Obsah (22)
Art. 133Art. 77Art. 5Art. 9Art. 27Art. 58Art. 6Art. 3Art. 130§ 10§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 28§ 7Artikel 80Artikel 17Artikel 83§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW108 2274731-1 Spruch, W108 2274731-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
Art. 77
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.05.2021 behauptete der nunmehrige Beschwerdeführer Verletzungen
Art. 5Abs.
1 lit. a und b DSGVO, Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie Art. 27 DSGVO durch die XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht).1. In seiner an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde
Artikel 77
, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27.05.2021 behauptete der nunmehrige Beschwerdeführer Verletzungen
Artikel 5
, Absatz eins, Litera a und b DSGVO, Artikel 6, Absatz eins, DSGVO, Artikel 9, Absatz 2, DSGVO sowie Artikel 27, DSGVO durch die römisch 40 (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, nunmehr mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Die mitbeteiligte Partei sei ein Unternehmen mit Sitz in den XXXX , gegründet XXXX . Das einzige Produkt des Unternehmens sei eine Gesichtserkennungsplattform, die es Nutzern ermögliche, Fotos von Personen mit online gefundenen Bildern von ihnen abzugleichen. Der Beschwerdeführer habe via Email am 28.04.2021 ein Auskunftsverlangen bei der mitbeteiligten Partei gestellt. Die mitbeteiligte Partei habe am 29.04.2021 auf das Auskunftsverlangen per E-Mail mit einer PDF-Datei geantwortet, die fünf Suchergebnisse zum Profil des Beschwerdeführers in der Datenbank der mitbeteiligten Partei gezeigt habe. Die mitbeteiligte Partei könne sich auf keine Rechtsgrundlage berufen, um ihre Verarbeitungstätigkeiten zu rechtfertigen, insbesondere liege ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht vor, zumal hohe Risiken bei der Verarbeitung biometrischer Daten bestehen würden, eine unvermeidliche abschreckende Wirkung auf die Grundrechte vorliege und besondere Nachteile für schutzbedürftige Gemeinschaften zu erwarten seien. Es fehle zudem an einer Rechtmäßigkeitsbedingung
Art. 9Abs.
1 DSGVO, des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz sowie der Zweckbindung vor. Die mitbeteiligte Partei verstoße auch gegen die Pflicht, einen Vertreter in der EU
Art. 27Abs.
1 DSGVO zu benennen.Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht: Die mitbeteiligte Partei sei ein Unternehmen mit Sitz in den römisch 40 , gegründet römisch 40 . Das einzige Produkt des Unternehmens sei eine Gesichtserkennungsplattform, die es Nutzern ermögliche, Fotos von Personen mit online gefundenen Bildern von ihnen abzugleichen. Der Beschwerdeführer habe via Email am 28.04.2021 ein Auskunftsverlangen bei der mitbeteiligten Partei gestellt. Die mitbeteiligte Partei habe am 29.04.2021 auf das Auskunftsverlangen per E-Mail mit einer PDF-Datei geantwortet, die fünf Suchergebnisse zum Profil des Beschwerdeführers in der Datenbank der mitbeteiligten Partei gezeigt habe. Die mitbeteiligte Partei könne sich auf keine Rechtsgrundlage berufen, um ihre Verarbeitungstätigkeiten zu rechtfertigen, insbesondere liege ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nicht vor, zumal hohe Risiken bei der Verarbeitung biometrischer Daten bestehen würden, eine unvermeidliche abschreckende Wirkung auf die Grundrechte vorliege und besondere Nachteile für schutzbedürftige Gemeinschaften zu erwarten seien. Es fehle zudem an einer Rechtmäßigkeitsbedingung
Artikel 9
, Absatz eins, DSGVO, des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz sowie der Zweckbindung vor. Die mitbeteiligte Partei verstoße auch gegen die Pflicht, einen Vertreter in der EU
Artikel 27, Absatz eins, DSGVO zu benennen.
Der Beschwerdeführer stellte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) die Anträge, dass der mitbeteiligten Partei
Art. 58Abs.
2 lit. f DSGVO verboten werde, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sowie die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen innerhalb der EU zu verarbeiten.Der Beschwerdeführer stellte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) die Anträge, dass der mitbeteiligten Partei
Artikel 58
, Absatz 2, Litera f, DSGVO verboten werde, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sowie die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen innerhalb der EU zu verarbeiten.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 30.11.2021 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die DSGVO nicht anwendbar sei, da die mitbeteiligte Partei keine Niederlassung in der EU habe und keine Produkte oder Services in der EU anbiete. Der Zugang zur Datenbank der mitbeteiligten Partei sei für IP-Adressen innerhalb der EU geblockt. Die Software sei auch nicht geeignet, das Verhalten betroffener Personen iSd Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO zu beobachten.
- Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 30.11.2021 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die DSGVO nicht anwendbar sei, da die mitbeteiligte Partei keine Niederlassung in der EU habe und keine Produkte oder Services in der EU anbiete. Der Zugang zur Datenbank der mitbeteiligten Partei sei für IP-Adressen innerhalb der EU geblockt. Die Software sei auch nicht geeignet, das Verhalten betroffener Personen iSd Artikel 3, Absatz 2, Litera b, DSGVO zu beobachten.
- Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seiner Stellungnahme vom 30.12.2021 (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst dahin, dass die mitbeteiligte Partei verkenne, dass die Software weit mehr als eine Suchmaschine für ein bestimmtes, einzelnes Foto sei. Tatsächlich nehme die mitbeteiligte Partei ein Foto einer Person und erzeuge mit dem berechneten biometrischen Profil des Fotos einen Index-ähnlichen Hash. Dieser Wert erlaube es der mitbeteiligten Partei verschiedene Fotos miteinander zu vergleichen und, sofern die jeweiligen Werte ähnlich genug seien, zu verknüpfen. Darüber hinaus würden auch aus dem Kontext der Bilder weitere personenbezogene Daten generiert, welche auf das Verhalten des Betroffenen schließen ließen.
- Die mitbeteiligte Partei gab am 23.03.2022 eine weitere Stellungnahme ab, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Die Software der mitbeteiligten Partei führe keine Verhaltungsüberwachung durch, sie durchsuche lediglich öffentliche Bilder, die über eine Suchmaschine im Internet zur Verfügung stünden, gleiche sie mit Bildern ab, die ähnliche Gesichter enthalten, und stelle Kopien der abgerufenen Bilder und deren URLs für Kunden aus dem Strafverfolgungsbereich bereit. Es werde auch kein analytisches oder voraussagendes „Profil“ erstellt oder die betroffene Person über eine Zeit verfolgt.
- Der Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 12.04.2022, wiederholte seine bisherigen Ausführungen und brachte vor, dass Sinn und Zweck des Dienstes der mitbeteiligten Partei sei, unmittelbar über die erhobenen Profilfotos Informationen über Personen zu gewinnen. Sogar ein einziges Foto könne folglich eine Beobachtung darstellen, z.B. wenn das aufgenommene Foto zeige, wer durch eine Tür schreite oder dass sich ein Paar dort küsse und wenn es letztlich darauf ankomme, diese Informationen den Fotos zu entnehmen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in ihrer Datenbank entgegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO sowie ohne Rechtsgrundlage
Art. 6Abs.
1 DSGVO und Art. 9 DSGVO, und somit unrechtmäßig, verarbeite (Spruchpunkt 1.). Der mitbeteiligten Partei wurde aufgetragen, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu löschen (Spruchpunkt 2.). Die Anträge des Beschwerdeführers auf Verbot der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie, dass der mitbeteiligten Partei verboten werden solle, die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen innerhalb der EU zu verarbeiten, wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Vertreter in der Union
Art. 27DSGVO zu benennen (Spruchpunkt 4.).
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in ihrer Datenbank entgegen Artikel 5, Absatz eins, DSGVO sowie ohne Rechtsgrundlage
Artikel 6
, Absatz eins, DSGVO und Artikel 9, DSGVO, und somit unrechtmäßig, verarbeite (Spruchpunkt 1.). Der mitbeteiligten Partei wurde aufgetragen, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu löschen (Spruchpunkt 2.). Die Anträge des Beschwerdeführers auf Verbot der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie, dass der mitbeteiligten Partei verboten werden solle, die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen innerhalb der EU zu verarbeiten, wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Vertreter in der Union
Artikel 27, DSGVO zu benennen (Spruchpunkt 4.).
Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „C.
- Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] ist ein Unternehmen mit Sitz in XXXX . Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] verfügt über keine Niederlassung in der Europäischen Union.„C.
- Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] ist ein Unternehmen mit Sitz in römisch 40 . Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] verfügt über keine Niederlassung in der Europäischen Union. C.
- Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] betreibt eine Gesichtserkennungsplattform, die es ihren Kunden ermöglicht, Fotos von Personen mit online gefundenen Bildern abzugleichen. C.
- Das Unternehmen [Die mitbeteiligte Partei] sammelt Bilder von Webseiten, auf denen öffentlich zugängliche Fotos von menschlichen Gesichtern vorhanden sind. Bilder werden auch von Videos extrahiert. Es werden dabei auch die Metadaten, die mit diesen Bildern verbunden sind, gesammelt, wie z.B. der Bild- und der Webseitentitel und der Quelllink. C.
- Diese Bilder werden auf den Servern der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] auf unbestimmte Zeit gespeichert, d.h. etwa auch nachdem ein zuvor gesammeltes Foto oder eine Hosting-Webseite entfernt wurde. Die Datenbank der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] umfasst derzeit über 30 Milliarden Fotos. C.
- Die Gesichter auf den Fotos werden von der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] in numerische Darstellungen übersetzt. Diese sog. Vektoren, die die einzigartigen Linien eines Gesichts darstellen, bestehen aus ca. 512 Datenpunkten. C.
- Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] bietet den Zugang zu ihrer Plattform gegen Entgelt an. Kunden der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] benutzen die Software der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei], um eine Person zu identifizieren oder um mehr über eine Person herauszufinden. Hierfür lädt man zuvor ein Referenzfoto eines Gesichts hoch, um ein entsprechendes Suchergebnis zu erhalten. C.
- Wenn die Software eine Übereinstimmung identifiziert, werden alle zugehörigen Bilder aus der Datenbank extrahiert und dem Kunden des Dienstes als Ergebnis der Suche zusammen mit den zugehörigen Metadaten und Links präsentiert, sodass jede einzelne Quellseite verfolgt werden kann. C.
- Auf diese Weise kann der Kunde Informationen über die Identität, die Eigenschaften, den Standort, die Bewegungen und das Verhalten der Personen erhalten, deren Bilder im Probebild und/oder in den Suchergebnissen enthalten sind. C.
- Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] speicherte am
- April 2021 folgende Fotos des Beschwerdeführers in ihrer Datenbank und verarbeitet diese bis zum aktuellen Zeitpunkt. C.
- Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] hat den Beschwerdeführer nicht darüber informiert, dass sie dessen personenbezogenen Daten verarbeitet. C.
- Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] hat keinen Vertreter in der Europäischen Union
Art. 27DSGVO.“C.11.
Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] hat keinen Vertreter in der Europäischen Union
Artikel 27
, DSGVO.“ Rechtlich führte die belangte Behörde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst aus, dass die Verarbeitungstätigkeiten der mitbeteiligten Partei
Art. 3Abs.
2 lit. b DSGVO vom räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO umfasst seien, da es die Software der mitbeteiligten Partei möglich mache, mit nur einem Referenzfoto einer Person, welches gezielt bearbeitet werde, um eindeutige Merkmale herauszufiltern, ein Suchergebnis, das alle Fotos mit einem ähnlichen biometrischen Muster aufweise, zu erhalten, welches auch aus den URLs von den Webseiten bestehe, in welchen die Fotos aufgefunden worden seien. Auf diese Weise sei es möglich, viele verschiedene Informationen einer Person zusammenzutragen und mehr über ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten herauszufinden. Die mitbeteiligte Partei sei auch Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, indem sie die Lichtbilder des Beschwerdeführers samt zusätzlicher Informationen aus dem Internet beschaffe und in ihrer Datenbank gespeichert habe. Rechtlich führte die belangte Behörde (soweit verfahrensgegenständlich relevant) zusammengefasst aus, dass die Verarbeitungstätigkeiten der mitbeteiligten Partei
Artikel 3
, Absatz 2, Litera b, DSGVO vom räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO umfasst seien, da es die Software der mitbeteiligten Partei möglich mache, mit nur einem Referenzfoto einer Person, welches gezielt bearbeitet werde, um eindeutige Merkmale herauszufiltern, ein Suchergebnis, das alle Fotos mit einem ähnlichen biometrischen Muster aufweise, zu erhalten, welches auch aus den URLs von den Webseiten bestehe, in welchen die Fotos aufgefunden worden seien. Auf diese Weise sei es möglich, viele verschiedene Informationen einer Person zusammenzutragen und mehr über ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten herauszufinden. Die mitbeteiligte Partei sei auch Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, indem sie die Lichtbilder des Beschwerdeführers samt zusätzlicher Informationen aus dem Internet beschaffe und in ihrer Datenbank gespeichert habe. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Verhängung eines Verbots der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sei zunächst festzuhalten, dass eine Aufsichtsbehörde zwar verpflichtet sei, im Falle eines festgestellten Verstoßes geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, die konkrete Auswahl der Abhilfebefugnisse nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16.07.2020, C-311/18) dennoch der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person obliege. Im konkreten Fall erachte es die belangte Behörde zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für zweckmäßiger, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen. Für ein (zusätzliches) Verbot der Datenverarbeitung nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO – bezogen auf den Beschwerdeführer – bleibe somit kein Raum. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Verhängung eines Verbots der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sei zunächst festzuhalten, dass eine Aufsichtsbehörde zwar verpflichtet sei, im Falle eines festgestellten Verstoßes geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, die konkrete Auswahl der Abhilfebefugnisse nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16.07.2020, C-311/18) dennoch der Aufsichtsbehörde und nicht der betroffenen Person obliege. Im konkreten Fall erachte es die belangte Behörde zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für zweckmäßiger, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen. Für ein (zusätzliches) Verbot der Datenverarbeitung nach Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO – bezogen auf den Beschwerdeführer – bleibe somit kein Raum. Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, über die mitbeteiligte Partei ein Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen innerhalb der EU zu verhängen, sei festzuhalten, dass aus dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO nicht abgeleitet werden könne, dass einer betroffenen Person ein subjektives Recht zukomme, dass eine Aufsichtsbehörde ein generelles Verarbeitungsverbot verhänge. Zwar werde der Beschwerdeführer von einer Organisation nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO vertreten, ein solcher Antrag wäre allerdings nur im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 DSGVO möglich, der jedoch nicht in österreichisches Recht umgesetzt worden sei. Die nicht erfolgte Umsetzung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO könne nicht durch ein Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DSGVO kompensiert werden. Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, über die mitbeteiligte Partei ein Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen innerhalb der EU zu verhängen, sei festzuhalten, dass aus dem Wortlaut von Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO nicht abgeleitet werden könne, dass einer betroffenen Person ein subjektives Recht zukomme, dass eine Aufsichtsbehörde ein generelles Verarbeitungsverbot verhänge. Zwar werde der Beschwerdeführer von einer Organisation nach Artikel 80, Absatz eins, DSGVO vertreten, ein solcher Antrag wäre allerdings nur im Rahmen von Artikel 80, Absatz 2, DSGVO möglich, der jedoch nicht in österreichisches Recht umgesetzt worden sei. Die nicht erfolgte Umsetzung von Artikel 80, Absatz 2, DSGVO könne nicht durch ein Beschwerdeverfahren nach Artikel 77, DSGVO kompensiert werden. Die Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen. 7. Gegen Spruchpunkt 3. dieses Bescheides, insoweit dieser die Zurückweisung des Antrags auf Untersagung der relevanten Verarbeitungsvorgänge der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers betrifft, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass die bloße Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde nur einen unzulänglichen Rechtsschutz für den Beschwerdeführer gegen mögliche zukünftige Datenverarbeitungen biete. Selbst falls die mitbeteiligte Partei sämtliche personenbezogenen Daten zum Beschwerdeführer aus ihren Datenbanken löschen sollte, sei zu befürchten, dass die mitbeteiligte Partei abermals rechtswidrig personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeite, zumal ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsmodells darin bestehe, im Internet verfügbare Gesichtsfotografien von Personen zu sammeln, zu speichern und weiterzuverwenden. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verlange einen subjektiven Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbotes bei festgestellten DSGVO-widrigen Verarbeitungsvorgängen. Andernfalls wäre eine betroffene Person in Österreich gezwungen, eine zusätzliche Unterlassungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht einzubringen. Damit seien für die betroffene Person jedoch empfindliche Nachteile gegenüber der Geltendmachung eines Anspruchs auf aufsichtsbehördliche Verbotsverhängung verbunden, zumal Verfahren vor Aufsichtsbehörden im EWR kostenfrei seien, die Rechtsdurchsetzung vor Zivilgerichten hingegen in der Regel mit – teils beträchtlichen – Kosten und einem entsprechenden Kostenrisiko verknüpft sei und gerade in Österreich die Zuständigkeit des Landesgerichts und der damit einhergehende Anwaltszwang hervorzuheben sei. Die doppelte Geltendmachung des gleichen Sachverhalts vor zwei Stellen sei verfahrensökonomisch wenig sinnvoll und entziehe der Beschwerdemöglichkeit vor der belangten Behörde ihren Zweck. Insofern führe die verfehlte Rechtsansicht der belangten Behörde zu einer übermäßigen Erschwerung der Rechtsdurchsetzung und einer weitgehenden Wirkungslosigkeit des Beschwerderechts nach Art. 77 DSGVO in all jenen Fällen, in denen iSd § 24 Abs. 5 DSG kein Antrag auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung oder Datenübertragung gegenständlich sei. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im Zweifel davon auszugehen, dass Normen, die ein behördliches Vorgehen auch und gerade im Interesse des Betroffenen vorschreiben, diesem ein subjektives, also im Beschwerdeweg durchsetzbares, Recht einräumen. Selbst wenn man diesen Ausführungen nicht folge und die Auswahl der konkreten Abhilfemaßnahme trotz Antragstellung durch den Beschwerdeführer und entsprechendem rechtlichen Interesse allein ins Ermessen der belangten Behörde stelle, komme dem Beschwerdeführer dennoch ein subjektiver Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbotes zu, da das Ermessen der belangten Behörde gegenständlich auf null reduziert sei, zumal ein Verarbeitungsverbot im vorliegenden Fall schlicht und einfach das einzig effektive Mittel sei, weitere datenschutzwidrige Verarbeitungen zu unterbinden. 7. Gegen Spruchpunkt 3. dieses Bescheides, insoweit dieser die Zurückweisung des Antrags auf Untersagung der relevanten Verarbeitungsvorgänge der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers betrifft, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer brachte darin (nach Wiederholung des Sachverhaltes) zusammengefasst vor, dass die bloße Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde nur einen unzulänglichen Rechtsschutz für den Beschwerdeführer gegen mögliche zukünftige Datenverarbeitungen biete. Selbst falls die mitbeteiligte Partei sämtliche personenbezogenen Daten zum Beschwerdeführer aus ihren Datenbanken löschen sollte, sei zu befürchten, dass die mitbeteiligte Partei abermals rechtswidrig personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeite, zumal ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsmodells darin bestehe, im Internet verfügbare Gesichtsfotografien von Personen zu sammeln, zu speichern und weiterzuverwenden. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verlange einen subjektiven Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbotes bei festgestellten DSGVO-widrigen Verarbeitungsvorgängen. Andernfalls wäre eine betroffene Person in Österreich gezwungen, eine zusätzliche Unterlassungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht einzubringen. Damit seien für die betroffene Person jedoch empfindliche Nachteile gegenüber der Geltendmachung eines Anspruchs auf aufsichtsbehördliche Verbotsverhängung verbunden, zumal Verfahren vor Aufsichtsbehörden im EWR kostenfrei seien, die Rechtsdurchsetzung vor Zivilgerichten hingegen in der Regel mit – teils beträchtlichen – Kosten und einem entsprechenden Kostenrisiko verknüpft sei und gerade in Österreich die Zuständigkeit des Landesgerichts und der damit einhergehende Anwaltszwang hervorzuheben sei. Die doppelte Geltendmachung des gleichen Sachverhalts vor zwei Stellen sei verfahrensökonomisch wenig sinnvoll und entziehe der Beschwerdemöglichkeit vor der belangten Behörde ihren Zweck. Insofern führe die verfehlte Rechtsansicht der belangten Behörde zu einer übermäßigen Erschwerung der Rechtsdurchsetzung und einer weitgehenden Wirkungslosigkeit des Beschwerderechts nach Artikel 77, DSGVO in all jenen Fällen, in denen iSd Paragraph 24, Absatz 5, DSG kein Antrag auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung oder Datenübertragung gegenständlich sei. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im Zweifel davon auszugehen, dass Normen, die ein behördliches Vorgehen auch und gerade im Interesse des Betroffenen vorschreiben, diesem ein subjektives, also im Beschwerdeweg durchsetzbares, Recht einräumen. Selbst wenn man diesen Ausführungen nicht folge und die Auswahl der konkreten Abhilfemaßnahme trotz Antragstellung durch den Beschwerdeführer und entsprechendem rechtlichen Interesse allein ins Ermessen der belangten Behörde stelle, komme dem Beschwerdeführer dennoch ein subjektiver Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbotes zu, da das Ermessen der belangten Behörde gegenständlich auf null reduziert sei, zumal ein Verarbeitungsverbot im vorliegenden Fall schlicht und einfach das einzig effektive Mittel sei, weitere datenschutzwidrige Verarbeitungen zu unterbinden. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Parteibeschwerde Folge geben und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids aufheben und der mitbeteiligten Partei
Art. 58Abs.
2 lit. f DSGVO verbieten, personenbezogene Daten, insbesondere Fotografien, des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage
Art. 6Abs.
1 und Art. 9 DSGVO zu Zwecken des Betriebs und der Zurverfügungstellung einer Datenbank zu verarbeiten, in eventu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Dabei möge das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde anweisen, ein entsprechendes Verarbeitungsverbot gegenüber der mitbeteiligten Partei zu verhängen.Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Parteibeschwerde Folge geben und Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids aufheben und der mitbeteiligten Partei
Artikel 58
, Absatz 2, Litera f, DSGVO verbieten, personenbezogene Daten, insbesondere Fotografien, des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage
Artikel 6
, Absatz eins und Artikel 9, DSGVO zu Zwecken des Betriebs und der Zurverfügungstellung einer Datenbank zu verarbeiten, in eventu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Dabei möge das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde anweisen, ein entsprechendes Verarbeitungsverbot gegenüber der mitbeteiligten Partei zu verhängen.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne aus der Rechtsprechung des EuGH keine gesetzliche Pflicht der belangten Behörde abgeleitet werden, jedenfalls (bestimmte) Abhilfemaßnahmen zu setzen, sondern sei die Aufsichtsbehörde in ihrem Ermessensspielraum vielmehr verpflichtet, „mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen“. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum dahingehend wahrgenommen, als sie es zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausdrücklich für zweckmäßiger erachtet habe, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen. Unter diesen Gesichtspunkten gehe die belangte Behörde davon aus, dass kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme
Art. 58Abs.
2 DSGVO bestehe. Allerdings sei die gegenständliche Rechtsfrage, ob die Aufsichtsbehörde jedenfalls verpflichtet sei, Abhilfemaßnahmen
Art. 58Abs.
2 DSGVO zu setzen und diesbezüglich ein subjektiver Rechtsanspruch bestehe, zurzeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH anhängig. Die belangte Behörde rege daher an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-768/21 auszusetzen.8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne aus der Rechtsprechung des EuGH keine gesetzliche Pflicht der belangten Behörde abgeleitet werden, jedenfalls (bestimmte) Abhilfemaßnahmen zu setzen, sondern sei die Aufsichtsbehörde in ihrem Ermessensspielraum vielmehr verpflichtet, „mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen“. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum dahingehend wahrgenommen, als sie es zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausdrücklich für zweckmäßiger erachtet habe, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen. Unter diesen Gesichtspunkten gehe die belangte Behörde davon aus, dass kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme
Artikel 58, Absatz 2, DSGVO bestehe.
Allerdings sei die gegenständliche Rechtsfrage, ob die Aufsichtsbehörde jedenfalls verpflichtet sei, Abhilfemaßnahmen
Artikel 58
, Absatz 2, DSGVO zu setzen und diesbezüglich ein subjektiver Rechtsanspruch bestehe, zurzeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH anhängig. Die belangte Behörde rege daher an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-768/21 auszusetzen. 9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung sowie dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde bei der Aktenvorlage abgegebene Stellungnahme
§ 10Vw
GVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung sowie dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde bei der Aktenvorlage abgegebene Stellungnahme
Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.
- Der Beschwerdeführer erstattete am 28.07.2023 eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, die belangte Behörde verkenne, dass die Löschung im beschwerdegegenständlichen Fall weder zweckmäßig sei, um iSd Art. 57 Abs. 1 lit. a DSGVO die Anwendung der DSGVO durch die mitbeteiligte Partei in Österreich durchzusetzen, noch um dem gegenständlichen Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die mitbeteiligte Partei scanne das Internet wieder und wieder auf Bilder. So würden auch nach einer Löschung von Bildern und anderen personenbezogenen Daten früher oder später ebendiese Bilder durch diesen automatischen Prozess unweigerlich abermals erhoben und in das System der mitbeteiligten Partei aufgenommen. Insofern bewirke die Löschung der gegenständlichen Bilder und personenbezogenen Daten keinen dauerhaften Rechtsschutz für den Beschwerdeführer, zumal Fotografien seiner Person öffentlich verfügbar seien. Es bestehe also eine imminente Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer müsste wieder und wieder (womöglich im Stundentakt) Löschungsbegehren an die mitbeteiligte Partei stellen, um die Verarbeitung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei bestenfalls zu minimieren. Im Gegensatz zur Löschung führe ein Verarbeitungsverbot dazu, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auch in Zukunft nicht mehr verarbeiten dürfe, da ihr bereits die Erhebung dieser Daten untersagt wäre. Gerade das regelmäßige Sammeln von Bildern im Internet und die sich daraus ergebende Wiederholungsgefahr würden ein solches Verbot erfordern. Ein Verarbeitungsverbot biete gegenständlich die einzige effektive Abhilfe gegenüber dem kontinuierlichen Rechtsbruch der mitbeteiligten Partei. Daraus ergebe sich, dass der (gebundene) Ermessensspielraum der belangten Behörde in diesem Fall in Hinblick auf Art. 8 GRC schon nach österreichischem Recht soweit reduziert sei, dass jedenfalls ein Verarbeitungsverbot zu verhängen sei. Art. 58 DSGVO und § 22 DSG räumten der belangten Behörde neben dem Verarbeitungsverbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO keine andere Abhilfebefugnis ein, die iSv EuGH C-311/118 „geeignet und erforderlich“ wäre, die gegenständliche Rechtsverletzung dauerhaft zu unterbinden. Selbst falls man daher einen subjektiven Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots verneine, müsse die belangte Behörde gegenständlich ein solches verhängen.
- Der Beschwerdeführer erstattete am 28.07.2023 eine Stellungnahme, in welcher er vorbrachte, die belangte Behörde verkenne, dass die Löschung im beschwerdegegenständlichen Fall weder zweckmäßig sei, um iSd Artikel 57, Absatz eins, Litera a, DSGVO die Anwendung der DSGVO durch die mitbeteiligte Partei in Österreich durchzusetzen, noch um dem gegenständlichen Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die mitbeteiligte Partei scanne das Internet wieder und wieder auf Bilder. So würden auch nach einer Löschung von Bildern und anderen personenbezogenen Daten früher oder später ebendiese Bilder durch diesen automatischen Prozess unweigerlich abermals erhoben und in das System der mitbeteiligten Partei aufgenommen. Insofern bewirke die Löschung der gegenständlichen Bilder und personenbezogenen Daten keinen dauerhaften Rechtsschutz für den Beschwerdeführer, zumal Fotografien seiner Person öffentlich verfügbar seien. Es bestehe also eine imminente Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer müsste wieder und wieder (womöglich im Stundentakt) Löschungsbegehren an die mitbeteiligte Partei stellen, um die Verarbeitung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei bestenfalls zu minimieren. Im Gegensatz zur Löschung führe ein Verarbeitungsverbot dazu, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auch in Zukunft nicht mehr verarbeiten dürfe, da ihr bereits die Erhebung dieser Daten untersagt wäre. Gerade das regelmäßige Sammeln von Bildern im Internet und die sich daraus ergebende Wiederholungsgefahr würden ein solches Verbot erfordern. Ein Verarbeitungsverbot biete gegenständlich die einzige effektive Abhilfe gegenüber dem kontinuierlichen Rechtsbruch der mitbeteiligten Partei. Daraus ergebe sich, dass der (gebundene) Ermessensspielraum der belangten Behörde in diesem Fall in Hinblick auf Artikel 8, GRC schon nach österreichischem Recht soweit reduziert sei, dass jedenfalls ein Verarbeitungsverbot zu verhängen sei. Artikel 58, DSGVO und Paragraph 22, DSG räumten der belangten Behörde neben dem Verarbeitungsverbot nach Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO keine andere Abhilfebefugnis ein, die iSv EuGH C-311/118 „geeignet und erforderlich“ wäre, die gegenständliche Rechtsverletzung dauerhaft zu unterbinden. Selbst falls man daher einen subjektiven Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots verneine, müsse die belangte Behörde gegenständlich ein solches verhängen.
- Die mitbeteiligte Partei erstattete keine weitere Stellungnahme.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2024, W108 2274731-1/5E, wurde das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden vom 10.12.2021 (beim EuGH anhängig unter C-768/21) vorgelegte Frage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden ergebe sich, dass auch der Kläger im dortigen Verfahren einen Anspruch auf Einschreiten und Abhilfe bei einem festgestellten datenschutzrechtlichen Verstoß behauptet habe und die Aufsichtsbehörde seiner Ansicht nach in allen Fällen eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 bzw. Art. 83 Abs. 2 DSGVO zu treffen hätte. Das Verfahren betreffe sohin jedenfalls auch die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem Kläger ein subjektives Recht auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde und Verhängung einer (bestimmten) Maßnahme iSd Art. 58 Abs. 2 DSGVO zukomme, sodass aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs davon auszugehen sei, dass sich der EuGH auch mit diesem Aspekt des Verfahrens auseinandersetzen werde.Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden ergebe sich, dass auch der Kläger im dortigen Verfahren einen Anspruch auf Einschreiten und Abhilfe bei einem festgestellten datenschutzrechtlichen Verstoß behauptet habe und die Aufsichtsbehörde seiner Ansicht nach in allen Fällen eine Maßnahme nach Artikel 58, Absatz 2, bzw. Artikel 83, Absatz 2, DSGVO zu treffen hätte. Das Verfahren betreffe sohin jedenfalls auch die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen dem Kläger ein subjektives Recht auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde und Verhängung einer (bestimmten) Maßnahme iSd Artikel 58, Absatz 2, DSGVO zukomme, sodass aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs davon auszugehen sei, dass sich der EuGH auch mit diesem Aspekt des Verfahrens auseinandersetzen werde.
- Mit Urteil vom 26.09.2024, Rechtssache C-768/21, erkannte der EuGH für Recht: „Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f, Art. 58 Abs. 2 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, nach diesem Art. 58 Abs. 2 eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.“„"Art". 57 Absatz eins, Buchst. a und f, Artikel 58, Absatz 2, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, nach diesem Artikel 58, Absatz 2, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.“
- Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien mit, dass die Vorabentscheidung durch den EuGH, die Anlass zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gegeben hatte, ergangen sei und das Verfahren damit als fortgesetzt gelte.
- Der Beschwerdeführer erstattete am 28.10.2024 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass der EuGH (in dem unter Punkt
- dargestellten Urteil) ausgesprochen habe, dass Aufsichtsbehörden zwar zur Vornahme von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO verpflichtet seien, wenn dies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei, ausnahmsweise aber von einem solchen Eingreifen abgesehen werden könne, wenn der Verletzung bereits abgeholfen worden sei und diese sich nicht wiederhole. Der vorgelegte Sachverhalt weise gravierende Unterschiede zum gegenständlichen Fall auf. Einerseits könne keine Rede davon sein, dass die Rechtsverletzung der mitbeteiligten Partei beseitigt wäre oder irgendwelche Maßnahmen getroffen worden wären, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung in Zukunft unwahrscheinlich erscheinen ließen. Im Gegenteil, die rechtswidrige Datenverarbeitung finde weiterhin statt und selbst bei einer Löschung sei damit zu rechnen, dass die Daten des Beschwerdeführers weiterhin rechtswidrig verarbeitet würden. Andererseits handle es sich bei einem „Data Breach“ um eine unbeabsichtigte Verletzung. Die mitbeteiligte Partei nehme hingegen die Verletzung der DSGVO willentlich als Teil ihres Geschäftsmodells in Kauf wie diverse Behördenentscheidungen aufzeigen würden. Die belangte Behörde habe gegenständlich zwar von einer Abhilfebefugnis Gebrauch gemacht, jedoch sei weder die Feststellung der Rechtsverletzung noch die aufgetragene Datenlöschung zweckmäßig bzw. geeignet, um dem Rechtsverstoß effektiv und umfassend abzuhelfen. Ein Verarbeitungsverbot sei die einzig wirksame Abhilfemaßnahme. Keine andere in Art. 58 Abs. 2 DSGVO konkret vorgesehene Abhilfemaßnahme könne zukünftige Datenverarbeitungen wirksam unterbinden. Hinsichtlich der Frage nach der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines Verarbeitungsverbotes sei auch auf die Entscheidungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL, der italienischen Datenschutzaufsichtsbehörde, der britischen Aufsichtsbehörde ICO und der griechischen Aufsichtsbehörde hingewiesen, die (zusätzlich) ein Verarbeitungsverbot verhängt hätten. Die Frage, ob in bestimmten Fällen ein subjektives Recht auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme bestehe, bleibe im Urteil des EuGH unbeantwortet. Dies spreche allerdings nicht dagegen, dass in bestimmten Fallkonstellationen nur eine einzige Abhilfemaßnahme iSd Art. 58 Abs. 2 DSGVO „geeignet, erforderlich und verhältnismäßig“ sein könne.
- Der Beschwerdeführer erstattete am 28.10.2024 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass der EuGH (in dem unter Punkt
- dargestellten Urteil) ausgesprochen habe, dass Aufsichtsbehörden zwar zur Vornahme von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58, Absatz 2, DSGVO verpflichtet seien, wenn dies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei, ausnahmsweise aber von einem solchen Eingreifen abgesehen werden könne, wenn der Verletzung bereits abgeholfen worden sei und diese sich nicht wiederhole. Der vorgelegte Sachverhalt weise gravierende Unterschiede zum gegenständlichen Fall auf. Einerseits könne keine Rede davon sein, dass die Rechtsverletzung der mitbeteiligten Partei beseitigt wäre oder irgendwelche Maßnahmen getroffen worden wären, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung in Zukunft unwahrscheinlich erscheinen ließen. Im Gegenteil, die rechtswidrige Datenverarbeitung finde weiterhin statt und selbst bei einer Löschung sei damit zu rechnen, dass die Daten des Beschwerdeführers weiterhin rechtswidrig verarbeitet würden. Andererseits handle es sich bei einem „Data Breach“ um eine unbeabsichtigte Verletzung. Die mitbeteiligte Partei nehme hingegen die Verletzung der DSGVO willentlich als Teil ihres Geschäftsmodells in Kauf wie diverse Behördenentscheidungen aufzeigen würden. Die belangte Behörde habe gegenständlich zwar von einer Abhilfebefugnis Gebrauch gemacht, jedoch sei weder die Feststellung der Rechtsverletzung noch die aufgetragene Datenlöschung zweckmäßig bzw. geeignet, um dem Rechtsverstoß effektiv und umfassend abzuhelfen. Ein Verarbeitungsverbot sei die einzig wirksame Abhilfemaßnahme. Keine andere in Artikel 58, Absatz 2, DSGVO konkret vorgesehene Abhilfemaßnahme könne zukünftige Datenverarbeitungen wirksam unterbinden. Hinsichtlich der Frage nach der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit eines Verarbeitungsverbotes sei auch auf die Entscheidungen der französischen Datenschutzbehörde CNIL, der italienischen Datenschutzaufsichtsbehörde, der britischen Aufsichtsbehörde ICO und der griechischen Aufsichtsbehörde hingewiesen, die (zusätzlich) ein Verarbeitungsverbot verhängt hätten. Die Frage, ob in bestimmten Fällen ein subjektives Recht auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme bestehe, bleibe im Urteil des EuGH unbeantwortet. Dies spreche allerdings nicht dagegen, dass in bestimmten Fallkonstellationen nur eine einzige Abhilfemaßnahme iSd Artikel 58, Absatz 2, DSGVO „geeignet, erforderlich und verhältnismäßig“ sein könne.
- Nach Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme des Beschwerdeführers erstattete die belangte Behörde am 06.11.2024 ebenfalls eine Stellungnahme, und zwar insbesondere dahin, dass die belangte Behörde aus ihrer Sicht aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen von geeigneten Abhilfebefugnissen Gebrauch gemacht habe, um die subjektive Rechtsposition des Beschwerdeführers zu schützen. Die angeordnete Löschung stelle ein wirksames Mittel dar, um die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde monierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten abzustellen und erweise sich unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles im Ergebnis als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Sofern der Beschwerdeführer anführe, dass es zu keiner Löschung seiner Daten gekommen und er auch weiterhin von der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung betroffen sei, sei entgegenzuhalten, dass er selbst den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheids (als Voraussetzung für dessen Vollstreckbarkeit) durch Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hintangehalten habe. Der EuGH habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass es Sache der Aufsichtsbehörde (und nicht der betroffenen Person) sei, geeignete Mittel zu wählen, um mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin bestehe, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen, wobei der Aufsichtsbehörde bei der Wahl ihrer Abhilfebefugnisse ein Ermessen zukomme. Ebenfalls habe der EuGH rezent ausgeführt, dass eine Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen sogar überhaupt nicht verpflichtet sein müsse, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, selbst wenn sie eine Verletzung der DSGVO festgestellt habe (vgl. EuGH 26.09.2024, C‑768/21, Rz. 41 ff). Aus alldem folge, dass kein subjektives Recht der betroffenen Person auf Verhängung einer bestimmten Maßnahme iSd Art. 58 Abs. 2 DSGVO bestehe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei es im vorliegenden Fall verwehrt, im Zuge seiner Entscheidung sein eigenes Ermessen anstelle jenes der belangten Behörde zu setzen, bzw. den angefochtenen Bescheid bloß deswegen für rechtswidrig zu erklären, weil das Bundesverwaltungsgericht das Ermessen anders geübt hätte. Nur wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweise – also wenn der angefochtene Bescheid an einem Ermessensfehler im Sinn einer Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch leide – sei das Bundesverwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst und gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben.
- Nach Gewährung von Parteiengehör zur Stellungnahme des Beschwerdeführers erstattete die belangte Behörde am 06.11.2024 ebenfalls eine Stellungnahme, und zwar insbesondere dahin, dass die belangte Behörde aus ihrer Sicht aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen von geeigneten Abhilfebefugnissen Gebrauch gemacht habe, um die subjektive Rechtsposition des Beschwerdeführers zu schützen. Die angeordnete Löschung stelle ein wirksames Mittel dar, um die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde monierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten abzustellen und erweise sich unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles im Ergebnis als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Sofern der Beschwerdeführer anführe, dass es zu keiner Löschung seiner Daten gekommen und er auch weiterhin von der beschwerdegegenständlichen Datenverarbeitung betroffen sei, sei entgegenzuhalten, dass er selbst den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheids (als Voraussetzung für dessen Vollstreckbarkeit) durch Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hintangehalten habe. Der EuGH habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass es Sache der Aufsichtsbehörde (und nicht der betroffenen Person) sei, geeignete Mittel zu wählen, um mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin bestehe, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen, wobei der Aufsichtsbehörde bei der Wahl ihrer Abhilfebefugnisse ein Ermessen zukomme. Ebenfalls habe der EuGH rezent ausgeführt, dass eine Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen sogar überhaupt nicht verpflichtet sein müsse, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, selbst wenn sie eine Verletzung der DSGVO festgestellt habe vergleiche EuGH 26.09.2024, C‑768/21, Rz. 41 ff). Aus alldem folge, dass kein subjektives Recht der betroffenen Person auf Verhängung einer bestimmten Maßnahme iSd Artikel 58, Absatz 2, DSGVO bestehe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei es im vorliegenden Fall verwehrt, im Zuge seiner Entscheidung sein eigenes Ermessen anstelle jenes der belangten Behörde zu setzen, bzw. den angefochtenen Bescheid bloß deswegen für rechtswidrig zu erklären, weil das Bundesverwaltungsgericht das Ermessen anders geübt hätte. Nur wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweise – also wenn der angefochtene Bescheid an einem Ermessensfehler im Sinn einer Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch leide – sei das Bundesverwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst und gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1. Rechtsgrundlagen: Art. 57 Abs. 1 lit. a und f DSGVO lauten: Artikel 57, Absatz eins, Litera a und f DSGVO lauten: „
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
- a)die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen; …
- f)sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes
Artikel 80
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“ Art. 58 Abs. 2 DSGVO lautet: Artikel 58, Absatz 2, DSGVO lautet: „
(2)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
- a)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,
- b)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,
- c)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
- d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,
- e)den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu benachrichtigen,
- f)eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,
- g)die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung
den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten
Artikel 17
Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen, h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine
den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, i) eine Geldbuße
Artikel 83
zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls, j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen.“ 3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: 3.3.2.
- Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Blick auf § 27 VwGVG vorweg festzuhalten, dass aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Parteibeschwerde und der darin enthaltenen eindeutigen Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers lediglich die (in Spruchpunkt
- des Bescheides vom 09.05.2023 ausgesprochene) Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers bezüglich der Verhängung eines Verarbeitungsverbotes gegenüber der mitbeteiligten Partei
Art. 58Abs.
2 lit. f DSGVO hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich ist. 3.3.2.
- Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Blick auf Paragraph 27, VwGVG vorweg festzuhalten, dass aufgrund des objektiven Erklärungswertes der Parteibeschwerde und der darin enthaltenen eindeutigen Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers lediglich die (in Spruchpunkt
- des Bescheides vom 09.05.2023 ausgesprochene) Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers bezüglich der Verhängung eines Verarbeitungsverbotes gegenüber der mitbeteiligten Partei
Artikel 58
, Absatz 2, Litera f, DSGVO hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich ist. Denn im vorliegenden Fall wurde in der Parteibeschwerde nach Darstellung des Bescheides der belangten Behörde vom 09.05.2023 und seiner Spruchpunkte
- bis
- unter Punkt
- zum „Beschwerdeumfang“ explizit angegeben, die Parteibeschwerde richte sich gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides, „insoweit er die Zurückweisung des Antrags auf Untersagung der relevanten Verarbeitungsvorgänge der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (in Folge: „Verarbeitungsverbot“)“ betreffe. Korrespondierend dazu legte der Beschwerdeführer unter Punkt
- seiner Parteibeschwerde dar, er sei in persönlicher Hinsicht zur Erhebung der Parteibeschwerde legitimiert, weil er als Partei im Verfahren vor der belangten Behörde durch Zurückweisung der Beschwerde in Hinblick auf seinen Antrag auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots in Rechten verletzt worden sei, und führte unter Punkt
- seiner Parteibeschwerde aus, er habe entgegen der Begründung der belangten Behörde einen subjektiven Anspruch auf Verhängung des von ihm beantragten Verarbeitungsverbotes, weil dieses die einzige wirksame Abhilfemaßnahme darstelle und das Ermessen der belangten Behörde auf null reduziert sei. Die Parteibeschwerde weist, auch hinsichtlich ihres Anfechtungsumfanges, einen eindeutigen Inhalt auf, der objektive Erklärungswert der Parteierklärungen ist nicht (ansatzweise) zweifelhaft. Nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst ist demnach die (davon trennbare, ebenfalls in Spruchpunkt
- des genannten Bescheides ausgesprochene) Zurückweisung des weiteren Antrages des Beschwerdeführers, dass der mitbeteiligten Partei verboten werden solle, die personenbezogenen Daten von betroffenen Personen innerhalb der EU zu verarbeiten, sowie die (von Spruchpunkt
- trennbaren, unter den Spruchpunkt 1.,
- und
- des genannten Bescheides ergangenen) Absprüche der belangten Behörde über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und die Aufträge an die mitbeteiligte Partei. 3.3.2.
- Bezüglich der dargelegten „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist überdies auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055) zu verweisen, dass ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden darf. Hat die belangte Behörde einen Antrag (wie im vorliegenden Fall) zurückgewiesen, ist „Sache“ des Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt es überdies darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der Umfang der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides unter – soweit zur Deutung notwendig – Heranziehung der Bescheidbegründung zu beurteilen. Diese Beurteilung ergibt, dass die angefochtene Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers keiner Umdeutung in eine abweisende Sachentscheidung über diesen Antrag zugänglich ist. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. etwa VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015, mwN). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. etwa VwGH 26.04.2012, 2010/07/0129, mwN). Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche etwa VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015, mwN). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche etwa VwGH 26.04.2012, 2010/07/0129, mwN). Die gegenständlich angefochtene behördliche Entscheidung nimmt in ihrem Spruch eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vor und enthält auch in ihrer Begründung nur Ausführungen, die nicht als meritorische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Antrag, die Abhilfemaßnahme des Verarbeitungsverbotes anzuordnen, verstanden werden können. Mit dieser Entscheidung hat die belangte Behörde ausschließlich über die Nichtzulässigkeit des Antrages des Beschwerdeführers auf Verhängung eines Verarbeitungsverbotes mangels eines subjektiven Rechtes bzw. einer Auswahlbefugnis des Beschwerdeführers abgesprochen. Ausgehend davon kann nicht gesagt werden, dass sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hätte und inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers absprechen wollte bzw. abgesprochen hätte. Vielmehr kommt in dieser Erledigung zweifelsfrei der Wille der belangten Behörde zum Ausdruck, mangels eines subjektiven Rechts bzw. einer Auswahlbefugnis des Beschwerdeführers bezüglich einer Abhilfemaßnahme
Art. 58Abs.
2 DSGVO betreffend das von ihm beantragte Verarbeitungsverbot keine Sachentscheidung zu treffen, sodass ein Umdeuten dieses klaren behördlichen Willens nicht zulässig ist. Soweit die belangte Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt
- darauf hinweist, sie erachte es zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für zweckmäßiger, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen, und in ihren Stellungnahmen darlegt, sie habe (mit dieser Überlegung) ihren Ermessensspielraum als Aufsichtsbehörde bezüglich (der Wahl) der Abhilfemaßnahme im Sinne der DSGVO und der Rechtsprechung des EuGH wahrgenommen, beziehen sich diese Ausführungen inhaltlich auf die unter Spruchpunkt
- des Bescheides getroffene behördliche Entscheidung über das Ergreifen und die Wahl einer Abhilfemaßnahme
Art. 58Abs.
2 DSGVO und deren Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Mit diesen Ausführungen kann die gegenständliche Zurückweisung daher ebenfalls nicht in eine (von der Behörde gewollte oder getroffene) Sachentscheidung umgedeutet werden (vgl. erneut VwGH 2003/06/0015). Die gegenständlich angefochtene behördliche Entscheidung nimmt in ihrem Spruch eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vor und enthält auch in ihrer Begründung nur Ausführungen, die nicht als meritorische Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Antrag, die Abhilfemaßnahme des Verarbeitungsverbotes anzuordnen, verstanden werden können. Mit dieser Entscheidung hat die belangte Behörde ausschließlich über die Nichtzulässigkeit des Antrages des Beschwerdeführers auf Verhängung eines Verarbeitungsverbotes mangels eines subjektiven Rechtes bzw. einer Auswahlbefugnis des Beschwerdeführers abgesprochen. Ausgehend davon kann nicht gesagt werden, dass sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hätte und inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers absprechen wollte bzw. abgesprochen hätte. Vielmehr kommt in dieser Erledigung zweifelsfrei der Wille der belangten Behörde zum Ausdruck, mangels eines subjektiven Rechts bzw. einer Auswahlbefugnis des Beschwerdeführers bezüglich einer Abhilfemaßnahme
Artikel 58
, Absatz 2, DSGVO betreffend das von ihm beantragte Verarbeitungsverbot keine Sachentscheidung zu treffen, sodass ein Umdeuten dieses klaren behördlichen Willens nicht zulässig ist. Soweit die belangte Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt
- darauf hinweist, sie erachte es zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für zweckmäßiger, die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzuordnen, und in ihren Stellungnahmen darlegt, sie habe (mit dieser Überlegung) ihren Ermessensspielraum als Aufsichtsbehörde bezüglich (der Wahl) der Abhilfemaßnahme im Sinne der DSGVO und der Rechtsprechung des EuGH wahrgenommen, beziehen sich diese Ausführungen inhaltlich auf die unter Spruchpunkt
- des Bescheides getroffene behördliche Entscheidung über das Ergreifen und die Wahl einer Abhilfemaßnahme
Artikel 58, Absatz 2, DSGVO und deren Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Mit diesen Ausführungen kann die gegenständliche Zurückweisung daher ebenfalls nicht in eine (von der Behörde gewollte oder getroffene) Sachentscheidung umgedeutet werden vergleiche erneut VwGH 2003/06/0015). 3.3.2.
- Zur (hier allein relevanten) Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, ist Folgendes auszuführen: 3.3.2.3.
- Der Beschwerdeführer hält der Zurückweisung seines verfahrensgegenständlichen Antrages durch die belangte Behörde zusammengefasst entgegen, dass die Entscheidung der belangten Behörde bezüglich der Anordnung der Löschung nach den Umständen des konkreten Falles nur einen unzulänglichen Rechtsschutz gegen mögliche zukünftige Datenverarbeitungen und keinen dauerhaften Rechtsschutz für den Beschwerdeführer biete, da die mitbeteiligte Partei das Internet wieder und wieder auf Bilder scanne. Es bestehe eine imminente Wiederholungsgefahr. Im Gegensatz zur Löschung führe ein Verarbeitungsverbot dazu, dass die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auch in Zukunft nicht mehr verarbeiten dürfe, da ihr bereits die Erhebung dieser Daten untersagt wäre. Selbst falls man daher einen subjektiven Anspruch auf Verhängung eines Verarbeitungsverbots verneine, müsse die belangte Behörde gegenständlich ein solches verhängen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers führen seine Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. 3.3.2.3.
- Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2024, C-768/21, auszugsweise Folgendes ausgeführt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise einräumt, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Art. 58 Abs. 2 DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der Aufsichtsbehörde obliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen, und sie verpflichtet ist, mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112).„37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO der Aufsichtsbehörde ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise einräumt, wie sie der festgestellten Unzulänglichkeit abhilft, da Artikel 58, Absatz 2, DSGVO der Aufsichtsbehörde die Befugnis verleiht, verschiedene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der Aufsichtsbehörde obliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen, und sie verpflichtet ist, mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112). 38 Dieses Ermessen wird jedoch durch das Erfordernis begrenzt, durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, wie sich aus den Erwägungsgründen 7 und 10 der DSGVO ergibt. … 41 Somit kann weder aus Art. 58 Abs. 2 DSGVO noch aus Art. 83 dieser Verordnung abgeleitet werden, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet wäre, in jedem Fall, wenn sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststellt, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, da ihre Verpflichtung unter derartigen Umständen darin besteht, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Daher steht, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Beschwerdeführer, dessen Rechte verletzt wurden, kein subjektives Recht zu, dass die Aufsichtsbehörde gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Geldbuße verhängt.41 Somit kann weder aus Artikel 58, Absatz 2, DSGVO noch aus Artikel 83, dieser Verordnung abgeleitet werden, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet wäre, in jedem Fall, wenn sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststellt, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, da ihre Verpflichtung unter derartigen Umständen darin besteht, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Daher steht, wie der Generalanwalt in Nr. 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Beschwerdeführer, dessen Rechte verletzt wurden, kein subjektives Recht zu, dass die Aufsichtsbehörde gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Geldbuße verhängt. 42 Dagegen ist die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet, wenn das Ergreifen einer oder mehrerer der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.42 Dagegen ist die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet, wenn das Ergreifen einer oder mehrerer der in Artikel 58, Absatz 2, DSGVO vorgesehenen Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. … 44 Die Auslegung, wonach die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststellt, nicht in jedem Fall verpflichtet ist, eine Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen, wird durch die mit Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt.44 Die Auslegung, wonach die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststellt, nicht in jedem Fall verpflichtet ist, eine Abhilfemaßnahme nach Artikel 58, Absatz 2, DSGVO zu ergreifen, wird durch die mit Artikel 58, Absatz 2 und Artikel 83, dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt. … 49 Da Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen (Urteil vom
- Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 70), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich der HBDI mit aller gebotenen Sorgfalt mit der betreffenden Beschwerde befasst hat und beim Erlass des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheids die Grenzen des Ermessens, das ihm Art. 58 Abs. 2 DSGVO einräumt, eingehalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom
- Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).49 Da Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen (Urteil vom
- Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 70), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich der HBDI mit aller gebotenen Sorgfalt mit der betreffenden Beschwerde befasst hat und beim Erlass des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheids die Grenzen des Ermessens, das ihm Artikel 58, Absatz 2, DSGVO einräumt, eingehalten hat vergleiche entsprechend Urteil vom
- Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 50 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f, Art. 58 Abs. 2 sowie Art. 77 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, nach diesem Art. 58 Abs. 2 eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.“50 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 57, Absatz eins, Buchst. a und f, Artikel 58, Absatz 2, sowie Artikel 77, Absatz eins, DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet ist, nach diesem Artikel 58, Absatz 2, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.“ 3.3.2.3.
- Aus diesem Urteil des EuGH ergibt sich (im Sinne der Ansicht der belangten Behörde), dass ein subjektives Recht des Datenschutzbeschwerdeführers auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme
Art. 58Abs.
2 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde mit der Einräumung von Ermessen an die Aufsichtsbehörde nicht ausgedrückt wird (vgl. auch zur vergleichbaren innerstaatlichen Rechtslage bzw. Judikatur VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231 unter Hinweis auf VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 und 0248 bis 0251, zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung
§ 66Abs. 2 AVG; Vw
GH 07.09.2007, 2007/02/0180, zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf Erlassung einer im Ermessen der Behörde stehenden Berufungsvorentscheidung).3.3.2.3.3. Aus diesem Urteil des EuGH ergibt sich (im Sinne der Ansicht der belangten Behörde), dass ein subjektives Recht des Datenschutzbeschwerdeführers auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme
Artikel 58
, Absatz 2, DSGVO durch die Aufsichtsbehörde mit der Einräumung von Ermessen an die Aufsichtsbehörde nicht ausgedrückt wird vergleiche auch zur vergleichbaren innerstaatlichen Rechtslage bzw. Judikatur VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231 unter Hinweis auf VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 und 0248 bis 0251, zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf die im Ermessen der Behörde liegende kassatorische Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG; VwGH 07.09.2007, 2007/02/0180, zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf Erlassung einer im Ermessen der Behörde stehenden Berufungsvorentscheidung). Da Art. 58 Abs. 2 DSGVO dem Beschwerdeführer, dessen Datenschutzrechte verletzt wurden, kein subjektives Recht auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme, etwa auf Anordnung eines Verarbeitungsverbotes
Art. 58Abs.
2 lit. f DSGVO, durch die belangte Behörde einräumt, kommt ihm auch kein diesbezügliches Antragsrecht zu. Ein (wie im vorliegenden Fall) dennoch gestellter Antrag wäre daher – wie die belangte Behörde an sich zutreffend erkannt hat – mangels Antragslegitimation zurückzuweisen (vgl. neuerlich VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231).Da Artikel 58, Absatz 2, DSGVO dem Beschwerdeführer, dessen Datenschutzrechte verletzt wurden, kein subjektives Recht auf eine (bestimmte) Abhilfemaßnahme, etwa auf Anordnung eines Verarbeitungsverbotes
Artikel 58
, Absatz 2, Litera f, DSGVO, durch die belangte Behörde einräumt, kommt ihm auch kein diesbezügliches Antragsrecht zu. Ein (wie im vorliegenden Fall) dennoch gestellter Antrag wäre daher – wie die belangte Behörde an sich zutreffend erkannt hat – mangels Antragslegitimation zurückzuweisen vergleiche neuerlich VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231). 3.3.2.3.
- Dabei hat die belangte Behörde allerdings übersehen, dass sich aus Art. 57 Abs. 1 lit. a und f, Art. 58 Abs. 2 sowie Art. 77 Abs. 1 DSGVO sowie den Urteilen des EuGH vom 26.09.2024, C-768/21, und vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, ergibt, dass ein auf Anordnung einer bestimmten Abhilfemaßnahme lautendes Begehren einer in ihren Datenschutzrechten verletzten Person nicht allein deshalb (mangels eines subjektiven Rechtes bzw. einer Auswahlbefugnis) zurückgewiesen werden darf, ohne dass eine – den eben genannten Urteilen des EuGH entsprechende – inhaltliche Prüfung dahin vorgenommen worden wäre, ob das Ergreifen einer (weiteren) in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Abhilfemaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, wobei sich die belangte Behörde mit aller gebotenen Sorgfalt damit zu befassen hat sowie beim Erlass ihrer diesbezüglichen Entscheidung die Grenzen des Ermessens, das ihr Art. 58 Abs. 2 DSGVO einräumt, einzuhalten hat. Die mangelnde Verpflichtung der belangten Behörde, als Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, ist nach der Antwort des EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-768/21 nur dann gegeben, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. 3.3.2.3.
- Dabei hat die belangte Behörde allerdings übersehen, dass sich aus Artikel 57, Absatz eins, Litera a und f, Artikel 58, Absatz 2, sowie Artikel 77, Absatz eins, DSGVO sowie den Urteilen des EuGH vom 26.09.2024, C-768/21, und vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, ergibt, dass ein auf Anordnung einer bestimmten Abhilfemaßnahme lautendes Begehren einer in ihren Datenschutzrechten verletzten Person nicht allein deshalb (mangels eines subjektiven Rechtes bzw. einer Auswahlbefugnis) zurückgewiesen werden darf, ohne dass eine – den eben genannten Urteilen des EuGH entsprechende – inhaltliche Prüfung dahin vorgenommen worden wäre, ob das Ergreifen einer (weiteren) in Artikel 58, Absatz 2, DSGVO vorgesehenen Abhilfemaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, wobei sich die belangte Behörde mit aller gebotenen Sorgfalt damit zu befassen hat sowie beim Erlass ihrer diesbezüglichen Entscheidung die Grenzen des Ermessens, das ihr Artikel 58, Absatz 2, DSGVO einräumt, einzuhalten hat. Die mangelnde Verpflichtung der belangten Behörde, als Aufsichtsbehörde im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Artikel 58, Absatz 2, DSGVO eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, ist nach der Antwort des EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-768/21 nur dann gegeben, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde ist daher aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Art. 57 Abs. 1 lit. a und f, Art. 58 Abs. 2 sowie Art. 77 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, (bereits) im Rahmen der Beurteilung (der Zulässigkeit) einer Datenschutzbeschwerde bzw. (wie im vorliegenden Fall) eines Antrages hierzu, mit dem eine bestimmte Abhilfemaßnahme begehrt wird, eine inhaltliche Prüfung im oben dargestellten Sinn durchzuführen, die dann der vollen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt (vgl. dazu die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-768/21, wonach Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen und es Sache des Gerichts ist, zu prüfen, ob sich die Aufsichtsbehörde mit aller gebotenen Sorgfalt mit der betreffenden Beschwerde befasst hat und beim Erlass des Bescheides die Grenzen des Ermessens, das ihr Art. 58 Abs. 2 DSGVO einräumt, eingehalten hat). Die Aufsichtsbehörde ist daher aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Artikel 57, Absatz eins, Litera a und f, Artikel 58, Absatz 2, sowie Artikel 77, Absatz eins, DSGVO verpflichtet, (bereits) im Rahmen der Beurteilung (der Zulässigkeit) einer Datenschutzbeschwerde bzw. (wie im vorliegenden Fall) eines Antrages hierzu, mit dem eine bestimmte Abhilfemaßnahme begehrt wird, eine inhaltliche Prüfung im oben dargestellten Sinn durchzuführen, die dann der vollen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt vergleiche dazu die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-768/21, wonach Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen und es Sache des Gerichts ist, zu prüfen, ob sich die Aufsichtsbehörde mit aller gebotenen Sorgfalt mit der betreffenden Beschwerde befasst hat und beim Erlass des Bescheides die Grenzen des Ermessens, das ihr Artikel 58, Absatz 2, DSGVO einräumt, eingehalten hat). 3.3.2.3.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers eine derartige inhaltliche Beurteilung im Sinne des bereits zitierten Unionsrechtes und der dazu ergangenen, zuvor angeführten Rechtsprechung des EuGH aber nicht vorgenommen, sondern, wie insbesondere unter Punkt 3.3.2.
- ausgeführt, ohne Fällung einer Sachentscheidung zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat zwar eine Abhilfemaßnahme iSd Art. 58 DSGVO ergriffen, indem sie die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers angeordnet hat, jedoch hat sie sich mit der vom Beschwerdeführer begehrten (und nach seinen Ausführungen einzig geeigneten bzw. wirksamen) Maßnahme der Untersagung der Verarbeitung nicht inhaltlich auseinandergesetzt. So hat sie sich etwa mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch wenn die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen (biometrischen) Daten des Beschwerdeführers gelöscht hätte, bei den regelmäßig wiederkehrenden Scans des Internets die öffentlich verfügbaren Bilder des Beschwerdeführers unweigerlich abermals in die biometrische Datenbank des Unternehmens aufgenommen werden würden und Datenlöschung als Maßnahme somit ungeeignet sei, um für den Beschwerdeführer tatsächlich wirksame und vollständige Abhilfe zu schaffen, nicht beschäftigt. Gleiches gilt für den Umstand, dass – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2024 ausgeführt wurde – bereits mehrere Aufsichtsbehörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Untersagung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei in gleichgelagerten Fällen angeordnet haben. Es ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Funktionsweise der Datenbank der mitbeteiligten Partei bereits in seiner Datenschutzbeschwerde vom 27.05.2021 erläutert hat. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass sich die belangte Behörde nach der Vorgabe des EuGH mit aller gebotenen Sorgfalt mit dem gegenständlichen Antrag und dem begehrten Verarbeitungsverbot befasst hat, zumal sie sich darauf zurückgezogen hat, eine (andere, zweckmäßigere) Maßnahme angeordnet zu haben, ohne sich auf der Inhaltsebene mit dem Verarbeitungsverbot, konkret mit der Funktionsweise der Datenbank der mitbeteiligten Partei bzw. den Argumenten des Beschwerdeführers, die für die Verhängung eines Verarbeitungsverbotes als einzig wirksame Maßnahme sprechen, auseinandergesetzt zu haben, wobei sie auch die Gründe, weshalb sie die Anordnung der Löschung für zweckmäßiger erachtet hat, nicht offengelegt hat. Die belangte Behörde hätte aber im Sinne einer inhaltlichen Auseinandersetzung unter Behandlung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen gehabt, ob die von ihr angeordnete Maßnahme der Löschung ausreichend ist, um dem Verstoß iSd Rechtsprechung des EuGH abzuhelfen, oder ob – wie der Beschwerdeführer dartut – eine andere (zusätzliche) Maßnahme erforderlich ist, und das Ergebnis ihrer Prüfung in ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen gehabt. Damit hat die belangte Behörde ihr Ermessen hinsichtlich der Frage der Anordnung eines Verarbeitungsverbotes im Rahmen der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht wahrgenommen und im Ergebnis eine inhaltliche Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ergreifung einer bestimmten Abhilfemaßnahme verweigert.3.3.2.3.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers eine derartige inhaltliche Beurteilung im Sinne des bereits zitierten Unionsrechtes und der dazu ergangenen, zuvor angeführten Rechtsprechung des EuGH aber nicht vorgenommen, sondern, wie insbesondere unter Punkt 3.3.2.
- ausgeführt, ohne Fällung einer Sachentscheidung zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat zwar eine Abhilfemaßnahme iSd Artikel 58, DSGVO ergriffen, indem sie die Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers angeordnet hat, jedoch hat sie sich mit der vom Beschwerdeführer begehrten (und nach seinen Ausführungen einzig geeigneten bzw. wirksamen) Maßnahme der Untersagung der Verarbeitung nicht inhaltlich auseinandergesetzt. So hat sie sich etwa mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch wenn die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen (biometrischen) Daten des Beschwerdeführers gelöscht hätte, bei den regelmäßig wiederkehrenden Scans des Internets die öffentlich verfügbaren Bilder des Beschwerdeführers unweigerlich abermals in die biometrische Datenbank des Unternehmens aufgenommen werden würden und Datenlöschung als Maßnahme somit ungeeignet sei, um für den Beschwerdeführer tatsächlich wirksame und vollständige Abhilfe zu schaffen, nicht beschäftigt. Gleiches gilt für den Umstand, dass – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2024 ausgeführt wurde – bereits mehrere Aufsichtsbehörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Untersagung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei in gleichgelagerten Fällen angeordnet haben. Es ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Funktionsweise der Datenbank der mitbeteiligten Partei bereits in seiner Datenschutzbeschwerde vom 27.05.2021 erläutert hat. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass sich die belangte Behörde nach der Vorgabe des EuGH mit aller gebotenen Sorgfalt mit dem gegenständlichen Antrag und dem begehrten Verarbeitungsverbot befasst hat, zumal sie sich darauf zurückgezogen hat, eine (andere, zweckmäßigere) Maßnahme angeordnet zu haben, ohne sich auf der Inhaltsebene mit dem Verarbeitungsverbot, konkret mit der Funktionsweise der Datenbank der mitbeteiligten Partei bzw. den Argumenten des Beschwerdeführers, die für die Verhängung eines Verarbeitungsverbotes als einzig wirksame Maßnahme sprechen, auseinandergesetzt zu haben, wobei sie auch die Gründe, weshalb sie die Anordnung der Löschung für zweckmäßiger erachtet hat, nicht offengelegt hat. Die belangte Behörde hätte aber im Sinne einer inhaltlichen Auseinandersetzung unter Behandlung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen gehabt, ob die von ihr angeordnete Maßnahme der Löschung ausreichend ist, um dem Verstoß iSd Rechtsprechung des EuGH abzuhelfen, oder ob – wie der Beschwerdeführer dartut – eine andere (zusätzliche) Maßnahme erforderlich ist, und das Ergebnis ihrer Prüfung in ihrer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen gehabt. Damit hat die belangte Behörde ihr Ermessen hinsichtlich der Frage der Anordnung eines Verarbeitungsverbotes im Rahmen der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht wahrgenommen und im Ergebnis eine inhaltliche Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ergreifung einer bestimmten Abhilfemaßnahme verweigert. 3.3.2.3.
- Nach dem oben Gesagten stehen aber einer derartigen Verweigerung der inhaltlichen Prüfung mit der Begründung des Nichtvorliegens eines subjektiven Rechtes die unionsrechtlichen Vorgaben der Art. 57 Abs. 1 lit. a und f, Art. 58 Abs. 2 sowie Art. 77 Abs. 1 DSGVO entgegen. Diesen kann auf dem Boden der geltenden Rechtslage aber nur so nachgekommen werden, dass von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf Verhängung einer bestimmten Abhilfemaßnahme – und damit in diesem Umfang auch von einer Zurückweisung mangels Antragslegitimation bzw. eines subjektiven Rechts (vgl. oben Punkt 3.3.2.3.3.) – Abstand genommen wird (vgl. etwa zu einem Folgeantrag auf internationalen Schutz VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).3.3.2.3.
- Nach dem oben Gesagten stehen aber einer derartigen Verweigerung der inhaltlichen Prüfung mit der Begründung des Nichtvorliegens eines subjektiven Rechtes die unionsrechtlichen Vorgaben der Artikel 57, Absatz eins, Litera a und f, Artikel 58, Absatz 2, sowie Artikel 77, Absatz eins, DSGVO entgegen. Diesen kann auf dem Boden der geltenden Rechtslage aber nur so nachgekommen werden, dass von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf Verhängung einer bestimmten Abhilfemaßnahme – und damit in diesem Umfang auch von einer Zurückweisung mangels Antragslegitimation bzw. eines subjektiven Rechts vergleiche oben Punkt 3.3.2.3.3.) – Abstand genommen wird vergleiche etwa zu einem Folgeantrag auf internationalen Schutz VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 3.3.2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die zu seiner Datenschutzbeschwerde ergangene Entscheidung der belangten Behörde und die von ihr ergriffene Abhilfemaßnahme (trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine andere Abhilfemaßnahme, nämlich ein Verarbeitungsverbot, begehrt hat) bzw. die diesbezüglichen Spruchpunkte des Bescheides nicht bekämpft hat und diese Entscheidungen daher von der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht umfasst sind. Eine Überprüfung bzw. Entscheidung auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren unbekämpft gebliebenen und sohin in Rechtskraft erwachsenen Spruchteile des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde bzw. über eine Sache, die vom Abspruch der Behörde nicht umfasst ist, würde eine Überschreitung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens und eine Inanspruchnahme einer dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesetz nicht zustehenden Kompetenz bedeuten (vgl. etwa jüngst VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231; zur Überschreitung der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). 3.3.2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die zu seiner Datenschutzbeschwerde ergangene Entscheidung der belangten Behörde und die von ihr ergriffene Abhilfemaßnahme (trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine andere Abhilfemaßnahme, nämlich ein Verarbeitungsverbot, begehrt hat) bzw. die diesbezüglichen Spruchpunkte des Bescheides nicht bekämpft hat und diese Entscheidungen daher von der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht umfasst sind. Eine Überprüfung bzw. Entscheidung auch hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren unbekämpft gebliebenen und sohin in Rechtskraft erwachsenen Spruchteile des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde bzw. über eine Sache, die vom Abspruch der Behörde nicht umfasst ist, würde eine Überschreitung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens und eine Inanspruchnahme einer dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesetz nicht zustehenden Kompetenz bedeuten vergleiche etwa jüngst VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231; zur Überschreitung der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). Jedoch handelt es sich bei der verfahrensgegenständlich bekämpften Entscheidung der belangten Behörde über den in einer Datenschutzbeschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer bestimmten Abhilfemaßnahme, der von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, jedenfalls um einen „Beschluss einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde“ im Sinne der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil zu C-768/21, der einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt und bei dem es dem Gerichtes obliegt, zu prüfen, ob sich die Aufsichtsbehörde mit aller gebotenen Sorgfalt damit befasst hat und beim Erlass des Bescheides die Grenzen des Ermessens, das ihr Art. 58 Abs. 2 DSGVO einräumt, eingehalten hat.Jedoch handelt es sich bei der verfahrensgegenständlich bekämpften Entscheidung der belangten Behörde über den in einer Datenschutzbeschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung einer bestimmten Abhilfemaßnahme, der von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, jedenfalls um einen „Beschluss einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde“ im Sinne der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil zu C-768/21, der einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt und bei dem es dem Gerichtes obliegt, zu prüfen, ob sich die Aufsichtsbehörde mit aller gebotenen Sorgfalt damit befasst hat und beim Erlass des Bescheides die Grenzen des Ermessens, das ihr Artikel 58, Absatz 2, DSGVO einräumt, eingehalten hat. 3.3.2.3.
- Die mangelnde inhaltliche Prüfung und Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde kann vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht saniert bzw. nachgeholt werden, zumal – wie oben unter Punkt 3.3.2.
- ausgeführt wurde – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden darf. Für den in der Parteibeschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge der mitbeteiligten Partei
Art. 58Abs.
2 lit. f DSGVO verbieten, personenbezogene Daten, insbesondere Fotografien, des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage
Art. 6Abs.
1 und Art. 9 DSGVO zu Zwecken des Betriebs und der Zurverfügungstellung einer Datenbank zu verarbeiten, verbleibt daher vorliegend kein Raum.3.3.2.3.
- Die mangelnde inhaltliche Prüfung und Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde kann vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht saniert bzw. nachgeholt werden, zumal – wie oben unter Punkt 3.3.2.
- ausgeführt wurde – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden darf. Für den in der Parteibeschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge der mitbeteiligten Partei
Artikel 58
, Absatz 2, Litera f, DSGVO verbieten, personenbezogene Daten, insbesondere Fotografien, des Beschwerdeführers ohne Rechtsgrundlage
Artikel 6
, Absatz eins und Artikel 9, DSGVO zu Zwecken des Betriebs und der Zurverfügungstellung einer Datenbank zu verarbeiten, verbleibt daher vorliegend kein Raum. 3.3.2.3.
- Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde stattzugegeben, Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides, insoweit dieser die Zurückweisung des Antrags auf Untersagung der relevanten Verarbeitungsvorgänge der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers betrifft, ersatzlos aufzuheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. 3.3.2.3.
- Ausdrücklich festgehalten wird jedoch, dass für den Fall, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nach einer inhaltlichen Prüfung zum Ergebnis gelangen sollte, dass die von ihr bereits ausgesprochene Abhilfemaßnahme der Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers) ausreichend ist, um dem festgestellten Verstoß abzuhelfen, dieser Umstand zu einer neuerlichen Ablehnung des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers führen kann. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch insbesondere auch zu erheben sein, ob die mitbeteiligte Partei dem (bereits in Spruchpunkt
- erteilten und rechtskräftigen) Löschungsauftrag nachgekommen ist oder ob die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aktuell (entgegen dem Auftrag der belangten Behörde) noch oder wieder von der mitbeteiligten Partei verarbeitet werden, wobei festzuhalten ist, dass – entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.11.2024 – der Beschwerdeführer seine Parteibeschwerde nur gegen (einen Teil des) Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides gerichtet hat, die übrigen Spruchpunkte jedoch dem Akteninhalt nach in Rechtskraft erwachsen sind, sodass nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Vollstreckbarkeit der übrigen Spruchpunkte, sohin auch hinsichtlich des erteilten Löschungsauftrages, hintangehalten hat. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG und
§ 24Abs. 4 Vw
GVG vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2274731.1.00