RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlL511 2291325-1 Spruch, L511 2291330-1/8E L511 2291331-1/7E L511 2291325-1/7E L511 2291326-1/8E L511 2291328-1/7E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von
- XXXX , geb. 15.01.1988,
- XXXX , geb. 04.01.1992,
- XXXX , geb. 21.07.2016,
- XXXX , geb. 10.02.2019 und
- XXXX , geb. 16.07.2021, alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführenden vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die BBU GmbH, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom 28.03.2024, Zahlen:
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX ,
- XXXX und
- XXXX nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von
- römisch 40 , geb. 15.01.1988,
- römisch 40 , geb. 04.01.1992,
- römisch 40 , geb. 21.07.2016,
- römisch 40 , geb. 10.02.2019 und
- römisch 40 , geb. 16.07.2021, alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführenden vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die BBU GmbH, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom 28.03.2024, Zahlen:
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 ,
- römisch 40 und
- römisch 40 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und
- XXXX , geb. 15.01.1988,
- XXXX , geb. 04.01.1992,
- XXXX , geb. 21.07.2016,
- XXXX , geb. 10.02.2019 und
- XXXX , geb. 16.07.2021, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und
- römisch 40 , geb. 15.01.1988,
- römisch 40 , geb. 04.01.1992,
- römisch 40 , geb. 21.07.2016,
- römisch 40 , geb. 10.02.2019 und
- römisch 40 , geb. 16.07.2021, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
- XXXX , geb. 15.01.1988,
- XXXX , geb. 04.01.1992,
- XXXX , geb. 21.07.2016,
- XXXX , geb. 10.02.2019 und
- XXXX , geb. 16.07.2021, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
- römisch 40 , geb. 15.01.1988,
- römisch 40 , geb. 04.01.1992,
- römisch 40 , geb. 21.07.2016,
- römisch 40 , geb. 10.02.2019 und
- römisch 40 , geb. 16.07.2021, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
- Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
- Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 09.01.2025 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 10.01.2025 zugestellt.
- Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 09.01.2025 ausgefolgt, sowie den nicht anwesenden Verfahrensparteien mit 10.01.2025 zugestellt.
- Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die nicht anwesende belangte Behörde Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt.
- Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrensparteien haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen vergleiche dazu Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG). Die nicht anwesende belangte Behörde Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.Die Ausfertigung kann somit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt erfolgen.
- Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
- Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2291325.1.00