Obsah (15)
§ 22aArt. 133§ 76§ 6Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 80§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlG304 2298129-7 Spruch, G304 2298129-7/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit (Mandats-)bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.04.2024 wurde über Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 29.04.2024 in Schubhaft. 1. Mit (Mandats-)bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.04.2024 wurde über Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Der BF befindet sich seit 29.04.2024 in Schubhaft.
- Bei den am 23.05.2024, 21.06.2024, 18.07.2024 und 09.08.2024 durch das BFA durchgeführten Prüfungen bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft konnten keine gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechenden Umstände ermittelt werden, ebenso wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 29.08.2024, 26.09,2024, 17.10.2024, 14.11.2024, 10.12.2024 und zuletzt 07.01.2025 die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bestätigt und deren Voraussetzungen bestätigt.
- Mit Schreiben des BFA vom 24.01.2025 wurde der Akt neuerlich zur amtswegigen Prüfung dem BVwG vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 24.01.2025 wurde dem BF der Vorlagebericht zur Stellungnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der BF ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26.04.2023 in Österreich ein und stellte am 26.04.2023 unter einer Aliasidentität unter Vortäuschung einer algerischen Staatsangehörigkeit einen auf Arbeitslosigkeit gestützten Asylantrag, welcher abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit 09.06.2023 rechtskräftig. Der BF ist nach Erhalt des abweisenden Asylbescheides seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern untergetaucht. Da er nicht im Besitz eines Reisedokumentes war, wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eröffnet und dieses nach Untertauchen des BF unterbrochen. Mit 29.04.2024 wurde der BF von deutschen Behörden nach Österreich zurücküberstellt, woraufhin er noch am selben Tag im Inland festgenommen und einer niederschriftlichen Befragung unterzogen wurde. Auch wenn er angeblich die Absicht hatte, zu einer älteren Frau in Deutschland zu fahren, die er in seiner Heimat kennengelernt hatte, stand es ihm von Gesetzes wegen nicht zu, Österreich zu verlassen. Gegen den BF wurde am 29.04.2024 durch das BFA die Schubhaft verhängt. Am 30.04.2024 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wiederaufgenommen. Es wurde von der algerischen Botschaft bekannt gegeben, dass der BF in Österreich unter einer Aliasidentität aufgetreten ist, und es sich bei ihm nicht um einen Algerier, sondern um einen Tunesier handelt. Am 21.06.2024 wurde ein Verfahren mit Tunesien zur Erlangung des Heimreisezertifikates eingeleitet. Der BF wurde zwischenzeitig bereits als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert, und es gibt laufend Urgenzen zum HRZ, welche das BFA mit der Aktenvorlage übermittelte. Am 07.05.2024 erklärte der BF in dem mit seiner RV durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch ausdrücklich, er sei nicht rückkehrwillig. Der BF verwickelte sich insofern in einen Widerspruch, als er einerseits meinte, er wolle nicht freiwillig nach Tunesien zurückkehren, andererseits aber angab, er würde sich in Freiheit periodisch bei der Polizei melden und auf seinen Abschiebetermin warten. Es relativiert sich daher der behauptete Wille einer freiwilligen Rückkehr im beträchtlichem Maße. In die Richtung einer erheblichen Fluchtgefahr im Falle seiner Freilassung geht ferner die in einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 getätigte Aussage, er habe sich ursprünglich einer falschen – nämlich der algerischen – Identität bedient, um nicht abgeschoben zu werden. In letzter Konsequenz reicht das Versprechen, nicht untertauchen zu werden, nicht, um diese Zusage auch glaubhaft zu machen. Am 07.05.2024 erklärte der BF in dem mit seiner Regierungsvorlage durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch ausdrücklich, er sei nicht rückkehrwillig. Der BF verwickelte sich insofern in einen Widerspruch, als er einerseits meinte, er wolle nicht freiwillig nach Tunesien zurückkehren, andererseits aber angab, er würde sich in Freiheit periodisch bei der Polizei melden und auf seinen Abschiebetermin warten. Es relativiert sich daher der behauptete Wille einer freiwilligen Rückkehr im beträchtlichem Maße. In die Richtung einer erheblichen Fluchtgefahr im Falle seiner Freilassung geht ferner die in einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 getätigte Aussage, er habe sich ursprünglich einer falschen – nämlich der algerischen – Identität bedient, um nicht abgeschoben zu werden. In letzter Konsequenz reicht das Versprechen, nicht untertauchen zu werden, nicht, um diese Zusage auch glaubhaft zu machen. Am 16.05.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, in dem er angab, tunesischer Staatsbürger zu sein und eine auf seinen Namen lautende Geburtsurkunde sowie einen tunesischen Führerschein vorlegte. Am selben Tag wurde dem BF ein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG zugestellt, worin begründend festgehalten wurde, dass der neuerliche Antrag offensichtlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Schubhaft wurde aufrechterhalten.Am 16.05.2024 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, in dem er angab, tunesischer Staatsbürger zu sein und eine auf seinen Namen lautende Geburtsurkunde sowie einen tunesischen Führerschein vorlegte. Am selben Tag wurde dem BF ein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG zugestellt, worin begründend festgehalten wurde, dass der neuerliche Antrag offensichtlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Schubhaft wurde aufrechterhalten. Mit 20.06.2024 wurde der Asylfolgeantrag vom 16.05.2024, rechtskräftig mit 20.08.2024, negativ beschieden, und zusätzlich gegen den BF mit der Begründung seines bisherigen Verhaltens ein Einreiseverbot erlassen. Bei den am 23.05.2024, 21.06.2024, 18.07.2024 und 09.08.2024 durch das BFA durchgeführten Prüfungen bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen den BF konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden, ebenso wenig bei den weiteren – oben genannten - Überprüfungen durch das BVwG. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz, keine familiäre, soziale, berufliche Verankerung, keine finanziellen Mittel und würde sich bei niemandem bzw. an keiner ihm von der belangten Behörde zugewiesenen Adresse für die belangte Behörde zur Verfügung halten, sondern bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen, zumal der BF bereits mehrmals seine Rückkehrunwilligkeit angab und bereits nach Erhalt des ersten negativen Asylbescheides untergetaucht ist. Es ist derzeit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der nächsten Zeit, jedenfalls vor Ende der höchstzulässigen Anhaltedauer in Schubhaft durch die tunesische Interessensvertretung zu rechnen. Im Oktober 2024 wurden 3 HRZ ausgestellt, im heurigen Jahr bisher 2 und es wurden 2025 bereits 2 Abschiebungen vorgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Stellungnahme des BFA vom 24.01.
- Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Stellungnahme des BFA vom 24.01.
- Der BF verfügt in Österreich über keine gesicherte, nicht nur vorübergehende, private Unterkunft, keine familiären, sozialen, oder beruflichen Bindungen und kann auch auf keine ausreichenden finanziellen Mittel zurückgreifen. Auch wenn er bei einem Freund Unterkunft nehmen könnte, wäre dies keine Garantie dafür, dass er sich der Fremdenbehörde zur Verfügung hielte. Der BF entzog sich bereits nach Erhalt des ersten negativen Asylbescheides der behördlichen Greifbarkeit und versuchte nach Deutschland zu reisen. Er bediente sich einer Aliasidentität, um seine Rückführung zu erschweren und verabsäumte es, sich bereits zu Beginn seiner fremdenrechtlichen Verfahren um die Übermittlung seiner Geburtsurkunde und seines Führerscheins zu bemühen. Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Die Verzögerungen bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes hat er durch die Angabe einer falschen Nationalität selbst verursacht, weil vom Bundesamt vorerst ein Verfahren mit den algerischen Behörden eingeleitet und geführt wurde. Nunmehr wird das Verfahren mit den tunesischen Behörden geführt. Die im Verfahren vorgelegte Bescheinigung eines Freundes, der dem BF Unterkunft gewähren würde, ist angesichts des bisherigen Gesamtverhaltens des BF nicht ausreichend, um die Entlassung aus der Schubhaft zu rechtfertigen.
- Rechtliche Beurteilung: Rechtsgrundlagen: 3.1
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF I BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Zum gelinderen Mittel: §77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF I BGBl. I Nr. 70/2015:Zum gelinderen Mittel: §77 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins BGBl. römisch eins Nr. 70/2015: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen."
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen." Zur Dauer der Schubhaft: § 80 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF I Nr. 56/2018: Zur Dauer der Schubhaft: Paragraph 80, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins Nr. 56/2018: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
- Bezughabende Judikatur: Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Es ist bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Es ist bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist. , 3.
- Auf den Beschwerdefall bezogen: Mit Mandatsbescheid vom 29.04.2024 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien und befindet sich seit 29.04.2024 in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid vom 29.04.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet. Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien und befindet sich seit 29.04.2024 in Schubhaft. Er ist in Österreich nicht sozial verankert und hat keine Familienangehörigen, keinen gesicherten Wohnsitz, keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes bzw. Lebensunterhaltes und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. kann mangels Berechtigung dazu keine solche ausüben und hat keine Möglichkeit, um auf legale Weise zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Er hat sich bereits einmal dem Verfahren entzogen und ist untergetaucht, und hat sich einer falschen Identität bedient. Es liegt daher Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 16.05.2024 in Schubhaft befand, ist auch der Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. Es liegt daher Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 16.05.2024 in Schubhaft befand, ist auch der Fluchtgefahr-Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. Es besteht nach wie vor erhebliche Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG.Es besteht nach wie vor erhebliche Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Die Schubhaft ist auch verhältnismäßig. Der BF hat sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen und würde sich nirgendwo und bei niemandem für die Behörden zur Verfügung halten. Der BF befindet sich seit Verbringung in Schubhaft am 29.04.2024 nunmehr seit neun Monaten in Schubhaft.
§ 80Abs.
2 Z 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird.
§ 80Abs.
4 Z 1 FPG kann die Schubhaft, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann die Schubhaft, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Dem BFA folgend hat der BF die „längere“ Verfahrensdauer allein zu verantworten, gab er doch im Zuge seiner ersten Asylantragsstellung unrichtiger Weise an, algerischer Staatsbürger zu sein, und vereitelte er damit die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in seinen tatsächlichen Heimatstaat Tunesien, sodass erst nach Bekanntgabe seiner tunesischen Staatsangehörigkeit und Vorlage eines tunesischen Reisepasses und einer tunesischen Geburtsurkunde bzw. nachdem von der algerischen Botschaft auf die tunesische Staatsangehörigkeit des BF hingewiesen worden war, am 21.06.2024 ein Heimreisezertifikatsverfahren mit Tunesien eingeleitet werden konnte. Dass die Schubhaft des BF nunmehr bereits seit rund neun Monaten besteht, hat sich der BF ausschließlich selbst zuzuschreiben, da der BF seine Missachtung für die Rechtsordnung auch klar durch die unrechtmäßige Einreise, die versuchte illegale Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat der EU und durch die beharrliche Verletzung seiner Ausreisepflicht untermauert hat. Angesichts der Tatsache, dass der BF versuchte nach Deutschland zu reisen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, beharrlich seine Ausreiseunwilligkeit bzw. Rückkehrunwilligkeit vertrat und einen unbegründeten Asylfolgeantrag stellte, ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Untertauchens bzw. einer Verfahrensentziehung auszugehen. Dem BFA in seinem Vorlageschreiben vom 24.01.2025 folgend ist derzeit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der nächsten Zeit durch die tunesische Interessensvertretung zu rechnen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird zeitnah für möglich gehalten und folglich auch die Rückverbringung des BF nach Tunesien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Nicht außer Acht zu lassen ist dabei, dass bei Rückkehrwilligkeit des stets auf seine Rückkehrunwilligkeit beharrenden BF eine jederzeitige unterstützte Rückkehr des BF möglich ist. Vor diesem Hintergrund bestehen auch für das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass der BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seine Heimat zurückgeführt werden kann. Es wird im gegenständlichen Fall Sicherungsbedarf, Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der Schubhaft iSv § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als weiterhin gegeben und die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig angesehen.Es wird im gegenständlichen Fall Sicherungsbedarf, Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit der Schubhaft iSv Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als weiterhin gegeben und die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig angesehen. Festgestellt wird daher, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Hervorzuheben ist ferner, dass die maximale Schubhaftdauer von 18 Monaten ausgeschöpft werden kann, sofern der BF, wie im gegenständlichen Fall, eine Außerlandesbringung aktiv verhindert, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und dies ausschließlich in seiner Sphäre liegt. 3.4. Zum gelinderen Mittel: Der Zweck der Schubhaft kann im konkreten Fall nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden, verfügt der BF doch über keine Mittel, um iSv § 77 Abs. 3 Z 3 FPG eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, und würde er, wie aus seinem Vorverhalten zu schließen, nicht iSv § 77 Abs. 3 Z 1 FPG in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft nehmen, und sich auch nicht iSv § 77 Abs. 3 Z 2 FPG in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden, sondern bei Schubhaftentlassung untertauchen, so wie er es nach Erhalt des ersten negativen Asylbescheides getan hat, um seiner Ausreiseverpflichtung zu entgehen. Der Zweck der Schubhaft kann im konkreten Fall nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden, verfügt der BF doch über keine Mittel, um iSv Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG eine angemessene finanzielle Sicherheit beim BFA zu hinterlegen, und würde er, wie aus seinem Vorverhalten zu schließen, nicht iSv Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in vom BFA bestimmten Räumen Unterkunft nehmen, und sich auch nicht iSv Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden, sondern bei Schubhaftentlassung untertauchen, so wie er es nach Erhalt des ersten negativen Asylbescheides getan hat, um seiner Ausreiseverpflichtung zu entgehen. Im gegenständlichen Fall besteht erhebliche Fluchtgefahr und es kann mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, da nicht fundiert anzunehmen ist, dass sich der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft an die Anordnungen des BFA halten würde. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF sich nach Haftentlassung der Rückführung nach Tunesien entziehen und in einen anderen Mitgliedstaat flüchten würde, zumal er beharrlich seine Rückkehrunwilligkeit kundgetan hat und seine Fähigkeit und Bereitschaft zum Untertauchen bereits nach Erhalt des ersten negativen Asylbescheides mit seinem Untertauchen zwecks Entgehen seiner Ausreiseverpflichtung unter Beweis gestellt hat. Eine Aufrechterhaltung der Schubhaft als ultima ratio wird daher für notwendig und verhältnismäßig gehalten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, an die Stelle der Schubhaft zu treten, insbesonders, weil der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zum Selbsterhalt verfügt und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Zudem sind das fortgeschrittene Verfahren und der Umstand zu berücksichtigen, dass er keinesfalls rückkehrbereit ist und sich bereits ein Mal dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden. , 3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 S. 1, Alternative 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, S. 1, Alternative 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist hier der Fall, es fanden bisher bereits vier mündliche Verhandlungen statt, die letzte am 10.12.2024. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2298129.7.00