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{'item': 'W142 2262246-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW142 2262246-1 Spruch, W142 2262246-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am folgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Als Name des BF wurde XXXX protokolliert. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in XXXX ), Somalia geboren. Sein Hauptwohnsitz sei ebenso in XXXX . Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und gehöre dem Clan der Bimaal (alternative Schreibweisen: Biyomaal, Biyamal, Bimal) an. Sein Vater und seine Mutter seien bereits verstorben. Er habe eine Schwester, diese sei 18 Jahre alt und lebe in Somalia. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2020 gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates die EU als Reiseziel gehabt. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Er habe bei der Ausreise keinen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Zur Reiseroute führte er aus, er habe sich ein Jahr in der Türkei, in Griechenland sowie Nordmazedonien nur zur Durchreise und für ca. fünf Monate in Serbien aufgehalten. Danach sei er durch unbekannte Länder bis nach Österreich gekommen. Er habe keinen Behördenkontakt gehabt. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weil er hier Freunde habe. Die Reise habe sein Onkel unter Zuhilfenahme von Schleppern organisiert. Über die Kosten könne der BF keine Angaben machen.
  3. Am folgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Als Name des BF wurde römisch 40 protokolliert. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in römisch 40 ), Somalia geboren. Sein Hauptwohnsitz sei ebenso in römisch 40 . Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und gehöre dem Clan der Bimaal (alternative Schreibweisen: Biyomaal, Biyamal, Bimal) an. Sein Vater und seine Mutter seien bereits verstorben. Er habe eine Schwester, diese sei 18 Jahre alt und lebe in Somalia. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Februar 2020 gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates die EU als Reiseziel gehabt. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Er habe bei der Ausreise keinen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Zur Reiseroute führte er aus, er habe sich ein Jahr in der Türkei, in Griechenland sowie Nordmazedonien nur zur Durchreise und für ca. fünf Monate in Serbien aufgehalten. Danach sei er durch unbekannte Länder bis nach Österreich gekommen. Er habe keinen Behördenkontakt gehabt. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weil er hier Freunde habe. Die Reise habe sein Onkel unter Zuhilfenahme von Schleppern organisiert. Über die Kosten könne der BF keine Angaben machen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor (aus Niederschrift übernommen): „Ich habe Somalia verlassen, weil Al Shabaab kontrollieren mein Dorf und sie wollten mich rekrutieren. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragsstellung.“ Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, sagte der BF: „keine“.
  4. Am 24.05.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, gesund zu sein. Weiters führte er zum Besitz von persönlichen Dokumenten befragt aus, er habe nie einen Reisepass oder ID-Karte besessen. Sein Name laute jedoch XXXX . Dieser setze sich aus den Namen seines Vaters und Opas zusammen.Sein Name laute jedoch römisch 40 . Dieser setze sich aus den Namen seines Vaters und Opas zusammen. Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er sei in XXXX , Lower Shabelle, Somalia geboren. Das Dorf sei ca. drei Stunden mit dem Auto von Marka und ca. vier Stunden mit dem Auto von Afgoye entfernt. Der BF gehöre dem Clan Dir, Sub Clan Bimaal an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Clan sei in der Landwirtschaft tätig und hauptsächlich in Lower Shabelle vertreten, jedoch auch in Galgudug, Mudug und Lower Juba. Der Clan stelle einen Minderheitenclan dar und habe zwei Probleme, einerseits Al Shabaab, andererseits andere Gruppen. Verfolgt würden jedoch meist nur Frauen werden, er selbst nicht. Unterstützung würde er bei Problemen zwar nicht direkt vom Clan Bimaal, jedoch von einer Untergruppe, den Ismiin, erhalten. Er habe zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits sowie zwei Tanten väterlicherseits in Somalia, zudem auch zwei Cousins bzw. Cousinen. Diese leben teils in Mogadischu, teils in Marka sowie XXXX . Kontakt habe er seit seiner Ausreise keinen mehr.Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er sei in römisch 40 , Lower Shabelle, Somalia geboren. Das Dorf sei ca. drei Stunden mit dem Auto von Marka und ca. vier Stunden mit dem Auto von Afgoye entfernt. Der BF gehöre dem Clan Dir, Sub Clan Bimaal an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Clan sei in der Landwirtschaft tätig und hauptsächlich in Lower Shabelle vertreten, jedoch auch in Galgudug, Mudug und Lower Juba. Der Clan stelle einen Minderheitenclan dar und habe zwei Probleme, einerseits Al Shabaab, andererseits andere Gruppen. Verfolgt würden jedoch meist nur Frauen werden, er selbst nicht. Unterstützung würde er bei Problemen zwar nicht direkt vom Clan Bimaal, jedoch von einer Untergruppe, den Ismiin, erhalten. Er habe zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits sowie zwei Tanten väterlicherseits in Somalia, zudem auch zwei Cousins bzw. Cousinen. Diese leben teils in Mogadischu, teils in Marka sowie römisch 40 . Kontakt habe er seit seiner Ausreise keinen mehr. Der BF sei sieben Jahre in die Koranschule gegangen. Die Jahre vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus gelebt und in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet. Das Haus habe zwei Zimmer, eine Küche und eine Toilette gehabt. Die Familie habe vom Verkauf der Produkte aus der Landwirtschaft gut leben können. Zu seiner Familie befragt gab der BF an, seine Eltern seien verstorben. Als er in Traiskirchen angekommen sei, habe er eine telefonische Nachricht erhalten, dass auch seine Schwester mittlerweile verstorben sei. Er habe selbst kein Telefon, aber ein Freund den er in Traiskirchen kennengelernt habe, habe ihm das Telefon geborgt. Dieser Freund habe seine Schwester ebenso, aus Mogadischu, gekannt. Seine Schwester sei zuvor nach Mogadischu gegangen und habe den Freund dort kennengelernt. Sie habe 2017 mit der Schule begonnen und sei fünf Jahre dort gewesen. Sie habe in dieser Zeit bei der Tante mütterlicherseits in Mogadischu gelebt. Die Verwandten mütterlicherseits würden dort leben Den Namen des Freundes kenne er jedoch nicht. Nachgefragt, wieso er den Namen des Freundes nicht kenne, gab der BF an, in Traiskirchen seien viele Leute gewesen, sie seien gemeinsam in Quarantäne gewesen. Nochmals nachgefragt gab der BF an, der Freund heiße XXXX . Sie hätten während eines Gespräches herausgefunden, dass dieser seine Schwester kenne. Nachgefragt, wie die Schwester verstorben sei brachte der BF vor, Al Shabaab habe seine Schwester angerufen und gefragt, wo der BF sei. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wisse und dann habe Al Shabaab sie erschossen. Nachgefragt, wie Al Shabaab die Schwester erschießen konnte, wenn sie telefoniert hätten, gab der BF an, jeder kenne Al Shabaab, die hätten telefoniert.Der BF sei sieben Jahre in die Koranschule gegangen. Die Jahre vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus gelebt und in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet. Das Haus habe zwei Zimmer, eine Küche und eine Toilette gehabt. Die Familie habe vom Verkauf der Produkte aus der Landwirtschaft gut leben können. Zu seiner Familie befragt gab der BF an, seine Eltern seien verstorben. Als er in Traiskirchen angekommen sei, habe er eine telefonische Nachricht erhalten, dass auch seine Schwester mittlerweile verstorben sei. Er habe selbst kein Telefon, aber ein Freund den er in Traiskirchen kennengelernt habe, habe ihm das Telefon geborgt. Dieser Freund habe seine Schwester ebenso, aus Mogadischu, gekannt. Seine Schwester sei zuvor nach Mogadischu gegangen und habe den Freund dort kennengelernt. Sie habe 2017 mit der Schule begonnen und sei fünf Jahre dort gewesen. Sie habe in dieser Zeit bei der Tante mütterlicherseits in Mogadischu gelebt. Die Verwandten mütterlicherseits würden dort leben Den Namen des Freundes kenne er jedoch nicht. Nachgefragt, wieso er den Namen des Freundes nicht kenne, gab der BF an, in Traiskirchen seien viele Leute gewesen, sie seien gemeinsam in Quarantäne gewesen. Nochmals nachgefragt gab der BF an, der Freund heiße römisch 40 . Sie hätten während eines Gespräches herausgefunden, dass dieser seine Schwester kenne. Nachgefragt, wie die Schwester verstorben sei brachte der BF vor, Al Shabaab habe seine Schwester angerufen und gefragt, wo der BF sei. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wisse und dann habe Al Shabaab sie erschossen. Nachgefragt, wie Al Shabaab die Schwester erschießen konnte, wenn sie telefoniert hätten, gab der BF an, jeder kenne Al Shabaab, die hätten telefoniert. Der BF gab weiter an, auch seine Eltern seien von Al Shabaab getötet worden. Al Shabaab sei zu den Eltern gekommen und hätte den BF mitnehmen wollen. Seine Eltern hätten da nicht gewollt und ihn deshalb nach Mogadischu geschickt. Das sei am 10.01.2020 gewesen. Die Eltern seien am 19.12.2019 getötet worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte der BF, er sei nicht zur Schule gegangen und könne das Datum manchmal nicht richtig sagen. Befragt zu seiner Reise gab der BF an, er sei am 08.02.2020 aus Somalia ausgereist. Er sei zunächst mit dem Auto nach Mogadischu gefahren, dann mit dem Flugzeug weiter in die Türkei. Er sei mit einem Reisepass in die Türkei legal eingereist. Nachgefragt, warum er vorhin angegeben habe keinen Reisepass besessen zu haben, gab der BF an, dieser sei vom Schlepper in Istanbul zerrissen worden. Der Onkel des BF habe die Reise bezahlt. Von Serbien bis Österreich seien das € 3.000,- gewesen. Der Onkel habe ihm das Geld nach Griechenland geschickt. In der Folge gab der BF wie folgt an (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: BF): „[…] LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich, lebensnah (d.h. mit sämtlichen Details und Information, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann) und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Nehmen Sie sich im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! „[…] , LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich, lebensnah (d.h. mit sämtlichen Details und Information, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann) und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Nehmen Sie sich im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! VP: Als ich Dorf XXXX wohnte sind die Al Shabaab gekommen und haben meine Eltern gefragt, ob ich mit Ihnen zusammenarbeiten kann. Die Al Shabaab hat gesagt, dass sie in zwei Tagen zurückkommen würden. Zu dieser Zeit (als die Al Shabaab das erste mal bei meinen Eltern war) war ich am Feld/Acker. Als ich zurückgekommen zu meinen Eltern, haben meine Eltern mit mir darüber gesprochen und mich gefragt, ob ich das will. Ich habe verneint und gesagt, dass ich nicht zur Al Shabaab gehen möchte. Ich sagte meinen Eltern, dass ich eine gute Zukunft haben möchte und heiraten will und ich jetzt selbst schauen werde, was ich machen werde. Zur Al Shabaab jedenfalls nicht. Dann hat mein Vater entschieden, dass ich zu den Bekannten in ein Haus nach Mogadischu gehen werde. Mein Vater wollte auch meine Reise ins Ausland organisieren, weil er der Meinung war, dass ich nicht in Somalia bleiben kann, wenn ich mich nicht der Al Shabaab anschließen würde. In Mogadischu war ich dann, wie oben bereits angegeben, in dem Haus bei den Bekannten meines Vaters. Nach zwei Tagen kam Al Shabaab wieder zu meinen Eltern nachhause und hat gefragt, wo ich bin. Meine Eltern haben nicht gesagt, wo ich bin und wurden dewegen erschossen. Mein Onkel aus Amerika hatte Kontakt mit der Familie in Mogadischu, wo ich von meinen Eltern hingebracht wurde. Mein Onkel hat gesagt, dass meine Eltern gestorben sind und dass er nun Angst hat, dass das mit mir auch passieren könnte. Deshalb war mein Onkel aus Amerika der Meinung, dass ich nicht im Land bleiben kann und organisierte eine Reise für mich ins Ausland. Die Reise wurde von meinem Onkel organisiert und ich habe das Land verlassen. Nachdem ich das Land verlassen habe, haben die Al Shabaab auch meine Schwester aufgesucht und nach mir gefragt. Als sie ihnen keine Antwort gab, haben die Al Shabaab meine Schwester erschossen. Das ist passiert. Es sind alle meine Familienmitglieder erschossen worden und ich habe Angst, dass mir das auch passiert, wenn ich nach Somalia zurück muss. Ich möchte jetzt in Österreich in Sicherheit leben und hier zur Schule gehen und arbeiten. Das war alles. VP: Als ich Dorf römisch 40 wohnte sind die Al Shabaab gekommen und haben meine Eltern gefragt, ob ich mit Ihnen zusammenarbeiten kann. Die Al Shabaab hat gesagt, dass sie in zwei Tagen zurückkommen würden. Zu dieser Zeit (als die Al Shabaab das erste mal bei meinen Eltern war) war ich am Feld/Acker. Als ich zurückgekommen zu meinen Eltern, haben meine Eltern mit mir darüber gesprochen und mich gefragt, ob ich das will. Ich habe verneint und gesagt, dass ich nicht zur Al Shabaab gehen möchte. Ich sagte meinen Eltern, dass ich eine gute Zukunft haben möchte und heiraten will und ich jetzt selbst schauen werde, was ich machen werde. Zur Al Shabaab jedenfalls nicht. Dann hat mein Vater entschieden, dass ich zu den Bekannten in ein Haus nach Mogadischu gehen werde. Mein Vater wollte auch meine Reise ins Ausland organisieren, weil er der Meinung war, dass ich nicht in Somalia bleiben kann, wenn ich mich nicht der Al Shabaab anschließen würde. In Mogadischu war ich dann, wie oben bereits angegeben, in dem Haus bei den Bekannten meines Vaters. Nach zwei Tagen kam Al Shabaab wieder zu meinen Eltern nachhause und hat gefragt, wo ich bin. Meine Eltern haben nicht gesagt, wo ich bin und wurden dewegen erschossen. Mein Onkel aus Amerika hatte Kontakt mit der Familie in Mogadischu, wo ich von meinen Eltern hingebracht wurde. Mein Onkel hat gesagt, dass meine Eltern gestorben sind und dass er nun Angst hat, dass das mit mir auch passieren könnte. Deshalb war mein Onkel aus Amerika der Meinung, dass ich nicht im Land bleiben kann und organisierte eine Reise für mich ins Ausland. Die Reise wurde von meinem Onkel organisiert und ich habe das Land verlassen. Nachdem ich das Land verlassen habe, haben die Al Shabaab auch meine Schwester aufgesucht und nach mir gefragt. Als sie ihnen keine Antwort gab, haben die Al Shabaab meine Schwester erschossen. Das ist passiert. Es sind alle meine Familienmitglieder erschossen worden und ich habe Angst, dass mir das auch passiert, wenn ich nach Somalia zurück muss. Ich möchte jetzt in Österreich in Sicherheit leben und hier zur Schule gehen und arbeiten. Das war alles. LA: War das Ihr Fluchtgrund? Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja. LA: War das Ihr Fluchtgrund? Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? , VP: Ja. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? , VP: Nein. LA: Wann genau hat die Al Shabaab bei Ihren Eltern nach Ihnen gefragt? VP: Ich erinnere mich nicht wann das war. LA: Wann genau hat die Al Shabaab bei Ihren Eltern nach Ihnen gefragt? , VP: Ich erinnere mich nicht wann das war. LA: Wie lange haben Sie ungefähr in dem Haus in Mogadischu bei den Bekannten Ihres Vaters gelebt? VP: Das waren ungefähr 20 Tage. LA: Wie lange haben Sie ungefähr in dem Haus in Mogadischu bei den Bekannten Ihres Vaters gelebt? , VP: Das waren ungefähr 20 Tage. LA: Haben Sie dafür bezahlen müssen? VP: Nein. LA: Haben Sie dafür bezahlen müssen? , VP: Nein. LA: Woher wusste Al Shabaab, dass Ihre Schwester in Mogadischu war? VP: Die Nachbarschaft hat das gewusst und der Al Shabaab gesagt. LA: Woher wusste Al Shabaab, dass Ihre Schwester in Mogadischu war? , VP: Die Nachbarschaft hat das gewusst und der Al Shabaab gesagt. LA: Aber Mogadischu ist ziemlich groß? VP: Al Shabaab wissen aber genau, wer wo lebt, auch wenn die Stadt groß ist. LA: Aber Mogadischu ist ziemlich groß? , VP: Al Shabaab wissen aber genau, wer wo lebt, auch wenn die Stadt groß ist. LA: Woher wissen Sie das? VP: Die Frau, die meinen Freund in Traiskirchen angerufen hat, hat mir erzählt, dass die Al Shabaab alles weiß, wer wo ist. Al Shabaab haben viele junge Mitglieder, die sie bezahlen und dafür Infromationen (über andere Personen) bekommen. LA: Woher wissen Sie das? , VP: Die Frau, die meinen Freund in Traiskirchen angerufen hat, hat mir erzählt, dass die Al Shabaab alles weiß, wer wo ist. Al Shabaab haben viele junge Mitglieder, die sie bezahlen und dafür Infromationen (über andere Personen) bekommen. LA: Wie haben Sie vom Tod Ihrer Eltern erfahren? VP: Der Bekannte meines Vaters, bei dem ich im Haus in Mogadischu gelebt habe, hat mir davon erzählt. Er hat gesagt, dass meine Eltern meinetwegen erschossen wurden. LA: Wie haben Sie vom Tod Ihrer Eltern erfahren? , VP: Der Bekannte meines Vaters, bei dem ich im Haus in Mogadischu gelebt habe, hat mir davon erzählt. Er hat gesagt, dass meine Eltern meinetwegen erschossen wurden. LA: Und woher hat der Bekannte Ihres Vaters vom Tod Ihrer Eltern erfahren? VP: Der Bekannte meines Vaters hat ein Haus in Mogadischu und ein Haus im Dorf XXXX . LA: Und woher hat der Bekannte Ihres Vaters vom Tod Ihrer Eltern erfahren? , VP: Der Bekannte meines Vaters hat ein Haus in Mogadischu und ein Haus im Dorf römisch 40 . LA: Und wie genau hat der Bekannte Ihres Vaters jetzt vom Tod Ihrer Eltern erfahren? VP: In XXXX hat der Bekannte meines Vaters auch andere Bekannte, die Ihm dann davon erzählt haben. LA: Und wie genau hat der Bekannte Ihres Vaters jetzt vom Tod Ihrer Eltern erfahren? , VP: In römisch 40 hat der Bekannte meines Vaters auch andere Bekannte, die Ihm dann davon erzählt haben. LA: Wie heißt der Bekannte Ihres Vaters in Mogadischu? VP: Er heißt XXXX LA: Wie heißt der Bekannte Ihres Vaters in Mogadischu? , VP: Er heißt römisch 40 LA: Woher wusste Ihr Onkel aus Amerika, dass Ihre Eltern getötet wurden? VP: XXXX hat meinen Onkel in Amerika informiert. Er bat ihn auch um eine Lösung für mich, da er befürchtete, dass die Al Shabaab nun auch bei ihm im Haus auftauchen könnte. XXXX hatte auch Angst um sich selbst und seine Familie, weil ich in Ihrem Haus wohnte. LA: Woher wusste Ihr Onkel aus Amerika, dass Ihre Eltern getötet wurden? , VP: römisch 40 hat meinen Onkel in Amerika informiert. Er bat ihn auch um eine Lösung für mich, da er befürchtete, dass die Al Shabaab nun auch bei ihm im Haus auftauchen könnte. römisch 40 hatte auch Angst um sich selbst und seine Familie, weil ich in Ihrem Haus wohnte. LA: Wurden Sie selbst auch schon einmal persönlich von der Al Shabaab angesprochen? VP: Nein. Ich habe keinen Kontakt mit Al Shabaab gehabt und ich habe das Land verlassen, damit ich keinen Kontakt mit Al Shabaab haben muss. LA: Wurden Sie selbst auch schon einmal persönlich von der Al Shabaab angesprochen? , VP: Nein. Ich habe keinen Kontakt mit Al Shabaab gehabt und ich habe das Land verlassen, damit ich keinen Kontakt mit Al Shabaab haben muss. LA: Haben Sie aufgrund der Dürre Ihren Herkunftsstaat verlassen? VP: 2011 war die Katastrophe mit der Dürre. Dabei sind viele Kühe verstorben. Nein, ich das Land nicht aufgrund der Dürre verlassen. LA: Haben Sie aufgrund der Dürre Ihren Herkunftsstaat verlassen? , VP: 2011 war die Katastrophe mit der Dürre. Dabei sind viele Kühe verstorben. Nein, ich das Land nicht aufgrund der Dürre verlassen. Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben nachher noch die Gelegenheit dazu ausführlich Stellung zu nehmen. Umstände allgemein im Heimatland LA: Wurden Sie jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt? , VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Somalia“? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Somalia“? , VP: Nein. LA: Gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Gehören Sie einer politischen Partei an? , VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht? , VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? , VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? , VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Religon in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Religon in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? , VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer sozialen Gruppe in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer sozialen Gruppe in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? , VP: Nein. Fragenkatalog Rückkehr LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Somalia“ zurückkehren würden? VP: Ich habe Angst, dass ich dann von der Al Shabaab getötet oder geschlagen werde. Mit meinem eigenen Clan oder anderen Clans habe ich keine Probleme. LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Somalia“ zurückkehren würden? , VP: Ich habe Angst, dass ich dann von der Al Shabaab getötet oder geschlagen werde. Mit meinem eigenen Clan oder anderen Clans habe ich keine Probleme. LA: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates zum Beispiel Mogadischu leben? VP: Ich habe immer nur in XXXX gelebt. In den anderen Teilen in Somalia sind die Leute rassistisch. Es sind dort andere Clans. LA: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates zum Beispiel Mogadischu leben? , VP: Ich habe immer nur in römisch 40 gelebt. In den anderen Teilen in Somalia sind die Leute rassistisch. Es sind dort andere Clans. LA: Wenn es in Somalia die Problematik nicht gäbe, wären Sie geblieben? VP: Bevor ich das Problem mit Al Shabaab hatte, habe ich nicht vor gehabt aus Somalia auszureisen. Jetzt will ich aber auch nicht mehr zurück nach Somalia, weil es dort keine Arbeit, keine Schule, keine Ausbildung gibt. Man kann dort nicht so gut leben. Vorher habe ich nicht gewusst, dass ich eine Schule, eine Ausbildung machen könnte und arbeiten könnte und ein gutes Leben haben kann. LA: Wenn es in Somalia die Problematik nicht gäbe, wären Sie geblieben? , VP: Bevor ich das Problem mit Al Shabaab hatte, habe ich nicht vor gehabt aus Somalia auszureisen. Jetzt will ich aber auch nicht mehr zurück nach Somalia, weil es dort keine Arbeit, keine Schule, keine Ausbildung gibt. Man kann dort nicht so gut leben. Vorher habe ich nicht gewusst, dass ich eine Schule, eine Ausbildung machen könnte und arbeiten könnte und ein gutes Leben haben kann. LA: Möchten Sie wieder zurückkehren, wenn die Lage eine andere wird? VP: Nein. LA: Möchten Sie wieder zurückkehren, wenn die Lage eine andere wird? , VP: Nein. LA: Wohin gehen Sie, sollte Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden und Sie Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen? VP: Ich weiß nicht, was ich dann mache. LA: Wohin gehen Sie, sollte Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden und Sie Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen? , VP: Ich weiß nicht, was ich dann mache. LA: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? VP: Nein.LA: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? , VP: Nein. […]“ Befragt wie sich der BF sein Leben in Österreich künftig vorstelle gab der BF an, er wolle, wenn er einen Aufenthaltstitel habe, in Österreich arbeiten und ein gutes Leben führen. Er helfe aktuell beim Saubermachen in der Flüchtlingsunterkunft. Er besuche derzeit zweimal pro Woche einen Kurs bei der VHS und spiele Fußball mit anderen im Camp. In einem Verein sei er nicht. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Kursbesuchsbestätigung eines Basisbildungskurses als Beleg für seine Integrationsbemühungen in Österreich vor. Das Protokoll wurde rückübersetzt und es wurden folgenden Änderungen notiert: „[…] S. 8: „Eine bekannte Frau meiner Schwester,…“ Anmerkung: AW gibt an, dass es sich bei dieser Frau um eine Mitschülerin seiner Schwester handelt. S. 8: „ Mein Vater hat Bekannte in Mogadischu, die ein Haus hatten, wo ich dann leben konnte. Das war am 10.01.2020“ Anmerkung: AW weiß das Datum nicht mehr genau. S. 8: Wann genau sind Ihre Eltern getötet worden? „Das war am 19.12.2019“ Anmerkung: AW weiß das genaue Datum nicht mehr. LA: Wurde alles richtig protokolliert? VP: Ja.LA: Wurde alles richtig protokolliert? , VP: Ja. […]“
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2021 ab und erkannte ihm weder

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2021 ab und erkannte ihm weder

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei somalischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehöre dem Clan der Bimaal an, welcher ein Sub Clan der Dir sei. Er habe in Somalia sieben Jahre die Koranschule besucht und im Dorf XXXX im Haus seiner Familie gelebt. Die Familie habe eine Landwirtschaft mit Kühen und bewirtschafteten Feldern besessen. Der BF sei jung, gesund, ledig und arbeitsfähig. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und auch sonst keine besonderen sozialen Kontakte.Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei somalischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehöre dem Clan der Bimaal an, welcher ein Sub Clan der Dir sei. Er habe in Somalia sieben Jahre die Koranschule besucht und im Dorf römisch 40 im Haus seiner Familie gelebt. Die Familie habe eine Landwirtschaft mit Kühen und bewirtschafteten Feldern besessen. Der BF sei jung, gesund, ledig und arbeitsfähig. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und auch sonst keine besonderen sozialen Kontakte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland Somalia aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor einer Verfolgung verlassen habe. Die Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen – eine Bedrohung durch Al Shabaab – hätten nicht festgestellt werden können. In Zusammenschau seien die vorgebrachten Gründe nicht glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend gewesen. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen seine Abschiebung nach Somalia. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Somalia. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Somalia. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

  1. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung vom 08.11.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und sich trotz eines entsprechenden Vorbringens nicht ausreichend mit den Länderinformationen zur Al Shabaab auseinandergesetzt habe. Auch in Mogadischu sei der BF nicht sicher vor den Mitgliedern der Al Shabaab-Miliz, da diese eine, wenn auf versteckte Präsenz, aufrechterhalten und indirekte Kontrolle ausüben würde. Die Sicherheitslage in Somalia sei katastrophal und ein entsprechender Rechtsschutz seitens des Staates nicht gegeben. Hinzu komme, dass die aktuelle Versorgungslage in Somalia aufgrund von Dürre, Überschwemmungen und den Auswirkungen des Ukraine-Krieges prekär sei. Das BFA habe es verabsäumt sich mit der individuellen Situation des BF genau auseinanderzusetzen. Dieser habe lediglich die Koranschule besucht und könne weder von seiner Familie in Somalia noch von dem Onkel in Amerika finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem habe es das BFA in seiner Beweiswürdigung verabsäumt das Vorbringen des BF mit den Länderberichten abzugleichen. Die vom BFA aufgeworfenen Widersprüche hätten bei entsprechender Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen aufgeklärt werden können. Etwa sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Al Shabaab auf verschiedene Art und Weise versuche Personen zu rekrutieren, teils mit Anreizen, teils mit Zwang. Zudem habe der BF niemals die Schule besucht und könne Daten deshalb nicht genau nennen. Weshalb das BFA Widersprüchlichkeiten in der Schilderung des BF zum Tod seiner Eltern erkannte. Zum Tod der Schwester sei klarzustellen, dass der BF in Traiskirchen einen Mann kennengelernt habe, der mit der Schwester des BF in die gleiche Schule ging. Von diesem habe er vom Tod seiner Schwester erfahren. Es handle sich bei diesem Mann jedoch lediglich um einen Bekannten, weshalb der BF keinen Nachnamen wisse. Zum Tod der Schwester sei zudem klarzustellen, dass Al Shabaab sie zunächst telefonisch kontaktierte und nach dem Aufenthalt des BF befragte. Auf dem Weg zur Schule in Mogadischu sei sie dann von Al Shabaab aufgesucht und getötet worden. Aufgrund der zahlreichen Kontakte sei es für Al Shabaab einfach, den Aufenthalt einer bestimmten Person zu erforschen. Der BF habe sowohl in der Erstbefragung als auch der Einvernahme angegeben Angst vor Al Shabaab zu haben. Dem BF drohe in Somalia Verfolgung durch Al Shabaab aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung. Auch bestehe im Falle der Rückkehr die reale Gefahr, dass der BF in seinen in Art. 2 und 3 EMRK gewährten Rechten verletzt werde. Die Berichte würden ein eindeutiges Bild zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia zeichnen. Die Lage sei derzeit so schlecht, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Gefährdung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten drohe. Es stehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, hätte das BFA dem BF aufgrund der Bedrohung durch Al Shabaab Asyl oder zumindest des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.Dem BF drohe in Somalia Verfolgung durch Al Shabaab aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung. Auch bestehe im Falle der Rückkehr die reale Gefahr, dass der BF in seinen in Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechten verletzt werde. Die Berichte würden ein eindeutiges Bild zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia zeichnen. Die Lage sei derzeit so schlecht, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls eine Gefährdung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechten drohe. Es stehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung, hätte das BFA dem BF aufgrund der Bedrohung durch Al Shabaab Asyl oder zumindest des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Beantragt wurde u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  2. Am 14.11.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  3. Am 05.07.2023 fand vor dem BVwG die mündliche Beschwerdeverhandlung zur gegenständlichen Rechtssache statt. An der Verhandlung nahmen der BF, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teil. Das BFA nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: „[…] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gut. R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? , BF: Mir geht es gut. R: Haben Sie Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen möchten? BF: Ja ich habe bereits vorgelegt. R: Haben Sie Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen möchten? , BF: Ja ich habe bereits vorgelegt. Der RV legt Integrationsunterlagen vor. Darunter befindet sich XXXX R: D.h. so viel ich gesehen habe besuchen Sie einen Deutschkurs A
  4. Stimmt das?BF: Ich habe den A1 Kurs fertiggemacht und ich warte das ich die Prüfung ablege und zwar am 15.07.
  5. Der Regierungsvorlage legt Integrationsunterlagen vor. Darunter befindet sich römisch 40 R: D.h. so viel ich gesehen habe besuchen Sie einen Deutschkurs A
  6. Stimmt das?, BF: Ich habe den A1 Kurs fertiggemacht und ich warte das ich die Prüfung ablege und zwar am 15.07.
  7. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie ein typischer Tag in Österreich bei Ihnen aussieht? BF (auf Deutsch): Ich gehe Zeitung bin. Ich koche essen etwas. Ich koche und esse. Ich spiele Fußball am Vormittag. Ich sehe Film am Abend und am Nachmittag ich schlafe. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie ein typischer Tag in Österreich bei Ihnen aussieht? , BF (auf Deutsch): Ich gehe Zeitung bin. Ich koche essen etwas. Ich koche und esse. Ich spiele Fußball am Vormittag. Ich sehe Film am Abend und am Nachmittag ich schlafe. R: Und wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich war 20 Jahre alt. R: Und wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? , BF: Ich war 20 Jahre alt. R: Und welche Arbeit würden Sie in Österreich verrichten wollen? BF: Als Automechaniker. R: Und welche Arbeit würden Sie in Österreich verrichten wollen? , BF: Als Automechaniker. R: Und haben Sie sich schon erkundigt, wie man hier in Österreich Mechaniker wird? BF: Noch nicht, aber ich werde es versuchen. R: Und haben Sie sich schon erkundigt, wie man hier in Österreich Mechaniker wird? , BF: Noch nicht, aber ich werde es versuchen. R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? BF: Nein. Ich habe nur meinen Eltern geholfen. R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? , BF: Nein. Ich habe nur meinen Eltern geholfen. R: Und wie haben Sie Ihren Eltern geholfen? Was haben Sie gemacht? BF: Ich habe auf die Kühe aufgepasst und in der Landwirtschaft mitgeholfen. R: Und wie haben Sie Ihren Eltern geholfen? Was haben Sie gemacht? , BF: Ich habe auf die Kühe aufgepasst und in der Landwirtschaft mitgeholfen. R: Heißt das, dass Ihre Eltern eine Landwirtschaft hatten? BF: Ja. R: Heißt das, dass Ihre Eltern eine Landwirtschaft hatten? , BF: Ja. R: Und haben Sie bis zu Ihrer Ausreise Ihren Eltern geholfen? BF: Ja, bis ich die Probleme bekommen habe. R: Und haben Sie bis zu Ihrer Ausreise Ihren Eltern geholfen? , BF: Ja, bis ich die Probleme bekommen habe. R: Und welche Probleme haben Sie bekommen? BF: Die Al Shabaab ist zu meinen Eltern gekommen und haben gesagt, dass sie mich brauchen, aber ich war nicht anwesend, als die Al Shabaab zu meinen Eltern gekommen sind. Ich war in der Landwirtschaft.R: Und welche Probleme haben Sie bekommen? , BF: Die Al Shabaab ist zu meinen Eltern gekommen und haben gesagt, dass sie mich brauchen, aber ich war nicht anwesend, als die Al Shabaab zu meinen Eltern gekommen sind. Ich war in der Landwirtschaft. R: Wissen Sie wann die Al Shabaab zu Ihren Eltern gekommen sind? Können Sie sich daran erinnern? BF: Nein. R: Wissen Sie wann die Al Shabaab zu Ihren Eltern gekommen sind? Können Sie sich daran erinnern? , BF: Nein. R: War das kurz vor Ihrer Ausreise aus Somalia, als die Al Shabaab zu Ihren Eltern gekommen sind? BF: Ja. R: War das kurz vor Ihrer Ausreise aus Somalia, als die Al Shabaab zu Ihren Eltern gekommen sind? , BF: Ja. R: Können Sie sich erinnern, wie viele Wochen, oder Monate vergangen sind, als Sie schließlich aus Somalia ausgereist sind? BF: An das erinnere ich mich nicht. R: Können Sie sich erinnern, wie viele Wochen, oder Monate vergangen sind, als Sie schließlich aus Somalia ausgereist sind? , BF: An das erinnere ich mich nicht. R: Laut Akteninhalt haben Sie eine Koranschule besucht. Stimmt das? BF: Ja. R: Laut Akteninhalt haben Sie eine Koranschule besucht. Stimmt das? , BF: Ja. R: Haben Sie auch eine andere Schule besucht? BF: Nein. R: Haben Sie auch eine andere Schule besucht? , BF: Nein. R: Und wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben die Koranschule zu besuchen? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Und wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben die Koranschule zu besuchen? , BF: Ich erinnere mich nicht. R: Und wissen Sie wie lange Sie die Koranschule besucht haben? BF: 7 Jahre. R: Und wissen Sie wie lange Sie die Koranschule besucht haben? , BF: 7 Jahre. R: Wissen Sie wie alt Sie waren, als Sie die Koranschule beendet haben? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. R: Wissen Sie wie alt Sie waren, als Sie die Koranschule beendet haben? , BF: Nein, ich erinnere mich nicht. R: Können Sie mir sagen, wo Ihre Eltern die Landwirtschaft hatten? BF: In XXXX . R: Können Sie mir sagen, wo Ihre Eltern die Landwirtschaft hatten? , BF: In römisch 40 . R: In welcher Region liegt XXXX ? BF: Es liegt in Lower Shabelle. XXXX gehört zu den Qoryooley. R: In welcher Region liegt römisch 40 ? , BF: Es liegt in Lower Shabelle. römisch 40 gehört zu den Qoryooley. R: Sind Sie auch in XXXX geboren?BF: Ja. R: Sind Sie auch in römisch 40 geboren?, BF: Ja. R: In XXXX haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in Somalia gelebt? BF: Ja. R: In römisch 40 haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in Somalia gelebt? , BF: Ja. R: Und haben Sie mit Ihren Eltern gemeinsam in einem Haus gelebt? BF: Ja. R: Und haben Sie mit Ihren Eltern gemeinsam in einem Haus gelebt? , BF: Ja. R: Haben Sie Geschwister? BF: Ich hatte nur eine Schwester. Sie ist getötet worden. R: Haben Sie Geschwister? , BF: Ich hatte nur eine Schwester. Sie ist getötet worden. R: Wissen Sie wann Ihre Schwester getötet wurde? BF: Ich war hier in Österreich. R: Wissen Sie wann Ihre Schwester getötet wurde? , BF: Ich war hier in Österreich. R: Also wann haben Sie dann erfahren, dass Ihre Schwester getötet wurde? BF: Das war in September
  8. Nähere Daten kann ich nicht angeben. R: Also wann haben Sie dann erfahren, dass Ihre Schwester getötet wurde? , BF: Das war in September
  9. Nähere Daten kann ich nicht angeben. R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihre Schwester getötet wurde? BF: Ein Junge hat mir das erzählt. Diesen Jungen habe ich in Traiskirchen kennengelernt. R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihre Schwester getötet wurde? , BF: Ein Junge hat mir das erzählt. Diesen Jungen habe ich in Traiskirchen kennengelernt. R: Und woher wusste dies der Junge? BF: Er hat mit meiner Schwester, die gleiche Schule besucht. R: Und woher wusste dies der Junge? , BF: Er hat mit meiner Schwester, die gleiche Schule besucht. R: Und welche Schule hat Ihre Schwester besucht? BF: Sie hat eine normale Schule besucht. R: Und welche Schule hat Ihre Schwester besucht? , BF: Sie hat eine normale Schule besucht. R: Wissen Sie wie alt Ihre Schwester war, als sie getötet wurde? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. R: Wissen Sie wie alt Ihre Schwester war, als sie getötet wurde? , BF: Nein, ich erinnere mich nicht. R: Ist Ihre Schwester jünger, oder älter als Sie? BF: Sie ist jünger als ich. R: Ist Ihre Schwester jünger, oder älter als Sie? , BF: Sie ist jünger als ich. R: Wissen Sie um wie viele Jahre sie jünger ist, als Sie? BF: Als ich nach Österreich kam, war sie 18 Jahre alt.R: Wissen Sie um wie viele Jahre sie jünger ist, als Sie? , BF: Als ich nach Österreich kam, war sie 18 Jahre alt. R: Heißt das, dass Ihre Schwester eine Grundschule besucht hat? BF: Ja. R: Heißt das, dass Ihre Schwester eine Grundschule besucht hat? , BF: Ja. R: Wissen Sie wie viele Jahre lang sie die Grundschule besucht hat? BF: Das weiß ich nicht. R: Wissen Sie wie viele Jahre lang sie die Grundschule besucht hat? , BF: Das weiß ich nicht. R: Wieso durfte Ihre Schwester eine Grundschule besuchen und Sie nicht? BF: Ich war der einzige Sohn in meiner Familie und meine Eltern haben meine Hilfe gebraucht. R: Wieso durfte Ihre Schwester eine Grundschule besuchen und Sie nicht? , BF: Ich war der einzige Sohn in meiner Familie und meine Eltern haben meine Hilfe gebraucht. R: Sind Sie von Mogadischu in die Türkei geflogen? BF: Ja. R: Sind Sie von Mogadischu in die Türkei geflogen? , BF: Ja. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie abgeflogen sind, um in die Türkei zu gelangen? BF: Das war am 01.02.
  10. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie abgeflogen sind, um in die Türkei zu gelangen? , BF: Das war am 01.02.
  11. R: Wissen Sie wie lange Sie in Mogadischu aufhältig waren? BF: Ungefähr 20 Tage. R: Wissen Sie wie lange Sie in Mogadischu aufhältig waren? , BF: Ungefähr 20 Tage. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Bei einem Freund von meinem Vater. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? , BF: Bei einem Freund von meinem Vater. R: Können Sie mir den Bezirk nennen, wo Sie sich in Mogadischu aufgehalten haben? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Können Sie mir den Bezirk nennen, wo Sie sich in Mogadischu aufgehalten haben? , BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Können Sie mir den Namen des Freundes Ihres Vaters nennen? BF: Ich erinnere mich nicht an seinen Namen jetzt. R: Können Sie mir den Namen des Freundes Ihres Vaters nennen? , BF: Ich erinnere mich nicht an seinen Namen jetzt. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Mogadischu geplant bzw. organisiert? BF: Mein Onkel, der Cousin von meinem Vater. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Mogadischu geplant bzw. organisiert? , BF: Mein Onkel, der Cousin von meinem Vater. R: Wo hat dieser gelebt? BF: In Amerika.R: Wo hat dieser gelebt? , BF: In Amerika. R: Wie lange haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: Ein Jahr. R: Wie lange haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? , BF: Ein Jahr. R: Was haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Istanbul gemacht? BF: Ich habe nichts gemacht. R: Was haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Istanbul gemacht? , BF: Ich habe nichts gemacht. R: Welchen Clan gehören Sie an? BF: Bimaal. Soll ich die Sub-Clans weiter nennen? R: Welchen Clan gehören Sie an? , BF: Bimaal. Soll ich die Sub-Clans weiter nennen? R: Ja, können Sie. BF: Erster Sub-Clan Ismiin, zweiter Sub-Clan Bahal Faqajamaal, dritter Sub-Clan Faqomar. R: Ja, können Sie. , BF: Erster Sub-Clan Ismiin, zweiter Sub-Clan Bahal Faqajamaal, dritter Sub-Clan Faqomar. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Nur Somali und ein bisschen Deutsch. R: Welche Sprachen sprechen Sie? , BF: Nur Somali und ein bisschen Deutsch. R: Was machen Sie hier in Österreich in Ihrer Freizeit? BF: Ich bleibe nur zu Hause. R: Was machen Sie hier in Österreich in Ihrer Freizeit? , BF: Ich bleibe nur zu Hause. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Erstens, ich habe keine Familie mehr dort. Zweitens, falls ich in mein Heimatland zurückkehren würde, müsste ich auf der Straße schlafen. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? , BF: Erstens, ich habe keine Familie mehr dort. Zweitens, falls ich in mein Heimatland zurückkehren würde, müsste ich auf der Straße schlafen. R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF: Ich habe keine Familie dort. Auch meine Clanangehörigen leben nicht in Mogadischu. R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? , BF: Ich habe keine Familie dort. Auch meine Clanangehörigen leben nicht in Mogadischu. R: Und wo leben Ihre Clanangehörigen? BF: In Lower Shabelle, Lower Juba und in Galmudug. R: Und wo leben Ihre Clanangehörigen? , BF: In Lower Shabelle, Lower Juba und in Galmudug. R: Wieso sind Sie nicht zu Ihren Clanangehörigen gegangen? BF: Sie helfen mir nicht. R: Wieso sind Sie nicht zu Ihren Clanangehörigen gegangen? , BF: Sie helfen mir nicht. R: Wieso sollten Sie Ihnen nicht helfen?BF: Ich weiß nur, dass sie mir nicht helfen können. R: Wieso sollten Sie Ihnen nicht helfen?, BF: Ich weiß nur, dass sie mir nicht helfen können. R: Haben Ihre Eltern Ihnen erzählt, was die Al Shabaab wollte? BF: Ja. R: Haben Ihre Eltern Ihnen erzählt, was die Al Shabaab wollte? , BF: Ja. R: Was haben Sie genau erzählt? BF: Meine Eltern haben mir erzählt, dass die Al Shabaab Jungs braucht. Ich habe gesagt, dass ich mich nicht der Al Shabaab anschließen will. Falls ich das möchte, könnte ich es schon längst tun. R: Was haben Sie genau erzählt? , BF: Meine Eltern haben mir erzählt, dass die Al Shabaab Jungs braucht. Ich habe gesagt, dass ich mich nicht der Al Shabaab anschließen will. Falls ich das möchte, könnte ich es schon längst tun. R: Haben die Eltern erzählt, was sie der Al Shabaab gesagt haben? BF: Nein, sie haben nicht darüber gesprochen. R: Haben die Eltern erzählt, was sie der Al Shabaab gesagt haben? , BF: Nein, sie haben nicht darüber gesprochen. R: Und haben Sie nicht gefragt? BF: Nein, das habe ich nicht gefragt. R: Und haben Sie nicht gefragt? , BF: Nein, das habe ich nicht gefragt. R: Ist die Al Shabaab dann ein zweites Mal gekommen? BF: Ja, als meine Eltern mir erzählt haben, dass die Al Shabaab mich braucht und ich gesagt habe, dass ich mich der Al Shabaab nicht anschließen will, schickten sie mich nach Mogadischu. Danach kamen die Al Shabaab zu meinen Eltern. R: Ist die Al Shabaab dann ein zweites Mal gekommen? , BF: Ja, als meine Eltern mir erzählt haben, dass die Al Shabaab mich braucht und ich gesagt habe, dass ich mich der Al Shabaab nicht anschließen will, schickten sie mich nach Mogadischu. Danach kamen die Al Shabaab zu meinen Eltern. R: Und woher wissen Sie, dass die Al Shabaab zu Ihren Eltern kamen, als Sie sich in Mogadischu befunden haben? BF: Der Freund meines Vaters hat mir das erzählt. R: Und woher wissen Sie, dass die Al Shabaab zu Ihren Eltern kamen, als Sie sich in Mogadischu befunden haben? , BF: Der Freund meines Vaters hat mir das erzählt. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Eltern? BF: Das war im Dezember 2019, als sie mich nach Mogadischu geschickt haben. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Eltern? , BF: Das war im Dezember 2019, als sie mich nach Mogadischu geschickt haben. R: Was hat der Freund Ihres Vaters Ihnen noch erzählt? BF: Er hat mir erzählt, dass die Al Shabaab zu meinen Eltern gekommen sind und nach mir gefragt haben. Sie sagten, dass sie wussten, dass sie mich weggeschickt haben und die Al Shabaab haben auch gesagt, dass sie wiederkommen werden. Sie sind wiedergekommen und beim dritten Mal haben sie meine Eltern getötet. R: Was hat der Freund Ihres Vaters Ihnen noch erzählt? , BF: Er hat mir erzählt, dass die Al Shabaab zu meinen Eltern gekommen sind und nach mir gefragt haben. Sie sagten, dass sie wussten, dass sie mich weggeschickt haben und die Al Shabaab haben auch gesagt, dass sie wiederkommen werden. Sie sind wiedergekommen und beim dritten Mal haben sie meine Eltern getötet. R: Wo haben Sie sich befunden, als Ihre Eltern getötet wurden?BF: Ich war in Mogadischu. R: Wo haben Sie sich befunden, als Ihre Eltern getötet wurden?, BF: Ich war in Mogadischu. R: Wer hat Ihnen erzählt, dass Ihre Eltern getötet wurden? BF: Dieser Freund meines Vaters hat mir das erzählt. R: Wer hat Ihnen erzählt, dass Ihre Eltern getötet wurden? , BF: Dieser Freund meines Vaters hat mir das erzählt. R: Und hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Ja. R: Und hat Ihre Mutter Geschwister? , BF: Ja. R: Wie viele? BF: Zwei. R: Wie viele? , BF: Zwei. R: Und können Sie mir sagen, ob das Brüder, oder Schwestern sind? BF: Meine Mutter hat vier Geschwister. Zwei Schwestern und zwei Brüder. R: Und können Sie mir sagen, ob das Brüder, oder Schwestern sind? , BF: Meine Mutter hat vier Geschwister. Zwei Schwestern und zwei Brüder. R: Und wissen Sie, wo sich Ihre Tanten aufhalten? BF: Eine lebt in Mogadischu und die andere in XXXX und meine beiden Onkels leben auch in XXXX . R: Und wissen Sie, wo sich Ihre Tanten aufhalten? , BF: Eine lebt in Mogadischu und die andere in römisch 40 und meine beiden Onkels leben auch in römisch 40 . R: Und haben Ihre Tanten und Ihre Onkeln Kinder? BF: Ja, aber ich weiß nicht wie viele. R: Und haben Ihre Tanten und Ihre Onkeln Kinder? , BF: Ja, aber ich weiß nicht wie viele. R: Und sind Sie mit Ihren Tanten und Onkeln in Kontakt? BF: Nein. R: Und sind Sie mit Ihren Tanten und Onkeln in Kontakt? , BF: Nein. R: Und warum nicht? BF: Weil sie mich nicht kontaktiert haben und ich sie nicht. R: Und warum nicht? , BF: Weil sie mich nicht kontaktiert haben und ich sie nicht. R: Und hat Ihr Vater Schwestern und Brüder? BF: Nur zwei Schwestern. R: Und hat Ihr Vater Schwestern und Brüder? , BF: Nur zwei Schwestern. R: Wissen Sie wo diese Schwestern derzeit leben? BF: Beide leben in XXXX . R: Wissen Sie wo diese Schwestern derzeit leben? , BF: Beide leben in römisch 40 . R: Sind diese Tanten verheiratet und haben sie Kinder?BF: Ja. R: Sind diese Tanten verheiratet und haben sie Kinder?, BF: Ja. R: Und wissen Sie wie viele Kinder diese haben? BF: Nein. R: Und wissen Sie wie viele Kinder diese haben? , BF: Nein. R: Und wieso wissen Sie das nicht? BF: Ich erinnere mich nicht. Eine hat zwei Mädchen und zwei Buben. R: Und wieso wissen Sie das nicht? , BF: Ich erinnere mich nicht. Eine hat zwei Mädchen und zwei Buben. R: Und wissen Sie wie alt diese Buben sind? BF: Das weiß ich nicht. R: Und wissen Sie wie alt diese Buben sind? , BF: Das weiß ich nicht. R: Wieso konnten sie nicht bei Ihrer Tante in Mogadischu leben? BF: Ich kann nicht bei meiner Tante leben. R: Wieso konnten sie nicht bei Ihrer Tante in Mogadischu leben? , BF: Ich kann nicht bei meiner Tante leben. R: Und wieso nicht? BF: Sie ist nach mir nach Mogadischu gekommen, nein das stimmt nicht, sie ist vor kurzer Zeit, vor mir, nach Mogadischu gekommen R: Und wieso nicht? , BF: Sie ist nach mir nach Mogadischu gekommen, nein das stimmt nicht, sie ist vor kurzer Zeit, vor mir, nach Mogadischu gekommen R: Sie hätten dann ja trotzdem zu Ihrer Tante gehen können, wenn diese vor Ihnen nach Mogadischu gegangen ist. BF: Meine Tante und mein Vater haben kein gutes Verhältnis. Deswegen hat er mich nicht zu meiner Tante geschickt, sondern zu seinem Freund. R: Sie hätten dann ja trotzdem zu Ihrer Tante gehen können, wenn diese vor Ihnen nach Mogadischu gegangen ist. , BF: Meine Tante und mein Vater haben kein gutes Verhältnis. Deswegen hat er mich nicht zu meiner Tante geschickt, sondern zu seinem Freund. R: Und wie hat sich der Freund Ihres Vaters den Lebensunterhalt verdient? BF: Das weiß ich nicht. R: Und wie hat sich der Freund Ihres Vaters den Lebensunterhalt verdient? , BF: Das weiß ich nicht. R: Und haben Sie derzeit Kontakt mit Verwandten, die in Somalia leben? BF: Nein. R: Und haben Sie derzeit Kontakt mit Verwandten, die in Somalia leben? , BF: Nein. R: Der letzte Kontakt war, als Sie in Somalia aufhältig waren? BF: Ja. R: Der letzte Kontakt war, als Sie in Somalia aufhältig waren? , BF: Ja. R: Und wieso haben Sie hier in Österreich keinen Kontakt zu Ihren Verwandten in Somalia? BF: Sie haben mich nicht kontaktiert und ich auch nicht.R: Und wieso haben Sie hier in Österreich keinen Kontakt zu Ihren Verwandten in Somalia? , BF: Sie haben mich nicht kontaktiert und ich auch nicht. R: Glauben Sie, wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in Mogadischu leben? BF: Welches Problem meinen Sie? Meinen Sie was ich erlebt habe? R: Glauben Sie, wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie in Mogadischu leben? , BF: Welches Problem meinen Sie? Meinen Sie was ich erlebt habe? R: Ja. BF: Nein. R: Ja. , BF: Nein. R: Und wieso nicht? BF: Weil ich dort nicht geboren bin und ich bin in XXXX geboren. R: Und wieso nicht? , BF: Weil ich dort nicht geboren bin und ich bin in römisch 40 geboren. R: Und wenn Sie die Probleme in XXXX nicht hätten, könnten Sie dort nach wie vor Leben? BF: Es gab auch andere Probleme und zwar die Dürre. R: Und wenn Sie die Probleme in römisch 40 nicht hätten, könnten Sie dort nach wie vor Leben? , BF: Es gab auch andere Probleme und zwar die Dürre. R: Hat Ihre Schwester in XXXX die Schule besucht? BF: Nein. R: Hat Ihre Schwester in römisch 40 die Schule besucht? , BF: Nein. R: Wo hat sie die Schule besucht? BF: In Mogadischu. R: Wo hat sie die Schule besucht? , BF: In Mogadischu. R: Und wo hat sie dann gewohnt, als sie die Schule in Mogadischu besucht hat? BF: Bei meiner Tante. R: Und wo hat sie dann gewohnt, als sie die Schule in Mogadischu besucht hat? , BF: Bei meiner Tante. R: Und wieso ist Ihre Schwester verstorben? BF: Sie hat einen Anruf erhalten und sie fragten nach mir. R: Und wieso ist Ihre Schwester verstorben? , BF: Sie hat einen Anruf erhalten und sie fragten nach mir. R: Und wo hat sich Ihre Schwester befunden, als sie den Anruf erhielt? BF: Sie war in Mogadischu. R: Und wo hat sich Ihre Schwester befunden, als sie den Anruf erhielt? , BF: Sie war in Mogadischu. R: Und wer hat Ihre Schwester angerufen? BF: Die Al Shabaab. R: Und wer hat Ihre Schwester angerufen? , BF: Die Al Shabaab. R: Und woher wissen Sie das?BF: Von diesem jungen Mann, denn ich in Traiskirchen kennengelernt habe.R: Und woher wissen Sie das?, BF: Von diesem jungen Mann, denn ich in Traiskirchen kennengelernt habe. R: Können Sie mir den Namen dieses jungen Mannes nennen? BF: Ich glaube er heißt XXXX . Den Nachnamen weiß ich nicht, den hat er nicht gesagt. R: Können Sie mir den Namen dieses jungen Mannes nennen? , BF: Ich glaube er heißt römisch 40 . Den Nachnamen weiß ich nicht, den hat er nicht gesagt. R: Wer hat jetzt die Schwester getötet. BF: Die Al Shabaab. R: Wer hat jetzt die Schwester getötet. , BF: Die Al Shabaab. R: Warum wurde jetzt Ihre Schwester getötet? BF: Meinetwegen ist sie getötet worden. R: Warum wurde jetzt Ihre Schwester getötet? , BF: Meinetwegen ist sie getötet worden. R: Und woher wissen Sie das? BF: Dieser Junge hat mir das erzählt. R: Und woher wissen Sie das? , BF: Dieser Junge hat mir das erzählt. R: Wo befindet sich Ihr Reisepass, mit dem Sie ausgereist sind? BF: Der Schlepper hat es zerrissen. R: Wo befindet sich Ihr Reisepass, mit dem Sie ausgereist sind? , BF: Der Schlepper hat es zerrissen. R: Und leben Sie in der Grundversorgung? BF: Ja. R: Und leben Sie in der Grundversorgung? , BF: Ja. R: D.h. wie viel Geld haben Sie monatlich zur Verfügung? BF: €227, 50 monatlich. R: D.h. wie viel Geld haben Sie monatlich zur Verfügung? , BF: €227, 50 monatlich. R: Und haben Sie vor in Österreich Ihren Schulabschluss zu machen? BF: Ja. R: Und haben Sie vor in Österreich Ihren Schulabschluss zu machen? , BF: Ja. R: Und welchen? Haben Sie sich schon erkundigt? BF: Noch nicht, aber ich werde es versuchen. R: Und welchen? Haben Sie sich schon erkundigt? , BF: Noch nicht, aber ich werde es versuchen. R an RV: Haben Sie Fragen? RV: Danke, nein. R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? , Regierungsvorlage, Danke, nein. Erörtert werden folgende Berichte: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, 17.03.2023 ● Landkarte von Somalia ● Auszug Wikipedia betreffend den Clan der Bimaal. Dazu gibt der BF an: Nein. Der RV legt eine Stellungnahme vom 05.07.2023 vor. Diese wird als Beilage B zum Akt genommen. Der Regierungsvorlage legt eine Stellungnahme vom 05.07.2023 vor. Diese wird als Beilage B zum Akt genommen. R: Möchten Sie sonst noch etwas angeben? BF: Nein. R: Möchten Sie sonst noch etwas angeben? , BF: Nein. R an RV: Und Sie? BF: Nein. R an Regierungsvorlage, Und Sie? , BF: Nein. R: Wollen Sie das Verhandlungsprotokoll nochmals rückübersetzt erhalten? BF: Ja. R: Wollen Sie das Verhandlungsprotokoll nochmals rückübersetzt erhalten? , BF: Ja. Die Verhandlung wird um 14:02 Uhr unterbrochen und um 14:10 Uhr fortgesetzt. R: Und wie sind Sie von XXXX nach Mogadischu gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Und wie sind Sie von römisch 40 nach Mogadischu gelangt? , BF: Mit einem Auto. R: Und was war das für ein Auto? BF: Ein Bus. R: Und was war das für ein Auto? , BF: Ein Bus. R: Und sind Sie alleine gefahren, oder hat Sie jemand von Ihrer Familie begleitet? BF: Ich war alleine. R: Und sind Sie alleine gefahren, oder hat Sie jemand von Ihrer Familie begleitet? , BF: Ich war alleine. R: Und woher hatte die Al Shabaab die Telefonnummer Ihrer Schwester? BF: Wo wir wohnten war ein kleines Dorf. Es gab Jungs die uns kannten, diese haben der Al Shabaab die Telefonnummer gegeben. R: Und woher hatte die Al Shabaab die Telefonnummer Ihrer Schwester? , BF: Wo wir wohnten war ein kleines Dorf. Es gab Jungs die uns kannten, diese haben der Al Shabaab die Telefonnummer gegeben. R: Und woher wissen Sie das? BF: Die Frage habe ich nicht verstanden. R: Und woher wissen Sie das? , BF: Die Frage habe ich nicht verstanden. R: Sie sagen die Jungs haben der Al Shabaab die Telefonnummer Ihrer Schwester gegeben. Woher wissen Sie das die Jungs die Telefonnummer Ihrer Schwester hergegeben haben? BF: Niemand hat mir das gesagt. Ich habe es nur geschätzt. R: Sie sagen die Jungs haben der Al Shabaab die Telefonnummer Ihrer Schwester gegeben. Woher wissen Sie das die Jungs die Telefonnummer Ihrer Schwester hergegeben haben? , BF: Niemand hat mir das gesagt. Ich habe es nur geschätzt. R: Und von wem hat XXXX gewusst, dass Ihre Schwester getötet wurde? Woher hatte XXXX diese Information? BF: Eine Freundin meiner Schwester hat das XXXX erzählt. R: Und von wem hat römisch 40 gewusst, dass Ihre Schwester getötet wurde? Woher hatte römisch 40 diese Information? , BF: Eine Freundin meiner Schwester hat das römisch 40 erzählt. R: Und von wem wissen Sie das? BF: Vom XXXX . R: Und von wem wissen Sie das? , BF: Vom römisch 40 . R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? , BF: Nein. R: Und haben Sie viele Freunde hier in Österreich? BF: Ja, zwei Leute. R: Und haben Sie viele Freunde hier in Österreich? , BF: Ja, zwei Leute. R: Sind das auch somalische Staatsangehörige? BF: Einer ist Österreicher und wir spielen Fußball und der andere ist aus Somalia. R: Sind das auch somalische Staatsangehörige? , BF: Einer ist Österreicher und wir spielen Fußball und der andere ist aus Somalia. R: Gibt es noch irgendetwas besonderes über Ihren Clan zu erzählen? BF: Sie sind Landwirte und Tierzüchter.[…]“R: Gibt es noch irgendetwas besonderes über Ihren Clan zu erzählen? , BF: Sie sind Landwirte und Tierzüchter., […]“ In der vorgelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es in der Herkunftsregion des BF zu Rivalität zwischen Clan-Angehörige der Bimaal und Digil komme. Zudem sei diese Region eine der am meisten von Al Shabaab betroffenen Regionen und die Sicherheitslage in Somalia schlecht. Das Fluchtvorbringen des BF zu decke sich mit den Länderberichten und ihm sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Es könne nur in Ausnahmefällen von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Mogadischu ausgegangen werden. Der BF gehöre jedoch einem Minderheitenclan in Mogadischu – den Bimaal – an und verfüge somit nicht über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk zumal Rückkehrende sich nicht auf staatliche Dienstleistungen verlassen könnten. Er drohe daher bei einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage iSd Art. 3 EMRK zu geraten und ihm sei daher in eventu zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Es könne nur in Ausnahmefällen von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Mogadischu ausgegangen werden. Der BF gehöre jedoch einem Minderheitenclan in Mogadischu – den Bimaal – an und verfüge somit nicht über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk zumal Rückkehrende sich nicht auf staatliche Dienstleistungen verlassen könnten. Er drohe daher bei einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage iSd Artikel 3, EMRK zu geraten und ihm sei daher in eventu zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  12. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2024 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF sowie dem BFA die aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Stand 08.01.
  13. Es erging zudem die Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme zu den Länderinforationen zu erstatten sowie aktuelle Integrationsunterlagen vorzulegen.
  14. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15.02.2024 brachte der BF eine Stellungnahme sowie Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen beim BVwG ein. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF gegen die von Al Shabaab auferlegten Regeln verstoßen habe, indem er sich einer Rekrutierung widersetzt habe. Daher würde er aufgrund seiner unterstellten politischen Überzeugung verfolgt werden. Er falle in das von UNHCR genannte Risikoprofil und sei aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus seinem Heimatstaat geflohen. Bei einer Rückkehr würde ihm mit maßgelblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohen. Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sei auszuführen, dass sich die humanitäre Lage in Somalia im Jahr 2022 verschlechtert und auch 2023 nicht wieder verbessert habe. Auf die bisher herrschende Dürre im Land würden nun extreme Überschwemmungen folgen. Diese Situation werde durch den anhaltenden Konflikt mit Al Shabaab verschärft. Der BF könne keine ausreichende rückkehrspezifische Unterstützung erhalten und müsse sich deshalb in ein IDP Lager begeben. Er könne sich seinen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften und würde in kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Lage kommen. Aus den IPC Karten über die Ernährungssicherheit in Somalia (Oktober bis Dezember 2023) gehe hervor, dass der Herkunftsort des BF als in „Phase 4“ eingestuft sei. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage sei so schlecht, dass es zu einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährten Rechte komme. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage sei so schlecht, dass es zu einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte komme.
  15. Am 25.10.2024 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen aktuelle Integrationsunterlagen vorzulegen. Folgende Integrationsunterlagen langten nach Gewährung einer Fristerstreckung beim erkennenden Gericht am 11.11.2024 ein: Teilnahmebestätigung am A2-Sprachkurs an der Universität Klagenfurt vom 08.11.2024; Bestätigung der Teilnahme am VOBIS-Sprachcafé vom 08.11.
  16. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia, ledig und kinderlos. Die Identität des BF steht nicht fest. Er gibt an, dem Clan der Bimaal anzugehören. Der BF spricht muttersprachlich Somali. Der BF hat in Somalia sieben Jahre die Koranschule besucht. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Der BF stammt aus Gaaywarrow, Lower Shabelle. Kurz vor seiner Ausreise aus Somalia kamen die Al Shabaab Mitglieder zu seinen Eltern während er in der Landwirtschaft arbeitete und forderten, dass der BF mit der Al Shabaab zusammenarbeiten solle. Als der BF nach Hause kam, erklärte er seinen Eltern sich nicht der Al Shabaab anschließen zu wollen, weshalb sie ihn nach Mogadischu schickten. Während seines dortigen Aufenthaltes töteten Al Shabaab-Mitglieder seine Eltern, weil diese den Aufenthaltsort des BF nicht verraten wollten. Im Februar 2020 verließ der BF Mogadischu per Flugzeug nach Istanbul. Seine jüngere Schwester wurde in Mogadischu von der Al Shabaab im September 2021 getötet, weil auch sie den Aufenthaltsort des BF nicht verraten wollte. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des BF nach Somalia ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass er noch weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia fürchtet der BF asylrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der Al Shabaab, da der somalische Staat nicht in der Lage ist, dem BF Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten. Der Beschwerdeführer bemüht sich um Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist stets darum bemüht, seine Deutschkenntnisse kontinuierlich zu verbessern. Aktuell nimmt er an einem A2-Sprachkurs an der Universität Klagenfurt teil. Darüber hinaus erweitert er seine Deutschkenntnisse im Sprachcafé, wo er wöchentlich vier Einheiten absolviert. Der BF hat keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Somalia. Zwei Onkeln ms, eine Tante ms und zwei Tanten vs leben in Gaaywarrow, eine Tante ms lebt in Mogadischu. Festgestellt wird, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine innerstaatliche Schutzalternative offensteht.
  18. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges _Amt%2C_ Bericht %C3% BCber_ die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik _Somalia_%28Stand_ April_ 2023% 29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung

(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net /en/file / local/2069667 /country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file /local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C Bericht %C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik _Somalia_ %28 Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD _Mai+ 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023; AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net /en/file/local/2069667/ country _report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net /de/dokument /2094399.html, Zugriff 6.10.2023; FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023; IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023; SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023; STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023; Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.6.2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]; Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen. Dieser Versuch scheiterte, und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe bis August 2024 verlängert. Dies wurde (UNSC 1.9.2022b) und wird von der Opposition kritisiert. Eigentlich wäre die Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Die Lage in Jubaland ist relativ ruhig. Die nächstes Jahr stattfindenden Wahlen können aber neue Probleme mit sich bringen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die in der Region Gedo neugebildete Union of Presidential Candidates um den ehemaligen Vizepräsidenten Fartag zeigt, dass es nach wie vor eine aufrechte Opposition der Marehan zu Madobe gibt (BMLV 1.12.2023). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023).Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023). In Gedo kam es im Juni 2023 zu politischen Unruhen, als der Präsident einen neuen Gouverneur und vier Stellvertreter für die Region ernannt hat. Die amtierende Regierung von Gedo hatte die Ernennungen abgelehnt (ACLED 30.6.2023). Nach wochenlangen Spannungen um die von Madobe eingesetzte neue Verwaltung lenkten die Marehan ein und akzeptierten den neuen Gouverneur. Auch der nunmehrige Ex-Gouverneur erklärte seine Unterstützung für Madobe. Es sollen dafür erhebliche Geldmittel an Vertreter der Marehan geflossen sein (BMLV 1.12.2023). Die Akzeptanz des neuen Gouverneurs hängt offenbar auch an der Unterstützung der Bundesregierung für Madobe und an der Gleichgültigkeit Äthiopiens (Sahan/SWT 12.7.2023). Oppositionelle in Jubaland haben darüber geklagt, dass die Bundesregierung Druck auf die Behörden in Gedo ausübt, damit diese mit Präsident Madobe kooperieren. Demnach hat die Bundesregierung gedroht, Gehälter einzubehalten (HO 9.7.2023). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen trotzdem auch weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Eine Quelle erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind. Zudem verfügt bei der Frage von Gedo die politische Seite von Ex-Präsident Farmaajo über maßgeblichen Einfluss (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (BMLV 1.12.2023). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per E-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf, Zugriff 9.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023 HO - Hiiraan Online (9.7.2023): Jubbaland politicians form Union of Presidential Candidates in Nairobi, https://www.hiiraan.com/news4/2023/July/192166/jubbaland_politicians_form_union_of_presidential_candidates_in_nairobi.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 9.10.2023 IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.7.2023): Gedo and Jubaland: A Tentative Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 564, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14.6.2023): Political Discontent in the Gedo Region of Jubland State, in: The Somali Wire Issue No. 553, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022b): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 9.10.2023 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.

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