BG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, Am Heumarkt 10, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.10.2024, ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2024, ABB-Nr: römisch 40 betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975:Paragraph 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.“
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.“ „Verpflichtungen des Arbeitgebers § 2.
2 arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.“Paragraph 10, Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Arbeitnehmer, der nicht
Paragraph eins, Absatz 2, arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. Paragraph 28, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.“ In der Sache folgt daraus: Das AMS stützte die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung darauf, dass die Dienstnehmerin während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt gewesen sei. § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten zwölf Monate.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten zwölf Monate. Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 28 ist nicht erforderlich. Die regionale Geschäftsstelle hat das Vorliegen des Versagungsgrundes
Z 3 selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen. Eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 28, ist nicht erforderlich. Die regionale Geschäftsstelle hat das Vorliegen des Versagungsgrundes
Ziffer 3, selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen. Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (§ 21), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 4 AuslBG Rz 21).Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (Paragraph 21,), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Paragraph 4, AuslBG Rz 21). Gegenständlich hat die Dienstnehmerin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung wiederholt Beschäftigungen aufgenommen, ohne über Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG verfügt zu haben. Sofern die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbrachte, dass die Dienstnehmerin aufgrund von Dienstleistungsschecks tätig gewesen sei, weshalb ein Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gar nicht zur Anwendung gelange (Beschwerde, S. 3), ist festzuhalten, dass
2 DLSG nur solche Personen arbeitsberechtigt sind, die zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt sind. Dies wird in den Materialien zum Dienstleistungsscheckgesetz BGBl. I Nr. 45/2005 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht:Sofern die Beschwerdeführerin im Verfahren vorbrachte, dass die Dienstnehmerin aufgrund von Dienstleistungsschecks tätig gewesen sei, weshalb ein Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gar nicht zur Anwendung gelange (Beschwerde, S. 3), ist festzuhalten, dass
Paragraph eins, Absatz 2, DLSG nur solche Personen arbeitsberechtigt sind, die zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt sind. Dies wird in den Materialien zum Dienstleistungsscheckgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht: „(…) Eine Ausweitung des verfügbaren Arbeitskräftepotenzials durch bisher in Österreich nicht oder nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber auf einem bestimmten Arbeitsplatz arbeitsberechtigte Ausländer ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Charakter der Tätigkeiten im Haushalt kommt die Durchführung von Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber nicht in Betracht.“ (ErlRV 856 BlgNR, 22. GP, 3f). Daraus folgt, dass einer ausländischen Arbeitskraft, die in Österreich nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt werden kann, eine Beschäftigung nach dem DLSG von vornherein nicht zur Verfügung steht. Die bloße Absicht der Vertragsparteien, ein solches Beschäftigungsverhältnis möge dem DLSG unterliegen, vermag daher die Bewilligungspflicht nach dem AuslBG nicht aufzuheben. Die betreffenden Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmerin zu Frau XXXX fallen damit ungeachtet der tatsächlich erfolgten Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks in den Anwendungsbereich des AuslBG. Daran vermag auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nichts ändern. Daraus folgt, dass einer ausländischen Arbeitskraft, die in Österreich nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt werden kann, eine Beschäftigung nach dem DLSG von vornherein nicht zur Verfügung steht. Die bloße Absicht der Vertragsparteien, ein solches Beschäftigungsverhältnis möge dem DLSG unterliegen, vermag daher die Bewilligungspflicht nach dem AuslBG nicht aufzuheben. Die betreffenden Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmerin zu Frau römisch 40 fallen damit ungeachtet der tatsächlich erfolgten Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks in den Anwendungsbereich des AuslBG. Daran vermag auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nichts ändern. Die Dienstnehmerin verfügt seit März 2024 über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Studierende aus Drittstaaten richtet sich
BG. Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student benötigen für eine (auch geringfügige) Beschäftigung in Österreich daher eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über kein Aufenthaltsrecht, welches sie zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigen würde.Die Dienstnehmerin verfügt seit März 2024 über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Studierende aus Drittstaaten richtet sich
Paragraph 64, Absatz 3, NAG nach dem AuslBG. Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student benötigen für eine (auch geringfügige) Beschäftigung in Österreich daher eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über kein Aufenthaltsrecht, welches sie zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigen würde. Dem Argument, dass gegenständlich keine wiederholten Verstöße vorliegen würden, da die Wiederholung der Dienstverhältnisse nur der Systematik des Dienstleistungsschecks geschuldet wäre, kann nicht gefolgt werden. § 1 Abs. 1 DLSG sieht vor, dass Arbeitsverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes längstens auf einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden.
3 leg. cit. können befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 1 ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. Wie das AMS daher zutreffend ausführte, ist der Dienstleistungsscheck für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Durch die Wahl des Dienstleistungsschecks als Beschäftigungsart – mag dies im konkreten Fall auch unzulässig gewesen sein – wurden von den Vertragsparteien somit tatsächlich kurze, befristete Beschäftigungen zum Vertragsinhalt erhoben. Aus diesem Grund war daher von wiederholten Verstößen gegen das AuslBG auszugehen.Dem Argument, dass gegenständlich keine wiederholten Verstöße vorliegen würden, da die Wiederholung der Dienstverhältnisse nur der Systematik des Dienstleistungsschecks geschuldet wäre, kann nicht gefolgt werden. Paragraph eins, Absatz eins, DLSG sieht vor, dass Arbeitsverhältnisse im Sinne dieses Gesetzes längstens auf einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden.
Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. können befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatz eins, ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. Wie das AMS daher zutreffend ausführte, ist der Dienstleistungsscheck für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Durch die Wahl des Dienstleistungsschecks als Beschäftigungsart – mag dies im konkreten Fall auch unzulässig gewesen sein – wurden von den Vertragsparteien somit tatsächlich kurze, befristete Beschäftigungen zum Vertragsinhalt erhoben. Aus diesem Grund war daher von wiederholten Verstößen gegen das AuslBG auszugehen. Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, dass selbst bei Annahme wiederholter Verstöße keine gewichtigen Gründe iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG vorliegen würden. Für die Auslegung des unbestimmten Begriffs „wichtiger Grund“ iSd des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Als einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG (vgl. VwGH 99/09/0149). Zwar stellt der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG mit dem demonstrativen Hinweis auf "wiederholte Verstöße" lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in der Person des Ausländers auf (vgl. VwGH 99/09/0149), der Beschwerdeführerin ist es aber gegenständlich nicht gelungen, hinreichende Gründe dazutun, aus denen trotz Vorliegens wiederholter Verstöße nicht von gewichtigen Gründen auszugehen wäre. Insbesondere reicht das Vorbringen eines bloßen Versehens bzw. der Rechtsunkenntnis der Dienstnehmerin bzw. der Dienstgeberin nicht aus.Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, dass selbst bei Annahme wiederholter Verstöße keine gewichtigen Gründe iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegen würden. Für die Auslegung des unbestimmten Begriffs „wichtiger Grund“ iSd des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Als einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG vergleiche VwGH 99/09/0149). Zwar stellt der Gesetzgeber in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG mit dem demonstrativen Hinweis auf "wiederholte Verstöße" lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in der Person des Ausländers auf vergleiche VwGH 99/09/0149), der Beschwerdeführerin ist es aber gegenständlich nicht gelungen, hinreichende Gründe dazutun, aus denen trotz Vorliegens wiederholter Verstöße nicht von gewichtigen Gründen auszugehen wäre. Insbesondere reicht das Vorbringen eines bloßen Versehens bzw. der Rechtsunkenntnis der Dienstnehmerin bzw. der Dienstgeberin nicht aus. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aufgrund des geringen Grades des Verschuldens und der kurzen Dauer des Verstoßes
BG von Abs. 1 Z 3 nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen hätte werden können, ist festzuhalten, dass es der Dienstnehmerin, welche laut vorliegendem Hautverbandsauszug bereits seit März 2022 in Österreich unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen ist, möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in diesem Zeitraum mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vertraut zu machen und allenfalls im Zweifelsfalle rechtskundige Beratung durch das AMS in Anspruch zu nehmen. Wenn das AMS gegenständlich daher keine Nachsicht gewährte, kann dies insofern nicht beanstandet werden.Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aufgrund des geringen Grades des Verschuldens und der kurzen Dauer des Verstoßes
Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG von Absatz eins, Ziffer 3, nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen hätte werden können, ist festzuhalten, dass es der Dienstnehmerin, welche laut vorliegendem Hautverbandsauszug bereits seit März 2022 in Österreich unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen ist, möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in diesem Zeitraum mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vertraut zu machen und allenfalls im Zweifelsfalle rechtskundige Beratung durch das AMS in Anspruch zu nehmen. Wenn das AMS gegenständlich daher keine Nachsicht gewährte, kann dies insofern nicht beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund können auch die verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Verstoß gegen das Willkürverbot (Beschwerde, S. 6), welche sich im Wesentlichen auf fehlende Berücksichtigung von Einwendungen der Beschwerdeführerin und unzureichende Bescheidbegründung stützte, nicht geteilt werden, zumal das AMS dem durch Erlassung einer begründeten Beschwerdevorentscheidung ohnehin Rechnung getragen hat. Ein „massives Verkennen der Rechtslage“ kann aus Sicht des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht erkannt werden. Das AMS ist daher zutreffend vom Vorliegen wiederholter unrechtmäßiger Beschäftigungen der Dienstnehmerin und damit des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG ausgegangen.Das AMS ist daher zutreffend vom Vorliegen wiederholter unrechtmäßiger Beschäftigungen der Dienstnehmerin und damit des Ausschlussgrundes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ausgegangen. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2302984.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.