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{'item': 'W204 2275230-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW204 2275230-1 Spruch, W204 2275230-1/26E W204 2275230-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des M XXXX H XXXX , geb. XXXX 2001 alias XXXX 2001, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, vom 27.04.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 08.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie über die Beschwerde vom 16.01.2024 gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des M römisch 40 H römisch 40 , geb. römisch 40 2001 alias römisch 40 2001, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wien, vom 27.04.2023 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 08.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie über die Beschwerde vom 16.01.2024 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2024 zu Recht: A) I. Spruchpunkt I. des Bescheids vom 13.12.2023 zu Zl. XXXX wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben. römisch eins. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 13.12.2023 zu Zl. römisch 40 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben. II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Anlässlich der am 10.10.2022 durchgeführten Erstbefragung (im Folgenden: EB) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei am XXXX 2001 in Syrien geboren und habe Syrien Ende 2016 verlassen. Bis September 2022 habe er in der Türkei gelebt. Der BF habe insgesamt 12 Jahre lang die Schule besucht, sei Muslim und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, in seiner Heimat herrsche Krieg, es gebe keine Zukunft, er fürchte den Tod.römisch eins.
  4. Anlässlich der am 10.10.2022 durchgeführten Erstbefragung (im Folgenden: EB) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, er sei am römisch 40 2001 in Syrien geboren und habe Syrien Ende 2016 verlassen. Bis September 2022 habe er in der Türkei gelebt. Der BF habe insgesamt 12 Jahre lang die Schule besucht, sei Muslim und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, in seiner Heimat herrsche Krieg, es gebe keine Zukunft, er fürchte den Tod. I.
  5. Der BF brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 27.04.2023 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2023 durch das BFA vorgelegt (Verfahren zu W204°2275230-1).römisch eins.
  6. Der BF brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 27.04.2023 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2023 durch das BFA vorgelegt (Verfahren zu W204°2275230-1). I.
  7. Mit Erkenntnis vom 04.10.2023, W204 2275230-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde ab. Die Verzögerung im Verfahren sei auf Umstände zurückzuführen, die durch die Behörde weder vorhersehbar noch planbar gewesen seien und ein unüberwindliches Hindernis für die Erledigung darstellten.römisch eins.
  8. Mit Erkenntnis vom 04.10.2023, W204 2275230-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde ab. Die Verzögerung im Verfahren sei auf Umstände zurückzuführen, die durch die Behörde weder vorhersehbar noch planbar gewesen seien und ein unüberwindliches Hindernis für die Erledigung darstellten. I.
  9. Am 13.12.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers seiner Muttersprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Der BF korrigierte sein Geburtsdatum auf den XXXX
  10. Er sei in A XXXX (M XXXX ), Idlib geboren. 2016 habe er mit seiner Familie Syrien als Minderjähriger verlassen. Bis 2022 habe er in der Türkei gelebt. Die Familie des BF lebe weiterhin in der Türkei. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. römisch eins.
  11. Am 13.12.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers seiner Muttersprache Arabisch unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Syrien, seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich befragt. Der BF korrigierte sein Geburtsdatum auf den römisch 40
  12. Er sei in A römisch 40 (M römisch 40 ), Idlib geboren. 2016 habe er mit seiner Familie Syrien als Minderjähriger verlassen. Bis 2022 habe er in der Türkei gelebt. Die Familie des BF lebe weiterhin in der Türkei. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Der BF gab an, selbst keine Probleme in Syrien gehabt zu haben, weil er als Minderjähriger ausgereist sei. Ihm drohe nun jedoch die Einberufung in die syrische Armee. Er habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet und verfüge über kein Militärbuch. Der Vater des BF sei aus dem staatlichen Dienst desertiert. Nachdem ein Bruder bei einem Luftangriff seine Beine verloren habe und ein Cousin ums Leben gekommen sei, habe die Familie des BF Syrien gemeinsam verlassen. I.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2023 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).römisch eins.
  14. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2023 wurde der Antrag des BF in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). I.
  15. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, mit Schriftsatz vom 16.01.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht Beschwerde (Verfahren zu W204°2275230-2). Der BF sei jung und im wehrfähigen Alter. Im Falle der Rückkehr werde er zum syrischen Wehrdienst einzogen. Zudem stamme er aus dem Oppositionsgebiet, weshalb ihm automatisch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Eine Rückreise in seine Herkunftsregion sei ohne Kontakt zu syrischen Behörden nicht möglich.römisch eins.
  16. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der BF, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, mit Schriftsatz vom 16.01.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit fristgerecht Beschwerde (Verfahren zu W204°2275230-2). Der BF sei jung und im wehrfähigen Alter. Im Falle der Rückkehr werde er zum syrischen Wehrdienst einzogen. Zudem stamme er aus dem Oppositionsgebiet, weshalb ihm automatisch eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Eine Rückreise in seine Herkunftsregion sei ohne Kontakt zu syrischen Behörden nicht möglich. I.
  17. Mit Erkenntnis vom 20.02.2024 zu Ra 2023/14/0418-8 hob der Verwaltungsgerichtshof das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2023 über die Säumnisbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Die aktuelle Situation verhalte sich anders als die Situation 2015 bzw.
  18. Auf den konkreten Einzelfall bezogene, vom BF zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, seien zudem nicht vorhanden.römisch eins.
  19. Mit Erkenntnis vom 20.02.2024 zu Ra 2023/14/0418-8 hob der Verwaltungsgerichtshof das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2023 über die Säumnisbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Die aktuelle Situation verhalte sich anders als die Situation 2015 bzw.
  20. Auf den konkreten Einzelfall bezogene, vom BF zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, seien zudem nicht vorhanden. I.
  21. Mit Schriftsatz vom 15.09.2024, eingelangt am 16.09.2024, stellte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Fristsetzungsanträge in beiden Beschwerdeverfahren. römisch eins.
  22. Mit Schriftsatz vom 15.09.2024, eingelangt am 16.09.2024, stellte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Fristsetzungsanträge in beiden Beschwerdeverfahren. I.
  23. Mit verfahrensleitenden Anordnungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2024 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2024) wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Fristsetzungsanträge des BF mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.römisch eins.
  24. Mit verfahrensleitenden Anordnungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2024 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2024) wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Fristsetzungsanträge des BF mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. I.
  25. Am 25.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in den verbundenen Verfahren durch, der das BFA fernblieb. Im Rahmen dieser wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Familienangehörigen sowie zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ausführlich befragt. römisch eins.
  26. Am 25.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in den verbundenen Verfahren durch, der das BFA fernblieb. Im Rahmen dieser wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Familienangehörigen sowie zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen ausführlich befragt. I.
  27. Am 04.12.2024 wurde dem BF ein Parteiengehör insbesondere zur neuen Sicherheitslage in seiner Heimatregion gewährt. römisch eins.
  28. Am 04.12.2024 wurde dem BF ein Parteiengehör insbesondere zur neuen Sicherheitslage in seiner Heimatregion gewährt. I.
  29. Mit Stellungnahme vom 19.12.2024 führte der BF jüngere Kurzinformationen ins Verfahren ein, verwies auf die durch den Sturz des Regimes am 08.12.2024 überholte aktuelle Lage sowie darauf, dass er im Lauf des Verfahrens bereits vorgebracht habe, von der HTS wegen seiner oppositionellen Haltung verfolgt zu werden. Auch diese rekrutiere und sperre Personen ein.römisch eins.
  30. Mit Stellungnahme vom 19.12.2024 führte der BF jüngere Kurzinformationen ins Verfahren ein, verwies auf die durch den Sturz des Regimes am 08.12.2024 überholte aktuelle Lage sowie darauf, dass er im Lauf des Verfahrens bereits vorgebracht habe, von der HTS wegen seiner oppositionellen Haltung verfolgt zu werden. Auch diese rekrutiere und sperre Personen ein. I.
  31. Am 08.01.2025 wurde dem BF ein weiteres Parteiengehör insbesondere zu den neuesten Berichten zur Sicherheitslage in Syrien wie auch zu während der Frist veröffentlichten, frei zugänglichen Berichten auf ecoi.net bzw. seitens UNHCR und EUAA ergehenden Informationen eingeräumt. römisch eins.
  32. Am 08.01.2025 wurde dem BF ein weiteres Parteiengehör insbesondere zu den neuesten Berichten zur Sicherheitslage in Syrien wie auch zu während der Frist veröffentlichten, frei zugänglichen Berichten auf ecoi.net bzw. seitens UNHCR und EUAA ergehenden Informationen eingeräumt. I.
  33. Mit Stellungnahme vom 20.01.2025 hielt der BF seine Beschwerde aufrecht, verwies auf eine Kurzinformation der Staatendokumentation, wonach der HTS Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen würden und Videos existierten, in denen Personen aus dem HTS-Umfeld angeben, ein Kalifat errichten zu wollen.römisch eins.
  34. Mit Stellungnahme vom 20.01.2025 hielt der BF seine Beschwerde aufrecht, verwies auf eine Kurzinformation der Staatendokumentation, wonach der HTS Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen würden und Videos existierten, in denen Personen aus dem HTS-Umfeld angeben, ein Kalifat errichten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen und die aktuelle Medienberichterstattung; - Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2024; - Einsicht in die Stellungnahmen des BF; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Unstrittige Feststellungen sind im Folgenden mit der Aktenseite des BFA-Aktes (AS) bzw. der Seitenanzahl der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS) verzeichnet. II.
  35. Zum BF:römisch zwei.
  36. Zum BF: Der BF führt die im Rubrum genannte Verfahrensidentität. Seine Identität steht mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und 2001 in A XXXX (M XXXX ), Idlib, Syrien, geboren (AS 112; VHS S 5). Er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitisch islamischen Glaubensgemeinschaft an (AS 7, 112). Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht überdies Türkisch, Englisch und etwas Deutsch (AS 7, 110). Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 7ff, 112). Der BF führt die im Rubrum genannte Verfahrensidentität. Seine Identität steht mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und 2001 in A römisch 40 (M römisch 40 ), Idlib, Syrien, geboren (AS 112; VHS S 5). Er gehört der Volksgruppe der Araber und der sunnitisch islamischen Glaubensgemeinschaft an (AS 7, 112). Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht überdies Türkisch, Englisch und etwas Deutsch (AS 7, 110). Der BF ist ledig und hat keine Kinder (AS 7ff, 112). Der BF lebte bis 2016 in A XXXX , Idlib, Syrien, und ging dort ca. neun Jahre lang zur Schule (AS 7, 113; VHS S. 5). Die Familie hat Syrien damals wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen. Dabei reiste vorerst der Vater des BF mit dem Bruder des BF in die Türkei, um diesen dort aufgrund dessen Verletzungen nach Bombenangriffen medizinisch behandeln zu lassen. In weiterer Folge reiste die restliche Familie – so auch der damals minderjährige BF – zum Vater des BF. In der Türkei hat der BF die Schule weiter besucht und maturiert (VHS S. 5). In der Türkei hat der BF in der Landwirtschaft, im Baubereich und in einer Nähwerkstatt gearbeitet (VHS S. 5). Der BF lebte bis 2016 in A römisch 40 , Idlib, Syrien, und ging dort ca. neun Jahre lang zur Schule (AS 7, 113; VHS S. 5). Die Familie hat Syrien damals wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen. Dabei reiste vorerst der Vater des BF mit dem Bruder des BF in die Türkei, um diesen dort aufgrund dessen Verletzungen nach Bombenangriffen medizinisch behandeln zu lassen. In weiterer Folge reiste die restliche Familie – so auch der damals minderjährige BF – zum Vater des BF. In der Türkei hat der BF die Schule weiter besucht und maturiert (VHS S. 5). In der Türkei hat der BF in der Landwirtschaft, im Baubereich und in einer Nähwerkstatt gearbeitet (VHS S. 5). Im September 2022 reiste der BF nach Österreich (AS 78 ff; VHS S. 6f). Die Kosten der Schleppung beliefen sich auf ca. EUR 8.000,00 (AS 16; VHS S. 12). Das Geld hierfür stammte aus Ersparnissen des BF und einem Darlehen eines in Saudi-Arabien lebenden Onkels ms (AS 116, VHS S.12). Die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern des BF leben und arbeiten in der Türkei (VHS S. 5ff; AS 11, 114). Die Eltern des BF sind entfernt miteinander verwandt. Sein Vater hat sieben Brüder und vier Schwestern, seine Mutter vier Brüder und sieben Schwestern (VHS S. 5). Fast alle Verwandten des BF sind noch in Syrien aufhältig. Drei Onkel vs und die Tanten vs des BF leben in Nordsyrien. Ein Onkel vs des BF lebt in Kuwait, ein weiterer in Istanbul / Türkei, eine Tante ms im Libanon, ein Onkel ms in Saudi-Arabien (VHS S. 8). Die Familie des BF wurde wiederholt durch diesen Onkel ms, der seit ca. 20 Jahren in Saudi-Arabien lebt, finanziell unterstützt (VHS S. 8). Der BF hat noch immer Kontakte nach Syrien, so auch zu einem früheren Nachbarn, der nun in Hama lebt und dem BF seinen im Verfahren vorgelegten Registerauszug besorgte (VHS. S. 9). Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Er ist arbeitsfähig. Bis Mitte April 2024 arbeitete der BF im Gastronomiebereich, aktuell ist der BF nicht erwerbstätig, sondern besucht Sprachkurse (VHS S 4ff). Der BF ist strafrechtlich unbescholten. II.
  37. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.
  38. Zu den Fluchtgründen des BF: Die Heimatregion des BF sowie auch sein Heimatort standen bereits vor wie auch zum Zeitpunkt der Ausreise und seither andauernd bis zum Fall des Regimes am 08.12.2024 nicht unter Kontrolle der syrischen Assad-Regierung, sondern ausschließlich unter Kontrolle der Al Nusra Front bzw. der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Das syrische Regime wurde nunmehr durch die Opposition, angeführt durch die HTS, zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien nach Russland. Die HTS kontrolliert aktuell weiterhin den Heimatort und die Heimatregion des BF wie auch – gemeinsam mit anderen früher oppositionellen Gruppierungen – die früheren Regimegebiete. Der BF hat wie auch seine Brüder seinen syrischen Wehrdienst nicht abgeleistet. Er hat kein Wehrdienstbuch erhalten, weil er mit seiner Familie als Minderjähriger in die Türkei ausgereist ist. Der BF hat nie einen offiziellen schriftlichen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst erhalten und wurde von der syrischen Regierung auch nicht gesucht oder sonst einberufen. Der Vater des BF wurde nicht aufgrund einer Anstellung als Staatsbediensteter von Behörden der syrischen Regierung oder durch die HTS bedroht. Festgestellt wird, dass weder der BF noch dessen Familienangehörige von Behörden der syrischen Regierung oder der HTS persönlich bedroht oder sonstige gezielt gegen den BF und/oder seine Familienangehörigen gerichtete Handlungen oder Maßnahmen gesetzt wurden. Der BF berichtete für die Zeit vor seiner Ausreise – abgesehen von der damaligen für die Zivilbevölkerung sehr schlechten Sicherheitssituation während der Kampfhandlungen (VHS S. 10) – nicht von Problemen im Heimatland. Der BF weist keine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS auf und war nicht regimefreundlich eingestellt. Ihm wird nicht vorgeworfen, das Regime unterstützt zu haben. Festgestellt wird, dass dem BF vor dem Sturz des Regimes in seiner Heimatregion, auf die das Regime keinen Zugriff hatte, bei einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder –freundlicher (bewaffneter) Gruppierungen, wie insbesondere der HTS, gedroht hätte. Er hatte vor dem Sturz des Regimes durch die HTS keinerlei Verfolgungsmaßnahmen zu fürchten. Dies hat sich durch die neue Situation und die Machtübernahme durch die HTS nicht verändert. Vielmehr ist eine früher allenfalls bestehende Bedrohungslage durch das syrische Regime für den BF nun auch im Gebiet, das früher unter Kontrolle des syrischen Regimes stand, weggefallen. Dem BF drohte bereits vor dem Fall des Regimes keine Zwangsrekrutierung durch die HTS oder die SDF und er hätte sich in deren Gebiet ohne persönliche Gefährdung aufhalten können. Die jetzigen Machthaber in Syrien haben nach wie vor kein Interesse am BF. Dem BF drohen bei einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. II.
  39. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
  40. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen: Zur neuen Lage: - Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, 10.12.2024 - Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad - ecoi.net, Stand: 08.01.2025, zuletzt Einschau am 26.01.2025; - BAMF, 23.12.2024, Briefing Notes (KW 52/2024), Syrien, S. 5 f (Einschau auch in Notes KW 03/2025, 04/2025);- BAMF, 23.12.2024, Briefing Notes (KW 52 aus 2024,), Syrien, S. 5 f (Einschau auch in Notes KW 03 aus 2025,, 04 aus 2025,); - https://www.unhcr.org/at/news/medienmitteilungen/unhcr-mahnt-zu-zurueckhaltung-bei-rueckfuehrungsbestrebungen-von-syrischen, 19.12.2024; - https://www.unhcr.org/at/news/aktuelle-meldungen/statement-zur-aussetzung-von-asylantraegen-von-syrerinnen-und-syrern, 11.12.2024; - https://www.unhcr.org/at/news/aktuelle-meldungen/stellungnahme-des-un-fluechtlingshochkommissars-zur-situation-syrien, 10.12.2024; - Iran Update, 30.12.2024 | Institute for the Study of War; - Syria's minorities seek security as country charts new future, BBC, 22.12.2024; - Syrian authorities appoint HTS figures as foreign, defence ministers | Syria's War News | Al Jazeera, 21.12.2024; - UNHCR-Regional-Flash-Updates zu Syrien, in welchen insbesondere Rückkehrbewegungen nach Syrien und innerhalb Syriens seit dem 08.12.2024 dargestellt werden, wobei auch auf die Situation an den Grenzübergängen zu den umliegenden Staaten Bedacht genommen und die nach wie vor instabile Sicherheitslage thematisiert wird; - UNHCR-Response-Factsheet 30.12.2024 (https://data.unhcr.org/en/documents/ details/113508), welches einen Überblick über den Bedarf an Hilfsgütern in Syrien liefert und über die humanitäre Unterstützung von UNHCR berichtet, die mit 29.12.2024 vor Ort wieder aufgenommen wurde; - Regional-Refugee-Community Feedback 19.12.2024, (https://reporting.unhcr.org/ syria-situation-regional-refugee-community-feedback) Zur alten Lage: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024; - EUAA: Country Guidance Syria, April 2024 (im Folgenden auch: aktuelle EUAA-Richtlinie); - EUAA: Syria: Targeting of Individuals, September 2022; - EUAA: Syria: Security Situation, Oktober 2024; - EUAA: Syria Country Focus, Oktober 2024; - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  41. aktualisierte Fassung; - ACCORD: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1]“, Jänner 2023; - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, TÜRKEI, Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien vom 24.10.2023; - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG zur Wehrdienstpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB), 14.10.2022; - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Zwangsrekrutierung und Kontrolle in Idlib, 17.03.
  42. II.3.A: Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes (vgl. LIB)römisch zwei.3.A: Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes vergleiche LIB) Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Nordwest-Syrien Letzte Änderung 2024-03-08 11:28 Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.
  43. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2023-07-14 13:52 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung 2024-03-11 06:50 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  44. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  45. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  46. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  47. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022). Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z. B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021). Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 2.2.2024). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022). Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vgl. Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z. B. im Überkapitel Rückkehr].Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vergleiche Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z. B. im Überkapitel Rückkehr]. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021). Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen Letzte Änderung 2023-07-12 08:31 Informationssammlung des Sicherheitsapparats und 'Berichte' von InformantInnen Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 7.2019). Das Verfassen eines 'Taqrir' (eines 'Berichts', d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba'athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group (ICG) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben 'Berichte', um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020). Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 Prozent der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind (USDOS 20.3.2023). Zur digitalen Überwachung einschließlich Hackerangriffen durch die Syrian Electronic Army siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage sowie bzgl. Abfrage von Login-Daten bei Ein- und Ausreise siehe Kapitel Bewegungsfreiheit im Unterkapitel Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen. Überwachung von SyrerInnen im Ausland Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
  48. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023). Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
  49. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023). Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018): Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl 'das Notwendige zu tun' auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen (SJAC 3.5.2023). Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden (EASO 6.2021). Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Üngör 15.12.2021). Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft (SJAC 3.5.2023). Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt (Enab 5.5.2023). Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (EASO 6.2021). Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (SJAC 3.5.2023). , II.3.B: Aktuelle Situation in Syrien – nach Sturz des Assad-Regimes römisch zwei.3.B: Aktuelle Situation in Syrien – nach Sturz des Assad-Regimes 1) Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad auf ecoi.net Am
  50. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  51. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  52. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  53. Dezember 2024, ISPI,
  54. Dezember 2024). Am
  55. Dezember 2024 marschierten die von der HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land (ARD,
  56. Dezember 2024). Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  57. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  58. Dezember 2024; Reuters,
  59. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  60. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  61. Dezember 2024, DW,
  62. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  63. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  64. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  65. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  66. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
  67. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  68. Dezember 2024). Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  69. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  70. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  71. März 2025 beauftragt (MEE,
  72. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  73. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  74. Dezember 2024). Am
  75. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  76. Dezember 2024). Am
  77. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  78. Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
  79. Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  80. Dezember 2024). Am
  81. Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant, auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  82. Dezember 2024). Am
  83. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  84. Jänner 2025). AFP berichtete am
  85. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
  86. Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  87. Jänner 2025). Am
  88. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  89. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  90. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  91. Jänner 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  92. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  93. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  94. Dezember 2024). Am
  95. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  96. Dezember 2024). Am
  97. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. (Reuters,
  98. Dezember 2024) Am
  99. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  100. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  101. Dezember 2024). Am
  102. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  103. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  104. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  105. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  106. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  107. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  108. Jänner 2025). Am
  109. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  110. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  111. Dezember 2024). Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  112. und
  113. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
  114. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  115. Dezember 2024; Reuters,
  116. Dezember 2024). In der Nacht vom
  117. zum
  118. Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  119. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  120. Dezember 2024). Am
  121. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  122. Dezember 2024). Am
  123. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet (Euro News,
  124. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  125. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  126. Dezember 2024). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  127. November und dem
  128. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor. Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
  129. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  130. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  131. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  132. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  133. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  134. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  135. Dezember 2024). Mit
  136. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  137. November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  138. und
  139. Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  140. Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  141. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  142. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  143. Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  144. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  145. Dezember 2024). Am
  146. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  147. Dezember 2024). Am
  148. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  149. Dezember 2024). Am
  150. Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  151. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  152. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  153. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  154. Jänner 2025). 2) UNHCR-Statement zur Aussetzung von Asylanträgen von Syrerinnen und Syrern, 11.12.2024 […] Einige Staaten haben die Entscheidung über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger ausgesetzt, bis die Situation im Land stabiler ist und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage vorliegen, um die internationalen Schutzbedürfnisse einzelner Antragsteller*innen zu bewerten. So lange Menschen Asyl beantragen und Anträge stellen können, ist diese Aussetzung aus Sicht von UNHCR akzeptabel. Sobald die Lage in Syrien klarer wird, wird UNHCR Staaten auch Richtlinien zu den internationalen Schutzbedürfnissen besonders gefährdeter Gruppen von Syrerinnen und Syrern geben. Syrische Asylsuchende, die auf die Wiederaufnahme der Entscheidung über ihre Anträge warten, sollten die gleichen Rechte wie alle anderen Asylsuchenden erhalten, dies umfasst auch die Aufnahmebedingungen. Niemand sollte zwangsweise zurückgeschickt werden, da dies gegen die Verpflichtung des Non-Refoulement verstoßen würde. UNHCR appelliert daher weiterhin an alle Staaten, Zugang zum jeweiligen Staatsgebiet, Asyl und Schutz für Personen, die Sicherheit suchen, zu gewährleisten. Dies umfasst auch die Achtung des Grundsatzes des Non-Refoulement. Zur Rückkehr syrischer Flüchtlinge Nach 14 Jahren Konflikt geben die jüngsten Entwicklungen Hoffnung, dass das Leiden des syrischen Volkes endlich ein Ende finden könnte und dass eine der größten Vertreibungskrisen der Welt endlich gelöst werden könnte. Wie der UN-Flüchtlingshochkommissar betont hat, liegt auch der Fokus bei UNHCR auf der Rückkehrfrage, wobei Geduld und Wachsamkeit notwendig sind. Die Hoffnung ist, dass sich die Ereignisse vor Ort positiv entwickeln und eine freiwillige, sichere und nachhaltige Rückkehr letztendlich möglich wird. Flüchtlinge müssen die Möglichkeit haben, informierte Entscheidungen zu treffen. Millionen syrische Flüchtlinge, die sich im Ausland befinden, versuchen zu bewerten, was die sich schnell verändernde Situation bedeutet. Sie stellen sich Fragen zur Sicherheit in Syrien und inwieweit ihre Rechte respektiert werden, bevor sie eine informierte, freiwillige Entscheidung über ihre Rückkehr treffen können. Es ist wichtig, dass bei diesen Abwägungen kein Druck auf sie ausgeübt wird. UNHCR betont, dass alle Flüchtlinge das grundlegende Recht haben, zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Jede Rückkehr muss freiwillig, würdevoll und sicher erfolgen. UNHCR ist bereit, die zurückkehrenden Flüchtlinge zu unterstützen, wenn die Bedingungen es zulassen, und unterstreicht, dass in Zeiten der Unsicherheit Syrer*innen die Flexibilität eingeräumt werden sollte, die Bedingungen ihrer Rückkehr zu beurteilen, beispielsweise durch Besuche vor Ort (sogenannte „Go and See visits“). Während sich die Situation weiterentwickelt, werden wir die Situation beobachten, mit Flüchtlingsgruppen Kontakt halten und die Staaten bei organisierten freiwilligen Rückführungen unterstützen. […] 3) Regional Flash Update # 8, Syria situation Crisis, UNHCR, 02.01.2025 Syria UNHCR estimates that 115,000 Syrians have returned back to Syria since 8 December. This is based on public statements by host countries, contacts with immigration services from inside Syria and UNHCR and partner border monitoring. In terms of official statements, on 30 December, the Turkish Minister of Interior reported that 35,114 Syrians have voluntarily returned since 8 December. The Government of Jordan also reported more than 22,000 Syrians have entered Syria through Jordan, 3,100 of whom are registered refugees. As of 27 December, the IDP Taskforce reports that approximately 664,000 individuals remain newly displaced across Syria, primarily in Idleb and Aleppo governorates, since the beginning of December. Women and children account for more than three-quarters of those who remain displaced. Meanwhile, nearly 486,000 IDPs have returned to their areas of origin, mainly in Hama and Aleppo governorates. Prevailing insecurity – including armed clashes, increased criminal activity, and unexploded ordnance - continues to present challenges for civilians and will likely influence the potential decision to return home faced by Syrians living outside the country. UNHCR continues to engage with caretaker authorities, including a 29 December meeting with the Dar’a Governor’s Office to discuss humanitarian needs in the governorate. Likewise, UNHCR continues to visit active border crossings, monitor processes and listen to Syrians crossing back into the country about their priorities and needs. Rehabilitation of 200 partially damaged houses in Rural Damascus has resumed, with completion expected in January
  155. UNHCR also distributed core relief and winter items to returnee families in Damascus, Homs and Idleb governorates as well as to IDPs living in collective centres and unfinished buildings across Ar-Raqqa and Al-Hassakeh governorates. According to official figures shared by the Minister of Interior on 30 December, a total of 35,114 Syrian individuals have returned voluntarily since 8 December. The Minister of Interior also noted that, to ensure a seamless and efficient process, six active border gates now operate around the clock with a combined daily processing capacity of 19,000 individuals, a substantial increase from the previous capacity of 3,
  156. The government also confirmed that go-and-see visits will be organized through two border crossings (Zeytindalı / Jinderes in Hatay and Çobanbey / Al Rai in Kilis) from 1 January – 1 July
  157. 4) Medienmitteilung UNHCR vom 19.12.2024: In Syrien sind 90 Prozent der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen, es fehlt an Wasser, Nahrung und Gesundheitsversorgung. Unterkünfte und Infrastruktur sind zerstört und die Sicherheitslage ist nach wie vor schwierig. Millionen Menschen sind zusätzlich im eigenen Land vertrieben und Zehntausende müssen in Gemeinschaftsunterkünften ausharren. Angesichts der instabilen Situation ruft das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR Staaten dazu auf, keine überstürzten Entscheidungen in Bezug auf eine Rückkehr nach Syrien zu treffen und den Schutz von syrischen Flüchtlingen weiterhin zu gewährleisten. In Österreich mahnt UNHCR daher zur Zurückhaltung bei Rückführungsbestrebungen für syrische Flüchtlinge. Konkret wurden von den Behörden erste Aberkennungsverfahren des Asylstatus von syrischen Flüchtlingen angekündigt und eingeleitet. „Aberkennungsverfahren sind derzeit eindeutig verfrüht. Sie sollten nur dann eingeleitet werden, wenn sich die Situation im Herkunftsland grundlegend verändert hat und für die Betroffenen eine sichere, dauerhafte Rückkehr auch wirklich möglich wäre. Aktuell ist das aber definitiv nicht der Fall“, so Christoph Pinter, Leiter von UNHCR Österreich. Ein Ende der Kampfhandlungen, eine funktionierende Regierung, grundlegende Verwaltungsstrukturen und gesicherte Existenzgrundlagen wären beispielsweise nur einige der Voraussetzungen für eine mögliche Aberkennung. Die Aberkennungsverfahren würden vielmehr zu großer Unsicherheit bei syrischen Flüchtlingen führen und UNHCR ist in Sorge, dass sich die bisherigen Ankündigungen und die derzeitige Vorgehensweise vor allem negativ auf Integration und Zusammenleben auswirken könnten. UNHCR ermutigt Staaten vielmehr, Unterstützung in Syrien zu leisten, um angemessene Bedingungen für eine Rückkehr in Sicherheit in absehbarer Zeit zu ermöglichen. 5) BBC berichtete am 22.12.2024, dass Syriens religiöse und ethnische Minderheiten nach dem Sturz des Assad-Regimes um ihre Sicherheit und Rechte bangen, jedoch bereits offene Gespräche der HTS mit Alawiten, Christen und Drusen stattfänden, die erste positive Signale geben. Dabei verspricht die HTS, die nun die Gebiete kontrolliert und versucht, sich von ihrem jihadistischen Image zu lösen, die Minderheitenrechte zu wahren. Die Situation bleibt fragil (https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo). 6) BAMF, 23.12.2024, Briefing Notes, 52/2024: Statusklärungsprozesse für ehemalige Angehörige der SAA und NDF Ehemalige Angehörige der Syrischen Arabischen Armee (SAA) und irantreuer Milizen, welche unter dem Verbund der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) organisiert waren, sollen nach Angaben der neuen Herrscher die Möglichkeit bekommen, einen Statusklärungsprozess zu durchlaufen, in dem festgestellt werden soll, ob die betreffende Person entweder für Verbrechen unter der Assad-Regierung verantwortlich gewesen war und eine entsprechende Strafverfolgung zu erwarten hat, oder ob sie eine Amnestie erhalten kann. Ehemalige Soldaten, Offiziere und medizinisches Personal der SAA wurden dazu aufgerufen, sich dafür in sogenannten Versöhnungszentren zu melden, um sich auszuweisen und Waffen sowie Gerätschaften abzugeben. Einer internationalen Tageszeitung zufolge öffnete am 18.12.24 in Latakia eines der ersten solcher Versöhnungszentren auf dem Boden einer ehemaligen Sicherheitsbehörde. Am ersten Tag sollen mehr als 600 Personen erschienen sein, gefolgt von einer noch größeren nicht näher bestimmten Zahl am Tag darauf. Alle Personen, überwiegend Männer, aber auch einzelne Frauen, würden abfotografiert und ein zunächst für drei Monate gültiges Ausweisdokument erhalten. Einem örtlichen Vertreter des Innenministeriums in Latakia zufolge müssten sich die Betroffenen im Rahmen des Aussöhnungsprozesses nach drei Monaten bei einem Sicherheitshauptquartier melden, um das Verfahren weiter betreiben zu können. Vor dem Sturz der Assad-Regierung am 08.12.24 ist bereits im zuvor von HTS eroberten Aleppo am 06.12.24 ein sogenanntes Versöhnungszentrum eingerichtet worden. Ehemalige bewaffnete Oppositionsgruppen sollen in die syrische Armee eingegliedert werden Wie syrische Staatsmedien am 17.12.24 berichteten, sollen dem Anführer von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) zufolge alle bewaffneten Gruppen im Land aufgelöst und deren Kämpfer dem Verteidigungsministerium unterstellt werden. Unterdessen rief das neue Innenministerium Interessierte dazu auf, sich in den Polizeiakademien des Landes für den Sicherheitsdienst zu bewerben. Berichte über einzelne Übergriffe auf Alawitinnen und Alawiten Dem Bericht einer internationalen Presseagentur vom 21.12.24 zufolge dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit dem Sturz der Assad-Regierung am 08.12.24 mindestens 72 Fälle von Tötungen an verschiedenen ethnischen und religiösen Minderheiten. Alle Vorfälle wurden demnach in den religiös vielfältigen Gouvernements Hama, Homs, Tartus und Latakia verortet. Zwischen dem 09.
  158. und 11.12.24 wurden dem Presseagenturbericht zufolge in der Ortschaft Bahra (Hama) etwa ein Dutzend Alawitinnen und Alawiten von bewaffneten Männern erschossen. In den benachbarten Ortschaften Mouaa und Um al-Amad wurden ebenfalls jeweils sechs und zwei Personen getötet. Alle drei Orte sollen inzwischen nahezu verlassen sein, nachdem die Bewohnerinnen und Bewohner nach Tartus geflohen seien. Am Wochenende des 20.
  159. und 21.12.24 soll daraufhin die HTS-Miliz ein Treffen veranstaltet haben, zu dem sunnitische und alawitische Würdenträger aus den Ortschaften Rabia, Tizin, Metnine und Mouaa erschienen sein und ein Ende der gewalttätigen Übergriffe beschlossen haben sollen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
  160. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  161. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  162. Zu den Feststellungen zum BF:römisch drei.
  163. Zu den Feststellungen zum BF: Soweit in den Feststellungen oben bereits die Aktenseiten bzw. Verhandlungsschriftseiten bezeichnet wurden, gestaltet sich dies als im Verfahren unstrittig und ergeben sich diesbezüglich keine Bedenken, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen kann. Der BF konnte kein unbedenkliches Identitätsdokument vorlegen, sondern nur einen Zivilregisterauszug (AS 123), weshalb seine Identität nicht festgestellt werden kann, auch wenn ihm seine persönlichen Daten im Wesentlichen geglaubt werden. Die Aussagen des BF zu seiner Familie und deren Aufenthalt sind glaubwürdig bzw. hat der BF die Angaben zu seiner Familie vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig ergänzt und aktualisiert. Er hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass und wie er Kontakt zu einem früheren Nachbarn hatte. Die Kosten der Schleppung iHv EUR 8.000,00 entsprechen den allgemeinen Erfahrungen. Die Finanzierung durch eigene Ersparnisse und ein Darlehen eines Onkels ist glaubhaft. Dies auch deshalb, weil der BF glaubhaft darlegte, dass dieser Onkel sich schon viele Jahre in Saudi-Arabien aufhält und die Familie immer wieder finanziell unterstützte. Der BF machte während des gesamten Verfahrens keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, sondern betonte vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein, sodass seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnten. Diese ergibt sich auch aus den – glaubhaft dargelegten – bisherigen Berufstätigkeiten des BF. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. III.
  164. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:römisch drei.
  165. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF: Der BF bringt in seiner Erstbefragung und in der Befragung vor dem BFA als Fluchtgründe vor, Angst vor dem Krieg, dem syrischen Regime und der Rekrutierung durch die syrische Armee zu haben (AS 115). Er habe Syrien wegen des Krieges mit seiner Familie verlassen. Am Ende der Befragung betonte der BF, er habe alles zum Verfahren umfassend vorbringen können. Vor dem Bundesverwaltungsgericht betonte er, er sei in den vorigen Einvernahmen alles richtig aufgenommen worden, es habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert (VHS S. 5) und wiederholte auf offene Fragen mehrfach die Furcht vor einer Rekrutierung bzw. Bestrafung durch das syrische Regime, weil er in Bezug auf die Ableistung des Wehrdienstes säumig sei (VHS S. 11). Erst auf neuerliche Frage durch die erkennende Richterin äußerte der BF eine Angst vor der Al Nusra-Front (VHS. S. 11f). Der BF stammt aus einem bereits vor dem Machtwechsel nicht von der syrischen Al Assad-Regierung kontrollierten Gebiet, sondern aus einem Gebiet, das unter Kontrolle der HTS stand. Dies ergibt sich aus der Nachschau durch das Bundesverwaltungsgericht auf https://syria.liveuamap.com/ sowie auf https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und bestätigte der BF in seinen Befragungen auch selbst. Der BF berichtete dem BFA glaubhaft und in Einklang mit den Länderfeststellungen, dass es nie persönlich gegen ihn gerichtete Vorfälle in Syrien gegeben habe, da er als Minderjähriger ausgereist sei. Damals sei das Gebiet bereits seit längerem unter Kontrolle der Al Nusra Front, also der HTS, gestanden. Seine Familie habe Syrien wegen der allgemeinen Kampfhandlungen und zur medizinischen Versorgung seines Bruders verlassen, weil sein Bruder bei einem Luftangriff seine Beine verloren habe und zwei Cousins getötet worden seien. Sein Vater habe entschieden, auszureisen, als sein Bruder verletzt worden sei (VHS S. 12, AS 115). Er habe kein Schreiben der syrischen Einberufungsstelle oder Wehrdienstbuch erhalten, da er minderjährig gewesen sei, als er Syrien verlassen habe (AS 116; VHS S. 10). Es gab daher unstrittig weder Rekrutierungsversuche durch die syrische Regierung noch durch andere Gruppierungen, auch nahm der BF an keinen (völkerrechtswidrigen) Kampfhandlungen teil. Der BF brachte als Asylgründe im Wesentlichen vor, er wolle auch bei einer Rückkehr nicht durch das syrische Regime einberufen werden, da er nicht kämpfen und töten wolle, bzw. fürchte er Folter und Tod, da die syrische Regierung ihn für einen Wehrdienstverweigerer und Oppositionellen halte. Er habe Familienmitglieder verloren bzw. seien diese verletzt worden, weshalb er gegen das Regime sei (AS 115, VHS S.11). Diese zuvor allenfalls relevanten Asylgründe sind durch den Machtwechsel im Dezember 2024 gänzlich weggefallen. Den vorgehaltenen und unstrittigen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die HTS, die vor dem Sturz des Regimes bereits die Heimatregion des BF kontrollierte, schon vor dem Machtwechsel keine Zwangsrekrutierungen vornahm und sich um ein gemäßigtes Auftreten und Anerkennung durch die internationale Staatengemeinschaft bemühte, auch wenn ihr dies bislang wegen ihrer ursprünglichen Ausrichtung nicht gelungen ist. Es finden sich keinerlei Berichte, die seit deren Machtübernahme in Syrien Gegenteiliges berichten würden. Vielmehr berichten die Medien zahlreich von Kontakten, so beispielsweise Besuchen von hochrangigen US-Diplomaten, der deutschen Außenministerin und des französischen Außenministers, und nahm auch UNHCR seine Arbeit in Syrien wieder auf (s. obige Länderfeststellungen). Die USA haben die Sanktionen bereits ausgesetzt, in den Gremien der Europäischen Union finden diesbezüglich gerade Abstimmungen statt. Es finden sich überdies keinerlei Berichte, wonach die Bürgerkriegssituation aufrechterhalten wird, wobei die nach wie vor volatile Sicherheitslage keinesfalls verkannt wird. UNHCR berichtete am 19.12.2024 einzig von einer schwierigen Versorgungslage und dass die Sicherheitslage nach wie vor schwierig sei, weshalb zur Zurückhaltung bei Rückführungsbestrebungen gemahnt werde. Die Staaten würden ermutigt, Unterstützung in Syrien zu leisten, um angemessene Bedingungen für eine Rückkehr in Sicherheit in absehbarer Zeit zu ermöglichen. Aus den Länderfeststellungen geht ebenfalls hervor, dass selbst Minderheiten aktuell keine Repressionen erfahren (s. auch https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo: Syria's minorities seek security as country charts new future, 22.12.2024). Die bewaffneten Gruppierungen stehen im Dialog und formieren miteinander die neuen Streitkräfte, von Zwangsrekrutierungen gibt es keinerlei Berichte. Selbst wenn Rekrutierungen stattfänden, ist festzuhalten, dass für den BF keine Asylgründe diesbezüglich ersichtlich wären. Weder steht er in Opposition zum neuen Machthaber, stammt er doch selbst aus der Region Idlib, noch besteht aktuell die frühere Bürgerkriegssituation mit den damaligen Menschenrechtsverletzungen. Dabei wird nicht verkannt, dass die internationale Staatengemeinschaft durchaus in Sorge ist, wie die weiteren Entwicklungen sein werden. Auch wenn der BF hier darauf hinweist, dass ein Kalifat gebildet werden könnte, so legt er hier dennoch nicht annähernd dar, weshalb er dadurch aus den Gründen der GFK gefährdet sein könnte. Glaubhaft verneinte der BF im Verfahren vielmehr auch, in seiner Heimat jemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein. Eine regimefreundliche Haltung gab der BF im Verfahren ebenfalls nicht an, vielmehr legte er da, dass die Verletzungen und Tötungen seiner Familienangehörigen wie auch die Flucht aus Syrien wegen der ständigen Kampfhandlungen ihn jedenfalls nicht regimefreundlich gemacht haben, auch wenn er hier nicht aktiv oppositionell auftrat (s. hierzu unten). Keinesfalls wird der BF, der aus der Provinz Idlib stammt und Syrien wegen der Bürgerkrieges verlassen musste und der unstrittig nie ein Wehrdienstbuch erhielt und keinen Wehrdienst versah, von den nunmehrigen Machthabern als oppositionell angesehen. Auch zur Gruppe der allenfalls gefährdeten Staatsbediensteten bzw. Militärangehörigen ab Beginn des Bürgerkrieges oder zu Minderheiten zählt der BF als Araber und Sunnite, der Syrien als Minderjähriger verlassen hat, nicht. Dass der BF Syrien bereits sehr lange verlassen hat, muss einerseits der HTS bekannt sein, weil diese im Heimatgebiet des BF damals die Kontrolle hatte. Andererseits ist aber auch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Daten über Auslands-Syrer von der Al Assad-Regierung gesammelt wurde. Darauf hat die HTS nun Zugriff. Jedenfalls wurde damals vermerkt, dass der BF seinen Registerauszug nicht selbst abholen konnte, weil er sich im Ausland befand. Dass auch aus einer allfälligen Stellung seines Vaters als früherem Staatsbedienstetem durch dessen Arbeit in einer Stromwerkstation, die dieser mit Beginn der Revolution 2011 verlassen, haben bzw. von der er „dersertiert“ soll, keinerlei Verfolgung der Familie resultiert, ergibt sich bereits daraus, dass sein Vater sich in Syrien bis zur Ausreise in die Türkei noch 5 Jahre problemlos aufhalten und als Maler, Installateur und Fliesenleger arbeiten konnte (VHS S. 7) – ab 2014 zudem im Gebiet unter Kontrolle der HTS. Das weitere nachgeschobene und stark gesteigerte Vorbringen, das syrische Regime habe seinen desertierten Vater sogar mit Panzern und bei Razzien zuhause gesucht (VHS S. 13), es habe viele Anzeigen gegen die Familie gegeben und sie seien eine der ersten oppositionellen Familien gewesen, die sich gegen das Regime geäußert hätten, erweist sich zum früheren Vorbringen, es hätten sich bis zur Ausreise wegen der Sicherheitslage keine Vorfälle ergeben, als besonders widersprüchlich. Selbst bei Wahrunterstellung wäre aber für den BF nichts gewonnen, weil dies lediglich darlegen würde, dass seine Familie gegen das Regime eingestellt war, wovon aufgrund seiner örtlichen Herkunft dem Grunde nach bereits ausgegangen werden wird und was dem BF durch die Machtübernahme der HTS eher nützlich wäre. Wie bereits dargelegt, berichtete der BF vor dem BFA, er habe keine persönlichen Probleme gehabt. Zudem gab der BF vor dem BFA an, er sei nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden (AS 115). Auch aufgrund der geänderten Machtverhältnisse sind die zu spätem Zeitpunkt im Verfahren vorgebrachten und nicht glaubhaften Ausführungen des BF, seine Familie habe nicht mehr das Regierungsgebiet betreten können und es habe mehrere Razzien gegeben sind, nicht mehr relevant. Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der BF massiv seine Aussage, indem er erstmals behauptete, Angst vor einer Verfolgung durch die Al-Nusra Front bzw. HTS zu haben. 2020 habe er sich in einer WhatsApp-Gruppe von Freunden in der Türkei negativ über die Al-Nusra Front geäußert. Er habe Nachrichten von unbekannten Personen erhalten, in welchen ihm gedroht worden sei. Es sei dem BF geschrieben worden, man wisse, was man mit ihm im Falle einer Rückkehr machen werde. Er müsse nach Syrien zurückkehren, wenn er ein richtiger Mann sei. Allgemein habe er „sehr oft“ alle Parteien kritisiert (VHS S. 12). Der BF konnte hierzu allerdings weder die Chats, in welchen er bedroht worden sein soll, noch die Nachrichten, in welchen er alle Parteien kritisiert haben will, vorlegen oder auch nur annähernd konkret schildern, wann und wie er sich negativ wem gegenüber geäußert haben will. Dies ist bereits wenig plausibel, auch wenn diese Chats angeblich vor vier Jahren in der Türkei geschrieben worden sein sollen. Laut eigenen Angaben habe er die Parteien sehr oft kritisiert, es müsste daher auch eine große Anzahl an Chats geben. Dass weder der BF noch die mit ihm angeblich befreundeten Empfänger über eine Kopie oder ein Backup einer dieser häufigen Nachrichten verfügen sollen, ist gänzlich lebensfremd. Wenig leuchtet auch ein, wie ihm gänzlich Unbekannte dann geschrieben haben sollen und weshalb der BF nicht in der Lage ist, konkrete Angaben zu tätigen, sondern gänzlich an der Oberfläche seiner dadurch besonders lebensfremden Erzählung bleibt. Hinzu kommt, dass der bereits damals rechtsfreundlich vertretene BF dies auch bereits in seiner Befragung durch das BFA angegeben hätte, als er nach entsprechenden Gefährdungssituationen befragt wurde, würde dies der Wahrheit entsprechen. Vor dem BFA hatte er diesbezüglich nichts erwähnt, sondern sogar betont, sein Vorbringen umfassend erstattet zu haben. Auch mit seiner Beschwerde brachte er lediglich eine drohende Einziehung zum syrischen Wehrdienst, Repressalien durch das syrische Regime und eine ihm von diesem unterstellte oppositionelle Gesinnung vor sowie dass er seine Heimatregion nicht ohne Kontakt zum Regime erreichen könne. Dies untermauert neuerlich, dass er sich in der mündlichen Verhandlung lediglich eines Konstruktes bediente, um neu auch eine Bedrohungslage durch die HTS bei Rückk

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