Rückübernahme zugestimmt habe. Die sechswöchige Frist sei somit mit römisch 40 abgelaufen. Die Schubhaft sei spätestens seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Sollte das erkennende Gericht zur Ansicht gelangen, dass gegenständlich die Höchstfrist der zulässigen Schubhaftdauer noch nicht überschritten sei, sei festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht darauf hingewirkt habe, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und die Schubhaft daher rechtswidrig sei. Auch habe dies der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.09.2017 zur GZ. C-60/16 entsprechend bestätigt. Der EuGH lege fest, dass sechs Wochen ausreichend sein müssen, um eine Überstellung vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde bis dato keine inhaltliche Entscheidung im Dublinverfahren erlassen, dies obgleich die belangte Behörde im Schubhaftbescheid diesbezüglich behaupte, dass eine Überstellung nach Kroatien zeitnah erfolgen werde. Aufgrund der bis dato vergangenen Zeit (mehr als 7 Wochen seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am römisch 40 ) sei dies jedoch erheblich in Frage zu stellen. Der belangten Behörde sei gegenständlich insbesondere vorzuwerfen, dass sie die Erlassung der inhaltlichen Entscheidung im Dublinverfahren nicht mit der gebotenen und angemessenen Raschheit erledige und somit nicht darauf hinwirke, dass die Schubhaft im gegenständlichen Fall so kurz wie möglich sei. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig, da sie nicht vereinbar sei mit den Vorgaben des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-VO. Die belangte Behörde gehe vom Vorliegen der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG aus und begründe dies maßgeblich mit der unrechtmäßigen Einreise und erneuten Asylantragstellung in Österreich, sowie den Willen in der EU weiterzureisen. Bei der Weiterreise aus Kroatien nach Österreich handle es sich um einen Umstand einer typischen Dublin-Konstellation, da andernfalls die Dublin-VO überhaupt nicht anwendbar wäre. Das Vorliegen eines Dublin-Sachverhaltes alleine, wie im gegenständlichen Fall, begründe noch keine (erhebliche) Fluchtgefahr. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber*innen allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen würden. Jedenfalls würden die von der belangten Behörde dargelegten Umstände nicht ausreichen, um im Falle des BF eine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Mangels weiterer herangezogener Kriterien für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr sei die Schubhaft auch aus diesem Grund rechtswidrig. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Im Falle des BF würden jedenfalls gelindere Mittel in Betracht kommen, da dieser nach wie vor Unterkunft in einem Grundversorgungsquartier nehmen könne und eine Unterkunftsmöglichkeit habe. Die Schubhaft bedeute für den BF eine außerordentliche psychische Belastung. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie dem BF im Fall des Obsiegens den Ersatz der Eingabegebühr iHv EUR 30,00 zuzusprechen. Am XXXX ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte. Noch am selben Tag übermittelte das BFA den Verwaltungsakt.Am römisch 40 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte. Noch am selben Tag übermittelte das BFA den Verwaltungsakt. Der BF wurde am XXXX um 14:40 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Der BF wurde am römisch 40 um 14:40 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist (Spruchpunkt I.).

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61

Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 05.07.2023 erstattete das BFA eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde: „[…] Der Genannte wurde am XXXX am Flughafen XXXX festgenommen. Es war eine freiwillige Rückkehr durch die BBU in die Türkei durch die XXXX geplant. Der Genannte wollte am Flughafen nicht mehr freiwillig ausreisen und wurde von der BBU am Flughafen ohne Boarding Pass zurückgelassen. XXXX versuchte die Boarding Pässe noch rechtzeitg von der BBU übermittelt zu bekommen, alledings wollte der Genannte nach wie vor nicht mehr in die Türkei ausreisen. Über den Genannten wurden die Schubhafthaft verhängt und er stellte einen Antrag auf Internationalen Schutz. Bereits am 04.05.2023 wurde ein Dublin Out Verfahren mit Kroatien eingeleitet. Am 28.06.2023 teilte die XXXX dem BFA XXXX mit, dass erst eine Überstellung geplant werden kann, sobald der Bescheid der XXXX rechtskräftig oder durchführ bar. Am 28.06.2023 wurde dem BFA, XXXX , durch die XXXX , XXXX , per Mail mitgeteilt, dass die Bescheide am Montag den XXXX finalisiert werden würden.Der Genannte wurde am römisch 40 am Flughafen römisch 40 festgenommen. Es war eine freiwillige Rückkehr durch die BBU in die Türkei durch die römisch 40 geplant. Der Genannte wollte am Flughafen nicht mehr freiwillig ausreisen und wurde von der BBU am Flughafen ohne Boarding Pass zurückgelassen. römisch 40 versuchte die Boarding Pässe noch rechtzeitg von der BBU übermittelt zu bekommen, alledings wollte der Genannte nach wie vor nicht mehr in die Türkei ausreisen. Über den Genannten wurden die Schubhafthaft verhängt und er stellte einen Antrag auf Internationalen Schutz. Bereits am 04.05.2023 wurde ein Dublin Out Verfahren mit Kroatien eingeleitet. Am 28.06.2023 teilte die römisch 40 dem BFA römisch 40 mit, dass erst eine Überstellung geplant werden kann, sobald der Bescheid der römisch 40 rechtskräftig oder durchführ bar. Am 28.06.2023 wurde dem BFA, römisch 40 , durch die römisch 40 , römisch 40 , per Mail mitgeteilt, dass die Bescheide am Montag den römisch 40 finalisiert werden würden. […]“ Am 05.07.2023 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom 05.07.2023 zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine EURODAC-Treffermeldung ergab, dass der BF am 02.05.2023 in Kroatien aufgrund seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 04.05.2023 wurde ein Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) an Kroatien gestellt. Mit Schreiben vom 18.05.2023 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF zu. Eine EURODAC-Treffermeldung ergab, dass der BF am 02.05.2023 in Kroatien aufgrund seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 04.05.2023 wurde ein Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) an Kroatien gestellt. Mit Schreiben vom 18.05.2023 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF zu. Für den XXXX war eine freiwillige Ausreise des BF in die Türkei geplant, der BF weigerte sich jedoch am Flughafen in die Türkei auszureisen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Daraufhin wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines am XXXX erlassenen Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – festgenommen und in ein PAZ gebracht.Für den römisch 40 war eine freiwillige Ausreise des BF in die Türkei geplant, der BF weigerte sich jedoch am Flughafen in die Türkei auszureisen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Daraufhin wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines am römisch 40 erlassenen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen – festgenommen und in ein PAZ gebracht. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , wurde über den BF die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde am XXXX , 13:00 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und wurde von XXXX , 15:00 Uhr, bis XXXX , 14:40 Uhr, auf Grundlage des gegenständlichen Mandatsbescheides in Schubhaft angehalten. Am XXXX wurde der BF aufgrund der Erreichung der maximalen Schubhaftdauer aus der Schubhaft entlassen. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde am römisch 40 , 13:00 Uhr, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und wurde von römisch 40 , 15:00 Uhr, bis römisch 40 , 14:40 Uhr, auf Grundlage des gegenständlichen Mandatsbescheides in Schubhaft angehalten. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund der Erreichung der maximalen Schubhaftdauer aus der Schubhaft entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist (Spruchpunkt I.).

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61

Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF verfügte in Österreich über keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkte. Er war nicht legal erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Zudem verfügte er nicht über ausreichende Existenzmittel. Der BF achtete die fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht, war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Akt des BVwG betreffend den BF (GZ: XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei). Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des BVwG bezüglich des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Akt des BVwG betreffend den BF (GZ: römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei). Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des BVwG bezüglich des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister sowie die Anhaltedatei. Die Identität des BF sowie seine türkische Staatsangehörigkeit, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Zur Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit wird ausgeführt, dass keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die nicht im PAZ zu behandeln gewesen wären und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließen, vorlagen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Schubhaft für den BF eine außerordentliche psychische Belastung darstellt. Es konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF haftfähig war und bei ihm keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorlagen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer bzw. psychiatrischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft. Dass eine EURODAC-Treffermeldung ergab, dass der BF am 02.05.2023 in Kroatien aufgrund seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde und das BFA am 04.05.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien gerichtet hat sowie Kroatien der Wiederaufnahme mit Schreiben vom 18.05.2023 zugestimmt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Schubhaftbescheid vom XXXX liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung des BF im Stande der Schubhaft sowie zu seiner Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Der Bescheid des BFA vom 04.07.2023 mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist, liegt im Akt ein.Dass eine EURODAC-Treffermeldung ergab, dass der BF am 02.05.2023 in Kroatien aufgrund seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde und das BFA am 04.05.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien gerichtet hat sowie Kroatien der Wiederaufnahme mit Schreiben vom 18.05.2023 zugestimmt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Schubhaftbescheid vom römisch 40 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung des BF im Stande der Schubhaft sowie zu seiner Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Der Bescheid des BFA vom 04.07.2023 mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig ist, liegt im Akt ein. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Dass der BF über keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, er nicht erwerbstätig, nicht selbsterhaltungsfähig und in Österreich beruflich nicht verankert war und auch über keinen gesicherten Wohnsitz und ausreichende Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Gerichtsakt. Der BF gab in seiner Einvernahme am 26.05.2023 an, dass er in Italien einen Onkel, eine Tante und Cousins und in Deutschland einen Onkel und mehrere Cousins habe, zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis jeglicher Art bestehe, sonst habe er in der EU und in Österreich niemanden und lebe auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch beantwortete der BF die Frage, inwiefern eine Außerlandesbringung in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, mit „gar nicht“. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der kein verfügbarer Geldbetrag hervorgeht. Dass der BF die fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht achtete, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig war, ergibt sich aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, kam der BF einer unterstützten freiwilligen Rückkehr nicht nach und weigerte sich am Flughafen in die Türkei auszureisen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden., 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX 3.1. Zu A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 1, 2 und 28 Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel eins, 2 und 28 Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

  1. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  2. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.,

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Gegenstand (Dublin III-VO) Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“). Definitionen (Dublin III-VO) Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […] n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Haft (Dublin III-VO) Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28,
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden. Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (vgl. VwGH vom 08.11.2022, Ra 2020/21/0314, mwN).Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden. Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. vergleiche VwGH vom 08.11.2022, Ra 2020/21/0314, mwN). Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde in Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF nach Kroatien angehalten. Mit einer Überstellung des BF war insofern zu rechnen, da Kroatien mit Schreiben vom 18.05.2023 der Wiederaufnahme des BF zustimmte.Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft

Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wurde in Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF nach Kroatien angehalten. Mit einer Überstellung des BF war insofern zu rechnen, da Kroatien mit Schreiben vom 18.05.2023 der Wiederaufnahme des BF zustimmte.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG zu berücksichtigen. Das BFA ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c). Der BF hat sowohl in Österreich als auch in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt, versuchte nach Deutschland weiterzureisen und es war wahrscheinlich, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigteDas BFA ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Der BF hat sowohl in Österreich als auch in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt, versuchte nach Deutschland weiterzureisen und es war wahrscheinlich, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte Bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA hat zutreffend ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügte. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und hatte keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügte er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA hat zutreffend ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügte. Er übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und hatte keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügte er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a bis c und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a bis c und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig war, da er aufgegriffen wurde als er nach Deutschland weiterreisen wollte und zuvor illegal durch Österreich reiste. Der BF war offensichtlich an einem Aufenthalt in Österreich nicht interessiert und hat sich seinem Asylverfahren in Kroatien entzogen. Auch seiner geplanten freiwilligen Ausreise ist der BF nicht nachgekommen. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten sozialen, familiären, beruflichen und sozialen Anknüpfungspunkte. Wie schon das BFA ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kam schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie einer periodischen Meldeverpflichtung konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die fremdenrechtlichen Bestimmungen, indem er nach Deutschland weiterreisen wollte und zuvor illegal durch Österreich reiste. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Kroatien entzogen. Auch seiner geplanten freiwilligen Ausreise ist der BF nicht nachgekommen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kam schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie einer periodischen Meldeverpflichtung konnte nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die fremdenrechtlichen Bestimmungen, indem er nach Deutschland weiterreisen wollte und zuvor illegal durch Österreich reiste. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Kroatien entzogen. Auch seiner geplanten freiwilligen Ausreise ist der BF nicht nachgekommen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl von erheblicher Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Anhaltung in Schubhaft – Sicherung der Überstellung des BF nach Kroatien – erfüllt hätte. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX war daher

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Artikel 28 Dublin-III-VO als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28 Dublin-III-VO als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu A) – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX 3.
  2. Zu A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 In der Entscheidung vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0005, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art. 27Abs.

3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (vgl. EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16).“In der Entscheidung vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0005, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „"Art". 28 Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen vergleiche EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16).“ In der Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reicht es aus, dass ein Bescheid, mit dem unter einem die Außerlandesbringung des Fremden aus dem Bundesgebiet angeordnet wurde, vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist die Überstellung nämlich iSd. Art. 27 Abs. 3 lit. b der Dublin III-VO "automatisch" ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft ist demnach ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO) weggefallen ist (vgl. EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeigt, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen.“In der Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Für die Maßgeblichkeit der sechswöchigen Frist nach dem zweiten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO reicht es aus, dass ein Bescheid, mit dem unter einem die Außerlandesbringung des Fremden aus dem Bundesgebiet angeordnet wurde, vor Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall der genannten Bestimmung der Dublin III-VO erlassen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist die Überstellung nämlich iSd. Artikel 27, Absatz 3, Litera b, der Dublin III-VO "automatisch" ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist es evident, dass unter der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs auch der Durchführungsaufschub während der Rechtsmittelfrist zu verstehen ist. Die Dauer einer zulässigen Haft ist demnach ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (oder der Überprüfung nach Artikel 27, Absatz 3, der Dublin III-VO) weggefallen ist vergleiche EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Dabei sind Haftzeiten, die ein Fremder bis zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung in Schubhaft verbracht hat, nicht auf die zweite Sechswochenfrist anzurechnen. Sonst könnte in einem Fall, in dem die betroffene Person erst nach mehreren Wochen in Haft den Rechtsbehelf eingelegt oder die Überprüfung beantragt hat, eine mögliche Verkürzung der zweiten in Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO festgelegten Frist um die Tage, die die Person bereits in Haft war, der zuständigen Behörde in der Praxis jegliche Möglichkeit nehmen, die Überstellung durchzuführen, bevor sie die Haft beendet hat, und sie somit daran hindern, von der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit, die betreffende Person zur Abwehr einer erheblichen Fluchtgefahr in Haft zu nehmen, wirksam Gebrauch zu machen (siehe EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16). Die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen zeigt, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, ein solcher Zeitraum könnte erforderlich sein, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen, sodass die Mitgliedstaaten in beiden in Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 genannten Fällen über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen sollen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen.“ Die in Art. 28 Abs. 4 der Dublin III-VO angesprochene Aufnahmerichtlinie enthält in ihrem Art. 8 Abs. 3 jene Gründe, aus denen ein Asylwerber in Haft genommen werden darf.

der lit. f dieses Absatzes ist das u. a. dann der Fall, wenn die Haftnahme mit Art. 28 der Dublin III-VO in Einklang steht.Die in Artikel 28, Absatz 4, der Dublin III-VO angesprochene Aufnahmerichtlinie enthält in ihrem Artikel 8, Absatz 3, jene Gründe, aus denen ein Asylwerber in Haft genommen werden darf.

der Litera f, dieses Absatzes ist das u. a. dann der Fall, wenn die Haftnahme mit Artikel 28, der Dublin III-VO in Einklang steht. Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Art. 27Abs.

3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 12 und 14).An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010, Rn. 12 und 14). Insoweit enthält die Dublin III-VO also zeitliche Grenzen für die Anhaltung in Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen.Insoweit enthält die Dublin III-VO also zeitliche Grenzen für die Anhaltung in Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen. Da Kroatien am 18.05.2023 innerhalb von zwei Wochen ab Stellung des österreichischen Wiederaufnahmegesuchs zugestimmt hat, ist es zur ausdrücklichen Annahme dieses Gesuchs gekommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF bereits in Schubhaft, weshalb die sechswöchige Überstellungs- bzw. Haftfrist nach Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3 und 4 Dublin III-VO mit 18.05.2023 zu laufen begonnen hatte (siehe EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, Rn. 39). Im vorliegenden Fall ist der Bescheid des BFA, mit dem ohne in die Sache einzutreten der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist, erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall des Art. 28 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Dublin III-VO ergangen. Somit liegen maßgebliche ins Gewicht fallende „Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren“ vor, die „nicht dem Antragsteller zuzurechnen“ sind und die die Haft als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0005).Da Kroatien am 18.05.2023 innerhalb von zwei Wochen ab Stellung des österreichischen Wiederaufnahmegesuchs zugestimmt hat, ist es zur ausdrücklichen Annahme dieses Gesuchs gekommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF bereits in Schubhaft, weshalb die sechswöchige Überstellungs- bzw. Haftfrist nach Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 und 4 Dublin III-VO mit 18.05.2023 zu laufen begonnen hatte (siehe EuGH 13.9.2017, Amayry, C-60/16, Rn. 39). Im vorliegenden Fall ist der Bescheid des BFA, mit dem ohne in die Sache einzutreten der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist, erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist nach dem ersten Fall des Artikel 28, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Dublin III-VO ergangen. Somit liegen maßgebliche ins Gewicht fallende „Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren“ vor, die „nicht dem Antragsteller zuzurechnen“ sind und die die Haft als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen vergleiche VwGH vom 29.05.2018, Ro 2018/21/0005). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu A) – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.3. Zu A) – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. , VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Der BF hat sowohl gegen die Anhaltung in Schubhaft als auch gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben und stellte einen Antrag auf Kostenersatz iHv EUR 30,00. Das BFA stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Sowohl der BF als auch das BFA sind hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Da keine der beiden Parteien vollständig obsiegte, war der Antrag des BF auf Kostenersatz

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Der BF hat sowohl gegen die Anhaltung in Schubhaft als auch gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben und stellte einen Antrag auf Kostenersatz iHv EUR 30,00. Das BFA stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Sowohl der BF als auch das BFA sind hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Da keine der beiden Parteien vollständig obsiegte, war der Antrag des BF auf Kostenersatz

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde Parteiengehör gewährt. 3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W140.2274474.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.