Obsah (9)
§ 32Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2025 GeschäftszahlW272 2259782-2 Spruch, W272 2259785-2/27EW272 2259782-2/13EW272 2259783-2/11EBeschlussW272 2259785-2/27E, W272 22
§ 32Abs. 1 Z2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG stattgegeben.Den Anträgen auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, Zahlen W272 2259785-1/15E, W272 2259782-1/13E, W272 2259783-1/10E wird
Paragraph 32, Absatz eins, Z2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittantragstellerin (in Folge: ASt1, ASt2 und ASt3 oder alle gemeinsam: ASt). Vorverfahren:
- Die ASt reisten am 19.03.2022 im Besitz gültiger Visa C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.03.2023 die Anträge auf internationalen Schutz. Die ASt brachten zusammengefasst im behördlichen Verfahren vor (ASt2 und ASt3 stützen ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf die des ASt1), dass der ASt1 einer Märtyrer Familie entstamme und 19 Jahre Basij-Mitglied der Revolutionsgarte gewesen sei und er sich geweigert habe, einige Anweisungen zu befolgen und habe deswegen Probleme bekommen (Vorladungen, Hausdurchsuchung) und Angst vor der Regierung und fürchte um sein Leben. Der ASt1 sei insgesamt 19 Jahre bei der Basiji-Miliz gewesen und Angehöriger eines Märtyrers.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wies die Anträge der ASt auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die ASt erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde den ASt eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
- Die am 05.09.2022 dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden nach zwei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2023, W272 2259785-1/15E, W272 2259782-1/13E, W272 2259783-1/10E als unbegründet abgewiesen. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht unter anderem davon aus, dass das Fluchtvorbringen des ASt1 vor dem Hintergrund der eingeholten Länderberichte und seiner widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft sei, ebenso mangle es der behaupteten Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung der ASt – wie behauptet durch Teilnahme an Demonstrationen und das Weiterleiten von Tweets – an Plausibilität. Ebenso kam das Bundesverwaltungsgericht zum dem Schluss, dass die weilblichen ASt eine „westliche Orientierung“, der eine selbstbestimmte und selbstverantwortliche Lebensweise immanent sei, weder verinnerlicht noch in ihrer alltäglichen Lebensführung in Österreich verankert hätte und betreffe das Vorbringen zur allgemeinen Situation der Frauen im Iran die beiden weiblichen ASt, abgesehen von der Pflicht des Tragens eines Kopftuches, nicht.
- In Folge wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, E 2077-2080/2023-10, die Behandlung der Beschwerde gegen die Erkenntnises des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Auch der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 29.11.2023, Ra 2023/14/0420 bis 0423-7, die Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, zurück. Gegenständliches Verfahren:
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2024, eingelangt am 12.01.2024, stellten die ASt, vertreten durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung, den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 18.08.
- Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der ASt1 von seinem Bruder via WhatsApp am 31.12.2023 informiert worden sei, dass er einige Briefe für den ASt1 vom Nachmieter erhalten habe. Der Bruder habe diese erst mit Verzögerung erhalten und fotografiert und an den ASt1 per WhatsApp geschickt. Dabei handle es sich um eine elektronische Zustellung der Ladung, einen Endbeschluss der Ermittlungsbehörde (Vorführungsbefehl) und einem Urteil (Haftstrafe von 4 Jahren und einem Tag sowie 60 Peitschenhiebe). Die ASt haben bereits eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin mit der Übersetzung dieser Schriftstücke beauftragt und werden diese ebenfalls beigelegt. Die ASt seien zudem sehr bemüht, diese Schriftstücke in Original zu erhalten. Damit liegt der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z2 VwGVG vor, weil neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden haben können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der ASt1 habe im Asylverfahren vorgebracht, Mitglied der Revolutionsgarde im Iran gewesen zu sein und die weitere Mitarbeit abgelehnt zu haben und ihm deshalb vorgeworfen worden sei, ein Regimegegner zu sein. Das vorgelegte Schriftstück sei dazu geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, zumal der vorgelegten Ladung entnommen werden könne, dass gegen den ASt1 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Befehlsverweigerung seinem Vorgesetzten gegenüber eingeleitet worden sei.Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der ASt1 von seinem Bruder via WhatsApp am 31.12.2023 informiert worden sei, dass er einige Briefe für den ASt1 vom Nachmieter erhalten habe. Der Bruder habe diese erst mit Verzögerung erhalten und fotografiert und an den ASt1 per WhatsApp geschickt. Dabei handle es sich um eine elektronische Zustellung der Ladung, einen Endbeschluss der Ermittlungsbehörde (Vorführungsbefehl) und einem Urteil (Haftstrafe von 4 Jahren und einem Tag sowie 60 Peitschenhiebe). Die ASt haben bereits eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin mit der Übersetzung dieser Schriftstücke beauftragt und werden diese ebenfalls beigelegt. Die ASt seien zudem sehr bemüht, diese Schriftstücke in Original zu erhalten. Damit liegt der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Z2 VwGVG vor, weil neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden haben können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der ASt1 habe im Asylverfahren vorgebracht, Mitglied der Revolutionsgarde im Iran gewesen zu sein und die weitere Mitarbeit abgelehnt zu haben und ihm deshalb vorgeworfen worden sei, ein Regimegegner zu sein. Das vorgelegte Schriftstück sei dazu geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, zumal der vorgelegten Ladung entnommen werden könne, dass gegen den ASt1 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Befehlsverweigerung seinem Vorgesetzten gegenüber eingeleitet worden sei.
- Nach erfolgten Parteiengehör zu den vorgelegten Dokumenten, brachten die ASt am 28.02.2024 eine Stellungnahme ein, in der der Zustellvorgang konkretisiert wurde und legten die originalen Schriftstücke samt Übersetzung als Beilage vor.
- Mit Eingabe vom 28.06.2024, teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass der Sohn des ASt1 und der ASt2 XXXX am 22.06.2024 verstorben ist und die iranische FATA Polizei das Bankkonto des ASt1 gesperrt habe. Das beantragte Wiederaufnahmeverfahren von XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2024, XXXX , ein.
- Mit Eingabe vom 28.06.2024, teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass der Sohn des ASt1 und der ASt2 römisch 40 am 22.06.2024 verstorben ist und die iranische FATA Polizei das Bankkonto des ASt1 gesperrt habe. Das beantragte Wiederaufnahmeverfahren von römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2024, römisch 40 , ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durch, an welcher der ASt1 sowie der gewillkürte Rechtsvertreter der ASt teilnahmen. Der ASt1 wurde näher zum Erhalt und Inhalt der Schriftstücke näher befragt.
- Mit Eingabe vom 22.10.2024 gaben die ASt stellungnehmen an, dass der ASt1 den iranischen Rechtsanwalt kontaktiert habe, aber eine Einsicht in die SANA-Datenbank mangels eingeschränkten Befugnisse des Rechtsanwalts nicht möglich gewesen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung des Rechtsanwalts wurde beigefügt.
- Am 07.11.2024 übermittelte die Staatendokumentation Bezug nehmend auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2024 entsprechende Informationen in der Anfragebeantwortung Iran Urteile, Vorladungen, Bescheide vom 06.11.
- Am 21.01.2025 brachten die Antragssteller durch ihren Rechtsverterter eine Stellungnahme ein.
- Am 23.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durch, an welcher der Antragsteller 1 und die Antragstellerin 2 teilnahmen und die aktuellen Länderinformationen und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Parteiengehör gebracht wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens W272 2259785-1, W272 2259782-1, W272 2259783-1, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2024, Ra 2024/19/0147-7, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 10.05.2024, den vorgelegten Unterlagen sowie Schriftstücke samt Übersetzungen, den eingeholten Länderinformationen sowie den durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 28.08.2024 und am 23.01.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der ASt und den bezugnehmenden rechtskräftigen Erkenntnissen: Die ASt sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran, Angehörige der Volksgruppe der Azeri (türkische Sprachgruppe) und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die ASt sprechen fließend Farsi als auch Türkisch/Azeri. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, W272 2259785-1/15E, W272 2259782-1/13E, W272 2259783-1/10E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der ASt vom 18.08.2022, XXXX , indem ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die ASt erlassen wurde, sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist und eine Frist für die Ausreise festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, W272 2259785-1/15E, W272 2259782-1/13E, W272 2259783-1/10E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der ASt vom 18.08.2022, römisch 40 , indem ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die ASt erlassen wurde, sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist und eine Frist für die Ausreise festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis fest, dass den ASt keine konkrete und individuelle gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung wegen der Mitgliedschaft des ASt1 zu der Basij-Miliz und seiner früheren Tätigkeiten als Basiji drohten und droht. Der ASt 1 genießt als Mitglied einer Märtyrer-Familie eine privilegierte Stellung vor den iranischen Behörden und zwei seiner Schwestern sind weiterhin Mitglieder der Sepah. Bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran droht den ASt individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch iranische Behörden oder durch andere Personen. In Folge wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, E 2077-2080/2023-10, die Behandlung der Beschwerde gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023 abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 29.11.2023, Ra 2023/14/0420 bis 0423-7, die Revision gegen die Erkenntnisse, zurück. 1.
- Wiederaufnahme des Verfahrens: Am 12.01.2024, stellten die ASt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 18.08.
- Mit Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden seitens der ASt drei Schriftstücke folgend als „Vorladung zur Anhörung“, „Beschluss“ und „Urteil“ bezeichnet, als Wiederaufnahmegrund vorgelegt, wovon der ASt 1 am 31.12.2023 via WhatsApp Kenntnis erlangt hat und aufgrund dieser Schriftstücke am 12.01.2024 rechtzeitig den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme stellte. Die Ladung zur Vernehmung aufgrund Anklage wegen Befehlsverweigerung wurde am 23.05.2023 (02.03.1402) errichtet und am 24.05.2023 (03.03.1402) zugestellt. Der ASt 1 hätte am 11.07.2023 (20.04.1402) zur Vernehmung erscheinen sollen. Das Beweismittel wurde daher vor Erlassung des Erkenntnisses vom 30.05.2023 errichtet und zugestellt und wies bereits daraufhin, dass der ASt1 wegen Befehlsverweigerung einvernommen werden sollte. Das vorgelegte Urteil zeigt auf, dass die Verhandlung bereits am 22.04.2023 (02.02.1402) erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Dieses Urteil war daher bereits zum Zeitpunkt vor der Erlassung des gegenständlichen abgeschlossenen Erkenntnisses des BVwG vom 30.05.2023 abgeschlossen, wenngleich die Ausfertigung erst am 21.08.2023 (30.05.1402) erfolgte und daher nach den rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnissen des BVwG. Der Endbeschluss der Ermittlungsbehörde wurde am 01.07.2023 (10.04.1402) ausgestellt und die genannte Verhandlung am 07.09.2022 (16.06.1401) durchgeführt. Der Endbeschluss wurde erst nach den rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnissen des BVwG erlassen, die Verhandlung davor. Die Ladung zur Vernehmung sowie die durchgeführte Verhandlung ist abstrakt tauglich, dass der Antragssteller 1 einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch die staatlichen Behörden im Iran ausgesetzt ist und dadurch die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einen anderen Spruchinhalt beinhalten würden.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Bezugserkenntnis, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran, Version 9 vom 17.10.2024 sowie insbesondere der eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Iran Urteile, Vorladungen, Bescheide vom 06.11.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der ASt: Dass die ASt Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran sind, der Volksgruppe der Azeri angehören und sich zum schiitisch-muslimischem Glauben bekennen, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden unstrittigen Angaben im Vorverfahren und den vorgelegten Personendokumenten, insbesondere Foto ihrer iranischen Reisepässe inklusive Visa sowie in Original iranische Geburtsurkunde/Familienbuch der ASt, fest. Dies Feststellungen stehen auch im Einklang mit den Angaben des ASt1 in der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren (Akt des Vorverfahrens W272 2259785-1: AS 10-17; W272 2259782-1: AS 9-19; W272 2259783-1: AS 17-19; Seite 3-4 des Verhandlungsprotokolls vom 28.08.2024). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der ASt basieren ebenfalls auf den Feststellungen im rechtskräftigen Bezugserkenntnis sowie auf dem Umstand, dass die ASt der Volksgruppe der Azeri (türkische Sprachgruppe) angehören und bis zur Ausreise im März 2022 in Iran aufwuchsen und dort lebten, zur Schule gingen und arbeiteten (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 28.08.2024). Die weiteren Feststellungen zum Vorverfahren und dem Verfahrensgang gründen auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf dem rechtskräftigen Bezugserkenntnis vom 30.05.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens: Die Feststellungen zum Antrag auf Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023 abgeschlossenen Verfahrens beruhen auf dem Akteninhalt und insbesondere mit dem Antrag vorgelegten drei Schriftstücken auf Basis der vom erkennenden Gericht veranlassten deutschen Übersetzung (2259785-2: OZ1, OZ 4 und OZ 10). Abstrakte Tauglichkeit der Dokumente: Der ASt 1 gab im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren an, dass er aufgrund der Verweigerung gegen Befehle seiner Vorgesetzten in Rahmen von „polizeilichen“ Aufgaben durch die staatlichen Behörden verfolgt werde. Dieser Verfolgung bzw. einer Bedrohung wurde im abgeschlossen Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Ast 2 und 3 brachten keine neuen Dokumente vor. Die neu vorgebrachten Dokumente erhielt der ASt 1 tatsächlich nach den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und beziehen sich teilweise (Ladung, Urteil) auf einen Zeitpunkt, welcher vor der Erlassung der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren liegt. Der Nachweis des Erhaltes liegt in der Vorlage der Whatsapp Nachrichten vom 31.12.
- Die bezugnehmenden Erkenntnisse wurden am 30.05.2023 erlassen und am 30.05.2023 zugestellt (Zustellnachweis im eVA+). Die Ladung zur Vernehmung aufrund Anklage wegen Befehlsverweigerung wurde am 23.05.2023 (02.03.1402) errichtet und am 24.05.2023 (03.03.1402) zugestellt (Dokumente ink. Deutscher Übersetzung im Akt aufliegend). Das vorgelegte Urteil zeigt auf (Dokument inkl deutscher Übersetzung im Akt aufliegend), dass die Verhandlung bereits am 22.04.2023 (02.02.1402) erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde Das vorliegende Urteil und die Ladung sind daher abstrakt dazu tauglich zu beweisen, dass der ASt1 von den staatlichen Behörden bedroht bzw. verfolgt wird, da ihm eine Haftstrafe und 60 Peitschenhiebe angedroht werden. Eine Beweiswüdigung, ob diese vorgelegten Dokumente echt und richtig sind, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu führen und wurde daher auch nicht festgestellt, ob die Dokumente richtig und echt sind bzw. eine Fälschung darstellen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben. Zu A) 3.2. Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens: § 32 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 32, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
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(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. […]“
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. […]“ § 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss – verfahrensleitende Beschlüsse ausgenommen (Abs. 5) – des VwG abgeschlossenen Verfahrens (vgl. Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 4 zu § 32 VwGVG). Wenn in § 32 Abs. 1 von einem „durch Erkenntnis“ abgeschlossenen Verfahren die Rede ist, so bedeutet dies, dass es bei der Wiederaufnahme um die Beseitigung genau dieses Erkenntnisses geht, welches das Verfahren beendet hat, das wieder aufgenommen werden soll. Durch Erkenntnis „abgeschlossen“ ist ein Verfahren, wenn das Erkenntnis rechtswirksam erlassen wurde (§ 29 VwGVG). Die Beendigung des Verfahrens auf andere Weise, etwa ex lege, erlaubt keine Wiederaufnahme (vgl. Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 9 zu § 32 VwGVG).Paragraph 32, VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss – verfahrensleitende Beschlüsse ausgenommen (Absatz 5,) – des VwG abgeschlossenen Verfahrens vergleiche Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 4 zu Paragraph 32, VwGVG). Wenn in Paragraph 32, Absatz eins, von einem „durch Erkenntnis“ abgeschlossenen Verfahren die Rede ist, so bedeutet dies, dass es bei der Wiederaufnahme um die Beseitigung genau dieses Erkenntnisses geht, welches das Verfahren beendet hat, das wieder aufgenommen werden soll. Durch Erkenntnis „abgeschlossen“ ist ein Verfahren, wenn das Erkenntnis rechtswirksam erlassen wurde (Paragraph 29, VwGVG). Die Beendigung des Verfahrens auf andere Weise, etwa ex lege, erlaubt keine Wiederaufnahme vergleiche Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 9 zu Paragraph 32, VwGVG). In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009, BlgNR
- GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des §§ 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit §§ 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraphen 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraphen 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des BVwG rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In diesem Sinne hielt der VwGH mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.In diesem Sinne hielt der VwGH mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Die gegenständlichen Anträge zielen darauf ab, das mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2023 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren der Antragsteller, W272 2259785-1/15E, W272 2259782-1/13E, W272 2259783-1/10E, aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.Die gegenständlichen Anträge zielen darauf ab, das mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.05.2023 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren der Antragsteller, W272 2259785-1/15E, W272 2259782-1/13E, W272 2259783-1/10E, aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen. Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die etwa nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die etwa nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (hier: Bundesverwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (hier: Erkenntnis) oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides (hier: Erkenntnisses) führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066).Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (hier: Bundesverwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (hier: Erkenntnis) oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides (hier: Erkenntnisses) führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066). Eine Wiederaufnahme setzt nicht die Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, wenn mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass die „nova reperta" nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides (hier: Erkenntnisses) maßgeblich war, zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Ob tatsächlich eine andere Entscheidung ergehen hätte müssen, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 45).Eine Wiederaufnahme setzt nicht die Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, wenn mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass die „nova reperta" nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides (hier: Erkenntnisses) maßgeblich war, zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Ob tatsächlich eine andere Entscheidung ergehen hätte müssen, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 45). Mit Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden seitens der ASt drei Schriftstücke folgend als „Vorladung zur Anhörung“, „Beschluss“ und „Urteil“ bezeichnet, als Wiederaufnahmegrund vorgelegt, wovon er am 31.12.2023 via WhatsApp (Screenshot im Akt aufliegend) Kenntnis erlangt hat und aufgrund dieser Schriftstücke am 12.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme stellte, sohin innerhalb von zwei Wochen. Es ist glaubhaft, dass die Antragsteller nicht bereits vor dem 31.12.2023 von den Tatsachen und Beweismitteln erfahren hat. Die Ladung zur Vernehmung aufrund Anklage wegen Befehlsverweigerung wurde am 23.05.2023 (02.03.1402) errichtet und am 24.05.2023 (03.03.1402) zugestellt. Der ASt 1 hätte am 11.07.2023 (20.04.1402) zur Vernehmung erscheinen sollen. Das Beweismittel wurde daher vor Erlassung des Erkenntnisses vom 30.05.2023 errichtet und zugestellt und wies bereits daraufhin, dass der ASt 1 wegen Befehlsverweigerung einvernommen werden sollte. Das vorgelegte Urteil zeigt auf, dass die Verhandlung bereits am 22.04.2023 (02.02.1402) erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Dieses Urteil war daher bereits zum Zeitpunkt vor der Erlassung des gegenständlichen abgeschlossenen Erkenntnisses des BVwG vom 30.05.2023 abgeschlossen, wenngleich die Ausfertigung erst am 21.08.2023 (30.05.1402) erfolgte und daher nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnis des BVwG. Der Endbeschluss der Ermittlungsbehörde wurde am 01.07.2023 (10.04.1402) ausgestellt und die genannte Verhandlung am 07.09.2022 (16.06.1401) durchgeführt. Der Endbeschluss wurde erst nach den rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnissen des BVwG erlassen, die Verhandlung davor. Die Ladung zur Vernehmung sowie die durchgeführte Verhandlung ist abstrakt tauglich, dass der Antragssteller 1 einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch die staatlichen Behörden im Iran ausgesetzt ist. Daher sind Beweismitteln (Ladung) und Tatsachen (Gerichtsverhandlung) vorhanden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), da der ASt 1 nicht im Iran aufhältig gewesen ist und daher von der Ladung und den Gerichtstermin nicht Bescheid wusste. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.07.2022, Ra 2020/18/0455; VwGH 28.9.2020, Ra 2020/18/0265, mwN).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 18.07.2022, Ra 2020/18/0455; VwGH 28.9.2020, Ra 2020/18/0265, mwN). Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/190339; erneut VwGH Ra 2023/19/0141, mwN).Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist vergleiche VwGH 29.12.2023, Ra 2023/190339; erneut VwGH Ra 2023/19/0141, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 18.07.2022, Ra 2020/18/0455, klar fest, dass nur eine abstrakte Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels zu beurteilen ist, ob dieses Beweismittel eine Fälschung darstellt, die nicht geeignet ist, die Richtigkeit des abgeschlossenen Verfahrens angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen zu lasse, ist nicht im Wiederaufnahmeverfahren, sondern im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären. Daher ist im gegebenen Fall, ohne Beurteilung, ob die vorgelegten Beweismitteln echt oder richtig sind bzw. ob es sich um eine Fälschung handelt, abstrakt die Eignung gegeben, dass im abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte und daher dem Antrag stattzugeben. Eine Verurteilung zur Freiheitsstrafe und 60 Peitschenhiebe wegen „Befehlsverweigerung“ würde zu einem anderen Spruchinhalt der gegenständlichen Erkennntnisse führen. Die Verfahren wurde im Rahmen eines Familienverfahrens durchgeführt und würde die Zuerkennung eines internationalen Schutzes auch auf die Familienmitglieder, Ehefrau und minderjährige Tochter, zur Änderung deren Erkenntnisse führen und sind daher auch deren Verfahren wiederaufzunehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W272.2259782.2.00