4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, welche
GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin habe in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – - 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in XXXX Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice XXXX in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde
PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.
GB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, welche
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin habe in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – - 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in römisch 40 Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice römisch 40 in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 2. Mit Bescheid vom 23.04.2024 sprach das Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022
Vm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin
Vm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 19.850,19 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume laut Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024 zu Unrecht bezogen, wodurch das AMS geschädigt worden sei. Weiters seien durch die Rückforderung der Leistung die Voraussetzungen für die ersten drei Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.350,00 nicht mehr gegeben und diese somit ebenfalls zurückzufordern. Sie seien im Rückforderungsbetrag enthalten. 2. Mit Bescheid vom 23.04.2024 sprach das Arbeitsmarktservices römisch 40 (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022
Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 19.850,19 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume laut Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2024 zu Unrecht bezogen, wodurch das AMS geschädigt worden sei. Weiters seien durch die Rückforderung der Leistung die Voraussetzungen für die ersten drei Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.350,00 nicht mehr gegeben und diese somit ebenfalls zurückzufordern. Sie seien im Rückforderungsbetrag enthalten.
VG widerrufen werden. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe von 03.06.2020 bis 08.07.2020, 31.10.2020 bis 31.07.2021, 23.09.2021 bis 13.10.2021, 01.12.2021 bis 21.01.2022, 29.01.2022 bis 09.03.2022, 29.03.2022 bis 08.04.2022, 28.04.2022 bis 04.06.2022, 22.06.2022 bis 18.08.2022, 01.09.2022 bis 07.09.2022 und 04.10.2022 bis 31.10.2022 sowie die Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1.350,00, sohin insgesamt EUR 19.850,19 werden
VG zum Rückersatz vorgeschrieben. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2024 änderte das AMS den Bescheid des AMS vom 23.04.2024 ab und sprach aus, dass die Notstandshilfe von 03.06.2020 bis 08.07.2020, 31.10.2020 bis 31.07.2021, 23.09.2021 bis 13.10.2021, 01.12.2021 bis 21.01.2022, 29.01.2022 bis 09.03.2022, 29.03.2022 bis 08.04.2022, 28.04.2022 bis 04.06.2022, 22.06.2022 bis 18.08.2022, 01.09.2022 bis 07.09.2022 und 04.10.2022 bis 31.10.2022 sowie die Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1.350,00
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 66, AlVG widerrufen werden. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe von 03.06.2020 bis 08.07.2020, 31.10.2020 bis 31.07.2021, 23.09.2021 bis 13.10.2021, 01.12.2021 bis 21.01.2022, 29.01.2022 bis 09.03.2022, 29.03.2022 bis 08.04.2022, 28.04.2022 bis 04.06.2022, 22.06.2022 bis 18.08.2022, 01.09.2022 bis 07.09.2022 und 04.10.2022 bis 31.10.2022 sowie die Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1.350,00, sohin insgesamt EUR 19.850,19 werden
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 66, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Zeiträumen gearbeitet und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dieser Sachverhalt sei auch beim Landesgericht für Strafsachen XXXX festgestellt worden. Da bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit nicht vorliege, sei die Zuerkennung
VG für die angeführten Zeiträume zu widerrufen gewesen. Da sämtliche Bezüge in den angeführten Zeiträumen zu widerrufen bzw. rückzufordern gewesen seien, seien die Voraussetzungen für die Einmalzahlungen in den angeführten Zeiträumen nicht mehr gegeben und ebenfalls zu widerrufen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS ihre Tätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemeldet und das AMS durch diese Verschweigung getäuscht. Dies sei im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX festgestellt und in der gekürzten Urteilsausfertigung festgeschrieben worden. Der Rückforderungstatbestand
VG sei somit verwirklicht, weshalb die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in der Höhe von EUR 19.850,19 rückzufordern gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Verfallstrafe an das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu bezahlen sei, könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Das Verfahren des AMS betreffend den Widerruf und die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen sei
VG geregelt und unabhängig von der Strafe aufgrund des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie der Kostenentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu beurteilen. Angemerkt werde, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX in Verbindung setzen und diesen über den gegenständlichen Bescheid des AMS informieren solle.Begründend führte das AMS im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Zeiträumen gearbeitet und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dieser Sachverhalt sei auch beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 festgestellt worden. Da bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit nicht vorliege, sei die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die angeführten Zeiträume zu widerrufen gewesen. Da sämtliche Bezüge in den angeführten Zeiträumen zu widerrufen bzw. rückzufordern gewesen seien, seien die Voraussetzungen für die Einmalzahlungen in den angeführten Zeiträumen nicht mehr gegeben und ebenfalls zu widerrufen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS ihre Tätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemeldet und das AMS durch diese Verschweigung getäuscht. Dies sei im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 festgestellt und in der gekürzten Urteilsausfertigung festgeschrieben worden. Der Rückforderungstatbestand
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei somit verwirklicht, weshalb die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in der Höhe von EUR 19.850,19 rückzufordern gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Verfallstrafe an das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu bezahlen sei, könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Das Verfahren des AMS betreffend den Widerruf und die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen sei
Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG geregelt und unabhängig von der Strafe aufgrund des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie der Kostenentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu beurteilen. Angemerkt werde, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 in Verbindung setzen und diesen über den gegenständlichen Bescheid des AMS informieren solle.
VG verpflichtet ist, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses dem AMS mitzuteilen.Im Zuge ihrer Antragstellungen wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses dem AMS mitzuteilen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, welche
GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil stellt in seinem Spruch folgende Tathandlung fest: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, welche
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil stellt in seinem Spruch folgende Tathandlung fest: Die Beschwerdeführerin hat in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – - 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in XXXX Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice XXXX in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernstlich mit der Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und hat sich damit abgefunden. Die Beschwerdeführerin hat in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – - 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in römisch 40 Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice römisch 40 in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernstlich mit der Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und hat sich damit abgefunden. Der Beschwerdeführerin wurde
PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.
GB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
VG findet sich in den Formularen für die Beantragung der Notstandshilfe.Die Information über die Meldepflichten
Paragraph 50, AlVG findet sich in den Formularen für die Beantragung der Notstandshilfe. Die Feststellungen zum Urteil und dem diesem zugrundeliegenden Sachverhalt ergeben sich aus eben diesem. Die Beschwerdeführerin bestritt im gesamten Verfahren weder, das AMS durch Verschweigung ihrer über der Geringfügigkeit liegenden Tätigkeit getäuscht zu haben, noch die Höhe des zurückgeforderten Betrages. Sie führte lediglich aus, dass es nicht rechtskonform sein könne, dass sie den Betrag doppelt zahlen müsse.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung
Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
den Bestimmungen des § 66 AlVG ohne Antragstellung allen Personen, die in einem jeweils konkret definierten Zeitraum eine gewisse Anzahl an Bezugstagen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufwiesen. Da sämtliche Bezüge von 03.06.2020 bis 31.10.2022 zu widerrufen bzw. rückzufordern waren, sind die Voraussetzungen für die Einmalzahlungen für oben angeführte Zeiträume nicht mehr gegeben. Folglich waren auch die Einmalzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.350,00 zu widerrufen.Die Einmalzahlungen gebührten
den Bestimmungen des Paragraph 66, AlVG ohne Antragstellung allen Personen, die in einem jeweils konkret definierten Zeitraum eine gewisse Anzahl an Bezugstagen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufwiesen. Da sämtliche Bezüge von 03.06.2020 bis 31.10.2022 zu widerrufen bzw. rückzufordern waren, sind die Voraussetzungen für die Einmalzahlungen für oben angeführte Zeiträume nicht mehr gegeben. Folglich waren auch die Einmalzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.350,00 zu widerrufen. 3.4. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.
VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (zB Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (zB Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Bereits im rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024 wurde bindend ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin das AMS über Tatsachen täuschte, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen. Sie verstieß somit zweifelsfrei gegen ihre Meldepflicht und ist sohin der Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG jedenfalls erfüllt.Bereits im rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2024 wurde bindend ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin das AMS über Tatsachen täuschte, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen. Sie verstieß somit zweifelsfrei gegen ihre Meldepflicht und ist sohin der Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG jedenfalls erfüllt. 3.5. Zum Beschwerdevorbringen, eine Doppelrückzahlung könne nicht rechtskonform sein, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im AlVG keine Bestimmung gibt, welche eine Subsidiarität der Rückforderung von zu Unrecht erlangten Leistungen gegenüber Strafurteilen bestimmt. Widerruf und Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung haben keinen strafrechtlichen Charakter. Der vom AMS verfügte Widerruf samt der Rückforderung der Leistung ergibt sich daraus, dass die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen wurde. Es liegen demnach unterschiedliche Regelungsbereiche vor. Insbesondere handelt sich bei der Entscheidung der belangten Behörde nicht um eine Strafe im Sinne der EMRK, weshalb von einer Doppelbestrafung nicht gesprochen werden kann (vgl. dazu etwa auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).Widerruf und Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung haben keinen strafrechtlichen Charakter. Der vom AMS verfügte Widerruf samt der Rückforderung der Leistung ergibt sich daraus, dass die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen wurde. Es liegen demnach unterschiedliche Regelungsbereiche vor. Insbesondere handelt sich bei der Entscheidung der belangten Behörde nicht um eine Strafe im Sinne der EMRK, weshalb von einer Doppelbestrafung nicht gesprochen werden kann vergleiche dazu etwa auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).
GB hat das Gericht, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend abzuändern.
Paragraph 31 a, StGB hat das Gericht, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend abzuändern.
PO entscheidet über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 StGB) das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluss.
Paragraph 410, StPO entscheidet über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (Paragraph 31 a, StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (Paragraph 220 b, Absatz 3, StGB) das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluss. Ein nachträglicher Verzicht auf Verfall oder eine Einschränkung des Verfalls auf geringere Vermögenswerte ist nach Abs. 3 möglich. Das ist der Fall, wenn nachträglich entsprechende Umstände eintreten oder bekannt werden, wie sie in § 20c StGB für das Unterbleiben des Verfalles vorgesehen sind. Zu denken ist an das Herauskommen von Rechtsansprüchen unbeteiligter Dritter oder das Bekanntwerden ausländischer Abschöpfungserkenntnisse (Leukauf/Steininger, StGB4 § 31a Rz 9 (Stand 1.10.2016, rdb.at)).Ein nachträglicher Verzicht auf Verfall oder eine Einschränkung des Verfalls auf geringere Vermögenswerte ist nach Absatz 3, möglich. Das ist der Fall, wenn nachträglich entsprechende Umstände eintreten oder bekannt werden, wie sie in Paragraph 20 c, StGB für das Unterbleiben des Verfalles vorgesehen sind. Zu denken ist an das Herauskommen von Rechtsansprüchen unbeteiligter Dritter oder das Bekanntwerden ausländischer Abschöpfungserkenntnisse (Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 31 a, Rz 9 (Stand 1.10.2016, rdb.at)). Neben jenen Konstellationen, in denen sich die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte bei Dritten befinden, ist der Verfall nach § 20 Abs. 2 StGB auch aus dem Gedanken der Subsidiarität unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: So ist § 20 StGB ausgeschlossen, wenn der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (Abs. 2 Z 2). Gedacht ist hier an die Befriedigung von Schadenersatz- oder Bereicherungs- bzw. Verwendungsansprüchen sowie an die Rückstellung der durch die Straftat entzogenen Sache (EBRV StRÄG 1996, 30; Fuchs/Tipold in WK2 § 20a Rz 16). In diesen Fällen ist der Verfall nicht nötig, weil der Täter keinen Vorteil aus der Straftat mehr in den Händen hält (Fuchs/Tipold in WK2 § 20a Rz 16). […] Wenn der Täter nicht alle erlangten Vermögenswerte zurückstellt, kann der Rest für verfallen erklärt werden (Leukauf/Steininger, StGB4 § 20a Rz 6 (Stand 1.10.2016, rdb.at)).Neben jenen Konstellationen, in denen sich die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte bei Dritten befinden, ist der Verfall nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB auch aus dem Gedanken der Subsidiarität unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: So ist Paragraph 20, StGB ausgeschlossen, wenn der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (Absatz 2, Ziffer 2,). Gedacht ist hier an die Befriedigung von Schadenersatz- oder Bereicherungs- bzw. Verwendungsansprüchen sowie an die Rückstellung der durch die Straftat entzogenen Sache (EBRV StRÄG 1996, 30; Fuchs/Tipold in WK2 Paragraph 20 a, Rz 16). In diesen Fällen ist der Verfall nicht nötig, weil der Täter keinen Vorteil aus der Straftat mehr in den Händen hält (Fuchs/Tipold in WK2 Paragraph 20 a, Rz 16). […] Wenn der Täter nicht alle erlangten Vermögenswerte zurückstellt, kann der Rest für verfallen erklärt werden (Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 20 a, Rz 6 (Stand 1.10.2016, rdb.at)). Darüber hinaus ist der Verfall dann ausgeschlossen, wenn seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (Abs. 2 Z 3). Darunter fallen rechtliche Maßnahmen, die den Bereicherten verpflichten, die erfassten Vermögenswerte zurückzugeben – bspw. Exekutionstitel nach der EO wie etwa ein gerichtlicher Vergleich, ein vollstreckbarer Notariatsakt, der Zuspruch in einem Adhäsionsverfahren oder ein zivilrechtliches Urteil (Fuchs/Tipold in WK2 § 20a Rz 21; Fabrizy, StGB12 § 20a Rz 5). In den beiden letzten Fällen stellt sich die Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil genügt, oder ob der Zuspruch rechtskräftig sein muss. Ein zusprechendes Zivilurteil muss rechtskräftig sein, weil erst dann feststeht, ob es zur verfallsersetzenden Maßnahme kommt. Der Zuspruch in einem Adhäsionsverfahren muss noch nicht rechtskräftig sein (Fuchs/Tipold in WK2 § 20a Rz 21, 23; Fabrizy, StGB12 § 20a Rz 6). Wird der Ausspruch im Rechtsmittelverfahren geändert, so ist auch neu über den Verfall zu entscheiden (§ 443 Abs. 2 StPO, § 445 StPO). Nach der Judikatur (OGH 14 Os 110/14d [= JSt-LS 2015/42]; 14 Os 8/15f) hindert der Zuspruch an den Privatbeteiligten die gleichzeitige Anordnung des Verfalls jedoch nicht. § 20a Abs. 2 Z 2 beschränke sich auf Fälle, in denen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat(Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 § 20a Rz 7 (Stand 1.10.2016, rdb.at)).Darüber hinaus ist der Verfall dann ausgeschlossen, wenn seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (Absatz 2, Ziffer 3,). Darunter fallen rechtliche Maßnahmen, die den Bereicherten verpflichten, die erfassten Vermögenswerte zurückzugeben – bspw. Exekutionstitel nach der EO wie etwa ein gerichtlicher Vergleich, ein vollstreckbarer Notariatsakt, der Zuspruch in einem Adhäsionsverfahren oder ein zivilrechtliches Urteil (Fuchs/Tipold in WK2 Paragraph 20 a, Rz 21; Fabrizy, StGB12 Paragraph 20 a, Rz 5). In den beiden letzten Fällen stellt sich die Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil genügt, oder ob der Zuspruch rechtskräftig sein muss. Ein zusprechendes Zivilurteil muss rechtskräftig sein, weil erst dann feststeht, ob es zur verfallsersetzenden Maßnahme kommt. Der Zuspruch in einem Adhäsionsverfahren muss noch nicht rechtskräftig sein (Fuchs/Tipold in WK2 Paragraph 20 a, Rz 21, 23; Fabrizy, StGB12 Paragraph 20 a, Rz 6). Wird der Ausspruch im Rechtsmittelverfahren geändert, so ist auch neu über den Verfall zu entscheiden (Paragraph 443, Absatz 2, StPO, Paragraph 445, StPO). Nach der Judikatur (OGH 14 Os 110/14d [= JSt-LS 2015/42]; 14 Os 8/15f) hindert der Zuspruch an den Privatbeteiligten die gleichzeitige Anordnung des Verfalls jedoch nicht. Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, beschränke sich auf Fälle, in denen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, (Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 20 a, Rz 7 (Stand 1.10.2016, rdb.at)). Durch andere derartige rechtliche Maßnahmen (Z 3) wird die Wirkung des Verfalls erreicht, soweit der Bereicherte dazu verurteilt worden ist, zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat zu befriedigen, oder soweit er sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat. Zu nennen wären hier auch ein gerichtlicher Vergleich (§ 1 Z 5 EO) oder ein vollstreckbarer Notariatsakt (§ 1 Z 17 EO; explizit aA 15 Os 128/21v) sowie ein rechtskräftiges Zivilurteil (explizit aA 12 Os 31/19d). Das sind andere rechtliche Maßnahmen zur Erreichung der Wirkung des Verfalls, mag auch erst – wie bei jeder Entscheidung – eine Vollstreckung nötig sein. Bestehen derartige Titel, gibt es in Wirklichkeit keinen Grund, dass Strafverfolgungsorgane weiterhin einen Verfall betreiben, was sie andernfalls tun müssten. Die Verdoppelung der Zugriffsmöglichkeit entspricht keiner Verfahrensökonomie. Auf Basis der Judikatur bleibt dieser Ziffer kaum ein Anwendungsbereich (siehe dazu Rz 30). Es wird aber auch der erstinstanzliche Zuspruch an den Privatbeteiligten genügen, eine Rechtskraft ist hingegen nicht nötig (dem OGH folgend hingegen Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl, AT II2 56). Wird der Ausspruch über die zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren geändert, hat das Rechtsmittelgericht gegebenenfalls auch über den Verfall neu zu entscheiden oder diese mit Beschluss einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (§ 443 Abs 2, § 445 StPO). Damit ist die Möglichkeit eines Verfallsausspruchs ausreichend gesichert und im Geist der Z 3 eine doppelte Exekutionsvertitelung vermieden (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20a (Stand 15.5.2023, rdb.at), RZ 20ff).Durch andere derartige rechtliche Maßnahmen (Ziffer 3,) wird die Wirkung des Verfalls erreicht, soweit der Bereicherte dazu verurteilt worden ist, zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat zu befriedigen, oder soweit er sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat. Zu nennen wären hier auch ein gerichtlicher Vergleich (Paragraph eins, Ziffer 5, EO) oder ein vollstreckbarer Notariatsakt (Paragraph eins, Ziffer 17, EO; explizit aA 15 Os 128/21v) sowie ein rechtskräftiges Zivilurteil (explizit aA 12 Os 31/19d). Das sind andere rechtliche Maßnahmen zur Erreichung der Wirkung des Verfalls, mag auch erst – wie bei jeder Entscheidung – eine Vollstreckung nötig sein. Bestehen derartige Titel, gibt es in Wirklichkeit keinen Grund, dass Strafverfolgungsorgane weiterhin einen Verfall betreiben, was sie andernfalls tun müssten. Die Verdoppelung der Zugriffsmöglichkeit entspricht keiner Verfahrensökonomie. Auf Basis der Judikatur bleibt dieser Ziffer kaum ein Anwendungsbereich (siehe dazu Rz 30). Es wird aber auch der erstinstanzliche Zuspruch an den Privatbeteiligten genügen, eine Rechtskraft ist hingegen nicht nötig (dem OGH folgend hingegen Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl, AT II2 56). Wird der Ausspruch über die zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren geändert, hat das Rechtsmittelgericht gegebenenfalls auch über den Verfall neu zu entscheiden oder diese mit Beschluss einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (Paragraph 443, Absatz 2,, Paragraph 445, StPO). Damit ist die Möglichkeit eines Verfallsausspruchs ausreichend gesichert und im Geist der Ziffer 3, eine doppelte Exekutionsvertitelung vermieden (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 20 a, (Stand 15.5.2023, rdb.at), RZ 20ff). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat in der Rückforderung der Notstandshilfe durch das AMS einen nachträglich eingetretenen Umstand im Sinne des § 31a StGB. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat in der Rückforderung der Notstandshilfe durch das AMS einen nachträglich eingetretenen Umstand im Sinne des Paragraph 31 a, StGB. Aus dem Akt ergibt sich, dass das AMS bereits mit dem zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX Kontakt aufgenommen hatte, der bekanntgab, dass von der weiteren „Einhebung“ abgesehen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin nachweise, dass sie die Zahlungen an das AMS leiste. Das AMS hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung auch bereits darauf hingewiesen, dass sie sich an den zuständigen Richter des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wenden und diesen über den Bescheid der belangten Behörde informieren solle. Aus dem Akt ergibt sich, dass das AMS bereits mit dem zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 Kontakt aufgenommen hatte, der bekanntgab, dass von der weiteren „Einhebung“ abgesehen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin nachweise, dass sie die Zahlungen an das AMS leiste. Das AMS hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung auch bereits darauf hingewiesen, dass sie sich an den zuständigen Richter des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wenden und diesen über den Bescheid der belangten Behörde informieren solle. Der Beschwerdeführerin steht sohin die Möglichkeit offen, eine Doppelzahlung durch Kontaktaufnahme mit dem Landesgericht für Strafsachen XXXX abzuwenden. Der Beschwerdeführerin steht sohin die Möglichkeit offen, eine Doppelzahlung durch Kontaktaufnahme mit dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 abzuwenden. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2298637.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.