Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 68§ 28§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlL521 2186941-2 Spruch, L521 2186941-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 13.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte er im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, seine Herkunftsregion aufgrund seiner arabisch-sunnitischen Identität verlassen zu haben, da Personen mit seinem Profil bedroht und vertrieben würden.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 19.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt legte er dar, seit dem Jahr 2013 im Rahmen eines zum irakischen Innenministerium gehörenden Vereins Fußball gespielt zu haben. Der Direktor des Vereins habe verlangt, dass die Vereinsmitglieder die al-Haschd asch-Schaʿbī „besuchen“ müssten, um diese zu unterstützen. Das habe er aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit verweigert. Nachdem er einen Brief erhalten habe, dass er von der Miliz gesucht werde, sei er in die Türkei ausgereist.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. 1093576609-151698688, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.)3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. 1093576609-151698688, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.)
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis vom 01.07.2021, I421 2186941-1/15E, als unbegründet ab.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Am 26.02.2024 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie im Irak habe über dritte Personen erfahren, dass er Alkohol trinke und homosexuell orientiert sei. Im Fall einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von seiner Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung getötet zu werden.
- Der Beschwerdeführer wurde am 29.02.2024 mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Z. 4 Asyl
G 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.7. Der Beschwerdeführer wurde am 29.02.2024 mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.
- Am 24.04.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, in arabischer Sprache im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu seinem neuerlichen Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Eingangs brachte der Beschwerdeführer vor, nunmehr von seinem Vater und von Stammesangehörigen bedroht zu werden. Er habe schon in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen, in Wien verschiedene „Homosexuellenclubs“ zu besuchen. Er habe dort mehrere Personen kennengelernt und habe mit einer dieser Personen eine homosexuelle Beziehung unterhalten. Parallel habe er einen irakischen Staatsangehörigen kennengelernt, der von der eingegangenen Beziehung und der bisexuellen Orientierung des Beschwerdeführers gewusst habe. Vor diesem irakischen Bekannten habe er außerdem in alkoholisiertem Zustand über den schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr „geschimpft“. Den Kontakt habe er jedoch in der Folge abgebrochen, nachdem er erkannt habe, dass der irakische Staatsangehörige „rassistisch, streng ist und zur Miliz gehört“. Sein irakischer Bekannter sei in der Folge in den Irak zurückgekehrt, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers von dessen Lebenswandel in Österreich erfahren habe. Sein Vater habe ihn daraufhin im Irak bei der Polizei angezeigt und ihn verstoßen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert oder von Stammesangehörigen getötet zu werden. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer Ablichtungen arabischsprachiger Dokumente und Lichtbilder in Vorlage. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem die Einvernahme mehrerer in Österreich aufhältiger Zeugen zum Beweis seines Vorbringens betreffen seine sexuelle Orientierung.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zl. 1093576609-240327133, wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zl. 1093576609-240327133, wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz entstanden sei. Die nunmehr vorgebrachte bisexuelle Orientierung habe der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz unerwähnt gelassen. Er habe bei „unzähligen vorangegangenen Möglichkeiten, in Österreich Angaben über diese Fluchtgründe zu machen, nie ein Wort darüber verloren“. Die Begründung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz reiche nicht aus, einen „neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen“. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben auf „keinerlei Beweise stützen“ und keine nachvollziehbaren Gründe für das bisherige Verschweigen seiner „privaten Gründe“ glaubhaft machen können. Für das Bundesamt wiesen die neu vorgebrachten Gründe keinen glaubhaften Kern auf. Auf die Einvernahme der beantragten Zeugen werde verzichtet, da die Beziehung zu einem namentlich angeführten Zeugen „schon beendet“ worden sei und darüber hinaus die Besuche von bestimmten Lokalen oder Beratungsorganisationen keinen Beweis für eine bestimmte sexuelle Orientierung darstellen würde.
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 09.12.2024 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024 richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zulassung des Verfahrens zur inhaltlichen Behandlung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges mit näherer Begründung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2021, Ro 2019/14/
- Das Bundesamt habe die wesentlichen Aussagen dieser Entscheidung im gegenständliche Verfahren unbeachtet gelassen, es scheine „in der alten Rechtslage verhaftet“ zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, C-18/20, in ständiger Rechtsprechung, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, weil das Vorbringen von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, dargestellten Weise vorgenommen wurde.Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer nach ausführlicher Darlegung des Verfahrensganges mit näherer Begründung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2021, Ro 2019/14/
- Das Bundesamt habe die wesentlichen Aussagen dieser Entscheidung im gegenständliche Verfahren unbeachtet gelassen, es scheine „in der alten Rechtslage verhaftet“ zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, C-18/20, in ständiger Rechtsprechung, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, weil das Vorbringen von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 Verfahrensrichtlinie in der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, dargestellten Weise vorgenommen wurde. Dem Beschwerdeführer sei die späte Offenlegung seiner sexuellen Orientierung in Anbetracht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht vorzuwerfen. Das Bundesamt verkenne außerdem, dass sich der neuerliche Asylantrag auf nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz entstandene Tatsachen – nämlich das Bekanntwerden der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat – gestützt werde. Das Bundesamt habe sich damit in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ebensowenig beschäftigt, wie mit den vorgelegten Beweismitteln. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweise sich als nicht tragfähig, ignoriere wesentliche Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers und basiere außerdem ob der Unterlassung der gebotenen zeugenschaftlichen Einvernahme auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekannte sich im Herkunftsstaat zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in der irakischen Stadt XXXX im Gouvernement al-Qadisiyya im Südirak geboren. Er übersiedelte bereits im Jahr 1991 gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt XXXX und lebte dort bis zu Ausreise in einem im Eigentum seines Vaters stehenden Haus im Bezirk XXXX . Seine Eltern leben nach wie vor in diesem Haus in der Stadt XXXX . Die acht Geschwister des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien ebenfalls im Irak, wobei der Beschwerdeführer über ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis ist.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in der irakischen Stadt römisch 40 im Gouvernement al-Qadisiyya im Südirak geboren. Er übersiedelte bereits im Jahr 1991 gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt römisch 40 und lebte dort bis zu Ausreise in einem im Eigentum seines Vaters stehenden Haus im Bezirk römisch 40 . Seine Eltern leben nach wie vor in diesem Haus in der Stadt römisch 40 . Die acht Geschwister des Beschwerdeführers leben mit ihren Familien ebenfalls im Irak, wobei der Beschwerdeführer über ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht in Kenntnis ist. Nach dem Besuch der Grund- und der Mittelschule im Ausmaß von neun Jahren trat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in das Berufsleben ein und war bis zur Ausreise als Hilfsarbeiter erwerbstätig. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 04.12.2014 ausgestellten irakischen Reisepass im Original. 1.
- Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 26.09.2015 im Luftweg von XXXX ausgehend in die Türkei und gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo er am 13.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
- Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 26.09.2015 im Luftweg von römisch 40 ausgehend in die Türkei und gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo er am 13.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer führte zu dessen Begründung zusammengefasst im Wesentlichen aus, vom Jahr 2013 an für eine dem irakischen Innenministerium zugehörigen Verein Fußball gespielt zu haben. Der Direktor des Vereins habe verlangt, dass die Vereinsmitglieder die al-Haschd asch-Schaʿbī aufsuchen müssten, um diese zu unterstützen. Er habe dies aufgrund seines sunnitsichen Glaubens verweigert und sei deshalb am 20.09.2015 aus dem Verein entlassen worden. Am selben Tag habe er einen Brief von den al-Haschd asch-Schaʿbī erhalten, wonach er „aufgrund einer Sicherheitsangelegenheit“ gesucht werde und sei daraufhin umgehend ausgereist. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. 1093576609-151698688, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.)1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. 1093576609-151698688, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 01.07.2021, I421 2186941-1/15E, als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei – soweit relevant – folgende Feststellungen: „1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Als Fluchtgrund hat der BF angegeben, den Irak verlassen zu haben, weil er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit von den Kurden und Schiiten verfolgt und vertrieben worden sei. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erklärte der BF, dass er aus seinem Fußballverein entlassen worden sei, weil er verweigert habe die Hashd al Shaabi zu besuchen und zu unterstützen und sei dann mit einem „Drohbrief“ bedroht worden und werde er von der Miliz nun gesucht und im Falle einer Rückkehr ins Gefängnis kommen (Protokoll vom 19.06.2017, S 6 f). Befragt dazu, ob er persönlich oder namentlich im Irak gesucht wurde, gab er an, keine Papiere zu haben, die besagen, dass er ins Gefängnis müsse. Weiters befragt danach, ob er jemals persönlich von Milizen oder vom IS bedroht worden sei oder Probleme mit den staatlichen Behörden im Irak oder wegen seiner Volkszugehörigkeit hatte, beantwortete der BF sämtliche Fragen mit einem Nein. Zudem wurde ein „Drohbrief“ vom 20.09.2015 vorgelegt, welcher zwar den Namen des BF beinhaltet, jedoch weder mit einer Unterschrift noch einem Stempel versehen wurde. Im Rahmen der Beschwerde wurde ein weiterer Drohbrief in arabischer Sprache vom 10.12.2017 vorgelegt. Auf Vorhalt des Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass es nun sechs Jahre her sei, dass er sich der Hashd Al Shaabi nicht anschließen wollte, meinte der BF, dass er trotzdem nicht in den Irak könne, ihm sei lieber, dass er hier in Österreich sterbe, als dort im Irak und führte weiters aus, dass sich die Lage im Irak niemals verbessern werde, auch nach 20, 30 oder 100 Jahren nicht. Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde und hat er den Irak insbesondere nicht aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner religiösen Zugehörigkeit zu den sunnitischen Moslems verlassen. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
- Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Irak: Die Familie des BF, bestehend aus Eltern, zwei Brüdern und fünf Schwestern, lebt im Irak in der Stadt XXXX . Die Schwestern sind verheiratet, die Brüder nicht. Im Falle einer Rückkehr in den Irak kann der BF auf familiäre Unterstützung zurückgreifen und hat ein soziales Auffangnetz und wäre so in der Lage die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu decken. Die Familie des BF, bestehend aus Eltern, zwei Brüdern und fünf Schwestern, lebt im Irak in der Stadt römisch 40 . Die Schwestern sind verheiratet, die Brüder nicht. Im Falle einer Rückkehr in den Irak kann der BF auf familiäre Unterstützung zurückgreifen und hat ein soziales Auffangnetz und wäre so in der Lage die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu decken. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr in den Irak nicht entgegen. Der BF wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in XXXX die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.“Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr in den Irak nicht entgegen. Der BF wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in römisch 40 die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.“ 1.
- Am 26.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren in der Folge nicht zugelassen wurde. Im Gefolge der Erstbefragung legte er zur Begründung dessen dar, seine Familie im Irak habe über dritte Personen erfahren, dass er Alkohol trinke und homosexuell orientiert sei. Im Fall einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von seiner Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung getötet zu werden. Am 14.03.2024 erstattete der Beschwerdeführer (als Reaktion auf die Übermittlung eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) auf schriftlichem Weg ein umfangreiches Vorbringen, wonach er in Österreich durch homosexuelle eine Beziehung und Freundschaften mit homosexuellen Männern seine bisexuelle Orientierung auslebe und nicht dazu bereit sei, diese im Fall einer Rückkehr in den Irak zu verstecken oder zu unterdrücken. Aufgrund von Anschuldigen eines irakischen Bekannten habe ihn seine Familie im Jahr 2021 ausgestoßen, der Beschwerdeführer befürchte daher Verfolgung aus dem Familienkreis. Der Beschwerdeführer habe seine sexuelle Orientierung bislang aus Angst vor Ächtung und Verurteilung durch seine Familie geheim halten wollen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes dürfe ihm der späte Zeitpunkt des Vorbringens der eigenen homo- bzw. bisexuellen Orientierung nicht zum Nachteil gereichen. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.04.2024 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, nunmehr von seinem Vater und von Stammesangehörigen bedroht zu werden. Er habe schon in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen, in Wien verschiedene Lokale besucht, in welchen homosexuelle Personen verkehren werden. Er habe dort mehrere Personen kennengelernt und mit einer dieser Personen eine homosexuelle Beziehung unterhalten. Parallel habe er einen irakischen Staatsangehörigen kennengelernt, der von der eingegangenen Beziehung und der bisexuellen Orientierung des Beschwerdeführers gewusst habe. Vor diesem irakischen Bekannten habe er außerdem in alkoholisiertem Zustand über den schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr „geschimpft“. Den Kontakt habe er jedoch in der Folge abgebrochen, nachdem er erkannt habe, dass der irakische Staatsangehörige „rassistisch, streng ist und zur Miliz gehört“. Sein irakischer Bekannter sei in der Folge in den Irak zurückgekehrt, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers von dessen Lebenswandel in Österreich erfahren habe. Sein Vater habe ihn daraufhin im Irak bei der Polizei angezeigt und ihn verstoßen, das habe sich „ca. am 08.07.2021“ ereignet. Seine Mutter habe ihm daraufhin die vorgelegten Beweismittel mittels WhatsApp zukommen lassen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Asylerfahren habe er die neuen Fluchtgrüne nicht vorbringen können, da sich diese erst ca. drei Monate nach der Verhandlung ergeben hätten. Derzeit treffe sich der Beschwerdeführer laufend mit Freunden bei der Organisation Queerbase, eine Beziehung unterhalte er aktuell nicht. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert oder von Stammesangehörigen getötet zu werden. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer Ablichtungen arabischsprachiger Dokumente (nämlich eine auf den 10.08.2021 datierte polizeiliche Anzeigebestätigung sowie ein auf den 08.08.2021 datierter Ausschluss des Beschwerdeführers aus seinem Stamm samt Aufforderung, ihn dem Stamm oder der Polizei auszuliefern) und mehrere Lichtbilder in Vorlage. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem die Einvernahme mehrerer in Österreich aufhältiger namentlich bezeichneter Zeugen zum Beweis seines Vorbringens betreffen seine sexuelle Orientierung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in den ihn betreffenden Verfahren, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Republik Irak, durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, I421 2186941-1/15E, sowie durch Einsichtnahme in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin betreffend. 2.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin beruhen auf den dahingehenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 01.07.2021, I421 2186941-1/15E. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass in Vorlage gebracht habe und seine Angaben zur Identität deshalb erwiesen sind. Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat und zu ihrer ersten Einreise folgen ebenfalls dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, getroffenen Feststellungen, die wiederum auf die Darlegungen des Beschwerdeführers zurückgehen. 2.
- Wann der Beschwerdeführer seine Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, ist in unbedenklichen Urkunden dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen. Die näheren Feststellungen zu den beiden bisherigen Anträgen der Beschwerdeführerin, zu den diesbezüglichen Vorbringen sowie den Bescheid- und Beschwerdeausführungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Niederschriften und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. 2.
- Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (statt aller VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270 mwN). Die Untersuchung des den Folgeantrag begründenden Vorbringens auf seinen glaubhaften Kern hin steht mit den Aussagen des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, nicht im Widerspruch und ist daher weiterhin vorzunehmen (grundlegend VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 76). 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich daher zutreffend mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beschäftigt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass dem Vorbringen der glaubhafte Kern abzusprechen sei. Die dahingehenden Erwägungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl überzeugen jedoch nicht, sie beruhen außerdem – wie die Beschwerde zielsicher aufzeigt – auf einem mangelhaften Verfahren. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen entgegen den Erwägungen des Bundesamtes sehr wohl mit Beweismitteln unterlegte. Er brachte Ablichtungen arabischsprachiger Dokumente in Vorlage, die im Zuge der Einvernahme auch einer Übersetzung zugeführt wurden. Die gebotene Auseinandersetzung mit dem Inhalt und der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden ist allerdings unterblieben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem die Einvernahme in Österreich aufhältiger namentlich bezeichneter Zeugen zum Beweis seines Vorbringens betreffen seine sexuelle Orientierung. Beweisanträgen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 22.04.2015, VwSlg 19098 A/2015). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits erkannt, dass die Einvernahme von Zeugen, die von Wahrnehmungen zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers bzw. einer gleichgeschlechtlichen Beziehung berichten können, geboten ist (VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0229). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt von einer Einvernahme der angebotenen Zeugen abgesehen hat. Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides trägt nicht. Ob eine Beziehung behauptetermaßen bereits beendet wurde oder nicht, ist im Hinblick auf eine bestimmte sexuelle Orientierung nämlich nicht von Bedeutung. Dass der Besuch bestimmter Örtlichkeiten oder Organisationen für sich alleine eine bestimmte sexuelle Orientierung nicht mit Sicherheit belegt, ist zwar zutreffend, allerdings erweist sich eine dahingehende Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung zur Verschaffung des notwendigen Gesamtbildes für eine mängelfreie Beweiswürdigung als sehr wohl erforderlich. Außerdem umfasst das mit dem Beweisantrag umrissene Beweisthema nicht nur den Besuch bestimmter Örtlichkeiten oder Organisationen, sondern auch die eigegangene Beziehung. Die gegenteiligen Erwägungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid laufen im Ergebnis eine (unzulässige) antizipierende und spekulative Beweiswürdigung hinaus. § 18 AsylG 2005 verpflichtet die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach der Rechtsprechung hätte das Bundesamt somit vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 – zusätzlich zur Aussage des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden – präsente Beweismittel wie in Österreich aufhältige Zeugen auch von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt, ohne dass ein auf die Vernehmung solcher Personen gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). In dieser Hinsicht ist bedeutsam, dass der Vor- und der Familienname des ehemaligen Partners des Beschwerdeführers – wenngleich an unterschiedlichen Stellen – ebenso vorgebracht wurden, wie dessen Telefonnummer. Das Bundesamt wäre daher gehalten gewesen, amtswegig zumindest die Ausforschung des Zeugen zu versuchen, was ebenfalls unterblieben ist.Paragraph 18, AsylG 2005 verpflichtet die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach der Rechtsprechung hätte das Bundesamt somit vor dem Hintergrund des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 – zusätzlich zur Aussage des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden – präsente Beweismittel wie in Österreich aufhältige Zeugen auch von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt, ohne dass ein auf die Vernehmung solcher Personen gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). In dieser Hinsicht ist bedeutsam, dass der Vor- und der Familienname des ehemaligen Partners des Beschwerdeführers – wenngleich an unterschiedlichen Stellen – ebenso vorgebracht wurden, wie dessen Telefonnummer. Das Bundesamt wäre daher gehalten gewesen, amtswegig zumindest die Ausforschung des Zeugen zu versuchen, was ebenfalls unterblieben ist. Das Verfahren erster Instanz war somit mangelhaft, was der darauf aufbauenden Beweiswürdigung den Boden entzieht. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt eine schlüssige Beweiswürdigung nämlich, dass dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt werden (statt aller VwGH 27.05.2024, Ra 2023/18/0448). Diesem Gebot wurde in der Sache des Beschwerdeführers nicht entsprochen. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Ansicht des Bundesamtes, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz „zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert“ gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer brachte hinreichend deutlich vor, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf die erstmals vorgebrachte bi- bzw. homosexuelle Orientierung zu stützen. Er bezog sich vielmehr eindeutig auch auf Ereignisse, die sich zumindest teilweise nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, I421 2186941-1/15E, ereignet haben sollen. Dem Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht erfolgreich entgegengehalten werden, den maßgeblichen Sachverhalt im vorangehenden Verfahren verschwiegen zu haben. Sein Vorbringen gestaltete sich ausweislich der vorliegenden Niederschrift auch nicht als dermaßen unsubstantiiert, dass dem Vorbringen ohne nähere Prüfung und ohne beweiswürdigende Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden darf. Das Bundesamt wäre vielmehr zunächst aufgrund der auch im Folgeantragsverfahren grundsätzlich gegebenen amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 18 AsylG 2005) gehalten gewesen, die noch fehlenden Angaben durch Nachfragen herbeizuführen.Der Beschwerdeführer brachte hinreichend deutlich vor, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf die erstmals vorgebrachte bi- bzw. homosexuelle Orientierung zu stützen. Er bezog sich vielmehr eindeutig auch auf Ereignisse, die sich zumindest teilweise nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, I421 2186941-1/15E, ereignet haben sollen. Dem Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht erfolgreich entgegengehalten werden, den maßgeblichen Sachverhalt im vorangehenden Verfahren verschwiegen zu haben. Sein Vorbringen gestaltete sich ausweislich der vorliegenden Niederschrift auch nicht als dermaßen unsubstantiiert, dass dem Vorbringen ohne nähere Prüfung und ohne beweiswürdigende Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden darf. Das Bundesamt wäre vielmehr zunächst aufgrund der auch im Folgeantragsverfahren grundsätzlich gegebenen amtswegigen Ermittlungspflicht (Paragraph 18, AsylG 2005) gehalten gewesen, die noch fehlenden Angaben durch Nachfragen herbeizuführen. 2.
- Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich zu Recht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach in Anbetracht der vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees“ vom 23.10.2012 (auch als SOGI-Richtlinien bezeichnet) ergebe, dass Schamgefühle oder internalisierte Homophobie und Trauma dazu führen können, dass Asylsuchende nur schwer Auskunft über ihre Sexualität und damit ihren Fluchtgrund geben können. Wenn sich daher eine Person im Verfahren vor oder in früheren Phasen der Anhörung nicht zu seiner sexuellen Orientierung oder gleichgeschlechtlichen Identität bekennt, solle dies im Allgemeinen nicht nachteilig beurteilt werden. Der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, spreche angesichts des sensiblen Charakters der Fragen auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (VfGH 27.11.2023, E 3166/2023 mwN; VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/0024; 07.03.2022, Ra 2021/19/0132).2.7. Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich zu Recht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach in Anbetracht der vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees“ vom 23.10.2012 (auch als SOGI-Richtlinien bezeichnet) ergebe, dass Schamgefühle oder internalisierte Homophobie und Trauma dazu führen können, dass Asylsuchende nur schwer Auskunft über ihre Sexualität und damit ihren Fluchtgrund geben können. Wenn sich daher eine Person im Verfahren vor oder in früheren Phasen der Anhörung nicht zu seiner sexuellen Orientierung oder gleichgeschlechtlichen Identität bekennt, solle dies im Allgemeinen nicht nachteilig beurteilt werden. Der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, spreche angesichts des sensiblen Charakters der Fragen auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (VfGH 27.11.2023, E 3166 aus 2023, mwN; VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/0024; 07.03.2022, Ra 2021/19/0132). Vor diesem Hintergrund hätte sich das Bundesamt mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend seine geschilderte bi- bzw. homosexuelle Orientierung in einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung befassen müssen, anstatt lediglich auf das rechtskräftig abgeschlossen Verfahren aufgrund des ersten Antrages auf internationalen Schutz zu verweisen. Dass derartiges nicht erfolgte, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers keine expliziten Feststellungen umfasst. Dem dahingehenden Vorbringen kann vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des umfassenden Beweisanbotes im Stadium des Zulassungsverfahrens der glaubhafte Kern nicht abgesprochen werden (was dem Ergebnis eines zukünftigen umfassenden Ermittlungsverfahrens und einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit in einer zukünftigen Beweiswürdigung nicht vorgreift). Im Übrigen wird dazu auf die folgende rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. 3.
- Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (statt aller VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102 mwN). Nur wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw
GH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102 mwN). Nur wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). In seiner jüngsten Rechtsprechung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug und führt aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; darauf aufbauend VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).In seiner jüngsten Rechtsprechung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.09.2021, C-18/20, Bezug und führt aus, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; darauf aufbauend VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (siehe zum Ganzen nochmals VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, C-18/20).Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (siehe zum Ganzen nochmals VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021, C-18/20). 3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: 3.4.
- Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, I421 2186941-1/15E, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Instanzenzug abgewiesen wurde und das mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwuchs. 3.4.
- Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit begründet, seine Familie im Irak habe über dritte Personen erfahren, dass er Alkohol trinke und homosexuell orientiert sei. Er habe schon in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen, in Wien verschiedene Lokale besucht, in welchen homosexuelle Personen verkehren werden. Er habe dort mehrere Personen kennengelernt und mit einer dieser Personen eine homosexuelle Beziehung unterhalten. Parallel habe er einen irakischen Staatsangehörigen kennengelernt, der von der eingegangenen Beziehung und der bisexuellen Orientierung des Beschwerdeführers gewusst habe. Vor diesem irakischen Bekannten habe er außerdem in alkoholisiertem Zustand über den schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr „geschimpft“. Sein irakischer Bekannter sei in der Folge in den Irak zurückgekehrt, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers von dessen Lebenswandel in Österreich erfahren habe. Sein Vater habe ihn daraufhin im Irak bei der Polizei angezeigt und ihn verstoßen, das habe sich „ca. am 08.07.2021“ ereignet. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert oder von Stammesangehörigen getötet zu werden. 3.4.
- Ein Vergleich der festgestellten Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, dass der gegenständliche Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auf Umstände gestützt wird, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens betreffend internationalen Schutz ereignet haben. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Vorbringen auf eine behauptetermaßen im Juli oder August 2021 erfolgte polizeiliche Anzeige Herkunftsstaat sowie einen behauptetermaßen ebenfalls im Juli oder August 2021 erfolgen Stammesausschluss, jeweils aufgrund seiner im Herkunftsstaat offenbar gewordenen bi- bzw. homosexuellen Orientierung. 3.4.
- Ein Vergleich der festgestellten Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, dass der gegenständliche Folgeantrag hinsichtlich der befürchteten Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention auf Umstände gestützt wird, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens betreffend internationalen Schutz ereignet haben. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Vorbringen auf eine behauptetermaßen im Juli oder August 2021 erfolgte polizeiliche Anzeige Herkunftsstaat sowie einen behauptetermaßen ebenfalls im Juli oder August 2021 erfolgen Stammesausschluss, jeweils aufgrund seiner im Herkunftsstaat offenbar gewordenen bi- bzw. homosexuellen Orientierung. Damit wurden neuen Elemente vorgebracht, die geeignet sind, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen sein könnte (vgl. zur Lage homosexueller Personen im Irak statt aller das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023, E 628/2023 mwN). Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht tragend auf seine bislang gegenüber den Asylbehörden verschwiegene behauptete bi- bzw. homosexuellen Orientierung stützt, sondern tragend auf die Behauptung, dass seine bi- bzw. homosexuellen Orientierung seiner Familie kommuniziert worden sei, diese eine polizeiliche Anzeige aufgegeben und den Stammesausschluss herbeigeführt habe und er deshalb im Rückkehrfall nunmehr Verfolgung durch staatliche Organe und durch Privatpersonen gewärtigen müsse. Damit wurden neuen Elemente vorgebracht, die geeignet sind, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen sein könnte vergleiche zur Lage homosexueller Personen im Irak statt aller das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023, E 628 aus 2023, mwN). Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht tragend auf seine bislang gegenüber den Asylbehörden verschwiegene behauptete bi- bzw. homosexuellen Orientierung stützt, sondern tragend auf die Behauptung, dass seine bi- bzw. homosexuellen Orientierung seiner Familie kommuniziert worden sei, diese eine polizeiliche Anzeige aufgegeben und den Stammesausschluss herbeigeführt habe und er deshalb im Rückkehrfall nunmehr Verfolgung durch staatliche Organe und durch Privatpersonen gewärtigen müsse. Das Bundesamt kann sich vor diesem Hintergrund nicht erfolgreich darauf berufen, dass jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, I421 2186941-1/15E, umfasst sei. Ausweislich der vorstehenden Erwägungen gelang es dem Bundesamt auch nicht, dem Vorbringen den glaubhaften Kern schlüssig und nachvollziehbar abzusprechen. Die Möglichkeit einer derartigen individuellen Gefährdung kann Wenn der Beschwerdeführer daher nunmehr eine Verfolgung durch staatliche Organe und durch Privatpersonen aufgrund seiner im Herkunftsstaat hervorgekommenen bi- bzw. homosexuellen Orientierung behauptet, liegt eine gegenüber dem ersten Asylverfahren eingetretene maßgebliche Änderung auf Sachverhaltsebene vor, die der Annahme einer entschiedenen Sache entgegensteht. 3.4.
- Abseits davon ist schon die nunmehr gegenüber den Asylbehörden offengelegte behauptete bi- bzw. homosexuellen Orientierung nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als relevante Neuerung zu qualifizieren. Die Feststellung einer solchen sexuellen Orientierung kann zweifellos erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen sein könnte. Aufgrund der unzureichenden Umsetzung von Art. 40 der Verfahrensrichtlinie kann dem Beschwerdeführer die unterbliebene Darlegung der nunmehr behaupteten sexuellen Orientierung im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren nicht (mehr) entgegengehalten werden. Abseits davon ist in Anbetracht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum sensiblen Charakter von Fragen zur sexuellen Orientierung auch zweifelhaft, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben.3.4.
- Abseits davon ist schon die nunmehr gegenüber den Asylbehörden offengelegte behauptete bi- bzw. homosexuellen Orientierung nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der darauf aufbauenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als relevante Neuerung zu qualifizieren. Die Feststellung einer solchen sexuellen Orientierung kann zweifellos erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen sein könnte. Aufgrund der unzureichenden Umsetzung von Artikel 40, der Verfahrensrichtlinie kann dem Beschwerdeführer die unterbliebene Darlegung der nunmehr behaupteten sexuellen Orientierung im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren nicht (mehr) entgegengehalten werden. Abseits davon ist in Anbetracht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum sensiblen Charakter von Fragen zur sexuellen Orientierung auch zweifelhaft, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine bi- bzw. homosexuellen Orientierung gestaltete sich hinreichend substantiiert und wurde mit Beweismitteln unterlegt. Der glaubhafte Kern kann auch diesem Element des im zweiten Asylverfahren erstatteten Vorbringens nicht abgesprochen werden. 3.4.
- Die Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass sich das Bundesamt unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den Beweisanboten auseinandergesetzt hat sowie dass die Beweiswürdigung auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruht und somit nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt werden konnten. Darüber hinaus hat das Bundesamt bei der rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend auf die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, gebotene Vorgehensweise bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags Bedacht genommen. In Anbetracht des Vorbringens bedarf es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – ebenfalls in Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Rechtsprechung – einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit einer Entscheidung in der Sache. Ausgehend vom derzeitigen Vorbringen ist zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in der Herkunftsregion aufgrund seiner behaupteten bi- bzw. homosexuellen Orientierung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen haben könnte (wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die gebotene neuerliche Entscheidung in der Sache nach Durchführung der notwendigen weiteren Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommt). Eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt allerdings im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht in Betracht. In Anbetracht des Vorbringens bedarf es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – ebenfalls in Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Rechtsprechung – einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit einer Entscheidung in der Sache. Ausgehend vom derzeitigen Vorbringen ist zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in der Herkunftsregion aufgrund seiner behaupteten bi- bzw. homosexuellen Orientierung Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen haben könnte (wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die gebotene neuerliche Entscheidung in der Sache nach Durchführung der notwendigen weiteren Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommt). Eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache kommt allerdings im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht in Betracht. 3.4.
- Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer ausweislich der vorstehenden Erwägungen in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 68 AVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I. aufzuheben. Mit der Behebung von Spruchpunkt I. fallen die Rechtsgrundlagen für die übrigen Spruchpunkte (Spruchpunkte II. bis VI.) weg, weshalb auch diese aufzuheben sind. 3.4.6. Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer ausweislich der vorstehenden Erwägungen in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. aufzuheben. Mit der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. fallen die Rechtsgrundlagen für die übrigen Spruchpunkte (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.) weg, weshalb auch diese aufzuheben sind. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt. Das Verfahren ist mit dieser Entscheidung zugelassen (§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG). Ein förmlicher Abspruch darüber ist nicht geboten, die Rechtsfolge tritt vielmehr kraft Gesetzes ein. Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt. Das Verfahren ist mit dieser Entscheidung zugelassen (Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG). Ein förmlicher Abspruch darüber ist nicht geboten, die Rechtsfolge tritt vielmehr kraft Gesetzes ein. 3.4.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte
§ 21Abs.
6a BFA-VG abgesehen werden, da der Beschwerde schon aufgrund der Aktenlage stattzugeben ist.3.4.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG abgesehen werden, da der Beschwerde schon aufgrund der Aktenlage stattzugeben ist. Zu B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2186941.2.00