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{'item': 'L511 2296177-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlL511 2296177-1 SpruchL511 2296177-1/3E, L511 2296177-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Gerhard BREMM und Mag. Peter NEUMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch EBNER AICHINGER GUGGENBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 11.06.2024, Zahl: OB XXXX , betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2023, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Gerhard BREMM und Mag. Peter NEUMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch EBNER AICHINGER GUGGENBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 11.06.2024, Zahl: OB römisch 40 , betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2023, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice [SMS] vom 21.05.2024, OB XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2023 gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 3.504,00 vorgeschrieben (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] AZ 2.5).1.
  2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice [SMS] vom 21.05.2024, OB römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2023 gemäß Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 3.504,00 vorgeschrieben (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] AZ 2.5). Begründend wurde ausgeführt, dass alle Dienstgeber in Österreich, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet seien, auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen sei, seien alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen (§ 4 Abs. 2 BEinstG). Freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer, Lehrlinge sowie Dienstnehmer, die volles Kranken- bzw. Wochengeld beziehen, würden nicht als Dienstnehmer zählen. Jedoch seien geringfügig oder teilzeitbeschäftigte Personen in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen. Die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) beruhe auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (§ 22 Abs. 2 BEinstG) bzw. auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen. Die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe seien im Berechnungsbeleg angeführt. Der Berechnungsbeleg sei Bestandteil der Bescheidbegründung.Begründend wurde ausgeführt, dass alle Dienstgeber in Österreich, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet seien, auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen sei, seien alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen (Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG). Freie Dienstnehmer, Werkvertragsnehmer, Lehrlinge sowie Dienstnehmer, die volles Kranken- bzw. Wochengeld beziehen, würden nicht als Dienstnehmer zählen. Jedoch seien geringfügig oder teilzeitbeschäftigte Personen in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen. Die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) beruhe auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (Paragraph 22, Absatz 2, BEinstG) bzw. auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verzeichnis und sonstigen vom Sozialministeriumservice durchgeführten Ermittlungen. Die beschäftigten Personen sowie die Berechnung der Ausgleichstaxe seien im Berechnungsbeleg angeführt. Der Berechnungsbeleg sei Bestandteil der Bescheidbegründung. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 29.05.2024 fristgerecht Vorstellung (AZ 2.6). Darin wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei bereits seit Jahren auf der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern, habe dazu auch (mit wenig Erfolg) das AMS eingeschaltet und umfangreiche Inserate geschaltet. Es habe sich jedoch keine einzige Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung gemeldet. Die beschwerdeführende Partei habe auch mit dem NEBA Betriebsservice Kontakt gehabt, die wenig Hoffnung auf einen qualifizierten Mitarbeiter gemacht habe. Selbstverständlich sei man gerne bereit einen Mitarbeiter mit einer körperlichen Beeinträchtigung einzustellen. Man habe bei der Errichtung des neuen Bürogebäudes in XXXX vor 8 Jahren besonderen Wert auf Barrierefreiheit gelegt, um sich für Mitarbeiter mit Beeinträchtigung als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Aus diesen Gründen bestehe keine Grundlage eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen:Darin wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei bereits seit Jahren auf der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern, habe dazu auch (mit wenig Erfolg) das AMS eingeschaltet und umfangreiche Inserate geschaltet. Es habe sich jedoch keine einzige Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung gemeldet. Die beschwerdeführende Partei habe auch mit dem NEBA Betriebsservice Kontakt gehabt, die wenig Hoffnung auf einen qualifizierten Mitarbeiter gemacht habe. Selbstverständlich sei man gerne bereit einen Mitarbeiter mit einer körperlichen Beeinträchtigung einzustellen. Man habe bei der Errichtung des neuen Bürogebäudes in römisch 40 vor 8 Jahren besonderen Wert auf Barrierefreiheit gelegt, um sich für Mitarbeiter mit Beeinträchtigung als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Aus diesen Gründen bestehe keine Grundlage eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen: 1.
  4. Mit Bescheid des SMS vom 11.06.2024, Zahl: XXXX , schrieb SMS der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2023 gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 3.504,00 vor (AZ 2.7). 1.
  5. Mit Bescheid des SMS vom 11.06.2024, Zahl: römisch 40 , schrieb SMS der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2023 gemäß Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 3.504,00 vor (AZ 2.7). Begründend führte das SMS im Wesentlichen aus, für sämtliche Arbeitgeber in Österreich gelte die einheitliche Verpflichtung auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Der erfolglose Versuch, Menschen mit Behinderungen einzustellen, könne nicht dazu führen, dass eine entstandene Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe wegfalle. Die einschlägigen Normen des Behinderteneinstellungsgesetzes würden zwingendes Recht darstellen. Für die Behörde bestehe keine Handhabe, einen Dienstgeber aus besonders zu würdigenden sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien bzw. sie zu mindern. Von der Erteilung eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sei Abstand genommen worden, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt worden seien, der beschwerdeführenden Partei bekannt seien.Begründend führte das SMS im Wesentlichen aus, für sämtliche Arbeitgeber in Österreich gelte die einheitliche Verpflichtung auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Der erfolglose Versuch, Menschen mit Behinderungen einzustellen, könne nicht dazu führen, dass eine entstandene Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe wegfalle. Die einschlägigen Normen des Behinderteneinstellungsgesetzes würden zwingendes Recht darstellen. Für die Behörde bestehe keine Handhabe, einen Dienstgeber aus besonders zu würdigenden sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu befreien bzw. sie zu mindern. Von der Erteilung eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) sei Abstand genommen worden, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt worden seien, der beschwerdeführenden Partei bekannt seien. 1.
  6. Mit Schreiben vom 22.07.2024 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS (AZ 2.8). Darin führt die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, der angefochtene Bescheid verletzte das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG, da sich der Bescheid auf ein gleichheitswidriges Gesetz (§ 9 BEinstG) stütze. Kleinere Unternehmen, wie die beschwerdeführende Partei, seien unverhältnismäßig stärker von der Ausgleichstaxe betroffen als ein größeres Unternehmen. Während große Unternehmen leichter die Quote erfüllen könnten, hätten kleinere Unternehmen nicht die Ressourcen oder geeignete Arbeitsplätze, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Ausgleichstaxe berücksichtige nicht die individuellen Umstände und Herausforderungen, denen ein Unternehmen gegenüberstehe. Ein einheitlicher Ansatz sei somit als unzureichend anzusehen, um den unterschiedlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten von Unternehmen gerecht zu werden. Diese pauschale Anwendung sei als ungleiche Behandlung anzusehen, da sie die spezifischen Kontextfaktoren eines einzelnen Unternehmens nicht berücksichtige. Zudem bestehe nach § 1 Abs. 2 BEinstG eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abzuändern, sodass nur auf je höchsten 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen sei. Die beschwerdeführende Partei sei im Vertrieb von Gegensprech-, Lautsprecher- als auch Videoüberwachungsanlagen tätig. Aufgrund der Erfordernisses eines gewissen technischen Know-hows und angesichts dessen, dass es für diesen Tätigkeitsbereich seit Jahren trotz allfälliger Bemühungen der beschwerdeführenden Partei unmöglich sei, eine qualifizierte Person iSd § 2 Abs. 1 BEinstG zu finden, hätte hier der Bundesminister die Ermächtigung für den Wirtschaftszweig der beschwerdeführenden Partei eine derartige Verordnung zu erlassen. Dennoch sei von der Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht worden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichstaxe sei als Stigma zu betrachten, das Arbeitgebern auferlegt werde, die keine Menschen mit Behinderung einstellen. Die Ausgleichstaxe sei somit als Zwangsmaßnahme vor allen für kleinere Unternehmen eine extreme Belastung und daher nicht sachlich gerechtfertigt. Zudem verstoße die Ausgleichstaxe gegen den allgemeinen Grundsatz ultra posse nemo tenetur, der besage, dass eine moralische oder rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung, die unmöglich sei, nicht bestehen könne.Darin führt die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, der angefochtene Bescheid verletzte das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG, da sich der Bescheid auf ein gleichheitswidriges Gesetz (Paragraph 9, BEinstG) stütze. Kleinere Unternehmen, wie die beschwerdeführende Partei, seien unverhältnismäßig stärker von der Ausgleichstaxe betroffen als ein größeres Unternehmen. Während große Unternehmen leichter die Quote erfüllen könnten, hätten kleinere Unternehmen nicht die Ressourcen oder geeignete Arbeitsplätze, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Ausgleichstaxe berücksichtige nicht die individuellen Umstände und Herausforderungen, denen ein Unternehmen gegenüberstehe. Ein einheitlicher Ansatz sei somit als unzureichend anzusehen, um den unterschiedlichen Bedürfnissen und Fähigkeiten von Unternehmen gerecht zu werden. Diese pauschale Anwendung sei als ungleiche Behandlung anzusehen, da sie die spezifischen Kontextfaktoren eines einzelnen Unternehmens nicht berücksichtige. Zudem bestehe nach Paragraph eins, Absatz 2, BEinstG eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die Zahl der nach Absatz eins, zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abzuändern, sodass nur auf je höchsten 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen sei. Die beschwerdeführende Partei sei im Vertrieb von Gegensprech-, Lautsprecher- als auch Videoüberwachungsanlagen tätig. Aufgrund der Erfordernisses eines gewissen technischen Know-hows und angesichts dessen, dass es für diesen Tätigkeitsbereich seit Jahren trotz allfälliger Bemühungen der beschwerdeführenden Partei unmöglich sei, eine qualifizierte Person iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG zu finden, hätte hier der Bundesminister die Ermächtigung für den Wirtschaftszweig der beschwerdeführenden Partei eine derartige Verordnung zu erlassen. Dennoch sei von der Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht worden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichstaxe sei als Stigma zu betrachten, das Arbeitgebern auferlegt werde, die keine Menschen mit Behinderung einstellen. Die Ausgleichstaxe sei somit als Zwangsmaßnahme vor allen für kleinere Unternehmen eine extreme Belastung und daher nicht sachlich gerechtfertigt. Zudem verstoße die Ausgleichstaxe gegen den allgemeinen Grundsatz ultra posse nemo tenetur, der besage, dass eine moralische oder rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung, die unmöglich sei, nicht bestehen könne.
  7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 23.07.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.2, 2.1 -2.9]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  9. Die beschwerdeführende Partei hat im Jahr 2023 folgende Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt: Jän Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Gesamtzahl Beschäftigte 31 31 31 31 31 31 31 31 30 30 27 27 1.
  10. Im Jahr 2023 beschäftigte die beschwerdeführende Partei keine Dienstnehmerinnen aus dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG oder Inhaberinnen von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetzes.1.
  11. Im Jahr 2023 beschäftigte die beschwerdeführende Partei keine Dienstnehmerinnen aus dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG oder Inhaberinnen von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des Paragraph 4, Opferfürsorgegesetzes.
  12. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  13. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere herangezogen: Bescheide des SMS vom 21.05.2024 (AZ 2.5) und 11.06.2024 (AZ 2.7); Beschwerde vom 22.07.2024 (AZ 2.8); Vorstellung vom 29.05.2024 (AZ 2.6).2.
  14. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere herangezogen: Bescheide des SMS vom 21.05.2024 (AZ 2.5) und 11.06.2024 (AZ 2.7); Beschwerde vom 22.07.2024 (AZ 2.8); Vorstellung vom 29.05.2024 (AZ 2.6). 2.
  15. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die Verfassungskonformität von § 9 BEinstG wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die Verfassungskonformität von Paragraph 9, BEinstG wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.
  16. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Beschwerdeführer bekannten Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Beschwerdeführer bekannten Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
  17. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 19b Behinderteneinstellgesetz [BEinstG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 19 b, Behinderteneinstellgesetz [BEinstG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde gegen den Bescheid des SMS ist rechtzeitig und zulässig. 3.1.
  20. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten auszugsweise: § 1.

(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. [...]Paragraph eins,
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. [...] § 4.
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. § 5.
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen. [...]Paragraph 5,
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen. [...] § 9.
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. [...]Paragraph 9,
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. [...]
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro [gemäß BGBl. II Nr. 418/2022 für 2023: 292 Euro]. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  2. Jänner 2011 monatlich 316 Euro [gemäß BGBl. II Nr. 418/2022 für 2023: 411 Euro]) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  3. Jänner 2011 monatlich 336 Euro [gemäß BGBl. II Nr. 418/2022 für 2023: 435 Euro]. [...]
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro [gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022, für 2023: 292 Euro]. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  2. Jänner 2011 monatlich 316 Euro [gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022, für 2023: 411 Euro]) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  3. Jänner 2011 monatlich 336 Euro [gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2022, für 2023: 435 Euro]. [...] 3.
  4. Abweisung der Beschwerde 3.2.
  5. Zunächst ist im Hinblick auf den Einwand der beschwerdeführenden Partei, § 9 BEinstG sei mit dem Sachlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, auf die Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 27.11.2023, E2997/2023 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hielt darin fest, dass gegen §9 BEinstG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden könne. Wenn ein Unternehmen auf Grund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen könne, mache dies die Regelung noch nicht unsachlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (VfGH 27.11.2023, E2997/2023 mwN).3.2.
  6. Zunächst ist im Hinblick auf den Einwand der beschwerdeführenden Partei, Paragraph 9, BEinstG sei mit dem Sachlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, auf die Entscheidung des Verfassungsgerichthofes vom 27.11.2023, E2997/2023 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hielt darin fest, dass gegen §9 BEinstG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, zumal bei einer Durchschnittsbetrachtung im Regelfall die Verpflichtung erfüllt werden könne. Wenn ein Unternehmen auf Grund seines spezifischen Tätigkeitsbereichs keine begünstigten Behinderten einstellen könne, mache dies die Regelung noch nicht unsachlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Staffelung der Höhe der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte (VfGH 27.11.2023, E2997/2023 mwN). Ergänzend ist zum Einwand, die Einstellung von begünstigten Behinderten sei für die beschwerdeführende Partei eine unmöglich zu erbringende Leistung, auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2024, VwGH Ra2024/11/0015, hinzuweisen. Demnach bestehe der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (VwGH 26.11.2024, Ra2024/11/0015 mwN).Ergänzend ist zum Einwand, die Einstellung von begünstigten Behinderten sei für die beschwerdeführende Partei eine unmöglich zu erbringende Leistung, auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2024, VwGH Ra2024/11/0015, hinzuweisen. Demnach bestehe der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe gemäß Paragraph 9, BEinstG darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (VwGH 26.11.2024, Ra2024/11/0015 mwN). Zusammenfassend bestehen somit weder verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9 BEinstG, noch kann gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, mit Erfolg eingewendet werden, auf Grund der Eigenart des Betriebs sei die Einstellung von begünstigten Behinderten eine unmöglich zu erbringende Leistung.Zusammenfassend bestehen somit weder verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 9, BEinstG, noch kann gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, mit Erfolg eingewendet werden, auf Grund der Eigenart des Betriebs sei die Einstellung von begünstigten Behinderten eine unmöglich zu erbringende Leistung. 3.2.
  7. Aus den unstrittigen Feststellungen zu den beschäftigten Personen ergibt sich, dass im Jahr 2023 bei der beschwerdeführenden Partei monatlich mehr als 25 Personen beschäftigt waren, darunter keine Person, die als begünstigter Behinderter iSd BEinstG zu qualifizieren ist. Da die Beschäftigungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG im Jahr 2023 damit nicht erfüllt ist, erfolgte die Vorschreibung der Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht.Da die Beschäftigungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG im Jahr 2023 damit nicht erfüllt ist, erfolgte die Vorschreibung der Ausgleichstaxe gemäß Paragraph 9, BEinstG im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht. Aus der festgestellten Anzahl der Dienstnehmerinnen iSd §4 BEinstG ergibt sich bei einem Pflichtzahlschlüssel von 25 iSd § 1 BEinstG eine Pflichtzahl von 1 pro Monat (Anzahl der Dienstnehmer pro Monat / 25). Die Ausgleichstaxe beträgt gemäß § 9 BEinstG bei unter 100 Beschäftigten im Jahr 2023 monatlich EUR 292,00 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre (Pflichtzahl), woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 3.504,00 (EUR 292 x 1 x 12) ergibt. Aus der festgestellten Anzahl der Dienstnehmerinnen iSd §4 BEinstG ergibt sich bei einem Pflichtzahlschlüssel von 25 iSd Paragraph eins, BEinstG eine Pflichtzahl von 1 pro Monat (Anzahl der Dienstnehmer pro Monat / 25). Die Ausgleichstaxe beträgt gemäß Paragraph 9, BEinstG bei unter 100 Beschäftigten im Jahr 2023 monatlich EUR 292,00 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre (Pflichtzahl), woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 3.504,00 (EUR 292 x 1 x 12) ergibt. Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des klaren Wortlauts von § 9 BEinstG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  8. Zur Verfassungskonformität von § 9 BEinstG VfGH 27.11.2023, E2997/2023.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des klaren Wortlauts von Paragraph 9, BEinstG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
  9. Zur Verfassungskonformität von Paragraph 9, BEinstG VfGH 27.11.2023, E2997/
  10. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L511.2296177.1.00

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