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{'item': 'G314 2306207-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlG314 2306207-1 Spruch, G314 2306207-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 2, 3 oder 8 EMRK zu prüfen.

Daher werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Mit seiner wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin) primär die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt, jedenfalls aber das Einreiseverbot ersatzlos behoben wird. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG an und stellt letztlich auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten und hier erwerbstätigen Serbin verheiratet sei. Das BFA habe fälschlicherweise angenommen, dass er gewerbsmäßig mit Suchtgift gehandelt und im Inland keine Familienangehörigen habe. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei durch die Einräumung einer zu kurzen Äußerungsfrist und die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme verletzt worden, zumal der BF in Haft und der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Er sei nicht zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist, sondern, um seine Frau zu besuchen. Er sei erstmal strafgerichtlich verurteilt worden und zum ersten Mal in Haft, sodass von einem ordentlichen Lebenswandel nach der Haftentlassung auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) habe über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Regel eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um die

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK zu prüfen.

Daher werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Das BFA holte eine Besucherliste der Justizanstalt ein, in der der BF aktuell angehalten wird. Daraufhin legte es die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der Folge informierte es das BVwG über die für XXXX 2025 bewilligte bedingte Entlassung des BF.Das BFA holte eine Besucherliste der Justizanstalt ein, in der der BF aktuell angehalten wird. Daraufhin legte es die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. In der Folge informierte es das BVwG über die für römisch 40 2025 bewilligte bedingte Entlassung des BF. Feststellungen: Der BF, der bei seiner Geburt mit Familiennamen XXXX hieß, ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger, dessen Lebensmittelpunkt sich in seinem Herkunftsstaat befindet. Ihm wurde nie eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erteilt. Er beherrscht die serbische Sprache, nicht jedoch die deutsche. Zuletzt war er ohne Beschäftigung. Er hielt sich immer wieder vorübergehend im Inland auf, wies hier jedoch schon seit Anfang 2018 keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Der BF, der bei seiner Geburt mit Familiennamen römisch 40 hieß, ist ein am römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger, dessen Lebensmittelpunkt sich in seinem Herkunftsstaat befindet. Ihm wurde nie eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erteilt. Er beherrscht die serbische Sprache, nicht jedoch die deutsche. Zuletzt war er ohne Beschäftigung. Er hielt sich immer wieder vorübergehend im Inland auf, wies hier jedoch schon seit Anfang 2018 keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Der BF reiste zuletzt zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem XXXX in das Bundesgebiet ein. Er wurde hier am XXXX verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) als junger Erwachsener zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass einerseits er am XXXX in XXXX in ein Lokal eingebrochen war und dort einen Möbeltresor, Bargeld und Getränke (Gesamtwert EUR 950) gestohlen hatte. Andererseits hatte er am XXXX gemeinsam mit Mittätern versucht, Schmuck im Wert von mehr als EUR 5.000 aus einem Geschäftslokal zu stehlen, indem sie mit einem Auto gegen die Auslagenscheibe fuhren, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, das Panzerglas zu durchbrechen. Zuvor hatten der BF und ein Mittäter Kennzeichentafeln von einem anderen Auto abmontiert und am Tatfahrzeug montiert. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, der teilweise Versuch und die Unbescholtenheit des BF als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von Vergehen aus. Der BF reiste zuletzt zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Er wurde hier am römisch 40 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB) und der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) als junger Erwachsener zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass einerseits er am römisch 40 in römisch 40 in ein Lokal eingebrochen war und dort einen Möbeltresor, Bargeld und Getränke (Gesamtwert EUR 950) gestohlen hatte. Andererseits hatte er am römisch 40 gemeinsam mit Mittätern versucht, Schmuck im Wert von mehr als EUR 5.000 aus einem Geschäftslokal zu stehlen, indem sie mit einem Auto gegen die Auslagenscheibe fuhren, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, das Panzerglas zu durchbrechen. Zuvor hatten der BF und ein Mittäter Kennzeichentafeln von einem anderen Auto abmontiert und am Tatfahrzeug montiert. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, der teilweise Versuch und die Unbescholtenheit des BF als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von Vergehen aus. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis XXXX in der Justizanstalt XXXX seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Ende des unbedingten Strafteils ist am XXXX . Dem BF wurde die bedingte Entlassung am XXXX 05 bewilligt.Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Ende des unbedingten Strafteils ist am römisch 40 . Dem BF wurde die bedingte Entlassung am römisch 40 05 bewilligt. Der BF ist mit der in Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen Angelina XXXX verheiratet und führt seit der Eheschließung den Familiennamen XXXX . Er hat mit seiner Ehefrau, die ihn während der Haft immer wieder besucht, bislang noch nie in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich zusammengelebt. Die Eheschließung fand zwischen den beiden Straftaten statt. Der BF ist mit der in Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen Angelina römisch 40 verheiratet und führt seit der Eheschließung den Familiennamen römisch 40 . Er hat mit seiner Ehefrau, die ihn während der Haft immer wieder besucht, bislang noch nie in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich zusammengelebt. Die Eheschließung fand zwischen den beiden Straftaten statt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Namen des BF sowie sein Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit gehen aus dem Strafurteil und dem IZR hervor. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Laut der Beschwerde beherrscht er die deutsche Sprache nicht. Da er laut dem Strafurteil einen Wohnsitz in Serbien hat, ist davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt dort befindet, zumal ihm laut IZR nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Inland keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind und er im Bundesgebiet laut ZMR (abgesehen von der aktuellen Anhaltung in Justizanstalten) nur im Zeitraum XXXX bis XXXX mit Nebenwohnsitz und im Zeitraum XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Dies spricht auch gegen einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, die er offenbar erst kurz vor der Begehung der zweiten Straftat geheiratet hat, zumal er bei der Begehung der ersten Straftat noch den Familiennamen XXXX führte und erst bei der zweiten Straftat den Familiennamen XXXX , wie dem Strafurteil zu entnehmen ist. Dafür spricht auch, dass er laut Beschwerde in Österreich seine Frau „besuchen“ wollte. Laut IZR wurde ihm am XXXX in Serbien ein auf den Familiennamen XXXX lautender Reisepass ausgestellt, sodass seine letzte Einreise in das Bundesgebiet nach diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss.Die Namen des BF sowie sein Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit gehen aus dem Strafurteil und dem IZR hervor. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Laut der Beschwerde beherrscht er die deutsche Sprache nicht. Da er laut dem Strafurteil einen Wohnsitz in Serbien hat, ist davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt dort befindet, zumal ihm laut IZR nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Inland keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind und er im Bundesgebiet laut ZMR (abgesehen von der aktuellen Anhaltung in Justizanstalten) nur im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit Nebenwohnsitz und im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Dies spricht auch gegen einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, die er offenbar erst kurz vor der Begehung der zweiten Straftat geheiratet hat, zumal er bei der Begehung der ersten Straftat noch den Familiennamen römisch 40 führte und erst bei der zweiten Straftat den Familiennamen römisch 40 , wie dem Strafurteil zu entnehmen ist. Dafür spricht auch, dass er laut Beschwerde in Österreich seine Frau „besuchen“ wollte. Laut IZR wurde ihm am römisch 40 in Serbien ein auf den Familiennamen römisch 40 lautender Reisepass ausgestellt, sodass seine letzte Einreise in das Bundesgebiet nach diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss. Der Aufenthaltsstatus der Ehefrau des BF und ihre Staatsangehörigkeit gehen aus dem IZR hervor. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt mitgeteilten Strafzeiten. Der Strafvollzug geht aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten hervor, die bedingte Entlassung aus der Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom XXXX . Regelmäßige Besuche der Ehefrau des BF sind der vom BFA nachträglich beigeschafften Besucherliste der Justizanstalt zu entnehmen. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt mitgeteilten Strafzeiten. Der Strafvollzug geht aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten hervor, die bedingte Entlassung aus der Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 . Regelmäßige Besuche der Ehefrau des BF sind der vom BFA nachträglich beigeschafften Besucherliste der Justizanstalt zu entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF trotz seiner Jugend in Österreich mehrfach und mit ansteigender (uns zuletzt ganz erheblicher) krimineller Energie qualifizierte Vermögensdelikte begangen hat. Da er zuletzt wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. § 53 Abs 3 Z 2 FPG), liegt im Ergebnis eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, obwohl er zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Haftstrafe verbüßt, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF trotz seiner Jugend in Österreich mehrfach und mit ansteigender (uns zuletzt ganz erheblicher) krimineller Energie qualifizierte Vermögensdelikte begangen hat. Da er zuletzt wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wurde vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG), liegt im Ergebnis eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, obwohl er zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Haftstrafe verbüßt, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art 2EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der BF ist zwar mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Serbin verheiratet; weitere private oder familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet liegen aber nicht vor. Da die Ehegatten auch bislang schon nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, ist es dem BF zumutbar, den Kontakt zu seiner Ehefrau nach der Haftentlassung (jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon sowie bei Besuchen in Serbien zu pflegen. Der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist daher jedenfalls verhältnismäßig, zumal es sich bei seinem Herkunftsstaat Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV handelt.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der BF ist zwar mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Serbin verheiratet; weitere private oder familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet liegen aber nicht vor. Da die Ehegatten auch bislang schon nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben, ist es dem BF zumutbar, den Kontakt zu seiner Ehefrau nach der Haftentlassung (jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon sowie bei Besuchen in Serbien zu pflegen. Der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist daher jedenfalls verhältnismäßig, zumal es sich bei seinem Herkunftsstaat Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Der aktenwidrige Vorwurf, der BF habe mit Suchtgift gehandelt, wird im angefochtenen Bescheid nur am Rande (nämlich im Zusammenhang mit der Begründung der Dauer des Einreiseverbots im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) erwähnt, wurde aber erkennbar nicht der Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass insoweit ein (unschädliches) Versehen vorliegt, zumal das BFA (wenn auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung) konkrete und zutreffende Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und den zugrundeliegenden Straftaten trifft (siehe Seite 14 f des angefochtenen Bescheids). Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Die in der Beschwerde behauptete gebotene grundrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass über Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Regelfall mündlich zu verhandeln ist, kann nicht nachvollzogen werden, zumal sie sich auch nicht aus der in der Beschwerde zitierten VwGH-Rechtsprechung ableiten lässt. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die in der Beschwerde behauptete gebotene grundrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass über Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Regelfall mündlich zu verhandeln ist, kann nicht nachvollzogen werden, zumal sie sich auch nicht aus der in der Beschwerde zitierten VwGH-Rechtsprechung ableiten lässt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2306207.1.00

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