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{'item': 'W269 2298637-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 43§ 389§ 20§§ 38§ 24§ 25§ 50§ 21a§ 12§ 18§ 8§ 7§ 31a§ 410§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW269 2298637-1 Spruch, W269 2298637-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, welche

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin habe in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – - 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in XXXX Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice XXXX in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

§ 20Abs. 1 und 3 St

GB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, welche

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin habe in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – - 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in römisch 40 Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice römisch 40 in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 2. Mit Bescheid vom 23.04.2024 sprach das Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022

§§ 38i

Vm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin

§§ 38i

Vm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 19.850,19 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume laut Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024 zu Unrecht bezogen, wodurch das AMS geschädigt worden sei. Weiters seien durch die Rückforderung der Leistung die Voraussetzungen für die ersten drei Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.350,00 nicht mehr gegeben und diese somit ebenfalls zurückzufordern. Sie seien im Rückforderungsbetrag enthalten. 2. Mit Bescheid vom 23.04.2024 sprach das Arbeitsmarktservices römisch 40 (im Folgenden: AMS) aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022

Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG widerrufen und die Beschwerdeführerin

Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 19.850,19 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume laut Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2024 zu Unrecht bezogen, wodurch das AMS geschädigt worden sei. Weiters seien durch die Rückforderung der Leistung die Voraussetzungen für die ersten drei Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.350,00 nicht mehr gegeben und diese somit ebenfalls zurückzufordern. Sie seien im Rückforderungsbetrag enthalten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024 unter anderem zu einer Verfallstrafe in der Höhe von EUR 18.550,19 verurteilt worden sei. Sie bezahle diese Strafe laut Beschluss vom 09.04.2024 des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX in 60 monatlichen Raten von EUR 309,17, welche ihr monatliches Nettoeinkommen bis auf das Existenzminimum belasten würden. Sie habe kein Vermögen und wohne in einer kleinen Gemeindewohnung. Da das vom AMS erhaltene Geld vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als verfallen beurteilt worden sei und an dieses zurückgezahlt werde, könne eine Doppelrückzahlung nicht rechtskonform sein.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2024 unter anderem zu einer Verfallstrafe in der Höhe von EUR 18.550,19 verurteilt worden sei. Sie bezahle diese Strafe laut Beschluss vom 09.04.2024 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 in 60 monatlichen Raten von EUR 309,17, welche ihr monatliches Nettoeinkommen bis auf das Existenzminimum belasten würden. Sie habe kein Vermögen und wohne in einer kleinen Gemeindewohnung. Da das vom AMS erhaltene Geld vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als verfallen beurteilt worden sei und an dieses zurückgezahlt werde, könne eine Doppelrückzahlung nicht rechtskonform sein.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2024 änderte das AMS den Bescheid des AMS vom 23.04.2024 ab und sprach aus, dass die Notstandshilfe von 03.06.2020 bis 08.07.2020, 31.10.2020 bis 31.07.2021, 23.09.2021 bis 13.10.2021, 01.12.2021 bis 21.01.2022, 29.01.2022 bis 09.03.2022, 29.03.2022 bis 08.04.2022, 28.04.2022 bis 04.06.2022, 22.06.2022 bis 18.08.2022, 01.09.2022 bis 07.09.2022 und 04.10.2022 bis 31.10.2022 sowie die Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1.350,00

§ 24Abs. 2 in Verbindung mit § 38 und § 66 Al

VG widerrufen werden. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe von 03.06.2020 bis 08.07.2020, 31.10.2020 bis 31.07.2021, 23.09.2021 bis 13.10.2021, 01.12.2021 bis 21.01.2022, 29.01.2022 bis 09.03.2022, 29.03.2022 bis 08.04.2022, 28.04.2022 bis 04.06.2022, 22.06.2022 bis 18.08.2022, 01.09.2022 bis 07.09.2022 und 04.10.2022 bis 31.10.2022 sowie die Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1.350,00, sohin insgesamt EUR 19.850,19 werden

§ 25Abs. 1 in Verbindung mit § 38 und § 66 Al

VG zum Rückersatz vorgeschrieben. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2024 änderte das AMS den Bescheid des AMS vom 23.04.2024 ab und sprach aus, dass die Notstandshilfe von 03.06.2020 bis 08.07.2020, 31.10.2020 bis 31.07.2021, 23.09.2021 bis 13.10.2021, 01.12.2021 bis 21.01.2022, 29.01.2022 bis 09.03.2022, 29.03.2022 bis 08.04.2022, 28.04.2022 bis 04.06.2022, 22.06.2022 bis 18.08.2022, 01.09.2022 bis 07.09.2022 und 04.10.2022 bis 31.10.2022 sowie die Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1.350,00

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 66, AlVG widerrufen werden. Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe von 03.06.2020 bis 08.07.2020, 31.10.2020 bis 31.07.2021, 23.09.2021 bis 13.10.2021, 01.12.2021 bis 21.01.2022, 29.01.2022 bis 09.03.2022, 29.03.2022 bis 08.04.2022, 28.04.2022 bis 04.06.2022, 22.06.2022 bis 18.08.2022, 01.09.2022 bis 07.09.2022 und 04.10.2022 bis 31.10.2022 sowie die Einmalzahlungen in Höhe von EUR 1.350,00, sohin insgesamt EUR 19.850,19 werden

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 66, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Zeiträumen gearbeitet und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dieser Sachverhalt sei auch beim Landesgericht für Strafsachen XXXX festgestellt worden. Da bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit nicht vorliege, sei die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG für die angeführten Zeiträume zu widerrufen gewesen. Da sämtliche Bezüge in den angeführten Zeiträumen zu widerrufen bzw. rückzufordern gewesen seien, seien die Voraussetzungen für die Einmalzahlungen in den angeführten Zeiträumen nicht mehr gegeben und ebenfalls zu widerrufen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS ihre Tätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemeldet und das AMS durch diese Verschweigung getäuscht. Dies sei im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX festgestellt und in der gekürzten Urteilsausfertigung festgeschrieben worden. Der Rückforderungstatbestand

§ 25Abs. 1 Al

VG sei somit verwirklicht, weshalb die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in der Höhe von EUR 19.850,19 rückzufordern gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Verfallstrafe an das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu bezahlen sei, könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Das Verfahren des AMS betreffend den Widerruf und die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen sei

§§ 24Abs. 2 und 25 Abs. 1 Al

VG geregelt und unabhängig von der Strafe aufgrund des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie der Kostenentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu beurteilen. Angemerkt werde, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX in Verbindung setzen und diesen über den gegenständlichen Bescheid des AMS informieren solle.Begründend führte das AMS im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Zeiträumen gearbeitet und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Dieser Sachverhalt sei auch beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 festgestellt worden. Da bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit nicht vorliege, sei die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die angeführten Zeiträume zu widerrufen gewesen. Da sämtliche Bezüge in den angeführten Zeiträumen zu widerrufen bzw. rückzufordern gewesen seien, seien die Voraussetzungen für die Einmalzahlungen in den angeführten Zeiträumen nicht mehr gegeben und ebenfalls zu widerrufen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS ihre Tätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze nicht gemeldet und das AMS durch diese Verschweigung getäuscht. Dies sei im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 festgestellt und in der gekürzten Urteilsausfertigung festgeschrieben worden. Der Rückforderungstatbestand

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei somit verwirklicht, weshalb die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in der Höhe von EUR 19.850,19 rückzufordern gewesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Verfallstrafe an das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu bezahlen sei, könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Das Verfahren des AMS betreffend den Widerruf und die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen sei

Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG geregelt und unabhängig von der Strafe aufgrund des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB sowie der Kostenentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu beurteilen. Angemerkt werde, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 in Verbindung setzen und diesen über den gegenständlichen Bescheid des AMS informieren solle.

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, das AMS möge sich mit dem Landesgericht für Strafsachen XXXX in Verbindung setzen und um die Rückzahlung streiten. Für sie sei das Verfahren abgeschlossen und werde ihr keine weitere Verfahrenshilfe gewährt. Jegliche höhere Zahlung würde ihre Insolvenz verursachen.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, das AMS möge sich mit dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 in Verbindung setzen und um die Rückzahlung streiten. Für sie sei das Verfahren abgeschlossen und werde ihr keine weitere Verfahrenshilfe gewährt. Jegliche höhere Zahlung würde ihre Insolvenz verursachen.
  3. Am 05.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS ergänzend aus, dass der Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt worden sei und die Beschwerdeführerin diese Verfallstrafe an das Landesgericht für Strafsachen XXXX zahle. Diese Vorgangsweise sei dem AMS neu. Der höhere Rückforderungsbetrag ergebe sich durch die Hinzurechnung von Einmalzahlungen, die nunmehr nicht mehr gebühren würden. Der Bescheid des AMS sei unabhängig vom Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu erlassen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass sie sich aufgrund des Bescheides des AMS mit dem zuständigen Richter hinsichtlich der Verfallstrafe in Verbindung setzen solle. Dem AMS sei keine Vorgangsweise bekannt, in welcher die Verfallstrafe zur Deckung der offenen Forderungen des AMS herangezogen werden würde.
  4. Am 05.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS ergänzend aus, dass der Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt worden sei und die Beschwerdeführerin diese Verfallstrafe an das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zahle. Diese Vorgangsweise sei dem AMS neu. Der höhere Rückforderungsbetrag ergebe sich durch die Hinzurechnung von Einmalzahlungen, die nunmehr nicht mehr gebühren würden. Der Bescheid des AMS sei unabhängig vom Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu erlassen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei informiert worden, dass sie sich aufgrund des Bescheides des AMS mit dem zuständigen Richter hinsichtlich der Verfallstrafe in Verbindung setzen solle. Dem AMS sei keine Vorgangsweise bekannt, in welcher die Verfallstrafe zur Deckung der offenen Forderungen des AMS herangezogen werden würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 03.06.2020 bis 31.10.2022 – mit Unterbrechungen – Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 18.500,
  6. Zudem wurden ihr im Zeitraum vom 02.09.2020 bis 02.09.2022 Einmalzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.350,-- ausbezahlt. Im Zuge ihrer Antragstellungen wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet ist, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses dem AMS mitzuteilen.Im Zuge ihrer Antragstellungen wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses dem AMS mitzuteilen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, welche

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil stellt in seinem Spruch folgende Tathandlung fest: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, welche

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil stellt in seinem Spruch folgende Tathandlung fest: Die Beschwerdeführerin hat in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – - 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in XXXX Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice XXXX in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernstlich mit der Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und hat sich damit abgefunden. Die Beschwerdeführerin hat in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – 09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – 18.08.2022, 01.09.2022 – - 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in römisch 40 Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice römisch 40 in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernstlich mit der Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und hat sich damit abgefunden. Der Beschwerdeführerin wurde

§ 389Abs. 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

§ 20Abs. 1 und 3 St

GB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.

Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 18.500,19 für verfallen erklärt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.
  2. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Ebenso findet sich in der Beschwerdevorentscheidung eine nachvollziehbare und schlüssige Aufgliederung der bezogenen Leistungen. Die Information über die Meldepflichten

§ 50Al

VG findet sich in den Formularen für die Beantragung der Notstandshilfe.Die Information über die Meldepflichten

Paragraph 50, AlVG findet sich in den Formularen für die Beantragung der Notstandshilfe. Die Feststellungen zum Urteil und dem diesem zugrundeliegenden Sachverhalt ergeben sich aus eben diesem. Die Beschwerdeführerin bestritt im gesamten Verfahren weder, das AMS durch Verschweigung ihrer über der Geringfügigkeit liegenden Tätigkeit getäuscht zu haben, noch die Höhe des zurückgeforderten Betrages. Sie führte lediglich aus, dass es nicht rechtskonform sein könne, dass sie den Betrag doppelt zahlen müsse.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.3.
  3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)[...] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)bis
  3. h)...
(4)bis
(5)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)bis
  4. g)
(7)bis
(8)… Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)
(7)… Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Einmalzahlung § 66.
(1)Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung

§ 7Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.Paragraph 66,

(1)Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung

Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

(2)Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
(2)Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Ziffer eins bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Ziffer eins bis 3 festgelegten Höhe,
  1. bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
  2. bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
  3. bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.
(3)Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
(3)Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
(4)Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
(4)Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Ziffer 9, bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Absatz eins, zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.
(5)Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“
(5)Personen, die in den Monaten Mai und Juni 2022 mindestens 31 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Ziffer 9, bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 300 Euro. Absatz eins, zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“ 3.3. Zum Widerruf der Zuerkennung der unberechtigt empfangenen Leistungen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs eines strafgerichtlichen Urteils, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatfeststellung des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht ist die die Begehung der strafbaren Handlung durch die schuldig gesprochene Person – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber allen Menschen – bindend festgestellt. (vgl. VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009; VwGH 11.01.2019, Ra 2019/03/0130).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs eines strafgerichtlichen Urteils, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatfeststellung des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht ist die die Begehung der strafbaren Handlung durch die schuldig gesprochene Person – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber allen Menschen – bindend festgestellt. vergleiche VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072; VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009; VwGH 11.01.2019, Ra 2019/03/0130). Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht für Strafsachen XXXX durch die in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28.02.2024 getroffenen Tatsachenfeststellungen bindend ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – -09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – - 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in XXXX Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice XXXX in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernstlich mit der Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und hat sich damit abgefunden. Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 durch die in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28.02.2024 getroffenen Tatsachenfeststellungen bindend ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 03.06.2020 – 08.07.2020, 31.10.2020 – 31.07.2021, 23.09.2021 – 13.10.2021, 01.12.2021 – 21.01.2022, 29.01.2022 – -09.03.2022, 29.03.2022 – 08.04.2022, 28.04.2022 – 04.06.2022, 22.06.2022 – - 18.08.2022, 01.09.2022 – 07.09.2022 und 04.10.2022 – 31.10.2022 in römisch 40 Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservices römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeitete, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.500,19 verleitet, wodurch das Arbeitsmarktservice römisch 40 in diesem Betrag, sohin in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernstlich mit der Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und hat sich damit abgefunden. Damit steht auch für das hier anhängige Verfahren bindend fest, dass die Beschwerdeführerin während der verfahrensgegenständlichen Zeit ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielte und somit keine Arbeitslosigkeit vorlag. Das AMS ging daher zu Recht davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu widerrufen war. Die Einmalzahlungen gebührten

den Bestimmungen des § 66 AlVG ohne Antragstellung allen Personen, die in einem jeweils konkret definierten Zeitraum eine gewisse Anzahl an Bezugstagen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufwiesen. Da sämtliche Bezüge von 03.06.2020 bis 31.10.2022 zu widerrufen bzw. rückzufordern waren, sind die Voraussetzungen für die Einmalzahlungen für oben angeführte Zeiträume nicht mehr gegeben. Folglich waren auch die Einmalzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.350,00 zu widerrufen.Die Einmalzahlungen gebührten

den Bestimmungen des Paragraph 66, AlVG ohne Antragstellung allen Personen, die in einem jeweils konkret definierten Zeitraum eine gewisse Anzahl an Bezugstagen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufwiesen. Da sämtliche Bezüge von 03.06.2020 bis 31.10.2022 zu widerrufen bzw. rückzufordern waren, sind die Voraussetzungen für die Einmalzahlungen für oben angeführte Zeiträume nicht mehr gegeben. Folglich waren auch die Einmalzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.350,00 zu widerrufen. 3.4. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der Tatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (zB Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (zB Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Bereits im rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2024 wurde bindend ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin das AMS über Tatsachen täuschte, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen. Sie verstieß somit zweifelsfrei gegen ihre Meldepflicht und ist sohin der Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG jedenfalls erfüllt.Bereits im rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2024 wurde bindend ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin das AMS über Tatsachen täuschte, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zu erfüllen. Sie verstieß somit zweifelsfrei gegen ihre Meldepflicht und ist sohin der Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG jedenfalls erfüllt. 3.5. Zum Beschwerdevorbringen, eine Doppelrückzahlung könne nicht rechtskonform sein, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im AlVG keine Bestimmung gibt, welche eine Subsidiarität der Rückforderung von zu Unrecht erlangten Leistungen gegenüber Strafurteilen bestimmt. Widerruf und Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung haben keinen strafrechtlichen Charakter. Der vom AMS verfügte Widerruf samt der Rückforderung der Leistung ergibt sich daraus, dass die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen wurde. Es liegen demnach unterschiedliche Regelungsbereiche vor. Insbesondere handelt sich bei der Entscheidung der belangten Behörde nicht um eine Strafe im Sinne der EMRK, weshalb von einer Doppelbestrafung nicht gesprochen werden kann (vgl. dazu etwa auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).Widerruf und Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung haben keinen strafrechtlichen Charakter. Der vom AMS verfügte Widerruf samt der Rückforderung der Leistung ergibt sich daraus, dass die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen wurde. Es liegen demnach unterschiedliche Regelungsbereiche vor. Insbesondere handelt sich bei der Entscheidung der belangten Behörde nicht um eine Strafe im Sinne der EMRK, weshalb von einer Doppelbestrafung nicht gesprochen werden kann vergleiche dazu etwa auch VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).

§ 31aSt

GB hat das Gericht, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend abzuändern.

Paragraph 31 a, StGB hat das Gericht, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, die Entscheidung entsprechend abzuändern.

§ 410St

PO entscheidet über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 StGB) das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluss.

Paragraph 410, StPO entscheidet über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (Paragraph 31 a, StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (Paragraph 220 b, Absatz 3, StGB) das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluss. Ein nachträglicher Verzicht auf Verfall oder eine Einschränkung des Verfalls auf geringere Vermögenswerte ist nach Abs. 3 möglich. Das ist der Fall, wenn nachträglich entsprechende Umstände eintreten oder bekannt werden, wie sie in § 20c StGB für das Unterbleiben des Verfalles vorgesehen sind. Zu denken ist an das Herauskommen von Rechtsansprüchen unbeteiligter Dritter oder das Bekanntwerden ausländischer Abschöpfungserkenntnisse (Leukauf/Steininger, StGB4 § 31a Rz 9 (Stand 1.10.2016, rdb.at)).Ein nachträglicher Verzicht auf Verfall oder eine Einschränkung des Verfalls auf geringere Vermögenswerte ist nach Absatz 3, möglich. Das ist der Fall, wenn nachträglich entsprechende Umstände eintreten oder bekannt werden, wie sie in Paragraph 20 c, StGB für das Unterbleiben des Verfalles vorgesehen sind. Zu denken ist an das Herauskommen von Rechtsansprüchen unbeteiligter Dritter oder das Bekanntwerden ausländischer Abschöpfungserkenntnisse (Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 31 a, Rz 9 (Stand 1.10.2016, rdb.at)). Neben jenen Konstellationen, in denen sich die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte bei Dritten befinden, ist der Verfall nach § 20 Abs. 2 StGB auch aus dem Gedanken der Subsidiarität unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: So ist § 20 StGB ausgeschlossen, wenn der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (Abs. 2 Z 2). Gedacht ist hier an die Befriedigung von Schadenersatz- oder Bereicherungs- bzw. Verwendungsansprüchen sowie an die Rückstellung der durch die Straftat entzogenen Sache (EBRV StRÄG 1996, 30; Fuchs/Tipold in WK2 § 20a Rz 16). In diesen Fällen ist der Verfall nicht nötig, weil der Täter keinen Vorteil aus der Straftat mehr in den Händen hält (Fuchs/Tipold in WK2 § 20a Rz 16). […] Wenn der Täter nicht alle erlangten Vermögenswerte zurückstellt, kann der Rest für verfallen erklärt werden (Leukauf/Steininger, StGB4 § 20a Rz 6 (Stand 1.10.2016, rdb.at)).Neben jenen Konstellationen, in denen sich die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte bei Dritten befinden, ist der Verfall nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB auch aus dem Gedanken der Subsidiarität unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: So ist Paragraph 20, StGB ausgeschlossen, wenn der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat (Absatz 2, Ziffer 2,). Gedacht ist hier an die Befriedigung von Schadenersatz- oder Bereicherungs- bzw. Verwendungsansprüchen sowie an die Rückstellung der durch die Straftat entzogenen Sache (EBRV StRÄG 1996, 30; Fuchs/Tipold in WK2 Paragraph 20 a, Rz 16). In diesen Fällen ist der Verfall nicht nötig, weil der Täter keinen Vorteil aus der Straftat mehr in den Händen hält (Fuchs/Tipold in WK2 Paragraph 20 a, Rz 16). […] Wenn der Täter nicht alle erlangten Vermögenswerte zurückstellt, kann der Rest für verfallen erklärt werden (Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 20 a, Rz 6 (Stand 1.10.2016, rdb.at)). Darüber hinaus ist der Verfall dann ausgeschlossen, wenn seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (Abs. 2 Z 3). Darunter fallen rechtliche Maßnahmen, die den Bereicherten verpflichten, die erfassten Vermögenswerte zurückzugeben – bspw. Exekutionstitel nach der EO wie etwa ein gerichtlicher Vergleich, ein vollstreckbarer Notariatsakt, der Zuspruch in einem Adhäsionsverfahren oder ein zivilrechtliches Urteil (Fuchs/Tipold in WK2 § 20a Rz 21; Fabrizy, StGB12 § 20a Rz 5). In den beiden letzten Fällen stellt sich die Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil genügt, oder ob der Zuspruch rechtskräftig sein muss. Ein zusprechendes Zivilurteil muss rechtskräftig sein, weil erst dann feststeht, ob es zur verfallsersetzenden Maßnahme kommt. Der Zuspruch in einem Adhäsionsverfahren muss noch nicht rechtskräftig sein (Fuchs/Tipold in WK2 § 20a Rz 21, 23; Fabrizy, StGB12 § 20a Rz 6). Wird der Ausspruch im Rechtsmittelverfahren geändert, so ist auch neu über den Verfall zu entscheiden (§ 443 Abs. 2 StPO, § 445 StPO). Nach der Judikatur (OGH 14 Os 110/14d [= JSt-LS 2015/42]; 14 Os 8/15f) hindert der Zuspruch an den Privatbeteiligten die gleichzeitige Anordnung des Verfalls jedoch nicht. § 20a Abs. 2 Z 2 beschränke sich auf Fälle, in denen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat(Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 § 20a Rz 7 (Stand 1.10.2016, rdb.at)).Darüber hinaus ist der Verfall dann ausgeschlossen, wenn seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird (Absatz 2, Ziffer 3,). Darunter fallen rechtliche Maßnahmen, die den Bereicherten verpflichten, die erfassten Vermögenswerte zurückzugeben – bspw. Exekutionstitel nach der EO wie etwa ein gerichtlicher Vergleich, ein vollstreckbarer Notariatsakt, der Zuspruch in einem Adhäsionsverfahren oder ein zivilrechtliches Urteil (Fuchs/Tipold in WK2 Paragraph 20 a, Rz 21; Fabrizy, StGB12 Paragraph 20 a, Rz 5). In den beiden letzten Fällen stellt sich die Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil genügt, oder ob der Zuspruch rechtskräftig sein muss. Ein zusprechendes Zivilurteil muss rechtskräftig sein, weil erst dann feststeht, ob es zur verfallsersetzenden Maßnahme kommt. Der Zuspruch in einem Adhäsionsverfahren muss noch nicht rechtskräftig sein (Fuchs/Tipold in WK2 Paragraph 20 a, Rz 21, 23; Fabrizy, StGB12 Paragraph 20 a, Rz 6). Wird der Ausspruch im Rechtsmittelverfahren geändert, so ist auch neu über den Verfall zu entscheiden (Paragraph 443, Absatz 2, StPO, Paragraph 445, StPO). Nach der Judikatur (OGH 14 Os 110/14d [= JSt-LS 2015/42]; 14 Os 8/15f) hindert der Zuspruch an den Privatbeteiligten die gleichzeitige Anordnung des Verfalls jedoch nicht. Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, beschränke sich auf Fälle, in denen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, (Stricker in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 20 a, Rz 7 (Stand 1.10.2016, rdb.at)). Durch andere derartige rechtliche Maßnahmen (Z 3) wird die Wirkung des Verfalls erreicht, soweit der Bereicherte dazu verurteilt worden ist, zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat zu befriedigen, oder soweit er sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat. Zu nennen wären hier auch ein gerichtlicher Vergleich (§ 1 Z 5 EO) oder ein vollstreckbarer Notariatsakt (§ 1 Z 17 EO; explizit aA 15 Os 128/21v) sowie ein rechtskräftiges Zivilurteil (explizit aA 12 Os 31/19d). Das sind andere rechtliche Maßnahmen zur Erreichung der Wirkung des Verfalls, mag auch erst – wie bei jeder Entscheidung – eine Vollstreckung nötig sein. Bestehen derartige Titel, gibt es in Wirklichkeit keinen Grund, dass Strafverfolgungsorgane weiterhin einen Verfall betreiben, was sie andernfalls tun müssten. Die Verdoppelung der Zugriffsmöglichkeit entspricht keiner Verfahrensökonomie. Auf Basis der Judikatur bleibt dieser Ziffer kaum ein Anwendungsbereich (siehe dazu Rz 30). Es wird aber auch der erstinstanzliche Zuspruch an den Privatbeteiligten genügen, eine Rechtskraft ist hingegen nicht nötig (dem OGH folgend hingegen Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl, AT II2 56). Wird der Ausspruch über die zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren geändert, hat das Rechtsmittelgericht gegebenenfalls auch über den Verfall neu zu entscheiden oder diese mit Beschluss einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (§ 443 Abs 2, § 445 StPO). Damit ist die Möglichkeit eines Verfallsausspruchs ausreichend gesichert und im Geist der Z 3 eine doppelte Exekutionsvertitelung vermieden (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20a (Stand 15.5.2023, rdb.at), RZ 20ff).Durch andere derartige rechtliche Maßnahmen (Ziffer 3,) wird die Wirkung des Verfalls erreicht, soweit der Bereicherte dazu verurteilt worden ist, zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat zu befriedigen, oder soweit er sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat. Zu nennen wären hier auch ein gerichtlicher Vergleich (Paragraph eins, Ziffer 5, EO) oder ein vollstreckbarer Notariatsakt (Paragraph eins, Ziffer 17, EO; explizit aA 15 Os 128/21v) sowie ein rechtskräftiges Zivilurteil (explizit aA 12 Os 31/19d). Das sind andere rechtliche Maßnahmen zur Erreichung der Wirkung des Verfalls, mag auch erst – wie bei jeder Entscheidung – eine Vollstreckung nötig sein. Bestehen derartige Titel, gibt es in Wirklichkeit keinen Grund, dass Strafverfolgungsorgane weiterhin einen Verfall betreiben, was sie andernfalls tun müssten. Die Verdoppelung der Zugriffsmöglichkeit entspricht keiner Verfahrensökonomie. Auf Basis der Judikatur bleibt dieser Ziffer kaum ein Anwendungsbereich (siehe dazu Rz 30). Es wird aber auch der erstinstanzliche Zuspruch an den Privatbeteiligten genügen, eine Rechtskraft ist hingegen nicht nötig (dem OGH folgend hingegen Medigovic/Reindl-Krauskopf/Luef-Kölbl, AT II2 56). Wird der Ausspruch über die zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren geändert, hat das Rechtsmittelgericht gegebenenfalls auch über den Verfall neu zu entscheiden oder diese mit Beschluss einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (Paragraph 443, Absatz 2,, Paragraph 445, StPO). Damit ist die Möglichkeit eines Verfallsausspruchs ausreichend gesichert und im Geist der Ziffer 3, eine doppelte Exekutionsvertitelung vermieden (Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 20 a, (Stand 15.5.2023, rdb.at), RZ 20ff). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat in der Rückforderung der Notstandshilfe durch das AMS einen nachträglich eingetretenen Umstand im Sinne des § 31a StGB. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der erkennende Senat in der Rückforderung der Notstandshilfe durch das AMS einen nachträglich eingetretenen Umstand im Sinne des Paragraph 31 a, StGB. Aus dem Akt ergibt sich, dass das AMS bereits mit dem zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX Kontakt aufgenommen hatte, der bekanntgab, dass von der weiteren „Einhebung“ abgesehen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin nachweise, dass sie die Zahlungen an das AMS leiste. Das AMS hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung auch bereits darauf hingewiesen, dass sie sich an den zuständigen Richter des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wenden und diesen über den Bescheid der belangten Behörde informieren solle. Aus dem Akt ergibt sich, dass das AMS bereits mit dem zuständigen Richter des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 Kontakt aufgenommen hatte, der bekanntgab, dass von der weiteren „Einhebung“ abgesehen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin nachweise, dass sie die Zahlungen an das AMS leiste. Das AMS hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung auch bereits darauf hingewiesen, dass sie sich an den zuständigen Richter des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wenden und diesen über den Bescheid der belangten Behörde informieren solle. Der Beschwerdeführerin steht sohin die Möglichkeit offen, eine Doppelzahlung durch Kontaktaufnahme mit dem Landesgericht für Strafsachen XXXX abzuwenden. Der Beschwerdeführerin steht sohin die Möglichkeit offen, eine Doppelzahlung durch Kontaktaufnahme mit dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 abzuwenden. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2298637.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.