Obsah (22)
§ 5§ 61Art. 133§ 29§ 18Art. 18Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 29Art. 3Art 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW235 2301291-1 Spruch, W235 2301291-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G und
§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 02.2021 in Frankreich einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 02.2021 in Frankreich einen Asylantrag stellte. 1.
- Am 13.08.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass eine seiner Schwestern in Frankreich lebe. Sie habe einen Aufenthaltstitel. Er leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe den Kongo am XXXX 01.2021 verlassen und sei über die Demokratische Republik Kongo und Gabun in die Türkei gelangt. Von dort aus sei er weiter nach Frankreich gereist und habe dort im Feber 2021 Asyl beantragt. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen negativen Bescheid erhalten. Auch sein Einspruch sei negativ entschieden worden und er habe Frankreich verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe eine schöne Zeit in Frankreich gehabt. Er sei von XXXX 01.2021 bis XXXX 08.2024 in Frankreich gewesen. Seine dortige Unterkunft sei in Ordnung gewesen, aber durch den negativen Bescheid habe er die Unterkunft und das Land verlassen müssen. Das Verfahren in Frankreich sei abgeschlossen und daher könne er nicht zurück. Der Beschwerdeführer sei selbständig mit dem Zug von Frankreich nach Österreich gefahren. Ein Freund in Frankreich habe ihm den Tipp gegeben nach Österreich zu gehen, da hier die Chancen auf einen Aufenthaltstitel größer seien. 1.
- Am 13.08.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass eine seiner Schwestern in Frankreich lebe. Sie habe einen Aufenthaltstitel. Er leide an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer habe den Kongo am römisch 40 01.2021 verlassen und sei über die Demokratische Republik Kongo und Gabun in die Türkei gelangt. Von dort aus sei er weiter nach Frankreich gereist und habe dort im Feber 2021 Asyl beantragt. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen negativen Bescheid erhalten. Auch sein Einspruch sei negativ entschieden worden und er habe Frankreich verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe eine schöne Zeit in Frankreich gehabt. Er sei von römisch 40 01.2021 bis römisch 40 08.2024 in Frankreich gewesen. Seine dortige Unterkunft sei in Ordnung gewesen, aber durch den negativen Bescheid habe er die Unterkunft und das Land verlassen müssen. Das Verfahren in Frankreich sei abgeschlossen und daher könne er nicht zurück. Der Beschwerdeführer sei selbständig mit dem Zug von Frankreich nach Österreich gefahren. Ein Freund in Frankreich habe ihm den Tipp gegeben nach Österreich zu gehen, da hier die Chancen auf einen Aufenthaltstitel größer seien. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 13.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Frankreich für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben (vgl. AS 33). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 13.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Frankreich für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben vergleiche AS 33). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.08.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 27.08.2024 lehnte Frankreich die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er habe zwar am XXXX 02.2021 in Frankreich einen Asylantrag gestellt, habe allerdings seit damals keinen Kontakt mehr zu den französischen Behörden gehabt, sodass aufgrund der verstrichenen Zeit von drei Jahren und ohne Nachweis, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Frankreich aufhältig gewesen sei, das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werden könne. Mit Schreiben vom 27.08.2024 lehnte Frankreich die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er habe zwar am römisch 40 02.2021 in Frankreich einen Asylantrag gestellt, habe allerdings seit damals keinen Kontakt mehr zu den französischen Behörden gehabt, sodass aufgrund der verstrichenen Zeit von drei Jahren und ohne Nachweis, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit in Frankreich aufhältig gewesen sei, das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werden könne. In seiner Remonstration vom 12.09.2024 gab das Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers aus seiner Erstbefragung wieder und führte aus, dass aufgrund dieser Angaben nach Ansicht des Bundesamtes Frankreich der zuständige Mitgliedstaat ist. Mit Schreiben vom 25.09.2024 stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
§ 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 73). Mit Schreiben vom 25.09.2024 stimmte die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 73). 1.
- Am 09.10.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen Krankheiten und nehme auch keine Medikamente ein. Eine seiner Schwestern lebe in Frankreich und eine zweite Schwester lebe in Österreich. Wo seine Schwester in Österreich lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Aktuell habe er keinen Kontakt zu ihr. Der letzte Kontakt sei vor ca. fünf Monaten gewesen. Finanzielle Unterstützung erhalte er von seiner Schwester nicht. Sonstige Familienangehörige habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht und es gebe auch keine anderen Personen, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort einen Antrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei und er eine Aufforderung zur Ausreise erhalten habe. Er sei in seinem Heimatland verfolgt worden und da nunmehr die Gefahr bestehe, dass man ihn dorthin zurückbringe, habe er Frankreich zu seinem eigenen Schutz verlassen. Wenn sein Fall [in Frankreich] wieder aufgerollt werde, werde der Beschwerdeführer dieselben Gründe vorbringen und man werde ihm wieder nicht glauben. Weitere Gründe, die gegen Frankreich sprechen würden, habe er nicht. Konkret den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Frankreich nicht gegeben. Er habe dort keine Probleme gehabt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Frankreich gab der Beschwerdeführer an, dass er versucht habe, diese mit seinem Telefon zu übersetzen, aber es habe ihm niemand erklärt. Mit der Rechtsberatung habe er über die Länderfeststellungen nicht gesprochen. Abschließend wolle der Beschwerdeführer noch sagen, dass er in seine Heimat zurück müsse, wenn er in Frankreich eine neuerliche Ablehnung erhalte. Aber er könne nicht in sein Heimatland zurück, weil er dort verfolgt werde. Sonst habe er nichts weiter anzuführen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 21.10.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde verfahrenswesentlich und zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die ihm zugänglichen Quellen nicht vollständig ausgewertet habe. In der Folge wurden zur Situation von Flüchtlingen in Frankreich zwei links zu Internetberichten (Deutschlandfunk und www.faz.net) ohne Datumsangabe genannt. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken würden, ohne auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht zu nehmen. In Frankreich würden Zustände herrschen, die auf eine Art. 3 EMRK Verletzung hinweisen würden. Die Grundversorgung sei nicht gewährleistet, was im Fall eines jungen Asylwerbers am 02.07.2020 [gemeint: vom EGMR] entschieden worden sei. Daher sei die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich unzulässig. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Frankreich in eine besonders schwierige Situation kommen werde. Eine Überstellung könne auch unzulässig sein, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege, was im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr sei, Opfer von kriminellen Aktivitäten zu werden. Es sei keine individuelle Zusicherung durch die französischen Behörden, dass der Beschwerdeführer adäquat untergebracht und geschützt sei, erfolgt. Die Behörde hätte aber eine derartige individuelle Zusicherung einholen müssen, um den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK Genüge zu tun.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 21.10.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde verfahrenswesentlich und zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die ihm zugänglichen Quellen nicht vollständig ausgewertet habe. In der Folge wurden zur Situation von Flüchtlingen in Frankreich zwei links zu Internetberichten (Deutschlandfunk und www.faz.net) ohne Datumsangabe genannt. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken würden, ohne auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht zu nehmen. In Frankreich würden Zustände herrschen, die auf eine Artikel 3, EMRK Verletzung hinweisen würden. Die Grundversorgung sei nicht gewährleistet, was im Fall eines jungen Asylwerbers am 02.07.2020 [gemeint: vom EGMR] entschieden worden sei. Daher sei die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich unzulässig. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Frankreich in eine besonders schwierige Situation kommen werde. Eine Überstellung könne auch unzulässig sein, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege, was im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr sei, Opfer von kriminellen Aktivitäten zu werden. Es sei keine individuelle Zusicherung durch die französischen Behörden, dass der Beschwerdeführer adäquat untergebracht und geschützt sei, erfolgt. Die Behörde hätte aber eine derartige individuelle Zusicherung einholen müssen, um den Vorgaben der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK Genüge zu tun.
- Mit E-Mail vom 31.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens des Beschwerdeführers vom selben Tag an die französischen Behörden (vgl. OZ 4).
- Mit E-Mail vom 31.10.2024 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungfrist auf 18 Monate wegen Untertauchens des Beschwerdeführers vom selben Tag an die französischen Behörden vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein kongolesischer Staatsangehöriger. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Jänner 2021 und begab sich nach Frankreich, wo er am XXXX 02.2021 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Nach einem ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 12.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein kongolesischer Staatsangehöriger. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Jänner 2021 und begab sich nach Frankreich, wo er am römisch 40 02.2021 einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Nach einem ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 12.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde nach Remonstration am 25.09.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der französischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 31.10.2024 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.08.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde nach Remonstration am 25.09.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der französischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 31.10.2024 mitgeteilt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente. Seinen eigenen Angaben zufolge lebt in Österreich eine Schwester des Beschwerdeführers. Zu dieser Schwester besteht weder eine enge Beziehung noch liegen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur vor. Daher wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 21.10.2024 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. 1.
- Zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich: Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wurden auf den Seiten 10 bis 21 des angefochtenen Bescheides Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d). […] Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023). b). Dublin-Rückkehrer: Zugang zum Asylverfahren Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023). Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023). Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Zugang zu Versorgung Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (FR/ECRE 5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023). c). Non-Refoulement: Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023). Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023) d). Versorgung: Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023). e). Unterbringung: Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023). CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023). HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023). Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023). Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den oben zitieren Feststellungen zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus dem Kongo, zu seiner Weiterreise nach Frankreich und zu seinem dortigen ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ist die ca. dreieinhalbjährige Aufenthaltsdauer in Frankreich auch mit den Daten der Antragstellungen in Frankreich ( XXXX 02.2021) und in Österreich (12.08.2024) in Einklang zu bringen. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus dem Kongo, zu seiner Weiterreise nach Frankreich und zu seinem dortigen ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ist die ca. dreieinhalbjährige Aufenthaltsdauer in Frankreich auch mit den Daten der Antragstellungen in Frankreich ( römisch 40 02.2021) und in Österreich (12.08.2024) in Einklang zu bringen. Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers am XXXX 02.2021 in Frankreich ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Frankreich abgelehnt wurde, gründet auf dem Umstand, dass Frankreich der Überstellung des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO (nach Remonstration) ausdrücklich zugestimmt hat. Auch der Beschwerdeführer gab sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er in Frankreich einen negativen Bescheid erhalten habe bzw. dass sein Asylantrag in Frankreich abgelehnt worden sei (vgl. AS 15 bzw. AS 95). Die Asylantragstellung des Beschwerdeführers am römisch 40 02.2021 in Frankreich ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Frankreich abgelehnt wurde, gründet auf dem Umstand, dass Frankreich der Überstellung des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO (nach Remonstration) ausdrücklich zugestimmt hat. Auch der Beschwerdeführer gab sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er in Frankreich einen negativen Bescheid erhalten habe bzw. dass sein Asylantrag in Frankreich abgelehnt worden sei vergleiche AS 15 bzw. AS 95). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Frankreich und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sowie zur diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die französische Dublinbehörde ergeben sich ferner aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente einzunehmen (vgl. AS 11 bzw. AS 91).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen (einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten), ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente einzunehmen vergleiche AS 11 bzw. AS 91). Auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester. Vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht wisse, wo in Österreich seine Schwester lebe. Er habe auch aktuell keinen Kontakt zu ihr und sei der letzte Kontakt vor ca. fünf Monaten gewesen. Der Beschwerdeführer erhalte keine finanzielle Unterstützung von seiner Schwester (vgl. AS 93). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus ausführte, keine weiteren Familienangehörigen in Österreich zu haben sowie, dass es auch keine anderen Personen gebe, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Dass der Beschwerdeführer seit 21.10.2024 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.01.
- Auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründen die Feststellungen zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester. Vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht wisse, wo in Österreich seine Schwester lebe. Er habe auch aktuell keinen Kontakt zu ihr und sei der letzte Kontakt vor ca. fünf Monaten gewesen. Der Beschwerdeführer erhalte keine finanzielle Unterstützung von seiner Schwester vergleiche AS 93). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus ausführte, keine weiteren Familienangehörigen in Österreich zu haben sowie, dass es auch keine anderen Personen gebe, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Dass der Beschwerdeführer seit 21.10.2024 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.01.
- 2.
- Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Frankreich ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er versucht habe, diese mit seinem Telefon zu übersetzen, aber es habe ihm niemand erklärt. Mit der Rechtsberatung habe er über die Länderfeststellungen nicht gesprochen (vgl. AS 95, AS 97). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Die beiden Internetberichte, auf denen in der Beschwerde verwiesen wird, sind nicht geeignet, die unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, da diese undatiert sind und sohin nicht nachvollzogen werden kann, auf welchen Zeitraum sich diese beziehen. Weiters kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass diese Berichte die Ansicht der jeweiligen Journalisten widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen sind als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen würden nicht auf die tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht nehmen, sondern sich nur auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken, ist auszuführen, dass auch dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik richtet und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen, vor dem Hintergrund aktueller Berichte hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Frankreich in eine besonders schwierige Situation kommen werde, jeglicher objektiver Grundlage entbehrt. Es wurden weder die „aktuellen Berichte“ konkretisiert noch wurde ausgeführt, worin eine „besonders schwierige Situation“ (vor dem Hintergrund der „aktuellen Berichte“) bestünde. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er versucht habe, diese mit seinem Telefon zu übersetzen, aber es habe ihm niemand erklärt. Mit der Rechtsberatung habe er über die Länderfeststellungen nicht gesprochen vergleiche AS 95, AS 97). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Die beiden Internetberichte, auf denen in der Beschwerde verwiesen wird, sind nicht geeignet, die unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, da diese undatiert sind und sohin nicht nachvollzogen werden kann, auf welchen Zeitraum sich diese beziehen. Weiters kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass diese Berichte die Ansicht der jeweiligen Journalisten widerspiegeln und sohin weniger ausgewogen sind als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen würden nicht auf die tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht nehmen, sondern sich nur auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken, ist auszuführen, dass auch dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik richtet und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen, vor dem Hintergrund aktueller Berichte hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Frankreich in eine besonders schwierige Situation kommen werde, jeglicher objektiver Grundlage entbehrt. Es wurden weder die „aktuellen Berichte“ konkretisiert noch wurde ausgeführt, worin eine „besonders schwierige Situation“ (vor dem Hintergrund der „aktuellen Berichte“) bestünde. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[…]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[…]
(4)[…] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung „Dublin III-Verordnung“, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Frankreich illegal überschritten hat. Es gibt sohin im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Remonstration) ausdrücklich zugestimmt hat. Auch wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung „Dublin III-Verordnung“, K6 zu Artikel 18,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Grenze von Frankreich illegal überschritten hat. Es gibt sohin im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die französische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Remonstration) ausdrücklich zugestimmt hat. Auch wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Frankreich bereits eine negative Entscheidung erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Frankreichs
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Frankreichs obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im französischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, in Frankreich bereits eine negative Entscheidung erhalten zu haben, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Frankreichs
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Frankreichs obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im französischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16, betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den französischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 31.10.2024 bekanntgegeben worden war.Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den französischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 31.10.2024 bekanntgegeben worden war. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Frankreich
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Frankreich
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Zu seinem ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Asylverfahren in Frankreich negativ abgeschlossen sei und er seine Unterkunft habe verlassen müssen. Er habe Frankreich verlassen müssen, da die Gefahr bestehe, dass man ihn in sein Heimatland zurückbringe, wo er verfolgt werde. Wenn sein Fall in Frankreich wieder aufgerollt werde, werde er dieselben Gründe vorbringen und man werde ihm wieder nicht glauben. Weitere Gründe, die gegen Frankreich sprechen würden, habe er nicht. Konkret den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Frankreich nicht gegeben. Er habe dort keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe eine schöne Zeit in Frankreich gehabt und auch seine dortige Unterkunft sei in Ordnung gewesen (vgl. AS 15, AS 95). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers weist nicht einmal ansatzweise auf systemische Mängel im französischen Asylsystem bzw. in den Aufnahmebedingungen hin. Offenbar wurde der Beschwerdeführer nach Antragstellung von den französischen Behörden untergebracht und wohl auch verpflegt. Auch hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit ein Rechtsmittel einzubringen (vgl. AS 15: „Ich habe einen Einspruch gemacht, der jedoch auch negativ entschieden wurde.“). An dieser Stelle ist ebenso darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen das Asylverfahren in Frankreich, seine Behandlung als Asylwerber durch die französischen Behörden und/oder seine dortige Unterbringungssituation in keiner Weise kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Frankreich keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre.3.2.4.
- Zu seinem ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Asylverfahren in Frankreich negativ abgeschlossen sei und er seine Unterkunft habe verlassen müssen. Er habe Frankreich verlassen müssen, da die Gefahr bestehe, dass man ihn in sein Heimatland zurückbringe, wo er verfolgt werde. Wenn sein Fall in Frankreich wieder aufgerollt werde, werde er dieselben Gründe vorbringen und man werde ihm wieder nicht glauben. Weitere Gründe, die gegen Frankreich sprechen würden, habe er nicht. Konkret den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Frankreich nicht gegeben. Er habe dort keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe eine schöne Zeit in Frankreich gehabt und auch seine dortige Unterkunft sei in Ordnung gewesen vergleiche AS 15, AS 95). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers weist nicht einmal ansatzweise auf systemische Mängel im französischen Asylsystem bzw. in den Aufnahmebedingungen hin. Offenbar wurde der Beschwerdeführer nach Antragstellung von den französischen Behörden untergebracht und wohl auch verpflegt. Auch hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit ein Rechtsmittel einzubringen vergleiche AS 15: „Ich habe einen Einspruch gemacht, der jedoch auch negativ entschieden wurde.“). An dieser Stelle ist ebenso darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen das Asylverfahren in Frankreich, seine Behandlung als Asylwerber durch die französischen Behörden und/oder seine dortige Unterbringungssituation in keiner Weise kritisiert hat bzw. in irgendeiner Weise darauf hingewiesen oder angedeutet hat, dass er in Frankreich keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt hätte und/oder nicht ausreichend versorgt worden wäre. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich allein gegen seine Behandlung nach Erhalt der negativen Entscheidung. Diesbezüglich führte er aus, dass er durch den negativen Bescheid die Unterkunft und das Land habe verlassen müssen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet ist, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin III-VO anwendet, zu tragen, da ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Generell ist darauf zu verweisen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus dem Kongo getroffen werden. Systemische Mängel im französischen Asylverfahren sind hieraus nicht zu erkennen. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Frankreich eine Aufforderung zur Ausreise erhalten, auszuführen, dass ein Dublin-Rückkehrer, dessen Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden wurde, eine erneute Prüfung beantragen kann, wenn er über neue Beweise verfügt (vgl. Seite 12 im angefochtenen Bescheid). Dem Beschwerdeführer steht sohin die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags offen, sodass er seine Situation im Kongo bzw. die Zumutbarkeit einer Abschiebung dorthin von den französischen Asylbehörden nochmals überprüfen lassen kann, sofern ihm neue Beweise vorliegen. Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich allein gegen seine Behandlung nach Erhalt der negativen Entscheidung. Diesbezüglich führte er aus, dass er durch den negativen Bescheid die Unterkunft und das Land habe verlassen müssen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass nach der negativen Beendigung des Verfahrens eines Asylwerbers kein Dublinstaat dazu verpflichtet ist, den Aufenthalt des nunmehr dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden oder diesem weitere Versorgungsleistungen in Form von Unterkunft und Ähnlichem zukommen zu lassen. Diese Konsequenz hätte ein Asylwerber in jedem Land, das die Dublin III-VO anwendet, zu tragen, da ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Generell ist darauf zu verweisen, dass allein der Umstand, dass gegenüber einem Asylwerber im zuständigen Dublinstaat eine negative Entscheidung ergangen ist, nicht dazu führen kann, das Asyl- und Refoulementverfahren dort in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen auch im Hinblick auf Staatsangehörige aus dem Kongo getroffen werden. Systemische Mängel im französischen Asylverfahren sind hieraus nicht zu erkennen. Lediglich das Vorliegen einer negativen Entscheidung in einem anderen Dublinstaat rechtfertigt keinesfalls einen Selbsteintritt Österreichs. Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Frankreich eine Aufforderung zur Ausreise erhalten, auszuführen, dass ein Dublin-Rückkehrer, dessen Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden wurde, eine erneute Prüfung beantragen kann, wenn er über neue Beweise verfügt vergleiche Seite 12 im angefochtenen Bescheid). Dem Beschwerdeführer steht sohin die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags offen, sodass er seine Situation im Kongo bzw. die Zumutbarkeit einer Abschiebung dorthin von den französischen Asylbehörden nochmals überprüfen lassen kann, sofern ihm neue Beweise vorliegen. Betreffend das Beschwerdevorbringen, eine Überstellung könne auch unzulässig sein, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege, was im Fall des Beschwerdeführers die Gefahr sei, Opfer von kriminellen Aktivitäten zu werden, ist darauf zu verweisen, dass diese Behauptung keine Deckung im eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers findet. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht einmal ansatzweise angeführt, in Frankreich ein Opfer von kriminellen Aktivitäten geworden zu sein bzw. eine derartige Befürchtung geäußert. Was die Beschwerde mit dieser Behauptung – sollte sie sich tatsächlich auf gegenständliches Verfahren beziehen – bezweckt, ist nicht ersichtlich. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Frankreich insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Weiters ist darauf zu verweisen, dass in Frankreich Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO überstellt werden, in gleicher Weise behandelt werden wie alle anderen Asylanträge. Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Danach wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen oder für weitere Abklärungen festgehalten. Dublin-Rückkehrer werden bei ihrer Ankunft am Flughafen vom humanitären Notaufnahmezentrum, das vom Roten Kreuz betrieben wird, in Empfang genommen und an die für sie zuständige Präfektur verwiesen. Ferner sind die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer die gleichen wie für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe. Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der Beihilfe enthalten. Weiters werden Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt und können daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten. Wenn ein Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden wurde, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt. Allerdings kann Folgeantragstellern – wie dem Beschwerdeführer - der Zugang zu Versorgung verwehrt werden, wobei jedoch die persönliche Situation des Antragstellers immer berücksichtigt wird und materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden können. Weiters wird jeder Person eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, und zwar unabhängig vom Alter, Vermögen oder der Aufenthaltssituation. Auch stellen zahlreiche lokale Behörden verschiedene materielle Hilfen für Bedürftige zur Verfügung (vgl. Seiten 12, 13 und 18 des angefochtenen Bescheides). Auch hieraus sind keine systemischen Mängel im französischen Asylverfahren zu erblicken, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Frankreich insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Weiters ist darauf zu verweisen, dass in Frankreich Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO überstellt werden, in gleicher Weise behandelt werden wie alle anderen Asylanträge. Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Danach wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen oder für weitere Abklärungen festgehalten. Dublin-Rückkehrer werden bei ihrer Ankunft am Flughafen vom humanitären Notaufnahmezentrum, das vom Roten Kreuz betrieben wird, in Empfang genommen und an die für sie zuständige Präfektur verwiesen. Ferner sind die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer die gleichen wie für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe. Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der Beihilfe enthalten. Weiters werden Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt und können daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten. Wenn ein Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden wurde, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt. Allerdings kann Folgeantragstellern – wie dem Beschwerdeführer - der Zugang zu Versorgung verwehrt werden, wobei jedoch die persönliche Situation des Antragstellers immer berücksichtigt wird und materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden können. Weiters wird jeder Person eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, und zwar unabhängig vom Alter, Vermögen oder der Aufenthaltssituation. Auch stellen zahlreiche lokale Behörden verschiedene materielle Hilfen für Bedürftige zur Verfügung vergleiche Seiten 12, 13 und 18 des angefochtenen Bescheides). Auch hieraus sind keine systemischen Mängel im französischen Asylverfahren zu erblicken, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Auch die in der Beschwerde erwähnte, nahezu fünf Jahre alte, Einzelfallentscheidung des EGMR vom 02.07.2020, in welcher im Fall eines jungen Asylwerbers angeführt wurde, dass die Grundversorgung in Frankreich nicht gewährleistet sei, belegt nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Frankreich. Einzelfallentscheidungen sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines Mitgliedstaates ausgehen zu können. Das Beschwerdevorbringen, in Frankreich würden Zustände herrschen, die auf eine Art. 3 EMRK Verletzung hinweisen würden, entbehrt jeglicher nachvollziehbaren Grundlage und widerspricht darüber hinaus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass keine individuelle Zusicherung der französischen Behörden eingeholt worden sei, dass der Beschwerdeführer adäquat untergebracht werde – und sohin implizit auf das Urteil des EGMRs im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 hingewiesen wird – ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (im Übrigen von Familien) einzuholen wären.Auch die in der Beschwerde erwähnte, nahezu fünf Jahre alte, Einzelfallentscheidung des EGMR vom 02.07.2020, in welcher im Fall eines jungen Asylwerbers angeführt wurde, dass die Grundversorgung in Frankreich nicht gewährleistet sei, belegt nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Frankreich. Einzelfallentscheidungen sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines Mitgliedstaates ausgehen zu können. Das Beschwerdevorbringen, in Frankreich würden Zustände herrschen, die auf eine Artikel 3, EMRK Verletzung hinweisen würden, entbehrt jeglicher nachvollziehbaren Grundlage und widerspricht darüber hinaus den eigenen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem ca. dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Frankreich. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass keine individuelle Zusicherung der französischen Behörden eingeholt worden sei, dass der Beschwerdeführer adäquat untergebracht werde – und sohin implizit auf das Urteil des EGMRs im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 hingewiesen wird – ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (im Übrigen von Familien) einzuholen wären. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Frankreich, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Frankreich, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Letztlich ist auf eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO zu verweisen, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert. Auch wenn der Beschwerdeführer von einem Freund den Tipp bekommen hat nach Österreich zu gehen, weil hier die Chancen auf einen Aufenthaltstitel größer sind, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er diesbezüglich befragt an, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme (vgl. AS 91). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Sollte der Beschwerdeführer – unabhängig davon – ärztliche Behandlung benötigen, kann er diese ebenso in Frankreich erhalten, da auch Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Abgelehnte Asylwerber verlieren zwar nach sechs Monaten die Berechtigung, die allgemeine Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, können jedoch von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (vgl. Seite 19 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Frankreich gewährt werden würde. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er diesbezüglich befragt an, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme vergleiche AS 91). Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Sollte der Beschwerdeführer – unabhängig davon – ärztliche Behandlung benötigen, kann er diese ebenso in Frankreich erhalten, da auch Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Abgelehnte Asylwerber verlieren zwar nach sechs Monaten die Berechtigung, die allgemeine Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, können jedoch von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an vergleiche Seite 19 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Frankreich gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnten.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnten.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Sohin ist Frankreich – wie bereits ausgeführt – nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. 3.2.4.
- Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Sohin ist Frankreich – wie bereits ausgeführt – nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen sohin keine Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen sohin keine Anhaltspunkte. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2