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{'item': 'W265 2305192-1'}

Obsah (12)§ 28§ 2§ 34§ 3Art. 133§ 73§ 8Art. 130§ 16§§ 4§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW265 2305192-1 Spruch, W265 2305191-1/5E W265 2305192-1/4E W265 2305193-1/4E W265 2305195-1/4E W265 2305196-1/4E

§ 28Abs. 7 Vw

GVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen: I.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.römisch eins.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. II.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.römisch zwei.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. III. Ergeben die Ermittlungen, dass die Beschwerdeführer Familienangehörige eines asylberechtigten Fremden sind und keine Asylausschlussgründe vorliegen, wird den Beschwerdeführern jeweils

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein.römisch drei. Ergeben die Ermittlungen, dass die Beschwerdeführer Familienangehörige eines asylberechtigten Fremden sind und keine Asylausschlussgründe vorliegen, wird den Beschwerdeführern jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige, reisten am 27.04.2024 mit dem Flugzeug legal und Besitz eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 02.05.2024 stellten sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren; die minderjährigen BF2-BF5 wurden dabei von ihrer Mutter BF1 als gesetzliche Vertreterin vertreten.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF1 statt. Dabei gab sie an, dass sie und ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, aber ihr Ehemann XXXX , Verfahrenszahl: XXXX , in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz beantrage.
  3. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF1 statt. Dabei gab sie an, dass sie und ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, aber ihr Ehemann römisch 40 , Verfahrenszahl: römisch 40 , in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz beantrage.
  4. Mit Ladung vom 05.12.2024 wurde die BF1 ersucht, am 14.01.2025 zur Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erscheinen. In weiterer Folge fand jedoch keine Befragung statt.
  5. Am 05.12.2024 langte bei der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein, die die BF1 im eigenen Namen sowie als gesetzliche Vertreterin namens der minderjährigen BF2-BF5 erhob. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde den Beschwerdeführern

§ 34Abs. 2 i

Vm § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkennen.4. Am 05.12.2024 langte bei der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein, die die BF1 im eigenen Namen sowie als gesetzliche Vertreterin namens der minderjährigen BF2-BF5 erhob. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde den Beschwerdeführern

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkennen.

  1. Die Säumnisbeschwerde und die Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 02.01.2025 einlangten. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass eine Entscheidung inkl. Zustellung für Jänner 2025 angesetzt gewesen sei. Jedoch könne aufgrund der derzeit vorherrschenden Lage in Syrien (Fall des Assad-Regimes) kein Ermittlungsverfahren geführt und somit keine Entscheidung erlassen werden. Die Asylverfahren der syrischen Staatangehörigen seien bis auf weiteres ausgesetzt worden. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Frist der Säumnisbeschwerde um acht Wochen erstrecken. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten und können als unstrittig gesehen werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 73Abs.

1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.3.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. 3.2. Eine Säumnisbeschwerde ist

§ 8Abs. 1 dritter Satz Vw

GVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.2. Eine Säumnisbeschwerde ist

Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN). Im vorliegenden Fall entschied die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über diese Verwaltungssachen und zeigte auch nicht auf, dass sie durch schuldhaftes Verhalten der Parteien oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Auf den konkreten Einzelfall bezogene, von den Beschwerdeführern zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über die von ihnen gestellten Anträge gerechtfertigt gewesen wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Dazu ist festzuhalten, dass nach Antragstellung am 02.05.2024 und Erstbefragung der BF1 keine Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde gesetzt wurden. Erst mit Schreiben vom 05.12.2024, dem Tag des Einlangens der Säumnisbeschwerde und nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist wurde die BF1 zur niederschriftlichen Einvernahme geladen. Danach unterließ die belangte Behörde die Vornahme weitere Verfahrensschritte und auch die Befragung der BF1 fand nie statt. Soweit die belangte Behörde auf den Sturz des Assad-Regimes verweist, ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich Asylanträge im Familienverfahren gestellt wurden und daher vorerst keine Ermittlungen zur vorherrschende Lage in Syrien notwendig sind. Davon abgesehen fand der Machtwechsel in Syrien erst Anfang Dezember 2024 statt und vermag dies die Verzögerung an der Entscheidung über die am 02.05.2024 gestellten Anträge nicht zu erklären. Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über die Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über die Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). 3.3. Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier die Anträge auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder

§ 28Abs. 7 Vw

GVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde einem solchen Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.3.3. Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier die Anträge auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde einem solchen Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG 2014 räumt dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. RV 2009 BlgNR

  1. GP 7) – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103).Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG 2014 räumt dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des , Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 7) – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). 3.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.4.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.4.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein mögliches Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall liegt ein mögliches Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Auf eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführer ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Familienverfahrens nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952,

  1. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Auf eigene Fluchtgründe der Beschwerdeführer ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Familienverfahrens nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952,
  2. GP, 54) ergibt, dass Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). 3.4.
  3. Es ist sohin vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund zunächst zu prüfen, ob die BF1 die Ehegattin des asylberechtigten XXXX , ist und die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Zudem ist zu prüfen ob die minderjährigen BF2-BF5 die Kinder des asylberechtigten XXXX , sind oder ihm die gesetzliche Vertretung zukommt bzw. diese bereits vor der Einreise bestanden hat.3.4.
  4. Es ist sohin vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund zunächst zu prüfen, ob die BF1 die Ehegattin des asylberechtigten römisch 40 , ist und die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Zudem ist zu prüfen ob die minderjährigen BF2-BF5 die Kinder des asylberechtigten römisch 40 , sind oder ihm die gesetzliche Vertretung zukommt bzw. diese bereits vor der Einreise bestanden hat. Sollte eine dieser Fragen zu verneinen sein, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob einem der Beschwerdeführer aufgrund des gegenständlichen Verfahrens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist und in weiterer Folge für die anderen Beschwerdeführer eine Konstellation im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 entsteht. Sollte eine dieser Fragen zu verneinen sein, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob einem der Beschwerdeführer aufgrund des gegenständlichen Verfahrens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist und in weiterer Folge für die anderen Beschwerdeführer eine Konstellation im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 entsteht. Schließlich ist darauf Bedacht zu nehmen ob die Beschwerdeführer betreffend ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt, sie in Österreich straffällig geworden sind oder gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und von diesem der Asylstatus abgeleitet werden soll, ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 34 Abs. 2 Z 1 oder 3 AsylG 2005). Hinzuweisen ist auch auf § 34 Abs. 6 AsylG 2005, wonach die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden sind, dem der Status des Asylberechtigten nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Schließlich ist darauf Bedacht zu nehmen ob die Beschwerdeführer betreffend ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt, sie in Österreich straffällig geworden sind oder gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und von diesem der Asylstatus abgeleitet werden soll, ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 AsylG 2005). Hinzuweisen ist auch auf Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, wonach die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige eines Fremden anzuwenden sind, dem der Status des Asylberechtigten nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. 3.4.
  5. Ergeben die Ermittlungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer Familienangehörige eines asylberechtigten Fremden sind und keine Ausschlussgründe vorliegen, wird den Beschwerdeführern jeweils

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein.3.4.3. Ergeben die Ermittlungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer Familienangehörige eines asylberechtigten Fremden sind und keine Ausschlussgründe vorliegen, wird den Beschwerdeführern jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein. 3.

  1. Die Beschwerdeführer haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde die BF1 in der Folge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Dabei gab sie an, dass ihr Ehemann XXXX , Verfahrenszahl: XXXX , in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie daher im Rahmen der Familienzusammenführung für sich und ihre Kinder BF2-BF5 denselben Schutz beantrage.3.
  2. Die Beschwerdeführer haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde die BF1 in der Folge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Dabei gab sie an, dass ihr Ehemann römisch 40 , Verfahrenszahl: römisch 40 , in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie daher im Rahmen der Familienzusammenführung für sich und ihre Kinder BF2-BF5 denselben Schutz beantrage. Die belangte Behörde hat bezogen auf die gestellten Anträge auf internationalen Schutz selbst keine maßgeblichen Ermittlungstätigkeiten gesetzt, wozu sie aber schon angesichts der in einem Protokoll festgehaltenen und ihr bekannten Ergebnisse der Befragung der BF1 am 02.05.2024 verpflichtet gewesen wäre. Weder hat eine Einvernahme der BF1 durch die belangte Behörde stattgefunden noch wurde darauf hingewirkt, dass Beweismittel für die getätigten Angaben vorgelegt werden. Die Prüfung des Vorliegens der Familienangehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 bzw. die Prüfung der Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 stellen eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat. Derartige Feststellungen können im vorliegenden Fall nicht in der erforderlichen Weise erfolgen, da die hierfür notwendigen Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer fehlen. Der maßgebliche Sachverhalt ist noch nicht geklärt.Die Prüfung des Vorliegens der Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 bzw. die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 stellen eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat. Derartige Feststellungen können im vorliegenden Fall nicht in der erforderlichen Weise erfolgen, da die hierfür notwendigen Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer fehlen. Der maßgebliche Sachverhalt ist noch nicht geklärt. Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des Sachverhaltes für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegende Interessen entgegenstehen.Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des Sachverhaltes für die Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegende Interessen entgegenstehen. 3.
  3. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.3.6. Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2305192.1.00

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