RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlG306 2240914-2 Spruch, G306 2240914-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX ehem. XXXX , geboren am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 ehem. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2024, Zl. römisch 40 , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2000 eine erstmalige Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt.Mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt. 4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. 4. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.01.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.01.2021, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 6. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl XXXX , vom 31.08.2021 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt.6. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl römisch 40 , vom 31.08.2021 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt. 7. Am XXXX reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus.7. Am römisch 40 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus. 8. In der Folge reiste der BF – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes bis XXXX .2027 – laut seinen Angaben am 01.09.2023 von Deutschland kommend rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.8. In der Folge reiste der BF – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes bis römisch 40 .2027 – laut seinen Angaben am 01.09.2023 von Deutschland kommend rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. 9. Am XXXX .2023 wurde der BF im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen fortgesetzter Gewaltausübung im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert.9. Am römisch 40 .2023 wurde der BF im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen fortgesetzter Gewaltausübung im Bundesgebiet festgenommen und in die Justizanstalt (im Folgenden: JA) eingeliefert. 10. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.10. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 11. Mit Schreiben vom 11.01.2024, vom BF übernommen am 12.01.2024, forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten. 12. Am 24.01.2024 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF beim BFA ein. 13. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 05.09.2024, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)13. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 05.09.2024, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) 14. Mit am 02.10.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 14. Mit am 02.10.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA, in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes I. des Bescheides oder dessen Abänderung, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringerer Dauer bemessen werden, die Abänderung des Spruchpunktes II. des Bescheides, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde und die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III. des Bescheides beantragt.Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA, in eventu die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides oder dessen Abänderung, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringerer Dauer bemessen werden, die Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde und die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides beantragt. 15. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 03.10.2024 vorgelegt und langten am 08.10.2024 ein. 16. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 15.10.2024, Zahl G306 2240914-2/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kroatischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Kroatisch, daneben spricht er Deutsch, Englisch, Russisch und Slowakisch. Er ist geschieden und Vater zweier volljähriger und eines minderjährigen Kindes. 1.2. Der BF wurde in Kroatien geboren, besuchte dort vier Jahre die Grund-, vier Jahre die Haupt- und vier Jahre die Berufsschule für Elektrotechniker. Anschließend schloss er die Fachholschule als Elektrotechniker ab. Vor seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2000 arbeitete der BF in Kroatien als Elektroingenieur und lebte bei seinen Eltern. Die Eltern des BF leben nach wie vor im Herkunftsstaat des BF. Der BF steht in Kontakt zu diesen. Der BF kam nach der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen nach Österreich und stellte im Bundesgebiet am 17.01.2000 einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung, welche ausgestellt, in der Folge verlängert und mit 18.06.2022 unbefristet wurde. 1.3. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: 06.09.2000 – 27.09.2001 Hauptwohnsitz 28.09.2001 – 08.01.2002 Lücke 09.01.2002 – 13.12.2004 Hauptwohnsitz 20.03.2004 – 30.04.2004 Nebenwohnsitz PAZ 14.12.2004 – 13.02.2007 Lücke 14.02.2007 – 18.07.2007 Hauptwohnsitz 19.07.2007 – 20.04.2010 Lücke 21.04.2010 – 20.10.2010 Hauptwohnsitz 21.10.2010 – 17.05.2012 Lücke 16.05.2012 – 23.05.2013 Hauptwohnsitz 24.05.2013 – 04.02.2014 Lücke 05.02.2014 – 17.09.2015 Hauptwohnsitz 18.09.2015 – 29.11.2016 Lücke 30.11.2016 – 18.09.2017 Hauptwohnsitz 19.09.2017 – 30.10.2017 Lücke 31.10.2017 – 03.11.2017 Hauptwohnsitz PAZ 04.11.2017 – 26.08.2018 Lücke 27.08.2018 – 03.01.2019 Hauptwohnsitz 04.01.2019 – 03.04.2019 Lücke XXXX .2019 – XXXX .2021 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2019 – römisch 40 .2021 Hauptwohnsitz JA XXXX .2021 – XXXX 2022 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2021 – römisch 40 2022 Hauptwohnsitz JA 14.04.2022 – 15.11.2023 Lücke XXXX .2023 – XXXX 2024 Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2023 – römisch 40 2024 Hauptwohnsitz JA XXXX .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA römisch 40 .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA 1.4. Aus dem Inhalt des auf den Nachnamen XXXX lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet:1.4. Aus dem Inhalt des auf den Nachnamen römisch 40 lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet: 17.01.2000 – 21.01.2000 Arbeiter 11.04.2000 – 15.09.2000 Arbeiter 18.12.2000 – 09.01.2021 Arbeiter 12.02.2001 – 09.03.2001 Arbeiter 02.07.2001 – 16.07.2001 Arbeiter 19.11.2001 – 01.01.2002 Arbeitslosengeldbezug 02.01.2002 – 20.02.2002 Arbeiter 01.03.2022 – 31.10.2004 gewerbl. selbständig. Erwerbstätiger 04.03.2002 – 19.03.2002 Arbeiter 29.07.2002 – 12.12.2003 Arbeiter 22.12.2003 – 18.03.2004 Arbeitslosengeldbezug 01.05.2004 – 23.05.2004 Arbeitslosengeldbezug 13.09.2004 – 13.09.2004 Arbeiter 27.09.2004 – 19.10.2004 Arbeiter 18.07.2005 – 05.08.2005 Arbeiter 26.09.2005 – 04.11.2005 Arbeiter 24.08.2005 – 21.09.2005 Arbeiter 09.01.2006 – 17.07.2006 Arbeiter 02.08.2006 – 25.08.2006 Arbeiter 11.10.2006 – 16.11.2006 Arbeiter 15.02.2007 – 05.10.2007 Arbeiter 15.11.2007 – 15.11.2007 Arbeiter 01.12.2007 – 13.02.2008 Arbeiter 29.04.2008 – 30.04.2008 Arbeiter 13.05.2008 – 02.06.2008 Arbeiter 27.05.2008 – 27.05.2008 Arbeiter 01.09.2008 – 15.04.2009 Arbeiter 17.06.2009 – 31.07.2009 Freier Dienstvertrag Arbeiter 01.12.2009 – 31.12.2009 Arbeiter 01.01.2010 – 30.06.2010 Arbeiter 08.07.2010 – 20.08.2010 Arbeitslosengeldbezug 21.08.2010 – 03.09.2010 Krankengeldbezug 04.09.2010 – 14.09.2010 Arbeitslosengeldbezug 15.09.2010 – 01.10.2010 Arbeiter 19.10.2010 – 14.11.2010 Arbeitslosengeldbezug 15.11.2010 – 04.03.2011 Arbeiter 21.03.2011 – 04.05.2011 Arbeitslosengeldbezug 16.05.2011 – 23.05.2011 Arbeiter 14.06.2011 – 30.09.2011 Arbeiter 03.11.2011 – 24.02.2012 Arbeiter 13.03.2012 – 01.05.2012 Arbeitslosengeldbezug 19.07.2012 – 02.09.2012 Arbeitslosengeldbezug 03.09.2012 – 05.09.2012 Krankengeldbezug 06.09.2012 – 28.10.2012 Arbeitslosengeldbezug 21.11.2012 – 26.02.2013 Angestellter 12.06.2013 – 23.07.2013 Arbeitslosengeldbezug 13.12.2013 – 31.12.2013 Arbeitslosengeldbezug 01.01.2014 – 22.04.2014 Notstandshilfe 06.05.2014 – 18.08.2014 Arbeiter 25.09.2014 – 09.11.2014 Notstandshilfe 10.11.2014 – 17.11.2014 Krankengeldbezug 18.11.2014 – 07.01.2015 Notstandshilfe 08.01.2015 – 19.01.2015 Krankengeldbezug 20.01.2015 – 22.03.2015 Notstandshilfe 23.03.2015 – 03.04.2015 Krankengeldbezug 04.04.2015 – 23.06.2015 Notstandshilfe 25.06.2015 – 30.06.2015 Notstandshilfe 06.07.2015 – 09.08.2015 Notstandshilfe 28.09.2015 – 04.10.2015 Notstandshilfe 16.11.2015 – 17.11.2015 Arbeiter 01.12.2015 – 06.01.2016 Notstandshilfe 07.01.2016 – 25.01.2016 Krankengeldbezug 26.01.2016 – 20.04.2016 Notstandshilfe 21.04.2016 – 02.05.2016 Krankengeldbezug 03.05.2016 – 31.07.2016 Notstandshilfe 10.04.2017 – 20.04.2017 Arbeiter 18.09.2017 – 21.09.2017 Arbeiter 08.11.2017 – 14.11.2017 Angestellter 23.11.2017 – 03.12.2017 Notstandshilfe 05.12.2017 – 07.12.2017 Arbeiter 16.10.2018 – 29.10.2018 Arbeiter Der eingeholte Sozialversicherungsdatenauszug lautend auf den Nachnamen XXXX förderte kein Ergebnis zu Tage.Der eingeholte Sozialversicherungsdatenauszug lautend auf den Nachnamen römisch 40 förderte kein Ergebnis zu Tage. 1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2016 versuchte, seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung zu nötigen, indem er diese – nachdem sie sich das erste Mal geweigert hatte, in seinen PKW zu steigen – in einen Hauseingang drängte und sie mit seinen Händen an ihren Haaren riss und zu ihr – nachdem sich eine unbekannt gebliebene Passantin eingemischt hatte – sagte, dass er sie „abstechen“ werde, wobei es aufgrund des Umstandes, dass diese nicht auf die Forderungen des BF einging, beim Versuch blieb.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2016 versuchte, seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung zu nötigen, indem er diese – nachdem sie sich das erste Mal geweigert hatte, in seinen PKW zu steigen – in einen Hauseingang drängte und sie mit seinen Händen an ihren Haaren riss und zu ihr – nachdem sich eine unbekannt gebliebene Passantin eingemischt hatte – sagte, dass er sie „abstechen“ werde, wobei es aufgrund des Umstandes, dass diese nicht auf die Forderungen des BF einging, beim Versuch blieb. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend nichts gewertet. Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einem Anti-Aggressionstraining zu unterziehen und dem Gericht in regelmäßigen Abständen darüber zu berichten. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am 10.07.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am 10.07.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gewährte Strafnachsicht betreffend die Verurteilung vom XXXX .2017 wurde widerrufen.Die gewährte Strafnachsicht betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2017 wurde widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vom XXXX .2019 nachmittags bis in die frühen Morgenstunden des XXXX .2019 in seiner Wohnung eine Frau in mehreren Angriffen mit Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar in dem er sie schlug, trat, würgte und an den Haaren riss, sowie indem er ein Messer gegen sie richtete, Stichbewegungen in ihre Richtung andeutete und sinngemäß erklärte, wenn sie seine Anweisungen nicht befolge, werde er sie umbringen, zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal penetrierte, sohin zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen nötigte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vom römisch 40 .2019 nachmittags bis in die frühen Morgenstunden des römisch 40 .2019 in seiner Wohnung eine Frau in mehreren Angriffen mit Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar in dem er sie schlug, trat, würgte und an den Haaren riss, sowie indem er ein Messer gegen sie richtete, Stichbewegungen in ihre Richtung andeutete und sinngemäß erklärte, wenn sie seine Anweisungen nicht befolge, werde er sie umbringen, zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal penetrierte, sohin zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen nötigte. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend der Umstand, dass der BF die Tat unter Drohung mit einem Messer begangen hat, der über den Zeitraum von mehreren Stunden durchgeführt Oral-, Vaginal und Analverkehr mit dem Opfer und die dadurch erhöhte Tatintensität durch verschiedene Begehungsweisen sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Erkenntnis des XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt. Mit Erkenntnis des römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF A. am XXXX .2018 eine Person durch gefährliche Drohung, indem er diese zu Punkt B./a./ angehalten hatte, sagte: „lass mich los, sonst stech ich dich ab!“ zur Unterlassung der Abstandnahme seiner Anhaltung zu nötigen versuchte.A. am römisch 40 .2018 eine Person durch gefährliche Drohung, indem er diese zu Punkt B./a./ angehalten hatte, sagte: „lass mich los, sonst stech ich dich ab!“ zur Unterlassung der Abstandnahme seiner Anhaltung zu nötigen versuchte. B. fremde bewegliche Sachen nachgenannten Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern a. am XXXX .2018 wegzunehmen versuchte, und zwar einem Geschäft eine schwarze Umhängetasche im Wert von € 39,99, indem er diese an sich nahm und die Filiale ohne zu bezahlen verließ, wobei die Tatvollendung infolge seiner Betretung unterblieb.a. am römisch 40 .2018 wegzunehmen versuchte, und zwar einem Geschäft eine schwarze Umhängetasche im Wert von € 39,99, indem er diese an sich nahm und die Filiale ohne zu bezahlen verließ, wobei die Tatvollendung infolge seiner Betretung unterblieb. b. Verfügungsberechtigten eines Geschäftes weggenommen hat I. am XXXX .2018 einen Laptop im Wert von € 1.097,00,römisch eins. am römisch 40 .2018 einen Laptop im Wert von € 1.097,00, II. am XXXX einen Lautsprecher im Wert von € 219,99 und einen Lautsprecher im Wert von € 99,99.römisch zwei. am römisch 40 einen Lautsprecher im Wert von € 219,99 und einen Lautsprecher im Wert von € 99,99. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend das Zusammentreffend zweier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt. Der BF befand sich ab XXXX .2019 in Haft.Der BF befand sich ab römisch 40 .2019 in Haft. 1.6. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2021 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1.6. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl XXXX , vom 31.08.2021 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt.Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl römisch 40 , vom 31.08.2021 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt. 1.7. Am XXXX reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus. 1.7. Am römisch 40 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus. Das Aufenthaltsverbot hat(
- te)sohin eine Gültigkeit bis XXXX .2027.Das Aufenthaltsverbot hat(
- te)sohin eine Gültigkeit bis römisch 40 .2027. 1.8. In der Folge hielt sich der BF eigenen Angaben zu Folge drei Wochen im Herkunftsstaat auf. Danach übersiedelte er nach Deutschland. Zuletzt war der BF in Deutschland als Hochspannungstechniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 6.000,00 bis € 6.200,00 erwerbstätig. Der BF änderte in dieser Zeit seinen Nachnamen von XXXX auf XXXX .Der BF änderte in dieser Zeit seinen Nachnamen von römisch 40 auf römisch 40 . 1.9. In der Folge reiste der BF – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes bis XXXX – laut seinen Angaben am 01.09.2023 von Deutschland kommend rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. 1.9. In der Folge reiste der BF – trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes bis römisch 40 – laut seinen Angaben am 01.09.2023 von Deutschland kommend rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. 1.10. Am XXXX wurde der BF im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen fortgesetzter Gewaltausübung im Bundesgebiet festgenommen und zur Verbüßung der Reststrafe in die JA eingeliefert. 1.10. Am römisch 40 wurde der BF im Rahmen eines Polizeieinsatzes wegen fortgesetzter Gewaltausübung im Bundesgebiet festgenommen und zur Verbüßung der Reststrafe in die JA eingeliefert. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, am XXXX .2023 seine Lebensgefährtin Der BF wurde für schuldig befunden, am römisch 40 .2023 seine Lebensgefährtin A. am Körper verletzt zu haben, indem er ihren Mund fest zusammendrückte, sie ohrfeigte und ihre Arme verdrehte, wodurch sie eine Schwellung am linken Ringfinger, einen Kratzer unterhalb des rechten Auges und eine kleine Rissquetschwunde an der Innenseite der Oberlippe erlitt; B. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich dazu, ihrem Arbeitgeber telefonisch nicht die Wahrheit mitzuteilen, zu nötigen versucht zu haben, indem er ihr eine winzige Klinge an den Hals hielt und sinngemäß äußerte, sie könne mit ihrem Chef telefonieren, solle aber nichts sagen, was sie nicht sagen dürfe, wobei er selbst in der Folge ihren Arbeitgeber telefonisch kontaktierte. Als mildernd wurden der Umstand, dass es beim Faktum B./ beim Versuch geblieben ist sowie das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während eines vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG gewertet. Als mildernd wurden der Umstand, dass es beim Faktum B./ beim Versuch geblieben ist sowie das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während eines vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF befindet sich seit XXXX .2023 in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2025). Der BF befindet sich seit römisch 40 .2023 in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2025). 1.11. Der BF weist überdies im Zeitraum XXXX 2015 bis XXXX 2019 zumindest sechs Verwaltungsstrafen (insbesondere wegen Verstößen gegen das SPG, die StVO, das FSG und das MeldeG) auf und befand sich deswegen auch in Haft. 1.11. Der BF weist überdies im Zeitraum römisch 40 2015 bis römisch 40 2019 zumindest sechs Verwaltungsstrafen (insbesondere wegen Verstößen gegen das SPG, die StVO, das FSG und das MeldeG) auf und befand sich deswegen auch in Haft. 1.12. Während seiner aktuellen Anhaltung in Haft wurde der BF wegen eines Streites im Haftraum im XXXX 2024 abgemahnt und gegen ihn wegen einer Harntestverweigerung am XXXX 2024 eine Ordnungsstrafe verhängt. 1.12. Während seiner aktuellen Anhaltung in Haft wurde der BF wegen eines Streites im Haftraum im römisch 40 2024 abgemahnt und gegen ihn wegen einer Harntestverweigerung am römisch 40 2024 eine Ordnungsstrafe verhängt. 1.13. Im Jahr XXXX wurde die Ehe des BF, der zwei erwachsene Kinder im Alter von XXXX (Tochter) und XXXX Jahren (Sohn) entstammen, geschieden. Zwischenzeitlich hatte der BF nur mehr Kontakt zu seinem Sohn. Seine Tochter sah sich im Sommer 2018 sexuellen Übergriffen des BF ausgesetzt; das diesbezügliche Strafverfahren wurde eingestellt. Nunmehr führte der BF aus, wieder ein gutes Verhältnis und Kontakt zu all seinen Kindern zu haben. Sein Sohn habe ihn auch in Deutschland besucht. 1.13. Im Jahr römisch 40 wurde die Ehe des BF, der zwei erwachsene Kinder im Alter von römisch 40 (Tochter) und römisch 40 Jahren (Sohn) entstammen, geschieden. Zwischenzeitlich hatte der BF nur mehr Kontakt zu seinem Sohn. Seine Tochter sah sich im Sommer 2018 sexuellen Übergriffen des BF ausgesetzt; das diesbezügliche Strafverfahren wurde eingestellt. Nunmehr führte der BF aus, wieder ein gutes Verhältnis und Kontakt zu all seinen Kindern zu haben. Sein Sohn habe ihn auch in Deutschland besucht. Aus einer späteren Beziehung, die 2017 zerbrach, stammt eine heute XXXX -jährige Tochter. Es besteht seit Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr mit dieser. Der BF beging die oben angeführte Nötigung am XXXX .2016 zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter seiner jüngsten Tochter. Aus Angst vor dem BF verbrachten die Kindesmutter und die jüngste Tochter des BF das erste Quartal 2017 in einem Frauenhaus. Während seiner Inhaftierung von XXXX 2019 bis XXXX 2022 sowie während seines Aufenthaltes in Kroatien und Deutschland von XXXX 2022 bis September 2023 war der Kontakt des BF zu seiner mj. Tochter bereits stark eingeschränkt. Auch nunmehr beschränkt sich der Kontakt seit der erneuten Inhaftierung des BF im XXXX 2023 auf Telefonate. Der BF leistet für seine mj. Tochter derzeit Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 300,00 monatlich. Aus einer späteren Beziehung, die 2017 zerbrach, stammt eine heute römisch 40 -jährige Tochter. Es besteht seit Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr mit dieser. Der BF beging die oben angeführte Nötigung am römisch 40 .2016 zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter seiner jüngsten Tochter. Aus Angst vor dem BF verbrachten die Kindesmutter und die jüngste Tochter des BF das erste Quartal 2017 in einem Frauenhaus. Während seiner Inhaftierung von römisch 40 2019 bis römisch 40 2022 sowie während seines Aufenthaltes in Kroatien und Deutschland von römisch 40 2022 bis September 2023 war der Kontakt des BF zu seiner mj. Tochter bereits stark eingeschränkt. Auch nunmehr beschränkt sich der Kontakt seit der erneuten Inhaftierung des BF im römisch 40 2023 auf Telefonate. Der BF leistet für seine mj. Tochter derzeit Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 300,00 monatlich. Weiters hält sich die Freundin des BF im Bundesgebiet auf. Diese war das Opfer betreffend die letzte Verurteilung des BF vom XXXX .2024.Weiters hält sich die Freundin des BF im Bundesgebiet auf. Diese war das Opfer betreffend die letzte Verurteilung des BF vom römisch 40 .2024. Aus der Besucherliste der JA für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2024 sind keine Besuche von Angehörigen ersichtlich. Aus der Besucherliste der JA für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2024 sind keine Besuche von Angehörigen ersichtlich. Überdies hat sich der BF im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der BF wirkt an den christlichen Gottesdiensten in der JA mit. Er absolviert seit dem XXXX .2024 eine deliktorientierte Einzelpsychotherapie in der JA. Der BF wirkt an den christlichen Gottesdiensten in der JA mit. Er absolviert seit dem römisch 40 .2024 eine deliktorientierte Einzelpsychotherapie in der JA. 1.14. Wie bereits oben ausgeführt, war der BF vor seiner letztmaligen Einreise und Festnahme in Deutschland als Hochspannungstechniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 6.000,00 bis € 6.200,00 erwerbstätig. Er verfügt über kein Vermögen und weist Schulden in Österreich und in Deutschland in der Höhe von € 25.000,00 auf. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Weiters wurde Einsicht in den Akt des Vorverfahrens zu Zahl XXXX genommen.Weiters wurde Einsicht in den Akt des Vorverfahrens zu Zahl römisch 40 genommen. 2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, dem Akteninhalt (etwa AS 47, 51, 315) sowie den Angaben des BF (AS 157, 356). Ferner liegt eine Kopie des kroatischen Reisepasses (AS 3) und Personalausweises (AS 299f) des BF im Akt ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.2. Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsstaat gründen auf den Angaben des BF und den Ausführungen der Strafgerichte in den Urteilen (etwa AS 47, 51, 60, 159, 355ff). 2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. 2.2.4. Die Feststellungen zum Vorverfahren, insbesondere zur erstmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet und der rechtkräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Ausreise des BF in den Herkunftsstaat im Jahr 2022, seinem Leben in Deutschland sowie die unrechtmäßige Wiedereinreise trotz Bestehens eines bis 2027 gültigen Aufenthaltsverbotes fußt auf den Unterlagen hinsichtlich der Ausreise der BF (AS 249f, 261, 265, 281) sowie insbesondere den Angaben des BF (AS 315, 357). Er führte aus, er sei nunmehr in das Bundesgebiet eingereist, um seine drei Kinder und seine Freundin zu sehen. Er habe bereits im Juni 2023 versucht, eine Einreiseerlaubnis zu bekommen. Als ihm das untersagt worden sei, habe er mit seiner Freundin gemeinsam beschlossen, selbst ins Bundesgebiet einzureisen (AS 355). Auch gab er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im November 2023 an, dass er wisse, dass er nunmehr verhaftet werde, da der § 133 StVG nun zum Tragen komme. Er wisse, da er ein Aufenthaltsverbot für Österreich habe und im Falle der Rückkehr inhaftiert werde (AS 296). Auch gab er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im November 2023 an, dass er wisse, dass er nunmehr verhaftet werde, da der Paragraph 133, StVG nun zum Tragen komme. Er wisse, da er ein Aufenthaltsverbot für Österreich habe und im Falle der Rückkehr inhaftiert werde (AS 296). 2.2.5. Die Verurteilungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 47ff, 51ff, 57ff, 71ff, 315ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat., 2.2.5. Die Verurteilungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 47ff, 51ff, 57ff, 71ff, 315ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten seiner Festnahme im Bundesgebiet und dem Termin des errechneten Strafendes beruhen auf der Vollzugsinformation der JA (AS 323ff). 2.2.6. Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt (etwa AS 1f, 37f, 221ff, 237ff, 323ff) sowie den Feststellungen des BFA und des BVwG im Vorverfahren, welche nicht bestritten wurden. 2.2.7. Dass der BF auch während der aktuellen Anhaltung in Haft abgemahnt wurde und gegen ihn eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt (AS 391). 2.2.8. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Bescheid und den Angaben des BF (AS 157, 163, 356, 358ff, 444). Die Besucherliste der JA (AS 377ff), ein Schreiben betreffend die Mitwirkung des BF an den Gottesdiensten in der JA (OZ 4) sowie die Bestätigung der JA betreffend die Psychotherapie (AS 375) liegen im Akt ein. 2.2.9. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus seinen Angaben (AS 357f). 2.2.10. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, auch Gebrauch gemacht. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt.2.2.10. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, auch Gebrauch gemacht. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde der BF über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret zu benennen und mit Beweisen zu belegen gehabt. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen: Wie oben bereits ausgeführt, hielt sich der BF in der Vergangenheit von etwa 2000 bis 2022 im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in diesem Zeitraum wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF reiste am XXXX .2022 unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus. Das Aufenthaltsverbot hat(
- te)sohin eine Gültigkeit bis XXXX .2027. Trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste der BF nunmehr eigenen Angaben zu Folge im September 2023 in das Bundesgebiet zurück. Er befindet sich seit XXXX 2023 wiederrum in Haft und wurde seither erneut rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Wie oben bereits ausgeführt, hielt sich der BF in der Vergangenheit von etwa 2000 bis 2022 im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in diesem Zeitraum wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF reiste am römisch 40 .2022 unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus. Das Aufenthaltsverbot hat(
- te)sohin eine Gültigkeit bis römisch 40 .2027. Trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes reiste der BF nunmehr eigenen Angaben zu Folge im September 2023 in das Bundesgebiet zurück. Er befindet sich seit römisch 40 2023 wiederrum in Haft und wurde seither erneut rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Da der BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) 3.1.3. Gegenständlich wurde der BF wie oben festgestellt im Bundesgebiet mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen des Vergehens der Nötigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2016 versuchte, seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung zu nötigen, indem er diese – nachdem sie sich das erste Mal geweigert hatte, in seinen PKW zu steigen – in einen Hauseingang drängte und sie mit seinen Händen an ihren Haaren riss und zu ihr – nachdem sich eine unbekannt gebliebene Passantin eingemischt hatte – sagte, dass er sie „abstechen“ werde, wobei es aufgrund des Umstandes, dass diese nicht auf die Forderungen des BF einging, beim Versuch blieb.3.1.3. Gegenständlich wurde der BF wie oben festgestellt im Bundesgebiet mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen des Vergehens der Nötigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2016 versuchte, seine damalige Lebensgefährtin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung zu nötigen, indem er diese – nachdem sie sich das erste Mal geweigert hatte, in seinen PKW zu steigen – in einen Hauseingang drängte und sie mit seinen Händen an ihren Haaren riss und zu ihr – nachdem sich eine unbekannt gebliebene Passantin eingemischt hatte – sagte, dass er sie „abstechen“ werde, wobei es aufgrund des Umstandes, dass diese nicht auf die Forderungen des BF einging, beim Versuch blieb. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend nichts gewertet. Dem BF wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einem Anti-Aggressionstraining zu unterziehen und dem Gericht in regelmäßigen Abständen darüber zu berichten. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gewährte Strafnachsicht betreffend die Verurteilung vom XXXX .2017 wurde widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vom XXXX .2019 nachmittags bis in die frühen Morgenstunden des XXXX .2019 in seiner Wohnung eine Frau in mehreren Angriffen mit Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar in dem er sie schlug, trat, würgte und an den Haaren riss, sowie indem er ein Messer gegen sie richtete, Stichbewegungen in ihre Richtung andeutete und sinngemäß erklärte, wenn sie seine Anweisungen nicht befolge, werde er sie umbringen, zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal penetrierte, sohin zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen nötigte.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gewährte Strafnachsicht betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2017 wurde widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vom römisch 40 .2019 nachmittags bis in die frühen Morgenstunden des römisch 40 .2019 in seiner Wohnung eine Frau in mehreren Angriffen mit Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, und zwar in dem er sie schlug, trat, würgte und an den Haaren riss, sowie indem er ein Messer gegen sie richtete, Stichbewegungen in ihre Richtung andeutete und sinngemäß erklärte, wenn sie seine Anweisungen nicht befolge, werde er sie umbringen, zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal penetrierte, sohin zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen nötigte. Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend der Umstand, dass der BF die Tat unter Drohung mit einem Messer begangen hat, der über den Zeitraum von mehreren Stunden durchgeführt Oral-, Vaginal und Analverkehr mit dem Opfer und die dadurch erhöhte Tatintensität durch verschiedene Begehungsweisen sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet. Das Gericht führte weiters aus, dass dem BF bereits im Rahmen seiner Verurteilung vom XXXX 2017 die Weisung erteilt worden sei, sich für die Dauer der Probezeit einem Anti-Aggressionstraining zu unterziehen. Nachdem der BF ein Erstgespräch bei der Männerberatung absolviert habe, sei er nicht zu den vereinbarten Sitzungen gekommen und aus dem Anti-Gewaltprogramm ausgeschlossen worden (AS 60). Das Opfer habe den BF in den frühen Morgenstunden des XXXX .2019 über zwei gemeinsame Freunde kennen gelernt. Die vier hätten sich mit einer weiteren Person in der Wohnung des BF getroffen und Alkohol und Drogen konsumiert. Das Opfer sei eingeschlafen. Als sie aufgewacht sei, hätten ihre Freunde die Wohnung des BF bereits verlassen. Als das Opfer dem BF gesagt habe, sie wolle ebenfalls gehen, habe der BF zu dieser gesagt, „Nein, du gehst nicht“, habe die Haustüre zugesperrt, ein Messer geholt, begonnen das Opfer zu schlagen, zu bespucken und an ihren Haaren zu reißen. Der BF habe das Opfer mit einem Messer bedroht und an den Haaren festgehalten und in der Folge über Stunden zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal penetrierte, genötigt. Nach mehreren Stunden der Misshandlung und immer wieder stattfindenden sexuellen Handlungen habe das Opfer aus Wut und Verzweiflung geschrien. Aufgrund des Lärms habe eine Nachbarin die Polizei verständigt. Nachdem der BF dem eintreffenden Polizeibeamten die Tür geöffnet habe, sei das Opfer in panischer Angst aus der Wohnung geflüchtet. Das Opfer habe durch den Vorfall eine Abschürfung beider Kniescheiben, eine Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung des Schädels, eine Hämatomverfärbung des rechten Oberlids sowie Druckstellen am Hals erlitten (AS 60ff). Der BF habe angegeben, dass er mit dem Opfer einvernehmlich „rumgemacht“ hätte. Es sei zu einem Streit gekommen und hätten sie sich gegenseitig angeschrien. Das Opfer habe plötzlich und unerwartet um Hilfe geschrien. Der BF habe sie festgehalten, damit sie nicht weiter randaliere. Beide seien dabei zu Sturz gekommen und habe sich das Opfer so die Verletzungen zugefügt. Das Opfer habe auch trotz Aufforderung, seine Wohnung nicht verlassen. Das Opfer wolle ihm etwas anhängen. Das Gericht wertete diese Angaben des BF als Schutzbehauptungen und als nicht glaubwürdig (AS 65f). Betreffend den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der ersten Verurteilung des BF führte das Gericht aus, dass der BF während offener Probezeit neuerlich delinquierte, was die Wirkungslosigkeit der bedingt nachgesehenen Strafe zeige und darüber hinaus die ihm erteilen Weisungen auch nicht befolgt habe, wodurch die mangelnde Verbundenheit gegenüber rechtlich geschützten Werten dokumentiert worden sei und er kein Verhalten gezeigt habe, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren geschlossen werden könne (AS 70).Das Gericht führte weiters aus, dass dem BF bereits im Rahmen seiner Verurteilung vom römisch 40 2017 die Weisung erteilt worden sei, sich für die Dauer der Probezeit einem Anti-Aggressionstraining zu unterziehen. Nachdem der BF ein Erstgespräch bei der Männerberatung absolviert habe, sei er nicht zu den vereinbarten Sitzungen gekommen und aus dem Anti-Gewaltprogramm ausgeschlossen worden (AS 60). Das Opfer habe den BF in den frühen Morgenstunden des römisch 40 .2019 über zwei gemeinsame Freunde kennen gelernt. Die vier hätten sich mit einer weiteren Person in der Wohnung des BF getroffen und Alkohol und Drogen konsumiert. Das Opfer sei eingeschlafen. Als sie aufgewacht sei, hätten ihre Freunde die Wohnung des BF bereits verlassen. Als das Opfer dem BF gesagt habe, sie wolle ebenfalls gehen, habe der BF zu dieser gesagt, „Nein, du gehst nicht“, habe die Haustüre zugesperrt, ein Messer geholt, begonnen das Opfer zu schlagen, zu bespucken und an ihren Haaren zu reißen. Der BF habe das Opfer mit einem Messer bedroht und an den Haaren festgehalten und in der Folge über Stunden zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, wobei er sie teilweise zeitgleich vaginal und anal penetrierte, genötigt. Nach mehreren Stunden der Misshandlung und immer wieder stattfindenden sexuellen Handlungen habe das Opfer aus Wut und Verzweiflung geschrien. Aufgrund des Lärms habe eine Nachbarin die Polizei verständigt. Nachdem der BF dem eintreffenden Polizeibeamten die Tür geöffnet habe, sei das Opfer in panischer Angst aus der Wohnung geflüchtet. Das Opfer habe durch den Vorfall eine Abschürfung beider Kniescheiben, eine Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung des Schädels, eine Hämatomverfärbung des rechten Oberlids sowie Druckstellen am Hals erlitten (AS 60ff). Der BF habe angegeben, dass er mit dem Opfer einvernehmlich „rumgemacht“ hätte. Es sei zu einem Streit gekommen und hätten sie sich gegenseitig angeschrien. Das Opfer habe plötzlich und unerwartet um Hilfe geschrien. Der BF habe sie festgehalten, damit sie nicht weiter randaliere. Beide seien dabei zu Sturz gekommen und habe sich das Opfer so die Verletzungen zugefügt. Das Opfer habe auch trotz Aufforderung, seine Wohnung nicht verlassen. Das Opfer wolle ihm etwas anhängen. Das Gericht wertete diese Angaben des BF als Schutzbehauptungen und als nicht glaubwürdig (AS 65f). Betreffend den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der ersten Verurteilung des BF führte das Gericht aus, dass der BF während offener Probezeit neuerlich delinquierte, was die Wirkungslosigkeit der bedingt nachgesehenen Strafe zeige und darüber hinaus die ihm erteilen Weisungen auch nicht befolgt habe, wodurch die mangelnde Verbundenheit gegenüber rechtlich geschützten Werten dokumentiert worden sei und er kein Verhalten gezeigt habe, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren geschlossen werden könne (AS 70). Mit Erkenntnis des OLG XXXX vom XXXX .2020, wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die erschwerenden Strafzumessungsgründe um die festgestellten Verletzungen des Opfers zu ergänzen seien. Weiters falle dem BF auch die Tatbegehung während offener Probezeit zur Last. Die Verwendung eines Messers zur Tatbegehung stelle einen Erschwerungsgrund dar. Auch habe das Erstgericht zutreffend den Tatzeitraum von mehreren Stunden und die dadurch erhöhte Tatintensität durch verschiedene Begehungsweisen als erschwerend gewertet (AS 74f). Soweit der BF moniere, er sei unter Drogeneinfluss gestanden, wurde ausgeführt, dass kein Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beeinträchtigender Rauschzustand vorgelegen habe (AS 75f). Die verhängte Freiheitsstrafe erweise sich insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der erschwerenden Umstände als nicht überhöht. Es sei jedoch der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zu berücksichtigten, sodass die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabzusetzen sei (AS 76ff).Mit Erkenntnis des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2020, wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die erschwerenden Strafzumessungsgründe um die festgestellten Verletzungen des Opfers zu ergänzen seien. Weiters falle dem BF auch die Tatbegehung während offener Probezeit zur Last. Die Verwendung eines Messers zur Tatbegehung stelle einen Erschwerungsgrund dar. Auch habe das Erstgericht zutreffend den Tatzeitraum von mehreren Stunden und die dadurch erhöhte Tatintensität durch verschiedene Begehungsweisen als erschwerend gewertet (AS 74f). Soweit der BF moniere, er sei unter Drogeneinfluss gestanden, wurde ausgeführt, dass kein Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beeinträchtigender Rauschzustand vorgelegen habe (AS 75f). Die verhängte Freiheitsstrafe erweise sich insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der erschwerenden Umstände als nicht überhöht. Es sei jedoch der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zu berücksichtigten, sodass die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate herabzusetzen sei (AS 76ff). Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung und des Vergehens des Diebstahls gemäß zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2018 eine Person durch gefährliche Drohung, indem er diese angehalten hatte, sagte: „lass mich los, sonst stech ich dich ab!“ zur Unterlassung der Abstandnahme seiner Anhaltung zu nötigen versuchte und er am XXXX .2018, XXXX .2018 und XXXX .2018 fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von etwa € 1.500,00 weggenommen hat, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen der Vergehen der Nötigung und des Vergehens des Diebstahls gemäß zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2018 eine Person durch gefährliche Drohung, indem er diese angehalten hatte, sagte: „lass mich los, sonst stech ich dich ab!“ zur Unterlassung der Abstandnahme seiner Anhaltung zu nötigen versuchte und er am römisch 40 .2018, römisch 40 .2018 und römisch 40 .2018 fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von etwa € 1.500,00 weggenommen hat, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend das Zusammentreffend zweier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt. Der BF befand sich diesbezüglich ab XXXX .2019 in Haft. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2021 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl XXXX , vom 31.08.2021 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt.Der BF befand sich diesbezüglich ab römisch 40 .2019 in Haft. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2021 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des BVwG, Zahl römisch 40 , vom 31.08.2021 wurde die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt. Am XXXX .2022 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus. Das Aufenthaltsverbot hat(
- te)sohin eine Gültigkeit bis XXXX .Am römisch 40 .2022 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr unter vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG aus dem Bundesgebiet nach Kroatien aus. Das Aufenthaltsverbot hat(
- te)sohin eine Gültigkeit bis römisch 40 . Der BF hielt sich daraufhin in Kroatien und Deutschland auf und änderte seinen Nachnamen. Laut seinen Angaben reiste er bereits im September 2023 – im Wissen, dass gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht – in das Bundesgebiet ein und wurde kurze Zeit später erneut straffällig. So wurde er zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, am XXXX seine Lebensgefährtin am Körper verletzt zu haben, indem er ihren Mund fest zusammendrückte, sie ohrfeigte und ihre Arme verdrehte, wodurch sie eine Schwellung am linken Ringfinger, einen Kratzer unterhalb des rechten Auges und eine kleine Rissquetschwunde an der Innenseite der Oberlippe erlitt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich dazu, ihrem Arbeitgeber telefonisch nicht die Wahrheit mitzuteilen, zu nötigen versucht zu haben, indem er ihr eine winzige Klinge an den Hals hielt und sinngemäß äußerte, sie könne mit ihrem Chef telefonieren, solle aber nichts sagen, was sie nicht sagen dürfe, wobei er selbst in der Folge ihren Arbeitgeber telefonisch kontaktierte. So wurde er zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, am römisch 40 seine Lebensgefährtin am Körper verletzt zu haben, indem er ihren Mund fest zusammendrückte, sie ohrfeigte und ihre Arme verdrehte, wodurch sie eine Schwellung am linken Ringfinger, einen Kratzer unterhalb des rechten Auges und eine kleine Rissquetschwunde an der Innenseite der Oberlippe erlitt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich dazu, ihrem Arbeitgeber telefonisch nicht die Wahrheit mitzuteilen, zu nötigen versucht zu haben, indem er ihr eine winzige Klinge an den Hals hielt und sinngemäß äußerte, sie könne mit ihrem Chef telefonieren, solle aber nichts sagen, was sie nicht sagen dürfe, wobei er selbst in der Folge ihren Arbeitgeber telefonisch kontaktierte. Als mildernd wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während eines vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG gewertet. Als mildernd wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatbegehung während eines vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG gewertet. Der BF befindet sich seit XXXX .2023 in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2025). Der BF befindet sich seit römisch 40 .2023 in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2025). Ausgehend von den, den gegenständlichen Verurteilungen zugrundeliegenden, Straftaten des BF und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des BF eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. Das BVwG hat bereits im Erkenntnis vom 31.08.2021 ausgeführt, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des BF ein überdurchschnittliches Risiko bestehe, dass sich der BF neuerlich zu Sexual- und Gewaltdelikten hinreißen lasse und auch das Risiko für neuerliche häusliche Gewalt als hoch anzusehen sei. Es würden klinisch vor allem egozentrische, dissoziale und manipulative Persönlichkeitszüge im Vordergrund stehen. Es sei davon auszugehen, dass es durch Kränkungen und Zurückweisungen zu einem persönlichkeitsstrukturellen Einbruch gekommen sei. Vor dem Hintergrund der dadurch bedrohten männlichen Identität und aufgrund mangelnder intrapsychischer Regulierungs- bzw. Stabilisierungsmöglichkeiten greife der BF zunächst zu dysfunktionalen Copingstrategien (Drogen, Alkohol, Wetten, Sexualisierungen). Es folge eine weitere Destabilisierung einhergehend mit einer zunehmenden emotionalen und sexuellen Verrohung sowie schlechter werdenden psychosozialen Fähigkeiten. Er fühle sich zurückgesetzt, verhöhnt, nicht respektiert, ausgenutzt und zur Anwendung sexuell-aggressiver Gewalt berechtigt. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF gerade bei Frauen, von denen er sich unverstanden fühle, zu körperlicher Gewalt neige, welche zuletzt in einer Vergewaltigung ihren Niederschlag gefunden habe. Das Risiko neuerlicher Straftaten sei, solange der BF nicht bereit sei, eine Therapie in Anspruch zu nehmen und an seiner Persönlichkeitsstruktur zu arbeiten, um so seine Emotionen in den Griff zu bekommen, weiterhin sehr hoch, sodass von ihm eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Körperliche Gewalt gegen Frauen und deren sexuelle Integrität würden schwere strafgerichtliche Delikte darstellen, die massiv die öffentliche Sicherheit, ein maßgebliches Grundinteresse jeder Gesellschaft, berühren. Der BF wurde nunmehr erneut wegen Gewaltausübung gegen seine Lebensgefährtin strafgerichtlich verurteilt. Insgesamt greift der BF seit etwa acht Jahren wiederholt massiv in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Integrität von Frauen ein. Auch weist er im Zeitraum XXXX 2015 bis XXXX 2019 zumindest sechs Verwaltungsstrafen (insbesondere wegen Verstößen gegen das SPG, die StVO, das FSG und das MeldeG) auf und befand sich deswegen auch in Haft. Auch weist er im Zeitraum römisch 40 2015 bis römisch 40 2019 zumindest sechs Verwaltungsstrafen (insbesondere wegen Verstößen gegen das SPG, die StVO, das FSG und das MeldeG) auf und befand sich deswegen auch in Haft. Überdies wurde der BF während seiner aktuellen Anhaltung in Haft wegen eines Streites im Haftraum im XXXX 2024 abgemahnt und wurde gegen ihn wegen einer Harntestverweigerung am XXXX .2024 eine Ordnungsstrafe verhängt. Überdies wurde der BF während seiner aktuellen Anhaltung in Haft wegen eines Streites im Haftraum im römisch 40 2024 abgemahnt und wurde gegen ihn wegen einer Harntestverweigerung am römisch 40 .2024 eine Ordnungsstrafe verhängt. Hervorzuheben ist vor allem, dass sich der BF nicht an das bereits gegen ihn vom XXXX .2022 bis XXXX .2027 geltende Aufenthaltsverbot gehalten hat. Er reiste bereits im September 2023 unter Verwendung eines neuen Nachnamens in das Bundesgebiet zurück und hielt sich in dieser Zeit rechtswidrig, unter Umgehung des MeldeG, im Bundesgebiet auf. Es liegt somit fremdenrechtlich ein massives Fehlverhalten des BF vor, welches seine offensichtliche Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten werten noch einmal unterstreicht. Hervorzuheben ist vor allem, dass sich der BF nicht an das bereits gegen ihn vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2027 geltende Aufenthaltsverbot gehalten hat. Er reiste bereits im September 2023 unter Verwendung eines neuen Nachnamens in das Bundesgebiet zurück und hielt sich in dieser Zeit rechtswidrig, unter Umgehung des MeldeG, im Bundesgebiet auf. Es liegt somit fremdenrechtlich ein massives Fehlverhalten des BF vor, welches seine offensichtliche Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten werten noch einmal unterstreicht. Die beharrliche Negierung des Aufenthaltsverbotes und die immer wiederkehrenden Straftaten im Inland zeugen schon von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem der Straf- und Fremdengesetze. Dass den BF die gegen ihn gesetzten Maßnahmen im Zuge des Vorverfahrens nicht beeindruckten und er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes rasch nach Österreich zurückkehrte und hier sogar erneut einschlägig straffällig wurde, zeugt doch von einer herausragenden Respektlosigkeit vor der der österreichischen Staatsgewalt schlechthin. Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen eine große Bedeutung zuzukommen habe vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Taten des BF stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Letztlich lässt der BF mangels konkreten Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen. Der BF führte in seiner Beschwerde betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus, er wolle nach der Verbüßung der Haft weiterhin in Österreich leben. Er bereue seine Tat und möchte sich nach der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten. Die Einreise des BF nach Österreich sei notwendig, um seine familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten (AS 444). Der BF bereue seine Taten zu tiefst und wolle einer legalen Arbeit nachgehen (AS 448). Er habe an einer Drogen- und Gewalttherapie in der JA teilgenommen. Seine Familie unterstütze ihn. Er werde in Zukunft drogenfrei bleiben, seine Gewalt ablegen und ein glückliches Familienleben führen. Seine nunmehr XXXX Tochter brauche ihn. Sie liebe ihn und vermisse ihn sehr. Er verstehe sich mit der Kindesmutter gut und stehe in täglichem telefonischer Kontakt mit dieser (AS 359).Insofern der BF seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass der BF es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung, Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. Letztlich lässt der BF mangels konkreten Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen. Der BF führte in seiner Beschwerde betreffend seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus, er wolle nach der Verbüßung der Haft weiterhin in Österreich leben. Er bereue seine Tat und möchte sich nach der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten. Die Einreise des BF nach Österreich sei notwendig, um seine familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten (AS 444). Der BF bereue seine Taten zu tiefst und wolle einer legalen Arbeit nachgehen (AS 448). Er habe an einer Drogen- und Gewalttherapie in der JA teilgenommen. Seine Familie unterstütze ihn. Er werde in Zukunft drogenfrei bleiben, seine Gewalt ablegen und ein glückliches Familienleben führen. Seine nunmehr römisch 40 Tochter brauche ihn. Sie liebe ihn und vermisse ihn sehr. Er verstehe sich mit der Kindesmutter gut und stehe in täglichem telefonischer Kontakt mit dieser (AS 359). Das BVwG verkennt nicht, dass der BF seit dem XXXX .2024 eine deliktorientierte Einzelpsychotherapie in der JA absolviert. Insgesamt lässt die Argumentation des BF jedoch nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten und seiner Schuld reflektierend auseinandergesetzt hat. Der BF wurde in der Vergangenheit rasch, sowie zuletzt während vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG und aufrechtem Aufenthaltsverbot einschlägig rückfällig. Auch kann aus dem Verhalten des BF während aktueller Strafhaft – Abmahnung wegen eines Streites im Haftraum und Ordnungsstrafe wegen Harntestverweigerung – bisher keine Wesensänderung erkannt werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF seit Jahren kontinuierlich strafbare Handlungen setzt und trotz mehrfachen Verspürens des Haftübels wiederholt straffällig wurde. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer Personen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.Das BVwG verkennt nicht, dass der BF seit dem römisch 40 .2024 eine deliktorientierte Einzelpsychotherapie in der JA absolviert. Insgesamt lässt die Argumentation des BF jedoch nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten und seiner Schuld reflektierend auseinandergesetzt hat. Der BF wurde in der Vergangenheit rasch, sowie zuletzt während vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG und aufrechtem Aufenthaltsverbot einschlägig rückfällig. Auch kann aus dem Verhalten des BF während aktueller Strafhaft – Abmahnung wegen eines Streites im Haftraum und Ordnungsstrafe wegen Harntestverweigerung – bisher keine Wesensänderung erkannt werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF seit Jahren kontinuierlich strafbare Handlungen setzt und trotz mehrfachen Verspürens des Haftübels wiederholt straffällig wurde. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer Personen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seiner wiederholt, teilweise während offener Probezeit gezeigten, raschen Rückfälle keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Auch mehrfache Inhaftierungen, ein aufrechtes Aufenthaltsverbot sowie das vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG konnten den BF nicht von der (raschen) Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen. Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht insbesondere aufgrund seiner wiederholt, teilweise während offener Probezeit gezeigten, raschen Rückfälle keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Auch mehrfache Inhaftierungen, ein aufrechtes Aufenthaltsverbot sowie das vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß Paragraph 133 a, StVG konnten den BF nicht von der (raschen) Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Erfahrung des Haftübels konnte den BF somit in weiterer Folge nicht davon abhalten, nicht neuerlich straffällig zu werden. Anhand des bisher vom BF gezeigten Verhaltens und Sanktionsresistenz ist mit neuerlichen Rückfällen zu rechnen. Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit XXXX 2023 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit römisch 40 2023 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen. Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz einschlägiger Verurteilungen in nur kurzen Zeitabständen neuerlich einschlägig delinquierte, lässt sich eine Wesens- bzw. Einstellungsänderung beim BF in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was die Vorbeugung von Eigentumsdelikten anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegt.Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche, Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung was die Vorbeugung von Eigentumsdelikten anbelangt, schließen. Dem BF kann aktuell keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, womit auch die letzte Tatbestandsvoraussetzung der Gegenwärtigkeit iSd 67 Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG vorliegt. 3.1.4. Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.3.1.4. Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Zwar halten sich Familienangehörige des BF, in Form seiner Freundin und seiner drei Kinder, im Bundesgebiet auf, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass der BF mit den Genannten seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch ist zu beachten, dass der BF zuletzt das Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zum Nachteil seiner Freundin beging. Betreffend seine Freundin und die beiden volljährigen Kinder ist kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen. Die familiären Bindungen des BF haben überdies letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Während seiner Inhaftierung von XXXX 2019 bis XXXX 2022, sowie während seines Aufenthaltes in Kroatien und Deutschland von XXXX 2022 bis September 2023 war der Kontakt des BF zu seinen Angehörigen bereits stark eingeschränkt. Auch nunmehr beschränkt sich der Kontakt seit der erneuten Inhaftierung des BF im XXXX 2023 auf Telefonate. Aus der Besucherliste der JA sind keine Besuche von Angehörigen des BF in der Haft ersichtlich.Zwar halten sich Familienangehörige des BF, in Form seiner Freundin und seiner drei Kinder, im Bundesgebiet auf, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass der BF mit den Genannten seit Jahren nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch ist zu beachten, dass der BF zuletzt das Vergehen der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung zum Nachteil seiner Freundin beging. Betreffend seine Freundin und die beiden volljährigen Kinder ist kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen. Die familiären Bindungen des BF haben überdies letztlich angesichts des von der BF gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen. Während seiner Inhaftierung von römisch 40 2019 bis römisch 40 2022, sowie während seines Aufenthaltes in Kroatien und Deutschland von römisch 40 2022 bis September 2023 war der Kontakt des BF zu seinen Angehörigen bereits stark eingeschränkt. Auch nunmehr beschränkt sich der Kontakt seit der erneuten Inhaftierung des BF im römisch 40 2023 auf Telefonate. Aus der Besucherliste der JA sind keine Besuche von Angehörigen des BF in der Haft ersichtlich. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin sein Familienleben aufs Spiel setzt. Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach § 9 BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach Paragraph 9, BFA-VG gemäß der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044) Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute