GVG insofern stattgegeben, als römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde zu lauten hat: „1. Der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft
2 DSGVO verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer über die geeigneten Garantien
Der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft
, Absatz 2, DSGVO verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer über die geeigneten Garantien
im Zusammenhang mit der Übermittlung nicht unterrichtet hat.“ sowie die Spruchpunkte 4 und 5 des Bescheides der belangten Behörde zu lauten haben: „.4. Der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung
DSG verletzt hat, als seine aus dem Grundbuch und de Urkundensammlung bezogenen personenbezogenen Daten mangels diesbezüglich erteilter Information iSd Art. 14 DSGVO unter Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verarbeitet wurden.„.4. Der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt hat, als seine aus dem Grundbuch und de Urkundensammlung bezogenen personenbezogenen Daten mangels diesbezüglich erteilter Information iSd Artikel 14, DSGVO unter Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO verarbeitet wurden.
GVG zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wird
Paragraph 7, VwGVG zurückgewiesen. III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Zum anderen habe die mitbeteiligte Partei gegen das Recht auf Information
DSGVO verstoßen, da sie personenbezogenen Daten verarbeite, die sie nicht bei der jeweils betroffenen Person selbst bezogen habe, ohne dieser Informationen
1 DSGVO zur Verfügung zu stellen. Außerdem verstoße die Verarbeitung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei gegen § 1 DSG und sei damit rechtswidrig, weil seine Interessen gegenüber jenen der der mitbeteiligten Partei überwiegen würden. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei Daten aus dem Grundbuch – nach weiteren Verarbeitungsschritten – in eine eigene Datenbank übernehme und diese gewerblich einem unbestimmten Kundenkreis zur Einsicht anbiete. Infolge eines Auskunftsbegehrens im Juli 2019 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie Daten zu seiner Person aus der Grundbuchsdatenbank und der Urkundensammlung ermittelt habe. Zum einen erachte er die seitens der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft als unvollständig, da diese weder Angaben zur Rechtsgrundlage der Verarbeitung, zu Empfänger:innen einer etwaigen Datenübermittlung noch zum Inhalt einer solchen enthalten hätte. Auch hätte die mitbeteiligte Partei keine Angaben zu den geeigneten Garantien
Zum anderen habe die mitbeteiligte Partei gegen das Recht auf Information
, DSGVO verstoßen, da sie personenbezogenen Daten verarbeite, die sie nicht bei der jeweils betroffenen Person selbst bezogen habe, ohne dieser Informationen
Außerdem verstoße die Verarbeitung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei gegen Paragraph eins, DSG und sei damit rechtswidrig, weil seine Interessen gegenüber jenen der der mitbeteiligten Partei überwiegen würden. Angesichts der Ablehnung der Einschränkung durch die mitbeteiligte Partei erhob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 18.12.2019 ergänzend Beschwerde wegen der Verletzung in seinem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung iSd Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO. Angesichts der Ablehnung der Einschränkung durch die mitbeteiligte Partei erhob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 18.12.2019 ergänzend Beschwerde wegen der Verletzung in seinem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung iSd Artikel 18, Absatz eins, Litera b, DSGVO. 2. Mit (Teil-)Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.09.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzungen im den Rechten auf Auskunft (Spruchpunkt 1.), Geheimhaltung (Spruchpunkt 4.) sowie Einschränkung (Spruchpunkt 5.) abgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzbehörde möge gegen die Beschwerdegegnerin eine Geldstrafe verhängen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 6.). Lediglich hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information gab die belangte Behörde der Beschwerde jedoch statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Information verletzt hätte, indem sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich der aus dem Grundbuch und aus der Urkundensammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten keine dem Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO entsprechende Information erteilt hätte (Spruchpunkt 2.) und trug der mitbeteiligten Partei auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Beschwerdeführer hinsichtlich der aus dem Grundbuch und aus der Urkundensammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten eine dem Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO entsprechende Information zu erteilen (Spruchpunkt 3.).Lediglich hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information gab die belangte Behörde der Beschwerde jedoch statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Information verletzt hätte, indem sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich der aus dem Grundbuch und aus der Urkundensammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten keine dem Artikel 14, Absatz eins, Litera d, DSGVO entsprechende Information erteilt hätte (Spruchpunkt 2.) und trug der mitbeteiligten Partei auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Beschwerdeführer hinsichtlich der aus dem Grundbuch und aus der Urkundensammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten eine dem Artikel 14, Absatz eins, Litera d, DSGVO entsprechende Information zu erteilen (Spruchpunkt 3.). Die die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abweisenden Spruchpunkte 1, 4, 5 und 6, begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt: Hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Rechtsgrundlage lasse sich aus Art. 15 DSGVO – im Gegensatz noch zur Bestimmung des § 26 DSG 2000 – im Wesentlichen keine diesbezügliche Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen ableiten. Hinsichtlich der fehlenden Angaben zu den geeigneten Garantien
DSGVO sei darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei keine Daten des Beschwerdeführers in ein Drittland übermittle, weshalb diese durch die Erteilung einer entsprechenden „Negativauskunft“ ihrer Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO auch nachgekommen sei. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers sei seitens der belangten Behörde – vor dem Hintergrund der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. deren allgemeiner Verfügbarkeit (im Grundbuch), aus welcher sich eine lediglich geringere Schutzwürdigkeit der Daten ableite, der geringen Eingriffsintensität und den als überwiegend angenommenen berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei an der Verarbeitung – nicht festgestellt worden. Da die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei nicht unrechtmäßig erfolgt sei, lägen daher auch die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht vor und sei der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Antrags auch nicht in seinem diesbezüglichen Recht verletzt worden. Hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Rechtsgrundlage lasse sich aus Artikel 15, DSGVO – im Gegensatz noch zur Bestimmung des Paragraph 26, DSG 2000 – im Wesentlichen keine diesbezügliche Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen ableiten. Hinsichtlich der fehlenden Angaben zu den geeigneten Garantien
, DSGVO sei darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei keine Daten des Beschwerdeführers in ein Drittland übermittle, weshalb diese durch die Erteilung einer entsprechenden „Negativauskunft“ ihrer Verpflichtung nach Artikel 15, Absatz 2, DSGVO auch nachgekommen sei. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers sei seitens der belangten Behörde – vor dem Hintergrund der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. deren allgemeiner Verfügbarkeit (im Grundbuch), aus welcher sich eine lediglich geringere Schutzwürdigkeit der Daten ableite, der geringen Eingriffsintensität und den als überwiegend angenommenen berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei an der Verarbeitung – nicht festgestellt worden. Da die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei nicht unrechtmäßig erfolgt sei, lägen daher auch die Voraussetzungen von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, DSGVO nicht vor und sei der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Antrags auch nicht in seinem diesbezüglichen Recht verletzt worden. Ergänzend hierzu teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom (ebenfalls) 30.09.2021 hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft betreffend Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO den Verfahrensparteien mit, dass die Entscheidung der Datenschutzbehörde erst nach einer verbindlichen Auslegung der relevanten Normen durch den EuGH im Verfahren zu C-154/21 erfolgen werde.Ergänzend hierzu teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom (ebenfalls) 30.09.2021 hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft betreffend Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO den Verfahrensparteien mit, dass die Entscheidung der Datenschutzbehörde erst nach einer verbindlichen Auslegung der relevanten Normen durch den EuGH im Verfahren zu C-154/21 erfolgen werde. 3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die seine Datenschutzbeschwerde abweisenden Spruchpunkte 1., 4. und 5. folglich Bescheidbeschwerde. Außerdem meinte der Beschwerdeführer gegen den (seiner Datenschutzbeschwerde grundsätzlich stattgebenden) Spruchpunkt 2. insofern Beschwerde zu erheben, als hierdurch eine abschlägige Behandlung des Beschwerdevorbringens hervorgehe, und machte hilfsweise die Nichterledigung seines Antrags geltend. Ferner richte sich seine Beschwerde gegen die nicht spruchmäßig erfolgte Verweigerung der Akteneinsicht. Zu Spruchpunkt 1 (behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft) führte der Beschwerdeführer zunächst – im Hinblick auf die Erledigung als Teilbescheid – aus, dass der Auskunftsanspruch
DSGVO ein einheitliches Betroffenenrecht darstelle und insofern die nur teilweise Behandlung der Beschwerde hinterfragt werde. Wenn der EuGH entscheide, dass
1 lit. c DSGVO eine Auskunft über konkrete Empfänger:innen zu erteilen sei, was sich bereits aus dem Wortlaut ergebe, so wäre auch der Inhalt der konkret erfolgten Übermittlungen offenzulegen. Überdies hätte – entgegen der Behauptung der belangten Behörde – die mitbeteiligte Partei die Rechtsgrundlage beauskunften müssen. Auch wenn die Frage der Beauskunftung der Rechtsgrundlage nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei, weil die diesbezügliche Beschwerde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.05.2020 eingeschränkt worden sei, stelle sie sich insofern, als die Herkunft der personenbezogenen Daten nicht nachvollziehbar sei bzw. auf welcher Rechtsgrundlage ein unmittelbarer Zugang zum Grundbuch erfolgt sei. Darüber hinaus habe ihm die mitbeteiligte Partei keine Auskunft über die Inhalte allfälliger Datenübermittlungen erteilt, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 05.12.2019 bemängelt habe. Die belangte Behörde habe darüber nicht abgesprochen und sei völlig unklar, aufgrund welchen Vorbringens die belangte Behörde die (Negativ-) Feststellung zu einer etwaig unterlassenen Übermittlung gründe. Ferner sei die Information
2 DSGVO unvollständig, weil sie dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden sei.Zu Spruchpunkt 1 (behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft) führte der Beschwerdeführer zunächst – im Hinblick auf die Erledigung als Teilbescheid – aus, dass der Auskunftsanspruch
, DSGVO ein einheitliches Betroffenenrecht darstelle und insofern die nur teilweise Behandlung der Beschwerde hinterfragt werde. Wenn der EuGH entscheide, dass
, Absatz eins, Litera c, DSGVO eine Auskunft über konkrete Empfänger:innen zu erteilen sei, was sich bereits aus dem Wortlaut ergebe, so wäre auch der Inhalt der konkret erfolgten Übermittlungen offenzulegen. Überdies hätte – entgegen der Behauptung der belangten Behörde – die mitbeteiligte Partei die Rechtsgrundlage beauskunften müssen. Auch wenn die Frage der Beauskunftung der Rechtsgrundlage nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei, weil die diesbezügliche Beschwerde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.05.2020 eingeschränkt worden sei, stelle sie sich insofern, als die Herkunft der personenbezogenen Daten nicht nachvollziehbar sei bzw. auf welcher Rechtsgrundlage ein unmittelbarer Zugang zum Grundbuch erfolgt sei. Darüber hinaus habe ihm die mitbeteiligte Partei keine Auskunft über die Inhalte allfälliger Datenübermittlungen erteilt, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 05.12.2019 bemängelt habe. Die belangte Behörde habe darüber nicht abgesprochen und sei völlig unklar, aufgrund welchen Vorbringens die belangte Behörde die (Negativ-) Feststellung zu einer etwaig unterlassenen Übermittlung gründe. Ferner sei die Information
, Absatz 2, DSGVO unvollständig, weil sie dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 und der behaupteten Verletzung im Recht auf Information brachte der Beschwerdeführer (unbeschadet der Stattgabe seiner Beschwerde in diesem Punkt) im Wesentlichen vor, dass die diesbezügliche Begründung des Bescheides im Widerspruch zum Spruch stehe und sei der Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet. Außerdem sei sein Beschwerdevorbringen zur Verletzung des Informationsrechts nicht erledigt worden, da die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers nur insofern stattgegeben habe, als dass die nachträgliche erteilte Information inhaltlich mangelhaft gewesen sei. Über das sonstige Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach die in Art. 14 DSGVO vorgesehenen Informationen nicht innerhalb der Fristen des Abs. 3 leg. cit übermittelt worden sei, sondern lediglich in Form einer Datenschutzerklärung auf der Webseite der mitbeteiligten Partei bereitgehalten worden wäre, sei nicht abgesprochen worden, weshalb seine Beschwerde insofern unerledigt geblieben sei. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde könne eine Information über die Dauer der Verarbeitung nur vollständig sein, wenn der betroffenen Person neben dem (voraussichtlichen) Ende auch der Anfang der Verarbeitung bekannt sei. Zudem wäre eine Informationserteilung
DSGVO durch die mitbeteiligte Partei nicht unmöglich und nicht unverhältnismäßig.Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 und der behaupteten Verletzung im Recht auf Information brachte der Beschwerdeführer (unbeschadet der Stattgabe seiner Beschwerde in diesem Punkt) im Wesentlichen vor, dass die diesbezügliche Begründung des Bescheides im Widerspruch zum Spruch stehe und sei der Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet. Außerdem sei sein Beschwerdevorbringen zur Verletzung des Informationsrechts nicht erledigt worden, da die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers nur insofern stattgegeben habe, als dass die nachträgliche erteilte Information inhaltlich mangelhaft gewesen sei. Über das sonstige Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach die in Artikel 14, DSGVO vorgesehenen Informationen nicht innerhalb der Fristen des Absatz 3, leg. cit übermittelt worden sei, sondern lediglich in Form einer Datenschutzerklärung auf der Webseite der mitbeteiligten Partei bereitgehalten worden wäre, sei nicht abgesprochen worden, weshalb seine Beschwerde insofern unerledigt geblieben sei. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde könne eine Information über die Dauer der Verarbeitung nur vollständig sein, wenn der betroffenen Person neben dem (voraussichtlichen) Ende auch der Anfang der Verarbeitung bekannt sei. Zudem wäre eine Informationserteilung
, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei nicht unmöglich und nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. (Verletzung im Recht auf Geheimhaltung) begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass angesichts der unrechtmäßigen Herkunft der gegenständlichen personenbezogenen Daten auch kein berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an deren Verarbeitung angenommen werden könne, weil ein solches Interesse voraussetze, dass es sich im Einklang mit der Rechtsordnung befinde. Auch wenn sich ergebe, dass die Datenerhebung rechtmäßig erfolgt sei und daher Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden könne, seien bei der Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO wichtige Aspekte, auf welche der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen hingewiesen habe, nicht berücksichtigt worden. Überdies seien die Verarbeitungsgrundsätze
1 lit. a und lit. b und lit. c DSGVO verletzt worden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. (Verletzung im Recht auf Geheimhaltung) begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass angesichts der unrechtmäßigen Herkunft der gegenständlichen personenbezogenen Daten auch kein berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO an deren Verarbeitung angenommen werden könne, weil ein solches Interesse voraussetze, dass es sich im Einklang mit der Rechtsordnung befinde. Auch wenn sich ergebe, dass die Datenerhebung rechtmäßig erfolgt sei und daher Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO herangezogen werden könne, seien bei der Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO wichtige Aspekte, auf welche der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen hingewiesen habe, nicht berücksichtigt worden. Überdies seien die Verarbeitungsgrundsätze
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
DSGVO und gemeinsame Verantwortliche
DSGVO sowie Empfänger in Drittstaaten);- Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt würden (einschließlich Auftragsverarbeiter
, DSGVO und gemeinsame Verantwortliche
, DSGVO sowie Empfänger in Drittstaaten); - Kategorien vom Empfängern, gegenüber denen die Daten gegeben falls noch offengelegt werden; - geplante Dauer, für welche die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gespeichert würden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; - alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der ihn betreffenden personenbezogenen Daten; - das allfällige Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
1 DSGVO und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für seine Person.- das allfällige Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
, Absatz eins, DSGVO und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für seine Person. Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe näherer Informationen zu vorgesehenen Garantien
Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe näherer Informationen zu vorgesehenen Garantien
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO ersuchte der Beschwerdeführer ergänzend um die Übermittlung einer Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung seien. Gestützt auf Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ersuchte der Beschwerdeführer ergänzend um die Übermittlung einer Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung seien. 1.3.2. Die seitens der mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft vom 05.08.2019 enthielt Angaben zu Verarbeitungszweck („Online-Bereitstellung von Information“) und verarbeiteten Datenkategorien („Stammdaten, Grundbuchsdaten und Daten im Zusammenhang mit [dem] Auskunftsersuchen“) sowie eine Datenkopie. Zu Empfänger:innen bzw. zu Kategorien von Empfänger:innen wurde (lediglich) beauskunftet, dass ihn betreffende personenbezogene Daten in Online-Portalen für Kunden, die sich mitunter auch in einem Drittland außerhalb der EU aufhalten, abrufbar seien, und dass weiters IT-Dienstleister eingesetzt würden, mit welchen DSGVO-konforme Auftragsverarbeitervereinbarungen abgeschlossen worden seien. Zur Dauer wurde die Auskunft erteilt, dass die Speicherung auf unbestimmte Zeit erfolge, lediglich, wenn Daten im Grundbuch gelöscht würden, würden diese auch in den Systemen der mitbeteiligten Partei gelöscht. Zur Datenherkunft wurde beauskunftet, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten aus dem öffentlichen Grundbuch bzw. der dazugehörigen Urkundensammlung erhalten hat. Schließlich wurden die dem Beschwerdeführer eingeräumten Betroffenenrechte iSd DSGVO sowie die Möglichkeit bei der Datenschutzbeschwerde Beschwerde zu erheben beauskunftet, sowie die Tatsache, dass automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling stattfindet. Es wurden keine Angaben zu Rechtsgrundlage der jeweiligen Datenverarbeitung gemacht. Auch wurde keine Auskunft über jene Empfänger:innen, welche konkret den Beschwerdeführer betreffende Informationen erhalten hätten, und darüber, welche Daten bzw. Datenkategorien diesen jeweils übermittelt wurden, erteilt. Auch hinsichtlich geeigneter Garantien
im Zusammenhang mit einer Übermittlung in ein Drittland wurde eine Unterrichtung unterlassen. 1.3.3. Mit Schreiben vom 19.02.2020 wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger Empfänger:innen ergänzend zwei als IT-Dienstleister und (behauptetermaßen) Auftragsverarbeiter tätige Unternehmen beauskunftet, jeweils mit Sitz in 1090 Wien und in 1309 Sofia/Bulgarien. Konkrete Auskünfte über Kunden als Empfänger:innen wurde mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht erteilt. 1.3.4. Ergänzend wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO, die mit Stand März 2020 auf der Webseite veröffentliche Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei übermittelt (siehe Feststellungen zu Pkt. 1.1.5.). Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.05.2020 an, das Vorbringen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der mangelnden Beauskunftungsverpflichtung der Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu akzeptieren. 1.3.4. Ergänzend wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Informationspflicht nach Artikel 14, DSGVO, die mit Stand März 2020 auf der Webseite veröffentliche Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei übermittelt (siehe Feststellungen zu Pkt. 1.1.5.). Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.05.2020 an, das Vorbringen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der mangelnden Beauskunftungsverpflichtung der Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu akzeptieren. 1.4. Zum Begehren auf Einschränkung des Beschwerdeführers: Mit seiner Eingabe vom 05.12.2019 stellte der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund, dass er die Löschung seiner rechtsgrundlos verarbeiteten personenbezogenen Daten ablehne – einen Antrag auf Einschränkung. Diesem Antrag kam die mitbeteiligte Partei nicht nach. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, un nahfolgenden Erwägungen: 2.1 Die unter Pkt. 1.1.1 und 1.1.2. getroffenen Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und deren Unternehmen bzw. Geschäftsmodell ergeben sich zum einen aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden und unbestritten gebliebenen Vorbringen der Verfahrensparteien im Rahmen des behördlichen Verfahren (insb. der Datenschutzbeschwerde vom 05.09.2019, Beilage ./3 (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2019); sowie der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei im Administrativverfahren vom 13.03.2020 betreffend behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft, Anlage ./A: Schreiben vom 19.02.2020 an den Beschwerdeführer) und einer amtswegigen Einschau in den Webauftritt der mitbeteiligten Partei unter https.//www. XXXX .com und weiterführender Seiten sowie deren Firmenbucheintrag zu FN XXXX (abgefragt am 24.01.2025). 2.1 Die unter Pkt. 1.1.1 und 1.1.2. getroffenen Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und deren Unternehmen bzw. Geschäftsmodell ergeben sich zum einen aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden und unbestritten gebliebenen Vorbringen der Verfahrensparteien im Rahmen des behördlichen Verfahren (insb. der Datenschutzbeschwerde vom 05.09.2019, Beilage ./3 (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2019); sowie der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei im Administrativverfahren vom 13.03.2020 betreffend behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft, Anlage ./A: Schreiben vom 19.02.2020 an den Beschwerdeführer) und einer amtswegigen Einschau in den Webauftritt der mitbeteiligten Partei unter https.//www. römisch 40 .com und weiterführender Seiten sowie deren Firmenbucheintrag zu FN römisch 40 (abgefragt am 24.01.2025). 2.2. Die weiteren Feststellung zum Führen der unter Pkt. 1.1.3. geführten Datenbanken, der do. eingepflegten personenbezogenen Dateien aufgrund der seitens der mitbeteiligten Partei getätigten Abfragen gründen insb. auf der Stellungnahme(
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer (§ 27 Abs. 2 DSG).
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer (Paragraph 27, Absatz 2, DSG). 3.2. Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2021, soweit diese über die zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde abgesprochen hat. So war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Auskunft
DSGVO verletzt wurde, wobei die belangte Behörde explizit nicht über eine etwaige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Auskunft
1 lit. c DSGVO abgesprochen hat, sondern diese Entscheidung bis zu einer verbindlichen Auslegung der relevanten Normen durch den EuGH im Verfahren zu C-154/21 vorbehielt. 3.2. Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2021, soweit diese über die zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde abgesprochen hat. So war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Auskunft
, DSGVO verletzt wurde, wobei die belangte Behörde explizit nicht über eine etwaige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Auskunft
, Absatz eins, Litera c, DSGVO abgesprochen hat, sondern diese Entscheidung bis zu einer verbindlichen Auslegung der relevanten Normen durch den EuGH im Verfahren zu C-154/21 vorbehielt. Darüber hinaus war zu prüfen, ob die Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten zum Betroffenen hinsichtlich ihn betreffender Grundbuchseinträge, in einer von der Verantwortlichen im Rahmen deren gewerblichen Tätigkeit betriebenen privaten Datenbank, zum Zweck der Einsicht und Weitergabe an Dritte (Kunden der Verantwortlichen) rechtmäßig ist bzw. war und ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Information
DSGVO und Einschränkung
Darüber hinaus war zu prüfen, ob die Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten zum Betroffenen hinsichtlich ihn betreffender Grundbuchseinträge, in einer von der Verantwortlichen im Rahmen deren gewerblichen Tätigkeit betriebenen privaten Datenbank, zum Zweck der Einsicht und Weitergabe an Dritte (Kunden der Verantwortlichen) rechtmäßig ist bzw. war und ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Information
, DSGVO und Einschränkung
3.
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ Im Wesentlichen monierte der Beschwerdeführer die ihm erteilte Auskunft vom 05.08.2019 sowie die ergänzende Auskunft vom 19.02.2020 insofern als mangelhaft, als diese keine Angaben zu geeigneten Garantien
DSGVO, zu konkreten Übermittlungen seiner personenbezogenen Daten sowie deren Inhalten und zu den konkreten Empfänger:innen seiner personenbezogenen Daten enthielten. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang einerseits keine bzw. aktenwidrige Feststellungen getroffen oder gar nicht darüber abgesprochen. Soweit in der Bescheidbegründung eine Verletzung im Recht auf Auskunft mangels einer erfolgten Beauskunftung der Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verarbeitung verneint werde, erweise sich dies als rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde in diesem Umfang eingeschränkt hatte. Auch das Vorgehen der belangten Behörde, die Entscheidung zur Frage der Beauskunftung konkreter Empfänger:innen oder Kategorien an Empfänger:innen
GH vorzuenthalten, hinterfrage der Beschwerdeführer grundsätzlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Auskunftsanspruch
Im Wesentlichen monierte der Beschwerdeführer die ihm erteilte Auskunft vom 05.08.2019 sowie die ergänzende Auskunft vom 19.02.2020 insofern als mangelhaft, als diese keine Angaben zu geeigneten Garantien
, DSGVO, zu konkreten Übermittlungen seiner personenbezogenen Daten sowie deren Inhalten und zu den konkreten Empfänger:innen seiner personenbezogenen Daten enthielten. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang einerseits keine bzw. aktenwidrige Feststellungen getroffen oder gar nicht darüber abgesprochen. Soweit in der Bescheidbegründung eine Verletzung im Recht auf Auskunft mangels einer erfolgten Beauskunftung der Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verarbeitung verneint werde, erweise sich dies als rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde in diesem Umfang eingeschränkt hatte. Auch das Vorgehen der belangten Behörde, die Entscheidung zur Frage der Beauskunftung konkreter Empfänger:innen oder Kategorien an Empfänger:innen
GH vorzuenthalten, hinterfrage der Beschwerdeführer grundsätzlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Auskunftsanspruch
3.3.1.1.
DSGVO ein einheitliches Betroffenenrecht darstelle und die belangte Behörde hierüber nicht getrennt hätte absprechen können (dürfen), ist dem entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer selbst von einer Teilbarkeit der jeweils zu beauskunftenden Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO ausgeht. Andernfalls hätte er selbst sein ursprüngliches Begehren nicht um sein Vorbringen zur Frage der Beauskunftung der Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung einschränken können. Wie er selbst explizit im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde vorbringt, war diese Fragestellung, ob seiner Einschränkung im Rahmen seiner Eingabe vom 15.05.2020, nicht (mehr) verfahrensgegenständlich und er moniert sogar die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde (siehe oben. Pkt. 3.3.2.1.2.). Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass das Auskunftsrecht
, DSGVO ein einheitliches Betroffenenrecht darstelle und die belangte Behörde hierüber nicht getrennt hätte absprechen können (dürfen), ist dem entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer selbst von einer Teilbarkeit der jeweils zu beauskunftenden Informationen nach Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis h DSGVO ausgeht. Andernfalls hätte er selbst sein ursprüngliches Begehren nicht um sein Vorbringen zur Frage der Beauskunftung der Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung einschränken können. Wie er selbst explizit im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde vorbringt, war diese Fragestellung, ob seiner Einschränkung im Rahmen seiner Eingabe vom 15.05.2020, nicht (mehr) verfahrensgegenständlich und er moniert sogar die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde (siehe oben. Pkt. 3.3.2.1.2.). Der Vollständigkeit halber wird hier angemerkt, dass die og. Vorabentscheidungsersuchen zwischenzeitig zugunsten einer Beauskunftung der konkreten Empfänger:innen entschieden wurde (siehe EuGH vom 12.01.2023, C-154/21). 3.3.1.1.3. Zur Auskunft über den Inhalt der übermittelten Daten Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt, dass die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten hat. Weiters hat die betroffene Person (u. a)
lit. c ein Recht auf Information über die Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 und des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sind daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – zusammen zu lesen, sodass sich ergibt, dass auch ein Recht auf Auskunft über die konkret an die Empfänger übermittelten Daten besteht. Die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 und des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sind daher zusammen zu lesen, sodass sich ergibt, dass auch ein Recht auf Auskunft über den Inhalt der konkret an die Empfänger übermittelten Daten besteht (siehe hierzu auch BVwG vom 09.12.2019, GZ. W214 2221970-1/15E).Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich aus Artikel 15, Absatz eins, DSGVO ergibt, dass die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten hat. Weiters hat die betroffene Person (u. a)
Litera c, ein Recht auf Information über die Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins und des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO sind daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – zusammen zu lesen, sodass sich ergibt, dass auch ein Recht auf Auskunft über die konkret an die Empfänger übermittelten Daten besteht. Die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz eins und des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO sind daher zusammen zu lesen, sodass sich ergibt, dass auch ein Recht auf Auskunft über den Inhalt der konkret an die Empfänger übermittelten Daten besteht (siehe hierzu auch BVwG vom 09.12.2019, GZ. W214 2221970-1/15E). Vor dem Hintergrund, dass sich der Auskunftsanspruch über den Inhalt der konkret übermittelten Daten aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO ableitet, die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – mit dem Beschwerdeteil zu Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-154/21 zugewartet und im fortgesetzten Verfahren mit dem (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 05.02.2024, GZ. 2023-0.595.990, erledigt hat, ist auch die Fragestellung zum Inhalt der an andere Empfänger:innen übermittelten Daten nicht vom gegenständlichen Verfahren umfasst.Vor dem Hintergrund, dass sich der Auskunftsanspruch über den Inhalt der konkret übermittelten Daten aus Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO ableitet, die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – mit dem Beschwerdeteil zu Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-154/21 zugewartet und im fortgesetzten Verfahren mit dem (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 05.02.2024, GZ. 2023-0.595.990, erledigt hat, ist auch die Fragestellung zum Inhalt der an andere Empfänger:innen übermittelten Daten nicht vom gegenständlichen Verfahren umfasst. 3.3.1.1.4. Zur Frage der Übermittlung von personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation
2 DSGVO3.3.1.1.4. Zur Frage der Übermittlung von personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation
, Absatz 2, DSGVO Personenbezogene Daten können an ein Drittland oder an eine internationale Organisation entweder aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses der KOM (Art. 45) oder unter den näheren Voraussetzungen der Art. 46 ff. (insbes. geeignete Garantien) übermittelt werden.
Abs. 2 hat die betroffene Person ein Recht auf Unterrichtung über die geeigneten Garantien
15, Rz 32). Hat daher der Verantwortliche Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt oder plant er eine solche Übermittlung und greift er dabei – mangels eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission nach Art. 45 Abs. 3 – auf geeignete Garantien iSd Art. 46 zurück, so muss er die betroffene Person
2 über diese Garantien unterrichten. Der Verantwortliche muss gewährleisten, dass die betroffene Person die Garantien tatsächlich erlangen kann (Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG3, Art. 15, Rz 29).Personenbezogene Daten können an ein Drittland oder an eine internationale Organisation entweder aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses der KOM (Artikel 45,) oder unter den näheren Voraussetzungen der Artikel 46, ff. (insbes. geeignete Garantien) übermittelt werden.
Absatz 2, hat die betroffene Person ein Recht auf Unterrichtung über die geeigneten Garantien
, im Zusammenhang mit der Übermittlung (Paal in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG3, Artikel 15,, Rz 32). Hat daher der Verantwortliche Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt oder plant er eine solche Übermittlung und greift er dabei – mangels eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission nach Artikel 45, Absatz 3, – auf geeignete Garantien iSd Artikel 46, zurück, so muss er die betroffene Person
Der Verantwortliche muss gewährleisten, dass die betroffene Person die Garantien tatsächlich erlangen kann (Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG3, Artikel 15,, Rz 29). Im Rahmen der der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde zugrundeliegenden Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2019 gab diese bekannt, dass die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in den Online-Portalen der mitbeteiligten Partei für ihre Kunden abrufbar seien und Daten des Beschwerdeführers gegebenenfalls auch an Kunden weitergegeben würden, die sich mitunter auch in einem Drittland außerhalb der EU aufhielten. Im Rahmen der während des erstinstanzliche Verfahrens ergänzenden Auskunft vom 19.02.2020 wurde seitens der mitbeteiligten Partei unter dem Punkt „
unterblieben.Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass die belangte Behörde mit der Beurteilung der Frage, an welche (konkreten) Empfänger:innen personenbezogene Daten weitergeleitet wurden vergleiche Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO), auch bis zur Entscheidung des EuGH im do. anhängigen Verfahren C-154/21 zugewartet hatte, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall keine Übermittlung personenbezogene Daten an ein Drittland erfolgt wäre, der vorliegende Entscheidung zugrunde gelegt und ist dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Unterrichtung über die geeigneten Garantien
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. 3.3.2.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Damit Daten in diesem Sinne als „allgemein verfügbar“ eingestuft werden können, sind zwei Elemente zu erfüllen: Sie müssen in personeller Hinsicht aufgrund der Publikationsform einem individuell nicht bestimmten Nutzerkreis offenstehen; der Zugang zu den Angaben darf daher nicht nur für eine bestimmte Personen- oder Berufsgruppe bestehen (OGH 03.09.2002, 11 Os 109/01; DSK 2502.2009, K121.419/0007-DSK/2009), weil eine begrenzte Anzahl an Geheimnisträgern keine Öffentlichkeit darstellt, die eine „allgemeine“ Verfügbarkeit von Daten begründet. Diese Kriterien erfüllen sämtliche Arten von öffentlichen Büchern und Registern wie etwa das Firmenbuch, das Grundbuch oder das Telefonbuch (Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 1 DSG [2021] Rz 17).Damit Daten in diesem Sinne als „allgemein verfügbar“ eingestuft werden können, sind zwei Elemente zu erfüllen: Sie müssen in personeller Hinsicht aufgrund der Publikationsform einem individuell nicht bestimmten Nutzerkreis offenstehen; der Zugang zu den Angaben darf daher nicht nur für eine bestimmte Personen- oder Berufsgruppe bestehen (OGH 03.09.2002, 11 Os 109/01; DSK 2502.2009, K121.419/0007-DSK/2009), weil eine begrenzte Anzahl an Geheimnisträgern keine Öffentlichkeit darstellt, die eine „allgemeine“ Verfügbarkeit von Daten begründet. Diese Kriterien erfüllen sämtliche Arten von öffentlichen Büchern und Registern wie etwa das Firmenbuch, das Grundbuch oder das Telefonbuch (Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel eins, DSG [2021] Rz 17). 3.3.2.1.2.
1 GBG 1955 ist das Grundbuch öffentlich. Jedermann hat das Recht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen und sich so über die Rechtsverhältnisse an den Liegenschaften zu informieren. Nach dem formellen Publizitätsprinzip oder Öffentlichkeitsgrundsatz soll jeder die Möglichkeit haben, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 7 GBG [2016] Rz 1f). Der österreichische Gesetzgeber setzt lediglich für die Einsicht in das Personenverzeichnis (ein Hilfsverzeichnis, das nicht Bestandteil des Grundbuchs ist) aus datenschutzrechtlichen Gründen ein rechtliches Interesse voraus (Höller in Kodek, Rz 22). Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die digitale Katastralmappe nach Maßgabe des § 5 GUG Einsicht nehmen (§ 583 Geo). Jedermann ist berechtigt, Abschriften und Amtsbestätigungen aus diesen zu begehren (§ 584 Geo). Die Einsichtnahme in Hauptbuch, Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch Abschriften zu gewähren (§ 5 Abs. 2 GUG).3.3.2.1.2.
Paragraph 7, Absatz eins, GBG 1955 ist das Grundbuch öffentlich. Jedermann hat das Recht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen und sich so über die Rechtsverhältnisse an den Liegenschaften zu informieren. Nach dem formellen Publizitätsprinzip oder Öffentlichkeitsgrundsatz soll jeder die Möglichkeit haben, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 7, GBG [2016] Rz 1f). Der österreichische Gesetzgeber setzt lediglich für die Einsicht in das Personenverzeichnis (ein Hilfsverzeichnis, das nicht Bestandteil des Grundbuchs ist) aus datenschutzrechtlichen Gründen ein rechtliches Interesse voraus (Höller in Kodek, Rz 22). Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die digitale Katastralmappe nach Maßgabe des Paragraph 5, GUG Einsicht nehmen (Paragraph 583, Geo). Jedermann ist berechtigt, Abschriften und Amtsbestätigungen aus diesen zu begehren (Paragraph 584, Geo). Die Einsichtnahme in Hauptbuch, Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch Abschriften zu gewähren (Paragraph 5, Absatz 2, GUG). 3.3.2.1.
Richtlinie 95/46/EG (vgl. EuGH 16.12.2008, C73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; wobei dieser Fall die öffentlichen Daten von Steuerbehörden betraf, nämlich den Namen und Vornamen von ca. 1,2 Mio natürlichen Personen, deren Einkommen aus Kapital und Erwerbstätigkeit und Angaben zur Besteuerung ihres Vermögens).In weiterer Folge wird nicht übersehen, dass, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anmerkt, die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten wohl nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar erscheint. Etwa bejahte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2008 für öffentlich zugängliche Daten einen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzregimes – hier
Richtlinie 95/46/EG vergleiche EuGH 16.12.2008, C73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; wobei dieser Fall die öffentlichen Daten von Steuerbehörden betraf, nämlich den Namen und Vornamen von ca. 1,2 Mio natürlichen Personen, deren Einkommen aus Kapital und Erwerbstätigkeit und Angaben zur Besteuerung ihres Vermögens). Es ist davon auszugehen, dass nur bei bloßer Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ohne Generierung neuer Information tatsächlich eine mangelnde Schutzwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG anzunehmen ist. Dies deshalb, da eine Datenanwendung, die öffentliche Daten weiterverwendet, eher selten aus der ausschließlichen Duplikation von bereits veröffentlichten Daten besteht, da regelmäßig schon aus wirtschaftlichen Gründen ein informationeller Mehrwert erzeugt werden muss, und sei es auch nur zB. durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten. Dennoch ist, falls dadurch „neue“ Daten entstehen, die Zulässigkeit ihrer Verwendung völlig neu nach den Bestimmungen des DSG zu prüfen (vgl. zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und EGovernment Jahrbuch 2012, S. 46f).Es ist davon auszugehen, dass nur bei bloßer Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ohne Generierung neuer Information tatsächlich eine mangelnde Schutzwürdigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG anzunehmen ist. Dies deshalb, da eine Datenanwendung, die öffentliche Daten weiterverwendet, eher selten aus der ausschließlichen Duplikation von bereits veröffentlichten Daten besteht, da regelmäßig schon aus wirtschaftlichen Gründen ein informationeller Mehrwert erzeugt werden muss, und sei es auch nur zB. durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten. Dennoch ist, falls dadurch „neue“ Daten entstehen, die Zulässigkeit ihrer Verwendung völlig neu nach den Bestimmungen des DSG zu prüfen vergleiche zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und EGovernment Jahrbuch 2012, S. 46f). 3.3.2.1.4. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht von einer bloßen Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ausgegangen werden, da – wie seitens der belangten Behörde auch richtiger Weise ins Treffen geführt – die abgefragten Grundbuchsdaten neu kombiniert und dargestellt werden und somit einen informativen Mehrwert generiert wird, weshalb auch in diesem Zusammenhang von einer neuen Datenverwendung auszugehen ist, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO zu prüfen ist (vgl. zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg).3.3.2.1.4. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht von einer bloßen Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ausgegangen werden, da – wie seitens der belangten Behörde auch richtiger Weise ins Treffen geführt – die abgefragten Grundbuchsdaten neu kombiniert und dargestellt werden und somit einen informativen Mehrwert generiert wird, weshalb auch in diesem Zusammenhang von einer neuen Datenverwendung auszugehen ist, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO zu prüfen ist vergleiche zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg).
a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
, Litera a, DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Der Regelungsinhalt von Art. 5 Abs. 1 lit. a ist als Verbot der rechtswidrigen, treuwidrigen (unfairen) oder intransparenten Verarbeitung zu verstehen. Diese drei Grundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben sowie Transparenz bestehen unabhängig voneinander, wenngleich sie Zusammenhänge aufweisen (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 10 (Stand 07.05.2020, rdb.at), mwN).Der Regelungsinhalt von Artikel 5, Absatz eins, Litera a, ist als Verbot der rechtswidrigen, treuwidrigen (unfairen) oder intransparenten Verarbeitung zu verstehen. Diese drei Grundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben sowie Transparenz bestehen unabhängig voneinander, wenngleich sie Zusammenhänge aufweisen (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 10 (Stand 07.05.2020, rdb.at), mwN). In der DSGVO wird der Grundsatz der Transparenz durch Art. 13 und 14 zur Informationspflicht sowie Art. 12 zu den diesbezüglichen Modalitäten konkretisiert. Diesen Bestimmungen sowie den ErwGr 39 und 58 kann somit auch der Gehalt des Grundsatzes der Transparenz entnommen werden: Für die Betroffenen muss erkennbar sein, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Daten verarbeitet werden, für welche Zwecke sie verarbeitet werden und durch wen sie verarbeitet werden (Identität des Verantwortlichen) und an wen sie gegebenenfalls übermittelt werden. Darüber hinaus sollten die Betroffenen über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung informiert werden sowie über die Geltendmachung dieser Rechte. Diese Informationen müssen präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 18 (Stand 07.05.2020, rdb.at) mwN).In der DSGVO wird der Grundsatz der Transparenz durch Artikel 13 und 14 zur Informationspflicht sowie Artikel 12, zu den diesbezüglichen Modalitäten konkretisiert. Diesen Bestimmungen sowie den ErwGr 39 und 58 kann somit auch der Gehalt des Grundsatzes der Transparenz entnommen werden: Für die Betroffenen muss erkennbar sein, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Daten verarbeitet werden, für welche Zwecke sie verarbeitet werden und durch wen sie verarbeitet werden (Identität des Verantwortlichen) und an wen sie gegebenenfalls übermittelt werden. Darüber hinaus sollten die Betroffenen über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung informiert werden sowie über die Geltendmachung dieser Rechte. Diese Informationen müssen präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 18 (Stand 07.05.2020, rdb.at) mwN). Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde selbst betreffend die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei eine Verletzung im Recht auf Information
1 lit. d DSGVO festgestellt hatte, war durch den erkennenden Senat vorliegend auch eine Verletzung des Transparenzgebots iSd Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO festzustellen. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde selbst betreffend die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei eine Verletzung im Recht auf Information
, Absatz eins, Litera d, DSGVO festgestellt hatte, war durch den erkennenden Senat vorliegend auch eine Verletzung des Transparenzgebots iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO festzustellen. Selbst wenn – wie seitens der mitbeteiligten Partei behauptet und durch die belangte Behörde (im Wesentlichen unüberprüft) angenommen – ein Rechtfertigungsgrund der vorliegenden Datenverarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliege, ergibt sich aus der Verletzung der zwingend einzuhaltenden Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 5 DSGVO, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung
Vm Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO festzustellen und der Beschwerde schon vor diesem Hintergrund Folge zu geben war. Selbst wenn – wie seitens der mitbeteiligten Partei behauptet und durch die belangte Behörde (im Wesentlichen unüberprüft) angenommen – ein Rechtfertigungsgrund der vorliegenden Datenverarbeitung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vorliege, ergibt sich aus der Verletzung der zwingend einzuhaltenden Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Artikel 5, DSGVO, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSF in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO festzustellen und der Beschwerde schon vor diesem Hintergrund Folge zu geben war. Sohin war der Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt 4. stattzugeben. 3.3.3.1. Zur Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
1 lit. b DSGVO:3.3.3.1. Zur Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
, Absatz eins, Litera b, DSGVO: Angesichts der Annahme des Beschwerdeführers, die gegenständliche Datenverarbeitung würde unrechtmäßig erfolgen und personenbezogenen Daten wären grundsätzlich
1 lit. d DSGVO zu löschen, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag
1 lit. b DSGVO auf Einschränkung der Nutzung seiner personenbezogenen Daten, um die Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen. Angesichts der Annahme des Beschwerdeführers, die gegenständliche Datenverarbeitung würde unrechtmäßig erfolgen und personenbezogenen Daten wären grundsätzlich
, Absatz eins, Litera d, DSGVO zu löschen, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag
, Absatz eins, Litera b, DSGVO auf Einschränkung der Nutzung seiner personenbezogenen Daten, um die Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen. 3.3.3.1.1. Art. 18 DSGVO lautet: 3.3.3.1.1. Artikel 18, DSGVO lautet: „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.“ 3.3.3.1.
1 lit. a DSGVO erfolgten Verarbeitung – festgestellt, stand dem Beschwerdeführer – entgegen der Feststellung der belangten Behörde – als betroffener Person vorliegend ein Löschungsanspruch zu und wäre die Verarbeitung in Folge des hierauf gerichteten Antrages nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO auch einzuschränken gewesen. Auch wenn die mitbeteiligte Partei behauptet, eine Interessensabwägung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO würde ein gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes Interesse an der vorliegenden Datenverarbeitung ergeben, wurde durch den erkennenden Senat vorliegend eine unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers – infolge der wieder den Grundsatz von Treu und Glauben
, Absatz eins, Litera a, DSGVO erfolgten Verarbeitung – festgestellt, stand dem Beschwerdeführer – entgegen der Feststellung der belangten Behörde – als betroffener Person vorliegend ein Löschungsanspruch zu und wäre die Verarbeitung in Folge des hierauf gerichteten Antrages nach Artikel 18, Absatz eins, DSGVO auch einzuschränken gewesen. Somit war auch der Beschwerde auch Hinsichtlich Spruchpunkt
1 und Abs. 2 DSGVO zur Verfügung gestellt bzw. übermittelt worden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.09.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Information insofern fest, als ihm hinsichtlich der aus dem Grundbuch und der Urkundensammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten keine dem Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO entsprechende Information erteilt wurde (Spruchpunkt 2). Im Rahmen seiner Datenschutzbeschwerde vom 05.12.2019 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Information. So seien ihm anlässlich der (nicht bei ihm selbst erfolgten) Erhebung seiner personenbezogenen Daten nicht alle Informationen
übermittelt worden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.09.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Information insofern fest, als ihm hinsichtlich der aus dem Grundbuch und der Urkundensammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten keine dem Artikel 14, Absatz eins, Litera d, DSGVO entsprechende Information erteilt wurde (Spruchpunkt 2). Gegen diesen seiner Beschwerde stattgebenden Spruchpunkt erhob der Beschwerdeführer insofern Beschwerde, als hierdurch seine Beschwerde „abschlägig behandelt“ worden sei. Einerseits sei die diesbezügliche Bescheidbegründung widersprüchlich. Andererseits erachte er die erteilte Information auch nach wie vor als mangelhaft hinsichtlich der Speicherdauer und seien ihm die gebotenen Informationen nicht innerhalb der Frist
Jedenfalls wäre eine Informationserteilung möglich gewesen und auch nicht unverhältnismäßig. Das Bereithalten einer Datenschutzerklärung sei nicht zulässig.Gegen diesen seiner Beschwerde stattgebenden Spruchpunkt erhob der Beschwerdeführer insofern Beschwerde, als hierdurch seine Beschwerde „abschlägig behandelt“ worden sei. Einerseits sei die diesbezügliche Bescheidbegründung widersprüchlich. Andererseits erachte er die erteilte Information auch nach wie vor als mangelhaft hinsichtlich der Speicherdauer und seien ihm die gebotenen Informationen nicht innerhalb der Frist
Jedenfalls wäre eine Informationserteilung möglich gewesen und auch nicht unverhältnismäßig. Das Bereithalten einer Datenschutzerklärung sei nicht zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht ist jedoch das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Aus dem Wesen der Parteibeschwerde als Einrichtung im Dienste des individuellen Rechtsschutzes folgt, dass der Bescheid die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu deren Nachteil berühren, also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen muss (VwSlg 14.878 A/1998; VwGH 26.04.1999, 98/10/0419;0 9.11.2004, 2004/05/0223; VfSlg 12.540/1990; Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B-VG, Art. 131 Rz37; vgl. auch VfSlg. 19.595/2011; VfGH 05.06.2014, B 15/2014; 12.03.201 5, E 719/2014; ferner Hengstschläger in FS Fröhler 258). Die damit erforderliche Beschwer (Wiederin, ÖJZ 2014, 153) kann sich daraus ergeben (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.03.1988, 87/16/0119; VfSlg. 11.764/1988; 12.028/1989; 13.433/1993; Obemdorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 91 ff), dass der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht ist jedoch das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Aus dem Wesen der Parteibeschwerde als Einrichtung im Dienste des individuellen Rechtsschutzes folgt, dass der Bescheid die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu deren Nachteil berühren, also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen muss (VwSlg 14.878 A/1998; VwGH 26.04.1999, 98/10/0419;0 9.11.2004, 2004/05/0223; VfSlg 12.540 aus 1990,; Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B-VG, Artikel 131, Rz37; vergleiche auch VfSlg. 19.595 aus 2011,; VfGH 05.06.2014, B 15 aus 2014,; 12.03.201 5, E 719 aus 2014,; ferner Hengstschläger in FS Fröhler 258). Die damit erforderliche Beschwer (Wiederin, ÖJZ 2014, 153) kann sich daraus ergeben vergleiche VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.03.1988, 87/16/0119; VfSlg. 11.764 aus 1988,; 12.028 aus 1989,; 13.433 aus 1993,; Obemdorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 91 ff), dass der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht. Insbesondere auch in Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers in der Datenschutzbeschwerde im Begehren bestand, die belangte Behörde möge eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Information
des Bescheides eine ebensolche Verletzung festgestellt hat, ist ein derartiges Abweichen für den erkennenden Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Behörde im genannten Spruchpunkt auf den dargestellten Rechtsschutzantrag eingegangen und hat festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Information verletzt hat. Durch eine abschlägige Behandlung weiterer auf das gleiche Rechtsschutzziel – nämlich die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Information, infolge einer auch hinsichtlich Art. 14 Abs. 2 lit. a mangelhaften und nicht innerhalb der in Art. 14 Abs. 3 normierten Frist(en) erteilten Information – abzielender „Beschwerdevorbringen“ konnte der Beschwerdeführer daher nicht beschwert werden.Insbesondere auch in Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers in der Datenschutzbeschwerde im Begehren bestand, die belangte Behörde möge eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Information
des Bescheides eine ebensolche Verletzung festgestellt hat, ist ein derartiges Abweichen für den erkennenden Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Behörde im genannten Spruchpunkt auf den dargestellten Rechtsschutzantrag eingegangen und hat festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Information verletzt hat. Durch eine abschlägige Behandlung weiterer auf das gleiche Rechtsschutzziel – nämlich die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Information, infolge einer auch hinsichtlich Artikel 14, Absatz 2, Litera a, mangelhaften und nicht innerhalb der in Artikel 14, Absatz 3, normierten Frist(en) erteilten Information – abzielender „Beschwerdevorbringen“ konnte der Beschwerdeführer daher nicht beschwert werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Spruch des angefochtenen Bescheides so zu verstehen ist, dass über das betreffende in der Datenschutzbeschwerde erstattete „Beschwerdevorbringen“ tatsächlich abschlägig abgesprochen wurde. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. 3.3.5. Zu Spruchpunkt III: Zur Beschwerde gegen die (nicht spruchmäßige erfolgte) Verweigerung der Akteneinsicht: 3.3.5.1. § 17 AVG lautet:3.3.5.1. Paragraph 17, AVG lautet: „Akteneinsicht § 17.
dem geltenden § 17 Abs. 3 AVG gibt es keine unbedingten Ausnahmen von der Akteneinsicht (vgl. hingegen § 21 Abs. 1 VwGVG). Vielmehr sind alle Aktenbestandteile von der Einsicht (nur mehr) insoweit ausgenommen, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dadurch wird kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie hat das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse der anderen Partei(en) oder Dritter im Einzelfall abzuwägen. Zum einen darf die Behörde weder den Parteien noch Dritten Einsicht in Aktenbestandteil gewähren, insoweit dadurch eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt würde. In systematischer Interpretation ist zunächst anzunehmen, dass der Begriff „berechtigte Interessen“ einer Partei oder eines Dritten jedenfalls weiter ist als jener der „rechtlichen Interessen“ iSd § 8 AVG. Von § 17 Abs. 3 AVG werden etwa auch wirtschaftliche Interessen aus einer legalen Tätigkeit, wie zB das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen oder sonstige berechtigte Interessen geschützt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 9f).
dem geltenden Paragraph 17, Absatz 3, AVG gibt es keine unbedingten Ausnahmen von der Akteneinsicht vergleiche hingegen Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG). Vielmehr sind alle Aktenbestandteile von der Einsicht (nur mehr) insoweit ausgenommen, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dadurch wird kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie hat das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse der anderen Partei(
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