← Österreich

{'item': 'W141 2300245-1'}

Obsah (13)§§ 7Artikel 133§ 12Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 5§ 49§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW141 2300245-1 Spruch, W141 2300245-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 7und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2024.“„Aufgrund Ihres Antrags vom 13.08.2024 gebührt Ihnen

Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2024.“ B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2024 wurde

§§ 7und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes „vom 01.09.2024“ (gemeint: ab 01.09.2024, geltend gemacht mit Antrag vom 13.08.2024) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2024 wurde

Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes „vom 01.09.2024“ (gemeint: ab 01.09.2024, geltend gemacht mit Antrag vom 13.08.2024) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung der vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. XXXX die Beschäftigung bei der Fa. XXXX bis 31.08.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§471 f ff ASVG) unterlegen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX nicht beendet und gelten daher

§ 12Abs. 3 lit. h Alv

G nicht als arbeitslos.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung der vollversicherten Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 die Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 bis 31.08.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§471 f ff ASVG) unterlegen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Dienstverhältnis bei der Fa. römisch 40 nicht beendet und gelten daher

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlvG nicht als arbeitslos.

  1. Gegen den Bescheid vom 09.09.2024 richtete sich die am 12.09.2024 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte sie aus, dass sie Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, die Anwartschaft erfülle und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft sei. Sie sei arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h sei nicht einschlägig, da sie keine Beschäftigung bei demselben Dienstgeber aufgenommen habe.Darin führte sie aus, dass sie Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, die Anwartschaft erfülle und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft sei. Sie sei arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, sei nicht einschlägig, da sie keine Beschäftigung bei demselben Dienstgeber aufgenommen habe. Ihr sei von der belangten Behörde lediglich mitgeteilt worden, dass die „Höchstverdienstsumme“ von € 518,44 nicht überschritten werden dürfe, was mit den von ihr in Verdienst gebrachten € 215,00 auch nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe sie die geringfügige Stelle nunmehr mit Wirksamkeit 07.09.2024 gekündigt. Da sie kein Fehlverhalten ihrerseits erkennen könne, ersuche sie, ihren Antrag erneut zu prüfen.
  2. Mittels Beschwerdevorlage vom 04.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 28.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass ein eindeutiger und unstrittiger Sachverhalt vorliege und nach Ansicht der belangten Behörde daher eine reine Rechtsfrage zu klären sei, deren Lösung auch grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, da zur neuen Rechtslage und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungen noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiere. Aktuell seien zur gegenständlichen Thematik bereits außerordentliche Revisionen beim VwGH anhängig. Aufgrund einer neuerlichen Antragstellung am 10.9.2024 nach der kurzfristigen Beendigung der Beschäftigung bei der Firma XXXX habe die belangte Behörde bereits per Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 11.9.2024 Arbeitslosengeld ab dem 10.9.2024 zuerkannt, gehe jedoch im Sinne der obigen Ausführungen nicht davon aus, dass während der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX Arbeitslosigkeit vorgelegen sei.Aufgrund einer neuerlichen Antragstellung am 10.9.2024 nach der kurzfristigen Beendigung der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 habe die belangte Behörde bereits per Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 11.9.2024 Arbeitslosengeld ab dem 10.9.2024 zuerkannt, gehe jedoch im Sinne der obigen Ausführungen nicht davon aus, dass während der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 Arbeitslosigkeit vorgelegen sei. Die belangte Behörde übermittle beiliegend auch eine Durchführungsweisung des BMAW zur gegenständlich strittigen Rechtsfrage, die zwar allenfalls als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren sein könnte, aber jedenfalls zu keinem Zeitpunkt kundgemacht und daher lediglich behördenintern zu berücksichtigen sei. Da sich aus der Durchführungsweisung jedoch faktisch die Rechtsansicht des der belangten Behörde ergebe, werde die Durchführungsweisung beiliegend zur ergänzenden Information übermittelt.
  3. Am 04.10.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Eingabe vom 13.12.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass sie aufgrund der rezenten Judikatur zur Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103) davon ausgehe, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der XXXX zu keinem Ausschluss der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führe.
  5. Mit Eingabe vom 13.12.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass sie aufgrund der rezenten Judikatur zur Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103) davon ausgehe, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der römisch 40 zu keinem Ausschluss der Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG führe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat keine Sorgepflichten.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat keine Sorgepflichten. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.08.2024 beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.08.2024 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte beschäftigt. Darüber hinaus befand sie sich im Zeitraum vom 23.08.2024 bis zum 07.09.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis als Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX . Für diese Tätigkeit war ein monatliches Entgelt in Höhe von € 215,00 vereinbart. Das von ihr tatsächlich bezogene Entgelt überstieg diesen Betrag nicht und lag jedenfalls unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 518,44.Darüber hinaus befand sie sich im Zeitraum vom 23.08.2024 bis zum 07.09.2024 in einem geringfügigen Dienstverhältnis als Arbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 . Für diese Tätigkeit war ein monatliches Entgelt in Höhe von € 215,00 vereinbart. Das von ihr tatsächlich bezogene Entgelt überstieg diesen Betrag nicht und lag jedenfalls unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 518,
  7. Am 13.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin aufgrund des bevorstehenden Endes ihres Dienstverhältnisses zum Dienstgeber XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.Am 13.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin aufgrund des bevorstehenden Endes ihres Dienstverhältnisses zum Dienstgeber römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ab dem 01.09.2024 war sie bereit, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen sowie gewillt und in der Lage, zumutbare Beschäftigungsangebote anzunehmen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 13.08.2024 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Ihr Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX wurde während seines Bestehens im Wesentlichen unverändert fortgeführt und hat keine maßgebende Änderung im Hinblick auf die Entgelthöhe oder den Arbeitsumfang erfahren. Aufgrund der Rechtsansicht der belangten Behörde kündigte die Beschwerdeführerin jedoch dieses Dienstverhältnis mit Wirksamkeit 07.09.2024, um Arbeitslosengeld beziehen zu können.Ihr Dienstverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 wurde während seines Bestehens im Wesentlichen unverändert fortgeführt und hat keine maßgebende Änderung im Hinblick auf die Entgelthöhe oder den Arbeitsumfang erfahren. Aufgrund der Rechtsansicht der belangten Behörde kündigte die Beschwerdeführerin jedoch dieses Dienstverhältnis mit Wirksamkeit 07.09.2024, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Mit Wirksamkeit 10.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld, dem die belangte Behörde mittels Leistungsmitteilung vom 11.09.2024 entsprach. Hierin wurde ihr ab 10.09.2024 auf Basis einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.457,90 Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 45,51 zugesprochen. Seit 08.10.2024 ist die Beschwerdeführerin wieder beim Dienstgeber XXXX als Arbeiterin geringfügig beschäftigt. Seither hat die Beschwerdeführerin keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.Seit 08.10.2024 ist die Beschwerdeführerin wieder beim Dienstgeber römisch 40 als Arbeiterin geringfügig beschäftigt. Seither hat die Beschwerdeführerin keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  8. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 11.10.2024, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Konkrete Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung dieses Dienstverhältnisses zum Dienstgeber XXXX ergaben sich nicht. Insbesondere lagen

dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine maßgeblichen Änderungen des Entgelts vor und wäre insbesondere aufgrund des im Antragszeitpunkt lediglich überaus kurzen Bestehens auch gar nicht damit zu rechnen, dass sich bereits maßgebliche Änderungen ergeben hätten. Die von ihr im Monat August bezogenen € 76,28 für während des Zeitraums 23.08.2024 bis 31.08.2024 entsprechen (anteilig) auch dem von ihr angegebenen Monatsentgelt in Höhe von € 215,00.Konkrete Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung dieses Dienstverhältnisses zum Dienstgeber römisch 40 ergaben sich nicht. Insbesondere lagen

dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger keine maßgeblichen Änderungen des Entgelts vor und wäre insbesondere aufgrund des im Antragszeitpunkt lediglich überaus kurzen Bestehens auch gar nicht damit zu rechnen, dass sich bereits maßgebliche Änderungen ergeben hätten. Die von ihr im Monat August bezogenen € 76,28 für während des Zeitraums 23.08.2024 bis 31.08.2024 entsprechen (anteilig) auch dem von ihr angegebenen Monatsentgelt in Höhe von € 215,

  1. Die Feststellungen zu ihren Sorgepflichten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragsstellung. Der Antrag auf Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin, gestellt mit Wirksamkeit 13.08.2024, liegt im Verfahrensakt auf. Wenn die belangte Behörde im Bescheid auf den Antrag „vom 01.09.2024“ Bezug nimmt, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, wie auch in der Beschwerdevorlage angegeben wurde, da offensichtlich über den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.09.2024 abgesprochen wurde. Es bestehen daher keine Zweifel darüber, dass nur der Antrag vom 13.08.2024 gemeint sein konnte, zumal die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen weiteren Antrag gestellt hatte. Ihr in weiterer Folge mit Wirksamkeit 10.09.2024 elektronisch gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld sowie auch die Leistungsmitteilung vom 11.09.2024, mit der dem Antrag entsprochen wurde, liegen ebenfalls im Verfahrensakt auf. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, welcher sich bereits aus dem Verfahrensakt ergibt, von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten wurde und dieser daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, dass dem Antrag vom 13.08.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.09.2024 keine Folge gegeben wurde.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen

§ 49Abs.

2 ASVG gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen

Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gebührt.

§ 14Abs. 1 Al

VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Abs. 2 ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Absatz 2, ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen steht somit unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 01.09.2024 die Anwartschaft erfüllt, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Strittig ist somit lediglich, ob Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG vorliegt sowie insbesondere, ob im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG aufgrund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin zur XXXX zur Anwendung gelangt.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen steht somit unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 01.09.2024 die Anwartschaft erfüllt, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Strittig ist somit lediglich, ob Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG vorliegt sowie insbesondere, ob im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG aufgrund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin zur römisch 40 zur Anwendung gelangt.

§ 12Abs. 1 ist arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs.

3 lit. h gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wenn er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wenn er beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.

  1. i)eingefügte Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138).Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege vergleiche VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138). § 1 Abs. 4 AlVG, in der bis 30.03.2024 gültigen Fassung, lautete:Paragraph eins, Absatz 4, AlVG, in der bis 30.03.2024 gültigen Fassung, lautete: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“ Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 139/1997, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft trat.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, als verfassungswidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft trat. § 1 Abs. 4 AlVG, in der gültigen Fassung, lautet nunmehr:Paragraph eins, Absatz 4, AlVG, in der gültigen Fassung, lautet nunmehr: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“ Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr § 5 Abs. 2 ASVG sondern § 5 ASVG anzuwenden, was zur Folge hat, dass seit 01.04.2024 auch Beschäftigte, die aus mehr als einer Beschäftigung insgesamt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG erzielen, für den Zeitraum der Überschneidung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden und der Versicherungspflicht unterliegen.Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sondern Paragraph 5, ASVG anzuwenden, was zur Folge hat, dass seit 01.04.2024 auch Beschäftigte, die aus mehr als einer Beschäftigung insgesamt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielen, für den Zeitraum der Überschneidung in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden und der Versicherungspflicht unterliegen. Vorauszuschicken ist, dass die endgültige Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab

  1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist (vgl. VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).Vorauszuschicken ist, dass die endgültige Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab
  2. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden als (nicht verlautbarte) Verwaltungsanweisung keine Rechtswirksamkeit nach außen entfaltet, sodass ihr kein normativer Charakter beizumessen ist vergleiche VwGH, 17.09.1996, 94/95/0071, VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Die genannte Durchführungsweisung enthält zu § 12 Abs. 3 lit. h auf dessen Seiten 7 ff nachstehende Bestimmungen:Die genannte Durchführungsweisung enthält zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, auf dessen Seiten 7 ff nachstehende Bestimmungen: „

§ 12Abs. 1 Z 1 und 3 Al

VG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In § 12 Abs. 3 wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). § 12 Abs. 1 umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach § 12 Abs 3 lit h AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). § 12 Abs. 6 gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des § 12, also der Verknüpfung von Abs. 1 und Abs. 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Abs. 1 die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt.„

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AlVG ist Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird und somit alle Beschäftigungen beendet wurden. In Paragraph 12, Absatz 3, wird diese Voraussetzung konkretisiert („insbesondere“). Paragraph 12, Absatz eins, umfasst grundsätzlich auch bestehende geringfügige Dienstverhältnisse, wobei für diese Erleichterungen nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gelten (diese sind nur beim bisherigen Dienstgeber im ersten Monat nach Beendigung der Vollversicherung schädlich). Paragraph 12, Absatz 6, gilt somit nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Anzumerken ist weiters, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des Paragraph 12,, also der Verknüpfung von Absatz eins und Absatz 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Absatz eins, die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlangt. Folglich kommt auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“Folglich kommt auch Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat kann beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn der Monatsfrist wird auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen gfg DV bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden gfg DV abgestellt.“ Auf Seite 8 der Durchführungsweisung wird nachstehende Konstellation beispielhaft genannt:„Beispiel 10:Auf Seite 8 der Durchführungsweisung wird nachstehende Konstellation beispielhaft genannt:, „Beispiel 10: Person bezieht seit 1.

  1. ALG Person arbeitet seit 1.
  2. geringfügig (= DV 1) AMS vermittelt ein (vollversichertes) DV (= DV 2), welches die Person am 03.
  3. annimmt. Der Dienstgeber löst dieses DV 2 noch innerhalb der Probezeit per 20.
  4. Für den Zeitraum des Zusammentreffens des geringfügigen DV 1 mit dem vollversicherten DV 2 im Oktober (somit vom 3.
  5. bis 20.10.) besteht für das geringfügige DV eine Vollversicherung (einschließlich ALV-Pflichtversicherung). Für das geringfügige, vom 3.
  6. bis 20.10 arbeitslosenversicherte DV bedeutet dies, dass es infolge § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu beenden ist und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden kann. Die Einmonatsfrist lief dabei ab Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht des DV 1 von 21.
  7. bis 20.11., somit könnte das geringfügige DV 1 mit 21.
  8. wiederaufgenommen werden.Für das geringfügige, vom 3.
  9. bis 20.10 arbeitslosenversicherte DV bedeutet dies, dass es infolge Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu beenden ist und frühestens einen Monat später wieder begonnen werden kann. Die Einmonatsfrist lief dabei ab Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht des DV 1 von 21.
  10. bis 20.11., somit könnte das geringfügige DV 1 mit 21.
  11. wiederaufgenommen werden. Bei Beendigung des geringfügigen DV vonseiten des DN ist keine Sperrfrist (§ 11) zu verhängen, da dies aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Erlangung des Arbeitslosengeldes als Existenzsicherung) geschieht.“Bei Beendigung des geringfügigen DV vonseiten des DN ist keine Sperrfrist (Paragraph 11,) zu verhängen, da dies aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Erlangung des Arbeitslosengeldes als Existenzsicherung) geschieht.“ Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde – soweit ersichtlich einheitlich – judiziert, dass die in der genannten Durchführungsweisung dargelegte Vorgehensweise nicht mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen und daher rechtswidrig ist (siehe erstmals bereits BVwG 11.07.2024, W141 2293095-1). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, wurde diese Rechtsauffassung bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichthof in dieser Entscheidung dargelegt hat, bedeutet die Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  12. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom
  13. April 2024 eben nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Demnach steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit weiterhin grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

§ 12Abs. 1 Z 1 Al

VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, wurde diese Rechtsauffassung bestätigt. Wie der Verwaltungsgerichthof in dieser Entscheidung dargelegt hat, bedeutet die Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom
  2. April 2024 eben nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Demnach steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit weiterhin grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung

der zitierten Entscheidung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung

der zitierten Entscheidung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Dies wird auch durch teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.

  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).Dies wird auch durch teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte). Die in der Durchführungsweisung dargelegte Vorgehensweise ist somit rechtswidrig. Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX stand daher der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Somit liegt Arbeitslosigkeit seit 01.09.2024 vor.Die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber römisch 40 stand daher der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Somit liegt Arbeitslosigkeit seit 01.09.2024 vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde wird der Beschwerdeführerin für jene Zeiträume ab dem 01.09.2024 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zuzuerkennen haben, über welche noch nicht mit einer weiteren Leistungsmitteilung bzw. einem weiteren Bescheid abgesprochen wurde. Soweit ersichtlich, betrifft dies gegenständlich jedenfalls den Zeitraum 01.09.2024 bis 09.09.2024. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt in keinerlei Hinsicht strittig war und somit eine reine Rechtsfrage zu lösen war, nämlich insbesondere, inwieweit das das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 eine geänderte Auslegung des § 12 Abs. 3 lit. h erfordert. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt in keinerlei Hinsicht strittig war und somit eine reine Rechtsfrage zu lösen war, nämlich insbesondere, inwieweit das das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023 eine geänderte Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, erfordert. Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher, wie ausgeführt, ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde durch die zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ergangene Judikatur bereits hinreichend geklärt. Die genannte Bestimmung blieb durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, gänzlich unberührt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nunmehr bestätigt hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage wurde durch die zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ergangene Judikatur bereits hinreichend geklärt. Die genannte Bestimmung blieb durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022, gänzlich unberührt, wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nunmehr bestätigt hat. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es somit an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2300245.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.