RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW207 2306430-1 Spruch, W207 2306430-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte mit einem mit 29.11.2024 datierten und am 10.12.2024 beim Sozialministeriumservice eingelangten Antragsformular – es handelt sich um ein Antragsformular betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - die „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ und fügte auf diesem Antragsformular handschriftlich hinzu, dass auch der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) gestellt werde.Der Beschwerdeführer beantragte mit einem mit 29.11.2024 datierten und am 10.12.2024 beim Sozialministeriumservice eingelangten Antragsformular – es handelt sich um ein Antragsformular betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - die „Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ und fügte auf diesem Antragsformular handschriftlich hinzu, dass auch der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) gestellt werde. Das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) wertete diesen Antrag als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und holte am 13.12.2024 einen Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) betreffend den Beschwerdeführer ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2010 Alterspension bezieht. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis ist diesem Sozialversicherungsdatenauszug hingegen nicht zu entnehmen. Mit Parteiengehör vom 13.12.2024 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen, da er eine dauernde Pensionsleistung beziehe und nicht in Beschäftigung stehe. Innerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Stellungnahmefrist brachte der Beschwerdeführer am 24.12.2024 ein Schreiben ein, in dem er im Wesentlichen mitteilte, dass er diesem Bescheid (gemeint wohl: Parteiengehör) vollinhaltlich widerspreche. Als Besitzer eines Behindertenpasses gehöre er zum Kreis der begünstigten Behinderten. Das Ansuchen um Neufeststellung des Grades der Behinderung sei nur auf Grund des Nachweises der Feststellung der erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich gewesen. Die bezughabenden Unterlagen seien bereits vorgelegt worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.12.2024, der von der belangten Behörde als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet wurde, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen unter Bezug auf § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer älter als 65 Jahre sei und sich nicht in Beschäftigung befinde und daher nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören könne.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.12.2024, der von der belangten Behörde als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet wurde, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen unter Bezug auf Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer älter als 65 Jahre sei und sich nicht in Beschäftigung befinde und daher nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Schreiben vom 10.01.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.01.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er Folgendes ausführte: „[….] Gegen die Bescheide der BASB Landesstelle Wien vom 13.XII.2024 und 8.I.2025, wird innerhalb offener Frist, vollinhaltlich widersprochen, da der Antragsteller KEINEN Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz gestellt hat.Gegen die Bescheide der BASB Landesstelle Wien vom 13.XII.2024 und 8.I.2025, wird innerhalb offener Frist, vollinhaltlich widersprochen, da der Antragsteller KEINEN Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz gestellt hat. Das Formular des Bundessozialministeriumgesetzes, gefertigt am 29.XI.2024 sieht [unleserlich] Antragsmöglichkeiten, durch Ankreuzen entsprechender Kästchenfelder vor. Tatsächlich wurde auch ein Antrag gemäß § 29b StVO gestellt, dessen Bearbeitung in ihrem Schreiben vom 8.I.2025 bestätigt wurde.Das Formular des Bundessozialministeriumgesetzes, gefertigt am 29.XI.2024 sieht [unleserlich] Antragsmöglichkeiten, durch Ankreuzen entsprechender Kästchenfelder vor. Tatsächlich wurde auch ein Antrag gemäß Paragraph 29 b, StVO gestellt, dessen Bearbeitung in ihrem Schreiben vom 8.I.2025 bestätigt wurde. Nicht angekreuzt wurde das Kästchenfeld auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, wohl ABER ein ANTRAG auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung auf Basis der vorgelegten medizinischen Befunde. Der Bescheid vom 13.XII.2024 bezieht sich auf eine vorangehende Beweisaufnahme. Hierbei hätte nach Akteinsicht festgestellt werden können, dass sowohl die Einwendungen des Antragsstellers auf ihren Bescheid vom 13.XII.2024, sowie die gesamte Korrespondenz auf Basis §§ 40 Behindertengesetzes erfolgt sind.Der Bescheid vom 13.XII.2024 bezieht sich auf eine vorangehende Beweisaufnahme. Hierbei hätte nach Akteinsicht festgestellt werden können, dass sowohl die Einwendungen des Antragsstellers auf ihren Bescheid vom 13.XII.2024, sowie die gesamte Korrespondenz auf Basis Paragraphen 40, Behindertengesetzes erfolgt sind. Da die gesamte Korrespondenz in kurz gebündelt wird, mußten der dortigen Entscheidungsträger auch die Vorschriften des BBG bekannt sein und im Zuge der von ihnen bestätigten Vorerhebungen aus der Korrespondenz (zuletzt 2020) bekannt sein. Ihre Bescheide vom 13.XII.2024 und 8.I.2025 gehen ins Leere, da eine Einstufung nach dem BEinstG nicht beantragt wurde, aus der Korrespondenz eindeutig als Rechtsgrundlage des Bundesbehindertengesetz hervorgeht. Der Antragsteller konnte daher mit dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung von der Basis des BBG ausgehen. Insbesondere war das verwendete Formular keinen Hinweis nur für eine ausschließliche Verwendung für Anträge nach dem BEinstG enthält. Sollte das falsche Formular verwendet worden sein, wird ein neues Formular beigelegt, das aber inhaltlich genauso kryptisch wie die gesamte Sozialgesetzgebung ist., Sollte das falsche Formular verwendet worden sein, wird ein neues Formular beigelegt, das aber inhaltlich genauso kryptisch wie die gesamte Sozialgesetzgebung ist. Der Antrag vom 29.11.2024 auf Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpaß wird daher aufrecht gehalten. Unterschrift des Beschwerdeführers“ Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2025 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist über 65 Jahre alt und bezieht seit 01.03.2010 eine unbefristete Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt. Er steht nicht in Beschäftigung.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ist unbestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2010 Alterspension bezieht und aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf einem am 13.12.2024 von der belangten Behörde und einem am 24.01.2025 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und ist ebenfalls unbestritten. In der Beschwerde wird die Tatsache, dass der Beschwerdeführer iSd § 2 Abs. 2 lit c BEinstG Geldleistungen wegen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht, nicht bestritten. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz gestellt zu haben, sondern einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO zu beantragen. In der Beschwerde wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass der Antrag vom 29.11.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung für den Behindertenpass aufrecht erhalten werde.In der Beschwerde wird die Tatsache, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG Geldleistungen wegen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht, nicht bestritten. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz gestellt zu haben, sondern einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 29 b, StVO zu beantragen. In der Beschwerde wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass der Antrag vom 29.11.2024 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung für den Behindertenpass aufrecht erhalten werde. Auch in einem Telefonat mit dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2025 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, lediglich die Feststellung seines aktuellen Grades der Behinderung und einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29 StVO zu begehren – der Beschwerdeführer wurde in diesem Telefonat davon in Kenntnis gesetzt, dass ein entsprechendes Verfahren aktuell ohnedies noch bei der belangten Behörde anhängig sei -, nicht jedoch die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den BEinstG. Vom Bundesverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Abweisung seines Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund seiner Pensionierung voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne, äußerte der Beschwerdeführer dagegen keine Einwände und verwies auf seine gesundheitlichen Einschränkungen sowie sein Begehren, einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29 StVO zu erhalten.Auch in einem Telefonat mit dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2025 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, lediglich die Feststellung seines aktuellen Grades der Behinderung und einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 29, StVO zu begehren – der Beschwerdeführer wurde in diesem Telefonat davon in Kenntnis gesetzt, dass ein entsprechendes Verfahren aktuell ohnedies noch bei der belangten Behörde anhängig sei -, nicht jedoch die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den BEinstG. Vom Bundesverwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Abweisung seines Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund seiner Pensionierung voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne, äußerte der Beschwerdeführer dagegen keine Einwände und verwies auf seine gesundheitlichen Einschränkungen sowie sein Begehren, einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 29, StVO zu erhalten. Was nun das Beschwerdevorbringen betrifft, der Beschwerdeführer habe gar keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt, so ist dieses Vorbringen zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen, jedoch stellte der Beschwerdeführer seinen „Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung“ auf einem entsprechenden Antragsformular für einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, weshalb die belangte Behörde davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer Beantragung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt hat, zumal der Beschwerdeführer in seiner im Rahmen eines Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 24.12.2024 der Tatsache einer solchen Antragstellung nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar entgegentrat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, diea) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oderb) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die,
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder,
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Der Beschwerdeführer, der über 65 Jahre alt ist, bezieht seit 01.03.2010 eine Alterspension und steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit - dies ansich schon seit 01.03.2010 - ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor. Der Beschwerdeführer gilt daher schon aus diesem Grund nicht mehr als begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG.Der Beschwerdeführer, der über 65 Jahre alt ist, bezieht seit 01.03.2010 eine Alterspension und steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit - dies ansich schon seit 01.03.2010 - ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. Der Beschwerdeführer gilt daher schon aus diesem Grund nicht mehr als begünstigter Behinderter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass laut Auskunft des Sozialministeriumservice aktuell bei der belangten Behörde ein Verfahren auf Feststellung seines aktuellen Grades der Behinderung nach dem BBG (Bundesbehindertengesetz) und auf Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29 StVO anhängig ist.Der Beschwerdeführer wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass laut Auskunft des Sozialministeriumservice aktuell bei der belangten Behörde ein Verfahren auf Feststellung seines aktuellen Grades der Behinderung nach dem BBG (Bundesbehindertengesetz) und auf Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 29, StVO anhängig ist.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der unbestritten gebliebenen Pensionierung und der aktuell nicht gegebenen Beschäftigung des Beschwerdeführers geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs 1) des
- COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der unbestritten gebliebenen Pensionierung und der aktuell nicht gegebenen Beschäftigung des Beschwerdeführers geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Artikel 16, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,) des
- COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2306430.1.00