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{'item': 'W208 2293150-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW208 2293150-1 Spruch, W208 2293150-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.02.2024, Zl. 1329011707-223249005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.02.2024, Zl. 1329011707-223249005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 13.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung in der Muttersprache „Arabisch“ gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie SYRIEN wegen der wirtschaftlichen Situation verlassen habe und bei einer Rückkehr Armut fürchte (AS 5). Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 7).
  2. Am 09.08.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in arabischer Sprache (AS 37). Zu den Fluchtgründen gab die bP nunmehr zusammengefasst an, dass sie bisher nicht die Wahrheit gesagt habe und noch einmal neu beginnen wolle (AS 39). Daraufhin gab sie an, in SYRIEN bei einem Bombenangriff während einer Demonstration in IDLIB verletzt worden zu sein (AS 44). Außerdem sei sie von der in ihrem Gebiet herrschenden Al Nusra Front (nunmehr Haiʾat Tahrir asch-Scham, HTS) aufgefordert worden, diese als Baggerfahrer beim Bau eines Grabens zu unterstützen, was sie abgelehnt und weshalb sie inhaftiert und erst nach 18 Tagen freigelassen worden sei (AS 47). Sie sei dann 4 Monate später mit ihrer Familie im Jahr 2018 in die TÜRKEI geflohen, um ihren Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen (AS 48), dort bis zu ihrer Ausreise nach EUROPA im Jahr 2022 geblieben (AS 44) und habe ihren Lebensunterhalt als Bauarbeiter verdient (AS 46). Bei einer Rückkehr nach IDLIB würde sie von der Al Nusra getötet zu werden, zumal sie bei der Entlassung aus der Haft eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, wonach sie in SYRIEN für die Al Nusra arbeiten müsse (AS 49). Am Ende der Befragung wurde ein Chatverlauf am Handy der bP vorgezeigt und übersetzt, in welchem sie aufgefordert wurde, die oben genannten Aussagen zu tätigen und dabei mehrmals laut zu weinen und auf ihren geistigen Druck hinzuweisen (AS 51). Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 52). Ein syrischer Personalausweis der bP (auf Echtheit überprüft, AS 121-123), eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses (AS 67-69) und des Militärbuches der bP (AS 163- 167), ein Auszug aus dem syrischen Familienregister betreffend Ehefrau und Kinder der bP sowie ein Ehevertrag (AS 175 -238), Auszüge aus dem Personenstandregister der Ehefrau und Kinder der bP (AS 241 – 260), sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, Befunden und Überweisungen (AS 57, 61, 77, 83-120, 143 - 155) wurden vorgelegt.
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 285) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft war und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte (AS 428 ff).
  4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 285) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN nicht glaubhaft war und die bP daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte (AS 428 ff).
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 12.04.2024 (AS 461), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 12.04.2024 (AS 461), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben.
  7. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten sind am 04.06.2024 beim BVwG eingelangt (OZ 1).
  8. Am 13.12.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch (OZ 5).
  9. In der im Zuge der mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahme teilte der Rechtsvertreter der bP mit, dass aufgrund der notorischen Entwicklungen der letzten Tage, die zum Sturz des Assad-Regimes geführt haben, die Situation in Syrien völlig neu zu betrachten sei und zurzeit noch völlig unklar wäre, wie sich die weitere Lage entwickeln würde. Die Beurteilung, ob einer Person Asyl, oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist, verlange eine Prognosebeurteilung unter Einbeziehung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat. Vor dem Hintergrund dieser Situation sei der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person der bP Die bP ist ein 40 Jahre alter Mann, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit und spricht Arabisch. Die bP leidet weder an einer psychischen noch einer lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig (VHS 5). Die bP stammt aus XXXX (auch XXXX oder XXXX ) westlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS (VHS 6). Sie ist dort geboren und aufgewachsen und hat zwischenzeitlich auch in XXXX und XXXX , ein paar Kilometer weiter nördlich gelegen, gelebt (AS 43, VHS 10). Sie verließ SYRIEN von IDLIB aus im Jahr 2018 mit ihrer Frau und drei von vier Kindern (der zweitälteste Sohn blieb bei den Großeltern und folgte ihnen ein Jahr später, VHS 5,6) illegal und ging in die TÜRKEI, von wo sie im Jahr 2022 Richtung ÖSTERREICH ausreiste (VHS 5).Die bP stammt aus römisch 40 (auch römisch 40 oder römisch 40 ) westlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS (VHS 6). Sie ist dort geboren und aufgewachsen und hat zwischenzeitlich auch in römisch 40 und römisch 40 , ein paar Kilometer weiter nördlich gelegen, gelebt (AS 43, VHS 10). Sie verließ SYRIEN von IDLIB aus im Jahr 2018 mit ihrer Frau und drei von vier Kindern (der zweitälteste Sohn blieb bei den Großeltern und folgte ihnen ein Jahr später, VHS 5,6) illegal und ging in die TÜRKEI, von wo sie im Jahr 2022 Richtung ÖSTERREICH ausreiste (VHS 5). Die bP hat ihre Ehefrau, XXXX , geb. am XXXX , StA. SYRIEN, vor dem Scharia-Gericht in IDLIB am 30.01.2007 geheiratet (AS 177, 249). Die Ehe wurde in SYRIEN am 03.09.2023 registriert (AS 177, VHS 5). Mit ihr hat sie vier minderjährige Kinder ( XXXX ca 16 Jahre, XXXX ca 14 Jahre, XXXX ca 10 Jahre und XXXX ca 5 1/2). Sie leben aktuell in der TÜRKEI und bestreiten mit Hilfe der Arbeit des ältesten Sohnes und dem Geld, das die bP ihnen überlassen hat, dort ihren Lebensunterhalt (VHS 5).Die bP hat ihre Ehefrau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. SYRIEN, vor dem Scharia-Gericht in IDLIB am 30.01.2007 geheiratet (AS 177, 249). Die Ehe wurde in SYRIEN am 03.09.2023 registriert (AS 177, VHS 5). Mit ihr hat sie vier minderjährige Kinder ( römisch 40 ca 16 Jahre, römisch 40 ca 14 Jahre, römisch 40 ca 10 Jahre und römisch 40 ca 5 1/2). Sie leben aktuell in der TÜRKEI und bestreiten mit Hilfe der Arbeit des ältesten Sohnes und dem Geld, das die bP ihnen überlassen hat, dort ihren Lebensunterhalt (VHS 5). Die bP hat die Schule bis zur
  12. Schulstufe besucht und dann als Baggerfahrer gearbeitet (AS 46). Außerdem hat die bP bis kurz vor ihrer Ausreise aus SYRIEN eine Hühnerfarm besessen, wo sie Küken gezüchtet und mit Futtermittel gehandelt hat (VHS 11, 13). Sie war in SYRIEN in einer wirtschaftlich guten Situation und hat dort drei Häuser besessen, eines in ihrem Heimatort, eines in XXXX und eines in XXXX , die sie wegen der Ausreise in die TÜRKEI verkauft hat (AS 43, VHS 5).Die bP hat die Schule bis zur
  13. Schulstufe besucht und dann als Baggerfahrer gearbeitet (AS 46). Außerdem hat die bP bis kurz vor ihrer Ausreise aus SYRIEN eine Hühnerfarm besessen, wo sie Küken gezüchtet und mit Futtermittel gehandelt hat (VHS 11, 13). Sie war in SYRIEN in einer wirtschaftlich guten Situation und hat dort drei Häuser besessen, eines in ihrem Heimatort, eines in römisch 40 und eines in römisch 40 , die sie wegen der Ausreise in die TÜRKEI verkauft hat (AS 43, VHS 5). Die bP hat 5 Brüder und drei Schwestern (AS 41). Zwei ihrer Brüder sind in der TÜRKEI. Zwei sind in SYRIEN, einer ist in GRIECHENLAND und einer in DEUTSCHLAND (VHS 12). Die Mutter der bP lebt noch in SYRIEN im Heimatort, der Vater ist krebskrank und lebt in der TÜRKEI (VHS 6). Der Vater der bP hat viele Grundstücke sowie Transportautos für Handel und Liefertätigkeiten besessen, mit denen die Familie auch Geschäfte außerhalb SYRIENS abgewickelt hat. Die wirtschaftliche Lage der Familie war sehr gut (VHS 7,8). Den in SYRIEN aufhältigen Verwandten geht es gut, sie haben Grundstücke und große Traktoren für die Landwirtschaft (VHS 12). Im Jahr 2018 ist sie illegal in die TÜRKEI gereist und hat dort bis zu ihrer illegalen Ausreise Richtung ÖSTERREICH gelebt und als Bauarbeiter gearbeitet (VHS 44, 46, 463; VHS 13,14). Die bP ist am 13.10.2023 illegal nach ÖSTERREICH gereist, wobei sie für die Schleppung geschätzt etwa € 5.000 (AS 44) bezahlt hat. Sie ist in ÖSTERREICH subsidiär schutzberechtigt. Gemäß Strafregisterauszug vom 12.12.2024 ist die bP strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Zu den Fluchtgründen Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen (vgl Länderberichte 1.3.).Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig Al-Nusra), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen vergleiche Länderberichte 1.3.). Der asylrechtliche Heimatort der bP, XXXX , ein Dorf westlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS, befand bzw befindet sich sowohl vor als auch nach Lageänderung – aufgrund der Großoffensive gegen das syrische Regime im Dezember 2024 – unter der Kontrolle der islamistischen Gruppe HTS. Gleichmaßen verhält es sich mit den zwischenzeitlichen Wohnorten der bP, XXXX und XXXX , etwas weiter nördlich ihres Heimatortes gelegen.Der asylrechtliche Heimatort der bP, römisch 40 , ein Dorf westlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS, befand bzw befindet sich sowohl vor als auch nach Lageänderung – aufgrund der Großoffensive gegen das syrische Regime im Dezember 2024 – unter der Kontrolle der islamistischen Gruppe HTS. Gleichmaßen verhält es sich mit den zwischenzeitlichen Wohnorten der bP, römisch 40 und römisch 40 , etwas weiter nördlich ihres Heimatortes gelegen. Die bP verließ im Jahr 2018 SYRIEN wegen des Bürgerkrieges und ist mit ihrer Familie in die TÜRKEI gegangen (AS 44; VHS 13,14). Die bP hat den Militärdienst der ehemals machthabenden syrischen Armee bereits von 01.10.2003 bis 01.10.2005 abgeleistet und wurde als einfacher Rekrut entlassen. Sie hat keine Kampferfahrung und verfügt über keine Spezialausbildung, sondern hat als Fahrer für die Präsidentengarde gedient (AS 165-167; VHS 12). Als konkretes Fluchtvorbringen hat die bP zunächst bei ihrer Asylantragstellung lediglich angegeben, dass sie SYRIEN wegen der wirtschaftlichen Situation verlassen habe und bei einer Rückkehr Armut fürchte (AS 5). Das ist glaubhaft. Die bP stützt in ihrer Einvernahme vor dem BFA – auf die sie vorbereitet, zum Lügen und zum Schauspiel aufgefordert wurde (vgl dazu unten) – ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf den Bürgerkrieg, indem sie angab, sie habe SYRIEN mit ihrer Familie verlassen, um ihren Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen (AS 48). Außerdem führte sie an, dass sie bei der Teilnahme an Demonstrationen durch einen Luftangriff von einer Bombe getroffen worden sei und brachte (neu) eine Verfolgung durch die HTS vor, welche sie zur Verrichtung von Bauarbeiten heranziehen habe wollen und mangels Gehorsam inhaftiert hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen, welche darin gipfeln, dass die bP eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen habe müssen, welche sie bei Rückkehr zur Arbeit für die HTS verpflichten würde, sind nicht glaubhaft (vgl. 2.2.). Die bP stützt in ihrer Einvernahme vor dem BFA – auf die sie vorbereitet, zum Lügen und zum Schauspiel aufgefordert wurde vergleiche dazu unten) – ihren Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf den Bürgerkrieg, indem sie angab, sie habe SYRIEN mit ihrer Familie verlassen, um ihren Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen (AS 48). Außerdem führte sie an, dass sie bei der Teilnahme an Demonstrationen durch einen Luftangriff von einer Bombe getroffen worden sei und brachte (neu) eine Verfolgung durch die HTS vor, welche sie zur Verrichtung von Bauarbeiten heranziehen habe wollen und mangels Gehorsam inhaftiert hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen, welche darin gipfeln, dass die bP eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen habe müssen, welche sie bei Rückkehr zur Arbeit für die HTS verpflichten würde, sind nicht glaubhaft vergleiche 2.2.). Des Weiteren machte die bP in der Beschwerde eine drohende Zwangsrekrutierung des syrischen Regimes zum Reservedienst geltend (AS 464), welche infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.
  15. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 ins Leere führt. Die inzwischen 40-jährige bP wurde in ihrer Heimatregion nicht von der HTS für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer anderer Rebellengruppen angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von der HTS gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr sowohl vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels einschlägigem Vorbringen der bP nicht glaubhaft (vgl Beweiswürdigung 2.2.).Die inzwischen 40-jährige bP wurde in ihrer Heimatregion nicht von der HTS für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer anderer Rebellengruppen angeworben und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen von der HTS gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr sowohl vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels einschlägigem Vorbringen der bP nicht glaubhaft vergleiche Beweiswürdigung 2.2.). Die bP wurde auch niemals von der HTS inhaftiert und wird auch nicht wegen Verweigerung für diese zu arbeiten oder eines bei Entlassung unterfertigten Verpflichtungsschreibens für die HTS zu arbeiten, gesucht (vgl. 2.2.).Die bP wurde auch niemals von der HTS inhaftiert und wird auch nicht wegen Verweigerung für diese zu arbeiten oder eines bei Entlassung unterfertigten Verpflichtungsschreibens für die HTS zu arbeiten, gesucht vergleiche 2.2.). Im Falle ihrer Rückkehr nach SYRIEN in ihre Herkunftsregion ist die bP keiner asylrelevanten Verfolgung durch bewaffnete Gruppen bzw Milizen, wie der HTS, ausgesetzt. Dass die bP von anderer Gruppierungen verfolgt oder bedroht würde, hat sie nicht behauptet und haben sich diesbezüglich auch keine Hinweise im Zuge des Verfahrens ergeben. Die bP hat sich in SYRIEN nicht politisch betätigt und ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung. Sie hat weder vor ihrer Ausreise aus SYRIEN noch während ihres Aufenthalts in der TÜRKEI oder ÖSTERREICH eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie dadurch derart in das Visier der HTS geraten sein könnte, dass ihr eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die bP gab zudem bei ihren Einvernahmen bei der Polizei und dem BFA niemals an, politisch tätig gewesen zu sein. Die bP hat in SYRIEN keine Straftaten begangen, aufgrund derer ihr Verfolgung droht. Ihr droht daher auch keine asylrelevante Verfolgung seitens der HTS oder anderen Gruppierungen. Ebensowenig konnten konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in SYRIEN machen würde. Die diesbezüglich ausschließlich in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach der Vater der bP Ortsvorsteher in deren Heimatort gewesen sei und die bP und ihre Brüder daher auf einer Fahndungsliste des (ehemaligen) syrischen Regimes stehen (AS 464), sind nicht geeignet ein glaubhaftes Bedrohungsszenario für die bP darzustellen (vgl 2.2.).Ebensowenig konnten konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in SYRIEN machen würde. Die diesbezüglich ausschließlich in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach der Vater der bP Ortsvorsteher in deren Heimatort gewesen sei und die bP und ihre Brüder daher auf einer Fahndungsliste des (ehemaligen) syrischen Regimes stehen (AS 464), sind nicht geeignet ein glaubhaftes Bedrohungsszenario für die bP darzustellen vergleiche 2.2.). Der bP droht darüber hinaus in ihrer Herkunftsregion IDLIB, infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.
  16. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 auch keine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung. Es besteht auch keine Gefahr im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr nach SYRIEN aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in ÖSTERREICH mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der bP droht in SYRIEN zusammengefasst aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. 1.
  17. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der bP Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in SYRIEN, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und der Unklarheit, wie sich die Lage in SYRIEN weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu SYRIEN, mit Stand 27.03.2024 (LIB), mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. 1.3.
  18. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 10, 27.03.2024 – abgefragt am 16.01.2025):
  19. Sicherheitslage Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). [...] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...]Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...] Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.
  20. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). [...] Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023).
  21. Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der "Syrischen Interimsregierung" (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023).
  22. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). [...]
  23. Allgemeine Menschenrechtslage Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023). “ 1.3.
  24. Der Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ zu entnehmen: „Zusammenfassung der Ereignisse: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 01.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 01.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 02.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: BILD, Quelle: AJ 08.12.2024 Am 30.
  25. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.
  26. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 08.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.
  27. auf 08.
  28. (BBC 08.12.2024). Am 06.
  29. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 06.12.2024). Russland forderte am 07.
  30. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 07.12.2024). Am 07.
  31. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 07.12.2024; Vgl. AJ 08.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 07.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 07.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.
  32. Richtung Damaskus vor (AJ 08.12.2024). Am frühen Morgen des 08.
  33. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 08.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 09.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 09.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 08.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 06.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 09.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 08.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (08.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 09.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 08.12.2024c). Die Akteure: • Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 08.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.
  34. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vgl. Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  35. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.
  36. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vergleiche Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  37. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 05.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 08.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 08.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 08.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 08.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 08.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 04.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 08.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 08.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 08.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 08.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 08.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 08.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 09.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 02.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 02.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 02.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 02.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 08.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 07.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 09.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 08.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 09.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 08.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 08.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 09.12.2024). Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 08.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 08.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 08.12.2024d). Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 09.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 09.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 09.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 07.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 08.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 05.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 09.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 09.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 09.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.
  38. Die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ weist bereits eingangs darauf hin, dass sie den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien bzw Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus Februar 2020 sowie das Update VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ aufgrund der aktuellen Ereignisse ersetzt. Darin wird Folgendes ausgeführt:1.3.
  39. Die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ weist bereits eingangs darauf hin, dass sie den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien bzw Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus Februar 2020 sowie das Update römisch sechs, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ aufgrund der aktuellen Ereignisse ersetzt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „
  40. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.1„
  41. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
  42. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
  43. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
  44. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria. Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection
  45. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
  46. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
  47. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.” Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, andere Risiken jedoch bestehen bleiben oder sich verstärken könnten. Angesichts der sich schnell verändernden Dynamik und der sich weiterentwickelnden Situation in SYRIEN ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidungsträgern detaillierte Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. [...]
  48. Beweiswürdigung: (AS bezeichnet die Seitenzahl der Fundstelle im Akt des BFA, VHS der Verhandlungsschrift beim BVwG und OZ die Ordnungszahl des BVwG-Aktes.) 2.
  49. Zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben der bP sowie auf die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Unterlagen, insbesondere auf die Kopie des Auszugs aus dem syrischer Personalausweis der bP (auf Echtheit überprüft, AS 121-123), eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses (AS 67-69) und das Militärbuch der bP (AS 163- 167), den Auszug aus dem syrischen Familienregister betreffend Ehefrau und Kinder der bP sowie den Ehevertrag (AS 175 -238) und die Auszüge aus dem Personenstandregister der Ehefrau und Kinder der bP (AS 241 – 260). Auffällig ist, dass auf der von der bP beim BFA im Zuge der Befragung von seiner Familie aus der TÜRKEI per WhatsApp übermittelten Kopie ihres abgelaufenen Reisepasses (AS 67-69) ein anderer Nachname der bP aufscheint. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab die bP an, dass ihr Vater Probleme mit seinen Brüdern gehabt habe und daher den Nachnamen der gesamten Familie geändert habe, was in SYREIN ganz leicht möglich sei (AS 51). Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Falschaussagen der bP in ihrem Asylverfahren ist dieses Vorbringen nur wenig glaubhaft und der Name der bP daher nur als reine Verfahrensidentität festzustellen. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP und deren Aufenthaltsorten basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen der bP selbst (VHS 5, 6, 12). Die Feststellungen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, sowie der Schulbildung und Berufstätigkeit der bP basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie des direkt von ihr gewonnenen Eindrucks im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS 5, 10). Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf dem direkt von ihr gewonnenen Eindruck im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VHS 5). Diesbezüglich ist ergänzend anzuführen, dass sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA beharrlich ihre psychischen und körperlichen Probleme ins Treffen geführt und dazu auch ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, Befunden und Überweisungen vorgelegt hat (AS 57, 61, 77, 83-120, 143 - 155). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass sich im Körper der bP noch Metallsplitter befinden. Im Zuge der Erhebung der Krankengeschichte, hat die bP angeführt, dass dies bei der Explosion einer Autobombe passiert sei (AS 61, 87). Daher wurde sie in der Einvernahme vor dem BFA nach diesem Vorfall gefragt (AS 43), erstattete jedoch lediglich ein Vorbringen, wonach sie bei einem Luftangriff durch eine Bombe zufällig verletzt worden sei. Ein (auf die bP abgezielter) Angriff durch eine Autobombe wurde im gesamten Verfahren nicht ins Treffen geführt und ist daher auch nicht glaubhaft. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die bP in SYRIEN bei einem willkürlichen Angriff im Rahmen des Bürgerkrieges durch eine Bombe verletzt wurde. Dass dies bei der Teilnahme an Demonstrationen geschehen wäre, konnte nicht glaubhaft gemacht werden (Näheres dazu unter 2.2.) Weiters brachte die bP hinsichtlich ihres geistigen Gesundheitszustandes im Zuge der Einvernahme mehrmals vor, dass sie vergesslich sei und traumatisiert wäre, weshalb sie einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung durch einen zertifizierten Sachverständigen unterzogen wurde. Aus dem diesbezüglichen Gutachten vom 12.10.2023 ergibt sich, dass die bP über einen unauffälligen Allgemeinzustand verfügt und durchaus in der Lage ist, nachvollziehbare und kohärente Angaben zu machen. Ebenso wäre eine Rückführung nach SYRIEN zumutbar und es müssten keine spezifischen Behandlungen vor Ort gewährleistet werden (AS 143). Daher konnte festgestellt werden, dass die bP weder an einer psychischen noch einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und arbeitsfähig ist. Dies deckt sich auch mit den eigenen Angaben der bP, welche in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob sie gesund ist mit einem schlichten „Ja“ beantwortete und keine weitere Angaben dazu traf (VHS 4). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen beim BFA als Rechtfertigung bei Widersprüchen oder Ungereimtheiten dienen sollte und wirkt sich daher insgesamt auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der bP aus. Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat die Kontrollverhältnisse, wonach das Dorf XXXX unter Kontrolle der HTS stand bzw steht, zum Zeitpunkt der Verhandlung durch ihre Angaben schließlich auch bestätigt (VHS 11, 12). Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat die Kontrollverhältnisse, wonach das Dorf römisch 40 unter Kontrolle der HTS stand bzw steht, zum Zeitpunkt der Verhandlung durch ihre Angaben schließlich auch bestätigt (VHS 11, 12). Die aktuellen Entwicklungen aufgrund der Offensive der HTS haben an dieser Kontrolle in XXXX nichts geändert. Im Gegenteil, diese wurde noch ausgeweitet. Die aktuellen Entwicklungen aufgrund der Offensive der HTS haben an dieser Kontrolle in römisch 40 nichts geändert. Im Gegenteil, diese wurde noch ausgeweitet. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Lageänderung nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung sowohl das Dorf XXXX als auch die beiden anderen Wohnorte der bP, XXXX und XXXX einige Kilometer weiter nördlich, unter Kontrolle der HTS stehen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Lageänderung nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung sowohl das Dorf römisch 40 als auch die beiden anderen Wohnorte der bP, römisch 40 und römisch 40 einige Kilometer weiter nördlich, unter Kontrolle der HTS stehen. Sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA wurde die korrekte Übersetzung bestätigt (AS 7, 52). Vor dem BFA gab die bP jedoch an, sie habe die Erstbefragung unter Zwang gemacht, weil sie von der Dolmetscherin bedroht worden sei, innerhalb von 24 Stunden in die TÜRKEI abgeschoben zu werden, wenn sie nicht den Namen des Schleppers verrate. Auf den Vorhalt, dass im Protokoll der Erstbefragung kein Name aufscheine, entgegnete sie, dass ihr Bilder vorgehalten worden seien und sie darauf den Schlepper erkannt habe (AS 45). Eine derart schwere Anschuldigung der Dolmetscherin gegenüber, wie die bP sie hier vorbringt, ist vor dem Hintergrund, dass bei der Einvernahme noch ein Organ der Sicherheitsbehörden als Fragesteller anwesend war, welcher eine entsprechende Vorgehensweise nicht geduldet hätte, nicht glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der bP ist zudem aufgrund von zahlreichen falschen Behauptungen im gesamten Verfahren massiv beeinträchtigt. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob die bP zu den vergangenen Einvernahmen etwas richtigstellen wolle, gab sie an, dass die Einvernahme bei der Polizei nicht gut gelaufen sei, da sie Angst gehabt hätten (VHS 4). Mit diesem Vorbringen ist für die bP jedoch nichts gewonnen, zumal die bP, als sie noch einmal nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben befragt wurde, angab, dass die zweite Einvernahme gut gelaufen sei und sie bei der zweiten Einvernahme den Dolmetscher auch gut verstanden habe (VHS 4). Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die bP am Beginn der Befragung vor dem BFA angegeben hat, bisher nicht die Wahrheit gesagt zu haben und noch einmal neu beginnen wolle (AS 39). Am Ende der Befragung wurde ein Chatverlauf am Handy der bP vorgezeigt und übersetzt, in welchem sie aufgefordert wurde, die Aussagen über die Teilnahme an Demonstrationen und miterlebte Bombenangriffe zu tätigen sowie dabei mehrmals laut zu weinen und auf ihren geistigen Druck hinzuweisen (AS 51). Auf Nachfrage, was die bP dazu zu sagen habe, gab sie rechtfertigend lediglich an, dass eine irakische Frau ihr gesagt hätte, was sie bei der Befragung alles sagen solle. Sie habe nicht gelogen, sondern der Frau ihre Geschichte erzählt und diese habe ihr geholfen, diese „in Ordnung zu bringen“ (AS 53). Diese Rechtfertigung überzeugt nicht, sondern scheint vielmehr, dass diese Frau ihr Tipps gegeben hat, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die bP in ihrer Einvernahme bewusst falsche Aussagen getätigt hat, um ein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Weitere Missverständnisse oder Verständigungsprobleme wurden nicht geltend gemacht und der bP ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe geboten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN gemäß EUAA und UNHCR. 2.
  50. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen 2.2.
  51. Als konkretes Fluchtvorbringen hat die bP zunächst bei ihrer Asylantragstellung lediglich angegeben, dass sie SYRIEN wegen der wirtschaftlichen Situation verlassen habe und bei einer Rückkehr Armut fürchte (AS 5). Von einer Bedrohung durch die HTS oder die Al Nusra war nicht die Rede, ebensowenig von einer drohenden Einberufung durch das Regime. In weiterer Folge machte sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA geltend, dass sie in SYRIEN bei einem Bombenangriff während einer Demonstration in IDLIB verletzt worden sei (AS 44). Außerdem sei sie von der in ihrem Gebiet herrschenden Al Nusra Front (nunmehr Haiʾat Tahrir asch-Scham, HTS) aufgefordert worden, diese als Baggerfahrer beim Bau eines Grabens zu unterstützen, was sie abgelehnt und weshalb sie inhaftiert und erst nach 18 Tagen freigelassen worden sei (AS 47). Bei einer Rückkehr befürchte sie, von der Al Nusra getötet zu werden, zumal sie bei der Entlassung aus der Haft eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, wonach sie in SYRIEN für die Al Nusra arbeiten müsse (AS 49). In ihrer Beschwerde wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und weiters darauf verwiesen, dass ihr durch die drohende Einziehung seitens der Regierung zum Reservedienst und durch die illegale Ausreise, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland drohe (AS 464). In der mündlichen Verhandlung wurde die bP eingehend nach ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte ihr Vorbringen betreffend die Gefangennahme durch die HTS und zeigte dazu ein Foto am Handy vor, welches ein Schreiben der HTS darstellen sollte, wonach die bP aufgrund des geschilderten Vorfalles vor Gericht erscheinen müsse (VHS 8,9). Dieser Vorfall erweist sich aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft: In der Befragung vor dem BFA schilderte die bP den Vorfall, indem sie anführte, dass sie etwa 4 Monate vor der Ausreise 18 Tage in IDLIB Stadt durch die Al Nusra in Haft gewesen sei. Sie sei inhaftiert worden, weil die Al Nusra sie aufgefordert hätte, einen Graben zu machen, weil sie Baggerfahrer gewesen sei. Sie habe dies abgelehnt, deshalb hätte die Al Nusra sie „ungläubige Säkular“ genannt und 18 Tage in Haft genommen, zumal jeder der den Dschihad ablehne zu bestrafen sei. Auf die Frage, was diese Baggerarbeiten mit dem Dschihad zu tun hätten, gab sie an, dass dieser Graben zwischen dem umkämpften Gebiet der Armee und der Al Nusra gegraben worden wäre, die Al Nusra würden sich Muslime nennen und wer die Mitarbeit ablehne, gelte bei ihnen als ungläubig. Auf die Frage, ob der bP in der Haft etwas passiert sei, führte sie aus, dass sie am ersten Tag ein paar Ohrfeigen bekommen habe, ihr aber sonst nichts passiert sei. Da die bP keinerlei weitere ungesteuerte Angaben zu diesem Vorfall traf, wurde sie befragt, wie es zur Haftentlassung gekommen sei, woraufhin sie angab, dass ihr Vater mit der Al Nusra gesprochen und um ihre Freilassung ersucht habe (AS 47). In Folge gab die bP auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, an, dass sie durch die Al Nusra getötet werde. Nachgefragt begründete sie dies damit, dass sie – wie oben geschildert – die Mitarbeit abgelehnt habe. Auf weitere Nachfrage führte sie aus, dass sie bei der Entlassung aus der Haft eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, wonach sie in SYRIEN nur für die Al Nusra arbeiten müsse (AS 49). Aufgefordert, diese Erklärung vorzulegen, gab sie ausweichend lediglich an, sie versuche diese zu bekommen, man bekomme jedoch keine Kopie, zumal sie beim Gericht der Al Nusra aufliege (AS 49). In der mündlichen Verhandlung wurde die bP befragt, ob sie noch Beweismittel vorlegen wolle. Daraufhin führte sie aus, dass sie ein Foto auf dem Handy gehabt hätte, als Beweis, dass sie von der Al Nusra Front gesucht sei. Dieses Foto sei aber auf ihrem alten Handy, sie habe nur das neue Handy mit. Sie sei mit einem Auto nach Linz unterwegs gewesen und habe das Handy in der Tasche am Rücksitz im Auto gelassen. Sie habe die Nummer vom Fahrer und ihn darum gebeten, das Handy aufzubewahren, damit sie es abholen kann, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie geduldig sein solle. Nach Durchsicht des Protokolls in der mündlichen Verhandlung ergänzte sie, dass dies schon länger her gewesen sei und der Fahrer weiter nach Deutschland gefahren wäre (VHS 8). Diese Rechtfertigung über den Verlust des alten Handys als Beweismittel überzeugt vor dem Hintergrund der zahlreichen Falschaussagen der bP im gesamten Verfahren und aufgrund der dazu widersprüchlichen Aussage der bP vor dem BFA, wonach sie das Schreiben nie besessen, sondern dies bei Gericht aufliegen würde (AS 49), nicht. Sodann wurde die bP aufgefordert zu beschreiben, was dieses Foto zeigen würde. Daraufhin antwortete sie lediglich ausweichend, dass ein Schreiben an ihre Familie geschickt worden sei. Dann wiederholte sie das Vorbringen, wonach sie für die Al Nusra hätte arbeiten sollen und aufgrund ihrer Weigerung 17 Tage in Haft gekommen und am
  52. Tag um 10:00 Uhr freigelassen worden sei. Auf erneute Nachfrage gab sie an, dass dieses Schreiben beweise, dass sie bei Gericht erscheinen müsse und sie deshalb geflohen sei (VHS 9). In Reaktion auf eine abermalige Aufforderung, zu beschreiben, was auf dem Foto zu sehen sei, gab sie an, dort würde stehen, dass sie bei Gericht erscheinen müsse, da sie als Fahrer eines Bulldozers für die Al Nusra arbeiten solle. Befragt, wie lange sie bereits in Besitz des Schreibens sei, gab sie an, dass sie dieses Schreiben verloren gehabt habe, aber ihre Familie es dann in einer Lade zu Hause gefunden hätte. Sie habe dieses Schreiben vor ca sechs Jahren erhalten und ihre Familie habe es wiedergefunden und ihr vor ca neun Monaten geschickt (VHS 9). Dies widerspricht abermals den in der Befragung vor dem BFA getroffenen Angaben, wonach das Schreiben beim Gericht der Al Nusra liegen würde und sie versuchen würde, es zu bekommen (AS 49). Hinsichtlich des Beweiswerts dieses Schreibens ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diesem selbst bei Vorlage nur geringer bis gar kein Beweiswert zukommen würde, zumal es aufgrund der in SYRIEN herrschenden Korruption dort möglich ist, gegen Geld Dokumente jeglicher Art und Inhalt durch Zahlung eines Geldbetrages zu beschaffen. In der Folge wurde die bP aufgefordert, sich zurück zum Zeitpunkt zu versetzen, als sie das Schreiben von der Al Nusra bekommen habe, und alles, woran sie sich erinnern könne, genau zu beschreiben (VHS 9). Daraufhin führte die bP lediglich kurz und oberflächlich aus, dass ihre Eltern das Schreiben erhalten hätten. Es sei ihnen übergeben worden, nachdem die bP in die Türkei gegangen sei und sie werde versuchen es zu holen. Weiters führte sie noch einmal im selben Wortlaut wie bei ihren Angaben zuvor pauschal aus, dass die Al Nusra gewollt habe, dass die bP für sie arbeite und sie daraufhin wegen ihrer Weigerung inhaftiert worden sei. Sie hätten Barrieren zwischen der syrischen Armee aufbauen wollen und hätten dafür Bulldozer gebraucht. Nach der Freilassung sei sie eine kurze Zeit noch in SYRIEN geblieben, aber die Zustände wären sehr schlecht gewesen, auch wegen der Al-Nusra. Um der bP die Gelegenheit zu geben ihre bisher oberflächlich und vage geschilderte Geschichte zu ihrer Verhaftung detaillierter und damit glaubhafter zu beschreiben, wurde sie aufgefordert sich an den Tag zurückzuversetzen, an dem sie freigelassen wurde und darüber zu erzählen. Daraufhin beschränkte die bP sich wiederum auf eine vage Darstellung und die Schilderung einfacher Abläufe („Sie haben mich gezwungen zu unterschreiben und haben mir gesagt, dass ich mich so verpflichte, für sie in Zukunft wieder zu arbeiten. Ich habe unterschrieben und sagte ihnen, dass ich für sie nicht arbeiten werde.“ VHS 10), welche sie zuvor bereits mehrfach entsprechend wiedergegeben hatte. Ergänzend führte sie lediglich an, sie habe unterschrieben und ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, sowie, dass sie geschlagen worden sei (was sie bis zu diesem Zeitpunkt außer ein paar „Ohrfeigen“ am ersten Tag noch nicht vorgebracht hatte). Wenn die bP sodann behauptete, dass ihr das in Rede stehende Schreiben geschickt worden sei, als sie schon in der TÜRKEI gewesen wäre (VHS 10), widerspricht sie damit abermals ihren Angaben vor dem BFA, wonach dieses Schreiben lediglich bei Gericht in SYRIEN aufliege (AS 49). Den Tag ihrer Festnahme beschrieb die bP auf Aufforderung ebenso vage, indem sie angab, dass sie bei ihrer Hühnerfarm von 5 oder 6 Leuten der Al Nusra aufgesucht worden sei, wobei es nicht das erste Mal gewesen sei. Sie sei geschlagen und mit ins Gefängnis genommen worden. Erst weil sie unterschrieben habe, dass sie sie in Zukunft unterstützen würde, sei sie freigelassen worden. Dann sei sie in die TÜRKEI geflohen (VHS 10). Sie vermochte durch ihre Schilderungen jedoch kein eindrucksvolles bildhaftes Geschehen zu vermitteln, sondern beschränkte sich auf allgemein nachvollziehbare Gefühle und pauschale Darstellungen. Als die bP aufgefordert wurde von dem Tag der Freilassung zu berichten, verstrickte sie sich abermals in Widersprüche, zumal sie zunächst angab, dass sie danach eine Woche normal gearbeitet habe und dann ausführte, dass sie vor ihrer Ausreise im Zuchtverfahren zwei Stadien erledigt hätte, wovon eines jeweils 40 Tage dauern würde, sie also insgesamt zumindest 80 Tage gearbeitet haben muss (VHS 10). Vor dem BFA gab sie wiederum an, sie sei 4 Monate nach Haftentlassung in die TÜRKEI geflohen (AS 48). Die bP verneinte zudem, dass in dieser Zeit irgendetwas vorgefallen sei und gab dazu an, dass die Al Nusra sich meistens mit denen beschäftigen würde, die viel Geld besitzen, räumte damit also selbst ein, dass sie von der Al Nusra nicht mehr aufgesucht oder bedroht worden ist (VHS 10). Der Nachfrage zur Schilderung ihres Gefängnisaufenthaltes wich die bP aus und wiederholte die abstrakten Darstellungen über den allgemeinen Vorfall, traf jedoch keinerlei konkrete Angaben zum Gefängnisaufenthalt selbst (VHS 11). Bei erneuter Aufforderung blieb sie abermals oberflächlich und beschränkte sich zunächst auf allgemein Aussagen („Die Zeit im Gefängnis war sehr schwierig. Wir waren in so einem kleinen Raum,... Es waren ca. 45 Personen in diesem Raum. Wir hatten kaum Luft zu Atmen. Es war auch sehr bedrückend. Wir bekamen sehr wenig zu Essen und wir mussten aus der Toilettenschüssel trinken. Es waren sehr schwierige Tage. Wir hatten kaum etwas zu Essen. In der Früh brachten sie ein paar Oliven oder ein Ei und einen Laib Brot.“, VHS 11), ohne dabei eine persönliche Betroffenheit oder subjektive Wahrnehmungen, Details oder bildhafte Beschreibungen ins Treffen zu führen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bP diese Situation selbst erlebt hat, sondern sie sich einer konstruierten Geschichte bedient hat. Schließlich wurde der bP noch vorgehalten, dass es nicht plausibel sei, dass sie trotz Weigerung der Arbeit für die Al Nusra Folge zu leisten, freigelassen wurde, was sie wiederum mit dem wenig überzeugenden Vorbringen, wonach ihr Vater und andere Verwandte sich eingemischt und sich für ihre Freilassung eingesetzt hätten (VHS 11) zu rechtfertigen versuchte. Dass eine derartige Freilassung rein durch Ersuchen der Familienmitglieder zustande kommen soll, ist nicht plausibel, zumal die bP auch die Frage verneint hat, ob ihr Vater Geld für ihre Freilassung gezahlt habe (VHS 11) und spricht damit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Zumal die Familie als durchaus wohlhabend angesehen werden kann (vgl dazu oben). Schließlich wurde der bP noch vorgehalten, dass es nicht plausibel sei, dass sie trotz Weigerung der Arbeit für die Al Nusra Folge zu leisten, freigelassen wurde, was sie wiederum mit dem wenig überzeugenden Vorbringen, wonach ihr Vater und andere Verwandte sich eingemischt und sich für ihre Freilassung eingesetzt hätten (VHS 11) zu rechtfertigen versuchte. Dass eine derartige Freilassung rein durch Ersuchen der Familienmitglieder zustande kommen soll, ist nicht plausibel, zumal die bP auch die Frage verneint hat, ob ihr Vater Geld für ihre Freilassung gezahlt habe (VHS 11) und spricht damit ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Zumal die Familie als durchaus wohlhabend angesehen werden kann vergleiche dazu oben). Die bP machte ihrer gesamten Befragung keinerlei Angaben zu individuellen Details. Konkrete Angaben, wie sich die Verhaftung, der Gefängnisaufenthalt oder die Freilassung zugetragen haben, wurden nicht ungesteuert, sondern erst nach mehrmaliger Nachfrage pauschal vorgebracht. Ebensowenig schilderte sie die Reaktionen von am Kerngeschehen beteiligten Personen oder selbst empfundene Emotionen im Rahmen dieser Situation, was ebenfalls dafür spricht, dass die bP nicht von selbst Erlebtem erzählt, sondern sich einer gehörten bzw ausgedachten Geschichte bedient hat. Bei einem selbsterlebten Ereignis ist nämlich zu erwarten, dass zumindest die für sie emotionalen Umstände (etwa die eigene Rolle und Aktivität im Geschehen und die am Kerngeschehen beteiligten Personen) im Gedächtnis haften geblieben und widerspruchsfrei, plausibel, bildhaft und vor allem detailreich wiedergegeben werden können. Das war aber – wie oben dargestellt – nicht der Fall. Daher ist es vielmehr wahrscheinlich, dass sich die bP hier einer konstruierten Geschichte bedient hat, um eine persönliche Bedrohung, nämlich, dass ihr bei einer hypothetischen Rückkehr eine abermalige Festnahme drohen würde, glaubhaft zu machen. Das Vorbringen zu einer Verfolgung durch die HTS ist daher insgesamt nicht glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass das Vorbringen der bP in der Erstbefragung und vor dem BFA, wonach sie sich in SYRIEN mit ihrer Familie kein Leben leisten könne und sie wolle, dass ihre Kinder in einem besseren Land leben der Grund dafür war, wieso diese ihr Heimatland verlassen hat. Selbst bei Nachfrage, ob es einen weiteren Grund geben würde, ergänzte sie zum damaligen Zeitpunkt lediglich, dass sie wolle, dass die Kinder in die Schule gehen können (AS 48). Die ausschließlich in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach der Vater der bP Ortsvorsteher in deren Heimatort gewesen sei und die bP und ihre Brüder daher auf einer Fahndungsliste des (ehemaligen) syrischen Regimes stehen würden (AS 464), waren nicht geeignet ein glaubhaftes Bedrohungsszenario für die bP darzustellen, zumal diese derart vage und unsubstantiiert geschildert wurden und die bP selbst niemals bei ihren Befragungen davon berichtete. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens dieser Erzählstrang nach der Großoffensive gegen das Regime und dem Sturz von Bashar Al Assad schon aufgrund der Lageänderung nicht mehr geeignet ist eine asylrelevante Bedrohung aufzuzeigen. Gleichermaßen verhält es sich mit den geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime welche nunmehr ins Leere führen (AS 44, VHS 13). Nach Ende der Herrschaft des syrischen Regimes kann daher im Ergebnis aus den oben genannten Vorbringen keine asylrelevante Bedrohung für die bP in ihrer Heimatregion und ebensowenig am Weg dorthin ausgemacht werden. 2.2.
  53. Der bP droht nach dem Sturz des syrischen Regimes in ihrer Herkunftsregion keine reale Gefahr einer Einziehung zum bzw keine Verfolgung oder relevante Repressalien aufgrund einer Weigerung der Ableistung des Reservedienstes der nicht mehr an der Macht stehenden syrischen Armee. Das diesbezügliche Vorbringen der bP in der Beschwerde hinsichtlich ihrer drohenden Einberufung zum Reservedienst ist daher nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Dass ihr eine (zwangsweise) Rekrutierung durch andere Gruppierungen im Herkunftsstaat gedroht habe, brachte die bP zu keinem Zeitpunkt vor. Eine aktuelle unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Zusammenhang mit einem allfälligen Wehrdienst und einer allfälligen (zwangsweisen) Rekrutierung ist auch aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die HTS, die die Kontrolle über die Herkunftsregion der bP und nunmehr überhaupt über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies war bereits dem LIB (vgl. 1.3.1.) zu entnehmen. Dass sich die Lage zwischenzeitig geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024])Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die HTS, die die Kontrolle über die Herkunftsregion der bP und nunmehr überhaupt über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies war bereits dem LIB vergleiche 1.3.1.) zu entnehmen. Dass sich die Lage zwischenzeitig geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024]) Dass die bP aus anderen Gründen ins Visier der HTS geraten sei, und ihr eine Verfolgung zukünftig drohen würde, war, wie oben bereits ausführlich begründet, nicht glaubhaft, und ist auch kein Hinweis darauf ersichtlich, zumal die bP sich weder während ihres Aufenthalts in der TÜRKEI noch in ÖSTERREICH politisch betätigt bzw nie eine verinnerlichte politische Einstellung gegen die HTS zum Ausdruck gebracht hat. In der unter 1.3.
  54. zitierten Kurzinformation zur Staatendokumentation geht hervor, dass seitens der Opposition (demnach auch vonseiten der HTS) weder Minderheiten Schaden zugefügt noch diese diskriminiert werden. Im Ergebnis kann es daher nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass die bP in ihrer Heimatstadt einer ihr unmittelbar und konkret asylrelevanten Verfolgung durch die HTS oder anderer Gruppierungen ausgesetzt sein wird. 2.2.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.