Obsah (15)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW173 2287867-1 Spruch, W173 2287867-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: BF) stellte am 31.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO. Als Gesundheitsschädigung führte er eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) an und verwies darüber hinaus auf beiliegende Befunde. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: BF) stellte am 31.03.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Als Gesundheitsschädigung führte er eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) an und verwies darüber hinaus auf beiliegende Befunde. 1.
- Zur Beurteilung der Anträge holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheit, ein. Der Sachverständige Dr. XXXX , führte in seinem Gutachten vom 15.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.05.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: 1.
- Zur Beurteilung der Anträge holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheit, ein. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , führte in seinem Gutachten vom 15.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.05.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………. Anamnese: 2018 Schulteroperation links. COPD seit 15 Jahren bekannt. COPD seit 15 Jahren bekannt. , Allergie: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Alkohol: negiert, Nikotin: negiert , Derzeitige Beschwerden: Atemnot bei Belastung, Kurzatmigkeit, Schmerzen in der linken Schulter. Eine Herzerkrankung sei nicht bekannt, keine Langzeitsauerstofftherapie. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Trimbow, Berodual, Rosuvastatin Trimbow, Berodual, Rosuvastatin , Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, keine Kinder, kein Pflegegeldbezug Pensionist, verheiratet, keine Kinder, kein Pflegegeldbezug , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Lungenärztlicher Befund Dr. XXXX 25.04.2023: COPD IV mit Emphysem, die Blutgase mäßig eingeschränkt, keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie. Lungenärztlicher Befund Dr. römisch 40 25.04.2023: COPD römisch vier mit Emphysem, die Blutgase mäßig eingeschränkt, keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie. , Röntgen linkes Schultergelenk 12.10.2022: hochgradige Abnützungserscheinungen Röntgen linkes Schultergelenk 12.10.2022: hochgradige Abnützungserscheinungen , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: 64 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung 64 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung , Ernährungszustand: übergewichtiger Ernährungszustand übergewichtiger Ernährungszustand , Größe: 175,00 cm Gewicht: 106,00 kg Blutdruck: 140/70 Größe: 175,00 cm Gewicht: 106,00 kg Blutdruck: 140/70 , Klinischer Status – Fachstatus: Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 74 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, deutliches Emphysem Leib: weich, adipös, über Brustkorbniveau, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich, die Fußpulse beidseits tastbar, die Handkraft seitengleich, die Fingergelenke unauffällig, das linke Schultergelenk kann seitlich bis 90 Grad abgespreizt werden, Narbe nach operativen Eingriff Eingriff , Gesamtmobilität – Gangbild: altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich , Status Psychicus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD IV) mit sekundärem chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch vier) mit sekundärem Lungenemphysem Unterer Rahmensatz, da keine akuten gehäuften Exazerbationen, fehlende sekundäre kardiovaskuläre Folgeerkrankungen der COPD wie Cor pulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck sowie keine Indikation für Langzeitsauerstofftherapie. 06.06.04 80 2 degenerative Veränderungen des linken Schultergelenkes Fixer Rahmensatz der Einschränkung entsprechend. 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch das Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht, da nur geringe funktionelle Einschränkung. Das führende Leiden wird durch das Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht, da nur geringe funktionelle Einschränkung. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keines vorliegend keines vorliegend , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: --- --- , Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN , ….….,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite. Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren. Nein. Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren. , ………………….“ 1.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG eingeräumten Parteiengehörs vom 16.08.2023 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben. 1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumten Parteiengehörs vom 16.08.2023 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.
- Mit Bescheid vom 21.09.2023 wies die belangte Behörde den am 31.03.2023 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 15.08.
- Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. In einer abschließenden Anmerkung des Bescheides wurde dargelegt, weshalb dem BF kein Ausweis
§ 29bSt
VO (Parkausweis) ausgestellt werden könne.
- Mit Bescheid vom 21.09.2023 wies die belangte Behörde den am 31.03.2023 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 15.08.
- Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. In einer abschließenden Anmerkung des Bescheides wurde dargelegt, weshalb dem BF kein Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne.
- Dagegen brachte der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit am 09.11.2023 eingelangten Schreiben fristgerecht Beschwerde ein. Demnach leide der BF unter einer weit fortgeschrittenen chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung, deren FEV Wert weiter abnehmend sei. Der BF unterziehe sich einer inhalativen Triple-Therapie. Durch seine Erkrankung sei seine körperliche Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Dies führe auch zu einer massiven Einschränkung der möglichen Gehstrecke. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF unzumutbar. Dies werde nicht nur durch die bereits aufliegenden Befunde, sondern auch durch einen aktuellen Patientenbrief der XXXX vom 24.10.2023 belegt. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde beantragt.
- Dagegen brachte der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit am 09.11.2023 eingelangten Schreiben fristgerecht Beschwerde ein. Demnach leide der BF unter einer weit fortgeschrittenen chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung, deren FEV Wert weiter abnehmend sei. Der BF unterziehe sich einer inhalativen Triple-Therapie. Durch seine Erkrankung sei seine körperliche Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Dies führe auch zu einer massiven Einschränkung der möglichen Gehstrecke. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem BF unzumutbar. Dies werde nicht nur durch die bereits aufliegenden Befunde, sondern auch durch einen aktuellen Patientenbrief der römisch 40 vom 24.10.2023 belegt. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde beantragt.
- Aufgrund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde ein weiteres Aktengutachten des bereits mit dem Fall betrauten Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 11.02.2024 im Wesentlichen Folgendes aus:
- Aufgrund des Vorbringens des BF holte die belangte Behörde ein weiteres Aktengutachten des bereits mit dem Fall betrauten Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 11.02.2024 im Wesentlichen Folgendes aus: „……………… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Der Kunde erhebt unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung Einspruch gegen das lungenärztliche Gutachten vom 24.05.2023 mit persönlicher Untersuchung in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen, wobei damals funktionell eine COPD IV ohne Folgeerscheinungen oder Indikation für Langzeitsauerstofftherapie festgestellt wurde und naturgemäß die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugesprochen wurde. Dagegen richtet sich nun der Einspruch. Der Kunde erhebt unter Zuhilfenahme einer Rechtsvertretung Einspruch gegen das lungenärztliche Gutachten vom 24.05.2023 mit persönlicher Untersuchung in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen, wobei damals funktionell eine COPD römisch vier ohne Folgeerscheinungen oder Indikation für Langzeitsauerstofftherapie festgestellt wurde und naturgemäß die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugesprochen wurde. Dagegen richtet sich nun der Einspruch. Es wird argumentiert, dass die körperliche Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt sei (bekannt und im Gutachten berücksichtigt und beschrieben), weiters bestünde eine massive Einschränkung der Gehstrecke. "Bereits 100 Meter sind für den Kunden eine fast nicht mehr zu bewältigende Wegstrecke". Es wird argumentiert, dass die körperliche Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt sei (bekannt und im Gutachten berücksichtigt und beschrieben), weiters bestünde eine massive Einschränkung der Gehstrecke. "Bereits 100 Meter sind für den Kunden eine fast nicht mehr zu bewältigende Wegstrecke". , Als Beweismittel wird ein aktueller lungenfachärztlicher Befund XXXX 24.10.2023, wo unveränderte Diagnosen beschrieben werden, dazu Übergewicht, Zigaretten rauchen bis
- Übliche inhalative Therapie. Wegen einer vorübergehenden Verschlechterung wurde ein systemischer Cortisonstoß für 10 Tage verordnet. Als Beweismittel wird ein aktueller lungenfachärztlicher Befund römisch 40 24.10.2023, wo unveränderte Diagnosen beschrieben werden, dazu Übergewicht, Zigaretten rauchen bis
- Übliche inhalative Therapie. Wegen einer vorübergehenden Verschlechterung wurde ein systemischer Cortisonstoß für 10 Tage verordnet. Das Lungenröntgen war unauffällig, die Messung der Blutgase bei Raumluft lag nahezu im Normbereich (!), das gleiche gilt für eine Sauerstoffsättigung von 95% ohne Sauerstoffzufuhr. Normaler Puls von 84% pro Minute. Klinisch lediglich Hinweise für Emphysem ohne bronchitische Rasselgeräusche oder Giemen. Eine wetterbedingte vorübergehende Verschlechterung der Atemnot wird ausgeführt. Das Lungenröntgen war unauffällig, die Messung der Blutgase bei Raumluft lag nahezu im Normbereich (!), das gleiche gilt für eine Sauerstoffsättigung von 95% ohne Sauerstoffzufuhr. Normaler Puls von 84% pro Minute. Klinisch lediglich Hinweise für Emphysem ohne bronchitische Rasselgeräusche oder Giemen. Eine wetterbedingte vorübergehende Verschlechterung der Atemnot wird ausgeführt. , Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Trimbow, Berodual, Rosuvastatin Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD IV) mit sekundärem Lungenemphysem chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch vier) mit sekundärem Lungenemphysem 2 degenerative Veränderungen des linken Schultergelenkes Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung. , Diagnose und Therapie sind bekannt und im Vorgutachten berücksichtigt. Weiterhin liegt weder eine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie, noch dokumentierte kardiovaskuläre Folgeerkrankungen der COPD wie Cor pulmonale oder sekundärer Lungenhochdruck vor. Der Schweregrad der Erkrankung wurde im Gutachten vollinhaltlich berücksichtigt und mit der entsprechenden Richtsatzposition korrekt eingestuft. Dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit geringen Anmarschwegen von 300-400 Metern noch möglich ist, wurde gleichfalls berücksichtigt. Richtsatzposition korrekt eingestuft. Dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit geringen Anmarschwegen von 300-400 Metern noch möglich ist, wurde gleichfalls berücksichtigt. , Zusammenfassend bleibt es bei den bisherigen Feststellungen und Gutachten wie 24.05.
- Neue Diagnosen oder verschlechterte Leidenszustände konnten nicht objektiviert werden. Zusammenfassend bleibt es bei den bisherigen Feststellungen und Gutachten wie 24.05.
- Neue Diagnosen oder verschlechterte Leidenszustände konnten nicht objektiviert werden. , Dauerzustand Nachuntersuchung - ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Keine Änderung eingetreten. Keine. Keine Änderung eingetreten. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren. Nein. Beim Kunden liegt zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft auch nicht zu prognostizieren. , Gutachterliche Stellungnahme: Kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite. Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorische Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite. ,
- Am 07.03.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 11.02.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Hiezu gab der vertretene BF mit Schreiben vom 22.03.2024 eine Stellungnahme ab. Darin wurde dargelegt, dass der BF aufgrund seiner COPD IV Erkrankung und seines Allgemeinzustandes keine Wegstrecke von 300-400 Meter zurücklegen könne. Bereits nach 100 Metern leide er unter Atemnot und benötige eine Pause. Ein Weitergehen nach der Pause sei zwar möglich, jedoch verkürze sich die Wegstrecke immer weiter. Dadurch sei es dem BF nicht möglich, in einer angemessenen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen.
- Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 11.02.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Hiezu gab der vertretene BF mit Schreiben vom 22.03.2024 eine Stellungnahme ab. Darin wurde dargelegt, dass der BF aufgrund seiner COPD römisch vier Erkrankung und seines Allgemeinzustandes keine Wegstrecke von 300-400 Meter zurücklegen könne. Bereits nach 100 Metern leide er unter Atemnot und benötige eine Pause. Ein Weitergehen nach der Pause sei zwar möglich, jedoch verkürze sich die Wegstrecke immer weiter. Dadurch sei es dem BF nicht möglich, in einer angemessenen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er stellte am 31.03.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO. Er stellte am 31.03.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:, Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD IV) mit sekundärem Lungenemphysem Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch vier) mit sekundärem Lungenemphysem 2 Degenerative Veränderungen des linken Schultergelenkes Beim BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Der BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren insbesondere aus dem oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 15.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.05.2023 sowie dessen ergänzendem Aktengutachten vom 11.02.2024.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren insbesondere aus dem oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 15.08.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.05.2023 sowie dessen ergänzendem Aktengutachten vom 11.02.
- In den beiden Gutachten von Dr. XXXX wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Sie werden vom erkennenden Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.In den beiden Gutachten von Dr. römisch 40 wurde ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Sie werden vom erkennenden Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Sachverständige Dr. XXXX diagnostizierte als Hauptleiden eine Lungenkrankheit. Konkret sprach er von einer chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD IV) mit sekundärem Lungenemphysem. Er stellte fest, dass keine akuten gehäuften Exazerbationen vorliegen, es demnach zu keiner deutlichen Verschlimmerung der Symptome der Erkrankung gekommen ist. Seiner fachärztlichen Ansicht nach fehlen zudem sekundäre kardiovaskuläre (das Herz und das Gefäßsystem betreffende) Folgeerkrankungen der COPD wie Cor pulmonale (Anmerkung: Überlastung/Schwächung der rechten Herzkammer) oder sekundärer Lungenhochdruck. Ebenso wenig liegt eine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie vor. Der Sachverständige Dr. römisch 40 diagnostizierte als Hauptleiden eine Lungenkrankheit. Konkret sprach er von einer chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD römisch vier) mit sekundärem Lungenemphysem. Er stellte fest, dass keine akuten gehäuften Exazerbationen vorliegen, es demnach zu keiner deutlichen Verschlimmerung der Symptome der Erkrankung gekommen ist. Seiner fachärztlichen Ansicht nach fehlen zudem sekundäre kardiovaskuläre (das Herz und das Gefäßsystem betreffende) Folgeerkrankungen der COPD wie Cor pulmonale (Anmerkung: Überlastung/Schwächung der rechten Herzkammer) oder sekundärer Lungenhochdruck. Ebenso wenig liegt eine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie vor. Dabei berücksichtigte er sowohl die vorgelegten medizinischen Unterlagen als auch das Ergebnis der persönlichen Untersuchung des BF. Diesbezüglich wurde im ärztlichen Attest des XXXX vom 04.02.2021 über das Leiden des BF berichtet und die Diagnose eines schweren Lungenemphysems bzw. einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung in weit fortgeschrittenem Stadium (COPD 4D) gestellt. Demnach wurde der BF im April 2016 erstmals in der genannten Ordination vorstellig. Bereits zum Zeitpunkt der Erstkonsultation bestand ein weit fortgeschrittenes Stadium einer COPD (COPD Stadium 4 Gruppe D). Der BF erhielt eine Kombinationstherapie mit LABA und LAMA. Die fortlaufende Verschlechterung der Symptomatik machte schließlich eine Triple Therapie aus LABA, LAMA und ICS erforderlich. Im Zeitpunkt der Erstellung des ärztlichen Attests betrug die Lungenfunktion nur noch 27 % des Sollwertes, wodurch die körperliche Leistungsfähigkeit des BF erheblich eingeschränkt war. Eine Besserung der Krankheit wurde aus fachärztlicher Sicht verneint. Dabei berücksichtigte er sowohl die vorgelegten medizinischen Unterlagen als auch das Ergebnis der persönlichen Untersuchung des BF. Diesbezüglich wurde im ärztlichen Attest des römisch 40 vom 04.02.2021 über das Leiden des BF berichtet und die Diagnose eines schweren Lungenemphysems bzw. einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung in weit fortgeschrittenem Stadium (COPD 4D) gestellt. Demnach wurde der BF im April 2016 erstmals in der genannten Ordination vorstellig. Bereits zum Zeitpunkt der Erstkonsultation bestand ein weit fortgeschrittenes Stadium einer COPD (COPD Stadium 4 Gruppe D). Der BF erhielt eine Kombinationstherapie mit LABA und LAMA. Die fortlaufende Verschlechterung der Symptomatik machte schließlich eine Triple Therapie aus LABA, LAMA und ICS erforderlich. Im Zeitpunkt der Erstellung des ärztlichen Attests betrug die Lungenfunktion nur noch 27 % des Sollwertes, wodurch die körperliche Leistungsfähigkeit des BF erheblich eingeschränkt war. Eine Besserung der Krankheit wurde aus fachärztlicher Sicht verneint. Der Patientenbrief der XXXX vom 28.06.2022 bestätigt eine weitere Zuweisung des BF aufgrund der nach wie vor bestehenden Beschwerden. Es wurde eine Reha in Aussicht gestellt. Als Dauerdiagnosen wurden ein Emphysem, Z.n. Tabakabusus seit 12/2017, COPD und Adipositas genannt. Es wurde eine Weiterführung einer entsprechenden Therapie sowie eine Kontrolle angeordnet. In einem weiteren Patientenbrief der XXXX vom 24.10.2023 werden die genannten Diagnosen wiederholt. Nachdem vom BF eine wetterbedingte vorübergehende Verschlechterung der Atemnot angeführt wurde, wurde ein systemischer Cortisonstoß für 10 Tage verordnet. Es wurde u.a. zwar ausgeführt, dass beim BF eine weit fortgeschrittene COPD 4 besteht und die Werte – auch unter inhalativer Tripletherapie - weiter abnehmend sind. Erneut wurde auch auf die stark eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit verwiesen, wobei die ärztliche Prognose keine Besserung der Erkrankung zeigte. Dennoch war das Lungenröntgen unauffällig. Die Messung der Blutgase bei Raumluft lag nahezu im Normbereich; das Gleiche galt auch für eine Sauerstoffsättigung von 95 % ohne Sauerstoffzufuhr. Zudem wurde ein normaler Puls gemessen. Der Sachverständige Dr. XXXX beschrieb weiters bei Durchsicht dieses vorgelegten Patientenbriefes vom 24.10.2023, dass klinisch lediglich Hinweise für ein Emphysem ohne bronchitische Rasselgeräusche oder Giemen vorlagen. Neben den unverändert gebliebenen Diagnosen wurde das Übergewicht und Rauchen des BF bis 2017 genannt. Es war demnach nachvollziehbar, dass er von einem unveränderten lungenfachärztlichen Befund ausging. Bezüglich der ehemaligen Nikotinabhängigkeit ist festzustellen, dass Rauchen das Risiko für Lungenkrankheiten erhöht. Nikotinverzicht ist der wirksamste Schutz u.a. gegen Lungenkrankheiten und deren Folgen. Der Patientenbrief der römisch 40 vom 28.06.2022 bestätigt eine weitere Zuweisung des BF aufgrund der nach wie vor bestehenden Beschwerden. Es wurde eine Reha in Aussicht gestellt. Als Dauerdiagnosen wurden ein Emphysem, Z.n. Tabakabusus seit 12 aus 2017,, COPD und Adipositas genannt. Es wurde eine Weiterführung einer entsprechenden Therapie sowie eine Kontrolle angeordnet. In einem weiteren Patientenbrief der römisch 40 vom 24.10.2023 werden die genannten Diagnosen wiederholt. Nachdem vom BF eine wetterbedingte vorübergehende Verschlechterung der Atemnot angeführt wurde, wurde ein systemischer Cortisonstoß für 10 Tage verordnet. Es wurde u.a. zwar ausgeführt, dass beim BF eine weit fortgeschrittene COPD 4 besteht und die Werte – auch unter inhalativer Tripletherapie - weiter abnehmend sind. Erneut wurde auch auf die stark eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit verwiesen, wobei die ärztliche Prognose keine Besserung der Erkrankung zeigte. Dennoch war das Lungenröntgen unauffällig. Die Messung der Blutgase bei Raumluft lag nahezu im Normbereich; das Gleiche galt auch für eine Sauerstoffsättigung von 95 % ohne Sauerstoffzufuhr. Zudem wurde ein normaler Puls gemessen. Der Sachverständige Dr. römisch 40 beschrieb weiters bei Durchsicht dieses vorgelegten Patientenbriefes vom 24.10.2023, dass klinisch lediglich Hinweise für ein Emphysem ohne bronchitische Rasselgeräusche oder Giemen vorlagen. Neben den unverändert gebliebenen Diagnosen wurde das Übergewicht und Rauchen des BF bis 2017 genannt. Es war demnach nachvollziehbar, dass er von einem unveränderten lungenfachärztlichen Befund ausging. Bezüglich der ehemaligen Nikotinabhängigkeit ist festzustellen, dass Rauchen das Risiko für Lungenkrankheiten erhöht. Nikotinverzicht ist der wirksamste Schutz u.a. gegen Lungenkrankheiten und deren Folgen. Unter Zugrundelegung der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie des eigens erstellten Untersuchungsbefundes kam der Sachverständige Dr. XXXX demnach nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass beim BF zwar eine Lungenkrankheit besteht, diese aber dennoch keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt. Beim BF liegen vielmehr kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie oder eine respiratorische Insuffizienz vor. Dass es beim BF demnach zu einem Versagen der Atmung kommen würde, ist auszuschließen. Ebenso wenig liegen bei ihm kardiovaskuläre Folgeerkrankungen wie ein Lungenhochdruck oder Cor pulmonale vor. Unter Zugrundelegung der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie des eigens erstellten Untersuchungsbefundes kam der Sachverständige Dr. römisch 40 demnach nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass beim BF zwar eine Lungenkrankheit besteht, diese aber dennoch keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt. Beim BF liegen vielmehr kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie oder eine respiratorische Insuffizienz vor. Dass es beim BF demnach zu einem Versagen der Atmung kommen würde, ist auszuschließen. Ebenso wenig liegen bei ihm kardiovaskuläre Folgeerkrankungen wie ein Lungenhochdruck oder Cor pulmonale vor. Der Sachverständige stellt weiters überzeugend dar, dass beim BF trotz diagnostizierter Lungenerkrankung keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates oder kognitive Defizite vorliegen. Zum Untersuchungszeitpunkt waren auch klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefekte auszuschließen, die geeignet wären, eine wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es waren zudem keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie beispielsweise Pneumonie erhebbar bzw. für die Zukunft zu prognostizieren. Der von der belangten beigezogene Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15.08.2023 sowie im folgenden Aktengutachten vom 11.02.2024 unverändert auch degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks. Hierbei konnte er sich auf einen älteren Entlassungsbericht der XXXX vom 08.06.2018 sowie auf ein Röntgen des Diagnosezentrums XXXX vom 12.10.2022 stützen. Im ersten Entlassungsbericht wurden als Diagnosen bei der Entlassung „Omarthrosis sin, Arthrosis artic. AC sin., Tendinitis et sublux. LBS sin.“ genannt. Das aktuellere Röntgen des Diagnosezentrums vom 12.10.2022 ergab wiederum eine hochgradige Omarthrose, Zeichen eines knöchernen Impingements sowie PHS calcarea und demnach ein eine schmerzhafte Erkrankung im Schultergelenk. Weder der vorliegende Entlassungsbericht noch das Röntgen enthalten einen erhobenen Status; ebenso wenig ergeben sich daraus Angaben hinsichtlich der Beweglichkeit der Schulter oder Therapieempfehlungen (abgesehen von einer Medikation). Der von der belangten beigezogene Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15.08.2023 sowie im folgenden Aktengutachten vom 11.02.2024 unverändert auch degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks. Hierbei konnte er sich auf einen älteren Entlassungsbericht der römisch 40 vom 08.06.2018 sowie auf ein Röntgen des Diagnosezentrums römisch 40 vom 12.10.2022 stützen. Im ersten Entlassungsbericht wurden als Diagnosen bei der Entlassung „Omarthrosis sin, Arthrosis artic. AC sin., Tendinitis et sublux. LBS sin.“ genannt. Das aktuellere Röntgen des Diagnosezentrums vom 12.10.2022 ergab wiederum eine hochgradige Omarthrose, Zeichen eines knöchernen Impingements sowie PHS calcarea und demnach ein eine schmerzhafte Erkrankung im Schultergelenk. Weder der vorliegende Entlassungsbericht noch das Röntgen enthalten einen erhobenen Status; ebenso wenig ergeben sich daraus Angaben hinsichtlich der Beweglichkeit der Schulter oder Therapieempfehlungen (abgesehen von einer Medikation). Unter Zugrundelegung aller ärztlichen Befunde und des Untersuchungsergebnisses kam Dr. XXXX somit nachvollziehbar zum Schluss, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit einem Anmarschweg von 300 bis 400 Metern noch möglich ist. Unter Zugrundelegung aller ärztlichen Befunde und des Untersuchungsergebnisses kam Dr. römisch 40 somit nachvollziehbar zum Schluss, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit einem Anmarschweg von 300 bis 400 Metern noch möglich ist. Diese Ausführungen decken sich mit den Ergebnissen der aktuellen persönlichen Untersuchung des BF im Rahmen der Statuserhebung, im Zuge derer u.a. reine rhythmische Herztöne fassbar waren, ein sonorer Klopfschall der Lunge vorlag und eine frei Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche möglich war. Zu den Gliedmaßen hielt der Sachverständige fest, dass beim BF weder Krampfadern noch Beinödeme feststellbar waren, die großen Gelenke frei beweglich und die Fußpulse beidseits tastbar sind. Die Handkraft besteht seitengleich. Die Fingergelenke sind unauffällig. Zudem kann das linke Schultergelenk seitlich bis 90 Grad abgespreizt werden. Den eigenen Wahrnehmungen des Sachverständigen im Zuge der Untersuchung zufolge besteht eine altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Ein freier Stand und freies Sitzen ist dem BF problemlos möglich. Sofern der BF demnach vorbrachte, dass bei ihm aufgrund der COPD IV Erkrankung sowie seines schlechten Allgemeinzustandes eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestünde und er keinesfalls eine Wegstrecke von 300-400 Metern zurücklegen könne, geht sein Einwand ins Leere. Die oben dargestellten Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Seine Schlussfolgerungen werden nicht nur in den vorgelegten Befunden, sondern auch – wie ebenso bereits dargelegt - durch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 24.05.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung bestätigt. Sofern der BF demnach vorbrachte, dass bei ihm aufgrund der COPD römisch vier Erkrankung sowie seines schlechten Allgemeinzustandes eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestünde und er keinesfalls eine Wegstrecke von 300-400 Metern zurücklegen könne, geht sein Einwand ins Leere. Die oben dargestellten Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Seine Schlussfolgerungen werden nicht nur in den vorgelegten Befunden, sondern auch – wie ebenso bereits dargelegt - durch die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 24.05.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung bestätigt. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. im Hinblick auf die psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund dessen der Schluss gezogen werden könnte, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es liegen auch kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie oder eine respiratorische Insuffizienz vor. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim BF. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigenbeweises nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Der BF ist den abschließenden Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigenbeweises nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Die beiden angeführten Gutachten von Dr. XXXX waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Die beiden angeführten Gutachten von Dr. römisch 40 waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung 3.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, Kleinwuchs, gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.
- Schlussfolgerungen: Wie oben bereits ausgeführt, ist beim BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. XXXX objektiviert werden. Daher ist dem BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar.Wie oben bereits ausgeführt, ist beim BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. römisch 40 objektiviert werden. Daher ist dem BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde zum einen ein ärztliches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF, zum anderen ein ergänzendes Aktengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden die beiden Gutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2287867.1.00