RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW212 2303710-1 Spruch, W212 2303710-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. 4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.08.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.
- Mit Schreiben vom 11.09.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Mit Schreiben vom 11.09.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
- Die Beschwerdeführerin übernahm am 04.10.2024 die Ladung für die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.10.
- Die Beschwerdeführerin gab am 21.10.2024 bekannt, dass sie nicht zur Einvernahme kommen könne, weil sie sich schlecht/krank fühle. Sie habe eine Bestätigung über ihre Schwangerschaft erhalten. Eine ärztliche Bestätigung für die Verhinderung legte sie nicht vor.
- Am 06.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie gab an sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen Angaben zu machen. Sie lebe mit ihrem Mann und dessen Familie in einem Haus. Ihr Mann sei XXXX , geb. XXXX , StA Österreich. Sie habe ihren Mann am 23.08.2024 durch einen Tschetschenen im Flüchtlingslager kennengelernt. Seit 24.08.2024 führe sie mit ihrem Mann eine Beziehung. Bei ihrem ersten Treffen hätten sie sich etwa eine bis zwei Stunden unterhalten und danach Telefonnummern ausgetauscht. Am nächsten Tag sei sie zu ihm gezogen. Am 26.08.2024 hätte im Haus von ihrem Mann die traditionelle Eheschließung vor einem Imam und zwei Ehezeugen stattgefunden. Ihr Vater habe am Telefon den Segen ausgesprochen. Sie habe keine Beweismittel über die traditionelle Eheschließung, so etwas würde nicht ausgestellt. Herr XXXX sei der Vater ihres Kindes und bestehe zu ihm ein Abhängigkeitsverhältnis. Er zahle die Miete, das Essen und ihr Gewand. Sie wisse nicht in welchem Stadium sich ihr Asylverfahren in Kroatien befinde, aber alleine und schwanger könne sie nicht in Kroatien leben.
- Am 06.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie gab an sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen Angaben zu machen. Sie lebe mit ihrem Mann und dessen Familie in einem Haus. Ihr Mann sei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Österreich. Sie habe ihren Mann am 23.08.2024 durch einen Tschetschenen im Flüchtlingslager kennengelernt. Seit 24.08.2024 führe sie mit ihrem Mann eine Beziehung. Bei ihrem ersten Treffen hätten sie sich etwa eine bis zwei Stunden unterhalten und danach Telefonnummern ausgetauscht. Am nächsten Tag sei sie zu ihm gezogen. Am 26.08.2024 hätte im Haus von ihrem Mann die traditionelle Eheschließung vor einem Imam und zwei Ehezeugen stattgefunden. Ihr Vater habe am Telefon den Segen ausgesprochen. Sie habe keine Beweismittel über die traditionelle Eheschließung, so etwas würde nicht ausgestellt. Herr römisch 40 sei der Vater ihres Kindes und bestehe zu ihm ein Abhängigkeitsverhältnis. Er zahle die Miete, das Essen und ihr Gewand. Sie wisse nicht in welchem Stadium sich ihr Asylverfahren in Kroatien befinde, aber alleine und schwanger könne sie nicht in Kroatien leben.
- Ebenfalls am 06.11.2024 langte eine Vollmachtsbekanntgabe sowie ein Antrag auf Zulassung des Asylverfahrens und Absehen einer Überstellung nach Kroatien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei schwanger und lebe mit ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt. Sie seien zur Eheschließung am 14.01.2025 angemeldet. Die Beschwerdeführerin kämpfe seit Beginn ihrer Schwangerschaft mit gesundheitlichen Problemen. Ein Verweis der Beschwerdeführerin nach Kroatien erweise sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der künftigen Familie. Gegenständlich sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Vorgelegt wurden: Schwangerschaftsbestätigung vom 15.10.2024Bestätigung über die Anmeldung einer EheschließungVorgelegt wurden: Schwangerschaftsbestätigung vom 15.10.2024, Bestätigung über die Anmeldung einer Eheschließung
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2024, zugestellt am 13.11.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2024, zugestellt am 13.11.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, aber nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Beschwerdeführerin sei, ihren eigenen Angaben nach, seit 26.08.2024 mit XXXX traditionell verheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe sei 24.08.
- Es liege jedoch kein relevantes Familienleben im Sinne Art. 8 EMRK vor. Den Angaben zur traditionellen Eheschließung werde kein Glauben geschenkt. Auch die Angaben bezüglich des Kennenlernens seien unterschiedlich gewesen. Sie habe freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein als sie die angebliche Ehe nach islamischem Recht mit ihrem Mann einging. Sollte bei Geburt des Kindes die Vaterschaft festgestellt bzw. anerkannt werden würde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Eine Trennung von XXXX wäre nicht dauerhaft und sei eine vorübergehende Trennung zumutbar. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, aber nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Die Beschwerdeführerin sei, ihren eigenen Angaben nach, seit 26.08.2024 mit römisch 40 traditionell verheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe sei 24.08.
- Es liege jedoch kein relevantes Familienleben im Sinne Artikel 8, EMRK vor. Den Angaben zur traditionellen Eheschließung werde kein Glauben geschenkt. Auch die Angaben bezüglich des Kennenlernens seien unterschiedlich gewesen. Sie habe freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein als sie die angebliche Ehe nach islamischem Recht mit ihrem Mann einging. Sollte bei Geburt des Kindes die Vaterschaft festgestellt bzw. anerkannt werden würde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Eine Trennung von römisch 40 wäre nicht dauerhaft und sei eine vorübergehende Trennung zumutbar. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich sohin kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.11.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer sei derzeit im dritten Monat schwanger und kämpfe seither mit gesundheitlichen Problemen. Durch die Einvernahme von Herrn XXXX hätte die Behörde feststellen können, dass zwischen ihm und der Beschwerdeführerin sehr wohl ein relevantes Familienleben besteht. Darüber hinaus habe die Behörde bei ihrer Beurteilung das Kindeswohl zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt. Fallbezogen erscheine es nicht verhältnismäßig die schwangere Beschwerdeführerin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsverordnung zu effektuieren (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Die im angefochtenen Bescheid erhaltenen Länderfeststellungen seien zum Teil grob veraltet. Diese Berichte seien demnach nicht geeignet, um sich ein Bild der aktuell vorherrschenden Situation für Asylwerber in Kroatien zu verschaffen. Insbesondere darf auf aktuelle Berichte hingewiesen werden, in denen von illegalen Push-backs und Misshandlungen von Seiten der kroatischen Polizei berichtet werde. Es könne nicht erkannt werden, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Überforderungslage Kroatiens und in Zusammenschau mit den Länderberichten von einer adäquaten Aufnahmesituation für Asylwerberinnen in Kroatien ausgehen kann. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre sie zum Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren der Beschwerdeführerin aufgrund der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts inhaltlich hätte prüfen müssen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.11.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer sei derzeit im dritten Monat schwanger und kämpfe seither mit gesundheitlichen Problemen. Durch die Einvernahme von Herrn römisch 40 hätte die Behörde feststellen können, dass zwischen ihm und der Beschwerdeführerin sehr wohl ein relevantes Familienleben besteht. Darüber hinaus habe die Behörde bei ihrer Beurteilung das Kindeswohl zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt. Fallbezogen erscheine es nicht verhältnismäßig die schwangere Beschwerdeführerin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsverordnung zu effektuieren vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Die im angefochtenen Bescheid erhaltenen Länderfeststellungen seien zum Teil grob veraltet. Diese Berichte seien demnach nicht geeignet, um sich ein Bild der aktuell vorherrschenden Situation für Asylwerber in Kroatien zu verschaffen. Insbesondere darf auf aktuelle Berichte hingewiesen werden, in denen von illegalen Push-backs und Misshandlungen von Seiten der kroatischen Polizei berichtet werde. Es könne nicht erkannt werden, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Überforderungslage Kroatiens und in Zusammenschau mit den Länderberichten von einer adäquaten Aufnahmesituation für Asylwerberinnen in Kroatien ausgehen kann. Hätte die belangte Behörde alle Verfahrensvorschriften eingehalten, wäre sie zum Schluss gekommen, dass Österreich das Asylverfahren der Beschwerdeführerin aufgrund der drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts inhaltlich hätte prüfen müssen. Vorgelegt wurde: Mutter-Kind-Pass
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Akt am 03.12.2024 vollständig vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 10.12.2024 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt zu Kroatien übermittelt und eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2024, W212 2303710-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 19.12.2024 langte eine Stellungnahme zum übermittelten Länderinformationsblatt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 23.01.2025 langte die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 19.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz in Kroatien am 09.08.2024 (Kategorie 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 28.08.
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom 11.09.2024 ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 28.08.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom 11.09.2024 ausdrücklich zustimmte. Die Beschwerdeführerin lernte in Österreich den österreichischen Staatsbürger, XXXX kennen und lebt mit diesem seit 21.08.2024 in einem gemeinsamen Haushalt. Am 14.01.2025 fand die standesamtliche Eheschließung statt. Die Beschwerdeführerin lernte in Österreich den österreichischen Staatsbürger, römisch 40 kennen und lebt mit diesem seit 21.08.2024 in einem gemeinsamen Haushalt. Am 14.01.2025 fand die standesamtliche Eheschließung statt. Die Beschwerdeführerin ist schwanger. Der Geburtstermin ist der 13.06.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, der Reiseroute und den Anträgen auf internationalen Schutz in Kroatien und Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und kroatischen Dublinbehörde. Die standesamtliche Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger geht zweifelsfrei aus der vorgelegten Heiratsurkunde beziehungsweise aus dem vorgelegten Auszug aus dem Heiratseintrag hervor. Dass es sich beim nunmehrigen Ehemann der Beschwerdeführerin um einen österreichischen Staatsbürger handelt, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Aus der Einsicht in das ZMR ergibt sich auch, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann seit 21.08.2024 ein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Feststellungen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin basieren auf den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [ … ] Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt: Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt: Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192 ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ (vgl. Rn. 57, mwN). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
- Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO) „die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren“ sollen, „das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein“ vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedsstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGM 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430/2011 ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079/
- Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.06.2013, GZ U 2430 aus 2011, ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes wird eingehend zu begründen wäre und eine Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind nur dann möglich wäre, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Ähnlich argumentiert der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 zu GZ E 3079 aus 2018,. Auch hier wieder gerügt, dass das Gericht sich mit dem in Österreich bestehenden Familienleben sowohl zu einer Ehefrau als auch zu einem Kind im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Familie gegründet hätte, näher auseinander zu setzen gehabt hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zu Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen gemäß § 5 Asylgesetz 2005 auch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seiner Entscheidung vom 02.02.2023 zu Ra 2022/18/0164 betont, dass bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei. Bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift sei das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies gelte auch im Anwendungsbereich von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung. In dieser Entscheidung wird insbesondere auf die Erwägungsgründe 14 und 17 der Dublin III-Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass eine Ausweisung einer schwangeren Antragstellerin und die Trennung vom Lebensgefährten bzw. Kindesvater sich als massiven Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes sei im Blick zu behalten und sei es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. 3.
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Verfahren unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse im Konsultationsverfahren zutreffend davon ausgegangen ist, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO in materieller Hinsicht für die Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.
- Zunächst ist vorauszuschicken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Verfahren unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse im Konsultationsverfahren zutreffend davon ausgegangen ist, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO in materieller Hinsicht für die Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zuständig ist. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur der Höchstgerichte ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist mit einem österreichischen Staatsbürger standesamtlich verheiratet, lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt und ist von diesem schwanger. Durch die Geburt des gemeinsamen Kindes wird sich das Familienleben noch weiter intensivieren und ist die Beschwerdeführerin in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Im Hinblick darauf, dass die bevorstehende Geburt des Kindes im Blick zu behalten ist (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, Rz 13), ist festzuhalten, dass das Kind – welches mit vollendeter Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben wird – einen Anspruch auf ein Familienleben mit seinem Vater hat, welches bei einem Säugling nicht durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur der Höchstgerichte ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist mit einem österreichischen Staatsbürger standesamtlich verheiratet, lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt und ist von diesem schwanger. Durch die Geburt des gemeinsamen Kindes wird sich das Familienleben noch weiter intensivieren und ist die Beschwerdeführerin in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt besonders auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Im Hinblick darauf, dass die bevorstehende Geburt des Kindes im Blick zu behalten ist vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, Rz 13), ist festzuhalten, dass das Kind – welches mit vollendeter Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben wird – einen Anspruch auf ein Familienleben mit seinem Vater hat, welches bei einem Säugling nicht durch Telekommunikationsmittel ausgeübt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall seit ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet geradezu darauf angelegt hat, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erzwingen – erstens durch ihre schnelle Bekanntschaft und anschließende Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger und zweitens durch ihre prompte Schwangerschaft – was jedoch nichts daran ändert, dass im konkreten Fall bei einer Interessenabwägung den bestehenden öffentlichen Interessen, etwa an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union durch die Dublin III-VO, keine derart ausschlaggebende Bedeutung zukommt, die zu einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann, der österreichischer Staatsbürger ist, beziehungsweise die Trennung des Kindesvaters vom (künftigen) Kind rechtfertigen würde. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien einem „real risk“ der Verletzung in ihren durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien einem „real risk“ der Verletzung in ihren durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid zu beheben war. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der vorgelegten Heiratsurkunde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – nach der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden vergleiche VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der vorgelegten Heiratsurkunde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W212.2303710.1.00