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{'item': 'L503 2291960-2'}

Obsah (16)§ 28Art 133§§ 301§§ 307d§ 302§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 354§ 7b§ 222§ 367§ 355§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlL503 2291960-2 SpruchL503 2291960-2/3E, L503 2291960-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 7.12.2023 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) einen Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt. Als Begründung für die vorgeschlagene Maßnahme wurde der Erhalt der Selbständigkeit (Multiple Sklerose) angeführt.
  2. Mit Schreiben vom 5.2.2024 teilte die PVA der BF mit, dass ihr im Rahmen eines Heilverfahrens nach § 307d ASVG (Gesundheitsvorsorge) ein Aufenthalt in der Klinik XXXX in der Dauer von 29 Tagen bewilligt werde.
  3. Mit Schreiben vom 5.2.2024 teilte die PVA der BF mit, dass ihr im Rahmen eines Heilverfahrens nach Paragraph 307 d, ASVG (Gesundheitsvorsorge) ein Aufenthalt in der Klinik römisch 40 in der Dauer von 29 Tagen bewilligt werde.
  4. Am 9.2.2024 langte bei der PVA ein Schreiben von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 8.2.2024 ein, mit welchem der Arzt darum bittet, seinen Patienten XXXX nachträglich als Begleitperson für den Aufenthalt der BF in der Klinik XXXX zu bewilligen. Als Lebenspartner kenne Herr XXXX die BF sehr gut, er unterstütze sie zu Hause auch tatkräftig. Es wäre für ein gutes Reha-Ergebnis wünschenswert, wenn dies ein gemeinsamer Aufenthalt sein könnte.
  5. Am 9.2.2024 langte bei der PVA ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 8.2.2024 ein, mit welchem der Arzt darum bittet, seinen Patienten römisch 40 nachträglich als Begleitperson für den Aufenthalt der BF in der Klinik römisch 40 zu bewilligen. Als Lebenspartner kenne Herr römisch 40 die BF sehr gut, er unterstütze sie zu Hause auch tatkräftig. Es wäre für ein gutes Reha-Ergebnis wünschenswert, wenn dies ein gemeinsamer Aufenthalt sein könnte.
  6. Mit Schreiben vom 15.2.2024 teilte die PVA der BF mit, dass die Kosten einer Begleitperson nicht übernommen werden könnten, da in einem Rehabilitationszentrum für eine Betreuung gesorgt werde.
  7. Mit Schreiben ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 27.2.2024 wies die BF insbesondere darauf hin, dass ihr bei den noch von der ÖGK bewilligten Rehabilitationsaufenthalten, zuletzt 2022 und 2023, immer ohne Weiteres eine Begleitperson bewilligt worden sei. Die Begleitperson sei notwendig, da auch der Betreuung durch das Reha-Zentrum Grenzen gesetzt seien und die BF an Multipler Sklerose leide, die fortlaufend zu mehr Einschränkungen führe. Als sich die BF etwa 2022 im Reha-Zentrum befunden habe, habe sie einen Kreislaufkollaps erlitten und sei es nur der Begleitperson zu verdanken, dass sie Hilfe erhalten habe. Ohne Begleitperson sei die notwendige ständige Versorgung der BF im persönlichen Bereich nicht möglich.
  8. Mit ergänzendem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 29.2.2024 wies die BF darauf hin, dass sie über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Begleitperson“ verfüge.
  9. Mit Schreiben vom 11.3.2024 teilte die PVA der BF mit, dass nach neuerlicher chefärztlicher Entscheidung ihrem Ersuchen um Bewilligung einer Begleitperson nicht nachgekommen werden könne.
  10. Mit Schreiben vom 21.3.2024 – wobei daraus nicht hervorgeht, ob dieses von der BF oder ihrem Lebensgefährten stammt – wurde vorgebracht, dass die BF Tag und Nacht eine Vertrauensperson benötige, die sie kennt und ihr unter die Arme greift, keine fremde Person. Sodann wurde wörtlich ausgeführt: „Wenn Sie es nicht bewilligen, sind wir gezwungen es übers Gericht und die Presse zu machen. Wir lassen uns das nicht gefallen und geben erst auf, wenn es für uns passt. Ihr habt zwei Wochen Zeit!“.
  11. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 11.4.2024 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.4.2024 sprach die PVA aus, dass die von der BF beantragte Bescheiderteilung für die Übernahme der Kosten einer Begleitperson in die Klinik XXXX zurückgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 300, 301, 302 und 410 ASVG angeführt.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.4.2024 sprach die PVA aus, dass die von der BF beantragte Bescheiderteilung für die Übernahme der Kosten einer Begleitperson in die Klinik römisch 40 zurückgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 300, 301, 302 und 410 ASVG angeführt. Zur Begründung führte die PVA aus, die Gewährung der Maßnahmen erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliege außerhalb eines Pensionsverfahrens nicht der Bescheidpflicht. Da eine bescheidmäßige Erledigung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sei, werde der Antrag der BF zurückgewiesen.
  14. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 16.5.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der PVA vom 22.4.
  15. Darin wurde – näher begründet – ausgeführt, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden sehr wohl ein Feststellungsbescheid zu erlassen sei. Inhaltlich wurde insbesondere ausgeführt, die BF sei ständig auf eine Begleitperson angewiesen und gehe dies auch aus der Zusatzeintragung „Begleitperson“ in ihrem Behindertenpass hervor. Zwar gebe es auch in der Heilanstalt Pflegepersonal, dieses könne aber nicht rund um die Uhr anwesend sein und sei die BF Tag und Nacht auf Betreuung angewiesen. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  16. Am 22.5.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 21.5.2024 führte die belangte Behörde zunächst inhaltlich insbesondere aus, dass keine Indikation für die Bewilligung einer Begleitperson vorliege, wobei in der Klinik XXXX auch für eine 24-Stunden-Betreuung gesorgt werde.Im Vorlagebericht vom 21.5.2024 führte die belangte Behörde zunächst inhaltlich insbesondere aus, dass keine Indikation für die Bewilligung einer Begleitperson vorliege, wobei in der Klinik römisch 40 auch für eine 24-Stunden-Betreuung gesorgt werde. In formeller Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, dass – wie gegenständlich vorliegend - Leistungen der Gesundheitsvorsorge nach § 307d ASVG ausdrücklich von der Bescheidpflicht ausgenommen seien. Sowohl bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung

§§ 301

ff ASVG, als auch jenen der Gesundheitsvorsorge

§§ 307d

ff ASVG handle es sich grundsätzlich um eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherungsträger, die jedoch nicht als Pflichtleistung mit individuellem Rechtsanspruch, sondern als freiwillige Leistung ohne individuellen Rechtsanspruch normiert sei (OLG Linz vom 8.10.2019, 28 Cgs 114/19y). Bereits in der Entscheidung des OGH zu 10 ObS 28/94 (SSV-NF 8/35) sei darauf hingewiesen worden, dass der Versicherungsträger zwar verpflichtet sei, die Leistung nach pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen, er aber darüber keinen Bescheid zu erlassen hat. Für Entscheidungen über Anträge auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe – abgesehen von Fällen einer Pensionsantragstellung und medizinischer Rehabilitation nach § 253f ASVG – keine Bescheidpflicht. § 367 Abs 1 idF SRÄG 2012 sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem § 253f ASVG bestehe. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 sei demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (OGH 10 ObS 119/15w; RS0084894; Ziegelbauer in Sonntag, ASVG7, § 301, Rz 1; OLG Linz vom 18.12.2017, 11 Rs 78/17w). Die medizinische Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach § 302 ASVG und somit auch nach § 307d Abs 2 Z 2 ASVG sei daher weiterhin dem Wortlaut des § 367 Abs 1 ASVG nicht unterstellbar (10 ObS 174/13f).In formeller Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, dass – wie gegenständlich vorliegend - Leistungen der Gesundheitsvorsorge nach Paragraph 307 d, ASVG ausdrücklich von der Bescheidpflicht ausgenommen seien. Sowohl bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung

Paragraphen 301, ff ASVG, als auch jenen der Gesundheitsvorsorge

Paragraphen 307 d, ff ASVG handle es sich grundsätzlich um eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherungsträger, die jedoch nicht als Pflichtleistung mit individuellem Rechtsanspruch, sondern als freiwillige Leistung ohne individuellen Rechtsanspruch normiert sei (OLG Linz vom 8.10.2019, 28 Cgs 114/19y). Bereits in der Entscheidung des OGH zu 10 ObS 28/94 (SSV-NF 8/35) sei darauf hingewiesen worden, dass der Versicherungsträger zwar verpflichtet sei, die Leistung nach pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen, er aber darüber keinen Bescheid zu erlassen hat. Für Entscheidungen über Anträge auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe – abgesehen von Fällen einer Pensionsantragstellung und medizinischer Rehabilitation nach Paragraph 253 f, ASVG – keine Bescheidpflicht. Paragraph 367, Absatz eins, in der Fassung SRÄG 2012 sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem Paragraph 253 f, ASVG bestehe. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 sei demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (OGH 10 ObS 119/15w; RS0084894; Ziegelbauer in Sonntag, ASVG7, Paragraph 301,, Rz 1; OLG Linz vom 18.12.2017, 11 Rs 78/17w). Die medizinische Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach Paragraph 302, ASVG und somit auch nach Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG sei daher weiterhin dem Wortlaut des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG nicht unterstellbar (10 ObS 174/13f). Die Kostenübernahme für eine Begleitperson im Rahmen medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation sei den medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung

§ 302ASVG bzw.

§ 307d Abs 2 Z 2 ASVG zuzuordnen und falle nicht in den Regelungsbereich des § 253f ASVG. Insofern bestehe – wie ausgeführt – keine Bescheidpflicht und sei die Ablehnung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bescheid zu recht erfolgt, weshalb auch die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Bescheides rechtmäßig sei.Die Kostenübernahme für eine Begleitperson im Rahmen medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation sei den medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung

Paragraph 302, ASVG bzw. Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG zuzuordnen und falle nicht in den Regelungsbereich des Paragraph 253 f, ASVG. Insofern bestehe – wie ausgeführt – keine Bescheidpflicht und sei die Ablehnung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bescheid zu recht erfolgt, weshalb auch die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Bescheides rechtmäßig sei. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde zurückweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die – 1980 geborene – BF steht im Bezug einer unbefristet gewährten Berufsunfähigkeitspension. 1.
  3. Am 7.12.2023 beantragte die BF bei der PVA einen Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt. Mit Schreiben vom 5.2.2024 teilte die PVA der BF mit, dass ihr im Rahmen eines Heilverfahrens nach § 307d ASVG (Gesundheitsvorsorge) ein Aufenthalt in der Klinik XXXX in der Dauer von 29 Tagen bewilligt werde.Mit Schreiben vom 5.2.2024 teilte die PVA der BF mit, dass ihr im Rahmen eines Heilverfahrens nach Paragraph 307 d, ASVG (Gesundheitsvorsorge) ein Aufenthalt in der Klinik römisch 40 in der Dauer von 29 Tagen bewilligt werde. 1.
  4. Mit Schreiben vom 9.2.2024 ersuchte die BF die PVA, den Aufenthalt ihres Lebensgefährten XXXX als Begleitperson zu bewilligen.1.
  5. Mit Schreiben vom 9.2.2024 ersuchte die BF die PVA, den Aufenthalt ihres Lebensgefährten römisch 40 als Begleitperson zu bewilligen. 1.
  6. Mit Schreiben vom 15.2.2024 bzw. 11.3.2024 teilte die PVA der BF mit, dass ihrem Ersuchen um Bewilligung der Begleitperson nicht nachgekommen werden könne, da im Rehabilitationszentrum für eine Betreuung gesorgt werde. 1.
  7. Mit Schreiben vom 11.4.2024 beantragte die BF die Erlassung eines Bescheides über ihren Antrag. 1.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 22.4.2024 wurde der Antrag der BF auf Erlassung eines Bescheides für die Übernahme der Kosten einer Begleitperson in die Klinik XXXX zurückgewiesen.1.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 22.4.2024 wurde der Antrag der BF auf Erlassung eines Bescheides für die Übernahme der Kosten einer Begleitperson in die Klinik römisch 40 zurückgewiesen.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unmittelbar hervor und ist unbestritten.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  12. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.

  1. Rechtliche Grundlagen im ASVG: 3.2.
  2. § 307d ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  3. Paragraph 307 d, ASVG lautet auszugsweise: Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger § 307d.

(1)Die Pensionsversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.Paragraph 307 d,
(1)Die Pensionsversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
(2)Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Frage:
(2)Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, kommen insbesondere in Frage:
  1. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 28);
  2. Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten oder Zuschüsse zu einem solchen nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 28,);
  3. Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
  4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Z 1 und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
  5. die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen. § 155 Abs. 3 gilt entsprechend.Paragraph 155, Absatz 3, gilt entsprechend. […] 3.2.
  6. § 354 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  7. Paragraph 354, ASVG lautet auszugsweise: Leistungssachen §
  8. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umParagraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
  9. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
  10. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29 a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht; […] 3.2.
  11. § 355 ASVG lautet:3.2.
  12. Paragraph 355, ASVG lautet: Verwaltungssachen §
  13. Alle nicht

§ 354

als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht

Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die

  1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
  3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
  4. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  5. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  6. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt I

des Fünften Teiles.5.

Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche

Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. 3.2.

  1. § 367 ASVG lautet auszugsweise:3.2.
  2. Paragraph 367, ASVG lautet auszugsweise: Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen § 367.

(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wennParagraph 367,
(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
  1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,
  2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder
  3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht

§ 7bAbs.

4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht

Paragraph 7 b, Absatz 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt. Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung

§ 222Abs.

1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung

Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden. […] 3.2.5. § 414 ASVG lautet auszugsweise:3.2.5. Paragraph 414, ASVG lautet auszugsweise: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht § 414.

(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414,
(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Bei der Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache [

§ 367ASVG] handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG (Vw

GH 21.09.1999, 99/08/0012 mwN). Auch gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 101 ASVG ausgesprochen wurde, ist

§ 355i

Vm § 414 ASVG der Rechtsmittelweg durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet, weil eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden wurde, die den Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG zuzurechnen ist (vgl. VwGH 16.06.1992, 89/08/0264). Ebenso liegt – unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung – eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vor, wenn der Versicherungsträger einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit (VwGH 21.12.1993, 92/08/0200).Bei der Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache [

Paragraph 367, ASVG] handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG (VwGH 21.09.1999, 99/08/0012 mwN). Auch gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die Unzulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 101, ASVG ausgesprochen wurde, ist

Paragraph 355, in Verbindung mit Paragraph 414, ASVG der Rechtsmittelweg durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet, weil eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden wurde, die den Verwaltungssachen iSd Paragraph 355, ASVG zuzurechnen ist vergleiche VwGH 16.06.1992, 89/08/0264). Ebenso liegt – unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung – eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vor, wenn der Versicherungsträger einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit (VwGH 21.12.1993, 92/08/0200). Fallbezogen verneinte die PVA eine Zuständigkeit zur Bescheiderlassung, weshalb nach Ansicht des BVwG im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH eine Verwaltungssache vorliegt (implizit anderer Ansicht im Wege einer Säumnisklage OGH 19.1.2016, 10ObS 119/15w). Das BVwG ist im konkreten Fall somit zuständig. 3.3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde Vorweg ist anzumerken, dass der BF im vorliegenden Fall ein Aufenthalt in der Klinik XXXX nach § 307d ASVG („Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger“) bewilligt worden war. Konkret handelt es sich beim hier einschlägigen § 307d Abs 2 Z 2 ASVG um die Statuierung der inhaltlichen Reha für (dauernde) Pensionisten (Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 307d ASVG Rz 1). Wenngleich § 307d ASVG ein Nebeneinander der demonstrativ aufgezählten freiwilligen Versorgungsleistungen (§ 307d Abs 2 Z 1 ASVG) mit der inhaltlichen Reha (§ 307d Abs 2 Z 2 ASVG), einer Pflichtaufgabe, enthält (vgl. Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 307d ASVG Rz 1), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen in der Überschrift des § 307d ASVG einheitlich als „Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger“ zusammengefasst werden, wobei einerseits der Wortlaut des Abs 1 „Die Pensionsversicherungsträger können … unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung …“ klar darauf hindeutet, dass kein individueller Rechtsanspruch auf derartige Maßnahmen besteht und sich vor allem andererseits aus § 367 ASVG klar ergibt, dass hinsichtlich der Leistungen der „Gesundheitsvorsorge“ im Sinne von § 307d ASVG keine Bescheidpflicht besteht (vgl. in diesem Sinne etwa ausdrücklich Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 307d ASVG Rz 2). Bereits vor diesem Hintergrund hat die PVA die beantragte Bescheiderteilung zutreffend zurückgewiesen.Vorweg ist anzumerken, dass der BF im vorliegenden Fall ein Aufenthalt in der Klinik römisch 40 nach Paragraph 307 d, ASVG („Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger“) bewilligt worden war. Konkret handelt es sich beim hier einschlägigen Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG um die Statuierung der inhaltlichen Reha für (dauernde) Pensionisten (Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 307 d, ASVG Rz 1). Wenngleich Paragraph 307 d, ASVG ein Nebeneinander der demonstrativ aufgezählten freiwilligen Versorgungsleistungen (Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) mit der inhaltlichen Reha (Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG), einer Pflichtaufgabe, enthält vergleiche Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 307 d, ASVG Rz 1), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen in der Überschrift des Paragraph 307 d, ASVG einheitlich als „Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger“ zusammengefasst werden, wobei einerseits der Wortlaut des Absatz eins, „Die Pensionsversicherungsträger können … unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und auf die Auslastung …“ klar darauf hindeutet, dass kein individueller Rechtsanspruch auf derartige Maßnahmen besteht und sich vor allem andererseits aus Paragraph 367, ASVG klar ergibt, dass hinsichtlich der Leistungen der „Gesundheitsvorsorge“ im Sinne von Paragraph 307 d, ASVG keine Bescheidpflicht besteht vergleiche in diesem Sinne etwa ausdrücklich Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 307 d, ASVG Rz 2). Bereits vor diesem Hintergrund hat die PVA die beantragte Bescheiderteilung zutreffend zurückgewiesen. Nicht verkannt wird freilich, dass – wie aus § 154a Abs 3 ASVG abzuleiten ist - die Pensionsversicherungsträger bei der Entscheidung über § 307d Abs 2 Z 2 ASVG die für die medizinische Reha geltenden Kriterien der §§ 300 ff ASVG anzuwenden haben (Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 307d ASVG Rz 3). Selbst wenn man hinsichtlich der Frage der Bescheidpflicht nun auf die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne von § 302 ASVG abstellen würde, so wäre eine Bescheidpflicht klar zu verneinen:Nicht verkannt wird freilich, dass – wie aus Paragraph 154 a, Absatz 3, ASVG abzuleiten ist - die Pensionsversicherungsträger bei der Entscheidung über Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG die für die medizinische Reha geltenden Kriterien der Paragraphen 300, ff ASVG anzuwenden haben (Bergauer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 307 d, ASVG Rz 3). Selbst wenn man hinsichtlich der Frage der Bescheidpflicht nun auf die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation im Sinne von Paragraph 302, ASVG abstellen würde, so wäre eine Bescheidpflicht klar zu verneinen: Nach der Rechtsprechung des OGH, welche zur aktuellen Rechtslage nach dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 erging, besteht eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nämlich nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach den §§ 253f und 270b ASVG.Nach der Rechtsprechung des OGH, welche zur aktuellen Rechtslage nach dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 erging, besteht eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nämlich nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach den Paragraphen 253 f und 270 b ASVG. In seiner Entscheidung vom 19.1.2016, 10ObS119/15w, führt der OGH dazu wie folgt aus: „[Es] ist zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut des § 367 Abs 1 Satz 1 ASVG die Bescheidpflicht (im Fall einer zumindest teilweisen Antragsablehnung über entsprechendes Begehren) nicht bloß auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach dem § 253f ASVG bzw § 270b ASVG eingeschränkt ist. Bei der Auslegung des § 367 Abs 1 ASVG ist aber auf das Ziel der mit dem SRÄG 2012 eingeführten Änderungen abzustellen, die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsmarkt zu erreichen, zu welchem Zweck der Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation für Personen, die am 1.1.2014 das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt wurde, deren Pensionsantrag wegen mangelnder dauernder Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde (ErläutRV 2000 BlgNR
  3. GP 2). Berücksichtigt man weiters, dass diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen denjenigen entsprechen, die - wie in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird - „schon derzeit als freiwillige Leistungen gewährt werden“ (ErläutRV 2000 BlgNR
  4. GP22), wird ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach dem § 253f ASVG bzw § 270b ASVG geschaffen werden sollte, während weiterhin keine bescheidmäßige Erledigung für unabhängig von einem Pensionsantrag gestellte Anträge auf Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung vorgesehen ist. Eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage hinsichtlich der fehlenden Bescheidpflicht bei Anträgen auf Gewährung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ohne Zusammenhang mit einem Pensionsantrag sollte mit dem SRÄG 2012 nicht herbeigeführt werden. § 367 Abs 1 ASVG idF SRÄG 2012 ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem § 253f ASVG bzw § 270b ASVG besteht. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 ist demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (RIS-Justiz RS0084894; siehe auch Ziegelbauer in Sonntag, ASVG6 § 301 Rz 1).“In seiner Entscheidung vom 19.1.2016, 10ObS119/15w, führt der OGH dazu wie folgt aus: „[Es] ist zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 367, Absatz eins, Satz 1 ASVG die Bescheidpflicht (im Fall einer zumindest teilweisen Antragsablehnung über entsprechendes Begehren) nicht bloß auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach dem Paragraph 253 f, ASVG bzw Paragraph 270 b, ASVG eingeschränkt ist. Bei der Auslegung des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG ist aber auf das Ziel der mit dem SRÄG 2012 eingeführten Änderungen abzustellen, die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsmarkt zu erreichen, zu welchem Zweck der Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation für Personen, die am 1.1.2014 das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt wurde, deren Pensionsantrag wegen mangelnder dauernder Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde (ErläutRV 2000 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 2). Berücksichtigt man weiters, dass diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen denjenigen entsprechen, die - wie in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird - „schon derzeit als freiwillige Leistungen gewährt werden“ (ErläutRV 2000 BlgNR
  7. GP22), wird ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach dem Paragraph 253 f, ASVG bzw Paragraph 270 b, ASVG geschaffen werden sollte, während weiterhin keine bescheidmäßige Erledigung für unabhängig von einem Pensionsantrag gestellte Anträge auf Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung vorgesehen ist. Eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage hinsichtlich der fehlenden Bescheidpflicht bei Anträgen auf Gewährung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ohne Zusammenhang mit einem Pensionsantrag sollte mit dem SRÄG 2012 nicht herbeigeführt werden. Paragraph 367, Absatz eins, ASVG in der Fassung SRÄG 2012 ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem Paragraph 253 f, ASVG bzw Paragraph 270 b, ASVG besteht. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 ist demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (RIS-Justiz RS0084894; siehe auch Ziegelbauer in Sonntag, ASVG6 Paragraph 301, Rz 1).“ Im vorliegenden Fall hat die BF einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (die konkret verfahrensgegenständliche Frage der Kostenübernahme für eine Begleitperson im Rahmen der Rehabilitation ist zweifellos den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation zuzuordnen) unabhängig von einem Pensionsantrag gestellt, sodass – der Judikatur des OGH folgend – keine Verpflichtung des Pensionsversicherungsträgers zur Erlassung eines Bescheids gegeben ist. Die Zurückweisung des Antrages auf Bescheiderlassung erfolgte vor diesem Hintergrund zurecht. In Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036 mwN). Da sich die Zurückweisung des Antrags als rechtmäßig erwiesen hat, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenngleich sich der VwGH mit der vorliegenden Rechtsfrage nicht befasst hat, so besteht hierzu eine einheitliche Rechtsprechung des OGH, wonach Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (vgl. insbesondere OGH 19.1.2016, 10ObS119/15w). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenngleich sich der VwGH mit der vorliegenden Rechtsfrage nicht befasst hat, so besteht hierzu eine einheitliche Rechtsprechung des OGH, wonach Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind vergleiche insbesondere OGH 19.1.2016, 10ObS119/15w). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L503.2291960.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.