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{'item': 'W263 2305493-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW263 2305493-1 Spruch, W263 2305493-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer befand sich vom 29.05.2024 bis zum 16.09.2024 im Krankenstand und bezog vom 01.06.2024 bis 16.09.2024 (108 Tage) Krankengeld.
  2. Mit Bescheid vom 23.09.2024 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm § 44 und § 46 AlVG ab dem 18.09.2024 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe erneut mit Antrag vom 18.09.2024 erfolgreich geltend gemacht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag.
  3. Mit Bescheid vom 23.09.2024 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 44 und Paragraph 46, AlVG ab dem 18.09.2024 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe erneut mit Antrag vom 18.09.2024 erfolgreich geltend gemacht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag.
  4. In der (fristgerechten) Beschwerde vom 16.10.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er hätte sich bereits zeitgerecht am 16.09.2024 für den 17.09.2024 wiedergemeldet. Er habe trotz mehrmaliger Nachschau bis 17:00 Uhr am 17.09.2024 keine Einträge oder Benachrichtigungen auf seiner eAMS-Seite vorgefunden. Erst über seinen XXXX -E-Mail-Account habe er am 18.09.2024 um 02:01 Uhr eine Benachrichtigung darüber erhalten, dass er eine neue Nachricht auf seinem eAMS-Konto habe. Als er dann am Morgen des 18.09.2024 in sein eAMS-Konto eingestiegen sei, sei auf einmal eine seltsame, am Vortag nicht vorhandene Nachricht vom 17.09.2024, 13:25 Uhr, vorhanden gewesen. Wäre diese aber tatsächlich schon vorhanden gewesen, dann hätte er ja die E-Mail gar nicht erhalten. Er habe dann um 07:30 Uhr mit der Serviceline des AMS telefoniert. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich wieder arbeitslos melden müsse, auch wenn er schon zuvor über Jahre im Notstandshilfebezug gestanden sei. Über sein eAMS-Konto habe er dann für den 17.09.2024 rückwirkend keine Neuanmeldung durchführen können. Nach erneuten Telefonaten mit der Serviceline wurde ihm angeboten, ihm einen Antrag postalisch zu schicken, aber eben erst mit Geltendmachung 18.09.2024, nicht 17.09.
  5. Dem stimme der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen und Hinweisen auf seine Nachrichten und die Benachrichtigung vom 18.09.2024 nicht zu. Er weise ein eigenes Verschulden für die nicht rechtzeitige Meldung zurück. Er habe es dann noch am 18.09.2024 über sein eAMS-Konto geschafft, den postalischen Antrag habe er bis heute nicht erhalten. Aus seiner Sicht habe er zeitgerecht agiert, wobei ihm leider entgangen sei, dass der längere Krankenstand diese Barrikaden verursacht habe. Dennoch bestünde keine Begründung, ihm die Notstandshilfe nicht ab dem 17.09.2024 zuzuerkennen.
  6. In der (fristgerechten) Beschwerde vom 16.10.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er hätte sich bereits zeitgerecht am 16.09.2024 für den 17.09.2024 wiedergemeldet. Er habe trotz mehrmaliger Nachschau bis 17:00 Uhr am 17.09.2024 keine Einträge oder Benachrichtigungen auf seiner eAMS-Seite vorgefunden. Erst über seinen römisch 40 -E-Mail-Account habe er am 18.09.2024 um 02:01 Uhr eine Benachrichtigung darüber erhalten, dass er eine neue Nachricht auf seinem eAMS-Konto habe. Als er dann am Morgen des 18.09.2024 in sein eAMS-Konto eingestiegen sei, sei auf einmal eine seltsame, am Vortag nicht vorhandene Nachricht vom 17.09.2024, 13:25 Uhr, vorhanden gewesen. Wäre diese aber tatsächlich schon vorhanden gewesen, dann hätte er ja die E-Mail gar nicht erhalten. Er habe dann um 07:30 Uhr mit der Serviceline des AMS telefoniert. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich wieder arbeitslos melden müsse, auch wenn er schon zuvor über Jahre im Notstandshilfebezug gestanden sei. Über sein eAMS-Konto habe er dann für den 17.09.2024 rückwirkend keine Neuanmeldung durchführen können. Nach erneuten Telefonaten mit der Serviceline wurde ihm angeboten, ihm einen Antrag postalisch zu schicken, aber eben erst mit Geltendmachung 18.09.2024, nicht 17.09.
  7. Dem stimme der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen und Hinweisen auf seine Nachrichten und die Benachrichtigung vom 18.09.2024 nicht zu. Er weise ein eigenes Verschulden für die nicht rechtzeitige Meldung zurück. Er habe es dann noch am 18.09.2024 über sein eAMS-Konto geschafft, den postalischen Antrag habe er bis heute nicht erhalten. Aus seiner Sicht habe er zeitgerecht agiert, wobei ihm leider entgangen sei, dass der längere Krankenstand diese Barrikaden verursacht habe. Dennoch bestünde keine Begründung, ihm die Notstandshilfe nicht ab dem 17.09.2024 zuzuerkennen.
  8. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit seitens des AMS einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
  9. Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 16.10.2024 am 12.12.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde.
  10. Das AMS erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 16.10.2024 am 12.12.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde.
  11. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.
  12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Zuletzt war der Beschwerdeführer im Jahr 2009 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem bezog er Kranken- und Übergangsgeld, eine Berufsunfähigkeitspension sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer bezog von 02.02.2023 bis 22.06.2023 (141 Tage) Krankengeld und stellte dann am 23.06.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe, welche er in der Folge auch wieder ab diesem Tag bezog. Gegenständlich zuletzt befand sich der Beschwerdeführer vom 29.05.2024 bis zum 16.09.2024 im Krankenstand und bezog vom 01.06.2024 bis 16.09.2024 (108 Tage) Krankengeld. Dem Beschwerdeführer ist die Notwendigkeit einer neuerlichen Geltendmachung nach einer Bezugsunterbrechung bzw. einem Ruhen von über 62 Tagen grundsätzlich bekannt und war sein eAMS-Konto aktiviert. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS via seinem eAMS-Konto am 16.09.2024 folgende Nachricht samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung: „Betreff: Arbeitsunfähigkeitsmeldung Ich […] Versicherungsnummer […] gebe hiermit Bescheid, das Ich mit 16.9.2024 von der Medizinischen Begutachtungsstelle der Österreichischen Gesundheitskasse trotz noch in Gesundheitlichen Abklärungen und damit Notwendigen Behandlung und Therapie stehend, von Meiner Arbeitsunfähigkeit abgeschrieben wurde, mit der Begründung das ich diese auch weiterhin als Arbeitslos gemeldeter weiterhin auch durch führen könne. Somit melde ich mich diesbezüglich wieder hier zurück in meinen Notstandsbezug. Anbei übermittle Ich ihnen die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum von 29.5.2024 bis zum 16.9.2024 mit freundlichen Grüßen […]“ Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 17.09.2024 – gesendet und am eAMS Konto empfangen jeweils um 13:25 Uhr – folgendes Schreiben: „Sehr geehrte_r Kund_in, wir können Ihre Arbeitslosmeldung in dieser Form nicht entgegennehmen. Für eine wirksame schriftliche Arbeitslosmeldung verwenden Sie bitte das hierfür vorgesehene Formular ,Formular Arbeitslosmeldung‘. Durch das Klicken auf den folgenden Link bzw. Scanen des QR-Codes mit Ihrem Mobilgerät werden Sie direkt zum entsprechenden Formular auf der Homepage des AMS Niederösterreich weitergeleitet. [QR-Code] https://ams.at/su/MeldeformularArbeitslosmeldung Senden Sie uns dieses Formular ausgefüllt so bald als möglich – am besten noch heute – zurück. Sie können sich auch telefonisch bei der ServiceLine des AMS unter 050 904 340 arbeitslos melden. Weiters finden Sie über nachstehenden Link allgemeine Informationen zur Arbeitslosmeldung auf der Homepage des AMS Niederösterreich. [Link] Wichtige Hinweise Ihre Arbeitslosmeldung ist erst mit jenem Tag wirksam, an welchem dieses Formular vollständig ausgefüllt bei uns einlangt oder sie sich telefonisch bei uns arbeitslos gemeldet haben. Bitte beachten Sie auch, dass Ansprüche auf Geldleistungen frühestens ab dem Tag der wirksamen Arbeitslosmeldung geltend gemacht werden können.“ Der Beschwerdeführer las die Nachricht am 17.09.2024 nicht mehr. Deswegen generierte sich am 18.09.2024 automatisch eine E-Mail, welche den Beschwerdeführer über seinen XXXX -Account darüber informierte, dass sich eine ungelesene Nachricht in seinem eAMS-Konto befand. Der Beschwerdeführer las die Nachricht am 17.09.2024 nicht mehr. Deswegen generierte sich am 18.09.2024 automatisch eine E-Mail, welche den Beschwerdeführer über seinen römisch 40 -Account darüber informierte, dass sich eine ungelesene Nachricht in seinem eAMS-Konto befand. Der Beschwerdeführer wurde durch die E-Mail vom 18.09.2024 auf die ungelesene Nachricht vom 17.09.2024 in seinem eAMS-Konto aufmerksam, las sie und nahm telefonisch Kontakt mit dem AMS auf. In der Folge meldete er sich noch am selben Tag, dem 18.09.2024, über sein eAMS-Konto arbeitslos und stellte er ebenfalls noch am selben Tag, dem 18.09.2024, über sein eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe mit der Geltendmachung an diesem Tag. Ab dem 18.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe auch zuerkannt.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschäftigung und den Bezügen des Beschwerdeführers ergaben sich insb. aus den im Akt einliegenden Versicherungs- und Bezugsverläufen und waren nicht strittig. Ebenso liegt die Nachricht des Beschwerdeführers vom 16.09.2024 samt Anhang und die Nachricht des AMS vom 17.09.2024 im Akt ein und waren in ihrem Inhalt unbestritten. Das Sendeprotokoll liegt ebenso im Akt ein und war aus diesem auch die Empfangszeit des Schreibens des AMS vom 17.09.2024 ersichtlich. Die gegenständliche Notwendigkeit einer erneuten Geltendmachung nach einer derartig langen Bezugsunterbrechung bzw. einem derartig langen Ruhen war dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Bezugsdauer, den damit einhergehenden Informationen (insb. in den Mitteilungen über den Leistungsanspruch) sowie im konkreten Fall durch den langen Krankengeldbezug im Jahr 2023 und die damalige unmittelbare Antragstellung grundsätzlich bekannt gewesen. Weder der längere Krankenstand im Jahr 2023 noch die damalige unmittelbare (ordnungsgemäße) Antragstellung wurden vom Beschwerdeführer bestritten. Der Antrag vom 23.06.2023 liegt auch im Akt ein. Unstrittig war ebenso, dass der Beschwerdeführer die Nachricht des AMS vom 17.09.2024 an diesem Tag nicht mehr las. Das AMS erhob im Beschwerdevorprüfungsverfahren, dass deshalb die E-Mail-Benachrichtigung an den Beschwerdeführer automatisch generiert wurde, weil der Beschwerdeführer die entsprechende Option in seinem eAMS-Konto ausgewählt hatte. Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, erst durch das E-Mail auf die Nachricht aufmerksam geworden zu sein, sie gelesen zu haben und dann telefonisch Kontakt mit dem AMS aufgenommen zu haben. Mag der Beschwerdeführer die Nachricht vom 17.09.2024 auch übersehen haben, so ergab sich aus dem Sendeprotokoll des AMS eindeutig, dass diese bereits am 17.09.2024 empfangen wurde. Dies erklärte auch schlüssig, warum aufgrund der empfangenen, aber ungelesenen Nachricht im eAMS-Konto automatisch die E-Mail generiert und an den Beschwerdeführer versandt wurde. Der Beschwerdeführer bestritt etwa auch nicht substantiiert, die entsprechende Option ausgewählt zu haben. Aus dem Verwaltungsakt ergab sich zweifelsfrei, dass das eAMS-Konto des Beschwerdeführers aktiviert war. Die Arbeitslosmeldung und der Antrag vom 18.09.2024 liegen wie der bekämpfte Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung im Akt ein.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  18. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 12.12.2024 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 16.12.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2024 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.3.
  19. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die auf den 12.12.2024 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 16.12.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 27.12.2024 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung: 3.
  20. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise samt Überschriften: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. […] Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.4.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm Notstandshilfe ab der Geltendmachung am 18.09.2024 gebührt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.10.2002, 2002/08/0041). 3.4.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm Notstandshilfe ab der Geltendmachung am 18.09.2024 gebührt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit auch über den strittigen 17.09.2024 – den ersten Tag nach dem Bezug von Krankengeld – negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung betreffend diesen Tag. 3.4.
  4. Im vorliegenden Fall trat gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ein Ruhen des Notstandshilfebezugs des BF infolge seines Krankengeldbezugs im Zeitraum 01.06.2024 bis 16.09.2024 (108 Tage) ein und sohin für mehr als 62 Tage. 3.4.
  5. Im vorliegenden Fall trat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ein Ruhen des Notstandshilfebezugs des BF infolge seines Krankengeldbezugs im Zeitraum 01.06.2024 bis 16.09.2024 (108 Tage) ein und sohin für mehr als 62 Tage. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS das Ende des Krankenstandes am letzten Tag, nämlich am 16.09.
  6. Sohin war dem AMS aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers das Ende des Krankengeldbezuges (das Ende des Grundes für das Ruhen des Anspruchs) im Vorhinein (vor dem Ende des Ruhenszeitraumes) bekannt gewesen (vgl. VwGH 29.04.2016, Ro 2016/08/0007, mwN). Da das Ruhen aber den Zeitraum von 62 Tagen (deutlich) überschritt, war der Anspruch aber gemäß § 46 Abs. 7 letzter Satz AlVG (wie im Vorjahr) neuerlich geltend zu machen. Sohin war dem AMS aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers das Ende des Krankengeldbezuges (das Ende des Grundes für das Ruhen des Anspruchs) im Vorhinein (vor dem Ende des Ruhenszeitraumes) bekannt gewesen vergleiche VwGH 29.04.2016, Ro 2016/08/0007, mwN). Da das Ruhen aber den Zeitraum von 62 Tagen (deutlich) überschritt, war der Anspruch aber gemäß Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG (wie im Vorjahr) neuerlich geltend zu machen. 3.4.
  7. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dem AMS am 16.09.2024 über sein eAMS-Konto zusammengefasst bekannt gegeben, dass sein Krankenstand mit diesem Tag ende und er sich wieder arbeitslos und zurück in seinem Notstandshilfebezug melde. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 17.09.2024 festgestelltermaßen über sein eAMS-Konto eine Benachrichtigung und wies den Beschwerdeführer insb. darauf hin, dass das AMS die Arbeitslosmeldung in dieser Form nicht entgegennehmen könne. Der Beschwerdeführer müsse für eine wirksame Meldung das dafür vorgesehene Formular verwenden. Er könne auf den folgenden Link klicken oder den nachfolgenden QR-Code scannen um dieses zu erhalten. Er solle das Formular so bald wie möglich und am besten noch heute zurücksenden. Er könne sich auch telefonisch bei der „ServiceLine“ unter der angeführten Telefonnummer arbeitslos melden. Als wichtiger Hinwies war dem Schreiben zu entnehmen, dass die Arbeitslosmeldung erst mit jenem Tag wirksam ist, an welchem das Formular vollständig ausgefüllt beim AMS einlangt oder der Beschwerdeführer sich telefonisch beim AMS arbeitslos gemeldet habe. Ansprüche auf Geldleistungen können frühestens ab dem Tag der wirksamen Arbeitslosmeldung geltend gemacht werden. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, meldete sich der Beschwerdeführer aber erst am 18.09.2024 über sein eAMS-Konto arbeitslos und stellte er den Antrag auf Notstandshilfe erst am 18.09.2024 ebenfalls elektronisch über sein eAMS-Konto. In seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass § 46 AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. In seinem Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass Paragraph 46, AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. Ebenso sind diese Grundsätze auf die neuerliche Geltendmachung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 7 letzter Satz AlVG übertragbar. § 46 Abs. 7 letzter Satz AlVG sieht vor, dass der Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung „neuerlich geltend zu machen“ ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt.Ebenso sind diese Grundsätze auf die neuerliche Geltendmachung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG übertragbar. Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG sieht vor, dass der Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung „neuerlich geltend zu machen“ ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt. Dies war vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer bezog für die Dauer von 108 Tagen Krankengeld und hatte somit neuerlich einen Antrag zu stellen. Die Mitteilung an das AMS vom 16.09.2024 ist nicht als neuerliche Geltendmachung iSd § 46 Abs. 7 letzter Satz AlVG zu werten. Der Beschwerdeführer gab zwar zu erkennen, dass er wieder Notstandshilfe beziehen möchte. Grundsätzlich war ihm aber bekannt, dass er dafür aufgrund des langen Krankenstandes wieder ein Antrag stellen muss. Das AMS übermittelte auch bereits am 17.09.2024 ein entsprechendes Schreiben. Mag der Beschwerdeführer dieses auch übersehen haben, ist aufgrund der umfassenden IT-Dokumentation aber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dieses tatsächlich bereits am 17.09.2024 zugestellt wurde und deswegen das Benachrichtigungs-E-Mail generiert wurde, weil die Nachricht im eAMS-Eingang nach Mitternacht noch immer ungelesen war.Die Mitteilung an das AMS vom 16.09.2024 ist nicht als neuerliche Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG zu werten. Der Beschwerdeführer gab zwar zu erkennen, dass er wieder Notstandshilfe beziehen möchte. Grundsätzlich war ihm aber bekannt, dass er dafür aufgrund des langen Krankenstandes wieder ein Antrag stellen muss. Das AMS übermittelte auch bereits am 17.09.2024 ein entsprechendes Schreiben. Mag der Beschwerdeführer dieses auch übersehen haben, ist aufgrund der umfassenden IT-Dokumentation aber davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dieses tatsächlich bereits am 17.09.2024 zugestellt wurde und deswegen das Benachrichtigungs-E-Mail generiert wurde, weil die Nachricht im eAMS-Eingang nach Mitternacht noch immer ungelesen war. Wie der obigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, schließt die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Wie der obigen Rechtsprechung zu entnehmen ist, schließt die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Insofern geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe den Antrag unverschuldet erst am 18.09.2024 gestellt, ins Leere. Insoweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass die verspätete Geltendmachung auf ein Verschulden des AMS zurückzuführen sei, so wird nochmals auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es die abschließende Normierung in § 46 AlVG – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Insoweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass die verspätete Geltendmachung auf ein Verschulden des AMS zurückzuführen sei, so wird nochmals auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es die abschließende Normierung in Paragraph 46, AlVG – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2007, 2006/08/0330; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Diese Grundsätze sind eben auch im Fall des Antrags auf Fortbezug der Notstandshilfe heranzuziehen (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183; 30.06.2010, 2010/08/0134, mwN).Diese Grundsätze sind eben auch im Fall des Antrags auf Fortbezug der Notstandshilfe heranzuziehen vergleiche VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183; 30.06.2010, 2010/08/0134, mwN). Gegenständlich lagen aufgrund des bereits aktivierten eAMS-Kontos auch keine Problemstellungen hinsichtlich der Erlangung des bundeseinheitlichen Antragsformulars betreffend Geldleistungen vor. Durch das aktivierte eAMS-Konto war dem Beschwerdeführer die neuerliche Geltendmachung ermöglicht (vgl. § 46 Abs. 1 iVm Abs. 7 letzter Satz AlVG) und wurden in diesem Zusammenhang auch keine außergewöhnlichen Umstände vorgebracht. Gegenständlich lagen aufgrund des bereits aktivierten eAMS-Kontos auch keine Problemstellungen hinsichtlich der Erlangung des bundeseinheitlichen Antragsformulars betreffend Geldleistungen vor. Durch das aktivierte eAMS-Konto war dem Beschwerdeführer die neuerliche Geltendmachung ermöglicht vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, letzter Satz AlVG) und wurden in diesem Zusammenhang auch keine außergewöhnlichen Umstände vorgebracht. 3.4.
  8. Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwH ausgeführt hat, dass § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen.3.4.
  9. Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwH ausgeführt hat, dass Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen. Da es sich bei § 17 Abs. 4 AlVG sohin um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle handelt, auf deren Anwendung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, ist es auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, das Handeln bzw. Unterlassen des Handelns der Landesgeschäftsstelle zu substituieren.Da es sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG sohin um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle handelt, auf deren Anwendung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, ist es auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, das Handeln bzw. Unterlassen des Handelns der Landesgeschäftsstelle zu substituieren. 3.
  10. Dem Beschwerdeführer gebührt demnach Notstandshilfe ab dem 18.09.2024, wie in der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind. Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage, er war auch nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden auch keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache eben nicht erwarten ließe. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK. Im Ergebnis stand dem Entfall der Verhandlung aber insbesondere weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage, er war auch nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden auch keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache eben nicht erwarten ließe. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK. Im Ergebnis stand dem Entfall der Verhandlung aber insbesondere weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. liegt eine ohnehin klare Rechtslage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. liegt eine ohnehin klare Rechtslage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2305493.1.00

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