4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage des Beschwerdeführers ergab folgende Treffermeldungen: Kategorie 1 zu Italien (Asylantragstellung am 11.01.2024) Kategorie 1 zu Belgien (Asylantragstellung am 09.11.2018, 29.01.2021 und 23.05.2022) Kategorie 1 zu Frankreich (Asylantragstellung am 15.03.2021) Kategorie 1 zu Niederlanden (Asylantragstellung am 23.10.2018 und 12.11.2020) Kategorie 1 zu Deutschland (Asylantragstellung am 11.09.2014 und 26.04.2016) Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.09.2024 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, Syrien im Jahr 2014 verlassen zu haben. Er sei über den Libanon, die Türkei, Bulgarien, Rumänien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist, wo er sich fünf Jahre aufgehalten habe. Anschließend sei er über Belgien, Frankreich und Italien nach Österreich gereist. Er habe in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Frankreich und Italien um Asyl angesucht. Das Verfahren in Deutschland und Italien habe er nicht abgewartet, ansonsten seien seine Asylanträge jeweils abgelehnt worden. Die Situation in Deutschland sei gut gewesen, in den Niederlanden, in Belgien, Frankreich und Italien hingegen sehr schlecht. Syrien habe er aufgrund des herrschenden Krieges verlassen. Er wolle nicht den Wehrdienst ableisten bzw. sich einer Kampfpartei anschließen. Er habe bei einer Rückkehr nach Syrien Angst bestraft zu werden, weil er seinen Militärdienst nicht geleistet habe. Zu seinen Angehörigen befragt führte er aus, dass alle weiterhin in Syrien aufhältig seien. Im Zuge der Abfrage des Zentralen Melderegister wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 sowie 2019 im Bundesgebiet aufhältig und gemeldet war sowie für die Anmeldung ein rumänischer Konventionspass vorgelegt wurde. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 13.09.2024 erklärte sich Deutschland nicht zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, da der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutz erhalten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.09.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 13.09.2024 erklärte sich Deutschland nicht zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, da der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiären Schutz erhalten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.09.2024 ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsgesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 30.10.2024 gab Rumänien bekannt, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 14.02.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rumänien gewährt worden sei. Am 21.10.2013 habe dieser erklärt, in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen und die Beendigung des internationalen Schutzes zu wünschen. Am 30.11.2013 habe der Beschwerdeführer erneut um internationalen Schutz in Rumänien angesucht, welcher ihm am 30.12.2013 gewährt worden sei. Eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde verweigert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 11.09.2024 ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsgesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 30.10.2024 gab Rumänien bekannt, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 14.02.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rumänien gewährt worden sei. Am 21.10.2013 habe dieser erklärt, in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen und die Beendigung des internationalen Schutzes zu wünschen. Am 30.11.2013 habe der Beschwerdeführer erneut um internationalen Schutz in Rumänien angesucht, welcher ihm am 30.12.2013 gewährt worden sei. Eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde verweigert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.09.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien. Mit Schreiben vom 19.09.2024 gab Belgien bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht übernommen werde und dieser bereits in Rumänien internationalen Schutz erhalten habe. Nach anschließender Remonstration mit Schreiben vom 19.09.2024, lehnte Belgien mit Schreiben vom 23.09.2024 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Zuständigkeit sei
3 Dublin III-VO an Italien übergegangen, ab.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.09.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Belgien. Mit Schreiben vom 19.09.2024 gab Belgien bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht übernommen werde und dieser bereits in Rumänien internationalen Schutz erhalten habe. Nach anschließender Remonstration mit Schreiben vom 19.09.2024, lehnte Belgien mit Schreiben vom 23.09.2024 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Zuständigkeit sei
Am 16.09.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsgesuch an Rumänien und ersuchte um Information, ob der Beschwerdeführer weiterhin über einen Schutzstatus in Rumänien verfüge oder dieser von den rumänischen Behörden aufgehoben worden sei. Mit Schreiben vom 19.09.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 20.09.2024 gab Rumänien bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und lehnte mit Schreiben vom 24.09.2024 unter Verweis auf den bestehenden subsidiären Schutz, die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Am 16.09.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsgesuch an Rumänien und ersuchte um Information, ob der Beschwerdeführer weiterhin über einen Schutzstatus in Rumänien verfüge oder dieser von den rumänischen Behörden aufgehoben worden sei. Mit Schreiben vom 19.09.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 20.09.2024 gab Rumänien bekannt, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und lehnte mit Schreiben vom 24.09.2024 unter Verweis auf den bestehenden subsidiären Schutz, die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Am 20.09.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und war seitdem unbekannten Aufenthaltes. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie
1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 4, a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Rumänien keine gültige Aufenthaltsberechtigung aufweise, zudem krank gewesen sei und keine medizinische Behandlung erhalten habe. Aufgrund der illegalen Einreise sei er zwei Monate in Rumänien in Haft gewesen, von den rumänischen Polizisten gefoltert und zur Stellung eines Asylantrages gezwungen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Rumänien werde der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt, wo er ebenfalls von den bulgarischen Polizisten gefoltert bzw. nach Syrien abgeschoben werden würde. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Rumänien nicht mehr verlängert worden sei und er aktuell keine gültige Aufenthaltsberechtigung in Rumänien aufweise. Weiters habe es die Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer zu den Zuständen betreffend Asylwerber in Rumänien zu befragen. Eine Einzelfallprüfung sei ebenfalls nicht vorgenommen worden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX .2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB bekanntgegeben. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 .2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB bekanntgegeben. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX .2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 127 StGB bekanntgegeben.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 .2024 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB bekanntgegeben. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Länderinformationsblatt, Version 5, vom 27.12.2024) übermittelt und ihm eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 15.01.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen darauf verwiesen wird, dass aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Rumänien eine Kettenabschiebung drohen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 5.2023). Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (AIDA 5.2023). Der JRS-Vertreter in Rădăuţi berichtete von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass die Schutzberechtigten Rumänien verlassen werden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung. Eine solche jährliche Krankenversicherung (gültig für 12 Monate) kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeitragssatz für Gesundheit (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. (AIDA 5.2023). In Galaţi ist es im Rahmen eines vom JRS durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bot AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglichte. In den letzten zwei Jahren gab es aber keine Übernahmen, weil die Begünstigten entweder nicht interessiert waren oder eine Beschäftigung hatten (AIDA 5.2023). Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind: unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der NGOs, welche Integrationsprojekte durchführen, für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (AIDA 3.2023). IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM 14.7.2022). IOM Rumänien arbeitet darüber hinaus mit einer Vielzahl von Akteuren zusammen, um die rumänischen Behörden bei der Integration und Eingliederung von Migranten und Flüchtlingen zu fördern und zu unterstützen (IOM o.D.) Theoretisch sind die sozialen Sicherheitsnetze in Rumänien umfassend, aber viele Komponenten sind wenig zielgerichtet, werden manchmal missbraucht und sind in der Anwendung starr. Dies gilt insbesondere für ärmere Gemeinden, da der Staat die Verantwortung für die Sozialhilfe schrittweise auf die lokale Ebene übertragen hat (BTI 23.2.2022). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 25.8.2023 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 25.8.2023 ● IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022d): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 25.8.2023 ● IOM - International Organization for Migration (14.7.2022): Information on IOMs support for Migrants, übermittelt per email vom 14.7.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 15.7.2022 ● IOM - International Organization for Migration (o.D.): IOM in Romania, https://romania.iom.int/iom-romania, Zugriff 28.8.2023 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 28.8.2023 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise, über die Asylantragstellung des Beschwerdeführers sowie den ihm in Rumänien zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie der Konsultationen mit der rumänischen, deutschen sowie belgischen Dublin-Behörde. Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug; die aktuell gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren ergeben sich aus der jeweiligen Verständigung der Staatsanwaltschaft. 2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien resultiert aus den umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides bzw. aus den dem Beschwerdeführer mit Parteigehör vom 09.01.2025 übermittelten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Rumänien. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Rumänien zukommen – Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung, Erhalt von Sozialleistungen sowie Wohnmöglichkeit – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren
G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“ „§ 10
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ „§ 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, […]“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Dem Beschwerdeführer wurde in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist
G 2005 somit nicht zu prüfen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits einen Schutzstatus genießt und somit in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Dem Beschwerdeführer wurde in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz
dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist
Paragraph 4 a, AsylG 2005 somit nicht zu prüfen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener in Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits einen Schutzstatus genießt und somit in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2024 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2024 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. In dem vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. In dem vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Aus den in das Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Rumänien lässt sich zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Rumänien entnehmen, dass Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für subsidiär Schutzberechtigte gewährleistet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe bei einer Rückkehr nach Rumänien die Gefahr nicht ordnungsgemäß versorgt zu werden, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer – nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Rumänien – als subsidiär Schutzberechtigter Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zum Gesundheitswesen im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger hat. Subsidiär Schutzberechtigte haben zudem Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Rumänien vor Herausforderungen hinsichtlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt aufgrund mangelnder Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) stehen, ist darauf zu verweisen, dass Unterstützungsleistungen wie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten von IOM über die Programme Interact+, MYRO und SIM:CIS angeboten werden. IOM Rumänien arbeitet darüber hinaus mit einer Vielzahl von Akteuren zusammen, um die rumänischen Behörden bei der Integration und Eingliederung von Migranten und Flüchtlingen zu fördern und zu unterstützen (IOM o.D.). Hinsichtlich der Krankenversicherung ist weiters auszuführen, dass für Personen ohne Krankenversicherung die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen übernimmt. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Rumänien allfällige anfängliche Schwierigkeiten aus Eigenem zu überwinden und seine Existenz selbst zu erwirtschaften bzw. gegebenenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht den Beschwerdeführer zu den Zuständen betreffend Asylwerber in Rumänien zu befragen gehabt, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Schubhaft (ab 20.09.2024) unbekannten Aufenthaltes war und es der Behörde aus diesem Grund nicht möglich gewesen ist, einen Einvernahmetermin festzusetzen (dies wird auch so in der Beschwerde vorgebracht: „Da der BF aufgrund der unbekannten Wohnadresse nicht einvernommen wurde…“). Unabhängig davon ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Erstbefragung zu den durchgereisten EU-Ländern befragt wurde und er sich auch zu den Aufenthalten in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Frankreich und Italien geäußert hat. Es ist davon auszugehen, dass er im Zuge dessen – bei tatsächlich negativen Erfahrungen in Rumänien – ebenfalls die Umstände in Rumänien angeführt hätte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich angeführt ein Monat in Rumänien gewesen zu sein, ohne jegliche Missstände in Rumänien aufzuzeigen. Zu der in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung ist darauf zu verweisen, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Überstellung einer mehrköpfigen Familie nach der Dublin III-VO betroffen hat. Da es sich im gegenständlichen Verfahren weder um eine Überstellung nach der Dublin III-VO, noch um eine Familie mit minderjährigen Kindern handelt, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der rumänischen Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers, gebieten würde. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 15.01.2025 vorgebrachten drohenden Kettenabschiebung im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien sowie den Verweis auf eine niederländische Entscheidung, aus welcher sich ergebe, dass der Gerichtshof das Risiko eines Pushbacks von Rumänien nach Serbien für gegeben erachte, da es auch Berichte gäbe, wonach Dublin-Rückkehrer*innen von solchen Pushbacks betroffen seien, ist noch einmal darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt ist. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Zudem erfolgt die Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen eines geordneten behördlichen Verfahrens, sodass nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Überstellung Opfer von Push-backs oder Gewalthandlungen werden würde. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 15.01.2025 vorgebrachten drohenden Kettenabschiebung im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien sowie den Verweis auf eine niederländische Entscheidung, aus welcher sich ergebe, dass der Gerichtshof das Risiko eines Pushbacks von Rumänien nach Serbien für gegeben erachte, da es auch Berichte gäbe, wonach Dublin-Rückkehrer*innen von solchen Pushbacks betroffen seien, ist noch einmal darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt ist. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Zudem erfolgt die Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen eines geordneten behördlichen Verfahrens, sodass nicht zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Überstellung Opfer von Push-backs oder Gewalthandlungen werden würde. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der Beschwerde vor von der rumänischen Polizei gefoltert worden zu sein. Daraus lässt sich allerdings – selbst bei Wahrheitsunterstellung – weder eine systematische Verfolgung bzw. Diskriminierung noch zwangsläufig ableiten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Bedrohungen bzw. Verfolgungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird. Weiter ist ergänzend auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht an die rumänischen Sicherheitsbehörden gewandt hat sowie das Vorbringen erstmals im Zuge seiner Beschwerde vorgebracht hat, sodass weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aufgrund der herangezogenen Länderberichte von einer mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitskräfte ausgegangen werden kann. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich im Fall einer (Be-)Drohung an die dortigen Sicherheitskräfte zu wenden sowie etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich im Fall einer (Be-)Drohung an die dortigen Sicherheitskräfte zu wenden sowie etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für subsidiär Schutzberechtigte. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Der Beschwerdeführer ist gesund und es ist nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Es haben sich gegenständlich keine Hinweise ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung bestehen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Rumänien unzumutbar erscheinen lassen würde.Der Beschwerdeführer ist gesund und es ist nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Es haben sich gegenständlich keine Hinweise ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung bestehen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Rumänien unzumutbar erscheinen lassen würde. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Rumänien zurück zu begeben habe.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden ist und er – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Rumänien zurück zu begeben habe.
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2300768.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.